Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der bulgari- schen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das bulgarische Asyl- system zwar gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemische Schwachstellen im Sinne
D-1253/2024 Seite 10 von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO qualifizierte, weshalb Über- stellungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Ur- teile des BVGer D- 4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6), dass sodann festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Problemen bei der Einreise schlussendlich in Bulgarien registriert sowie den dortigen Asylstrukturen zugeführt wurde und sich die bulgarischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz als für den Beschwer- deführer zuständig erklärt haben, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung – auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.) – nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
D-1253/2024 Seite 11 Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grundsätzli- che Vermutung umzustossen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmever- fahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern, wobei er gegen einen all- fälligen negativen Asylentscheid ein Rechtsmittel wird einlegen können (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass aus der vom Beschwerdeführer angeführten immer noch hohen Ab- weisungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan nicht abgeleitet werden kann, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchge- führt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom
11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2), dass ausserdem mit den Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzu- mutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung
D-1253/2024 Seite 12 erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausfüh- rungen nicht auszuschliessen ist, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein kön- nen, aus seinen Angaben aber auch hervorgeht, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch habe stellen und das Land offenbar nur als Transitland habe nutzen wollen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe dort keine einfa- chen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asyl- strukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehen- den Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funk- tionierendem Justizsystem ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und die vorliegend in der EB UMA geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ([…]- und […]schmerzen) die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. act. A14, S. 11), wobei dies auch für die in der Beschwerde nachträglich angeführten und unbelegten (…) des Beschwerdeführers gilt, dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdefüh- rer im Bedarfsfall die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse beste- hen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist – auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zu- sicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-1253/2024 Seite 13 F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), weshalb der ent- sprechende Subeventualtrag auf Einholung konkreter Zusicherungen von Bulgarien abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege – ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit
– abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1253/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1253/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 illegal in die Schweiz einreiste, wobei er durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit den Personalien B._______, geboren am (...), Afghanistan, erfasst wurde, dass er hier am 11. Dezember 2023 ein Asylgesuch stellte und dabei angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass ein am 14. Dezember 2023 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass er anlässlich der am 5. Januar 2024 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) erklärte, er kenne sein Geburtsdatum nach dem europäischen Kalender erst seit seiner Ankunft in der Schweiz, dass er mit ungefähr elf Jahren eine Tazkira erhalten habe, weil er für die Schule in Afghanistan eine solche benötigt habe, dass die Schweizer Grenzbehörden bei der Einreise einfach ein Geburtsdatum aufgeschrieben hätten, ohne ihn nach seinem Alter zu fragen, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt habe, sondern lediglich nach der Einreise registriert worden sei und die dortigen Behörden ihn ebenfalls nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt hätten, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bulgarien im Rahmen der Dublin-Bestimmungen gewährt wurde und er hierbei vorbrachte, er sei dort bei Einreiseversuchen mehrfach geschlagen worden, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er habe manchmal (...) und seine rechte (...) schmerze aufgrund der erlittenen Schläge in Bulgarien, dass er im Anschluss an die EB UMA eine Kopie seiner Tazkira einreichte, dass die bulgarischen Behörden am 17. Januar 2024 auf ein lnformationsersuchen des SEM vom 19. Dezember 2023 antworteten, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 19. Januar 2024 in seinem Fazit festhält, in der Gesamtbetrachtung ergebe sich ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren, wobei eine Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2024 mitteilte, die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt und angesichts seiner widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben hinsichtlich seines Alters und der Registrierung in Bulgarien und an der Schweizer Grenze habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und die Vermutung liege nahe, er versuche, über sein tatsächliches Alter zu täuschen, dass der Beschwerdeführer somit als volljährig betrachtet werde und das SEM beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern, dass sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 12. Februar 2024 zu der dem Beschwerdeführer vom SEM gewährten rechtlichen Gehör ausführte, bereits die von ihm eingereichte Tazkira-Kopie stelle ein starkes Indiz für die Minderjährigkeit dar, auch habe er in der EB UMA sein Alter schlüssig darlegen können, wobei die Angaben aus Bulgarien wegen der Defizite des dortigen Asylverfahrens nicht verwendet werden dürften und er gegenüber den Schweizer Grenzbehörden kein Geburtsdatum genannt habe, dass die Vorinstanz am 13. Februar 2024 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, und die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. Februar 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es ferner festhielt, dass im ZEMIS als Geburtsdatum laute: (...), mit Bestreitungsvermerk, dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die bisherige Rechtsvertretung am 20. Februar 2024 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 27. Februar 2024 gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den Behörden in Bulgarien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Beschwerde Ziff. 27), dass sodann beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen und es sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen, dass ferner in beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Anpassung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers richtet (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der vorgenannten Verfügung), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass in der Beschwerde (eventualiter) wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird, weil sich das SEM unzureichend mit den Umständen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass sein Asylgesuch dort rechtskräftig abgewiesen worden sei, dass auch das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht beachtet worden sei, obwohl der Beschwerdeführer nicht mit unumstösslicher Gewissheit volljährig sei (vgl. Beschwerde S. 9 f.), dass zudem der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Beschwerde, S. 4), dass keine Hinweise vorliegen, wonach das SEM den Sachverhalt hinsichtlich des Asylverfahrens in Bulgarien unvollständig abgeklärt hätte, dass diesbezüglich insbesondere festzuhalten ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer vielmehr ungefähr eine Woche nach der Registrierung seines Gesuchs ausgereist ist, ohne dass sein Asylgesuch (materiell) geprüft worden wäre, dass die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, womit sie verpflichtet sind, sein Asylverfahren nach der Überstellung wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner (...) und Schmerzen an der (...) nicht in medizinische Behandlung begeben hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend erstellt worden wäre, dass das SEM sodann nachvollziehbar aufgezeigt hat, weshalb es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet, dass alleine der Umstand, dass das SEM nach der Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung betrifft, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift für die Setzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Rückzug desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-III-VO), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens anerkannte und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen guthiessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens ausdrücklich anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - unter Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit gegeben ist, dass die Minderjährigkeit von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine Angaben unstimmig sind, dass sich, wie vom SEM zutreffend dargelegt, anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt, dass demnach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA im Zusammenhang mit seinem Alter, seiner Schullaufbahn, zum Erhalt seiner (in Kopie eingereichten) Tazkira, seiner Registrierung in Bulgarien und an der Schweizer Grenze sowie zum Ausreisezeitpunkt einer Würdigung zu unterziehen sind, dass diese Aussagen, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind (vgl. act. A29, S. 6-10), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde und in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...), welche von dem fortan im Asylverfahren geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) abweichen, wobei die ersten beiden Daten das gleiche Geburtsjahr wiedergeben und seine Volljährigkeit implizieren, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die ausländischen Behörden sowie die Schweizer Grenzbehörden hätten sein Geburtsdatum jeweils willkürlich festgesetzt, dass es sich hierbei um pauschale Behauptungen handelt und unter diesen Umständen vielmehr davon auszugehen ist, die jeweils registrierten Geburtsdaten würden den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben entsprechen, dass es sich bei der in Kopie eingereichten afghanischen Tazkira nicht um ein rechtsgenügendes Dokument handelt, welches die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkiras - selbst bei Vorliegen des Originals - über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2), dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bestehen bleibt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien gegen seinen Willen registriert worden, daran nichts zu ändern vermag, zumal sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der bulgarischen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das bulgarische Asylsystem zwar gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D- 4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6), dass sodann festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Problemen bei der Einreise schlussendlich in Bulgarien registriert sowie den dortigen Asylstrukturen zugeführt wurde und sich die bulgarischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt haben, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.) - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grundsätzliche Vermutung umzustossen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern, wobei er gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid ein Rechtsmittel wird einlegen können (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass aus der vom Beschwerdeführer angeführten immer noch hohen Abweisungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan nicht abgeleitet werden kann, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2), dass ausserdem mit den Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausführungen nicht auszuschliessen ist, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können, aus seinen Angaben aber auch hervorgeht, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch habe stellen und das Land offenbar nur als Transitland habe nutzen wollen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe dort keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und die vorliegend in der EB UMA geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ([...]- und [...]schmerzen) die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. act. A14, S. 11), wobei dies auch für die in der Beschwerde nachträglich angeführten und unbelegten (...) des Beschwerdeführers gilt, dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist - auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), weshalb der entsprechende Subeventualtrag auf Einholung konkreter Zusicherungen von Bulgarien abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: