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E-3953/2024

E-3953/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3953/2024 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, eine Tazkira in Kopie zu den Akten reichte und geltend machte minderjährig zu sein, dass er am 30. Januar 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass am 20. Februar 2024 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er habe im Alter von (...) Jahren seine Tazkira beantragt, inzwischen sei er (...) alt, kenne jedoch sein genaues Geburtsdatum nicht, gesundheitlich leide er insbesondere unter Albträumen, dass das SEM am 8. März 2024 die bulgarischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 19. März 2024 guthiessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 27. Mai 2024 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, der hierzu mit Schreiben vom 4. Juni 2024 Stellung nahm und an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass das SEM am 13. Juni 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) setzte, dass das SEM am 26. Februar 2024 beim Institut für Rechtsmedizin des (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab und das Gutachten vom 6. März 2024 zum Schluss kommt, das angegebene Lebensalter von (...) könne zutreffen, da ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 und ein Mindestalter von 17 Jahren vorliege, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2024 (eröffnet am 17. Juni 2024) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Bestreitungsvermerk auf den (...) festlegte und feststellte, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Aktenstücke mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Juni 2024 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, dass er eventualiter beantragte, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen zwecks Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend die adäquate, nahtlose medizinische Versorgung, den Zugang sowie die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen und den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die zuständigen Behörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) anzupassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Juni 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG beziehungsweise die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie deren Vollzug als auch gegen die Anpassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-4017/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist, dass eine Koordination insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass somit die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Rückzug desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-III-VO), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens anerkannte und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen guthiessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens ausdrücklich anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - unter Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit gegeben ist, dass die Minderjährigkeit von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2 und 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine Angaben unstimmig sind, dass sich, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt (vgl. SEM-eAkten 18/7 insb. S. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4), dass somit auch der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Vorinstanz im Übrigen anlässlich des rechtlichen Gehörs an der Erstbefragung UMA ausreichend begründete, weshalb sie an dem geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers zweifle und ihn an (...) zwecks Altersabklärung verweise (vgl. SEM-eAkten 12/11 Ziff. 8.01), womit sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 6), dass nachfolgend die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA im Zusammenhang mit seinem Alter, seine (in Kopie eingereichte) Tazkira sowie seine Registrierung in Bulgarien einer Würdigung zu unterziehen sind, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Lebenslauf vage ausgefallen sind, sodass sie weder für noch gegen seine Volljährigkeit ausgelegt werden können, dass ungeachtet des Länderkontextes in casu jedoch nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, soll dieses doch im Verlauf seines Lebens wiederholt eine zentrale Rolle gespielt und will er eine digitale Tazkira (E-Tazkira) beantragt haben (vgl. bspw. SEM-eAkten a.a.O. Ziff. 4.02), dass sodann den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist und - entgegen seinen Behauptungen zur dortigen Registrierung - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach an den durch die bulgarischen Behörden bestätigten Personendaten zu zweifeln wäre, gehen diese doch - trotz der korrekt übermittelten Information betreffend die in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit - nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die ausländischen Behörden hätten seinen Namen und sein Geburtsdatum in Ermangelung eines Dari-Dolmetschers willkürlich festgesetzt oder der Paschtu-Dolmetscher habe das Geburtsdatum aufgrund des ethischen, kulturellen Konflikts absichtlich falsch übersetzt, dass es sich hierbei um pauschale Behauptungen handelt und - unter Berücksichtigung der einschlägigen Aktenstücke - vielmehr davon auszugehen ist, das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum würde den vom Beschwerdeführer dort gemachten Angaben entsprechen, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen (auch zur Namensschreibweise) unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10), dass es sich sodann bei der in Kopie eingereichten afghanischen Tazkira nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welches die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermöchte, zumal Tazkiras - selbst bei Vorliegen des Originals - über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2), dass, aufgrund der fehlenden Beweiskraft der ins Recht gelegten Kopie, auf die in der Beschwerde monierte, von der Vorinstanz auf diese Kopie gestützte Altersberechnung nicht weiter einzugehen ist, dass die Kopie im Übrigen Fälschungsmerkmale aufweist, erscheint doch namentlich die Person auf dem nachträglich eingefügt wirkenden Foto (fehlender Teil des Stempels) älter als (...), dass der Beschwerdeführer somit keine Beweismittel ins Recht legt, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen lassen könnten, dass weder die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch die Einwände in der Beschwerde etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diese die festgestellte fehlende Plausibilität und Kohärenz nicht zu erklären vermögen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bestehen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das bulgarische Asylsystem zwar gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; Urteile des BVGer D-2359/2024 vom 22. April 2024 S. 14, D- 4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6), dass sodann festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Probleme schlussendlich in Bulgarien registriert sowie den dortigen Asylstrukturen zugeführt wurde und sich die bulgarischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz ausdrücklich als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt haben, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grundsätzliche Vermutung umzustossen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern, wobei er gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid ein Rechtsmittel wird einlegen können (vgl. bspw. Urteil BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass aus der vom Beschwerdeführer angeführten immer noch hohen Abweisungsquote für Asylsuchende aus Afghanistan nicht abgeleitet werden kann, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2), dass ausserdem mit den Ausführungen hinsichtlich der angeblich unzumutbaren Zustände und der behaupteten Übergriffe seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können, aus seinen Angaben aber auch hervorgeht, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch habe stellen und das Land offenbar nur als Transitland habe nutzen wollen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe dort keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und die vorliegenden Gesundheitsprobleme psychischer Natur die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass er den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenstellt und keine neuen Arztberichte zu den Akten reicht, womit davon auszugehen ist, dass die Medikation erneut Erfolg gezeigt hat, dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist - auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und E. 7.3.2 ff.), weshalb der entsprechende Subeventualtrag auf Einholung konkreter Zusicherungen von Bulgarien abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 27. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug zum Gegenstand hat.

2. Das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren E-4017/2024 entschieden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: