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D-4703/2024

D-4703/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend Abklärungen betreffend die Gewährleistung seiner Sicherheit getroffen. Aufgrund der bekannten Gewaltbereitschaft der in Bulgarien tätigen Schlepperbanden stelle seine Rückführung eine immense Gefahr für ihn dar.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. Juli 2024 sowie der Anhörung bezüglich Menschenhandel vom 15. Juli 2024 ausführlich zu Erlebnissen in Bulgarien befragt und den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung entsprechend wiedergegeben. Es hält dabei fest, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und funktionierender Polizeibehörde handle und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, dass die bulgarischen Behörden ihn bei einer konkreten Bedrohung nicht hätten schützen können (...) . Da sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der bulgarischen Behörden geäussert hat, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte treffen sollen, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass organisierte Schlepperbanden auch gewaltbereit sein können, jedoch lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine Schutzunfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der bulgarischen Behörden ziehen. Der Sachverhalt erscheint daher als genügend erstellt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung traf das SEM keine Pflicht, weitere Abklärungen zur Sicherheitslage in Bulgarien vorzunehmen.

E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem entsprechenden Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu, womit die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben ist.

E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in der Schweiz wohnhafte Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb hier nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag an der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, zumal diese bereits durch die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates begründet wurde (Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO kein Recht ein, den Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest-zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).

E. 7.3 Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Ver-anlassung (jüngst statt vieler: Urteil F-3691/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit den Ausführungen zu den angeblich unzumutbaren Zuständen nach seiner illegalen Einreise (Festhalten in einem geschlossenen Camp, schlechte Behandlung, unzureichende Nahrungsversorgung) nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, die grundsätzliche Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, umzustossen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können, aus seinen Angaben geht aber auch hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Auch wenn der Beschwerdeführer den Angaben zufolge in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen hat, ist doch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3953/2024 vom 11. Juli 2024, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8.5 m.w.H.). Dies gilt ebenso für die im Falle seiner Rückkehr befürchtete Rache des von ihm bei der Polizei angezeigten Mannes aus dem Camp. Es ist daher von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Bulgariens auszugehen. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen. Auch sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle des Beschwerdeführers bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden. Im Gegenteil hat die bulgarische Polizei auf seine Anzeige reagiert und den Beschuldigten festgenommen. Entsprechend ist zu erwarten, dass die bulgarischen Behörden auch bei seiner Rückkehr weiterhin willig und fähig sind, ihn angemessen vor einer allfälligen Verfolgung und Bedrohung durch Dritte zu schützen.

E. 8.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Bulgarien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Bulgarien einzuholen.

E. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den in der Schweiz lebenden Cousin festzustellen, dass ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Weiter besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 8.5 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der am 26. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4703/2024 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 / N (...) . Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am 8. Mai 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 27. Juni 2024 wurde er anlässlich der Personalienaufnahme zu seiner Person, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu seinem Reiseweg befragt. A.d Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am (...) um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). A.e Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am (...) gut. A.f Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Bulgarien (...) Tage in einem geschlossenen Camp aufhalten müssen, wo er sehr wenig zu essen bekommen habe. Nachdem er sein Asylgesuch eingereicht habe, sei er in ein offenes Camp verlegt worden. Zu Gründen gegen eine Wegweisung nach Bulgarien befragt, gab er an, dass es im offenen Camp einen Mann gegeben habe, der ihn dazu habe zwingen wollen, für ihn (...) zu verkaufen und als Schlepper zu arbeiten. Er (der Beschwerdeführer) habe diesen Mann bei der Polizei angezeigt, worauf dieser festgenommen worden sei. Aus Furcht, dass dieser Mann sich an ihm rächen wolle und er ihm wieder begegnen könnte, habe er Bulgarien umgehend verlassen. In einer Unterkunft in (...) sei eine Vertrauensperson dieses Mannes gewesen, die nach ihm (dem Beschwerdeführer) und anderen Personen mit einem Foto gesucht habe. Jedoch sei im Camp in (...) nichts vorgefallen. Auf Nachfrage gab er an, er habe ausser einem Cousin in der Schweiz keine Verwandten in Europa. Zudem sei er gesund. A.g Am 15. Juli 2024 führte die Vorinstanz eine zusätzliche Befragung durch, um den Sachverhalt betreffend möglichen Menschenhandel zu klären. Dabei wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, die gegen eine Wegweisung nach Bulgarien sprechen. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, die bulgarischen Behörden hätten die Leute im Camp dazu gezwungen, ein Asylgesuch einzureichen; hätte er die fraglichen Dokumente nicht unterzeichnet, wäre er ins Gefängnis gebracht oder sogar in seine Heimat zurückgeschickt worden. Während der (...) Tage im geschlossenen Camp habe er nicht einmal telefonieren, geschweige denn das Camp verlassen dürfen. In Bulgarien gebe es keine Unterstützung für Flüchtlinge. Die Lebensumstände seien katastrophal gewesen. Es habe ihn sehr traurig gemacht, zu sehen, wie viele junge Leute aufgrund des grossen Drucks Drogen konsumiert hätten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugstopps und um Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 26. Juli 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend Abklärungen betreffend die Gewährleistung seiner Sicherheit getroffen. Aufgrund der bekannten Gewaltbereitschaft der in Bulgarien tätigen Schlepperbanden stelle seine Rückführung eine immense Gefahr für ihn dar. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. Juli 2024 sowie der Anhörung bezüglich Menschenhandel vom 15. Juli 2024 ausführlich zu Erlebnissen in Bulgarien befragt und den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung entsprechend wiedergegeben. Es hält dabei fest, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und funktionierender Polizeibehörde handle und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, dass die bulgarischen Behörden ihn bei einer konkreten Bedrohung nicht hätten schützen können (...) . Da sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der bulgarischen Behörden geäussert hat, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte treffen sollen, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass organisierte Schlepperbanden auch gewaltbereit sein können, jedoch lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine Schutzunfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der bulgarischen Behörden ziehen. Der Sachverhalt erscheint daher als genügend erstellt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung traf das SEM keine Pflicht, weitere Abklärungen zur Sicherheitslage in Bulgarien vorzunehmen. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem entsprechenden Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu, womit die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben ist. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in der Schweiz wohnhafte Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb hier nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag an der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, zumal diese bereits durch die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates begründet wurde (Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO kein Recht ein, den Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest-zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 7.3 Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Ver-anlassung (jüngst statt vieler: Urteil F-3691/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit den Ausführungen zu den angeblich unzumutbaren Zuständen nach seiner illegalen Einreise (Festhalten in einem geschlossenen Camp, schlechte Behandlung, unzureichende Nahrungsversorgung) nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, die grundsätzliche Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, umzustossen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können, aus seinen Angaben geht aber auch hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Auch wenn der Beschwerdeführer den Angaben zufolge in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen hat, ist doch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3953/2024 vom 11. Juli 2024, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8.5 m.w.H.). Dies gilt ebenso für die im Falle seiner Rückkehr befürchtete Rache des von ihm bei der Polizei angezeigten Mannes aus dem Camp. Es ist daher von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Bulgariens auszugehen. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen. Auch sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle des Beschwerdeführers bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden. Im Gegenteil hat die bulgarische Polizei auf seine Anzeige reagiert und den Beschuldigten festgenommen. Entsprechend ist zu erwarten, dass die bulgarischen Behörden auch bei seiner Rückkehr weiterhin willig und fähig sind, ihn angemessen vor einer allfälligen Verfolgung und Bedrohung durch Dritte zu schützen. 8.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Bulgarien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Bulgarien einzuholen. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den in der Schweiz lebenden Cousin festzustellen, dass ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Weiter besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 8.5 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 26. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: