Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er (...) 2007 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Dezember 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 1. Februar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung als unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender durch. C. Das veranlasste Altersgutachten vom 13. Februar 2024 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahre und ein Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne nicht zutreffen. D. Dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz stimmten die bulgarischen Behörden am 22. Februar 2022 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 29. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Festlegung des Geburtsdatums auf (...) 2005 und Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer nahm am 7. März 2024 schriftlich Stellung. Ergänzend liess er am 26. März 2024 medizinische Abklärungen mit einer fachärztlichen, psychiatrischen Diagnose, die Erstellung eines Foltergutachtens sowie die Anwendung der Souveränitätsklausel beantragen; eventualiter seien individuelle Garantien der bulgarischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose psychotherapeutische Versorgung, Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen und Verfügbarkeit von holistischen Rehabilitationsmassnahmen einzuholen. F. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 13. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (nochmals) das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 - eröffnet am 4. Juni 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1-3). Im Weiteren hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk (Dispositiv-Ziffer 6). H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zu medizinischer Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 12. Juni 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz mutierte am 17. Mai 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2007 auf (...) 2005 und erliess darüber im Rahmen des Dublin-Entscheids vom 29. Mai 2024 eine Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Zwar beantragt der Beschwerdeführer vorliegend, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eine unzutreffende Mutation seines Geburtsdatums im ZEMIS rügt er jedoch nicht und bestreitet auch das Ergebnis der Altersabklärung vom 13. Februar 2024 mit keinem Wort. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Bulgarien (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3).
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, in Bulgarien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt. Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Der Beschwerdeführer erkennt im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren systematische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).
E. 5.2 Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (jüngst statt vieler: Urteile des BVGer D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 E. 8.3.2; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12.3; E-3718/2023 vom 10. Juli 2023; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt.
E. 6 Fehl geht der Beschwerdeführer auch in der Annahme, er habe glaubhaft machen können, in Bulgarien Opfer einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder gar von Folter geworden zu sein. Zwar kann dem ärztlichen Bericht vom 6. Februar 2024 entnommen werden, dass ihm der Fingernagel «gezogen» worden sei. Ein Zusammenhang dieser Verletzung mit einem Verhalten der bulgarischen Behörden lässt sich indes nicht nachweisen. Seine Aussage, diese hätten ihm mit einer Zange am Fingernagel gezogen, sodass dieser gebrochen und blutunterlaufen geworden sei, weil er die Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter. Auf dieses pauschale Vorbringen kann nicht abgestellt werden. Nichts anderes gilt für die behauptete Gewalteinwirkung durch die Polizei in «verschiedenen Ländern». Zu den in ärztlichen Untersuchungen anamnestisch angegebenen, durch Schläge verursachte Schmerzen am Arm sowie an den Flanken respektive Nierenschmerzen, konnten keine konkreten medizinische Befunde erhoben werden (siehe hierzu insbesondere den Arztbericht vom 26. März 2024). Arm- und Nierenschmerzen aufgrund von Gewalteinwirkung erwähnte der Beschwerdeführer denn auch weder in der Erstbefragung vom 1. Februar 2024 noch im persönlichen Dublin-Gespräch vom 13. Mai 2024. Bei dieser Ausgangslage ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung geworden ist. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage zu Recht von der Einholung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll abgesehen.
E. 7.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stresssymptomen leidet (vgl. ärztliche Berichte vom 10. April 2024 und vom 16. Mai 2024). Die Psychiatrischen Dienste (...) diagnostizierten am 3. Mai 2024 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen wäre. Einer regelmässigen psychiatrischen Therapie musste sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht unterziehen. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.2 f.; F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6 m.w.H.). Insofern ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine adäquate Behandlung erhalten wird. Erforderliche Medikamente können ihm auf Vorrat mitgegeben werden.
E. 7.2 Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer wurde fachärztlich durch die Psychiatrischen Dienste untersucht (vgl. E. 7.1 hiervor). Ein fachpsychiatrisches Gutachten würde keine neuen Diagnosen oder Befunde zutage fördern, welche die rechtserhebliche Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist der Vorinstanz angesichts dessen nicht anzulasten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 8 Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Bulgarien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rücküberstellung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist weder glaubhaft dargetan (siehe E. 6 hiervor) noch sonst zu erkennen. Individuelle Zusicherungen sind von den bulgarischen Behörden darum keine einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8). Informationen zum Gesundheitszustand sind unter den Mitgliedstaaten erst im Vollzugsstadium auszutauschen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2450/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.2).
E. 9 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK (SR 0.105) oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3691/2024 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er (...) 2007 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Dezember 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 1. Februar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung als unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender durch. C. Das veranlasste Altersgutachten vom 13. Februar 2024 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahre und ein Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne nicht zutreffen. D. Dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz stimmten die bulgarischen Behörden am 22. Februar 2022 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 29. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Festlegung des Geburtsdatums auf (...) 2005 und Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer nahm am 7. März 2024 schriftlich Stellung. Ergänzend liess er am 26. März 2024 medizinische Abklärungen mit einer fachärztlichen, psychiatrischen Diagnose, die Erstellung eines Foltergutachtens sowie die Anwendung der Souveränitätsklausel beantragen; eventualiter seien individuelle Garantien der bulgarischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose psychotherapeutische Versorgung, Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen und Verfügbarkeit von holistischen Rehabilitationsmassnahmen einzuholen. F. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 13. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (nochmals) das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 - eröffnet am 4. Juni 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1-3). Im Weiteren hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk (Dispositiv-Ziffer 6). H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zu medizinischer Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 12. Juni 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz mutierte am 17. Mai 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2007 auf (...) 2005 und erliess darüber im Rahmen des Dublin-Entscheids vom 29. Mai 2024 eine Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Zwar beantragt der Beschwerdeführer vorliegend, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eine unzutreffende Mutation seines Geburtsdatums im ZEMIS rügt er jedoch nicht und bestreitet auch das Ergebnis der Altersabklärung vom 13. Februar 2024 mit keinem Wort. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Bulgarien (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3). 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, in Bulgarien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt. Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Der Beschwerdeführer erkennt im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren systematische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 5.2. Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (jüngst statt vieler: Urteile des BVGer D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 E. 8.3.2; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12.3; E-3718/2023 vom 10. Juli 2023; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt.
6. Fehl geht der Beschwerdeführer auch in der Annahme, er habe glaubhaft machen können, in Bulgarien Opfer einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder gar von Folter geworden zu sein. Zwar kann dem ärztlichen Bericht vom 6. Februar 2024 entnommen werden, dass ihm der Fingernagel «gezogen» worden sei. Ein Zusammenhang dieser Verletzung mit einem Verhalten der bulgarischen Behörden lässt sich indes nicht nachweisen. Seine Aussage, diese hätten ihm mit einer Zange am Fingernagel gezogen, sodass dieser gebrochen und blutunterlaufen geworden sei, weil er die Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter. Auf dieses pauschale Vorbringen kann nicht abgestellt werden. Nichts anderes gilt für die behauptete Gewalteinwirkung durch die Polizei in «verschiedenen Ländern». Zu den in ärztlichen Untersuchungen anamnestisch angegebenen, durch Schläge verursachte Schmerzen am Arm sowie an den Flanken respektive Nierenschmerzen, konnten keine konkreten medizinische Befunde erhoben werden (siehe hierzu insbesondere den Arztbericht vom 26. März 2024). Arm- und Nierenschmerzen aufgrund von Gewalteinwirkung erwähnte der Beschwerdeführer denn auch weder in der Erstbefragung vom 1. Februar 2024 noch im persönlichen Dublin-Gespräch vom 13. Mai 2024. Bei dieser Ausgangslage ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung geworden ist. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage zu Recht von der Einholung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll abgesehen. 7. 7.1. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stresssymptomen leidet (vgl. ärztliche Berichte vom 10. April 2024 und vom 16. Mai 2024). Die Psychiatrischen Dienste (...) diagnostizierten am 3. Mai 2024 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen wäre. Einer regelmässigen psychiatrischen Therapie musste sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht unterziehen. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.2 f.; F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6 m.w.H.). Insofern ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine adäquate Behandlung erhalten wird. Erforderliche Medikamente können ihm auf Vorrat mitgegeben werden. 7.2. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer wurde fachärztlich durch die Psychiatrischen Dienste untersucht (vgl. E. 7.1 hiervor). Ein fachpsychiatrisches Gutachten würde keine neuen Diagnosen oder Befunde zutage fördern, welche die rechtserhebliche Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist der Vorinstanz angesichts dessen nicht anzulasten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
8. Vorliegend stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Bulgarien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rücküberstellung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist weder glaubhaft dargetan (siehe E. 6 hiervor) noch sonst zu erkennen. Individuelle Zusicherungen sind von den bulgarischen Behörden darum keine einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8). Informationen zum Gesundheitszustand sind unter den Mitgliedstaaten erst im Vollzugsstadium auszutauschen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2450/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.2).
9. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK (SR 0.105) oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: