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E-3718/2023

E-3718/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3718/2023 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2022 in Bulgarien und am 20. Dezember 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die Vorinstanz die bulgarischen sowie die österreichischen Behörden am 28. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 13. März 2023 zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 12. April 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, seine Mutter habe ihm vor zwei Monaten das exakte Geburtsdatum mitgeteilt, davor habe er nur das Geburtsjahr gekannt, dass er sodann angab, die bulgarischen und österreichischen Behörden hätten ihn zu Unrecht als volljährige Person registriert, dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, er leide an (...) und nehme dagegen Medikamente ein, dass er ferner je eine Fotografie seiner Tazkera sowie seiner Impfkarte zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der B._______ vom 2. Mai 2023 im Fazit zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindestalter (...) Jahre betrage, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen und werde voraussichtlich auf das Asylgesuch infolge Unzuständigkeit nicht eintreten beziehungsweise ihn nach Bulgarien überstellen und ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen ausführte, er sei mit der geplanten Änderung im ZEMIS - unter anderem angesichts des geringen Beweiswertes des Altersgutachtes - nicht einverstanden, dass er ferner vorbrachte, er sei in Bulgarien geschlagen und in eine geschlossene Unterkunft verbracht worden, wobei die Nahrungsversorgung mangelhaft gewesen und ihm ferner eine Behandlung seiner (...) verweigert worden sei, dass der Beschwerdeführer unter anderem beantragte, es sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen sowie seine anfechtbare Verfügung zu erlassen und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter anderem beantragt die Ziffern 1, 3, 4 und 5 (Nichteintreten und Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) anzupassen sei, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner beantragt, dass erstellte Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, dass der Beschwerde des Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund einer Verfahrenstrennung die Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid in einem separaten Verfahren (E-3743/2023) behandelt wird, weshalb die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet, dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien teilweise widersprüchlich sowie unplausibel und bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um nicht fälschungssichere Dokumente, welche zudem nur in Kopie vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nicht habe plausibel erklären können, weshalb er in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) und in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei beziehungsweise er nicht habe überzeugend darlegen können, dass die diesbezüglichen Einträge nicht gestützt auf seine Angaben erfolgten, dass das erstellte Altersgutachten gegen seine Minderjährigkeit spreche und es dem Beschwerdeführer - in Würdigung sämtlicher Umstände - nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass sich Bulgarien des Weiteren für das Asylverfahren des Beschwerdeführers als zuständig erklärt habe, ferner Signatarstaat verschiedener internationaler Menschenrechtsabkommen und im Zusammenhang im Umgang mit Schutzsuchenden an diverse europäische Richtlinien gebunden sei, dass gemäss geltender Rechtspraxis das bulgarische Asylwesen keine systemischen Mängel aufweise und aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, Bulgarien würde die ihm zustehenden Rechte dauerhaft verweigern beziehungsweise er bei Bedarf die Möglichkeit habe, Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern, dass schliesslich auch seine (...) einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen würden, zumal er diese auch dort behandeln lassen könne, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, die Vorinstanz lasse bei der Begründung des angefochtenen Entscheides die gebotene Sorgfalt vermissen, was eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass gemäss Altersgutachten die Untersuchung des Dentalbereiches durchaus die Möglichkeit eines Alters unter 18 Jahren offen lasse, ferner keine einschlägige Referenzstudien verwendet worden seien, des Weiteren allgemein bekannt sei, dass Altersgutachten aus verschiedenen Gründen fehleranfällig seien und angesichts der festzustellenden mangelnden Sorgfalt bei der Erstellung des Altersgutachtens dieses vorliegend nicht zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers beigezogen werden könne, dass sodann seine stets konzisen Angaben sowie die eingereichten Unterlagen ausnahmslos für die Minderjährigkeit sprechen würden, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe darlegen können, die österreichischen und bulgarischen Behörden hätten ihn unter einem falschen Geburtsdatum registriert, wobei bekannt sei, dass diese Länder - unter anderem - bei der Unterbringung von Minderjährigen Kapazitätsprobleme aufweisen würden, dass starke Anhaltspunkte dafür vorliegen würden - insbesondere angesichts der tiefen Schutzquote -, dass Bulgarien Gesuche afghanischer Schutzsuchender nicht vertieft prüfe und sie unter Verletzung des Refoulementverbots ausschaffe, dass er in Bulgarien in einer haftähnlichen Anstalt untergebracht und von den Beamten bedroht sowie misshandelt worden und die Nahrungsversorgung darüber hinaus mangelhaft gewesen sei, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm angegebene Geburtsdatum, (...), in erster Linie auf die Angaben seiner Mutter abstellt, dass gemäss dem Impfausweis sein Geburtsdatum auf den (...) lautetet, dass laut der von der Vorinstanz vorgenommenen Übersetzung der Tazkera der Beschwerdeführer am (...) elf Jahre alte gewesen sein soll, was ebenfalls nicht mit dem von ihm angegebenen Alter entspricht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährige Person registriert ist und sich sein sinngemässer Einwand, die dortigen Behörden würden aus Eigeninteresse wissentlich falsche Geburtsdaten registrieren, sich im Kern - auch vor dem Hintergrund der in der Rechtsmittelschrift zitierten Quellen - nur auf Vermutungen stützt, dass der Beschwerdeführer insofern auch nicht überzeugend darlegen kann, die von den österreichischen sowie von den bulgarischen Behörden registrierten Geburtsdaten würden nicht den von ihm gemachten Angaben entsprechen, dass das erstellte Altersgutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass - soweit der Beschwerdeführer dem Altersgutachten den Beweiswert beziehungsweise die Beweiskraft vollständig abspricht - festzuhalten ist, dass gemäss dem Altersgutachten die einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien und der vertretene Beschwerdeführer seinerseits nicht darlegt, weshalb die Fraktur an seinem Handgelenk einer - wie er geltend macht - speziellen Würdigung bedurft hätte und das Gericht dem vorliegenden Gutachten nicht pauschal jegliche Beweisqualität abzusprechen vermag, dass aufgrund des Ausgeführten der gestellte Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist, dass das vorliegende Altersgutachten bei der Alterseinschätzung eines von mehreren Indizien darstellt und - selbst bei nur schwacher Aussagekraft - der Beschwerdeführer vorliegend daraus nichts zugunsten seiner behaupteten und von ihm glaubhaft zu machenden Minderjährigkeit abzuleiten vermag, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die äusseren physischen Merkmale - unter Berücksichtigung, dass diese Praxisgemäss nur als untergeordnetes Hilfsindizien berücksichtigt werden - nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass bei dieser Ausgangslage das von Beschwerdeführer geltend gemachte Körpergewicht letztendlich keine entscheidende Bedeutung bei der Einschätzung der Volljährigkeit/Minderjährigkeit zu entfalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Ausgeführten insgesamt nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass damit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht einschlägig und Bulgarien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers bereits zutreffend auf die für Bulgarien geltenden unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 in Bezug auf das bulgarische Asylsystem gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemisch qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind, dass diese Rechtsprechung auch heute sowie unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges weiterhin Bestand hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3453/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2 m.w.H.), dass sich die Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO) und der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis auf die Schutzquote bezüglich afghanischer Asylgesuchsteller in Bulgarien nicht darzulegen vermag, die Vermutung würde in seinem Fall nicht zutreffen, dass, soweit der Beschwerdeführer auf die deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, wo vereinzelt von der Unzulässigkeit der Rückführung afghanischer Schutzsuchender nach Bulgarien ausgegangen wird - in casu Verwaltungsbericht (VG) Freiburg, Urteil vom 19. September 2022 - A 14K 900/22 - festzustellen ist, dass diesbezüglich keine einheitliche landesweite Praxis besteht (vgl. zum Beispiel VG Augsburg, Urteil vom Urteil vom 16. November 2022 - Au 8 K 22.50223), weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seine Gunsten abzuleiten vermag, dass, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Reise durch Bulgarien und Österreich anlässlich der Befragung sinngemäss ausführte, er sei in diesen zwei Ländern erwischt, daktyloskopiert und registriert worden, ohne dass er dies gewollt habe beziehungsweise er sich gar nicht als Asylbewerber habe registrieren lassen wollen (vgl. SEM-Akten A 23/10 Ziff. 2.06), zu schliessen ist, dass er jeweils kein Asylgesuch stellte, womit er sich grundsätzlich ohne gültigen Aufenthaltsstatus in diesen Ländern aufhielt, weshalb nicht zu beanstanden wäre, dass er in Bulgarien nicht den Asylstrukturen, sondern - wie er moniert - einer Struktur mit erhöhtem Sicherheitsdispositv zugeführt wurde, dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, bei Bulgarien handle es sich um einen funktionierenden Rechtstaat und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, er habe irgendwelche Anstrengungen unternommen, die - wie von ihm behauptet - vorenthaltenen und verletzten Rechte einzufordern beziehungsweise geltend zu machen, dass aufgrund des Vorstehenden nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die knappen Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zur erlittenen Gewalt, mangelnder Versorgung und den weiteren Erlebnissen als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass den bei den Akten liegenden Arztberichten nicht entnommen werden kann, die (...) des Beschwerdeführers würden ein Ausmass aufweisen, welches die Zulässigkeit der Überstellung ernsthaft in Frage stellen könnte und auf Beschwerdeebene keine neuen Berichte eingereicht wurden, dass, auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden, nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe ihren Entscheid - namentlich in Bezug auf das Altersgutachten - in dem Sinne zu wenig sorgfältig begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diesen in sinnvoller Weise anzufechten und es sich bei der Verwechslung des Ziellandes im angefochtenen Entscheid um einen erkennbaren, insgesamt nicht ins Gewicht fallenden Fehler handelt, weshalb sich im Ergebnis keine Kassation der Sache aufdrängt, dass schliesslich auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: