Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden be- steht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-3903/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3903/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. sowie am 18. Januar 2024 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die bulgarischen Behörden aufgrund des Informationsersuchens der Vorinstanz vom 4. März 2024 dieser am 8. März 2024 mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 18. Januar 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht und sei am 24. Januar 2024 untergetaucht, wobei als Geburtsdatum der (...) registriert worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. März 2024 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei (...) Jahre alt, wobei er sein Alter aufgrund des im Impfausweis angegebenen Geburtsdatums kenne, dass er sodann erklärte, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut, dass er ferner eine Fotografie seines Impfausweises zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 3. April 2024 im Fazit zum Ergebnis gelangt, für den Beschwerdeführer ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren und, folge man der referenzierten Standardliteratur, das angegebene Geburtsdatum von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne, dass die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 4. April 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 13. Mai 2024 durchgeführten Dublin-Gesprächs im Wesentlichen geltend machte, er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil er dort massive behördliche Gewalt erlitten habe, dass er aufgrund der Erlebnisse Narben am Körper habe sowie Medikamente gegen Alpträume verschrieben erhalten habe und er sich im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien das Leben nehmen würde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen und ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 im Wesentlichen ausführte, er sei mit der geplanten Änderung im ZEMIS nicht einverstanden, für den Fall der Altersanpassung sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen und er sei bis zu deren Rechtskraft in den UMA-Strukturen zu belassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie ferner festhielt, das Geburtsdatum laute auf den (...), dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz sodann anzuweisen sei, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, dass eventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, subeventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden betreffend Zugang zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren sowie die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung des Gesuchstellers, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde im Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sodann im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen sei, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) abzuändern, dass dem Beschwerdeführer schliesslich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-3948/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Verfahrenstrennung die Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid in einem separaten Verfahren (E-3948/2024) behandelt wird, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet, dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, das erstellte Altersgutachten komme zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen; zudem sei er in Bulgarien als volljährige Person registriert, wobei das Vorbringen, die bulgarischen Behörden hätten das Geburtsdatum eigenmächtig und willkürlich festgesetzt, nicht überzeuge, dass der Impfausweis ein anderes Geburtsdatum enthalte, als das vom Beschwerdeführer angegebene, er aufgrund seines Aussageverhaltens persönlich nicht glaubwürdig sei und angesichts der Umstände Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Impfausweis enthaltenen Datumsangaben bestünden, weshalb er seine Minderjährigkeit insgesamt nicht glaubhaft machen könne, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte behördliche Gewalt, welche er in Bulgarien erlebt habe, unter anderem wegen widersprüchlicher Aussagen, insgesamt nicht glaubhaft sei und in Anbetracht des Umstandes, dass er solches Verhalten in Bulgarien zur Anzeige bringen könne, die Vorbringen auch bei Wahrunterstellung einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden, dass gemäss Praxis ferner nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylwesen auszugehen sei und Bulgarien im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden an zahlreiche völker- und unionsrechtliche Verpflichtungen gebunden sei, welche bei Bedarf auf dem Rechtsweg eingefordert werden könnten, dass sodann auch die geltend gemachten physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass ein minderjähriger Cousin sich in der Schweiz aufhalte, einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen würden und sich bei der dargelegten Ausgangslage auch kein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden aufdränge, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als Geburtsdatum den (...) angab und dies mit seiner Unterschrift bestätigte, die zu den Akten gegebene Kopie des Impfausweises das Geburtsdatum (...) enthält und er in Bulgarien als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist, dass - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Feststellung - die Geburtsangaben mithin widersprüchlich sind, dass der vor erster Instanz pauschal gemachte Einwand, das Geburtsdatum sein in Bulgarien willkürlich festgesetzt worden auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert wird und weiter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung tatsächlich zutreffen könnte, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe eine andere Person für ihn auf dem Personalienblatt das Geburtsdatum aufgeschrieben, festzuhalten ist, dass dieses ihm in einer ihm geläufigen Sprache ausgehändigt wurde und selbst im Fall, dass eine andere Person die Daten eingefügt haben sollte, daraus nicht ohne Weiters zu schliessen wäre, dies sei nicht aufgrund seiner Angaben erfolgt, weshalb er aus dem Hinweis auf seinen Bildungsgrad sowie seine mangelnden Sprachkenntnisse diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das erstellten Altersgutachten den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht und er aus dem Gutachten - entgegen seiner Auffassung - nichts zugunsten seiner geltend gemachten Minderjährigkeit ableiten kann, dass, auch wenn dies nur als untergeordnetes Indiz innerhalb der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist, die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se für seine Minderjährigkeit sprechen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts des vorstehend Ausgeführten, insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten und nicht geklärten Widersprüche in Bezug auf sein Alter, nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (zum Beweismass vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b), dass damit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend für Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht einschlägig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 in Bezug auf das bulgarische Asylsystem gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemisch qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind, dass diese Rechtsprechung auch heute weiterhin Bestand hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3691/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2 m.w.H.), dass sich die Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO) und der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis auf die Schutzquote bezüglich afghanischer Asylgesuchsteller in Bulgarien nicht darzulegen vermag, die Vermutung würde in seinem Fall nicht zutreffen, dass zu seinem Gesundheitszustand und zur auf Beschwerdeebene geltend gemachten Folter durch bulgarische Behörden festzuhalten ist, dass gemäss den aktenkundigen und nicht näher spezifizierten ärztlichen Diagnosen der Beschwerdeführer an einer Belastungssituation beziehungsweise depressiven Verstimmung leide, er jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) in den über vier Monaten, welche er sich in der Schweiz aufhält, keine aussagekräftigen fachärztlichen Berichte vorlegte, welche darauf schliessen liessen, er habe Folter erfahren beziehungsweise er sei angesichts des Erlebten stark traumatisiert, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung angab, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A19/10, Ziff. 8.02) und zwischen der Einreise und den ärztlichen Konsultationen wegen Kopfschmerzen, an welchen er wegen Schlägen auf den Kopf durch bulgarische Beamte leide, über einen Monat verstrich, dass ferner die geltend gemachten behördlichen Misshandlungen in Bulgarien sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene - insbesondere vor dem Hintergrund deren behaupteten Schwere - insgesamt nur oberflächlich und unsubstantiiert dargelegt wurden, dass auch auf Beschwerdeebene keine aussagekräftigen fachärztlichen Berichte zu den Akten gegeben wurden und nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der geltend gemachten traumatischen Erlebnisse inzwischen in psychologische Behandlung begeben habe, dass insgesamt keine erhärteten Hinweise auf mögliche Folter oder eine damit zusammenhängende besondere Behandlungsbedürftigkeit dargetan ist, dass Gleiches für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und nicht durch ärztliche Berichte untermauerte sowie auch auf Beschwerdeebene nicht näher begründete Suizidalität des Beschwerdeführers - welche einer Wegweisung im Übrigen nicht per se entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-1610/2023 vom 4. April 2023 m.w.H.) - festzustellen ist, dass angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht vertieft auf die aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) fliessenden Ansprüche einzugehen ist, auf welche sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beruft, dass sodann die aktenkundigen Leiden des Beschwerdeführers (namentlich Kopfschmerzen, Schlafstörungen, sportbedingte Schürfwunden und Handprellungen, psychischen Anspannung, Stress und depressive Phasen) einer Wegweisung nicht entgegenstehen, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich ist, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder ihren Entscheid nicht genügend begründet, weshalb sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet erweisen, die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge abzuweisen sind und im Ergebnis kein Anlass für eine Kassation besteht, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz sei gegenüber den bulgarischen Behörden ihrer Informationspflicht nicht vollständig nachgekommen, weil sie nicht auf das im Rahmen des in der Schweiz eröffneten Strafbefehlsverfahren aufgenommenen Geburtsdatums ([...]) hingewiesen habe, dass diesbezüglich nicht dargetan ist, inwiefern diese Information einen relevanten Einfluss auf den Übernahmeentscheid des Zielstaats gehabt hätte und den bulgarischen Behörden mit der Zustellung der Kopie des Impfausweises eine für das vorliegenden Verfahren bedeutend wesentlichere Informationsquelle zugänglich gemacht wurde, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Behörden des Zielstaates hätten im Zusammenhang mit dem Übernahmeentscheid über genügend Informationen verfügt, um sich ein differenziertes und fundiertes Bild machen zu können, weshalb nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die Vorinstanz unter datenschutzrechtlichen Aspekten überhaupt befugt gewesen wäre, Informationen aus dem Strafverfahren an ausländische Behörden weiterzuleiten, dass schliesslich auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: