Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2359/2024 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt angab, er sei am (...) August 2007 beziehungsweise am (...) Tag des (...) Monats des Jahres 1385 gemäss afghanischem Kalender geboren, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 8. Februar 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM gleichentags - am 8. Februar 2024 - bei den bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) in Bezug auf das vom Beschwerdeführer in Bulgarien geltend gemachte Alter stellte, dass die bulgarischen Behörden am 15. Februar 2024 das Informationsersuchen des SEM vom 8. Februar 2024 beantworteten und mitteilten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei in Bulgarien auf den (...) Juni 2006 lautend erfasst und er sei entsprechend als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) registriert worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 5. März 2024 erklärte, sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei mit seinem älteren Bruder nach Saudi-Arabien gegangen, dass er - der Beschwerdeführer - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in C._______ (Provinz Faryab) gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe, dass er gemäss seiner Tazkera im Jahr 1385 geboren sei, weshalb er das Personalienblatt entsprechend ausgefüllt habe, er aber drei Tage vor der EB UMA von seiner Mutter erfahren habe, dass er eigentlich am (...) Tag des (...) Monats 1386 geboren sei, dass sich das Original seiner Tazkera noch in Afghanistan bei einem Onkel befinde, er aber deren Sendung in die Schweiz veranlassen werde, dass auf seiner Tazkera nur das Geburtsjahr, nicht aber sein exaktes Geburtsdatum angegeben sei, weshalb er das Personalienblatt aufgrund seines Bauchgefühls ausgefüllt habe, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, sein Alter aber bereits seit seinem zwölften Lebensjahr wisse, dass er in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden sei, er sich nicht mehr erinnern könne, welches Geburtsdatum er gegenüber den bulgarischen Behörden angegeben habe und die bulgarischen Behörden ohne sein Zutun ein Geburtsdatum erfasst hätten, dass er mit fünf oder sechs Jahren eingeschult worden sei, die Schule bis zum achten Schuljahr besucht habe und er zum damaligen Zeitpunkt vielleicht 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, dies aber nicht mehr genau wisse, dass er unmittelbar nach seinem Schulaustritt im Jahr 2021 seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Iran gereist sei, wo er sich für ungefähr zwei Jahre aufgehalten habe, dass er anschliessend in die Türkei weitergereist sei, wo er ungefähr eineinhalb Monate geblieben sei, bevor er über Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 6. Februar 2024 in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Möglichkeit der Überstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren, zumal er dort schlecht behandelt worden sei, dass Asylsuchende in den bulgarischen Unterkünften wie Tiere behandelt und wie in einem Stall gehalten würden, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und angab, dass es ihm gut gehe, dass das SEM den Beschwerdeführer ferner über die Möglichkeit der Durchführung einer Untersuchung zur Altersschätzung unterrichtete, dass er anlässlich der EB UMA eine Tazkera in Kopie einreichte, dass das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für (...) des Universitätsspitals D._______ vom 15. März 2024 für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 21.6 Jahren ergab, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2024 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Gutachtens und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2024 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und für den Fall der Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS um Anbringung eines Bestreitungsvermerks ersuchte, dass das Gutachten betreffend seine Altersschätzung nur ein Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Asylverfahren darstellen würde, und in einer Gesamtwürdigung die Elemente, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen würden, dass das SEM am 3. April 2024 mittels Mutationsformular für Personendaten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2002 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anpasste, und dies seiner Rechtsvertretung gleichentags mitteilte, dass das SEM die bulgarischen Behörden unter Verweis auf das erstellte Gutachten zur Altersschätzung am 4. April 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 8. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2024 - eröffnet am 11. April 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...) 2002 (mit Bestreitungsvermerk) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). August 2007 anzupassen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde einerseits gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Vollzug (Dispositivziffern 1-3) wie auch andererseits gegen die Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS (Dispositionsziffer 5) richtet, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2365/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3), dass eine Koordination insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass demnach die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zunächst formelle Rügen geltend machte, welche vorab zu prüfen sind, dass er vorbrachte, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die forensische Altersschätzung wie auch in Bezug auf ihre Abklärungspflicht des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit den geltend gemachten Überstellungshindernissen verletzt, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG bestehen und die angeführte Rüge auch nicht näher substanziiert worden ist, dass vorliegend alle für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände berücksichtigt wurden, weshalb sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - sofern es sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen - zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründete, dass es hierzu ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sich keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebe, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, und auch im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich seien, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dass weder eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe noch humanitäre Gründe ersichtlich seien, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden, dass auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen sei, und Bulgarien grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Versorgung verfüge, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, er sei am (...) August 2007 geboren und somit minderjährig, dass forensische Altersschätzungen keine genaue Altersbestimmung zuliessen und Fehlermargen von zwei Jahren berücksichtigt werden sollten, dass die belgische Rechtspraxis die Unzuverlässigkeit forensischer Altersschätzungen erkannt habe und in Belgien entsprechend auf das tiefste Mindestalter unter Berücksichtigung einer Standardabweichung von einem Jahr abgestellt werde, dass neuere Studien zum Knochenalter, die die Variabilität der Resultate aufgrund verschiedener ethnischer Hintergründe einbeziehen würden, nur punktuell vorhanden seien und aufgrund der geringen Anzahl an Probanden beziehungsweise Probandinnen keine zuverlässigen Mittelwerte und Standardabweichungen vorhanden wären, dass einer forensischen Altersschätzung, welche sich auf eine 4-Punkte-Analyse stütze, wohl höherer Beweiswert beizumessen sei, die Vorinstanz dem vorliegenden Gutachten jedoch einen unverhältnismässig hohen Beweiswert zugesprochen habe, dass - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - vorliegend nicht von einem starken Indiz für die Volljährigkeit auszugehen sei, zumal sich die Alterszeitspannen von Schlüsselbeinröntgen und Zahnuntersuchung nicht überlappen würden, dass die hohe Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers und die Vorlage seiner Tazkera das Indiz der forensischen Altersschätzung umzustossen vermöchten, dass auch seine widersprüchlichen Angaben nicht als Indiz gegen die Minderjährigkeit herangezogen werden könnten, zumal die Ungereimtheiten auf die massive Drucksituation anlässlich der EB UMA, seinen sozio-kulturellen Hintergrund und sein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien, dass er ausserdem in schlechter psychischer und physischer Verfassung sei, was die weiteren Ungereimtheiten zu erklären vermöge, dass es ihm insgesamt gelungen sei, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass er in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei, weshalb er an Schlafstörungen, Stress, Ängsten und Alpträumen leiden würde, und nur aufgrund der langen Wartezeiten bisher deshalb keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, dass er über 15 Tage in einer geschlossenen Unterkunft habe verbringen müssen, in welcher er nicht genügend Wasser und Nahrung erhalten habe, dass er wiederholt vom bulgarischen Sicherheitspersonal der Unterkunft mit Schlagstöcken bedroht worden sei, und er beobachtet habe, wie andere Asylsuchende geschlagen worden seien, dass er in Bulgarien ausserdem von Schleppern bedroht und angehalten worden sei, Schulden zu begleichen, weshalb er befürchte, der bulgarische Staat könne ihn nicht schützen, dass er ferner befürchte, Opfer einer Kettenabschiebung nach Afghanistan zu werden, zumal ein Bericht darauf hinweisen würde, dass Asylsuchende systematisch inhaftiert und über die Türkei abgeschoben würden, dass ausserdem dokumentiert worden sei, wie ein syrischer Asylsuchender von bulgarischen Sicherheitskräften an der Landesgrenze hingerichtet worden sei, dass die in Bulgarien weit verbreitete Polizeigewalt zudem eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, dass ferner das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs die steigende Anzahl an Asylgesuchen in Bulgarien wiederholt berücksichtigt habe, dass es festgehalten habe, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien über systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO verfüge, und sich diese Einschätzung mit verschiedenen Berichten decken würde, dass ferner die medizinische und psychiatrische Versorgung in Bulgarien unzureichend sei, dass Asylsuchende zwar Zugang zu den verfügbaren Gesundheitsdiensten hätten, aber aufgrund des allgemeinen Verfalls des nationalen Gesundheitssystems mit den gleichen beziehungsweise noch grösseren Schwierigkeiten konfrontiert seien, als bulgarische Staatsangehörige, dass selbst für Personen mit Schutzstatus der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert sei, dass nach dem Gesagten auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, nachdem die bulgarischen Behörden am 8. April 2024 dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 4. April 2024 zugestimmt hatten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 5.3.4 m.w.H.), dass die gesuchstellende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen hat und hierfür die Beweislast trägt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2), dass für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht fallen, dass allein aus dem Umstand, dass eine asylsuchende Person keine Identitätspapiere einreicht, welche die Behauptung der Minderjährigkeit stützen, nicht der Schluss gezogen werden darf, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.), dass - wenn keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen - mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht fallen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), wobei auf das höchste Mindestalter abzustützen ist (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, S. 5 und 13, , abgerufen am 19.04.2024), dass das Gericht zunächst feststellt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Kopie einer Tazkera eingereicht hat, dieser jedoch aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist, dass er insofern keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen lassen könnten, dass aus dem Gutachten zur Altersschätzung vom 15. März 2024 des Instituts für (...) des Universitätsspitals D._______ hervorgeht, dass das höchste Mindestalter des Beschwerdeführers bei 21.6 Jahren liegt und demnach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Altersdiagnostik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen ist, dass sich die aus der forensischen Altersschätzung ergebenden Altersspannen der zahnärztlichen Untersuchung und des Schlüsselbeinröntgens - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - überlappen (Schlüsselbeinröntgen: 29.7 Jahre ± 5.1 Jahre = Altersspanne zwischen 24.6 und 34.8 Jahre; zahnärztliche Untersuchung der berücksichtigten Weisheitszähne: 22.7 Jahren ± 1.9 Jahre = Altersspanne zwischen 20.8 und 24.6 Jahren), dass die forensische Altersdiagnostik somit ein starkes Indiz für die Annahme seiner Volljährigkeit darstellt, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vom 5. März 2024 offensichtlich nicht gelungen ist, plausible, widerspruchsfreie und kohärente Angaben zu seinem Alter zu machen, zumal er verschiedene Geburtsdaten angab und eingestand, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Vorbringen unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz erübrigt, dass weder die Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zwecks Gehörsgewährung vom 2. April 2024 noch die Einwände in der Beschwerde etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diese die festgestellte fehlende Plausibilität und Kohärenz nicht zu erklären vermögen, dass auch der Verweis auf die belgische Rechtspraxis an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal diese für die schweizerischen Behörden nicht bindend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist und das SEM deshalb zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen ist, dass sich nach dem Gesagten keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründen lässt, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und es dabei festgestellt hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen, diese aber nicht systemischer Natur sind, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen ist, dass die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär seien, diese jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden könnten (vgl. BVGer F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7), dass die Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren und Aufnahmesystem zwar unter Umständen im Falle besonders vulnerabler Personen die Einholung individueller Garantien zu rechtfertigen vermöchten (vgl. a.a.O E. 7.4.1 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vom Bestehen systemischer Mängel im bulgarischen Asyl- verfahren und Aufnahmesystem ausgeht (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 S. 8; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.), dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und die angeführten Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern vermögen, zumal diese in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, dass nach dem Gesagten eine Abweichung vom Referenzurteil F-7195/2018 und von einer Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt sind, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Schleppern bedroht, an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern vermag, zumal von der Schutzfähigkeit Bulgariens auszugehen und er entsprechend auf den Rechtsweg zu verweisen ist, dass auch seine weiteren Vorbringen die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ferner auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, in Bulgarien würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass seine auf Beschwerdeebene erhobenen medizinischen Vorbringen - er leide an Schlafstörungen, Stress, Ängsten und Alpträumen - in Bulgarien behandelt werden können, zumal Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3), und seine Beeinträchtigungen nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Bulgarien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner Gesundheit ausgegangen werden müsste, dass - soweit der Beschwerdefüher das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den bulgarischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen einzuholen, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl. BVGer F-7195/2018 E. 7.4.1 f.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug zum Gegenstand hat.
2. Das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-2365/2024 entschieden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand: