opencaselaw.ch

E-3749/2024

E-3749/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3749/2024 Urteil vom 21. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Mai 2024 der in B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und Sloweniens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Bulgarien und am (...) in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM am 22. Mai 2024 die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 29. Mai 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben würde, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde insb. S. 4 ff.), dass sie diesen weder in Bezug auf das mangelhafte Asylsystem und die aktuelle Überlastung der Versorgungslage in Bulgarien noch bezüglich humanitärer Überlegungen geprüft habe und in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auch unbegründet gelassen habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff. und insb. S. 11), dass sie auf einige relevante Aspekte nicht eingegangen sei, ihrer Entscheidung dadurch ein mangelhaft erstellter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, die Vorinstanz mithin nebst der Verletzung der Untersuchungspflicht auch einen Ermessensfehler in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel begangen habe (vgl. Beschwerde S. 10 f.), dass sie zudem den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe (vgl. Beschwerde insb. S. 11 f.), dass sich entgegen diesen Behauptungen jedoch weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt, dass sie ihre Erwägungen doch - unter Berücksichtigung der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - auf die einschlägigen Rechtsnormen sowie auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts stützt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.), dass auch der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz ausreichend abgeklärt wurde, sie die wesentlichen medizinischen Vorbringen und Unterlagen würdigte und sich insbesondere mit den (...)beschwerden, den psychischen Problemen ([...] und Suizidalität) und der damit einhergehenden medikamentösen Behandlung ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), dass die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Berichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen, um dessen Überstellungsfähigkeit zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder neue Vorbringen substantiiert geltend machte noch medizinische Unterlagen nachreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass sowohl die Einschätzung der Lage in Bulgarien als auch die Würdigung der individuellen Situation - auch in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) - materieller Natur sind beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac und dem ablehnenden Antwortschreiben der slowenischen Behörden zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens erkannte (vgl. SEM-eAkten 9/1 und 22/1) und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Gesuch am 29. Mai 2024 explizit zustimmten (vgl. SEM-eAkten 29/1), dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Rückübernahme auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2024 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Bulgarien aussprach, dass die Bulgaren Rassisten seien, die dortigen Behörden ihn schlecht behandelt hätten, er insbesondere angespuckt und geschlagen worden sei und Hunde auf ihn losgelassen worden seien, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er habe keine Krankheit, es ihm psychische jedoch nicht gut gehe, was ihn auch körperlich beeinflussen würde und er deshalb in der Schweiz bereits vorstellig geworden sei, dass er auf die entsprechende Nachfrage seiner Rechtsvertretung, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, erklärte, er wolle hier in aller Ruhe sterben und nicht glauben würde, dass die Schweiz ihm helfen könne, dass er in der Beschwerde ergänzte, in Bulgarien diskriminiert und Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden zu sein und dass dies bei ihm zu schwerwiegenden psychischen Problemen geführt habe, wobei davon auszugehen sei, dass diese dort nicht adäquat behandelt würden und die Schweiz aufgrund dieser Vorbringen auf sein Asylgesuch einzutreten habe (vgl. Beschwerde S. 3 und 8 f.), dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei, dass ferner korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien, und die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen, und betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten, dass damals zudem festgestellt wurde, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien prekär, diese jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert wurden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7), dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis auch in jüngster Zeit unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer F-2212/2024 vom 19. April 2024 E. 5.2 f. m.w.H.), dass auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten allgemeinen Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden nicht davon auszugehen ist, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer D-2359/2024 vom 22. April 2024 S. 13; F-2212/2024 E. 5.3; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8), dass trotz der Einwände des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. Urteile des BVGer F-2212/2024 E. 5.2 f. und E-4897/2023 S. 8 vom 21. September 2023), dass eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers die Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) nicht einhalten, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten ist, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern, dass ihm zuzumuten ist, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für seine Überstellung nach Bulgarien darstellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. [statt vieler] Urteil D-2359/2024 S. 15 m.w.H.), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren ohnehin einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass schliesslich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.), dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt (was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte), dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der bulgarischen Behörden im Sinne des Subeventualantrags und der weiteren beantragten individuellen Garantieerklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) nach dem Gesagten somit keine Veranlassung besteht, weshalb diese abzuweisen sind, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: