Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; Urteile des BVGer D-2359/2024 vom
22. April 2024 S. 14, D- 4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Ok- tober 2023 E. 6), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-5118/2024 Seite 6 dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrecht- lichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die vom Beschwerdefüh- rer geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grund- sätzliche Vermutung umzustossen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhal- tung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra- tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu- erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) verweigern, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass mit der vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und in der Be- schwerde geäusserten Kritik an den schlechten Lebens- und Unterkunfts- bedingungen in Bulgarien sowie mit den Vorbringen zum Diebstahl durch Polizisten und zu nicht geahndeten Übergriffen durch Dritte nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Bulga- rien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers zu ver- muten ist, er habe in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling be-
D-5118/2024 Seite 7 handelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen oder im Fall, dass er ungerecht oder rechtswidrig behandelt würde, sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierendem Justizsystem ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und die vorliegend geltend gemach- ten und durch Arztberichte belegten Gesundheitsprobleme des Beschwer- deführers (Augenprobleme sowie psychische Probleme) die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu recht- fertigen vermögen, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulga- rien eine medizinische Behandlung und auch zwei Augenoperationen er- halten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Notwendigkeit auch eine weitere Behandlung erhältlich machen könnte, dass dem Bericht der Augenklinik des C._______spitals D._______ vom
5. August 2024, in welchem die Diagnose des B._______-Augenzentrums vom 26. Juli 2024 der Netzhautablösung des linken Auges bestätigt wurde, zu entnehmen ist, dass kein aktueller Operationsbedarf besteht und ledig- lich halbjährliche Verlaufskontrollen angezeigt sind (vgl. act. A22, A24), dass es sich bei den psychischen Problemen gemäss den Abklärungen des Gesundheitsdienstes der Asylunterkunft von August 2024 um bereits seit zehn Jahren bestehende Schlafstörungen handelt und der Verdacht auf PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) besteht, dem Beschwer- deführer ein Antidepressivum verschrieben worden ist, und bei einem Nachfolgetermin beim Allgemeinarzt am 21. August 2024 in einer Verlaufs- kontrolle die Wirksamkeit des verschriebenen Medikaments überprüft wer- den solle (vgl. act. A25), dass mit dem SEM der medizinische Sachverhalt damit als ausreichend erstellt zu erachten ist, demnach auch keine (eventualiter beantragte) Rückweisung der Sache an das SEM angezeigt ist, dass es sich nicht um psychische Gesundheitsprobleme handelt, die eine Behandlung durch einen Spezialisten zwingend nötig machen würden, und
D-5118/2024 Seite 8 auch nicht zu erwarten ist, dass die ausstehende Kontrolle der Medikation durch den Allgemeinarzt zu einer gravierenden Veränderung der Diagnose führen wird, dass überdies die Gesundheitsangaben in dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Consultation Booklet» aus dem Heimatland (vgl. act. A27) keine aktuellen und entscheidrelevanten Angaben zum psychischen Ge- sundheitszustand enthalten, dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in Bulgarien allenfalls benötige medizinische Unterstützungsleistungen einzufordern und bei Missständen gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, dass überdies die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behör- den dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen werden, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin- III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medi- zinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden, dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse beste- hen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist – auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zu- sicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass schliesslich daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-5118/2024 Seite 9 dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5118/2024 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 20. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Bulgarien gewährte (sog. Dublin-Gespräch), dass das SEM am 31. Juli 2024 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den Dublin-Bestimmungen ersuchte und dieses Gesuch am 6. August 2024 gutgeheissen wurde, dass gemäss Arztbericht des B._______-Augenzentrums vom 29. Juli 2024 am 26. Juli 2024 eine Konsultation beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde und er gemäss Bericht der Augenklinik des C._______spitals D._______ vom 5. August 2024 am 26. Juli 2024 in der Klinik untersucht wurde, dass Abklärungen des SEM mit dem Gesundheitsdienst der Asylunterkunft vom 8. August 2024 und 12. August 2024 unter anderem ergaben, dass der Beschwerdeführer wegen Schlafproblemen am 7. August 2024 einen Arzttermin wahrgenommen hat, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben an das SEM vom 12. August 2024 verschiedene Beweismittel einreichte, bei denen es sich um Kopien eines «Consultation Booklet»« des «(...)», E._______, F._______, verschiedene Fotoausdrucke, welche die Zustände der bulgarischen Asylunterkunft zeigten, eine forensisch-medizinische Bestätigung über Verletzungen bei einem Angriff in F._______ 2019 sowie bereits bei den Akten befindliche medizinische Unterlagen von Juli/August 2024 handelt, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2024 - eröffnet am 13. August 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit einer Formular-Beschwerde und handschriftlicher Begründung vom 16. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an das SEM zur Sachverhaltsprüfung und neuen Entscheidfällung zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Laien-Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d ergibt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A8), dass, nachdem die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das bulgarische Asylsystem zwar gewisse Mängel bei den Aufnahmebedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; Urteile des BVGer D-2359/2024 vom 22. April 2024 S. 14, D- 4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind, wobei die vom Beschwerdeführer geübte Kritik am bulgarischen Asylsystem nicht genügt, diese grundsätzliche Vermutung umzustossen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass mit der vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde geäusserten Kritik an den schlechten Lebens- und Unterkunftsbedingungen in Bulgarien sowie mit den Vorbringen zum Diebstahl durch Polizisten und zu nicht geahndeten Übergriffen durch Dritte nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers zu vermuten ist, er habe in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder im Fall, dass er ungerecht oder rechtswidrig behandelt würde, sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierendem Justizsystem ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und die vorliegend geltend gemachten und durch Arztberichte belegten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (Augenprobleme sowie psychische Probleme) die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine medizinische Behandlung und auch zwei Augenoperationen erhalten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Notwendigkeit auch eine weitere Behandlung erhältlich machen könnte, dass dem Bericht der Augenklinik des C._______spitals D._______ vom 5. August 2024, in welchem die Diagnose des B._______-Augenzentrums vom 26. Juli 2024 der Netzhautablösung des linken Auges bestätigt wurde, zu entnehmen ist, dass kein aktueller Operationsbedarf besteht und lediglich halbjährliche Verlaufskontrollen angezeigt sind (vgl. act. A22, A24), dass es sich bei den psychischen Problemen gemäss den Abklärungen des Gesundheitsdienstes der Asylunterkunft von August 2024 um bereits seit zehn Jahren bestehende Schlafstörungen handelt und der Verdacht auf PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) besteht, dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum verschrieben worden ist, und bei einem Nachfolgetermin beim Allgemeinarzt am 21. August 2024 in einer Verlaufskontrolle die Wirksamkeit des verschriebenen Medikaments überprüft werden solle (vgl. act. A25), dass mit dem SEM der medizinische Sachverhalt damit als ausreichend erstellt zu erachten ist, demnach auch keine (eventualiter beantragte) Rückweisung der Sache an das SEM angezeigt ist, dass es sich nicht um psychische Gesundheitsprobleme handelt, die eine Behandlung durch einen Spezialisten zwingend nötig machen würden, und auch nicht zu erwarten ist, dass die ausstehende Kontrolle der Medikation durch den Allgemeinarzt zu einer gravierenden Veränderung der Diagnose führen wird, dass überdies die Gesundheitsangaben in dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Consultation Booklet» aus dem Heimatland (vgl. act. A27) keine aktuellen und entscheidrelevanten Angaben zum psychischen Gesundheitszustand enthalten, dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in Bulgarien allenfalls benötige medizinische Unterstützungsleistungen einzufordern und bei Missständen gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, dass überdies die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen werden, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden, dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist - auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass schliesslich daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: