Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3329/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. April 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 20. April 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass diesem Ersuchen des SEM am 25. April 2023 von Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Bulgarien gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Bulgarien ablehnend äusserte, da er dort schlecht behandelt worden sei und sich niemand um ihn kümmern würde, während ihn in der Schweiz sein hierzulande lebender Onkel unterstützen könne, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend im Wesentlichen ausführte, er leide an Angstzuständen und könne schlecht schlafen, dass er mit Eingabe vom 5. Juni 2023 an die Vorinstanz gelangte und durch seine Rechtsvertretung den Selbsteintritt beantragte, da er in Syrien Opfer von Folter geworden sei, wofür es in Bulgarien weder spezielle Angebote noch angemessene medizinische Behandlungsmöglichkeiten gebe, dass verschiedene Arztberichte in den vorinstanzlichen Akten liegen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2023 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2023 durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht des stadtärztlichen Diensts der Stadt B._______ ein psychiatrisches Konsilium vom 25. Mai 2023 betreffend und der Ausdruck einer E-Mail der rubrizierten Rechtsvertretung vom 28. April 2023 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache beantragt wird, da die Vorinstanz die Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft habe, womit (sinngemäss) der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unrichtig respektive unvollständig festgestellt und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei, dass sich aus den Akten weder eine unvollständige respektive fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung ergibt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ärztlich abgeklärt wurde (vgl. A25/3), dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Mai 2023 zwar einen horizontalen Kopftremor aufweist und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht, er sich ansonsten aber in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befindet (vgl. A25/3 und Beschwerdebeilage 4), dass von weiteren ärztlichen Konsultationen ausdrücklich abgesehen und zur Behandlung der vorgenannten Leiden lediglich Medikamente abgegeben wurden, dass sich aufgrund der Akten kein akuter Behandlungsbedarf ergibt und auf Beschwerdeebene lediglich ein das psychiatrische Konsilium vom 25. Mai 2023 dokumentierender Bericht eingereicht wurde, welcher sich (in zusammengefasster Form) bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. A25/3 und Beschwerdebeilage 4), dass der Umstand, dass keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie offensichtlich auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigte (vgl. A27/19 S. 5 ff.), dass sie insbesondere die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hierzulande lebenden Verwandten sowie alle wesentlichen medizinischen Unterlagen würdigte und sich mit diesen rechtsgenüglich auseinandersetzte (vgl. a.a.O. S. 7 f.), dass die Würdigung der gesundheitlichen Leiden in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Übrigen materieller Natur ist, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM. Wie bereits festgehalten, Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 16. Februar 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A7/1), dass, nachdem die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A14/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7 [als Referenzurteil publiziert]), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht rechtfertigt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (a.a.O.), dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Asylsuchender registriert und seiner Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt wurde, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch seine gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen, zumal eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall des Beschwerdeführers offenkundig nicht gegeben ist, zumal entgegen der Beschwerdeschrift und wie bereits dargelegt kein akuter Behandlungsbedarf besteht, dass Bulgarien denn auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine (allenfalls erforderliche) adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass ihm zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer ebenso wenig aus der Anwesenheit seiner Verwandten (insbesondere seines Onkels mütterlicherseits) in der Schweiz etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, handelt es sich bei diesen offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, dass die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person verlangt, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers weder von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner hierzulande lebenden Verwandten noch vom gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderlichen Verwandtschaftsgrad auszugehen ist, dass, nachdem der Beschwerdeführer wie hiervor dargelegt nicht als besonders verletzlich respektive vulnerabel gilt, für eine Überstellung nach Bulgarien auch keine individuellen Zusicherungen einzuholen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff. [als Referenzurteil publiziert]), woran auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf einen Entscheid des Ausschusses gegen Folter (CAT) nichts zu ändern vermag, dass demnach kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und, wie oben bereits festgestellt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne