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D-4840/2022

D-4840/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar vom 4. Oktober 2022 datiert, in der Begründung indessen auf Abklärungen vom 5. respektive 11. Oktober 2022 Bezug genommen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung korrekterweise frühestens am 11. Oktober 2022 hätte erlassen werden können. Nachdem diese gemäss Empfangsbestätigung am 17. Oktober 2022 eröffnet wurde und sich die Beschwerde als fristgerecht erweist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG), ist dem Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Datierung kein Nachteil entstanden. Er hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 In den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 24. Oktober 2022 wird zwar die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Begründung hält jedoch ausdrücklich fest, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten werde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. Oktober 2022 (vorerst) nicht angefochten wurde. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 12. Juli 2022 ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vor, er habe bereits bei der EB UMA berichtet, dass er in Bulgarien geschlagen worden sei und immer noch unter Schmerzen leide. Die bulgarische Polizei habe Hunde auf ihn losgelassen und ihn 24 Stunden in einem dunklen Zimmer eingesperrt. Zudem hätten sie seine Taskara zerrissen und weggeworfen. Weiter habe er dargelegt, dass er sich in Österreich an den Unterarmen selbst verletzt habe, als ihn die dortigen Beamten unter Zwang nach Bulgarien hätten abschieben wollen. Nach der Ausschaffung habe er dort in einer desolaten Unterkunft wohnen müssen und die Polizei habe Flüchtlinge mit einem Ast geschlagen. Zeitweise habe er in Bulgarien auch auf der Strasse gelebt. Angesichts dieser nicht aushaltbaren Zustände habe er Bulgarien wiederum verlassen. In Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien erwiesen sich die Ausführungen des SEM, dass dieses keine systemischen Mängel aufweise und er dort keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, als unrichtig. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Bereits früher habe die Europäische Kommission Bulgarien zur Einhaltung der EU-Asylvorschriften auffordern müssen und verschiedene Berichte wiesen darauf hin, dass in der Praxis weiterhin Mängel im Asylverfahren bestünden. Die von ihm wiederholt geschilderte Gewalt, die er in Bulgarien erlitten habe, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. In der angefochtenen Verfügung ignoriere die Vorinstanz mit Textbausteinen die dort vorkommenden Pushbacks, die Gewalt gegenüber Flüchtlingen, die fehlenden Unterkünfte sowie den fehlenden Zugang zu einem funktionierenden Asylsystem. Hinzu komme die Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei zu erwarten, dass er dort weiterhin menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe. Sodann leide er an verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden, weshalb er sich wiederholt in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er nehme auch nach wie vor Medikamente. Die Vorinstanz gehe offenbar von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand aus und verkenne damit, dass es ihm psychisch weiterhin nicht gut gehe. Seit der Kantonszuweisung habe er denn auch mehrmals einen Arzt sowie einen Psychiater aufsuchen müssen, wobei letzterer von schwerwiegenden psychischen Problemen spreche und eine Weiterführung der Therapie als dringend indiziert erachte.

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrecht erhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in Bulgarien mehrmals geschlagen und einmal für 24 Stunden in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Zudem hätten die Polizisten Hunde auf ihn losgelassen und die Unterbringungssituation sei unzumutbar gewesen. Einerseits ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang relativ oberflächlich blieben (vgl. SEM-Akte [...]13/15 F69 f. und F73; ebenso SEM-Akte [...]25/16. Daran ändert auch die vorgelegte Fotodokumentation nichts, zumal diese keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahmen oder die Ursache der erlittenen Verletzungen zulässt und teils auch nicht nachvollzogen werden kann, ob auf den Fotos überhaupt der Beschwerdeführer zu sehen ist. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Bei erlebter Gewalt kann er sich an die dort zuständigen Justizbehörden wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern.

E. 6.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Bulgarien entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass er während seines Aufenthalts im BAZ namentlich aufgrund von (...) zur medizinischen Abklärung überwiesen wurde. Dem Bericht der (...) vom 16. August 2022 lässt sich entnehmen, dass ein Verdacht auf eine (...) bestehe, wobei keine akute Selbstgefährdung vorliege. Als sinnvolle Ablenkung wurde Sport empfohlen sowie bei Bedarf die Abgabe von (...). Als chronische körperliche Beschwerden wurden (...) aufgeführt, welche von früher erlittenen Prügeln stammten (vgl. SEM-Akten [...]34/2 und -35/2). Einem späteren Bericht der (...) vom 6. September 2022 zufolge habe der Beschwerdeführer zusätzlich von (...) und einem gelegentlich auftretenden starken Stechen in Höhe der (...) berichtet. Als Medikamente wurden ihm (...) (in Reserve) und (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]43/4). Nach dem Austritt in den Kanton habe er zweimal die Pflege im Durchgangszentrum (DZ) kontaktiert, wobei der behandelnde Arzt die Medikamente (...) verschrieben habe. Einer Aktennotiz der Vorinstanz zum Gesundheitszustand vom 11. Oktober 2022 lässt sich ferner entnehmen, dass die Fachspezialistin des SEM mit der Pflege des DZ Rücksprache gehalten hat. Letztere habe angegeben, es gehe dem Beschwerdeführer physisch sehr gut, er treibe viel Sport und sei munter. Er habe lediglich einen Psychiater verlangt, aber keine chronischen Schmerzen mehr erwähnt; der behandelnde Arzt sehe keine Notwendigkeit für ein (...) oder eine (...) (vgl. SEM-Akte [...]48/1).

E. 6.5.2 Das SEM erachtete den medizinischen Sachverhalt vor diesem Hintergrund als ausreichend erstellt, zumal es dem Beschwerdeführer physisch sehr gut gehe und sich der psychische Zustand verbessert habe. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine medizinische Notlage gerate und sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Überdies verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm erforderliche Behandlungen zu gewähren. In der Beschwerdeeingabe wird dagegen auf einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 20. Oktober 2022 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2022 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darin wird ausgeführt, traumatische Ereignisse in der Vergangenheit sowie auf der Flucht hätten zu schwerwiegenden psychischen Problemen ([...]) geführt und eine Weiterführung der Therapie sei dringend indiziert (vgl. Beschwerdebeilage 3).

E. 6.5.3 Entgegen der auf Beschwerdeebne vertretenen Auffassung liegt hinsichtlich des Gesundheitszustands keine unvollständige Abklärung des Sachverhalts vor. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Arztbericht vom 20. Oktober 2022, welcher erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden ist. Die darin enthaltenen psychischen Beschwerden waren bereits vorher aktenkundig. Zudem ersuchte das SEM unmittelbar vor seinem Entscheid am 11. Oktober 2022 die Pflege des DZ um Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, womit es seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist. Die geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - welche er offenbar gegenüber dem medizinischen Personal des DZ nicht mehr erwähnte - scheinen sich verbessert zu haben. Selbst wenn es erneut zu entsprechenden Beschwerden kommen sollte, erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass sie gegebenenfalls nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten. Sodann ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Trotz der weiterhin bestehenden psychischen Probleme und der zwischenzeitlich offenbar diagnostizierten (...) kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Bulgarien gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Hinweise dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung angeordnet hat.

E. 6.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise auf entsprechende superprovisorische Massnahmen gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4840/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2021 in Bulgarien und am 17. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 17. Mai 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. C.b Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ mit einer forensischen Lebensaltersschätzung. In seinem Gutachten vom 25. Mai 2022 kam das IRM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. D. D.a Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Gründe zu nennen, die gegen eine Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie gegen eine Wegweisung in einen dieser Staaten sprechen würden. D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 8. Juni 2022 eine Stellungnahme ein. Zudem gab er als weitere Beweismittel verschiedene Fotoaufnahmen zu den Akten, welche seinen Impfausweis, Spuren von Verletzungen an seinen Unterarmen, die Unterbringungssituation in Bulgarien sowie dort erlittene Verletzungen zeigten. E. E.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Gleichentags wurde ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die österreichischen Behörden gerichtet. E.b Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 teilten die österreichischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2022 nach Bulgarien überstellt worden sei. Aus diesem Grund erachte sich Österreich als nicht zuständig und lehnte das Übernahmeersuchen ab. E.c Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Juli 2022 gut. F. F.a Mit Schreiben vom 23. August 2022 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit zwei Monaten als volljährige Person behandelt werde, ohne dass eine entsprechende Verfügung erlassen worden sei und er dagegen hätte vorgehen können. Sodann wurden medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht und es wurde beantragt, weitergehende Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. F.b Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess der Beschwerdeführer zwei Fotografien einreichen, welche in Bulgarien erlittene Schlagspuren sowie einen Hundebiss, der ebenfalls dort erfolgt sei, zeigten. G. G.a Das SEM verfügte am 16. September 2022 die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______. G.b Mit Schreiben vom 20. September 2022 wies der Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass noch immer keine Verfügung betreffend Anpassung des Alters im ZEMIS ergangen sei. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer in den kantonalen Strukturen als Erwachsener behandelt werde, was dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Es werde um unverzüglichen Erlass einer entsprechenden Verfügung gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe, insbesondere aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien, und er sich in psychologischer Behandlung befinde. Der Eingabe lag ein Kurzbericht der (...) vom 5. September 2022 bei. H. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 - eröffnet am 17. Oktober 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an (Dispositivziffer 3) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 4). Zudem stellte es fest, dass als Geburtsdatum im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Dispositivziffer 2). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffern 5-7). I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar vom 4. Oktober 2022 datiert, in der Begründung indessen auf Abklärungen vom 5. respektive 11. Oktober 2022 Bezug genommen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung korrekterweise frühestens am 11. Oktober 2022 hätte erlassen werden können. Nachdem diese gemäss Empfangsbestätigung am 17. Oktober 2022 eröffnet wurde und sich die Beschwerde als fristgerecht erweist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG), ist dem Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Datierung kein Nachteil entstanden. Er hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 24. Oktober 2022 wird zwar die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Begründung hält jedoch ausdrücklich fest, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten werde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. Oktober 2022 (vorerst) nicht angefochten wurde. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 12. Juli 2022 ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vor, er habe bereits bei der EB UMA berichtet, dass er in Bulgarien geschlagen worden sei und immer noch unter Schmerzen leide. Die bulgarische Polizei habe Hunde auf ihn losgelassen und ihn 24 Stunden in einem dunklen Zimmer eingesperrt. Zudem hätten sie seine Taskara zerrissen und weggeworfen. Weiter habe er dargelegt, dass er sich in Österreich an den Unterarmen selbst verletzt habe, als ihn die dortigen Beamten unter Zwang nach Bulgarien hätten abschieben wollen. Nach der Ausschaffung habe er dort in einer desolaten Unterkunft wohnen müssen und die Polizei habe Flüchtlinge mit einem Ast geschlagen. Zeitweise habe er in Bulgarien auch auf der Strasse gelebt. Angesichts dieser nicht aushaltbaren Zustände habe er Bulgarien wiederum verlassen. In Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien erwiesen sich die Ausführungen des SEM, dass dieses keine systemischen Mängel aufweise und er dort keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, als unrichtig. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Bereits früher habe die Europäische Kommission Bulgarien zur Einhaltung der EU-Asylvorschriften auffordern müssen und verschiedene Berichte wiesen darauf hin, dass in der Praxis weiterhin Mängel im Asylverfahren bestünden. Die von ihm wiederholt geschilderte Gewalt, die er in Bulgarien erlitten habe, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. In der angefochtenen Verfügung ignoriere die Vorinstanz mit Textbausteinen die dort vorkommenden Pushbacks, die Gewalt gegenüber Flüchtlingen, die fehlenden Unterkünfte sowie den fehlenden Zugang zu einem funktionierenden Asylsystem. Hinzu komme die Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei zu erwarten, dass er dort weiterhin menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe. Sodann leide er an verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden, weshalb er sich wiederholt in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er nehme auch nach wie vor Medikamente. Die Vorinstanz gehe offenbar von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand aus und verkenne damit, dass es ihm psychisch weiterhin nicht gut gehe. Seit der Kantonszuweisung habe er denn auch mehrmals einen Arzt sowie einen Psychiater aufsuchen müssen, wobei letzterer von schwerwiegenden psychischen Problemen spreche und eine Weiterführung der Therapie als dringend indiziert erachte. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 6.3.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3 m.H.). 6.3.3. Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrecht erhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in Bulgarien mehrmals geschlagen und einmal für 24 Stunden in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Zudem hätten die Polizisten Hunde auf ihn losgelassen und die Unterbringungssituation sei unzumutbar gewesen. Einerseits ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang relativ oberflächlich blieben (vgl. SEM-Akte [...]13/15 F69 f. und F73; ebenso SEM-Akte [...]25/16. Daran ändert auch die vorgelegte Fotodokumentation nichts, zumal diese keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahmen oder die Ursache der erlittenen Verletzungen zulässt und teils auch nicht nachvollzogen werden kann, ob auf den Fotos überhaupt der Beschwerdeführer zu sehen ist. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Bei erlebter Gewalt kann er sich an die dort zuständigen Justizbehörden wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. 6.5 6.5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Bulgarien entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass er während seines Aufenthalts im BAZ namentlich aufgrund von (...) zur medizinischen Abklärung überwiesen wurde. Dem Bericht der (...) vom 16. August 2022 lässt sich entnehmen, dass ein Verdacht auf eine (...) bestehe, wobei keine akute Selbstgefährdung vorliege. Als sinnvolle Ablenkung wurde Sport empfohlen sowie bei Bedarf die Abgabe von (...). Als chronische körperliche Beschwerden wurden (...) aufgeführt, welche von früher erlittenen Prügeln stammten (vgl. SEM-Akten [...]34/2 und -35/2). Einem späteren Bericht der (...) vom 6. September 2022 zufolge habe der Beschwerdeführer zusätzlich von (...) und einem gelegentlich auftretenden starken Stechen in Höhe der (...) berichtet. Als Medikamente wurden ihm (...) (in Reserve) und (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]43/4). Nach dem Austritt in den Kanton habe er zweimal die Pflege im Durchgangszentrum (DZ) kontaktiert, wobei der behandelnde Arzt die Medikamente (...) verschrieben habe. Einer Aktennotiz der Vorinstanz zum Gesundheitszustand vom 11. Oktober 2022 lässt sich ferner entnehmen, dass die Fachspezialistin des SEM mit der Pflege des DZ Rücksprache gehalten hat. Letztere habe angegeben, es gehe dem Beschwerdeführer physisch sehr gut, er treibe viel Sport und sei munter. Er habe lediglich einen Psychiater verlangt, aber keine chronischen Schmerzen mehr erwähnt; der behandelnde Arzt sehe keine Notwendigkeit für ein (...) oder eine (...) (vgl. SEM-Akte [...]48/1). 6.5.2. Das SEM erachtete den medizinischen Sachverhalt vor diesem Hintergrund als ausreichend erstellt, zumal es dem Beschwerdeführer physisch sehr gut gehe und sich der psychische Zustand verbessert habe. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine medizinische Notlage gerate und sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Überdies verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm erforderliche Behandlungen zu gewähren. In der Beschwerdeeingabe wird dagegen auf einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 20. Oktober 2022 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2022 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darin wird ausgeführt, traumatische Ereignisse in der Vergangenheit sowie auf der Flucht hätten zu schwerwiegenden psychischen Problemen ([...]) geführt und eine Weiterführung der Therapie sei dringend indiziert (vgl. Beschwerdebeilage 3). 6.5.3. Entgegen der auf Beschwerdeebne vertretenen Auffassung liegt hinsichtlich des Gesundheitszustands keine unvollständige Abklärung des Sachverhalts vor. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Arztbericht vom 20. Oktober 2022, welcher erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden ist. Die darin enthaltenen psychischen Beschwerden waren bereits vorher aktenkundig. Zudem ersuchte das SEM unmittelbar vor seinem Entscheid am 11. Oktober 2022 die Pflege des DZ um Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, womit es seiner Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist. Die geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - welche er offenbar gegenüber dem medizinischen Personal des DZ nicht mehr erwähnte - scheinen sich verbessert zu haben. Selbst wenn es erneut zu entsprechenden Beschwerden kommen sollte, erscheinen diese nicht derart gravierend, als dass sie gegebenenfalls nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten. Sodann ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Trotz der weiterhin bestehenden psychischen Probleme und der zwischenzeitlich offenbar diagnostizierten (...) kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Bulgarien gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Hinweise dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung angeordnet hat. 6.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise auf entsprechende superprovisorische Massnahmen gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: