opencaselaw.ch

E-4193/2022

E-4193/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt, womit die Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner ist Bulgarien an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. auch nachfolgend).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.).

E. 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlich geltend, er habe in Bulgarien Behördengewalt und Obdachlosigkeit erleiden müssen sowie unmenschliche Unterbringungsverhältnisse angetroffen. Ferner sei sein gesundheitlicher Zustand im Verfahren der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Bezüglich der geltend gemachten Behördengewalt, der erlittenen Obdachlosigkeit sowie der Zustände in den (teilweise gefängnisähnlichen) Unterbringungseinrichtungen ist festzuhalten, dass die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene relativ knapp und oberflächlich bleiben. Sodann wäre selbst bei entsprechender Wahrunterstellung nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines einzelnen Zwischenfalles in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, wobei er sich bei erlebter Gewalt an die dort zuständigen Justizbehörden wenden kann, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Ferner ist festzustellen, dass er erklärte, in Bulgarien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben, womit er dort auch kein Bleiberecht gehabt beziehungsweise sich dort illegal aufgehalten haben und insbesondere nicht den dortigen Asylstrukturen zugeführt worden sein dürfte. Den diesbezüglichen Vorbringen ist im Ergebnis nichts zu entnehmen, was gegen eine Überstellung nach Bulgarien - dessen Behörden sich explizit für die Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs bereit erklärt haben - sprechen könnte.

E. 5.5.2 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht sorgfältig abgeklärt, geht bereits deshalb fehl, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Umstände stützt, welche sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben. Dem aktuellsten Arztbericht von Dr. med. (...), vom 16. September 2022 kann sodann nicht entnommen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Operation im August 2022 verschlechtert. Ferner ist aufgrund des letzten Berichtes nicht ersichtlich, dass weitere medizinische Massnahme dringend erforderlich oder überhaupt geplant wären. Dem Arztbericht können keine spezifischen Angaben entnommen werden, welche gegen eine Überstellung sprechen würden und solches wird vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt. Insbesondere geben die geltend gemachten anhaltenden Schmerzen im Unterleib, deren Ausmass sich nicht verlässlich aus den medizinischen Akten ergibt, für sich alleine keinen begründeten Anlass, von einer Überstellung abzusehen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Problemen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende Arztberichte eingereicht hat, welche deren Bestand und deren Ausmass darlegen könnten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Bulgarien Anspruch auf Zugang zum dortigen Gesundheitssystem (vgl. bereits den Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die entsprechenden unionsrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens). Bei dieser Ausgangslage ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anlässlich des Ersuchens an die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme nicht - auch nicht unter der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung - explizit auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen hat. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag ist abzuweisen. Die Reisefähigkeit ist schliesslich im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären und es liegt im Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden, ob es sich dann allenfalls aufdrängt, die bulgarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgängig zu informieren. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 5.6 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise auf entsprechende superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4193/2022 G Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 14. Juli 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C.b Gleichentags wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien (PA) befragt. D. Am 22. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 29. Juli 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Bulgarien nur die Fingerabdrücke abgegeben und auf Frage verneint, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Die Umstände in Bulgarien seien sehr schlecht. Zuerst sei er einen Monat in einer geschlossenen Einrichtung gewesen und dann in ein Camp verlegt worden. Dort habe er ein Schreiben erhalten, wonach er sich nach Sofia begeben müsse. Nachdem er dort nicht akzeptiert worden sei und sich dort Tage in Parks aufgehalten habe, habe er seine Reise fortgesetzt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Er sei dort von der Polizei verprügelt worden, als er nach einer Scheibe Brot gefragt habe. Deshalb müsse er nun operiert werden. Vor seiner Weiterreise sei er obdachlos gewesen und von der Polizei immer wieder von seinen Aufenthaltsorten weggeschickt worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei vor rund zehn Jahren operiert worden, wobei er nicht mehr wisse weshalb. Die gesundheitlichen Probleme würden nach wie vor bestehen beziehungsweise seien sie noch stärker geworden und er müsse gemäss dem behandelnden Arzt nochmals operiert werden. Ferner habe er psychische Probleme und Gedächtnislücken. Bereits in Afghanistan sei er wegen Hirnproblemen medikamentös behandelt worden. F. Am 29. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer ein Formular Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2) vom 19. Juli 2022 sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 28. Juli 2022 zu den Akten. G. Am 4. August 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. H. Am 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer gemäss einem Bericht des Universitätsspitals B._______ vom gleichen Tag operiert (erneuter [...]). I. Mit Verfügung vom 12. September 2022 - eröffnet am folgenden Tag - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt, womit die Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner ist Bulgarien an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. auch nachfolgend). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.). 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlich geltend, er habe in Bulgarien Behördengewalt und Obdachlosigkeit erleiden müssen sowie unmenschliche Unterbringungsverhältnisse angetroffen. Ferner sei sein gesundheitlicher Zustand im Verfahren der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Bezüglich der geltend gemachten Behördengewalt, der erlittenen Obdachlosigkeit sowie der Zustände in den (teilweise gefängnisähnlichen) Unterbringungseinrichtungen ist festzuhalten, dass die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene relativ knapp und oberflächlich bleiben. Sodann wäre selbst bei entsprechender Wahrunterstellung nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines einzelnen Zwischenfalles in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, wobei er sich bei erlebter Gewalt an die dort zuständigen Justizbehörden wenden kann, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Ferner ist festzustellen, dass er erklärte, in Bulgarien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben, womit er dort auch kein Bleiberecht gehabt beziehungsweise sich dort illegal aufgehalten haben und insbesondere nicht den dortigen Asylstrukturen zugeführt worden sein dürfte. Den diesbezüglichen Vorbringen ist im Ergebnis nichts zu entnehmen, was gegen eine Überstellung nach Bulgarien - dessen Behörden sich explizit für die Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs bereit erklärt haben - sprechen könnte. 5.5.2 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht sorgfältig abgeklärt, geht bereits deshalb fehl, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Umstände stützt, welche sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben. Dem aktuellsten Arztbericht von Dr. med. (...), vom 16. September 2022 kann sodann nicht entnommen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Operation im August 2022 verschlechtert. Ferner ist aufgrund des letzten Berichtes nicht ersichtlich, dass weitere medizinische Massnahme dringend erforderlich oder überhaupt geplant wären. Dem Arztbericht können keine spezifischen Angaben entnommen werden, welche gegen eine Überstellung sprechen würden und solches wird vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt. Insbesondere geben die geltend gemachten anhaltenden Schmerzen im Unterleib, deren Ausmass sich nicht verlässlich aus den medizinischen Akten ergibt, für sich alleine keinen begründeten Anlass, von einer Überstellung abzusehen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Problemen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende Arztberichte eingereicht hat, welche deren Bestand und deren Ausmass darlegen könnten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Bulgarien Anspruch auf Zugang zum dortigen Gesundheitssystem (vgl. bereits den Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die entsprechenden unionsrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens). Bei dieser Ausgangslage ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anlässlich des Ersuchens an die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme nicht - auch nicht unter der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung - explizit auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen hat. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag ist abzuweisen. Die Reisefähigkeit ist schliesslich im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären und es liegt im Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden, ob es sich dann allenfalls aufdrängt, die bulgarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgängig zu informieren. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 5.6 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise auf entsprechende superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: