Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. Sep- tember 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2021 wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdefüh- rer machte geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden sei, die ihn inhaf- tiert, geschlagen und ihm grundlegende Versorgung vorenthalten hätten. Überdies erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach seinem Asylgesuch in Bulgarien etwa am 25. September 2021 in die Türkei weitergereist und sei dort bis zum 2. Januar 2022 geblieben. B. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 1. März (eröffnet am 2. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl- gesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien an und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. März 2022 sei
D-1123/2022 Seite 3 aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung, eines sofortigen Vollzugsstopps, der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Anordnung vom 14. März 2022 verfügte das Bun- desverwaltungsgericht einen Vollzugsstopp der Überstellung des Be- schwerdeführers nach Bulgarien. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde er aufgefordert, seine Mittellosigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.– zu leisten, wo- nach der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Vorinstanz einreichte. G. An 6. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 hielt das Staatssekretariat an sei- ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. I. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit zur Replik gewährt. Am 11. Mai 2022 reichte er innert erstreckter Frist seine Replik ein.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber- gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
D-1123/2022 Seite 5 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
D-1123/2022 Seite 6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent- scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam- menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die bei ihr eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Namentlich sei ein Mietvertrag eingereicht worden, der einen dreimonati- gen Aufenthalt in der Türkei zu belegen vermöge. Dies sei zwar im Wieder- aufnahmeverfahren gegenüber den bulgarischen Behörden berücksichtigt worden, nicht aber in der angefochtenen Verfügung. Überdies verhalte die Vorinstanz sich widersprüchlich, indem sie gegenüber den bulgarischen Behörden zwar darauf verweise, dass der Mietvertrag nicht im Original vor- liege, dem Beschwerdeführer gegenüber aber zuvor mitgeteilt habe, es ge- nüge vorläufig, wenn er den Mietvertrag in Kopie einreiche respektive man würde ihn informieren, sofern das Original des Mietvertrags benötigt würde.
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz inhaltlich nicht da- rauf ein, ob der Beschwerdeführer sich zwischen seinem Aufenthalt in der Türkei und seinem Asylgesuch in der Schweiz in der Türkei aufhielt. Mit der Aussagekraft des vorgelegten Mietvertrages befasst sich die Vorinstanz darin auch nicht. Ob der Beschwerdeführer zwischen seinen Aufenthalten in der Schweiz und Bulgarien in der Türkei war und wie lange er sich dort aufhielt, war potentiell entscheiderheblich, da Asylsuchende sich grund- sätzlich auf die richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien berufen können - insbesondere, wenn diese sich aufgrund Fristablaufs ändern sollte. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkam und mithin eine Ge- hörsverletzung vorliegt.
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E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi- ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei- des. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nach- geholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz in der strei- tigen Frage die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachver- halt und Rechtsanwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognition- sumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränk- ter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen be- trifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzun- gen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, E-5780/2020 Seite 9 BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff.).
E. 4.4 Vorliegend wurde das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt, indem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 darlegt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seinen angeblich über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei zu beweisen. Namentlich der eingereichte Mietver- trag eigne sich nicht als Beweis dafür, da das Schreiben keine Aussage über die Dauer eines tatsächlichen Aufenthalts in der Türkei enthalte. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht. Darauffolgend hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 11. Mai getan hat. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist ein Bereich betroffen, den das Bundesver- waltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sa- che ist nicht angezeigt.
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E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari- schen Behörden am 26. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs informierte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer geltend macht, zwischen dem 25. September 2021 und dem 9. Januar 2022 ausserhalb des Ho- heitsgebietes der Mitgliedsstaaten gewesen zu sein, und übermittelte da- bei das vom Beschwerdeführer eingebrachte Beweismittel (Kopie des Mietvertrages). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersu- chen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant- wortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Dass in Bulgarien eine grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied- staates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begrün- det worden war, blieb unbestritten. Zu prüfen ist indessen, ob sie aufgrund eines Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten erloschen ist.
E. 5.3 Diese Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung, sofern der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss dem Entscheid D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 wird Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ein «self-executing» Charakter dann zumessen, wenn der Entscheid über die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb fehlerhaft zustande kam, weil die mit der Zuständigkeitsermittlung betrauten staatlichen Behörden das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, beziehungsweise ihre Pflichten gegenüber ihren Partnerbehörden, aber auch gegenüber den betroffenen Asylsuchenden verletzt haben.
E. 5.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorinstanz die bulgarische Partnerbehörde falsch informiert oder sich in einer Weise verhalten hätte, dass die Zuständigkeitsermittlung - im Verhältnis zwischen den Partnerbehörden fehlerhaft erfolgt wäre. Das
D-1123/2022 Seite 9 Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während mehr als drei Monaten in der Türkei aufgehalten, und die Kopie des Mietvertrags als potentielles Beweismittel dafür wurden von der Vorinstanz sachgerecht und vollständig an die bulgarischen Behörden übermittelt.
E. 5.5 Ob Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO über die vorgenannte Rechtsprechung hinaus ein «self-executing» Charakter zukommt, wonach der Asylsuchende sich im Beschwerdeverfahren auf diese Frist berufen kann, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägung offenbleiben.
E. 5.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem Aufenthalt in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mit seinem Verbleib in der Türkei für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit Bulgariens dahingefallen sei, ist unsubstanziiert, zumal er kaum Angaben zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten gemacht hat. Mithin hat er substanziiert, wann er Bulgarien auf welchem Weg verlassen und wann und wohin er von der Türkei aus weitergereist sein soll. Die Beweis- und Aussagekraft des vom Beschwerdeführers eingebrachten Mietvertrages ist unabhängig von der Frage, ob er als Kopie oder im Original vorliegt, gering. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Mietvertrag einschliesslich der Quittungen über Mietzahlungen keine Bestätigung eines tatsächlichen Aufenthalts darstellt. Zudem ist die Echtheit des Dokuments - selbst wenn es im Original vorliegen würde - kaum überprüfbar. Weiter ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Türkei nicht konkreter dokumentiert haben soll, obwohl er über seinen Bruder nach eigener Aussage juristisch beraten wurde und er über die rechtliche Relevanz dieser Frage im weiteren Asylverfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaten orientiert war. Zusammenfassend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung des Erlöschens der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-3-VO hat, da er seinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten nicht belegen oder glaubhaft machen kann. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 5.7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
D-1123/2022 Seite 10 stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.8 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, er sei in Bulga- rien misshandelt worden und habe ein Vorgehen der bulgarischen Behör- den erlebt, das rechtlich nicht tragbar sei, implizit die Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
D-1123/2022 Seite 11 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Bulgarien wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine kon- kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, da er seit Monaten an psychischen Schwierigkeiten und Schlafstörungen leide, was auf die Behandlung durch die bulgarischen Behörden zurückzuführen sein könne. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-1123/2022 Seite 12 Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ansatzweise gegeben. Es ist aus den Akten lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zahnärztli- cher Behandlung war und er einmal vom Betreuungspersonal im Bunde- sasylzentrum eine Schlaftablette erhalten hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel- lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu- stand vermag die Feststellung der völkerrechtlichen Unzulässigkeit der Überstellung nach Bulgarien im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulga- rischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Bulgarien von den Behörden inhaftiert und geschlagen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen", die für den Selbsteintritt sprächen, geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegenüber den bul- garischen Behörden erhebt, sind nicht belegt. Indessen hält die Vorinstanz aber richtig fest, dass es ihm zumutbar ist, sich an das Justizwesen Bulga- riens, Aufsichtsbehörden oder zivilgesellschaftliche Hilfsangebote zu wen- den, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte.
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E. 5.8.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.8.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.9 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga- rien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
D-1123/2022 Seite 14 allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp respektive die für den Zeitraum des Verfahrens gewährte aufschiebende Wirkung dahinfal- len. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und eine Gehörsverletzung festgestellt wurde, die auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp respektive die für den Zeitraum des Verfahrens gewährte aufschiebende Wirkung dahinfallen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und eine Gehörsverletzung festgestellt wurde, die auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Da es sich bei der Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen von der Vorinstanz entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung für die Gehörsverletzung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1123/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1123/2022 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. September 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2021 wurde dem Beschwerde-führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden sei, die ihn inhaftiert, geschlagen und ihm grundlegende Versorgung vorenthalten hätten. Überdies erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach seinem Asylgesuch in Bulgarien etwa am 25. September 2021 in die Türkei weitergereist und sei dort bis zum 2. Januar 2022 geblieben. B. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 1. März (eröffnet am 2. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung, eines sofortigen Vollzugsstopps, der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Anordnung vom 14. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen Vollzugsstopp der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, seine Mittellosigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.- zu leisten, wonach der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Vorinstanz einreichte. G. An 6. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Am 11. Mai 2022 reichte er innert erstreckter Frist seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die bei ihr eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Namentlich sei ein Mietvertrag eingereicht worden, der einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen vermöge. Dies sei zwar im Wiederaufnahmeverfahren gegenüber den bulgarischen Behörden berücksichtigt worden, nicht aber in der angefochtenen Verfügung. Überdies verhalte die Vorinstanz sich widersprüchlich, indem sie gegenüber den bulgarischen Behörden zwar darauf verweise, dass der Mietvertrag nicht im Original vorliege, dem Beschwerdeführer gegenüber aber zuvor mitgeteilt habe, es genüge vorläufig, wenn er den Mietvertrag in Kopie einreiche respektive man würde ihn informieren, sofern das Original des Mietvertrags benötigt würde. 4.2 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz inhaltlich nicht darauf ein, ob der Beschwerdeführer sich zwischen seinem Aufenthalt in der Türkei und seinem Asylgesuch in der Schweiz in der Türkei aufhielt. Mit der Aussagekraft des vorgelegten Mietvertrages befasst sich die Vorinstanz darin auch nicht. Ob der Beschwerdeführer zwischen seinen Aufenthalten in der Schweiz und Bulgarien in der Türkei war und wie lange er sich dort aufhielt, war potentiell entscheiderheblich, da Asylsuchende sich grundsätzlich auf die richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien berufen können - insbesondere, wenn diese sich aufgrund Fristablaufs ändern sollte. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkam und mithin eine Gehörsverletzung vorliegt. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz in der streitigen Frage die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränkter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen betrifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, E-5780/2020 Seite 9 BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff.). 4.4 Vorliegend wurde das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt, indem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 darlegt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seinen angeblich über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei zu beweisen. Namentlich der eingereichte Mietvertrag eigne sich nicht als Beweis dafür, da das Schreiben keine Aussage über die Dauer eines tatsächlichen Aufenthalts in der Türkei enthalte. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht. Darauffolgend hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 11. Mai getan hat. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist ein Bereich betroffen, den das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs informierte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer geltend macht, zwischen dem 25. September 2021 und dem 9. Januar 2022 ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten gewesen zu sein, und übermittelte dabei das vom Beschwerdeführer eingebrachte Beweismittel (Kopie des Mietvertrages). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Dass in Bulgarien eine grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet worden war, blieb unbestritten. Zu prüfen ist indessen, ob sie aufgrund eines Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten erloschen ist. 5.3 Diese Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung, sofern der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss dem Entscheid D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 wird Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ein «self-executing» Charakter dann zumessen, wenn der Entscheid über die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb fehlerhaft zustande kam, weil die mit der Zuständigkeitsermittlung betrauten staatlichen Behörden das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, beziehungsweise ihre Pflichten gegenüber ihren Partnerbehörden, aber auch gegenüber den betroffenen Asylsuchenden verletzt haben. 5.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorinstanz die bulgarische Partnerbehörde falsch informiert oder sich in einer Weise verhalten hätte, dass die Zuständigkeitsermittlung - im Verhältnis zwischen den Partnerbehörden fehlerhaft erfolgt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während mehr als drei Monaten in der Türkei aufgehalten, und die Kopie des Mietvertrags als potentielles Beweismittel dafür wurden von der Vorinstanz sachgerecht und vollständig an die bulgarischen Behörden übermittelt. 5.5 Ob Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO über die vorgenannte Rechtsprechung hinaus ein «self-executing» Charakter zukommt, wonach der Asylsuchende sich im Beschwerdeverfahren auf diese Frist berufen kann, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägung offenbleiben. 5.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem Aufenthalt in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mit seinem Verbleib in der Türkei für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit Bulgariens dahingefallen sei, ist unsubstanziiert, zumal er kaum Angaben zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten gemacht hat. Mithin hat er substanziiert, wann er Bulgarien auf welchem Weg verlassen und wann und wohin er von der Türkei aus weitergereist sein soll. Die Beweis- und Aussagekraft des vom Beschwerdeführers eingebrachten Mietvertrages ist unabhängig von der Frage, ob er als Kopie oder im Original vorliegt, gering. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Mietvertrag einschliesslich der Quittungen über Mietzahlungen keine Bestätigung eines tatsächlichen Aufenthalts darstellt. Zudem ist die Echtheit des Dokuments - selbst wenn es im Original vorliegen würde - kaum überprüfbar. Weiter ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Türkei nicht konkreter dokumentiert haben soll, obwohl er über seinen Bruder nach eigener Aussage juristisch beraten wurde und er über die rechtliche Relevanz dieser Frage im weiteren Asylverfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaten orientiert war. Zusammenfassend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung des Erlöschens der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-3-VO hat, da er seinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten nicht belegen oder glaubhaft machen kann. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 5.7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel, weshalb auch bei vulnerablen Personen unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung Überstellungen dorthin möglich sind. Der Beschwerdeführer weist auf einen Bericht der SFH hin, wonach die Ausgestaltung des Asylsystems in Bulgarien nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Diese Einschätzung datiert indessen vom 30. August 2019 und eignet sich bereits deshalb nicht, zu einer anderen Einschätzung zu führen als der im aktuelleren Referenzurteil vertretenen. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person ist. 5.7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.8 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, er sei in Bulgarien misshandelt worden und habe ein Vorgehen der bulgarischen Behörden erlebt, das rechtlich nicht tragbar sei, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, da er seit Monaten an psychischen Schwierigkeiten und Schlafstörungen leide, was auf die Behandlung durch die bulgarischen Behörden zurückzuführen sein könne. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ansatzweise gegeben. Es ist aus den Akten lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zahnärztlicher Behandlung war und er einmal vom Betreuungspersonal im Bundesasylzentrum eine Schlaftablette erhalten hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Feststellung der völkerrechtlichen Unzulässigkeit der Überstellung nach Bulgarien im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Bulgarien von den Behörden inhaftiert und geschlagen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen", die für den Selbsteintritt sprächen, geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegenüber den bulgarischen Behörden erhebt, sind nicht belegt. Indessen hält die Vorinstanz aber richtig fest, dass es ihm zumutbar ist, sich an das Justizwesen Bulgariens, Aufsichtsbehörden oder zivilgesellschaftliche Hilfsangebote zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. 5.8.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.8.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.9 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp respektive die für den Zeitraum des Verfahrens gewährte aufschiebende Wirkung dahinfallen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und eine Gehörsverletzung festgestellt wurde, die auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Da es sich bei der Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen von der Vorinstanz entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung für die Gehörsverletzung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: