opencaselaw.ch

E-5780/2020

E-5780/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Oktober 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. August 2020 und der Anhörung vom 21. September 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Sein Heimatort liege an der türkischen Grenze, weshalb dort oft Konflikte zwischen den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und der syrischen Armee beziehungsweise zwischen den YPG und dem türkischen Staat vorkämen. Der Markt und das Zentrum seien unter der Kontrolle der syrischen Regierung gewesen, während der Rest, also ungefähr ein Drittel der Stadt, von den YPG kontrolliert worden sei. Eines Tages habe seine Mutter einen Anruf von einem Vertreter des Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in B._______ entgegengenommen, welcher sie informiert habe, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) in die Armee einrücken müsse. Seit diesem Anruf habe er die Schule nicht mehr besucht, weil in deren Nähe regelmässig Kontrollen durchgeführt worden seien. Ungefähr zwei Wochen nach dem obengenannten Anruf habe die syrische Armee das Haus seiner Familie gestürmt und seinem Vater eine ihn betreffende schriftliche Vorladung zum Militärdienst übergeben. Dabei hätten sie dem Vater mitgeteilt, dass sie seinen Sohn (den Beschwerdeführer) festnehmen würden, wo auch immer sie ihn finden würden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im (...) seines Nachbarn befunden. Die Eltern hätten nach diesem Vorfall ein Taxi bestellt und ihn im (...) abgeholt, um ihn zu seinem Grossvater zu bringen, welcher in einem anderen Quartier von B._______ gewohnt habe. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich bei diesem in der Folge ungefähr zwei Monate lang versteckt und sei danach ausgereist. Sein Militärbüchlein habe er schon erhalten und auch die medizinischen Tests in C._______ durchlaufen. (...) seiner (...) Brüder seien ebenfalls bereits von der syrischen Armee einberufen worden und befänden sich nun im Ausland. Auch mit den YPG, welche sein Quartier kontrollierten, habe er Probleme gehabt. Deren Mitglieder hätten ihn ebenfalls rekrutieren wollen und seien zu diesem Zweck mehrmals bei ihm zuhause erschienen. Sein Vater habe sie über zehnmal bestochen, um die Zwangsrekrutierung seines Sohnes zu verhindern. Er sei auch schon schriftlich von den YPG vorgeladen worden. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, ein Militärdienstaufgebot vom (...) Juni 2019 (alles im Original) sowie eine Kopie seines Familienbüchleins ein. B. Am 25. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Prüfungsresultat seiner Identitätskarte, zu Widersprüchen in Bezug auf seine militärischen Unterlagen sowie zu der seinen Vorbringen widersprechenden Aussage seines Bruders - seine Familie befinde sich seit 2017 in Irak - gewährt. Mit Eingabe vom 30. September 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 - eröffnet am 19. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Zudem ersuchte er um Einsicht in den Beweismittelumschlag gemäss Akte 19, Akte 7/3, A17/1, 35/1, 36/1 und in das Original der Identitätskarte. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum Beweismittelumschlag gemäss Akte 19, Akte 7/3, A17/1, 35/1, 36/1 und zum Original der Identitätskarte zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2020 zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Am 5. Januar 2021 reichte er fristgemäss eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein auf den (...) Juni 2020 datiertes Dokument zu den Akten, welches seine Familie vor einigen Tagen erhalten habe. Es handle sich um eine ihn betreffende Militärdienstaufforderung. K. Am 3. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine französische Übersetzung dieses Dokuments zukommen und bezeichnete es als «Zusammenfassung Strafregisterauszug», datiert auf den (...) Juni 2020. L. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer das Original des obengenannten Strafregisterauszugs zu den Akten. M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gemäss Art. 53 VwVG kann eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwer-debegründung gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache es erfordert. Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb von der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abzusehen und der entsprechende Antrag abzulehnen ist.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 4.2.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 4.2.4 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Insbesondere habe sie Anträge des Beschwerdeführers, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen seien, nicht behandelt sowie die inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 nicht berücksichtigt. Ebenso sei die Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend gewesen und verletze dieses.

E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die kurze Frist zur Stellungnahme von fünf Arbeitstagen nicht zu beanstanden ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, hat die damalige Rechtsvertreterin nicht um Fristverlängerung zur Verfassung einer Stellungnahme ersucht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch innert dieser relativ kurzen Zeit möglich war, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

E. 4.3.3 Ebenso ist die Rüge, das SEM habe die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. September 2020 nicht berücksichtigt, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei auch seine Argumente in der obengenannten Stellungnahme berücksichtigt (vgl. SEM-Akten 1070868-39/8 S. 3).

E. 4.3.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben vom 30. September 2020 und 13. Oktober 2020 verschiedene Anträge gestellt (Antrag um Durchführung einer ergänzenden Anhörung, Akteneinsichtsgesuch betreffend das Anhörungsprotokoll des Bruders, das eingereichte Militärdienstbüchlein und die Militärdienstvorladung). Den Akten sind weder Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Anträge abgewiesen hat, noch dafür, dass sie den Anträgen nachgekommen ist. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Anträge nicht behandelt wurden.

E. 4.3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränkter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen betrifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.).

E. 4.3.4.3 Vorliegend wurde das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt, indem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nachkam und sämtliche in der Stellungnahme vom 30. September 2020 gestellten Anträge behandelt hat. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, eine ergänzende Anhörung sei nicht angezeigt gewesen, da sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung genügend zum Grund seiner Ausreise habe äussern können. Er habe mehrmals bestätigt, die wesentlichen Asylgründe genannt zu haben. Dies trifft zu und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM festzustellen (vgl. E. 4.5). Sodann legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar, dass die Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers nicht gewährt werden könne, jedoch die entscheidrelevanten Passagen offengelegt worden seien. Ausserdem lagen die Kopien der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstaufforderung) sowie des Beweismittelverzeichnisses der vorinstanzlichen Vernehmlassung bei und wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. Darauffolgend hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 5. Januar 2021 getan hat. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2).

E. 4.4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die SEM-Akten A17/1, A35/1 und A36/1 verweigert habe. Bei der Akte A17/1 habe das SEM fälschlicherweise den genauen Betreff des Dokuments nicht erwähnt. Stattdessen habe es das Dokument lediglich als «notice interne» bezeichnet, was jedoch lediglich die Paginierungskategorie, nicht aber den Gegenstand des Dokuments bezeichne. Sein Anspruch auf Akteneinsicht und somit sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht verweigerten Akten A35/1 und A36/1 ("correspondance interne à l'administration") nicht ersichtlich werde, worum es bei dieser Korrespondenz gehe. Die Akte A7/3 (Prüfungsbericht Identitätsdokument) sei falsch paginiert worden. Gemäss Ausführungen des SEM enthalte das Dokument geheim zu haltende Stellen, weshalb es mit «A» (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung) anstatt mit «B» (interne Akten) hätte paginiert werden müssen. Zum Prüfungsbericht hätte ihm zudem das Einsichtsrecht gewährt werden müssen, allenfalls unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen. Indem das SEM dies unterlassen habe und auch das Resultat der Dokumentenprüfung nicht begründet habe, habe es das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Die Vorinstanz hätte ausserdem dem Rechtsanwalt Gelegenheit geben müssen, Einsicht in das Original der Identitätskarte zu gewähren. Des Weiteren hätte das SEM aufgrund des Aktenbeizugs des Bruders des Beschwerdeführers eine Aktennotiz erstellen müssen. Auch dadurch, dass die Vorinstanz ihm das Befragungsprotokoll seines Bruders nicht vorgelegt habe, habe sie sein Akteneinsichtsrecht verletzt.

E. 4.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrecht bezüglich der Akte A17/1 unbegründet ist. Das SEM ist zwar vorab in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «notice interne» grundsätzlich ungenügend ist, da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Vorliegend hat das SEM aber - unabhängig von der Bezeichnung im Aktenverzeichnis - die Akte A17/1 (Aktennotiz betreffend Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte paginiert (vgl. BGE 115 V 303 E. 5.4.1, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist). Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor. Dasselbe gilt für die Akten A35/1 und A36/2. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es sich dabei um interne Akten im Sinne der obengenannten Rechtsprechung handelt. Zwar wäre eine etwas genauere Bezeichnung - beispielsweise "e-mail concernant l'examen du dossier" wünschenswert gewesen. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorliegend gesetzes- und praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden.

E. 4.4.3 In Bezug auf den Bericht der Dokumentenprüfung seiner Identitätskarte vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aufzuzeigen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, hält die Verweigerung einer detaillierten Offenlegung vor dem Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung solcher Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Es bestehen insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenanalyse gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die geeignet sind, eine Einschränkung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz den Prüfbericht insofern nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet hat, als sie keine Zweifel an dessen Identität geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Die Paginierung des Berichts der Dokumentenanalyse mit «B» (interne Akten) erscheint zwar nicht korrekt, weil vorliegend überwiegende öffentliche oder private Interessen an deren Geheimhaltung betroffen sind und somit die Kategorie «A» zutreffender gewesen wäre. Die falsche Paginierung vermag aber vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil entstanden ist. Eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund ist nicht angezeigt.

E. 4.4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz in Bezug auf den Aktenbeizug des Bruders erstellt habe, ist unbegründet. Aus dem Schreiben des SEM vom 25. September 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geht unmissverständlich hervor, dass die Verfahrensakten des Bruders beigezogen wurden. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Verfahrens-akten seines Bruders gewährt, gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung seines Bruders vollständige Einsicht in dessen Akten gewährt werden könnte, zumal es sich nach wie vor um Akten Dritter handelt und nicht um Akten des Beschwerdeführers, was dieser in seiner Argumentation zu verkennen scheint. Ihm darf nur insoweit Akteneinsicht in Akten Dritter gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Dies wurde praxisgemäss genügend erfüllt, indem der Beschwerdeführer mit vorinstanzlichem Schreiben vom 25. September 2020 mit denjenigen Aussagen seines Bruders, die seinen eigenen Aussagen entgegenstehen, konfrontiert worden ist. Ihm wurde sodann Einsicht in die entsprechende Passage des Befragungsprotokolls des Bruders gewährt (vgl. 1070868-42/5). Eine weitergehende Protokolleinsicht ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich zu den Aussagen des Bruders zu äussern und das rechtliche Gehör wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt.

E. 4.5.1 In Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht im Rahmen des schriftlichen rechtlichen Gehörs eine Schilderung des Lebens des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2017 verlangt. Es sei aber nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, sondern des SEM, die entsprechende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Es gehöre zur Kernaufgabe des SEM, solche Abklärungen im Rahmen von Anhörungen vorzunehmen. Die Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren illustriere, dass in seinem Falle weitere Abklärungen notwendig gewesen seien. In Bezug auf die militärische Vorladung sowie das Militärbüchlein hätte das SEM eine Dokumentenanalyse erstellen müssen.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit, seine Asylvorbringen sowie seine Lebensumstände in Syrien zu schildern. Zur Klärung des erheblichen Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zeitlich im Jahr 2019 eingeordnet hat, wohingegen sein Bruder angegeben hat, dass seine Familie Syrien Anfang 2017 verlassen hatte, war das SEM nicht zur Ansetzung einer ergänzenden Anhörung verpflichtet. Wie bereits erwähnt, findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. E. 4.2.3). Das SEM hat ihn im Schreiben vom 25. September 2020 mit dem Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders konfrontiert und ihm damit Gelegenheit gegeben, sein Äusserungsrecht wahrzunehmen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.6.1 Auf Replikebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Ausführungen zur Situation in B._______ nachgeschoben, was eine Verletzung der Begründungspflicht illustriere.

E. 4.6.2 Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Es hat die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere mit dem Umstand begründet, dass er in einem von den YPG kontrollierten Gebiet gelebt habe, weshalb die Rekrutierung durch die syrische Armee nicht geglaubt werden könne. Wie bereits erwähnt, muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 4.2.1). Trotzdem hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die syrische Armee kooperiere mit den YPG, auseinandergesetzt und detailliert dargelegt, weshalb trotz der teilweisen Kooperation der beiden Konfliktparteien eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee unglaubhaft sei. Damit hat es lediglich Stellung genommen zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wozu es auch aufgefordert wurde und was nicht zu beanstanden ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.7.1 Schliesslich wird der Vorinstanz auf Replikebene vorgeworfen, die Bezeichnung seines Rechtsvertreters als «la défense» zeige auf, dass sie ihn als Beschuldigten betrachte. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit der zuständigen Person.

E. 4.7.2 Dieser Vorwurf erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Bezeichnung der Rechtsvertretung als «défense» und nicht als «mandataire» ist zwar nicht korrekt. Diese einmalige falsche Wortwahl begründet für sich alleine jedoch keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssten weitere Gründe hinzutreten. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der zuständige Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich war und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erschienen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

E. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet beziehungsweise die festgestellten Verfahrensfehler als geheilt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Sein geltend gemachtes Vorgehen bezüglich Erhalt des Militärbüchleins sei widersprüchlich: Er habe in der Befragung angegeben, dass seine Mutter telefonisch darüber informiert worden sei, dass er sich zur Erstellung seines Militärbüchleins zum Rekrutierungsbüro von B._______ begeben solle und auf der eingereichten Vorladung stehe ebenfalls geschrieben, dass er zu diesem Zweck beim Rekrutierungsbüro erscheinen müsse. Das Militärbüchlein sei aber schon am (...) Januar 2019 ausgestellt worden. Seine Erklärung, die Ausstellung des Militärbüchleins habe sich über mehrere Tage gezogen, stosse sich an den Einträgen in diesem Büchlein. Dort seien nämlich alle durchgeführten Schritte auf den (...) Januar 2019 datiert worden. Es sei ohnehin unglaubhaft, dass die syrische Armee sein Haus gestürmt und versucht habe, ihn zu rekrutieren, obwohl das betroffene Gebiet unter der Kontrolle der YPG stehe. Ausserdem habe sein Bruder in seinen Befragungen angegeben, dass seine Familie seit Anfang 2017 im Irak lebe. Aufgrund dieser Angabe sei seinen Vorbringen, welche gemäss seinen Aussagen im Jahre 2019 vonstattengegangen seien, die Grundlage entzogen. Seine Identitätskarte habe sich als gefälscht herausgestellt. Es würden aber keine Zweifel an seiner Identität bestehen. Die eingereichten Militärdokumente hätten einen geringen Beweiswert, weil sie leicht fälschbar seien. Die Glaubhaftigkeit der angeblich drohenden Rekrutierung durch die YPG könne offengelassen werden, da diese ohnehin keine Asylrelevanz entfalten würde.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, seine Vorbringen seien glaubhaft. Aus dem Vergleich der Militärdienstaufforderung mit dem Militärbüchlein sei kein Widerspruch zu erkennen. In Bezug auf die Rekrutierungsversuche der syrischen Armee sei zu beachten, dass diese mit den YPG zusammenarbeite. Ausserdem werde jeder Wehrdienstverweigerer, sei es in Bezug auf die syrische Armee oder auch auf die YPG, als Regimegegner angesehen und würde deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss neuer Praxis des SEM würde die illegale Ausreise einer Person, welche über ein spezifisches Profil verfüge, für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft begründen.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 setzt sich die Vorinstanz einerseits mit der formellen Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs auseinander. Diese formellen Rügen wurden oben unter E. 4 bereits behandelt, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen wird. Ausserdem führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, dass die YPG und die syrische Regierung im betroffenen Gebiet zwar in verschiedenen Bereichen, jedoch nicht in Bezug auf Rekrutierungen zusammenarbeiteten. Die syrische Armee unternehme in den von den YPG kontrollierten Gebieten keine Rekrutierungsversuche. Deshalb sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrische Armee habe ihn in seinem Quartier, welches von den YPG kontrolliert werde, rekrutieren wollen, als unglaubhaft einzuschätzen. Diese Einschätzung werde gestützt durch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zu den Angaben in seinem Militärdienstbüchlein beziehungsweise auf seiner Militärdienstaufforderung stünden. Der Vernehmlassung legte sie eine Kopie der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstaufforderung) sowie des Beweismittelverzeichnisses bei.

E. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer erneut seine formellen Rügen an, welche bereits unter E. 4 behandelt wurden und auf die folglich an dieser Stelle nicht mehr eingegangen wird. Mit Verweis auf das Urteil C-238/19 vom 19. November 2020 des EGMR macht er geltend, es sei zu vermuten, dass er die Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling erfülle.

E. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6).

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Erhebliche Zweifel bestehen sodann an der Echtheit des am 21. Januar 2021 in Kopie (und am 17. Februar 2021 im Original) eingereichten Dokuments, dessen Übersetzung mit Eingabe vom 3. Februar 2021 folgte. Erstens beschreibt der Beschwerdeführer das Dokument im Schreiben vom 21. Januar 2021 als Militärdienstaufforderung, wohingegen er es in der Eingabe vom 3. Februar 2021 als «Zusammenfassung Strafregisterauszug» bezeichnet. Dies lässt vermuten, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bewusst ist, um was es sich bei dieser Unterlage handeln sollte. Zweitens erklärt er nicht ansatzweise, unter welchen Umständen dieses Dokument seiner Familie übergeben worden sein soll und weshalb dies erst im Januar 2021 erfolgte, wurde es doch offenbar bereits am (...) Juni 2020 ausgestellt. Nicht zuletzt spricht auch die Aussage seines Bruders, seine Familie sei ungefähr im (...) 2017 aus Syrien ausgereist, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwerdeführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Der vorgebrachte Versuch der syrischen Armee, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend (vgl. a.a.O. Q68). Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich seine Familienmitglieder politisch betätigt hätten. Seine Ausreise habe sodann keine Konsequenzen für seine Eltern nach sich gezogen (vgl. a.a.O. Q83). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Allenfalls drohende Strafmassnahmen sind deshalb in casu - wie von der Vorinstanz korrekt erkannt wurde - im Wegweisungsvollzugspunkt zu berücksichtigen.

E. 7.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-427/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen.

E. 7.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er verfüge über ein spezifisches Profil, weshalb er in Kombination mit seiner illegalen Ausreise in Syrien asylrelevant verfolgt werde, hat er weder in der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift begründet. Auch sonst gehen aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervor, dass ihm aus Sicht der syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werden sollte.

E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.3.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5780/2020 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Oktober 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. August 2020 und der Anhörung vom 21. September 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Sein Heimatort liege an der türkischen Grenze, weshalb dort oft Konflikte zwischen den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und der syrischen Armee beziehungsweise zwischen den YPG und dem türkischen Staat vorkämen. Der Markt und das Zentrum seien unter der Kontrolle der syrischen Regierung gewesen, während der Rest, also ungefähr ein Drittel der Stadt, von den YPG kontrolliert worden sei. Eines Tages habe seine Mutter einen Anruf von einem Vertreter des Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in B._______ entgegengenommen, welcher sie informiert habe, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) in die Armee einrücken müsse. Seit diesem Anruf habe er die Schule nicht mehr besucht, weil in deren Nähe regelmässig Kontrollen durchgeführt worden seien. Ungefähr zwei Wochen nach dem obengenannten Anruf habe die syrische Armee das Haus seiner Familie gestürmt und seinem Vater eine ihn betreffende schriftliche Vorladung zum Militärdienst übergeben. Dabei hätten sie dem Vater mitgeteilt, dass sie seinen Sohn (den Beschwerdeführer) festnehmen würden, wo auch immer sie ihn finden würden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im (...) seines Nachbarn befunden. Die Eltern hätten nach diesem Vorfall ein Taxi bestellt und ihn im (...) abgeholt, um ihn zu seinem Grossvater zu bringen, welcher in einem anderen Quartier von B._______ gewohnt habe. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich bei diesem in der Folge ungefähr zwei Monate lang versteckt und sei danach ausgereist. Sein Militärbüchlein habe er schon erhalten und auch die medizinischen Tests in C._______ durchlaufen. (...) seiner (...) Brüder seien ebenfalls bereits von der syrischen Armee einberufen worden und befänden sich nun im Ausland. Auch mit den YPG, welche sein Quartier kontrollierten, habe er Probleme gehabt. Deren Mitglieder hätten ihn ebenfalls rekrutieren wollen und seien zu diesem Zweck mehrmals bei ihm zuhause erschienen. Sein Vater habe sie über zehnmal bestochen, um die Zwangsrekrutierung seines Sohnes zu verhindern. Er sei auch schon schriftlich von den YPG vorgeladen worden. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, ein Militärdienstaufgebot vom (...) Juni 2019 (alles im Original) sowie eine Kopie seines Familienbüchleins ein. B. Am 25. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Prüfungsresultat seiner Identitätskarte, zu Widersprüchen in Bezug auf seine militärischen Unterlagen sowie zu der seinen Vorbringen widersprechenden Aussage seines Bruders - seine Familie befinde sich seit 2017 in Irak - gewährt. Mit Eingabe vom 30. September 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 - eröffnet am 19. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Zudem ersuchte er um Einsicht in den Beweismittelumschlag gemäss Akte 19, Akte 7/3, A17/1, 35/1, 36/1 und in das Original der Identitätskarte. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum Beweismittelumschlag gemäss Akte 19, Akte 7/3, A17/1, 35/1, 36/1 und zum Original der Identitätskarte zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2020 zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Am 5. Januar 2021 reichte er fristgemäss eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein auf den (...) Juni 2020 datiertes Dokument zu den Akten, welches seine Familie vor einigen Tagen erhalten habe. Es handle sich um eine ihn betreffende Militärdienstaufforderung. K. Am 3. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine französische Übersetzung dieses Dokuments zukommen und bezeichnete es als «Zusammenfassung Strafregisterauszug», datiert auf den (...) Juni 2020. L. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer das Original des obengenannten Strafregisterauszugs zu den Akten. M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gemäss Art. 53 VwVG kann eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwer-debegründung gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache es erfordert. Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb von der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abzusehen und der entsprechende Antrag abzulehnen ist. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 4.2.4 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Insbesondere habe sie Anträge des Beschwerdeführers, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen seien, nicht behandelt sowie die inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 nicht berücksichtigt. Ebenso sei die Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend gewesen und verletze dieses. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die kurze Frist zur Stellungnahme von fünf Arbeitstagen nicht zu beanstanden ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, hat die damalige Rechtsvertreterin nicht um Fristverlängerung zur Verfassung einer Stellungnahme ersucht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch innert dieser relativ kurzen Zeit möglich war, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 4.3.3 Ebenso ist die Rüge, das SEM habe die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. September 2020 nicht berücksichtigt, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei auch seine Argumente in der obengenannten Stellungnahme berücksichtigt (vgl. SEM-Akten 1070868-39/8 S. 3). 4.3.4 4.3.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben vom 30. September 2020 und 13. Oktober 2020 verschiedene Anträge gestellt (Antrag um Durchführung einer ergänzenden Anhörung, Akteneinsichtsgesuch betreffend das Anhörungsprotokoll des Bruders, das eingereichte Militärdienstbüchlein und die Militärdienstvorladung). Den Akten sind weder Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Anträge abgewiesen hat, noch dafür, dass sie den Anträgen nachgekommen ist. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Anträge nicht behandelt wurden. 4.3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränkter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen betrifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). 4.3.4.3 Vorliegend wurde das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt, indem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nachkam und sämtliche in der Stellungnahme vom 30. September 2020 gestellten Anträge behandelt hat. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, eine ergänzende Anhörung sei nicht angezeigt gewesen, da sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung genügend zum Grund seiner Ausreise habe äussern können. Er habe mehrmals bestätigt, die wesentlichen Asylgründe genannt zu haben. Dies trifft zu und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM festzustellen (vgl. E. 4.5). Sodann legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar, dass die Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers nicht gewährt werden könne, jedoch die entscheidrelevanten Passagen offengelegt worden seien. Ausserdem lagen die Kopien der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstaufforderung) sowie des Beweismittelverzeichnisses der vorinstanzlichen Vernehmlassung bei und wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. Darauffolgend hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 5. Januar 2021 getan hat. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2). 4.4 4.4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die SEM-Akten A17/1, A35/1 und A36/1 verweigert habe. Bei der Akte A17/1 habe das SEM fälschlicherweise den genauen Betreff des Dokuments nicht erwähnt. Stattdessen habe es das Dokument lediglich als «notice interne» bezeichnet, was jedoch lediglich die Paginierungskategorie, nicht aber den Gegenstand des Dokuments bezeichne. Sein Anspruch auf Akteneinsicht und somit sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht verweigerten Akten A35/1 und A36/1 ("correspondance interne à l'administration") nicht ersichtlich werde, worum es bei dieser Korrespondenz gehe. Die Akte A7/3 (Prüfungsbericht Identitätsdokument) sei falsch paginiert worden. Gemäss Ausführungen des SEM enthalte das Dokument geheim zu haltende Stellen, weshalb es mit «A» (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung) anstatt mit «B» (interne Akten) hätte paginiert werden müssen. Zum Prüfungsbericht hätte ihm zudem das Einsichtsrecht gewährt werden müssen, allenfalls unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen. Indem das SEM dies unterlassen habe und auch das Resultat der Dokumentenprüfung nicht begründet habe, habe es das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Die Vorinstanz hätte ausserdem dem Rechtsanwalt Gelegenheit geben müssen, Einsicht in das Original der Identitätskarte zu gewähren. Des Weiteren hätte das SEM aufgrund des Aktenbeizugs des Bruders des Beschwerdeführers eine Aktennotiz erstellen müssen. Auch dadurch, dass die Vorinstanz ihm das Befragungsprotokoll seines Bruders nicht vorgelegt habe, habe sie sein Akteneinsichtsrecht verletzt. 4.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrecht bezüglich der Akte A17/1 unbegründet ist. Das SEM ist zwar vorab in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «notice interne» grundsätzlich ungenügend ist, da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Vorliegend hat das SEM aber - unabhängig von der Bezeichnung im Aktenverzeichnis - die Akte A17/1 (Aktennotiz betreffend Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte paginiert (vgl. BGE 115 V 303 E. 5.4.1, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist). Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor. Dasselbe gilt für die Akten A35/1 und A36/2. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es sich dabei um interne Akten im Sinne der obengenannten Rechtsprechung handelt. Zwar wäre eine etwas genauere Bezeichnung - beispielsweise "e-mail concernant l'examen du dossier" wünschenswert gewesen. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorliegend gesetzes- und praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden. 4.4.3 In Bezug auf den Bericht der Dokumentenprüfung seiner Identitätskarte vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aufzuzeigen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, hält die Verweigerung einer detaillierten Offenlegung vor dem Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung solcher Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Es bestehen insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenanalyse gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die geeignet sind, eine Einschränkung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz den Prüfbericht insofern nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet hat, als sie keine Zweifel an dessen Identität geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Die Paginierung des Berichts der Dokumentenanalyse mit «B» (interne Akten) erscheint zwar nicht korrekt, weil vorliegend überwiegende öffentliche oder private Interessen an deren Geheimhaltung betroffen sind und somit die Kategorie «A» zutreffender gewesen wäre. Die falsche Paginierung vermag aber vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil entstanden ist. Eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund ist nicht angezeigt. 4.4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz in Bezug auf den Aktenbeizug des Bruders erstellt habe, ist unbegründet. Aus dem Schreiben des SEM vom 25. September 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geht unmissverständlich hervor, dass die Verfahrensakten des Bruders beigezogen wurden. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Verfahrens-akten seines Bruders gewährt, gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung seines Bruders vollständige Einsicht in dessen Akten gewährt werden könnte, zumal es sich nach wie vor um Akten Dritter handelt und nicht um Akten des Beschwerdeführers, was dieser in seiner Argumentation zu verkennen scheint. Ihm darf nur insoweit Akteneinsicht in Akten Dritter gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Dies wurde praxisgemäss genügend erfüllt, indem der Beschwerdeführer mit vorinstanzlichem Schreiben vom 25. September 2020 mit denjenigen Aussagen seines Bruders, die seinen eigenen Aussagen entgegenstehen, konfrontiert worden ist. Ihm wurde sodann Einsicht in die entsprechende Passage des Befragungsprotokolls des Bruders gewährt (vgl. 1070868-42/5). Eine weitergehende Protokolleinsicht ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich zu den Aussagen des Bruders zu äussern und das rechtliche Gehör wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. 4.5 4.5.1 In Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht im Rahmen des schriftlichen rechtlichen Gehörs eine Schilderung des Lebens des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2017 verlangt. Es sei aber nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, sondern des SEM, die entsprechende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Es gehöre zur Kernaufgabe des SEM, solche Abklärungen im Rahmen von Anhörungen vorzunehmen. Die Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren illustriere, dass in seinem Falle weitere Abklärungen notwendig gewesen seien. In Bezug auf die militärische Vorladung sowie das Militärbüchlein hätte das SEM eine Dokumentenanalyse erstellen müssen. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit, seine Asylvorbringen sowie seine Lebensumstände in Syrien zu schildern. Zur Klärung des erheblichen Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zeitlich im Jahr 2019 eingeordnet hat, wohingegen sein Bruder angegeben hat, dass seine Familie Syrien Anfang 2017 verlassen hatte, war das SEM nicht zur Ansetzung einer ergänzenden Anhörung verpflichtet. Wie bereits erwähnt, findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. E. 4.2.3). Das SEM hat ihn im Schreiben vom 25. September 2020 mit dem Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders konfrontiert und ihm damit Gelegenheit gegeben, sein Äusserungsrecht wahrzunehmen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.6 4.6.1 Auf Replikebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Ausführungen zur Situation in B._______ nachgeschoben, was eine Verletzung der Begründungspflicht illustriere. 4.6.2 Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Es hat die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere mit dem Umstand begründet, dass er in einem von den YPG kontrollierten Gebiet gelebt habe, weshalb die Rekrutierung durch die syrische Armee nicht geglaubt werden könne. Wie bereits erwähnt, muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 4.2.1). Trotzdem hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die syrische Armee kooperiere mit den YPG, auseinandergesetzt und detailliert dargelegt, weshalb trotz der teilweisen Kooperation der beiden Konfliktparteien eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee unglaubhaft sei. Damit hat es lediglich Stellung genommen zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wozu es auch aufgefordert wurde und was nicht zu beanstanden ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.7 4.7.1 Schliesslich wird der Vorinstanz auf Replikebene vorgeworfen, die Bezeichnung seines Rechtsvertreters als «la défense» zeige auf, dass sie ihn als Beschuldigten betrachte. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit der zuständigen Person. 4.7.2 Dieser Vorwurf erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Bezeichnung der Rechtsvertretung als «défense» und nicht als «mandataire» ist zwar nicht korrekt. Diese einmalige falsche Wortwahl begründet für sich alleine jedoch keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssten weitere Gründe hinzutreten. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der zuständige Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich war und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erschienen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet beziehungsweise die festgestellten Verfahrensfehler als geheilt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Sein geltend gemachtes Vorgehen bezüglich Erhalt des Militärbüchleins sei widersprüchlich: Er habe in der Befragung angegeben, dass seine Mutter telefonisch darüber informiert worden sei, dass er sich zur Erstellung seines Militärbüchleins zum Rekrutierungsbüro von B._______ begeben solle und auf der eingereichten Vorladung stehe ebenfalls geschrieben, dass er zu diesem Zweck beim Rekrutierungsbüro erscheinen müsse. Das Militärbüchlein sei aber schon am (...) Januar 2019 ausgestellt worden. Seine Erklärung, die Ausstellung des Militärbüchleins habe sich über mehrere Tage gezogen, stosse sich an den Einträgen in diesem Büchlein. Dort seien nämlich alle durchgeführten Schritte auf den (...) Januar 2019 datiert worden. Es sei ohnehin unglaubhaft, dass die syrische Armee sein Haus gestürmt und versucht habe, ihn zu rekrutieren, obwohl das betroffene Gebiet unter der Kontrolle der YPG stehe. Ausserdem habe sein Bruder in seinen Befragungen angegeben, dass seine Familie seit Anfang 2017 im Irak lebe. Aufgrund dieser Angabe sei seinen Vorbringen, welche gemäss seinen Aussagen im Jahre 2019 vonstattengegangen seien, die Grundlage entzogen. Seine Identitätskarte habe sich als gefälscht herausgestellt. Es würden aber keine Zweifel an seiner Identität bestehen. Die eingereichten Militärdokumente hätten einen geringen Beweiswert, weil sie leicht fälschbar seien. Die Glaubhaftigkeit der angeblich drohenden Rekrutierung durch die YPG könne offengelassen werden, da diese ohnehin keine Asylrelevanz entfalten würde. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, seine Vorbringen seien glaubhaft. Aus dem Vergleich der Militärdienstaufforderung mit dem Militärbüchlein sei kein Widerspruch zu erkennen. In Bezug auf die Rekrutierungsversuche der syrischen Armee sei zu beachten, dass diese mit den YPG zusammenarbeite. Ausserdem werde jeder Wehrdienstverweigerer, sei es in Bezug auf die syrische Armee oder auch auf die YPG, als Regimegegner angesehen und würde deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss neuer Praxis des SEM würde die illegale Ausreise einer Person, welche über ein spezifisches Profil verfüge, für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft begründen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 setzt sich die Vorinstanz einerseits mit der formellen Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs auseinander. Diese formellen Rügen wurden oben unter E. 4 bereits behandelt, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen wird. Ausserdem führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, dass die YPG und die syrische Regierung im betroffenen Gebiet zwar in verschiedenen Bereichen, jedoch nicht in Bezug auf Rekrutierungen zusammenarbeiteten. Die syrische Armee unternehme in den von den YPG kontrollierten Gebieten keine Rekrutierungsversuche. Deshalb sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrische Armee habe ihn in seinem Quartier, welches von den YPG kontrolliert werde, rekrutieren wollen, als unglaubhaft einzuschätzen. Diese Einschätzung werde gestützt durch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zu den Angaben in seinem Militärdienstbüchlein beziehungsweise auf seiner Militärdienstaufforderung stünden. Der Vernehmlassung legte sie eine Kopie der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstaufforderung) sowie des Beweismittelverzeichnisses bei. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer erneut seine formellen Rügen an, welche bereits unter E. 4 behandelt wurden und auf die folglich an dieser Stelle nicht mehr eingegangen wird. Mit Verweis auf das Urteil C-238/19 vom 19. November 2020 des EGMR macht er geltend, es sei zu vermuten, dass er die Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling erfülle. 7. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Erhebliche Zweifel bestehen sodann an der Echtheit des am 21. Januar 2021 in Kopie (und am 17. Februar 2021 im Original) eingereichten Dokuments, dessen Übersetzung mit Eingabe vom 3. Februar 2021 folgte. Erstens beschreibt der Beschwerdeführer das Dokument im Schreiben vom 21. Januar 2021 als Militärdienstaufforderung, wohingegen er es in der Eingabe vom 3. Februar 2021 als «Zusammenfassung Strafregisterauszug» bezeichnet. Dies lässt vermuten, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bewusst ist, um was es sich bei dieser Unterlage handeln sollte. Zweitens erklärt er nicht ansatzweise, unter welchen Umständen dieses Dokument seiner Familie übergeben worden sein soll und weshalb dies erst im Januar 2021 erfolgte, wurde es doch offenbar bereits am (...) Juni 2020 ausgestellt. Nicht zuletzt spricht auch die Aussage seines Bruders, seine Familie sei ungefähr im (...) 2017 aus Syrien ausgereist, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwerdeführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Der vorgebrachte Versuch der syrischen Armee, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend (vgl. a.a.O. Q68). Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich seine Familienmitglieder politisch betätigt hätten. Seine Ausreise habe sodann keine Konsequenzen für seine Eltern nach sich gezogen (vgl. a.a.O. Q83). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Allenfalls drohende Strafmassnahmen sind deshalb in casu - wie von der Vorinstanz korrekt erkannt wurde - im Wegweisungsvollzugspunkt zu berücksichtigen. 7.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-427/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen. 7.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er verfüge über ein spezifisches Profil, weshalb er in Kombination mit seiner illegalen Ausreise in Syrien asylrelevant verfolgt werde, hat er weder in der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift begründet. Auch sonst gehen aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervor, dass ihm aus Sicht der syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werden sollte. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.3.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: