Datenschutz
Sachverhalt
A. A._______ reiste am 27. August 2020 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Als sein Geburtsdatum wurde dabei der 16. Oktober 2003 registriert. B. Da in Bezug auf das Alter von A._______ Unklarheiten bestanden, liess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung erstellen. Dieses kam gestützt auf am 1. Oktober 2020 durchgeführte Untersuchungen zum Schluss, dass der 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne, das wahrscheinliche Alter zwischen 20 und 30 Jahren liege, das Mindestalter 20.4 Jahre betrage und ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen werden könne. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 informierte das SEM A._______ über das Ergebnis des Gutachtens und teilte ihm mit, dass er gestützt darauf nicht als minderjährig angesehen werden könne. Sein Geburtsdatum werde deshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 21. März 2002 geändert. Zudem werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. Seine bisherigen Angaben würden als zweite Identität eingetragen. Sobald er entsprechende Ausweispapiere oder Beweise vorlege, könnten seine Angaben wieder als erste Identität eingetragen werden. Schliesslich räumte das SEM A._______ Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2020 ein. D. Nachdem A._______ in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 an seinen bisherigen Angaben festgehalten und die Beibringung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt hatte, nahm das SEM am 28. Oktober 2020 die angekündigte Mutation des Geburtsdatums unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS vor. E. Am 30. November 2020 wies das SEM das Asylgesuch von A._______ ab, verfügte jedoch dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte A._______ dem SEM seine Tazkira sowie eine beglaubigte Übersetzung davon ein und ersuchte gestützt darauf um Änderung seines im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums auf den 15. Oktober 2003. G. Das SEM unterzog die eingereichte Tazkira einer internen Dokumentenanalyse. Dabei kam die Dokumentenprüfstelle in ihrem Bericht vom 18. März 2021 zum Schluss, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem beim SEM vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Beim Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. H. Mit Schreiben vom 19. März 2021 informierte das SEM A._______ über die Ergebnisse der Dokumentenanalyse. Es teilte ihm zugleich mit, es beabsichtige, die Tazkira einzuziehen und das Berichtigungsgesuch abzuweisen. Schliesslich räumte es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 2. Oktober 2021 ein. I. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 ersuchte A._______ um Erläuterung, ob sich die Dokumentenanalyse auf das Originaldokument oder die Übersetzung beziehe. Zudem bat er um Angaben dazu, inwiefern das Eingereichte nicht dem Referenzmaterial entspreche. J. Das SEM stellte in seinem Antwortschreiben vom 7. Mai 2021 klar, dass sich die Prüfung auf das Originaldokument bezogen habe. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Referenznummern der Tazkira und der Übersetzung nicht übereinstimmen würden. Eine weitergehende Einsicht in den Prüfbericht könne sodann nicht gewährt werden, da es sich um eine interne Analyse mit einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung handle. Zur ergänzenden Stellungnahme räumte es A._______ Frist bis 4. Juni 2021 ein. K. A._______ machte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 geltend, bei der eingereichten Tazkira und der beglaubigten Übersetzung handle es sich um Originaldokumente, die bei den zuständigen Stellen in der Heimat eingeholt worden seien. Aufgrund der vielfältigen Ausführungsweisen der ausstellenden Behörden in Afghanistan sei es denkbar, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein Original handle, auch wenn sie nicht mit dem Referenzmaterial des SEM übereinstimme. Die afghanischen Behörden seien für ihre liederliche Arbeitsweise und die Anfälligkeit für Korruption bekannt. Fehler in offiziellen Dokumenten würden häufig vorkommen und oft nur gegen erneute Bezahlung von Schmiergeld korrigiert. Dass bei der Übersetzung die letzte Ziffer der Referenznummer fehle, sage deshalb wenig über die Echtheit der eingereichten Dokumente aus. Auf eine Einziehung der Dokumente sei zu verzichten. L. Am 7. Juni 2021 verfügte das SEM die Einziehung der Tazkira und wies sowohl das Gesuch um Datenberichtung als auch dasjenige um Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, bei der Tazkira handle es sich gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung. Da mit der gefälschten Tazkira wohl ein heimatlicher Reisepass hätte beantragt werden sollen, bestünden auch Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments. Dieses sei daher einzuziehen. Zudem könne aufgrund von gefälschten Dokumenten keine Datenberichtigung vorgenommen werden. Mit der Mitteilung der Befunde der internen Dokumentenanalyse vom 19. März 2021 sei der Akteneinsicht Genüge getan. Einer weitergehenden Einsichtnahme würden öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. M. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Juni 2021 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Tazkira und deren beglaubigte Übersetzung bei der Vorinstanz zu hinterlegen, aber nicht einzuziehen und der 15. Oktober 2003 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Gesuch um Akteneinsicht gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. O. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. P. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 22. September 2021 an seinen Anträgen und Standpunkten fest. Q. Am 30. September 2021 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. R. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumenten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3).
E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer moniert eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie die amtlich beglaubigte Übersetzung der Tazkira nicht berücksichtigt oder geprüft habe. Sie habe sich nur dahingehend geäussert, dass sie keine Übersetzungen prüfe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Dokument nicht anerkannt worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht substanziiert mit den Entgegnungen im Schreiben vom 25. Mai 2021, worin die zahlreichen Qualitätsmängel und die Vielfalt der Varianten bei der Ausstellung von Tazkiras dargelegt worden seien, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe lediglich die angeblichen Fälschungsmerkmale (Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) wiederholt. Die blosse Bestätigung, der Vorinstanz sei bekannt, dass bei der Ausstellung von Tazkiras je nach Region Unterschiede bestünden, stelle keine einlässliche Begründung dar. Es wäre vielmehr zu begründen gewesen, weshalb die Vorinstanz genau zum Ergebnis gelangt sei, dass die Drucktechnik nicht von den afghanischen Behörden verwendet werde. Dasselbe gelte für die Sicherheitsmerkmale, zumal die Vorinstanz regelmässig erkläre, dass bei gewissen afghanischen Dokumenten diese überhaupt nicht gegeben seien. Der pauschale Verweis auf die Sicherheitsmerkmale, welche vorliegend Fälschungsmerkmale enthalten würden, sei nicht stichhaltig und müsste - gerade in Anbetracht der Geheimhaltung des Berichts - erläutert werden.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der ungenügenden Begründung mit Verweis auf die angefochtene Verfügung zurück. Darin habe sie bestätigt, dass ihr bekannt sei, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen würden.
E. 3.1.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).
E. 3.1.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht in genügender Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie die Tazkira als Totalfälschung qualifizierte. Sie führte diesbezüglich aus, die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem bei ihr vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Durch den Hinweis auf die Abweichung vom Referenzmaterial war für den Beschwerdeführer erkennbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Drucktechnik und die Sicherheitsmerkmale würden von denjenigen der afghanischen Behörden abweichen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers hierzu in seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 erachtete die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend bzw. als bereits berücksichtigt. So wies sie darauf hin, dass ihr bekannt sei, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen würden und Tazkiras inhaltlich unterschiedlich ausgefüllt würden. Damit hat die Vorinstanz klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgestaltungen von Tazkiras von einer Fälschung auszugehen ist. Weiter hat sie ausgeführt, dass sie nur Originaldokumente überprüfe und keine Übersetzungen. Der Einwand, das zuständige Amt in Afghanistan hätte die Tazkira nicht übersetzt, wenn diese gefälscht gewesen wäre, könne von vornherein keinen Hinweis auf die Authentizität der Tazkira darstellen, da mangels Überprüfung keine Aussage zur Authentizität der Übersetzung gemacht werden könne. Ohnehin würden die Nummern der Dokumente nicht übereinstimmen. Damit war für den Beschwerdeführer genügend ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Übersetzung der Tazkira bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigte bzw. nicht als Indiz für die Echtheit der Tazkira wertete. Ob diese Begründung stichhaltig ist, wird noch zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber jedenfalls nicht vor.
E. 3.2.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer des Weiteren in der verweigerten Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, sich detailliert zu dessen Schlüssen zu äussern. Auch wenn ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung gewisser Teile nachvollzogen werden könne, gehe es nicht an, jene Aussagen zu den Sicherheitsmerkmalen, aufgrund deren die Vorinstanz auf die Fälschung schliesse, komplett geheim zu halten. Aufgrund des zu knappen Bescheids sei die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat sich hierzu in ihrer Vernehmlassung nicht geäussert. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die Verweigerung der Einsicht auf Art. 27 VwVG und führte aus, mit der Mitteilung der Befunde vom 19. März 2021 sei der Akteneinsicht Genüge getan. Eine angemessene Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sei dadurch möglich gewesen. Eine detailliertere Angabe der Fälschungsmerkmale bzw. das Vorzeigen von Referenzmaterial würde das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte bergen, ohne dass sich der Beschwerdeführer zusätzliche Kenntnisse verschaffen könnte, welche ihm zum Verfassen einer Stellungnahme tatsächlich von Nutzen sein würden.
E. 3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 V 464 E. 4.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a. nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche (Bst. a) oder private Interessen (Bst. b) die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2.1; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 9). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid wesentlich auf den in Frage stehenden Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Es handelt sich insofern um ein Aktenstück im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, welches grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Wie die Vorinstanz aber zu Recht vorbringt, stehen der vollständigen Einsicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen vermögen. Solche Interessen stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei der Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten der Fälschungserkenntnisse die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteile des BVGer E-5780/2020 vom 23. März 2021 E. 4.4.3 und D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Mit Schreiben vom 19. März 2021 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Durchführung und die Ergebnisse der internen Dokumentenanalyse in Kenntnis gesetzt. Sie teilte ihm mit, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem bei ihr vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Beim Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. Damit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumentenprüfstelle mitgeteilt. Aufgrund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Details der Dokumentenprüfung offen zu legen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, womit den Anforderungen von Art. 28 VwVG insgesamt Genüge getan wurde. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen in genügender Weise möglich, sich zu den Fälschungsmerkmalen (Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) zu äussern und diesbezüglich den Gegenbeweis anzutreten. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
E. 4 In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Einziehung der Tazkira einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 121 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden. Als Identitätspapiere gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben (Art. 121 Abs. 3 AIG). Eine Einziehung rechtfertigt sich nur, wenn bewiesen ist, dass es sich um unechte Reisedokumente und Identitätspapiere handelt bzw. echte Dokumente missbräuchlich verwendet wurden (Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Tazkira nicht um eine Fälschung. Er habe die Tazkira zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung eingereicht. Würde es sich bei der Tazkira um eine Fälschung handeln, hätte die zuständige Verwaltungseinheit diese bzw. deren Übersetzung nicht beglaubigt. Auch wenn die Beglaubigung/Übersetzung keinen strikten Beweis darstellen sollte, wäre sie immerhin als starkes Indiz zu werten, welches die Vorinstanz ignoriere. Indem die Vorinstanz das Original als Fälschung bezeichne, diskreditiere sie die Wirksamkeit einer offiziellen Beglaubigung der afghanischen Behörden. Dies entspreche nicht der Praxis der Vorinstanz, setze sie doch in anderen Fälle eine Beglaubigung voraus, um Dokumenten Rechtswirksamkeit zuzugestehen. Es sei sodann allgemein anerkannt, dass bei einer Tazkira Stempel, Tinte und Papier variieren könnten. Es sei deshalb nicht abwegig, zu behaupten, dass auch die Drucktechnik unterschiedlich sein könne und das vorliegende Exemplar echt sei, auch wenn die Vorinstanz dazu kein Referenzmaterial besitze. Dasselbe gelte hinsichtlich der Sicherheitsmerkmale, erkläre die Vorinstanz doch regelmässig, dass bei gewissen afghanischen Dokumenten diese überhaupt nicht gegeben seien. Es würden nicht ausreichend Merkmale vorliegen, die auf eine Fälschung schliessen liessen.
E. 4.3 Die Vorinstanz begründete die Einziehung in der angefochtenen Verfügung damit, dass es sich bei der Tazkira gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung handle. Da mit der gefälschten Tazkira wohl ein heimatlicher Reisepass hätte beantragt werden sollen, würden auch Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen. Ihr sei bewusst, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen und Tazkiras inhaltlich nicht in identischer Weise ausgefüllt würden. Sie habe die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Anlass genommen, die Dokumentenprüfstelle zu einer Stellungnahme einzuladen. Diese bleibe - auch unter Berücksichtigung der bekannten Uneinheitlichkeit bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan - dabei, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um eine Fälschung handle. Ergänzend habe sie betreffend die Drucktechnik konkretisiert, dass es sich um ein Dokument mit Vordruck ("pré-imprimé") handle, was nicht dem vorhandenen Referenzmaterial entspreche. Der gleiche Mangel, d.h. die fehlende Übereinstimmung mit dem Referenzmaterial, bestehe auch hinsichtlich der Art der Nummerierung des Dokuments.
E. 4.4 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira handelt es sich um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 121 Abs. 1 AIG. Die interne Dokumentenprüfstelle der Vorinstanz hat die Tazkira auf ihre Echtheit hin geprüft und in ihrem Bericht vom 18. März 2021 festgestellt, dass sowohl die verwendete Drucktechnik als auch die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hielt die Dokumentenprüfstelle an ihrem ursprünglichen Befund fest. Ergänzend fügte sie an, dass es sich um ein Dokument mit Vordruck handle, was nicht dem vorhandenen Referenzmaterial entspreche. Zudem stimme auch die Art der Nummerierung des Dokuments nicht mit dem Referenzmaterial überein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse. Seinen pauschalen Einwand, dass es bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen gebe, hat die Vorinstanz bzw. ihre interne Dokumentenprüfstelle bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die fachkundige Vorinstanz über genügend Vergleichsmaterial verfügt, um die Echtheit einer Tazkira - auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgestaltungen - überprüfen zu können. Dabei ist vorliegend insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gleich in mehreren Punkten Abweichungen vom Vergleichsmaterial festgestellt wurden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 23. September 2020 sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender nennen konnte, obwohl das Geburtsdatum in der Tazkira, welche seinen Angaben zufolge im Alter von sieben Jahren ausgestellt worden war, gemäss dem in Afghanistan verwendeten persischen Kalender angegeben wurde. Dies spricht dafür, dass die eingereichte Tazkira entgegen seinen Angaben erst später erstellt wurde. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer sein in der Tazkira angegebenes Geburtsdatum gemäss persischem Kalender bekannt gewesen wäre. Seine Ausführungen hierzu bei der Befragung vom 23. September 2020, wonach er die Tazkira seit Ausstellung nie in Händen gehalten habe und seine Mutter ihm das Geburtsdatum bei Mitteilung im Alter von sieben Jahren auf seinen Wunsch hin zusammen mit einer anderen Person sogleich in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe, überzeugen nicht. Dass sich ein siebenjähriges Kind sein Geburtsdatum in einer fremden Zeitrechnung merkt, nicht aber nach dem örtlich verwendeten Kalender, erscheint wenig glaubhaft. Was die beglaubigte Übersetzung der Tazkira anbelangt, so stellt diese entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein taugliches Beweismittel für die Echtheit der Tazkira dar. Die Beglaubigung bietet nur Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der Übersetzung, nicht aber für die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der übersetzten Urkunde. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanischen Behörden bei der Übersetzung die Tazkira auf ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit hin geprüft hätten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beglaubigte Übersetzung weder prüfte noch in ihre Beurteilung miteinbezog. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen aufgrund des Ausgeführten keine ernsthaften Zweifel, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira um eine Fälschung handelt. Damit erweist sich die Einziehung der Tazkira gestützt auf Art. 121 Abs. 1 AIG als rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Zu prüfen ist des Weiteren das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4).
E. 5.4 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (21. März 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (15. Oktober 2003) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
E. 5.5 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz vermögen das von ihnen geltend gemachte Geburtsdatum zu beweisen. Der Beschwerdeführer stützt sein Berichtigungsbegehren einzig auf die eingereichte Tazkira. Abgesehen davon, dass deren Beweiswert ohnehin beschränkt ist (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.), hat sich diese als Fälschung erwiesen. Es liegen daher keine tauglichen Beweismittel für das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vor. Das von der Vorinstanz geltend gemachte und aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum basiert alsdann auf dem durchgeführten medizinischen Gutachten zur Altersbestimmung, wobei dieses kein bestimmtes Geburtsdatum ausweist, sondern eine blosse Altersschätzung darstellt. Weshalb die Vorinstanz gerade den 21. März 2002 im ZEMIS eintrug, bleibt unklar. Unter diesen Umständen ist auf das wahrscheinlichere Geburtsdatum abzustellen.
E. 5.6 Für den 15. Oktober 2003 als Geburtsdatum liegen - nach Wegfall der gefälschten Tazkira - keinerlei Anhaltspunkte vor. Immerhin gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren mit dem 16. Oktober 2003 ein nur um einen Tag abweichendes Geburtsdatum an. Allerdings sind seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person vom 23. September 2020 wenig überzeugend. So bestand zunächst eine gewisse Unklarheit, ob der Beschwerdeführer den 16. März 2003 oder den 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum meinte. Sodann konnte er - wie bereits erwähnt - sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender nennen, nicht aber nach dem in Afghanistan verwendeten persischen Kalender. Seine Erklärungen hierzu sind wenig glaubhaft (vgl. vorstehend E. 4.4). Auch konnte er keinerlei Jahresangaben machen beispielsweise zum Beginn und Ende seiner Schulzeit. Wie viele Jahre er zwischen seinem Schulabschluss mit 12 Jahren und seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet hatte, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anzugeben.
E. 5.7 Das eingetragene Geburtsdatum (21. März 2002) basiert auf dem durchgeführten medizinischen Gutachten zur Altersbestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen solche medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Im Rahmen des Gutachtens wurden am 1. Oktober 2020 eine klinische Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der linken Hand, eine Schlüsselbein-Brustbeinanalyse sowie eine zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Gestützt darauf kam das Gutachten im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne, das wahrscheinliche Alter zwischen 20 und 30 Jahren liege, das Mindestalter 20.4 Jahre betrage und ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen werden könne. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Schlüsselbein-Brustbein-Analyse (21. 6 Jahre) als auch die zahnärztliche Untersuchung (18.1 Jahre) ein Mindestalter von über 18 Jahren ergaben. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum Gutachten und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beweiswert des Gutachtens schmälern würden. Entsprechend kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Im Zeitpunkt der Untersuchungen am 1. Oktober 2020 bereits volljährig war. Dies lässt sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum nicht vereinbaren.
E. 5.8 Aufgrund des Altersgutachtens erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum somit als wahrscheinlicher. Folglich ist der 21. März 2002 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuchs um Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Seinen Antrag begründet er mit den geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Da nicht ersichtlich sei, weshalb die amtlich beglaubigte Übersetzung nicht anerkannt und geprüft sowie ihm die Einsicht in den internen Bericht verweigert worden sei, sei die Sache zur einlässlichen Begründung unter Gewährung der verlangten Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet sind (vgl. vorstehend E. 3). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beglaubigte Übersetzung der Tazkira weder prüfte noch in ihre Beurteilung miteinbezog (vorstehend E. 4.4). Die Beschwerde ist daher auch im Eventualantrag abzuweisen.
E. 7 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 gewährt. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde hingegen noch nicht entschieden. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich vorliegend nicht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern nach den Bestimmungen des VwVG (Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 6.1). Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist. Da die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen ist, kann sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
E. 8.2 Verfahrenskosten sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3147/2021 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Persönliche Daten im Zemis und Akteneinsicht. Sachverhalt: A. A._______ reiste am 27. August 2020 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Als sein Geburtsdatum wurde dabei der 16. Oktober 2003 registriert. B. Da in Bezug auf das Alter von A._______ Unklarheiten bestanden, liess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung erstellen. Dieses kam gestützt auf am 1. Oktober 2020 durchgeführte Untersuchungen zum Schluss, dass der 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne, das wahrscheinliche Alter zwischen 20 und 30 Jahren liege, das Mindestalter 20.4 Jahre betrage und ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen werden könne. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 informierte das SEM A._______ über das Ergebnis des Gutachtens und teilte ihm mit, dass er gestützt darauf nicht als minderjährig angesehen werden könne. Sein Geburtsdatum werde deshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 21. März 2002 geändert. Zudem werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. Seine bisherigen Angaben würden als zweite Identität eingetragen. Sobald er entsprechende Ausweispapiere oder Beweise vorlege, könnten seine Angaben wieder als erste Identität eingetragen werden. Schliesslich räumte das SEM A._______ Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2020 ein. D. Nachdem A._______ in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 an seinen bisherigen Angaben festgehalten und die Beibringung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt hatte, nahm das SEM am 28. Oktober 2020 die angekündigte Mutation des Geburtsdatums unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS vor. E. Am 30. November 2020 wies das SEM das Asylgesuch von A._______ ab, verfügte jedoch dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte A._______ dem SEM seine Tazkira sowie eine beglaubigte Übersetzung davon ein und ersuchte gestützt darauf um Änderung seines im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums auf den 15. Oktober 2003. G. Das SEM unterzog die eingereichte Tazkira einer internen Dokumentenanalyse. Dabei kam die Dokumentenprüfstelle in ihrem Bericht vom 18. März 2021 zum Schluss, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem beim SEM vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Beim Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. H. Mit Schreiben vom 19. März 2021 informierte das SEM A._______ über die Ergebnisse der Dokumentenanalyse. Es teilte ihm zugleich mit, es beabsichtige, die Tazkira einzuziehen und das Berichtigungsgesuch abzuweisen. Schliesslich räumte es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 2. Oktober 2021 ein. I. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 ersuchte A._______ um Erläuterung, ob sich die Dokumentenanalyse auf das Originaldokument oder die Übersetzung beziehe. Zudem bat er um Angaben dazu, inwiefern das Eingereichte nicht dem Referenzmaterial entspreche. J. Das SEM stellte in seinem Antwortschreiben vom 7. Mai 2021 klar, dass sich die Prüfung auf das Originaldokument bezogen habe. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Referenznummern der Tazkira und der Übersetzung nicht übereinstimmen würden. Eine weitergehende Einsicht in den Prüfbericht könne sodann nicht gewährt werden, da es sich um eine interne Analyse mit einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung handle. Zur ergänzenden Stellungnahme räumte es A._______ Frist bis 4. Juni 2021 ein. K. A._______ machte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 geltend, bei der eingereichten Tazkira und der beglaubigten Übersetzung handle es sich um Originaldokumente, die bei den zuständigen Stellen in der Heimat eingeholt worden seien. Aufgrund der vielfältigen Ausführungsweisen der ausstellenden Behörden in Afghanistan sei es denkbar, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein Original handle, auch wenn sie nicht mit dem Referenzmaterial des SEM übereinstimme. Die afghanischen Behörden seien für ihre liederliche Arbeitsweise und die Anfälligkeit für Korruption bekannt. Fehler in offiziellen Dokumenten würden häufig vorkommen und oft nur gegen erneute Bezahlung von Schmiergeld korrigiert. Dass bei der Übersetzung die letzte Ziffer der Referenznummer fehle, sage deshalb wenig über die Echtheit der eingereichten Dokumente aus. Auf eine Einziehung der Dokumente sei zu verzichten. L. Am 7. Juni 2021 verfügte das SEM die Einziehung der Tazkira und wies sowohl das Gesuch um Datenberichtung als auch dasjenige um Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, bei der Tazkira handle es sich gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung. Da mit der gefälschten Tazkira wohl ein heimatlicher Reisepass hätte beantragt werden sollen, bestünden auch Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments. Dieses sei daher einzuziehen. Zudem könne aufgrund von gefälschten Dokumenten keine Datenberichtigung vorgenommen werden. Mit der Mitteilung der Befunde der internen Dokumentenanalyse vom 19. März 2021 sei der Akteneinsicht Genüge getan. Einer weitergehenden Einsichtnahme würden öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. M. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Juni 2021 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Tazkira und deren beglaubigte Übersetzung bei der Vorinstanz zu hinterlegen, aber nicht einzuziehen und der 15. Oktober 2003 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Gesuch um Akteneinsicht gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. O. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. P. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 22. September 2021 an seinen Anträgen und Standpunkten fest. Q. Am 30. September 2021 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. R. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumenten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3).
3. Zunächst ist auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer moniert eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie die amtlich beglaubigte Übersetzung der Tazkira nicht berücksichtigt oder geprüft habe. Sie habe sich nur dahingehend geäussert, dass sie keine Übersetzungen prüfe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Dokument nicht anerkannt worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht substanziiert mit den Entgegnungen im Schreiben vom 25. Mai 2021, worin die zahlreichen Qualitätsmängel und die Vielfalt der Varianten bei der Ausstellung von Tazkiras dargelegt worden seien, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe lediglich die angeblichen Fälschungsmerkmale (Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) wiederholt. Die blosse Bestätigung, der Vorinstanz sei bekannt, dass bei der Ausstellung von Tazkiras je nach Region Unterschiede bestünden, stelle keine einlässliche Begründung dar. Es wäre vielmehr zu begründen gewesen, weshalb die Vorinstanz genau zum Ergebnis gelangt sei, dass die Drucktechnik nicht von den afghanischen Behörden verwendet werde. Dasselbe gelte für die Sicherheitsmerkmale, zumal die Vorinstanz regelmässig erkläre, dass bei gewissen afghanischen Dokumenten diese überhaupt nicht gegeben seien. Der pauschale Verweis auf die Sicherheitsmerkmale, welche vorliegend Fälschungsmerkmale enthalten würden, sei nicht stichhaltig und müsste - gerade in Anbetracht der Geheimhaltung des Berichts - erläutert werden. 3.1.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der ungenügenden Begründung mit Verweis auf die angefochtene Verfügung zurück. Darin habe sie bestätigt, dass ihr bekannt sei, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen würden. 3.1.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). 3.1.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht in genügender Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie die Tazkira als Totalfälschung qualifizierte. Sie führte diesbezüglich aus, die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem bei ihr vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Durch den Hinweis auf die Abweichung vom Referenzmaterial war für den Beschwerdeführer erkennbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Drucktechnik und die Sicherheitsmerkmale würden von denjenigen der afghanischen Behörden abweichen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers hierzu in seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 erachtete die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend bzw. als bereits berücksichtigt. So wies sie darauf hin, dass ihr bekannt sei, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen würden und Tazkiras inhaltlich unterschiedlich ausgefüllt würden. Damit hat die Vorinstanz klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgestaltungen von Tazkiras von einer Fälschung auszugehen ist. Weiter hat sie ausgeführt, dass sie nur Originaldokumente überprüfe und keine Übersetzungen. Der Einwand, das zuständige Amt in Afghanistan hätte die Tazkira nicht übersetzt, wenn diese gefälscht gewesen wäre, könne von vornherein keinen Hinweis auf die Authentizität der Tazkira darstellen, da mangels Überprüfung keine Aussage zur Authentizität der Übersetzung gemacht werden könne. Ohnehin würden die Nummern der Dokumente nicht übereinstimmen. Damit war für den Beschwerdeführer genügend ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Übersetzung der Tazkira bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigte bzw. nicht als Indiz für die Echtheit der Tazkira wertete. Ob diese Begründung stichhaltig ist, wird noch zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber jedenfalls nicht vor. 3.2 3.2.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer des Weiteren in der verweigerten Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, sich detailliert zu dessen Schlüssen zu äussern. Auch wenn ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung gewisser Teile nachvollzogen werden könne, gehe es nicht an, jene Aussagen zu den Sicherheitsmerkmalen, aufgrund deren die Vorinstanz auf die Fälschung schliesse, komplett geheim zu halten. Aufgrund des zu knappen Bescheids sei die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen. 3.2.2 Die Vorinstanz hat sich hierzu in ihrer Vernehmlassung nicht geäussert. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die Verweigerung der Einsicht auf Art. 27 VwVG und führte aus, mit der Mitteilung der Befunde vom 19. März 2021 sei der Akteneinsicht Genüge getan. Eine angemessene Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sei dadurch möglich gewesen. Eine detailliertere Angabe der Fälschungsmerkmale bzw. das Vorzeigen von Referenzmaterial würde das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte bergen, ohne dass sich der Beschwerdeführer zusätzliche Kenntnisse verschaffen könnte, welche ihm zum Verfassen einer Stellungnahme tatsächlich von Nutzen sein würden. 3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 V 464 E. 4.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a. nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche (Bst. a) oder private Interessen (Bst. b) die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2.1; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 9). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3.2.4 Die Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid wesentlich auf den in Frage stehenden Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Es handelt sich insofern um ein Aktenstück im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, welches grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Wie die Vorinstanz aber zu Recht vorbringt, stehen der vollständigen Einsicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen vermögen. Solche Interessen stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei der Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten der Fälschungserkenntnisse die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteile des BVGer E-5780/2020 vom 23. März 2021 E. 4.4.3 und D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Mit Schreiben vom 19. März 2021 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Durchführung und die Ergebnisse der internen Dokumentenanalyse in Kenntnis gesetzt. Sie teilte ihm mit, dass die angewendete Drucktechnik sowie die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem bei ihr vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Beim Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. Damit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumentenprüfstelle mitgeteilt. Aufgrund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Details der Dokumentenprüfung offen zu legen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, womit den Anforderungen von Art. 28 VwVG insgesamt Genüge getan wurde. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen in genügender Weise möglich, sich zu den Fälschungsmerkmalen (Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) zu äussern und diesbezüglich den Gegenbeweis anzutreten. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
4. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Einziehung der Tazkira einzugehen. 4.1 Gemäss Art. 121 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden. Als Identitätspapiere gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben (Art. 121 Abs. 3 AIG). Eine Einziehung rechtfertigt sich nur, wenn bewiesen ist, dass es sich um unechte Reisedokumente und Identitätspapiere handelt bzw. echte Dokumente missbräuchlich verwendet wurden (Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Tazkira nicht um eine Fälschung. Er habe die Tazkira zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung eingereicht. Würde es sich bei der Tazkira um eine Fälschung handeln, hätte die zuständige Verwaltungseinheit diese bzw. deren Übersetzung nicht beglaubigt. Auch wenn die Beglaubigung/Übersetzung keinen strikten Beweis darstellen sollte, wäre sie immerhin als starkes Indiz zu werten, welches die Vorinstanz ignoriere. Indem die Vorinstanz das Original als Fälschung bezeichne, diskreditiere sie die Wirksamkeit einer offiziellen Beglaubigung der afghanischen Behörden. Dies entspreche nicht der Praxis der Vorinstanz, setze sie doch in anderen Fälle eine Beglaubigung voraus, um Dokumenten Rechtswirksamkeit zuzugestehen. Es sei sodann allgemein anerkannt, dass bei einer Tazkira Stempel, Tinte und Papier variieren könnten. Es sei deshalb nicht abwegig, zu behaupten, dass auch die Drucktechnik unterschiedlich sein könne und das vorliegende Exemplar echt sei, auch wenn die Vorinstanz dazu kein Referenzmaterial besitze. Dasselbe gelte hinsichtlich der Sicherheitsmerkmale, erkläre die Vorinstanz doch regelmässig, dass bei gewissen afghanischen Dokumenten diese überhaupt nicht gegeben seien. Es würden nicht ausreichend Merkmale vorliegen, die auf eine Fälschung schliessen liessen. 4.3 Die Vorinstanz begründete die Einziehung in der angefochtenen Verfügung damit, dass es sich bei der Tazkira gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung handle. Da mit der gefälschten Tazkira wohl ein heimatlicher Reisepass hätte beantragt werden sollen, würden auch Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen. Ihr sei bewusst, dass bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen zwischen den Regionen bestehen und Tazkiras inhaltlich nicht in identischer Weise ausgefüllt würden. Sie habe die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Anlass genommen, die Dokumentenprüfstelle zu einer Stellungnahme einzuladen. Diese bleibe - auch unter Berücksichtigung der bekannten Uneinheitlichkeit bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan - dabei, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um eine Fälschung handle. Ergänzend habe sie betreffend die Drucktechnik konkretisiert, dass es sich um ein Dokument mit Vordruck ("pré-imprimé") handle, was nicht dem vorhandenen Referenzmaterial entspreche. Der gleiche Mangel, d.h. die fehlende Übereinstimmung mit dem Referenzmaterial, bestehe auch hinsichtlich der Art der Nummerierung des Dokuments. 4.4 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira handelt es sich um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 121 Abs. 1 AIG. Die interne Dokumentenprüfstelle der Vorinstanz hat die Tazkira auf ihre Echtheit hin geprüft und in ihrem Bericht vom 18. März 2021 festgestellt, dass sowohl die verwendete Drucktechnik als auch die Sicherheitsmerkmale nicht mit dem vorhandenen Referenzmaterial übereinstimmen würden. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hielt die Dokumentenprüfstelle an ihrem ursprünglichen Befund fest. Ergänzend fügte sie an, dass es sich um ein Dokument mit Vordruck handle, was nicht dem vorhandenen Referenzmaterial entspreche. Zudem stimme auch die Art der Nummerierung des Dokuments nicht mit dem Referenzmaterial überein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse. Seinen pauschalen Einwand, dass es bei der Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan Abweichungen gebe, hat die Vorinstanz bzw. ihre interne Dokumentenprüfstelle bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die fachkundige Vorinstanz über genügend Vergleichsmaterial verfügt, um die Echtheit einer Tazkira - auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgestaltungen - überprüfen zu können. Dabei ist vorliegend insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gleich in mehreren Punkten Abweichungen vom Vergleichsmaterial festgestellt wurden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 23. September 2020 sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender nennen konnte, obwohl das Geburtsdatum in der Tazkira, welche seinen Angaben zufolge im Alter von sieben Jahren ausgestellt worden war, gemäss dem in Afghanistan verwendeten persischen Kalender angegeben wurde. Dies spricht dafür, dass die eingereichte Tazkira entgegen seinen Angaben erst später erstellt wurde. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer sein in der Tazkira angegebenes Geburtsdatum gemäss persischem Kalender bekannt gewesen wäre. Seine Ausführungen hierzu bei der Befragung vom 23. September 2020, wonach er die Tazkira seit Ausstellung nie in Händen gehalten habe und seine Mutter ihm das Geburtsdatum bei Mitteilung im Alter von sieben Jahren auf seinen Wunsch hin zusammen mit einer anderen Person sogleich in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe, überzeugen nicht. Dass sich ein siebenjähriges Kind sein Geburtsdatum in einer fremden Zeitrechnung merkt, nicht aber nach dem örtlich verwendeten Kalender, erscheint wenig glaubhaft. Was die beglaubigte Übersetzung der Tazkira anbelangt, so stellt diese entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein taugliches Beweismittel für die Echtheit der Tazkira dar. Die Beglaubigung bietet nur Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der Übersetzung, nicht aber für die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der übersetzten Urkunde. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanischen Behörden bei der Übersetzung die Tazkira auf ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit hin geprüft hätten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beglaubigte Übersetzung weder prüfte noch in ihre Beurteilung miteinbezog. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen aufgrund des Ausgeführten keine ernsthaften Zweifel, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira um eine Fälschung handelt. Damit erweist sich die Einziehung der Tazkira gestützt auf Art. 121 Abs. 1 AIG als rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. Zu prüfen ist des Weiteren das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 5.4 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (21. März 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (15. Oktober 2003) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 5.5 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz vermögen das von ihnen geltend gemachte Geburtsdatum zu beweisen. Der Beschwerdeführer stützt sein Berichtigungsbegehren einzig auf die eingereichte Tazkira. Abgesehen davon, dass deren Beweiswert ohnehin beschränkt ist (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.), hat sich diese als Fälschung erwiesen. Es liegen daher keine tauglichen Beweismittel für das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vor. Das von der Vorinstanz geltend gemachte und aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum basiert alsdann auf dem durchgeführten medizinischen Gutachten zur Altersbestimmung, wobei dieses kein bestimmtes Geburtsdatum ausweist, sondern eine blosse Altersschätzung darstellt. Weshalb die Vorinstanz gerade den 21. März 2002 im ZEMIS eintrug, bleibt unklar. Unter diesen Umständen ist auf das wahrscheinlichere Geburtsdatum abzustellen. 5.6 Für den 15. Oktober 2003 als Geburtsdatum liegen - nach Wegfall der gefälschten Tazkira - keinerlei Anhaltspunkte vor. Immerhin gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren mit dem 16. Oktober 2003 ein nur um einen Tag abweichendes Geburtsdatum an. Allerdings sind seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person vom 23. September 2020 wenig überzeugend. So bestand zunächst eine gewisse Unklarheit, ob der Beschwerdeführer den 16. März 2003 oder den 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum meinte. Sodann konnte er - wie bereits erwähnt - sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender nennen, nicht aber nach dem in Afghanistan verwendeten persischen Kalender. Seine Erklärungen hierzu sind wenig glaubhaft (vgl. vorstehend E. 4.4). Auch konnte er keinerlei Jahresangaben machen beispielsweise zum Beginn und Ende seiner Schulzeit. Wie viele Jahre er zwischen seinem Schulabschluss mit 12 Jahren und seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet hatte, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anzugeben. 5.7 Das eingetragene Geburtsdatum (21. März 2002) basiert auf dem durchgeführten medizinischen Gutachten zur Altersbestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen solche medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Im Rahmen des Gutachtens wurden am 1. Oktober 2020 eine klinische Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der linken Hand, eine Schlüsselbein-Brustbeinanalyse sowie eine zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Gestützt darauf kam das Gutachten im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der 16. Oktober 2003 als Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne, das wahrscheinliche Alter zwischen 20 und 30 Jahren liege, das Mindestalter 20.4 Jahre betrage und ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen werden könne. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Schlüsselbein-Brustbein-Analyse (21. 6 Jahre) als auch die zahnärztliche Untersuchung (18.1 Jahre) ein Mindestalter von über 18 Jahren ergaben. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum Gutachten und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beweiswert des Gutachtens schmälern würden. Entsprechend kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Im Zeitpunkt der Untersuchungen am 1. Oktober 2020 bereits volljährig war. Dies lässt sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum nicht vereinbaren. 5.8 Aufgrund des Altersgutachtens erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum somit als wahrscheinlicher. Folglich ist der 21. März 2002 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
6. In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuchs um Einsicht in den Bericht der Dokumentenprüfstelle vom 18. März 2021. Seinen Antrag begründet er mit den geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Da nicht ersichtlich sei, weshalb die amtlich beglaubigte Übersetzung nicht anerkannt und geprüft sowie ihm die Einsicht in den internen Bericht verweigert worden sei, sei die Sache zur einlässlichen Begründung unter Gewährung der verlangten Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet sind (vgl. vorstehend E. 3). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beglaubigte Übersetzung der Tazkira weder prüfte noch in ihre Beurteilung miteinbezog (vorstehend E. 4.4). Die Beschwerde ist daher auch im Eventualantrag abzuweisen.
7. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 gewährt. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde hingegen noch nicht entschieden. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich vorliegend nicht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern nach den Bestimmungen des VwVG (Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 6.1). Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist. Da die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht als patentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen ist, kann sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 8.2 Verfahrenskosten sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)