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D-4445/2022

D-4445/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinem Cousin, D._______ (N (…)), am

14. Oktober 2021 und gelangte am 19. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. Oktober 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; Zemis-Direkterfassung) durch. Er gab eine Ko- pie seiner Identitätskarte ab. A.c Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte der damalige Rechtsver- treter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant wünsche keine «interne Rechtsvertretung», er werde ihn vertreten. Beigelegt wurden Kopien dreier Auszüge aus dem Einwohnerregister und eines den Vater seines Cousins betreffenden Gesundheitsberichts. A.d Der Beschwerdeführer verzichte am 25. November 2021 nach vorhe- riger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) ausdrücklich und vollumfänglich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. A.e Am 21. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit seines damaligen Rechtsvertreters und seines Onkels E._______ zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ale- vitischer Kurde und stamme aus dem Stadtteil F._______ von B._______. Da aus seinem Dorf zahlreiche Märtyrer stammten, seien die Dorfbewoh- ner regelmässig Razzien und Drohungen ausgesetzt. Zusammen mit sei- nem Cousin D._______ habe er als (…) gearbeitet. Sein Onkel G._______ sei gemäss Angaben der Behörden im Jahr 1996 als Mitglied der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») von Sicherheitskräften getötet worden. Zwei seiner Cousins seien wegen «Terrorpropaganda» verurteilt worden. Sein Vater habe im Jahr 2020 aus Versehen eine Überwachungskamera der türkischen Behörden abmontiert. Deshalb sei er mehrmaIs für sieben bis zehn Tage mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Sein Bru- der habe die Türkei 2021 im Rahmen des Ankara-Abkommens legal ver- lassen. Er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP). Er habe Geld gespendet und an Kundgebungen teilgenom- men. Deswegen habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Arbeitskollegen und er – er habe als (…) in einer (…) gearbeitet – seien oft von Spezialeinheiten bedroht und zur Zusammenarbeit mit den Behörden

D-4445/2022 Seite 3 als Spitzel aufgefordert worden. Sein Arbeitgeber habe eigene «politische Probleme» gehabt. Sein Onkel E._______, der in der Schweiz lebe, habe im (…) 2020 auf den sozialen Medien ein Video vom Grab seines verstor- benen Bruders G._______ veröffentlicht. Im Sommer 2020 sei er (der Be- schwerdeführer) auf der Arbeit von Behördenmitgliedern bedroht worden. Zwei oder drei Wochen später seien Spezialeinheiten gekommen, als er seiner Arbeit als (…) nachgegangen sei. Er sei geschlagen und getreten worden und man habe versucht, mit einem erhitzten Messer in seine Täto- wierung («(…)») zu schneiden. Anfang Oktober 2021 hätten Guerillas von seinem Cousin und ihm verlangt, dass sie ihnen Lebensmittel und Batte- rien besorgten. Sie hätten es getan und seien von irgendjemandem ange- zeigt worden. Danach hätten die türkischen Behörden in seiner Abwesen- heit die Häuser ihrer Familien durchsucht. Seine Eltern seien drangsaliert worden und man habe ihnen gesagt, man werde ihren Sohn töten. Ihm werde vorgeworfen, dass er einer Terrororganisation Beihilfe geleistet habe. Deshalb sei er zusammen mit seinem Cousin aus der Türkei ausge- reist. Zudem habe er im Oktober 2021 auf den sozialen Medien Beiträge der HDP veröffentlicht. A.f Der Beschwerdeführer gab Kopien von Fotografien, Unterlagen über seinen verstorbenen Onkel, eines Zeitungartikels aus dem Jahr 1996 so- wie einen USB-Stick mit weiteren Fotografien und einem Video des Grabs seines Onkels G._______ ab. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.h Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies das SEM den Beschwer- deführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton H._______ zu. B. Mit Verfügung vom 31. August 2022 – eröffnet am 3. September 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an.

D-4445/2022 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde bean- tragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventu- ell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuent- scheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lag eine «Bestätigung Sozialhilfebezug» vom 27. September 2022 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfängli- chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Okto- ber 2022 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato del Duca als amt- lichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Be- weismittel und diesbezüglicher weiterer Erkenntnisse setzte er dem Be- schwerdeführer Frist bis zum 17. November 2022. E. Mit Eingabe vom 16. November 2022 liess der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom 5. September 2022 und ei- nen Haftbefehl vom 6. September 2022 (beide Dokumente mit Überset- zung in die deutsche Sprache) sowie das Zustellcouvert einreichen. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 23. November 2022 zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer sei am 21. Oktober 2021 aus der Türkei ausgereist. Nach den Spitzelangeboten und dem Angriff auf ihn, bei dem er am Arm verletzt wor- den sei, bis zu seiner Ausreise sei über ein Jahr vergangen. Während die- ser Zeit sei er an seinem Herkunftsort verblieben und seiner Arbeit nach- gegangen. Die erlebten Nachteile seien nicht derart gravierend gewesen, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise habe der Beschwerdefüh- rer die geltend gemachte Anzeige wegen seiner Hilfetätigkeiten für die PKK bezeichnet. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Aus objektiver Sicht sei festzuhalten, dass er sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und als straf- rechtlich unbescholten gelte. Der Umstand, dass er einen Tag nach der Hausdurchsuchung zu seinem Elternhaus gegangen sei, sei als Hinweis dafür zu werten, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts Konkretes zu befürch- ten gehabt habe. Er sei auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken und dem SEM neue Beweis- mittel laufend einzureichen. Seit der Anhörung im Februar 2022 seien beim SEM keine Beweismittel eingegangen, womit keine konkreten Hinweise auf ein gegen ihn hängiges Strafverfahren bestünden. Aufgrund seines nie- derschwelligen politischen Engagements habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Nebst HDP-Posts in den sozialen Medien, die als niederschwellig zu bezeichnen seien, weise er keine exilpolitischen Tä- tigkeiten auf. Mehrere seiner Verwandten hätten F._______ ebenfalls ver- lassen. Da die Ausreisegründe der Angehörigen keine konkreten Anhalts- punkte für einen relevanten Zusammenhang mit seiner Ausreise aufwie- sen, erhöhe sich die begründete Furcht dadurch nicht. Aus den seinem Va- ter entstandenen Schwierigkeiten könne keine gegen ihn gerichtete Re- flexverfolgung abgeleitet werden. Sein vor über 25 Jahren verstorbener

D-4445/2022 Seite 7 Onkel G._______, der Anhänger der PKK gewesen sei, schärfe sein Risi- koprofil nicht dahingehend, dass in einer Gesamtbeurteilung die Anforde- rungen der objektiv begründeten Furcht erfüllt wären. Der Beschwerdefüh- rer verfüge insgesamt gesehen über kein heikles und exponiertes politi- sches Risikoprofil. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung und die damit verbundene Suche nach ihm vor seiner Ausreise deute nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile zu befürchten habe. An dieser Einschätzung könne auch seine Her- kunft aus F._______ nichts ändern. Die pauschale Geltendmachung einer Gefährdung aufgrund der Herkunft aus diesem Dorf vermöge kein zusätz- liches Risiko auszulösen. Seine Eltern und weitere Verwandte lebten wei- terhin dort. Nach Prüfung sämtlicher Akten sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG auszugehen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Fotografien, Videos und der Zeitungsaus- schnitt nichts, zumal die Tätigkeiten seines Onkels G._______ nicht be- stritten würden und der Zeitungsartikel ihn persönlich nicht betreffe. Die befürchteten Nachteile beschränkten sich auf regionale Verfolgungsmass- nahmen, denen er sich bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gegen den Beschwerdefüh- rer seien von staatlicher Seite Übergriffe verübt worden und die Polizei su- che ihn. Bei staatlicher Verfolgung sei grundsätzlich von fehlendem Schutzwillen des Staates auszugehen. Gehe die Verfolgung von staatli- chen Einzelakteuren aus, die ihre Kompetenzen überschritten, sei desto eher ein fehlender Schutzwille anzunehmen, je höher der Akteur in der Hie- rarchie stehe. Übergriffe durch den Staat auf Kurden hätten seit der erneu- ten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 stark zugenommen. Es werde über willkürliche Verhaftungen von Oppositionellen und Kurden berichtet. Die türkische Regierung nehme vermehrt Einfluss auf die Justiz. Mit der Verfassungsreform von 2017 habe sich Präsident Recep Tayyip Erdogan ausreichend Macht über das Gre- mium gesichert, das Richterinnen und Richter ernenne und entlasse. Seit dem Putschversuch seien 4000 Richterinnen und Richter wegen Terrorver- dachts entlassen worden. Unter den Justizangestellten herrsche die Angst, dass man selbst zur Zielscheibe werde und mit einer Strafverfolgung rech- nen müsse, wenn man sich nicht entsprechend der Regierungsdoktrin ver- halte. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) drücke ihre Besorg-

D-4445/2022 Seite 8 nis über den Zustand des Rechtsstaats in der Türkei aus. Bei den Verfol- gern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Polizei, wo- mit eine staatliche Verfolgung gegeben sei, die sich gezielt gegen ihn richte. Dem türkischen Staat werde es nicht gelingen, solche Übergriffe zu verhindern, weshalb dieser schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt konsultiert, um herauszufinden, was der «Besuch» der Polizei zu bedeuten habe. Der An- walt habe keine Informationen erhalten, weshalb keine Beweismittel hätten eingereicht werden können. Aus der angefochtenen Verfügung, so der Beschwerdeführer weiter, gehe nicht hervor, welches Mass an Intensität der Vorfälle zu erwarten wäre, um den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG zu ge- nügen, und es werde nicht klar, was er noch hätte erleben müssen, damit die geltend gemachten Ereignisse eine bestimmte Intensität aufwiesen. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP sei festzuhalten, dass die Repression gegen kritische Personen in der Türkei zunehme. Mitglieder der HDP würden zu Tausenden verhaftet und auch einfache Kritiker hätten mit Strafverfolgung, Haft und Folter zu rechnen. Bezüglich der Menschen- rechtslage in der Türkei lägen zahlreiche Berichte vor, wobei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrens- rechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten und die verbreitet angewandte Folter zu beachten seien. In diesem Zusammenhang berück- sichtige das SEM wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere seien die Reflexverfolgung wegen der politischen Mitglied- schaft, die Teilnahme an Kundgebungen und die Meinungsäusserungen auf sozialen Netzwerken nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die aktive Teilnahme eines Onkels bei der PKK sei ausser Acht gelassen und nicht gewürdigt worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör sei nicht rechtsgenüglich gewahrt worden. Der Beschwerdeführer sei in der gesamten Türkei einem erhöhten Folter- risiko ausgesetzt, was durch den Vorfall, bei dem er wegen der Tätowie- rung an seinem Arm misshandelt worden sei, belegt werde. Das SEM gehe auf seine Aussagen oberflächlich ein und bagatellisiere die Vorfälle. Ihm seien grosse körperliche und seelische Schmerzen zugefügt worden, weil die staatliche Spezialeinheit den Aufenthaltsort seines verstorbenen On- kels habe ausfindig machen wollen. Die Misshandlungen seien offensicht- lich unter dem Begriff der Folter zu subsumieren und zeigten, dass von einer Rechtsstaatlichkeit in der Türkei nicht die Rede sein könne. Indem

D-4445/2022 Seite 9 das SEM auf seine Ausführungen nicht näher eingehe, verletze es das rechtliche Gehör sowie Art. 3 ff. AsyIG. Das SEM verharmlose den Einkauf des Beschwerdeführers für die Guerillakämpfer. Bei der Razzia, die des- halb bei seinen Eltern durchgeführt worden sei, seien diese körperlich an- gegriffen worden. Es sei verlangt worden, dass sie seinen Aufenthaltsort bekannt gäben, ansonsten er getötet werde. Er habe sich vorsichtig nach Hause begeben, um seine Sachen zu packen und zu flüchten. Das SEM lasse ausser Betracht, dass die Anti-Terror-Einheiten gesagt hätten, er habe der Terrororganisation Beihilfe geleistet. Seine türkische Rechtsver- tretung werde ihm Auszüge aus den Strafakten schicken.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich in der an- gefochtenen Verfügung mit dem Profil des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und eine einzelfallspezifische Einschätzung seines Risikoprofils vorgenommen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen könnten zu kei- ner anderen Einschätzung führen, da keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt worden seien. Eine Gehörsverletzung sei zu verneinen. Das Vor- kommnis, bei dem er wegen seiner Tätowierung angegriffen worden sei, werde vom SEM nicht bagatellisiert. Eine andere Beurteilung der Asylrele- vanz stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft I._______, richterlicher Vor- führbefehl des Strafgerichts I._______) seien vom SEM einer internen Do- kumentenanalyse unterzogen worden, die auf dem Abgleich mit Ver- gleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM be- ruhe. Die Dokumente wiesen ein oder mehrere objektive Fälschungsmerk- male auf. Der entsprechende Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könne er dem Bundesverwaltungsgericht nicht offen- gelegt werden. Der wesentliche Inhalt werde dem Gericht jedoch zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG). Die unterzeichnende Person könne den Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls nicht erstellt/ausgestellt ha- ben. Die Form des richterlichen Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines von der für diese Art von Dokument zuständigen Behörde ausgestell- ten Dokuments, und nach geltendem türkischem Recht werde dieses Do- kument nicht von dieser Behörde ausgestellt. Das SEM erachte die Doku- mente aufgrund der eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale als ge- fälscht. Folglich halte das geltend gemachte Ermittlungsverfahren den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

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E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of- fenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ab- lage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver- zeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.2 Das SEM macht in der Vernehmlassung geltend, es habe die beiden vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei Fälschungs- merkmale festgestellt. In den elektronischen Akten des SEM (vom Gericht eingesehen am 18. Januar 2023) ist keine «interne Dokumentenanalyse» abgelegt. Eine vom SEM vorgenommene Dokumentenprüfung hätte indes- sen Niederschlag in den Akten zu finden und wäre praxisgemäss nicht als «interne Akte» zu klassifizieren, zumal interne Akten Unterlagen sind, de- nen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, son- dern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil- dung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Das SEM geht in seiner Ver- nehmlassung zwar grundsätzlich zu Recht davon aus, dass bei internen

D-4445/2022 Seite 11 Dokumentenanalyen gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen können – insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse –, die geeignet sein können, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Geheim- haltungsinteressen gelten indessen gegenüber den am Verfahren beteilig- ten Parteien (vgl. Art. 26 ff. VwVG), nicht aber gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht als der fachlich dem SEM übergeordneten richterlichen Behörde, die auf Beschwerde hin in materieller Hinsicht unter anderem die Schlüssigkeit der Dokumentenanalyse und in formeller Hinsicht unter an- derem die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung des rechtli- chen Gehörs bezüglich der am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen hat.

E. 5.3 Die in einer Dokumentenanalyse enthaltenen Informationen sind für den Entscheid von erheblicher Relevanz, sodass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Auf- grund der Aktenführungspflicht wäre das SEM gehalten gewesen, eine Do- kumentenanalyse zur Authentizität der zur Vernehmlassung übermittelten Beweismittel in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzo- gen werden kann, wie es zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Wie bereits unter Erwägung 5.1 festgehalten, setzt der Anspruch auf Akteneinsicht eine vollständige Aktenführung voraus. Nur so kann sicher- gestellt werden, dass eine unabhängige richterliche Prüfung des der Partei zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgen und eine «Geheimjustiz» ver- hindert werden kann. Die Begründung der Vernehmlassung lässt für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das SEM zur Feststellung gelangt ist, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Bei den in der Vernehm- lassung festgehaltenen Fälschungsmerkmalen handelt es sich daher letzt- lich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, die sich einer richter- lichen Überprüfung verschliessen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mehrere Teilge- halte des Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Zudem verunmöglicht es dem Bundesverwaltungsgericht durch die mangelhafte Aktenführung eine materielle und formelle Prüfung der sich rund um die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

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E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit subeventuell die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Be- schwerde.

E. 7 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren, die «interne Dokumentenanalyse» gemäss den Vorgaben gemäss BVGE 2011/37 E. 5.4.3 in den Akten abzulegen haben. Anschliessend wird es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse bekanntzugeben und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.4). Schliesslich wird es in einem allfälligen erneuten ab- lehnenden Entscheid unter anderem die Gründe, aufgrund derer es die eingereichten Dokumente als nicht authentisch erachtet, nachvollziehbar darzulegen haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.5).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. D-4445/2022 Seite 13
  2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4445/2022 law/bah Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Mediation, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinem Cousin, D._______ (N (...)), am 14. Oktober 2021 und gelangte am 19. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. Oktober 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; Zemis-Direkterfassung) durch. Er gab eine Kopie seiner Identitätskarte ab. A.c Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant wünsche keine «interne Rechtsvertretung», er werde ihn vertreten. Beigelegt wurden Kopien dreier Auszüge aus dem Einwohnerregister und eines den Vater seines Cousins betreffenden Gesundheitsberichts. A.d Der Beschwerdeführer verzichte am 25. November 2021 nach vorheriger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) ausdrücklich und vollumfänglich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. A.e Am 21. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters und seines Onkels E._______ zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus dem Stadtteil F._______ von B._______. Da aus seinem Dorf zahlreiche Märtyrer stammten, seien die Dorfbewohner regelmässig Razzien und Drohungen ausgesetzt. Zusammen mit seinem Cousin D._______ habe er als (...) gearbeitet. Sein Onkel G._______ sei gemäss Angaben der Behörden im Jahr 1996 als Mitglied der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») von Sicherheitskräften getötet worden. Zwei seiner Cousins seien wegen «Terrorpropaganda» verurteilt worden. Sein Vater habe im Jahr 2020 aus Versehen eine Überwachungskamera der türkischen Behörden abmontiert. Deshalb sei er mehrmaIs für sieben bis zehn Tage mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Sein Bruder habe die Türkei 2021 im Rahmen des Ankara-Abkommens legal verlassen. Er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP). Er habe Geld gespendet und an Kundgebungen teilgenommen. Deswegen habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Arbeitskollegen und er - er habe als (...) in einer (...) gearbeitet - seien oft von Spezialeinheiten bedroht und zur Zusammenarbeit mit den Behörden als Spitzel aufgefordert worden. Sein Arbeitgeber habe eigene «politische Probleme» gehabt. Sein Onkel E._______, der in der Schweiz lebe, habe im (...) 2020 auf den sozialen Medien ein Video vom Grab seines verstorbenen Bruders G._______ veröffentlicht. Im Sommer 2020 sei er (der Beschwerdeführer) auf der Arbeit von Behördenmitgliedern bedroht worden. Zwei oder drei Wochen später seien Spezialeinheiten gekommen, als er seiner Arbeit als (...) nachgegangen sei. Er sei geschlagen und getreten worden und man habe versucht, mit einem erhitzten Messer in seine Tätowierung («(...)») zu schneiden. Anfang Oktober 2021 hätten Guerillas von seinem Cousin und ihm verlangt, dass sie ihnen Lebensmittel und Batterien besorgten. Sie hätten es getan und seien von irgendjemandem angezeigt worden. Danach hätten die türkischen Behörden in seiner Abwesenheit die Häuser ihrer Familien durchsucht. Seine Eltern seien drangsaliert worden und man habe ihnen gesagt, man werde ihren Sohn töten. Ihm werde vorgeworfen, dass er einer Terrororganisation Beihilfe geleistet habe. Deshalb sei er zusammen mit seinem Cousin aus der Türkei ausgereist. Zudem habe er im Oktober 2021 auf den sozialen Medien Beiträge der HDP veröffentlicht. A.f Der Beschwerdeführer gab Kopien von Fotografien, Unterlagen über seinen verstorbenen Onkel, eines Zeitungartikels aus dem Jahr 1996 sowie einen USB-Stick mit weiteren Fotografien und einem Video des Grabs seines Onkels G._______ ab. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.h Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton H._______ zu. B. Mit Verfügung vom 31. August 2022 - eröffnet am 3. September 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lag eine «Bestätigung Sozialhilfebezug» vom 27. September 2022 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und diesbezüglicher weiterer Erkenntnisse setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 17. November 2022. E. Mit Eingabe vom 16. November 2022 liess der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom 5. September 2022 und einen Haftbefehl vom 6. September 2022 (beide Dokumente mit Übersetzung in die deutsche Sprache) sowie das Zustellcouvert einreichen. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 23. November 2022 zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2021 aus der Türkei ausgereist. Nach den Spitzelangeboten und dem Angriff auf ihn, bei dem er am Arm verletzt worden sei, bis zu seiner Ausreise sei über ein Jahr vergangen. Während dieser Zeit sei er an seinem Herkunftsort verblieben und seiner Arbeit nachgegangen. Die erlebten Nachteile seien nicht derart gravierend gewesen, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Anzeige wegen seiner Hilfetätigkeiten für die PKK bezeichnet. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Aus objektiver Sicht sei festzuhalten, dass er sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und als strafrechtlich unbescholten gelte. Der Umstand, dass er einen Tag nach der Hausdurchsuchung zu seinem Elternhaus gegangen sei, sei als Hinweis dafür zu werten, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts Konkretes zu befürchten gehabt habe. Er sei auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken und dem SEM neue Beweismittel laufend einzureichen. Seit der Anhörung im Februar 2022 seien beim SEM keine Beweismittel eingegangen, womit keine konkreten Hinweise auf ein gegen ihn hängiges Strafverfahren bestünden. Aufgrund seines niederschwelligen politischen Engagements habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Nebst HDP-Posts in den sozialen Medien, die als niederschwellig zu bezeichnen seien, weise er keine exilpolitischen Tätigkeiten auf. Mehrere seiner Verwandten hätten F._______ ebenfalls verlassen. Da die Ausreisegründe der Angehörigen keine konkreten Anhaltspunkte für einen relevanten Zusammenhang mit seiner Ausreise aufwiesen, erhöhe sich die begründete Furcht dadurch nicht. Aus den seinem Vater entstandenen Schwierigkeiten könne keine gegen ihn gerichtete Reflexverfolgung abgeleitet werden. Sein vor über 25 Jahren verstorbener Onkel G._______, der Anhänger der PKK gewesen sei, schärfe sein Risikoprofil nicht dahingehend, dass in einer Gesamtbeurteilung die Anforderungen der objektiv begründeten Furcht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt gesehen über kein heikles und exponiertes politisches Risikoprofil. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung und die damit verbundene Suche nach ihm vor seiner Ausreise deute nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. An dieser Einschätzung könne auch seine Herkunft aus F._______ nichts ändern. Die pauschale Geltendmachung einer Gefährdung aufgrund der Herkunft aus diesem Dorf vermöge kein zusätzliches Risiko auszulösen. Seine Eltern und weitere Verwandte lebten weiterhin dort. Nach Prüfung sämtlicher Akten sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG auszugehen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Fotografien, Videos und der Zeitungsausschnitt nichts, zumal die Tätigkeiten seines Onkels G._______ nicht bestritten würden und der Zeitungsartikel ihn persönlich nicht betreffe. Die befürchteten Nachteile beschränkten sich auf regionale Verfolgungsmassnahmen, denen er sich bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer seien von staatlicher Seite Übergriffe verübt worden und die Polizei suche ihn. Bei staatlicher Verfolgung sei grundsätzlich von fehlendem Schutzwillen des Staates auszugehen. Gehe die Verfolgung von staatlichen Einzelakteuren aus, die ihre Kompetenzen überschritten, sei desto eher ein fehlender Schutzwille anzunehmen, je höher der Akteur in der Hierarchie stehe. Übergriffe durch den Staat auf Kurden hätten seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 stark zugenommen. Es werde über willkürliche Verhaftungen von Oppositionellen und Kurden berichtet. Die türkische Regierung nehme vermehrt Einfluss auf die Justiz. Mit der Verfassungsreform von 2017 habe sich Präsident Recep Tayyip Erdogan ausreichend Macht über das Gremium gesichert, das Richterinnen und Richter ernenne und entlasse. Seit dem Putschversuch seien 4000 Richterinnen und Richter wegen Terrorverdachts entlassen worden. Unter den Justizangestellten herrsche die Angst, dass man selbst zur Zielscheibe werde und mit einer Strafverfolgung rechnen müsse, wenn man sich nicht entsprechend der Regierungsdoktrin verhalte. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) drücke ihre Besorgnis über den Zustand des Rechtsstaats in der Türkei aus. Bei den Verfolgern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Polizei, womit eine staatliche Verfolgung gegeben sei, die sich gezielt gegen ihn richte. Dem türkischen Staat werde es nicht gelingen, solche Übergriffe zu verhindern, weshalb dieser schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt konsultiert, um herauszufinden, was der «Besuch» der Polizei zu bedeuten habe. Der Anwalt habe keine Informationen erhalten, weshalb keine Beweismittel hätten eingereicht werden können. Aus der angefochtenen Verfügung, so der Beschwerdeführer weiter, gehe nicht hervor, welches Mass an Intensität der Vorfälle zu erwarten wäre, um den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG zu genügen, und es werde nicht klar, was er noch hätte erleben müssen, damit die geltend gemachten Ereignisse eine bestimmte Intensität aufwiesen. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP sei festzuhalten, dass die Repression gegen kritische Personen in der Türkei zunehme. Mitglieder der HDP würden zu Tausenden verhaftet und auch einfache Kritiker hätten mit Strafverfolgung, Haft und Folter zu rechnen. Bezüglich der Menschenrechtslage in der Türkei lägen zahlreiche Berichte vor, wobei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten und die verbreitet angewandte Folter zu beachten seien. In diesem Zusammenhang berücksichtige das SEM wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere seien die Reflexverfolgung wegen der politischen Mitgliedschaft, die Teilnahme an Kundgebungen und die Meinungsäusserungen auf sozialen Netzwerken nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die aktive Teilnahme eines Onkels bei der PKK sei ausser Acht gelassen und nicht gewürdigt worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht rechtsgenüglich gewahrt worden. Der Beschwerdeführer sei in der gesamten Türkei einem erhöhten Folterrisiko ausgesetzt, was durch den Vorfall, bei dem er wegen der Tätowierung an seinem Arm misshandelt worden sei, belegt werde. Das SEM gehe auf seine Aussagen oberflächlich ein und bagatellisiere die Vorfälle. Ihm seien grosse körperliche und seelische Schmerzen zugefügt worden, weil die staatliche Spezialeinheit den Aufenthaltsort seines verstorbenen Onkels habe ausfindig machen wollen. Die Misshandlungen seien offensichtlich unter dem Begriff der Folter zu subsumieren und zeigten, dass von einer Rechtsstaatlichkeit in der Türkei nicht die Rede sein könne. Indem das SEM auf seine Ausführungen nicht näher eingehe, verletze es das rechtliche Gehör sowie Art. 3 ff. AsyIG. Das SEM verharmlose den Einkauf des Beschwerdeführers für die Guerillakämpfer. Bei der Razzia, die deshalb bei seinen Eltern durchgeführt worden sei, seien diese körperlich angegriffen worden. Es sei verlangt worden, dass sie seinen Aufenthaltsort bekannt gäben, ansonsten er getötet werde. Er habe sich vorsichtig nach Hause begeben, um seine Sachen zu packen und zu flüchten. Das SEM lasse ausser Betracht, dass die Anti-Terror-Einheiten gesagt hätten, er habe der Terrororganisation Beihilfe geleistet. Seine türkische Rechtsvertretung werde ihm Auszüge aus den Strafakten schicken. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Profil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine einzelfallspezifische Einschätzung seines Risikoprofils vorgenommen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, da keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt worden seien. Eine Gehörsverletzung sei zu verneinen. Das Vorkommnis, bei dem er wegen seiner Tätowierung angegriffen worden sei, werde vom SEM nicht bagatellisiert. Eine andere Beurteilung der Asylrelevanz stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft I._______, richterlicher Vorführbefehl des Strafgerichts I._______) seien vom SEM einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden, die auf dem Abgleich mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe. Die Dokumente wiesen ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale auf. Der entsprechende Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könne er dem Bundesverwaltungsgericht nicht offengelegt werden. Der wesentliche Inhalt werde dem Gericht jedoch zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG). Die unterzeichnende Person könne den Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls nicht erstellt/ausgestellt haben. Die Form des richterlichen Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines von der für diese Art von Dokument zuständigen Behörde ausgestellten Dokuments, und nach geltendem türkischem Recht werde dieses Dokument nicht von dieser Behörde ausgestellt. Das SEM erachte die Dokumente aufgrund der eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale als gefälscht. Folglich halte das geltend gemachte Ermittlungsverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Das SEM macht in der Vernehmlassung geltend, es habe die beiden vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei Fälschungsmerkmale festgestellt. In den elektronischen Akten des SEM (vom Gericht eingesehen am 18. Januar 2023) ist keine «interne Dokumentenanalyse» abgelegt. Eine vom SEM vorgenommene Dokumentenprüfung hätte indessen Niederschlag in den Akten zu finden und wäre praxisgemäss nicht als «interne Akte» zu klassifizieren, zumal interne Akten Unterlagen sind, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Das SEM geht in seiner Vernehmlassung zwar grundsätzlich zu Recht davon aus, dass bei internen Dokumentenanalyen gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen können - insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse -, die geeignet sein können, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Geheimhaltungsinteressen gelten indessen gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien (vgl. Art. 26 ff. VwVG), nicht aber gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als der fachlich dem SEM übergeordneten richterlichen Behörde, die auf Beschwerde hin in materieller Hinsicht unter anderem die Schlüssigkeit der Dokumentenanalyse und in formeller Hinsicht unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen hat. 5.3 Die in einer Dokumentenanalyse enthaltenen Informationen sind für den Entscheid von erheblicher Relevanz, sodass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Aufgrund der Aktenführungspflicht wäre das SEM gehalten gewesen, eine Dokumentenanalyse zur Authentizität der zur Vernehmlassung übermittelten Beweismittel in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wie es zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Wie bereits unter Erwägung 5.1 festgehalten, setzt der Anspruch auf Akteneinsicht eine vollständige Aktenführung voraus. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine unabhängige richterliche Prüfung des der Partei zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgen und eine «Geheimjustiz» verhindert werden kann. Die Begründung der Vernehmlassung lässt für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das SEM zur Feststellung gelangt ist, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Bei den in der Vernehmlassung festgehaltenen Fälschungsmerkmalen handelt es sich daher letztlich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, die sich einer richterlichen Überprüfung verschliessen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mehrere Teilge-halte des Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Zudem verunmöglicht es dem Bundesverwaltungsgericht durch die mangelhafte Aktenführung eine materielle und formelle Prüfung der sich rund um die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit subeventuell die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

7. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren, die «interne Dokumentenanalyse» gemäss den Vorgaben gemäss BVGE 2011/37 E. 5.4.3 in den Akten abzulegen haben. Anschliessend wird es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse bekanntzugeben und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.4). Schliesslich wird es in einem allfälligen erneuten ablehnenden Entscheid unter anderem die Gründe, aufgrund derer es die eingereichten Dokumente als nicht authentisch erachtet, nachvollziehbar darzulegen haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.5).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: