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D-4441/2022

D-4441/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinem Cousin, D._______ (N […]), am

14. Oktober 2021 und gelangte am 19. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. Oktober 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; Zemis-Direkterfassung) durch. Er gab seine türkische Identitätskarte ab. A.c Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte der damalige Rechtsver- treter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant wünsche keine «interne Rechtsvertretung», er werde ihn vertreten. A.d Der Beschwerdeführer verzichte am 25. November 2021 nach vorhe- riger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) ausdrücklich und vollumfänglich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. A.e Am 22. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit seines damaligen Rechtsvertreters und seines Onkels E._______ zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2017 von türkischen Soldaten gefoltert und wegen aufge- schwollener Arme und Beine in ein Spital gebracht worden, wo er verstor- ben sei. Von seinen Angehörigen habe er erfahren, dass sie nach seiner Ausreise aus der Heimat bedroht und nach ihm gefragt worden seien. Er habe die Türkei verlassen, weil sein Leben nicht mehr in Sicherheit gewe- sen sei. Seine Familie habe Gewalt und Unterdrückung erlebt. Er sei in den letzten zehn Jahren regelmässig (…) rausgegangen und von Soldaten der Spezialeinheiten geschlagen und beschimpft worden. In der ersten Okto- berwoche 2021 seien Guerillas gekommen, die ihnen Geld gegeben und gesagt hätten, sie sollten Lebensmittel für sie kaufen. Sie hätten eingekauft und ihnen die Sachen gebracht. Als sie wieder einmal (…) draussen gewe- sen seien, solle sie jemand aus dem Dorf angezeigt haben. Die Soldaten seien zu ihnen nach Hause gegangen und hätten alles verwüstet. Sie hät- ten gesagt, er habe den Guerillas geholfen, und hätten seinen Bruder ge- schlagen, der angerufen und gesagt habe, sie würden seinen Cousin und ihn töten. Als er später nach Hause gegangen sei, habe seine Mutter ge- sagt, er müsse weggehen und sich retten. Die Soldaten der Spezialeinheit seien vor etwa zwei Jahren zwei oder drei Wochen lang zu ihm gekommen

D-4441/2022 Seite 3 und hätten ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Als sie zu ihm auf den Berg gekommen seien, hätten sie nach seiner endgültigen Entscheidung gefragt. Er habe geantwortet, er könne so etwas nicht machen, weshalb er geschlagen und getreten worden sei. Er habe überall Blut im Gesicht gehabt und als er zuhause angekommen sei, sei seine Mutter ohnmächtig geworden. Er habe seit jeher Probleme gehabt. Die Dorfbewohner, von denen zahlreiche gefallen seien, würden unter- drückt, weil sie alevitische Kurden seien. Da zuhause ständig nach ihm gefragt werde, gehe er davon aus, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei Mitglied der «Halklarin Demokratik Par- tisi» (HDP), sei jedoch politisch nicht aktiv gewesen. Vor Abschluss der Anhörung wies der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers darauf hin, dass anfangs 2000 im türkischen Fernsehen über das Dorf des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Es sei berich- tet worden, dass sich über (…) Leute aus F._______ der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeschlossen hätten und getötet worden seien. A.f Der Beschwerdeführer gab während des Verfahrens einen USB-Stick mit Fotografien und einem Video ab, welches der Onkel seines Cousins aufgenommen habe, sowie Kopien eines seinen Vater betreffenden Arzt- berichts, des Personenstandsregisters seiner Familie, diverser Fotogra- fien, von Dokumenten des verstorbenen Onkels seines Cousins und eines Zeitungsartikels zu den Akten. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.h Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerde- führer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton G._______ zu. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 2. März 2022 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe aufgrund seiner Nervosität während der Anhörung nicht erwähnt, dass seine ältere Schwester sich der PKK ange- schlossen habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurückgekehrt und danach festgenommen und verurteilt worden. Aufgrund eines Reue-Geset- zes sei sie freigelassen worden. Dies erkläre, warum sein Vater immer wie- der von Spezialeinheiten mitgenommen und gefoltert worden sei. Die

D-4441/2022 Seite 4 Schwester lebe zurzeit in H._______. Er werde versuchen, sich ihre Straf- akte in die Schweiz schicken zu lassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2022 – eröffnet am 3. September 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge- währen. Eventuell sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Streitsa- che zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lag eine «Bestätigung Sozialhil- febezug» vom 27. September 2022 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfängli- chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Okto- ber 2022 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato del Duca als amt- lichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung der in Aussicht gestellter Be- weismittel und diesbezüglicher weiterer Erkenntnisse setzte er dem Be- schwerdeführer Frist bis zum 17. November 2022. E. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen Behörde vom 14. November 2022 verheiratete der Beschwerdeführer sich am (…) mit einer in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen. F. Mit Eingabe vom 16. November 2022 liess der Beschwerdeführer einen

D-4441/2022 Seite 5 Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom 20. April 2022 und einen Haftbefehl vom 21. April 2022 (beide Dokumente mit Übersetzung in die deutsche Sprache) sowie das Zustellcouvert einreichen. G. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 23. November 2022 zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer sei am 21. Oktober 2021 aus der Türkei ausgereist. Nachdem ihm das Angebot zur Tätigkeit als Spitzel gemacht und er geschlagen worden sei, seien mehr als eineinhalb Jahre vergangen, bis er ausgereist sei. Die einzigen Konsequenzen der Ablehnung seien regelmässige Hausdurchsu- chungen durch die türkischen Behörden gewesen. Solche seien auch in Häusern der Nachbarschaft durchgeführt worden, weshalb sie nicht im Zu- sammenhang mit den Ereignissen Anfang 2020 zu werten seien. Die Spit- zelangebote und die Probleme mit den türkischen Behörden Anfang 2020 stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise. Of- fensichtlich seien die Nachteile nicht derart gravierend gewesen, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien.

D-4441/2022 Seite 7 Als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise habe der Beschwerdefüh- rer die Unterstützungshandlung für die PKK genannt. Er befürchte, bei ei- ner Rückkehr in die Türkei entweder ins Gefängnis zu kommen oder getö- tet zu werden. Aus objektiver Sicht sei festzuhalten, dass er sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbe- scholten gelte. Er wisse nicht, ob gegen ihn in der Heimat ein Strafverfah- ren hängig sei. Im Sommer 2021 habe er sich letztmals bei E-Devlet (In- ternetportal des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten; Anmer- kung des Gerichts) eingeloggt, wobei er festgestellt habe, dass nichts ge- gen ihn eingetragen gewesen sei. Danach habe er keinen Zugang mehr gehabt. Er sei in der Anhörung aufgefordert worden, innerhalb von vier Wo- chen einen aktuellen Auszug aus E-Devlet einzureichen. Zudem sei er grundsätzlich verpflichtet, neue Beweismittel einzureichen. Somit bestün- den keine konkreten Hinweise, dass gegen ihn ein hängiges Strafverfahren bestehe. Nebst der einfachen Mitgliedschaft in der HDP weise er keine po- litischen Aktivitäten auf. Aktuell sei niemand aus seiner Familie politisch aktiv (A24/S.12-13). Sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deswegen gestorben. Bei näherer Betrachtung falle auf, dass der Arztbericht, der im Zusammenhang mit den Schlägen durch die Behörden erstellt worden sei, aus dem Jahr 2006 stamme. Sein Vater sei aber 2017 gestorben, weshalb ein direkter Zusammenhang unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über kein heikles und exponiertes politisches Risikoprofil. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Her- kunft aus F._______ nichts zu ändern, zumal sein Fall aufgrund einer Ein- zelfallprüfung entschieden werde. Die pauschale Geltendmachung einer Gefährdung aufgrund der Abstammung von diesem Ort löse kein zusätzli- ches Risiko aus. Hinzu komme, dass zwei seiner Geschwister und seine Mutter weiterhin im Dorf lebten. Die erwähnten regelmässigen Hausdurch- suchungen nach seiner Ausreise seien in den lokalen Kontext zu setzen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass im ganzen Dorf die Häuser durchsucht würden, weshalb die vorgebrachten Hausdurchsuchungen nicht zu einer Erhöhung der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanten Nachteilen führten. Nach Prüfung sämtlicher Akten sei vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG auszugehen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Fotografien und Videos sowie der Zeitungsausschnitt nichts, zumal sie nicht den Beschwerdeführer persön- lich beträfen. Die von ihm befürchteten Nachteile beschränkten sich zudem auf regionale Verfolgungsmassnahmen, denen er sich bei Bedarf durch ei- nen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne.

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E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gegen den Beschwerdefüh- rer seien von staatlicher Seite Übergriffe verübt worden und die Polizei su- che ihn. Bei staatlicher Verfolgung sei grundsätzlich von fehlendem Schutzwillen des Staates auszugehen. Gehe die Verfolgung von staatli- chen Einzelakteuren aus, die ihre Kompetenzen überschritten, sei desto eher ein fehlender Schutzwille anzunehmen, je höher der Akteur in der Hie- rarchie stehe. Übergriffe durch den Staat auf Kurden hätten seit der erneu- ten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 stark zugenommen. Es werde über willkürliche Verhaftungen von Oppositionellen und Kurden berichtet. Die türkische Regierung nehme vermehrt Einfluss auf die Justiz. Mit der Verfassungsreform von 2017 habe sich Präsident Recep Tayyip Erdogan ausreichend Macht über das Gre- mium gesichert, das Richterinnen und Richter ernenne und entlasse. Seit dem Putschversuch seien 4000 Richterinnen und Richter wegen Terrorver- dachts entlassen worden. Unter den Justizangestellten herrsche die Angst, dass man selbst zur Zielscheibe werde und mit einer Strafverfolgung rech- nen müsse, wenn man sich nicht entsprechend der Regierungsdoktrin ver- halte. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) drücke ihre Besorg- nis über den Zustand des Rechtsstaats in der Türkei aus. Bei den Verfol- gern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Polizei, wo- mit eine staatliche Verfolgung gegeben sei, die sich gezielt gegen ihn richte. Dem türkischen Staat werde es nicht gelingen, solche Übergriffe zu verhindern, weshalb dieser schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt konsultiert, um herauszufinden, was der «Besuch» der Polizei zu bedeuten habe. Der An- walt habe keine Informationen erhalten, weshalb keine Beweismittel hätten eingereicht werden können. Aus der angefochtenen Verfügung, so der Beschwerdeführer weiter, gehe nicht hervor, welches Mass an Intensität der Vorfälle zu erwarten wäre, um den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG zu ge- nügen, und es werde nicht klar, was er noch hätte erleben müssen, damit die geltend gemachten Ereignisse eine bestimmte Intensität aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe von den türkischen Be- hörden mehrmals ein Angebot erhalten, für diese als Spitzel zu arbeiten. Das Angebot beruhe nicht nur darauf, dass er aus F._______ komme, son- dern auch darauf, dass er Familienangehörige habe, die Mitglieder der PKK (gewesen) seien. Das SEM lasse die PKK-Mitgliedschaft sowie die Verurteilung seiner Schwester bei der Würdigung ausser Acht. Auch die Folgen seiner Ablehnung des Spitzelangebots würden nicht berücksichtigt.

D-4441/2022 Seite 9 Bei seiner endgültigen Absage sei er seitens der türkischen Behörden ge- ohrfeigt und mit Fäusten und Tritten malträtiert worden. Ein derartiger kör- perlicher Übergriff stelle Folter dar. Später sei es zu diversen Hausdurch- suchungen und Beschimpfungen gekommen, womit die Sache nicht abge- schlossen gewesen sei. Selbst bei einem Wegzug in eine andere Stadt der Türkei werde er mit Verfolgung zu rechnen haben, um die Aufgaben eines Spitzels zu erbringen. Somit sei der zeitliche und sachliche Kausalzusam- menhang gegeben. Das SEM verharmlose den Einkauf des Beschwerdeführers für die Gueril- lakämpfer. Insgesamt sei es lediglich zu zwei bis drei Kontakten mit der PKK gekommen. Danach müsse er verraten worden sei, was zu einer Hausdurchsuchung geführt habe, bei der sein Bruder geschlagen worden sei. Er habe gesagt, die Hausdurchsuchung sei durchgeführt worden, da er der PKK Hilfe geleistet habe, was in der Türkei gleichbedeutend sei, wie wenn man Terroristen unterstützt habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Anti-Terror Einheiten die Razzia durchgeführt hätten, nachdem er mehr- mals die Spitzelangebote abgelehnt und den Einkauf für die PKK getätigt hatte. Bei einer Rückkehr in die Türkei erwarte ihn das bereits hängige Strafverfahren. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP sei festzuhalten, dass die Repression gegen kritische Personen in der Türkei zunehme. Mitglieder der HDP würden zu Tausenden verhaftet und auch einfache Kritiker hätten mit Strafverfolgung, Haft und Folter zu rechnen. Bezüglich der Menschen- rechtslage in der Türkei lägen zahlreiche Berichte vor, wobei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrens- rechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten und die verbreitet angewandte Folter zu beachten seien. In diesem Zusammenhang berück- sichtige das SEM wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere seien die Reflexverfolgung wegen der politischen Mitglied- schaft, die Meinungsäusserungen und das Ablehnen von Spitzelangeboten nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die aktive Teilnahme seiner Schwester und eines Onkels bei der PKK sei ausser Acht gelassen und nicht gewürdigt worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör sei nicht rechtsgenüglich gewahrt worden. Gegen den Beschwerdeführer werde in der Türkei wegen Verstössen ge- gen das TCK sowie das ATG ermittelt und er werde von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit

D-4441/2022 Seite 10 einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gegen ihn werde seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; angesichts der bislang bestehenden Beweise und des politischen Profils, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Anklageerhebung und einer Verurteilung auszugehen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach sorgfältiger Prü- fung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, sehe es keinen An- lass, seinen Standpunkt zu ändern, zumal keine neuen wesentlichen Ele- mente vorgebracht würden. Es handle sich vielmehr um eine andere Ein- schätzung der Sachlage. Aus Sicht des SEM sei keine Gehörsverletzung erkennbar. Der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung ausrei- chend gewürdigt worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft H._______, richterlicher Vor- führbefehl des Strafgerichts H._______) seien vom SEM einer internen Do- kumentenanalyse unterzogen worden, die auf dem Abgleich mit Ver- gleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM be- ruhe. Die Dokumente wiesen ein oder mehrere objektive Fälschungsmerk- male auf. Der entsprechende Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könne er dem Bundesverwaltungsgericht nicht offen- gelegt werden. Der wesentliche Inhalt werde dem Gericht jedoch zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG). Die unterzeichnende Person könne den Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls nicht erstellt/ausgestellt ha- ben. Die Form des richterlichen Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines von der für diese Art von Dokument zuständigen Behörde ausgestell- ten Dokuments, und nach geltendem türkischem Recht werde dieses Do- kument nicht von dieser Behörde ausgestellt. Das SEM erachte die Doku- mente aufgrund der eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale als ge- fälscht. Folglich halte das geltend gemachte Ermittlungsverfahren den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-

D-4441/2022 Seite 11 nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of- fenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ab- lage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver- zeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.2 Das SEM macht in der Vernehmlassung geltend, es habe die beiden vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei Fälschungs- merkmale festgestellt. In den elektronischen Akten des SEM (vom Gericht eingesehen am 18. Januar 2023) ist keine «interne Dokumentenanalyse» abgelegt. Eine vom SEM vorgenommene Dokumentenprüfung hätte indes- sen Niederschlag in den Akten zu finden und wäre praxisgemäss nicht als «interne Akte» zu klassifizieren, zumal interne Akten Unterlagen sind, de- nen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, son- dern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil- dung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Das SEM geht in seiner Ver- nehmlassung zwar grundsätzlich zu Recht davon aus, dass bei internen Dokumentenanalysen gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen können – insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse –, die geeignet sein können, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Geheim-

D-4441/2022 Seite 12 haltungsinteressen gelten indessen gegenüber den am Verfahren beteilig- ten Parteien (vgl. Art. 26 ff. VwVG), nicht aber gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht als der fachlich dem SEM übergeordneten richterlichen Behörde, die in materieller Hinsicht unter anderem die Schlüssigkeit der Dokumentenanalyse und in formeller Hinsicht unter anderem die Einhal- tung der Bestimmungen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs be- züglich der am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen hat.

E. 5.3 Die in einer Dokumentenanalyse enthaltenen Informationen sind für den Entscheid von erheblicher Relevanz, sodass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Auf- grund der Aktenführungspflicht wäre das SEM gehalten gewesen, eine Do- kumentenanalyse zur Authentizität der zur Vernehmlassung übermittelten Beweismittel in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzo- gen werden kann, wie es zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Wie bereits unter Erwägung 5.1 festgehalten, setzt der Anspruch auf Akteneinsicht eine vollständige Aktenführung voraus. Nur so kann sicher- gestellt werden, dass eine unabhängige richterliche Prüfung des der Partei zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgen und eine «Geheimjustiz» ver- hindert werden kann. Die Begründung der Vernehmlassung lässt für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das SEM zur Feststellung gelangt ist, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Bei den in der Vernehm- lassung festgehaltenen Fälschungsmerkmalen handelt es sich daher letzt- lich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, die sich einer richter- lichen Überprüfung verschliessen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mehrere Teilge- halte des Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Zudem verunmöglicht es dem Bundesverwaltungsgericht durch die mangelhafte Aktenführung eine materielle und formelle Prüfung der sich rund um die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit subeventuell die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

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E. 7 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren, die «interne Dokumentenanalyse» gemäss den Vorgaben gemäss BVGE 2011/37 E. 5.4.3 in den Akten abzulegen haben. Anschliessend wird es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse bekanntzugeben und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.4). Schliesslich wird es in einem allfälligen erneuten ab- lehnenden Entscheid unter anderem die Gründe, aufgrund derer es die eingereichten Dokumente als nicht authentisch erachtet, nachvollziehbar darzulegen haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.5).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4441/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4441/2022 law/bah Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Mediation, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinem Cousin, D._______ (N [...]), am 14. Oktober 2021 und gelangte am 19. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. Oktober 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; Zemis-Direkterfassung) durch. Er gab seine türkische Identitätskarte ab. A.c Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant wünsche keine «interne Rechtsvertretung», er werde ihn vertreten. A.d Der Beschwerdeführer verzichte am 25. November 2021 nach vorheriger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) ausdrücklich und vollumfänglich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. A.e Am 22. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters und seines Onkels E._______ zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2017 von türkischen Soldaten gefoltert und wegen aufgeschwollener Arme und Beine in ein Spital gebracht worden, wo er verstorben sei. Von seinen Angehörigen habe er erfahren, dass sie nach seiner Ausreise aus der Heimat bedroht und nach ihm gefragt worden seien. Er habe die Türkei verlassen, weil sein Leben nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Seine Familie habe Gewalt und Unterdrückung erlebt. Er sei in den letzten zehn Jahren regelmässig (...) rausgegangen und von Soldaten der Spezialeinheiten geschlagen und beschimpft worden. In der ersten Oktoberwoche 2021 seien Guerillas gekommen, die ihnen Geld gegeben und gesagt hätten, sie sollten Lebensmittel für sie kaufen. Sie hätten eingekauft und ihnen die Sachen gebracht. Als sie wieder einmal (...) draussen gewesen seien, solle sie jemand aus dem Dorf angezeigt haben. Die Soldaten seien zu ihnen nach Hause gegangen und hätten alles verwüstet. Sie hätten gesagt, er habe den Guerillas geholfen, und hätten seinen Bruder geschlagen, der angerufen und gesagt habe, sie würden seinen Cousin und ihn töten. Als er später nach Hause gegangen sei, habe seine Mutter gesagt, er müsse weggehen und sich retten. Die Soldaten der Spezialeinheit seien vor etwa zwei Jahren zwei oder drei Wochen lang zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Als sie zu ihm auf den Berg gekommen seien, hätten sie nach seiner endgültigen Entscheidung gefragt. Er habe geantwortet, er könne so etwas nicht machen, weshalb er geschlagen und getreten worden sei. Er habe überall Blut im Gesicht gehabt und als er zuhause angekommen sei, sei seine Mutter ohnmächtig geworden. Er habe seit jeher Probleme gehabt. Die Dorfbewohner, von denen zahlreiche gefallen seien, würden unterdrückt, weil sie alevitische Kurden seien. Da zuhause ständig nach ihm gefragt werde, gehe er davon aus, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei Mitglied der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP), sei jedoch politisch nicht aktiv gewesen. Vor Abschluss der Anhörung wies der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass anfangs 2000 im türkischen Fernsehen über das Dorf des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Es sei berichtet worden, dass sich über (...) Leute aus F._______ der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeschlossen hätten und getötet worden seien. A.f Der Beschwerdeführer gab während des Verfahrens einen USB-Stick mit Fotografien und einem Video ab, welches der Onkel seines Cousins aufgenommen habe, sowie Kopien eines seinen Vater betreffenden Arztberichts, des Personenstandsregisters seiner Familie, diverser Fotografien, von Dokumenten des verstorbenen Onkels seines Cousins und eines Zeitungsartikels zu den Akten. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.h Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton G._______ zu. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 2. März 2022 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe aufgrund seiner Nervosität während der Anhörung nicht erwähnt, dass seine ältere Schwester sich der PKK angeschlossen habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurückgekehrt und danach festgenommen und verurteilt worden. Aufgrund eines Reue-Gesetzes sei sie freigelassen worden. Dies erkläre, warum sein Vater immer wieder von Spezialeinheiten mitgenommen und gefoltert worden sei. Die Schwester lebe zurzeit in H._______. Er werde versuchen, sich ihre Strafakte in die Schweiz schicken zu lassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2022 - eröffnet am 3. September 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lag eine «Bestätigung Sozialhilfebezug» vom 27. September 2022 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung der in Aussicht gestellter Beweismittel und diesbezüglicher weiterer Erkenntnisse setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 17. November 2022. E. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen Behörde vom 14. November 2022 verheiratete der Beschwerdeführer sich am (...) mit einer in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen. F. Mit Eingabe vom 16. November 2022 liess der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom 20. April 2022 und einen Haftbefehl vom 21. April 2022 (beide Dokumente mit Übersetzung in die deutsche Sprache) sowie das Zustellcouvert einreichen. G. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 23. November 2022 zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2021 aus der Türkei ausgereist. Nachdem ihm das Angebot zur Tätigkeit als Spitzel gemacht und er geschlagen worden sei, seien mehr als eineinhalb Jahre vergangen, bis er ausgereist sei. Die einzigen Konsequenzen der Ablehnung seien regelmässige Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behörden gewesen. Solche seien auch in Häusern der Nachbarschaft durchgeführt worden, weshalb sie nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen Anfang 2020 zu werten seien. Die Spitzelangebote und die Probleme mit den türkischen Behörden Anfang 2020 stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise. Offensichtlich seien die Nachteile nicht derart gravierend gewesen, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise habe der Beschwerdeführer die Unterstützungshandlung für die PKK genannt. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei entweder ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Aus objektiver Sicht sei festzuhalten, dass er sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Er wisse nicht, ob gegen ihn in der Heimat ein Strafverfahren hängig sei. Im Sommer 2021 habe er sich letztmals bei E-Devlet (Internetportal des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten; Anmerkung des Gerichts) eingeloggt, wobei er festgestellt habe, dass nichts gegen ihn eingetragen gewesen sei. Danach habe er keinen Zugang mehr gehabt. Er sei in der Anhörung aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen einen aktuellen Auszug aus E-Devlet einzureichen. Zudem sei er grundsätzlich verpflichtet, neue Beweismittel einzureichen. Somit bestünden keine konkreten Hinweise, dass gegen ihn ein hängiges Strafverfahren bestehe. Nebst der einfachen Mitgliedschaft in der HDP weise er keine politischen Aktivitäten auf. Aktuell sei niemand aus seiner Familie politisch aktiv (A24/S.12-13). Sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deswegen gestorben. Bei näherer Betrachtung falle auf, dass der Arztbericht, der im Zusammenhang mit den Schlägen durch die Behörden erstellt worden sei, aus dem Jahr 2006 stamme. Sein Vater sei aber 2017 gestorben, weshalb ein direkter Zusammenhang unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über kein heikles und exponiertes politisches Risikoprofil. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Herkunft aus F._______ nichts zu ändern, zumal sein Fall aufgrund einer Einzelfallprüfung entschieden werde. Die pauschale Geltendmachung einer Gefährdung aufgrund der Abstammung von diesem Ort löse kein zusätzliches Risiko aus. Hinzu komme, dass zwei seiner Geschwister und seine Mutter weiterhin im Dorf lebten. Die erwähnten regelmässigen Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise seien in den lokalen Kontext zu setzen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass im ganzen Dorf die Häuser durchsucht würden, weshalb die vorgebrachten Hausdurchsuchungen nicht zu einer Erhöhung der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen führten. Nach Prüfung sämtlicher Akten sei vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG auszugehen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Fotografien und Videos sowie der Zeitungsausschnitt nichts, zumal sie nicht den Beschwerdeführer persönlich beträfen. Die von ihm befürchteten Nachteile beschränkten sich zudem auf regionale Verfolgungsmassnahmen, denen er sich bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer seien von staatlicher Seite Übergriffe verübt worden und die Polizei suche ihn. Bei staatlicher Verfolgung sei grundsätzlich von fehlendem Schutzwillen des Staates auszugehen. Gehe die Verfolgung von staatlichen Einzelakteuren aus, die ihre Kompetenzen überschritten, sei desto eher ein fehlender Schutzwille anzunehmen, je höher der Akteur in der Hierarchie stehe. Übergriffe durch den Staat auf Kurden hätten seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 stark zugenommen. Es werde über willkürliche Verhaftungen von Oppositionellen und Kurden berichtet. Die türkische Regierung nehme vermehrt Einfluss auf die Justiz. Mit der Verfassungsreform von 2017 habe sich Präsident Recep Tayyip Erdogan ausreichend Macht über das Gremium gesichert, das Richterinnen und Richter ernenne und entlasse. Seit dem Putschversuch seien 4000 Richterinnen und Richter wegen Terrorverdachts entlassen worden. Unter den Justizangestellten herrsche die Angst, dass man selbst zur Zielscheibe werde und mit einer Strafverfolgung rechnen müsse, wenn man sich nicht entsprechend der Regierungsdoktrin verhalte. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) drücke ihre Besorgnis über den Zustand des Rechtsstaats in der Türkei aus. Bei den Verfolgern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Polizei, womit eine staatliche Verfolgung gegeben sei, die sich gezielt gegen ihn richte. Dem türkischen Staat werde es nicht gelingen, solche Übergriffe zu verhindern, weshalb dieser schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt konsultiert, um herauszufinden, was der «Besuch» der Polizei zu bedeuten habe. Der Anwalt habe keine Informationen erhalten, weshalb keine Beweismittel hätten eingereicht werden können. Aus der angefochtenen Verfügung, so der Beschwerdeführer weiter, gehe nicht hervor, welches Mass an Intensität der Vorfälle zu erwarten wäre, um den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG zu genügen, und es werde nicht klar, was er noch hätte erleben müssen, damit die geltend gemachten Ereignisse eine bestimmte Intensität aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe von den türkischen Behörden mehrmals ein Angebot erhalten, für diese als Spitzel zu arbeiten. Das Angebot beruhe nicht nur darauf, dass er aus F._______ komme, sondern auch darauf, dass er Familienangehörige habe, die Mitglieder der PKK (gewesen) seien. Das SEM lasse die PKK-Mitgliedschaft sowie die Verurteilung seiner Schwester bei der Würdigung ausser Acht. Auch die Folgen seiner Ablehnung des Spitzelangebots würden nicht berücksichtigt. Bei seiner endgültigen Absage sei er seitens der türkischen Behörden geohrfeigt und mit Fäusten und Tritten malträtiert worden. Ein derartiger körperlicher Übergriff stelle Folter dar. Später sei es zu diversen Hausdurchsuchungen und Beschimpfungen gekommen, womit die Sache nicht abgeschlossen gewesen sei. Selbst bei einem Wegzug in eine andere Stadt der Türkei werde er mit Verfolgung zu rechnen haben, um die Aufgaben eines Spitzels zu erbringen. Somit sei der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang gegeben. Das SEM verharmlose den Einkauf des Beschwerdeführers für die Guerillakämpfer. Insgesamt sei es lediglich zu zwei bis drei Kontakten mit der PKK gekommen. Danach müsse er verraten worden sei, was zu einer Hausdurchsuchung geführt habe, bei der sein Bruder geschlagen worden sei. Er habe gesagt, die Hausdurchsuchung sei durchgeführt worden, da er der PKK Hilfe geleistet habe, was in der Türkei gleichbedeutend sei, wie wenn man Terroristen unterstützt habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Anti-Terror Einheiten die Razzia durchgeführt hätten, nachdem er mehrmals die Spitzelangebote abgelehnt und den Einkauf für die PKK getätigt hatte. Bei einer Rückkehr in die Türkei erwarte ihn das bereits hängige Strafverfahren. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP sei festzuhalten, dass die Repression gegen kritische Personen in der Türkei zunehme. Mitglieder der HDP würden zu Tausenden verhaftet und auch einfache Kritiker hätten mit Strafverfolgung, Haft und Folter zu rechnen. Bezüglich der Menschenrechtslage in der Türkei lägen zahlreiche Berichte vor, wobei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten und die verbreitet angewandte Folter zu beachten seien. In diesem Zusammenhang berücksichtige das SEM wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere seien die Reflexverfolgung wegen der politischen Mitgliedschaft, die Meinungsäusserungen und das Ablehnen von Spitzelangeboten nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die aktive Teilnahme seiner Schwester und eines Onkels bei der PKK sei ausser Acht gelassen und nicht gewürdigt worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht rechtsgenüglich gewahrt worden. Gegen den Beschwerdeführer werde in der Türkei wegen Verstössen gegen das TCK sowie das ATG ermittelt und er werde von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gegen ihn werde seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; angesichts der bislang bestehenden Beweise und des politischen Profils, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Anklageerhebung und einer Verurteilung auszugehen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach sorgfältiger Prüfung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, sehe es keinen Anlass, seinen Standpunkt zu ändern, zumal keine neuen wesentlichen Elemente vorgebracht würden. Es handle sich vielmehr um eine andere Einschätzung der Sachlage. Aus Sicht des SEM sei keine Gehörsverletzung erkennbar. Der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft H._______, richterlicher Vorführbefehl des Strafgerichts H._______) seien vom SEM einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden, die auf dem Abgleich mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe. Die Dokumente wiesen ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale auf. Der entsprechende Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könne er dem Bundesverwaltungsgericht nicht offengelegt werden. Der wesentliche Inhalt werde dem Gericht jedoch zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG). Die unterzeichnende Person könne den Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls nicht erstellt/ausgestellt haben. Die Form des richterlichen Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines von der für diese Art von Dokument zuständigen Behörde ausgestellten Dokuments, und nach geltendem türkischem Recht werde dieses Dokument nicht von dieser Behörde ausgestellt. Das SEM erachte die Dokumente aufgrund der eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale als gefälscht. Folglich halte das geltend gemachte Ermittlungsverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Das SEM macht in der Vernehmlassung geltend, es habe die beiden vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei Fälschungsmerkmale festgestellt. In den elektronischen Akten des SEM (vom Gericht eingesehen am 18. Januar 2023) ist keine «interne Dokumentenanalyse» abgelegt. Eine vom SEM vorgenommene Dokumentenprüfung hätte indessen Niederschlag in den Akten zu finden und wäre praxisgemäss nicht als «interne Akte» zu klassifizieren, zumal interne Akten Unterlagen sind, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Das SEM geht in seiner Vernehmlassung zwar grundsätzlich zu Recht davon aus, dass bei internen Dokumentenanalysen gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen können - insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse -, die geeignet sein können, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Geheimhaltungsinteressen gelten indessen gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien (vgl. Art. 26 ff. VwVG), nicht aber gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als der fachlich dem SEM übergeordneten richterlichen Behörde, die in materieller Hinsicht unter anderem die Schlüssigkeit der Dokumentenanalyse und in formeller Hinsicht unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen hat. 5.3 Die in einer Dokumentenanalyse enthaltenen Informationen sind für den Entscheid von erheblicher Relevanz, sodass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Aufgrund der Aktenführungspflicht wäre das SEM gehalten gewesen, eine Dokumentenanalyse zur Authentizität der zur Vernehmlassung übermittelten Beweismittel in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wie es zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Wie bereits unter Erwägung 5.1 festgehalten, setzt der Anspruch auf Akteneinsicht eine vollständige Aktenführung voraus. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine unabhängige richterliche Prüfung des der Partei zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgen und eine «Geheimjustiz» verhindert werden kann. Die Begründung der Vernehmlassung lässt für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das SEM zur Feststellung gelangt ist, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Bei den in der Vernehmlassung festgehaltenen Fälschungsmerkmalen handelt es sich daher letztlich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, die sich einer richterlichen Überprüfung verschliessen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mehrere Teilge-halte des Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Zudem verunmöglicht es dem Bundesverwaltungsgericht durch die mangelhafte Aktenführung eine materielle und formelle Prüfung der sich rund um die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit subeventuell die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

7. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren, die «interne Dokumentenanalyse» gemäss den Vorgaben gemäss BVGE 2011/37 E. 5.4.3 in den Akten abzulegen haben. Anschliessend wird es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse bekanntzugeben und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.4). Schliesslich wird es in einem allfälligen erneuten ablehnenden Entscheid unter anderem die Gründe, aufgrund derer es die eingereichten Dokumente als nicht authentisch erachtet, nachvollziehbar darzulegen haben (vgl. a.a.O. E. 5.4.5).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler