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E-2387/2020

E-2387/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben gegen Ende des Jahres 2015. B. B.a Am 9. Januar 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem Fingerabdruck- system Eurodac ergab, dass er am (…) 2008 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hatte. B.b Am 15. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stam- me aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, wo er mit sei- ner Mutter und seinem Bruder gelebt habe. Ein weiterer Bruder sei vor (…) Jahren von iranischen Grenzbeamten erschossen worden. Ein Jahr nach dessen Ermordung habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei wel- cher es um die Freiheit und Rechte der Kurden gegangen sei. Eine Woche später sei er von etwa (…) uniformierten Männern festgenommen worden. In der Folge sei er (…) Jahre inhaftiert ([…] C._______ […] E._______) gewesen. Nach der Haftentlassung habe er in der (…) «F._______» in C._______ gearbeitet. Ungefähr (…) Monate vor der Ausreise, als er nicht bei der Arbeit gewesen sei, hätten Sicherheitsbeamte im Geschäft ein (…) gefunden. Als er am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, habe er von einem Arbeitskollegen von diesem Vorfall erfahren. Er sei verdächtigt wor- den, für das (…) verantwortlich zu sein. Eine Woche nach dem Vorfall in der (…) habe er eine Vorladung erhalten. Er habe dieser keine Folge ge- leistet und sich bis zur Ausreise bei einem Onkel in C._______ versteckt. Seine Identitätskarte und Geburtsurkunde befänden sich im Haus seiner Mutter. Er werde diese beiden Dokumente sowie mehrere Beweismittel zur Haft nachreichen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zu- ständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, der Fingerabdruckab- gleich müsse falsch sein. Er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe weder in Grossbritannien noch auf einer britischen Botschaft um Asyl

E-2387/2020 Seite 3 nachgesucht. In Griechenland seien ihm die Abdrücke aller Finger abge- nommen worden. Auch in anderen Ländern – er wisse nicht mehr, in wel- chen – sei er mit einem oder zwei Fingern daktyloskopisch erfasst worden. B.c Die Vorinstanz führte am 5. Februar 2016 erneut eine Eurodacabfrage durch, welche das gleiche Ergebnis ergab. B.d Am 18. Februar 2016 ersuchte die Vorinstanz die britischen Behörden um Informationen betreffend den Eurodac-Treffer sowie am 12. April 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B.e Mit Schreiben vom 24. April 2016 hielten die britischen Behörden fest, der Beschwerdeführer sei in Grossbritannien unter dem Namen G._______, geboren am (…), registriert und am (…) 2014 in den Iran aus- geschafft worden. Das Übernahmeersuchen werde deshalb abgelehnt. B.f Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin- Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.g Am 1. November 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kurdisch Demokratischen Partei Iran (KDP-I) vom 15. Oktober 2016 zu den Akten. B.h Einer auf den 27. Juli 2017 angesetzten Anhörung blieb der Beschwer- deführer unentschuldigt fern. B.i Am 31. Oktober 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein- lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe insgesamt (…) Jahre lang die Schule besucht. Am (…) 2012 sei sein Bruder, welcher als (…) an der Grenze zum H._______ gearbeitet habe, getötet worden. Er selbst habe im gleichen Jahr das erste (…)schuljahr (Schwerpunkte […]) abbre- chen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er (…) Jahre alt gewesen. Kurz da- rauf seien zwei weitere (…) ermordet worden. Wegen dieser Ereignisse habe es Demonstrationen gegeben. Die Teilnehmenden seien gefilmt und

E-2387/2020 Seite 4 fotografiert worden. Er selbst habe auch an einer Demonstration teilgenom- men, wisse das Datum aber nicht mehr. Ungefähr sieben oder acht Wo- chen später sei er von Angehörigen des Etelaat (iranischer Geheimdienst) festgenommen worden. Er sei (…) Jahre in Haft gewesen ([…] C._______ […] E._______). Am (…) sei er nach E._______ verlegt worden. Er sei we- der vor Gericht gewesen noch habe es ein Gerichtsverfahren gegeben. Die Haftbedingungen seien schlimm gewesen. Er sei gefoltert worden. Am (…) sei er entlassen worden. Den Grund für die Freilassung kenne er nicht. Am (…) habe er begonnen, in der (…) «I._______» zu arbeiten. Er sei etwa (…) Monate dort tätig gewesen. Zirka (…) Wochen vor seiner Ausreise habe er eine Vorladung der Kriminalpolizei erhalten. Den Grund dafür habe er zunächst nicht gekannt. Als er (…) Tage nach Erhalt der Vorladung zur Arbeit gegangen sei, habe ihm ein Arbeitskollege erzählt, dass vor ein paar Tagen die (…) von den Behörden durchsucht und (…) gefunden worden seien. Sie würden ihn – den Beschwerdeführer – verdächtigen, für diese (…) verantwortlich zu sein. Nach diesem Vorfall sei die (…) geschlossen worden. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet und sich bei seinem Onkel versteckt. Während dieser Zeit sei zu Hause nach ihm gesucht wor- den. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie in Grossbritannien gewesen. Die Schweiz sei das erste Land, in welchem er daktyloskopisch erfasst worden sei. Er könne keine Identitätspapiere einreichen, da seine Mutter als Analpha- betin nicht in der Lage sei, diese in die Schweiz senden zu lassen. Es sei ebenfalls schwierig, seine Asylvorbringen zu belegen, da er im Iran nie- manden habe, der entsprechende Beweismittel bei den Behörden erhält- lich machen könne. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er nehme an Demonstrationen so- wie Parteiversammlungen der KDP Sektion Schweiz teil. Sein Foto sei auf Webseiten veröffentlicht worden. B.j Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es gelte als erstellt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 von Grossbritannien in den Iran ausgeschafft worden sei. Folglich könne er nicht vom (…) 2013 bis am (…) 2015 im Iran inhaftiert gewesen sein. Er sei denn auch nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Haft widerspruchsfrei

E-2387/2020 Seite 5 zu schildern. Er habe sich unvereinbar zum Zeitraum zwischen der Teil- nahme an der Demonstration und der Verhaftung sowie zur Dauer der In- haftierung in C._______ geäussert. Da er geltend mache, seine Probleme hätten mit der Haft begonnen und diese als unglaubhaft zu erachten sei, sei auch seinen weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen. Diese Auf- fassung werde dadurch bestärkt, dass er widersprüchliche Aussagen zu seinen weiteren Asylgründen gemacht habe. Seine Angaben zum Erhalt der Vorladung und zur Dauer des Aufenthalts bei seinem Onkel liessen sich nicht vereinbaren. Auch seine Aussagen zum Namen der (…) und zum Zeitpunkt als er von der Beschlagnahmung der (…) erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. B.k Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf Beschwer- deebene reichte er unter anderem diverse Gerichtsdokumente aus dem Iran in Kopie ein. B.l Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 16. August 2019 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Ver- fahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2488/2019 vom 29. August 2019 als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. B.m Am 5. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Bot- schaft in J._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. Mit Schreiben vom

14. Januar 2020 liess die Botschaft die Resultate der Abklärungen der Vor- instanz zukommen. B.n Am 23. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Dabei hielt sie fest, wegen Geheimhaltungsinteressen könnten dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort nicht ediert werden. Allerdings werde ihm der wesentliche Inhalt der beiden Dokumente zur Kenntnis gebracht. B.o Am 17. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um weiterge- hende Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung. B.p Die Vorinstanz lehnte am 20. Februar 2020 das Gesuch um Aktenein- sicht ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung.

E-2387/2020 Seite 6 B.q Mit Schreiben vom 6. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung, hielt an der mangelhaft gewährten Akteneinsicht fest und reichte die Originale der am 22. Mai 2019 eingereichten Gerichts- dokumente sowie das Original eines Gerichtsdokuments vom 29. April 2013 ein. B.r Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Gehörsgewährung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Ver- beiständung zu gewähren. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Referenzschreiben einer Privat- person vom 24. April 2020 bei. C.b Am 12. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung ein. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 hielt die Vorinstanz, unter Beilage einer anonymisierten Version der Botschaftsanfrage, mit ergän- zenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde.

E-2387/2020 Seite 7 C.e Am 7. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein Be- stätigungsschreiben einer Privatperson vom 5. Mai 2020, eine Anmeldebe- stätigung zum (…) 2019, ein Flugblatt, einen Bericht auf Persisch sowie ein Foto ein. C.f Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer eine Honorar- note zu den Akten. C.g Am 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus KPDmedia vom 4. Juli 2020, ein undatiertes Schreiben des Kooperations- büros der politischen Parteien Iran-Kurdistan, mehrere Referenzschreiben von Privatpersonen aus den Jahren 2019 bis 2021, Auszüge aus christli- chen Zeitschriften, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutsch- kurses, mehrere Tickets zur Teilnahme an Gottesdiensten und ein Foto ein. C.h Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. C.i In der Duplik vom 1. April 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte erneut die Abwei- sung der Beschwerde. C.j Mit Triplik vom 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Re- ferenzschreiben von Privatpersonen aus den Jahren 2021 und 2022 sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das

E-2387/2020 Seite 8 bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt auf Rechtsmittelebene verschiedene for- melle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vor- bringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.1 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis füh- ren beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglich- keit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten auf- grund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass beispielsweise bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten der Fälschungserkenntnisse die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung be- steht, einen genügenden Verweigerungsgrund darstellt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG).

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E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, durch die verweigerte Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sowohl die von der Vor- instanz an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen als auch die Antworten darauf seien editionspflichtig. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2020 indes nur rudimentär zur Kenntnis gebracht worden. In der Eingabe vom 17. Feb- ruar 2020 habe er die Vorinstanz auf die Notwendigkeit der Gewährung rechtskonformer Akteneinsicht hingewiesen. Darauf habe die Vorinstanz lediglich entgegnet, die Botschaftsabklärung könne wegen Geheimhal- tungsinteressen nicht offengelegt werden und der wesentliche Inhalt sei ihm bekanntgegeben worden. Auch in der darauffolgenden Stellungnahme habe er erneut auf die mangelhaft gewährte Akteneinsicht aufmerksam ge- macht.

E. 4.2.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aus Geheimhal- tungsinteressen seien die Akten der Botschaftsabklärung nicht ediert wor- den, sondern dem Beschwerdeführer sei der wesentliche Inhalt der An- frage an die Botschaft sowie der Antwort in Form einer Zusammenfassung übermittelt worden. Es müsse nun aber eingestanden werden, dass der Umfang der Zusammenfassung nicht ausreichend gewesen sei. Es sei ver- säumt worden, sämtliche Elemente der Botschaftsantwort ins rechtliche Gehör zu geben, was nun nachgeholt werde. Zudem werde eine anonymi- sierte Version der Anfrage an die Botschaft ediert.

E. 4.2.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Verletzung des recht- lichen Gehörs fest. Es wäre wichtig zu wissen, wie ein Vertrauensanwalt zum Schluss gelange, seine Personendaten hätten keiner Person im Iran zugeordnet werden können. Auch wenn gewisse Geheimhaltungsinteres- sen gegen eine vollständige Offenlegung der Botschaftsantwort sprächen, wäre einzig die Abdeckung sensibler Daten gerechtfertigt gewesen.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung zu Recht erkannt, dass sie die Akteneinsicht in die Botschaftsabklärungen vor Erlass des ablehnen- den Asylentscheids unzureichend gewährt hat. Dadurch verletzte sie das rechtliche Gehör.

E. 4.2.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des er- gangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-

E-2387/2020 Seite 10 zessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.w.H.).

E. 4.2.6 Zur nicht vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung ist fest- zustellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse ge- mäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsaus- künften und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauf- tragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Arbeits- weise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungs- weise verunmöglichen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3086/2018 vom

E. 4.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Asylentscheid mehrmals auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 16. April 2019 verwiesen.

E. 4.3.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdefüh- rer verkenne die Wirkungen einer aufgehobenen Verfügung. Diese entfalte zwar von Beginn an keine Rechtswirkungen, die Begründung sei aber wei- terhin verwendbar.

E. 4.3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.4 Es wäre zwar grundsätzlich begrüssenswert, wenn die Vorinstanz nicht bloss auf die Erwägungen einer aufgehobenen Verfügung verweist, sondern diese nochmals wiedergibt. Die aufgehobene Verfügung befindet sich aber in den Akten und die Entscheidgründe der Vorinstanz waren dem Beschwerdeführer seit langem bekannt, hat er doch gegen diese bereits Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht geführt (vgl. Verfahren E-2488/2019). In der vorliegenden Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer denn auch zu den in der aufgehobenen Verfügung auf- geführten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen seiner Asylvorbringen. Insgesamt hat die Vorinstanz dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Trotz des Verweises auf die Erwägungen der aufgehobenen Verfü- gung war es dem Beschwerdeführer – wie sich vorliegend zeigt – möglich, sachgerecht Beschwerde zu erheben. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist zu verneinen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbe- gründet erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn

E-2387/2020 Seite 12 nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un- richtig sowie unvollständig festgestellt worden. Er habe widerspruchsfrei angegeben, nie in Grossbritannien gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen und sich nicht bloss auf den Fingerabdrucktreffer im Eurodac-System verlassen dürfen. Es sei nicht auszuschliessen, dass das System nicht fehlerfrei funktioniere. Im Sach- verhalt sei sodann das negative Ergebnis des Fingerabdrucksvergleichs nicht aufgenommen worden. Im Weiteren wären auch zusätzliche Abklä- rungen zu seiner Konversion notwendig gewesen. 5.3 Hierzu hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke im Eurodac-System diene lediglich der Feststellung, ob eine asylsuchende Person in der Schweiz bereits behördlich bekannt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht nach- vollziehbar, inwiefern dieses negative Ergebnis Einfluss auf die Vorbringen haben soll. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2016 erstmals alle Fingerabdrücke in der Schweiz abgegeben. Dabei sei es zu einer Überein- stimmung mit den Fingerabdrücken einer Person in Grossbritannien aus dem Jahr 2008 in der Eurodac-Datenbank gekommen. Da der Beschwer- deführer bei der BzP bestritten habe, jemals in Grossbritannien gewesen zu sein, sei am 5. Februar 2016 ein erneuter Abgleich der Fingerabdrücke erstellt worden. Der Treffer in Grossbritannien habe sich bestätigt. Die Identifizierungswahrscheinlichkeit von 99.9% sowie mögliche potentielle Fehleranfälligkeiten würden zwar nicht bestritten. Es sprächen aber ge- wichtige Argumente gegen eine mögliche Verwechslung. Der Fingerab- druckvergleich habe zwei Mal ein identisches Resultat ergeben. Die briti- schen Behörden hätten den Treffer im Eurodac-System sodann bestätigt und über die Ausschaffung in den Iran im Jahr 2014 informiert. Die wider- spruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Fernblei- ben aus Grossbritannien seien ein schwächeres Indiz als die beiden Treffer im Eurodac-System sowie die Auskunft der britischen Behörden. Der bei den britischen Behörden registrierte Nachname stimme mit jenem überein, welcher die Abklärungen der Botschaft ergeben habe. Selbst bei Annahme eines Fehlers sei es nahezu ausgeschlossen, dass in diesem Fall per Zufall ein Treffer mit einer anderen Person in Grossbritannien mit iranischer Staatsbürgerschaft und übereinstimmendem Nachnamen zustande komme. Die Wahrscheinlichkeit eines wie in der Beschwerde behaupteten

E-2387/2020 Seite 13 Fehlers sei deutlich kleiner als 0.1%. Der Aufenthalt des Beschwerdefüh- rers in Grossbritannien gelte demnach als erstellt. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, beim Fingerab- druckvergleich liege ein Fehler vor. Er habe sich nie in Grossbritannien auf- gehalten. Ausser der angeblichen Übereinstimmung der Fingerabdrücke würden keine Belege vorliegen, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um ihn handle. 5.5 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen daran fest, nie in Gross- britannien gewesen zu sein und der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank sei falsch. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz betreffend den Aufenthalt in Grossbritannien den rechtserheblichen Sach- verhalt falsch festgestellt hat. Insbesondere reichte er keine Beweismittel ein, die einen Aufenthalt im Iran zwischen 2008 und 2014 belegen würden. Ferner bestätigten die britischen Behörden seinen Aufenthalt in Grossbri- tannien und die Ausschaffung in den Iran. Weitergehend kann auf die über- zeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwei- sen werden. Betreffend die Konversion hätte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG oblegen, bereits frühzeitig im Verfah- ren auf diese hinzuweisen und substantiiert darzulegen. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und richtig erstellt, womit sich die ent- sprechende Rüge als unbegründet erweist. 5.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2387/2020 Seite 14 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer anderen Identität registriert sei, als er in der Schweiz an- gegeben habe. Zudem handle es sich bei den eingereichten Gerichtsdoku- menten um Totalfälschungen. Ferner seien unter der wahren Identität des Beschwerdeführers keine Einträge im iranischen Strafregister vorhanden und es bestünden keine Hinweise, dass er im Iran behördlich gesucht werde. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er zwar vorgebracht, beim Abklärungsergebnis müsse es sich um eine Ver- wechslung handeln, aber keine Beweismittel eingereicht, welche diese Vermutung bestätigen würden. Zudem habe er sich nicht zum Umstand geäussert, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um To- talfälschungen handle. Auch die Einreichung der Originale vermöge an der Schlussfolgerung der Botschaftsabklärung nichts zu ändern, zumal diese ergeben habe, dass er im Iran nie im Fokus der Behörden gestanden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich massgeblich auf ge- fälschte Beweismittel abstützten, seien demnach unglaubhaft. Ergänzend könne für weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Vorbringen auf die Be- gründung der Verfügung vom 16. April 2019 verwiesen werden. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, beim Eu- rodac-Treffer in Grossbritannien müsse es sich um eine Verwechslung han-

E-2387/2020 Seite 15 deln. Ebenso halte er daran fest, im Iran unter der in der Schweiz angege- benen Identität in ein Gerichtsverfahren involviert worden zu sein. Entspre- chend werde das Resultat der Botschaftsabklärung vollumfänglich zurück- gewiesen. Ferner seien seine Aussagen zu den Asylvorbringen substanti- iert, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und seien demnach glaubhaft. Die Vorinstanz gehe nicht nur fälschlicherweise von Widersprüchen in sei- nen Schilderungen aus, sondern habe es auch komplett unterlassen, die Substantiiertheit und die Plausibilität als weitere zu überprüfende Elemente in ihre Würdigung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Botschaftsabklä- rung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer ande- ren Identität – K._______ – registriert sei und somit eine Identitätstäu- schung begangen habe. Die gegenüber dem SEM angegebenen Persona- lien hätten keiner Person im Iran zugeordnet werden können. Zudem sei es zu einer Übereinstimmung beim Nachnamen gekommen, welcher der Beschwerdeführer in Grossbritannien angegeben habe. Dies spreche für die Authentizität der Botschaftsabklärung, da diese unabhängig von den Unterlagen aus Grossbritannien erfolgt sei. Ferner habe die Botschaftsab- klärung ergeben, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Die Vorladung vom 9. April 2013 beinhalte mehrere (…), welche bei einem echten Dokument nicht zu erwarten wären. Die Vorladung vom 1. November 2013 enthalte ebenfalls (…), deren Exis- tenz nicht habe bestätigt werden können. Zudem hätten gewisse Angaben gefehlt, was eindeutig gegen die Echtheit der Vorladung spreche. Dem Ge- richtsurteil vom 6. Juni 2013 seien (…) zu entnehmen, welche zudem in- haltlich nicht mit den geltend gemachten Vorwürfen zu vereinbaren seien. Ferner stimme die (…) nicht mit jener von iranischen Gerichtsdokumenten überein. Das Gerichtsurteil vom 30. Dezember 2015 enthalte (…) sowie (…), die im Iran nicht verwendet würden. Gemäss Recherchen der Bot- schaft sei der Beschwerdeführer im iranischen Strafregister nicht verzeich- net und es bestünden auch keine Hinweise, dass er behördlich gesucht werde. 7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, Botschaftsabklä- rungen im Iran hätten grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt unabhängig und unbefangen sei. Hinzu komme, dass iranische Gerichtsdokumente ausser Stempel und Unterschriften keine Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine Echtheitsprüfung kaum möglich sei.

E-2387/2020 Seite 16 8. 8.1 Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Eurodac-Treffer in Grossbritannien um eine Verwechslung handelt, zumal die britischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Gross- britannien bestätigt haben. Der Beschwerdeführer hat zudem trotz entspre- chender Ankündigung keine Beweismittel eingereicht, welche einen Auf- enthalt von 2008 bis 2014 im Iran belegen würde. Es gilt demnach als er- stellt, dass er sich während dieses Zeitraums unter einer anderen als bei der Vorinstanz angegebenen Identität in Grossbritannien aufgehalten hat. Bezeichnenderweise reichte er auch keine Identitätspapiere ein, obwohl er deren Beschaffung anlässlich der BzP, mithin ganz zu Beginn des Asylver- fahrens, ankündigte. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, seine Mut- ter sei wegen ihres Analphabetismus nicht in der Lage, Dokumente in die Schweiz senden zu lassen, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zu- mal es ihm möglich war, sich Gerichtsdokumente zukommen zu lassen. Ferner lässt sich seine Angabe anlässlich der Anhörung, er habe im Jahr (…) als (…)-jähriger die Schule abgebrochen (vgl. A35/21 F20), nicht mit seinem angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Er- gebnisse der Botschaftsabklärung seien falsch und in der Replik generell deren Beweiswert abspricht, ist festzuhalten, dass für das Gericht kein An- lass besteht, die Seriosität und Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Teheran in Zweifel zu ziehen. Die Botschafts- abklärung hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Ge- richtsdokumente gefälscht sind. Diese Einschätzung wird dadurch be- stärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in gravieren- dem Widerspruch zum Inhalt der Dokumente angab, es sei kein Gerichts- verfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A35/21 F67). Ferner hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Bot- schaftsabklärung in Frage stellen würden. Aufgrund der Identitätstäu- schung, des Verschweigens des Aufenthalts in Grossbritannien und des Einreichens gefälschter Beweismittel ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist seinem zentralen Asylvorbringen, der Haft vom (…) 2013 bis zum (…) 2015, die Grundlage entzogen, womit es sich erübrigt, weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Betreffend den Vorfall in der (…), dem Erhalt der Vorladung und den Aufenthalt beim Onkel führte die Vorinstanz sodann zutreffend aus, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen und demnach unglaubhaft. Daran än-

E-2387/2020 Seite 17 dern auch die teilweise berechtigten Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführ- ten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Beschwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können. Weitergehend kann vollum- fänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom

16. April 2019 und der Vernehmlassung verwiesen werden. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist es dem Beschwer- deführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Schweiz zum Chris- tentum konvertiert und exilpolitisch tätig zu sein, womit subjektive Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. 8.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach- fluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun- gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein- reichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.5 Zur geltend gemachten Konversion zum Christentum führt die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung aus, indem der Beschwerdeführer das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Konver- sion in Kenntnis gesetzt habe, habe er die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, auf welche er zu Beginn des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses Vorbringen sei demnach nachgeschoben, weshalb Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit angebracht seien. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion könne aber ohnehin offenbleiben, da der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts im Iran allein nicht zu einer staatlichen Verfolgung führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime res- pektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung des irani- schen Staates komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel

E-2387/2020 Seite 18 aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Ak- tivitäten des Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff gegen den Staat angesehen würden. Bei Konversionen im Ausland müsse neben der Glaubhaftigkeit auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die be- troffene Person in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die gemachten Angaben und die eingereichten Beweismittel zur Konversion sei nicht von einem öffentlichen Bekanntsein des Beschwerdeführers oder seiner religi- ösen Aktivitäten auszugehen. Folglich sei anzunehmen, er werde von den iranischen Behörden nicht als bekennender Christ sowie aktiver Missionar und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers von seiner Konver- sion erfahren habe, nichts zu ändern. 8.6 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, schon seit vielen Jahren – mithin beinahe seit seiner Ankunft in der Schweiz – besu- che er jeden Sonntag die Kirche. Er sei mittlerweile getauft und nehme regelmässig und intensiv an Aktivitäten seiner Kirchgemeinde teil. Vor die- sem Hintergrund seien die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit seines christlichen Bekenntnisses unangebracht und reine Spekulation. 8.7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Schreiben, welchem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2019 regelmässig ei- ner christlichen Kleingruppe beiwohne, seien nicht geeignet, die bisherige Einschätzung bezüglich einer Gefährdung infolge der Konversion umzu- stossen. Es erstaune, dass er in der Beschwerde keine weiteren Details zur inneren Konversion und einer damit einhergehenden Gefährdung dar- lege. 8.8 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die ersten Kontakte mit Mitgliedern des «L._______» hätten im August 2016 stattgefunden. Er leiste Freiwilligeneinsätze und begleite die (…). Seine Bibelkenntnisse ver- tiefe er in einer Kleingruppe, welche sich alle (…) Wochen treffe. Die Lage für Christen im Iran habe sich im Mai 2020 weiter verschärft, nachdem das Strafgesetzbuch geändert worden sei. Demnach sei es künftig möglich, Propaganda gegen den Islam als sektiererisches Verhalten zu sanktionie- ren. Schliesslich führe das tägliche Verheimlichen oder Leugnen der inne- ren Überzeugung zu einem unerträglichen psychischen Druck. 8.9 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, die Gesetzesänderung ziele ins- besondere auf strafrechtlich relevante Propaganda gegen den Islam ab.

E-2387/2020 Seite 19 Gegen den Beschwerdeführer sei indes im Iran kein Strafverfahren einge- leitet worden und er sei auch nicht missionarisch tätig. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben und die beiden Zeitungsberichte beträfen die lokale christliche Gemeinde. Dies exponiere den Beschwerdeführer ausserhalb der Kirchgemeinde nicht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der irani- sche Staat davon erfahren sollte. Bezüglich des vorgebrachten unerträgli- chen psychischen Drucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seinen christlichen Glauben in der Schweiz seit längerer Zeit ausübe, eine Missionierung aber nicht feststellbar sei. Die zu erwartende Ein- schränkung beim Praktizieren des Glaubens vermöge nicht zu einem un- erträglichen psychischen Druck zu führen. 8.10 In der Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im (…) 2021 eine Ausbildung zu einem (…) für Christen mit Migrationshintergrund be- gonnen. Zudem beteilige er sich im Kulturtreff der M._______ und in der Arbeitsgruppe «N._______», welche das Ziel verfolge, Menschen über Kulturen hinweg zu vernetzen. Ferner sei auf dem YouTube Kanal eines interkulturellen Beraters von «O._______» ein Video eines Interviews mit ihm veröffentlicht worden. Schliesslich seien sein Bruder und ein Bruder seiner Schwägerin bei den iranischen Behörden vorstellig geworden, wes- halb davon auszugehen sei, dass nicht nur sein familiäres Umfeld, sondern auch die Behörden über seine Konversion informiert seien. 8.11 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, die in der Schweiz erfolgte Kon- version des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich zu ziehen. Gemäss stän- diger Rechtsprechung ist dies lediglich dann der Fall, wenn die Glau- bensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar prakti- ziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge an- nehmenden Aktivität erfährt. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den ein- gereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass er sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Diese auf einen sehr überschaubaren Kreis beschränkten Aktivitäten in der Schweiz stellen aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in expo-

E-2387/2020 Seite 20 nierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Die Aktivitäten des Be- schwerdeführers dürften kaum von einem über die genannten Glaubens- gemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich mög- lich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identi- tät darstellt, nachdem er seine religiöse Identität offenkundig ausschliess- lich im Kreis seiner christlichen Gemeinde lebt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die entsprechende Glaubensausübung für ihn weiter- hin möglich sein wird. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist nicht anzunehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer bei ei- ner allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum verfolgen würden. 8.12 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Als Mitglied der KDP Sektion Schweiz werde er mit der kurdischen Opposition in Verbindung gebracht und damit massiver Gefährdung ausgesetzt. Er nehme regelmässig an Demonstrationen ge- gen das iranische Regime teil. 8.13 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä- ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie- ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge- fährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 8.14 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, die Teilnahme des Beschwerde- führers als einfaches Mitglied an Parteiversammlung der KDP sowie an Demonstrationen – auch mit Veröffentlichung eines Fotos in der Onlinezei- tung P._______ – vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die exilpolitischen

E-2387/2020 Seite 21 Aktivitäten des Beschwerdeführers gehen nicht über massentypische so- wie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinaus, weshalb nicht anzuneh- men ist, die iranischen Behörden würden ihn als tatsächlichen politischen Regimegegner wahrnehmen. 8.15 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer kann die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Er habe widerspruchsfrei angegeben, nie in Grossbritannien gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen und sich nicht bloss auf den Fingerabdrucktreffer im Eurodac-System verlassen dürfen. Es sei nicht auszuschliessen, dass das System nicht fehlerfrei funktioniere. Im Sachverhalt sei sodann das negative Ergebnis des Fingerabdrucksvergleichs nicht aufgenommen worden. Im Weiteren wären auch zusätzliche Abklärungen zu seiner Konversion notwendig gewesen.

E. 5.3 Hierzu hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke im Eurodac-System diene lediglich der Feststellung, ob eine asylsuchende Person in der Schweiz bereits behördlich bekannt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses negative Ergebnis Einfluss auf die Vorbringen haben soll. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2016 erstmals alle Fingerabdrücke in der Schweiz abgegeben. Dabei sei es zu einer Übereinstimmung mit den Fingerabdrücken einer Person in Grossbritannien aus dem Jahr 2008 in der Eurodac-Datenbank gekommen. Da der Beschwerdeführer bei der BzP bestritten habe, jemals in Grossbritannien gewesen zu sein, sei am 5. Februar 2016 ein erneuter Abgleich der Fingerabdrücke erstellt worden. Der Treffer in Grossbritannien habe sich bestätigt. Die Identifizierungswahrscheinlichkeit von 99.9% sowie mögliche potentielle Fehleranfälligkeiten würden zwar nicht bestritten. Es sprächen aber gewichtige Argumente gegen eine mögliche Verwechslung. Der Fingerabdruckvergleich habe zwei Mal ein identisches Resultat ergeben. Die britischen Behörden hätten den Treffer im Eurodac-System sodann bestätigt und über die Ausschaffung in den Iran im Jahr 2014 informiert. Die widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Fernbleiben aus Grossbritannien seien ein schwächeres Indiz als die beiden Treffer im Eurodac-System sowie die Auskunft der britischen Behörden. Der bei den britischen Behörden registrierte Nachname stimme mit jenem überein, welcher die Abklärungen der Botschaft ergeben habe. Selbst bei Annahme eines Fehlers sei es nahezu ausgeschlossen, dass in diesem Fall per Zufall ein Treffer mit einer anderen Person in Grossbritannien mit iranischer Staatsbürgerschaft und übereinstimmendem Nachnamen zustande komme. Die Wahrscheinlichkeit eines wie in der Beschwerde behaupteten Fehlers sei deutlich kleiner als 0.1%. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien gelte demnach als erstellt.

E. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, beim Fingerabdruckvergleich liege ein Fehler vor. Er habe sich nie in Grossbritannien aufgehalten. Ausser der angeblichen Übereinstimmung der Fingerabdrücke würden keine Belege vorliegen, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um ihn handle.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen daran fest, nie in Grossbritannien gewesen zu sein und der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank sei falsch. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz betreffend den Aufenthalt in Grossbritannien den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt hat. Insbesondere reichte er keine Beweismittel ein, die einen Aufenthalt im Iran zwischen 2008 und 2014 belegen würden. Ferner bestätigten die britischen Behörden seinen Aufenthalt in Grossbritannien und die Ausschaffung in den Iran. Weitergehend kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verweisen werden. Betreffend die Konversion hätte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG oblegen, bereits frühzeitig im Verfahren auf diese hinzuweisen und substantiiert darzulegen. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und richtig erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 5.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer anderen Identität registriert sei, als er in der Schweiz angegeben habe. Zudem handle es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen. Ferner seien unter der wahren Identität des Beschwerdeführers keine Einträge im iranischen Strafregister vorhanden und es bestünden keine Hinweise, dass er im Iran behördlich gesucht werde. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er zwar vorgebracht, beim Abklärungsergebnis müsse es sich um eine Verwechslung handeln, aber keine Beweismittel eingereicht, welche diese Vermutung bestätigen würden. Zudem habe er sich nicht zum Umstand geäussert, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle. Auch die Einreichung der Originale vermöge an der Schlussfolgerung der Botschaftsabklärung nichts zu ändern, zumal diese ergeben habe, dass er im Iran nie im Fokus der Behörden gestanden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, seien demnach unglaubhaft. Ergänzend könne für weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Vorbringen auf die Begründung der Verfügung vom 16. April 2019 verwiesen werden.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, beim Eurodac-Treffer in Grossbritannien müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Ebenso halte er daran fest, im Iran unter der in der Schweiz angegebenen Identität in ein Gerichtsverfahren involviert worden zu sein. Entsprechend werde das Resultat der Botschaftsabklärung vollumfänglich zurückgewiesen. Ferner seien seine Aussagen zu den Asylvorbringen substantiiert, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und seien demnach glaubhaft. Die Vorinstanz gehe nicht nur fälschlicherweise von Widersprüchen in seinen Schilderungen aus, sondern habe es auch komplett unterlassen, die Substantiiertheit und die Plausibilität als weitere zu überprüfende Elemente in ihre Würdigung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen.

E. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer anderen Identität - K._______ - registriert sei und somit eine Identitätstäuschung begangen habe. Die gegenüber dem SEM angegebenen Personalien hätten keiner Person im Iran zugeordnet werden können. Zudem sei es zu einer Übereinstimmung beim Nachnamen gekommen, welcher der Beschwerdeführer in Grossbritannien angegeben habe. Dies spreche für die Authentizität der Botschaftsabklärung, da diese unabhängig von den Unterlagen aus Grossbritannien erfolgt sei. Ferner habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Die Vorladung vom 9. April 2013 beinhalte mehrere (...), welche bei einem echten Dokument nicht zu erwarten wären. Die Vorladung vom 1. November 2013 enthalte ebenfalls (...), deren Existenz nicht habe bestätigt werden können. Zudem hätten gewisse Angaben gefehlt, was eindeutig gegen die Echtheit der Vorladung spreche. Dem Gerichtsurteil vom 6. Juni 2013 seien (...) zu entnehmen, welche zudem inhaltlich nicht mit den geltend gemachten Vorwürfen zu vereinbaren seien. Ferner stimme die (...) nicht mit jener von iranischen Gerichtsdokumenten überein. Das Gerichtsurteil vom 30. Dezember 2015 enthalte (...) sowie (...), die im Iran nicht verwendet würden. Gemäss Recherchen der Botschaft sei der Beschwerdeführer im iranischen Strafregister nicht verzeichnet und es bestünden auch keine Hinweise, dass er behördlich gesucht werde.

E. 7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, Botschaftsabklärungen im Iran hätten grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt unabhängig und unbefangen sei. Hinzu komme, dass iranische Gerichtsdokumente ausser Stempel und Unterschriften keine Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine Echtheitsprüfung kaum möglich sei.

E. 8.1 Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Eurodac-Treffer in Grossbritannien um eine Verwechslung handelt, zumal die britischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien bestätigt haben. Der Beschwerdeführer hat zudem trotz entsprechender Ankündigung keine Beweismittel eingereicht, welche einen Aufenthalt von 2008 bis 2014 im Iran belegen würde. Es gilt demnach als erstellt, dass er sich während dieses Zeitraums unter einer anderen als bei der Vorinstanz angegebenen Identität in Grossbritannien aufgehalten hat. Bezeichnenderweise reichte er auch keine Identitätspapiere ein, obwohl er deren Beschaffung anlässlich der BzP, mithin ganz zu Beginn des Asylverfahrens, ankündigte. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, seine Mutter sei wegen ihres Analphabetismus nicht in der Lage, Dokumente in die Schweiz senden zu lassen, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal es ihm möglich war, sich Gerichtsdokumente zukommen zu lassen. Ferner lässt sich seine Angabe anlässlich der Anhörung, er habe im Jahr (...) als (...)-jähriger die Schule abgebrochen (vgl. A35/21 F20), nicht mit seinem angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien falsch und in der Replik generell deren Beweiswert abspricht, ist festzuhalten, dass für das Gericht kein Anlass besteht, die Seriosität und Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Teheran in Zweifel zu ziehen. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente gefälscht sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in gravierendem Widerspruch zum Inhalt der Dokumente angab, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A35/21 F67). Ferner hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Frage stellen würden. Aufgrund der Identitätstäuschung, des Verschweigens des Aufenthalts in Grossbritannien und des Einreichens gefälschter Beweismittel ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist seinem zentralen Asylvorbringen, der Haft vom (...) 2013 bis zum (...) 2015, die Grundlage entzogen, womit es sich erübrigt, weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Betreffend den Vorfall in der (...), dem Erhalt der Vorladung und den Aufenthalt beim Onkel führte die Vorinstanz sodann zutreffend aus, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen und demnach unglaubhaft. Daran ändern auch die teilweise berechtigten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Beschwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können. Weitergehend kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 16. April 2019 und der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und exilpolitisch tätig zu sein, womit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen.

E. 8.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 8.5 Zur geltend gemachten Konversion zum Christentum führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, indem der Beschwerdeführer das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe, habe er die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, auf welche er zu Beginn des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses Vorbringen sei demnach nachgeschoben, weshalb Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit angebracht seien. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion könne aber ohnehin offenbleiben, da der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran allein nicht zu einer staatlichen Verfolgung führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung des iranischen Staates komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff gegen den Staat angesehen würden. Bei Konversionen im Ausland müsse neben der Glaubhaftigkeit auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die gemachten Angaben und die eingereichten Beweismittel zur Konversion sei nicht von einem öffentlichen Bekanntsein des Beschwerdeführers oder seiner religiösen Aktivitäten auszugehen. Folglich sei anzunehmen, er werde von den iranischen Behörden nicht als bekennender Christ sowie aktiver Missionar und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers von seiner Konversion erfahren habe, nichts zu ändern.

E. 8.6 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, schon seit vielen Jahren - mithin beinahe seit seiner Ankunft in der Schweiz - besuche er jeden Sonntag die Kirche. Er sei mittlerweile getauft und nehme regelmässig und intensiv an Aktivitäten seiner Kirchgemeinde teil. Vor diesem Hintergrund seien die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit seines christlichen Bekenntnisses unangebracht und reine Spekulation.

E. 8.7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Schreiben, welchem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2019 regelmässig einer christlichen Kleingruppe beiwohne, seien nicht geeignet, die bisherige Einschätzung bezüglich einer Gefährdung infolge der Konversion umzustossen. Es erstaune, dass er in der Beschwerde keine weiteren Details zur inneren Konversion und einer damit einhergehenden Gefährdung darlege.

E. 8.8 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die ersten Kontakte mit Mitgliedern des «L._______» hätten im August 2016 stattgefunden. Er leiste Freiwilligeneinsätze und begleite die (...). Seine Bibelkenntnisse vertiefe er in einer Kleingruppe, welche sich alle (...) Wochen treffe. Die Lage für Christen im Iran habe sich im Mai 2020 weiter verschärft, nachdem das Strafgesetzbuch geändert worden sei. Demnach sei es künftig möglich, Propaganda gegen den Islam als sektiererisches Verhalten zu sanktionieren. Schliesslich führe das tägliche Verheimlichen oder Leugnen der inneren Überzeugung zu einem unerträglichen psychischen Druck.

E. 8.9 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, die Gesetzesänderung ziele insbesondere auf strafrechtlich relevante Propaganda gegen den Islam ab. Gegen den Beschwerdeführer sei indes im Iran kein Strafverfahren eingeleitet worden und er sei auch nicht missionarisch tätig. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben und die beiden Zeitungsberichte beträfen die lokale christliche Gemeinde. Dies exponiere den Beschwerdeführer ausserhalb der Kirchgemeinde nicht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der iranische Staat davon erfahren sollte. Bezüglich des vorgebrachten unerträglichen psychischen Drucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seinen christlichen Glauben in der Schweiz seit längerer Zeit ausübe, eine Missionierung aber nicht feststellbar sei. Die zu erwartende Einschränkung beim Praktizieren des Glaubens vermöge nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen.

E. 8.10 In der Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im (...) 2021 eine Ausbildung zu einem (...) für Christen mit Migrationshintergrund begonnen. Zudem beteilige er sich im Kulturtreff der M._______ und in der Arbeitsgruppe «N._______», welche das Ziel verfolge, Menschen über Kulturen hinweg zu vernetzen. Ferner sei auf dem YouTube Kanal eines interkulturellen Beraters von «O._______» ein Video eines Interviews mit ihm veröffentlicht worden. Schliesslich seien sein Bruder und ein Bruder seiner Schwägerin bei den iranischen Behörden vorstellig geworden, weshalb davon auszugehen sei, dass nicht nur sein familiäres Umfeld, sondern auch die Behörden über seine Konversion informiert seien.

E. 8.11 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich zu ziehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist dies lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass er sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Diese auf einen sehr überschaubaren Kreis beschränkten Aktivitäten in der Schweiz stellen aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers dürften kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, nachdem er seine religiöse Identität offenkundig ausschliesslich im Kreis seiner christlichen Gemeinde lebt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die entsprechende Glaubensausübung für ihn weiterhin möglich sein wird. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist nicht anzunehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum verfolgen würden.

E. 8.12 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Als Mitglied der KDP Sektion Schweiz werde er mit der kurdischen Opposition in Verbindung gebracht und damit massiver Gefährdung ausgesetzt. Er nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil.

E. 8.13 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 8.14 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, die Teilnahme des Beschwerdeführers als einfaches Mitglied an Parteiversammlung der KDP sowie an Demonstrationen - auch mit Veröffentlichung eines Fotos in der Onlinezeitung P._______ - vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehen nicht über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinaus, weshalb nicht anzunehmen ist, die iranischen Behörden würden ihn als tatsächlichen politischen Regimegegner wahrnehmen.

E. 8.15 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer kann die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-2387/2020 Seite 22 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich auch für die Angehörigen der kurdischen Ethnie als zumutbar zu erachten (vgl.

E-2387/2020 Seite 23 anstelle vieler Urteile des BVGer D-6086/2020 vom 11. Mai 2022 E. 7.4.2 und E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). Das Vorbringen, die Vor- instanz habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Benachteiligungen, welche Kurden im Iran ausgesetzt seien, nicht be- rücksichtigt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, es liessen sich weder den Aus- sagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund der kurdischen Eth- nie unzumutbar sein sollte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Be- schwerdeführer diesbezüglich nichts vor.

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig, alleinstehend und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Mit seiner Mutter, mit welcher er mehrheitlich in Kontakt steht, einem Bruder und Onkel verfügt er im Iran über ein Bezie- hungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Er hat (…) Jahre lang die Schule besucht, weist Arbeitserfahrung auf, spricht Q._______, R._______ und verfügt über Englischkenntnisse (vgl. A16/12 Ziff. 1.17). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, zu verkennen, ist anzunehmen, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Situation geraten würde. Mit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005 wurden die damali- gen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben und nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine fortgeschrittene Integration von den Asylbehörden nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden können. Seither kann praxisgemäss – in erster Linie bei Kindern – eine sehr weit fortgeschrittene Integration höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs eine Rolle spielen, nämlich wenn die betroffene Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (rezip- rok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Aus den Akten des (erwachsenen) Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer derartigen Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist dem- nach zumutbar.

E-2387/2020 Seite 24

E. 10.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ( vgl. E. 4.2.6) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten.

E. 12.3 In der Honorarnote vom 29. April 2022 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 18.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen im Betrag von Fr. 62.80 (total Fr. 5'880.20, inkl. Mehrwertsteuer) aus. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 323.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Ausgehend von einem Stundenansatz von

E-2387/2020 Seite 25 Fr. 220.– (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020) ist dem amtlich ein- gesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'126.– auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)

E-2387/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 323.– auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'126.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2387/2020 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gegen Ende des Jahres 2015. B. B.a Am 9. Januar 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem Fingerabdruck-system Eurodac ergab, dass er am (...) 2008 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hatte. B.b Am 15. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe. Ein weiterer Bruder sei vor (...) Jahren von iranischen Grenzbeamten erschossen worden. Ein Jahr nach dessen Ermordung habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher es um die Freiheit und Rechte der Kurden gegangen sei. Eine Woche später sei er von etwa (...) uniformierten Männern festgenommen worden. In der Folge sei er (...) Jahre inhaftiert ([...] C._______ [...] E._______) gewesen. Nach der Haftentlassung habe er in der (...) «F._______» in C._______ gearbeitet. Ungefähr (...) Monate vor der Ausreise, als er nicht bei der Arbeit gewesen sei, hätten Sicherheitsbeamte im Geschäft ein (...) gefunden. Als er am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, habe er von einem Arbeitskollegen von diesem Vorfall erfahren. Er sei verdächtigt worden, für das (...) verantwortlich zu sein. Eine Woche nach dem Vorfall in der (...) habe er eine Vorladung erhalten. Er habe dieser keine Folge geleistet und sich bis zur Ausreise bei einem Onkel in C._______ versteckt. Seine Identitätskarte und Geburtsurkunde befänden sich im Haus seiner Mutter. Er werde diese beiden Dokumente sowie mehrere Beweismittel zur Haft nachreichen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, der Fingerabdruckabgleich müsse falsch sein. Er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe weder in Grossbritannien noch auf einer britischen Botschaft um Asyl nachgesucht. In Griechenland seien ihm die Abdrücke aller Finger abgenommen worden. Auch in anderen Ländern - er wisse nicht mehr, in welchen - sei er mit einem oder zwei Fingern daktyloskopisch erfasst worden. B.c Die Vorinstanz führte am 5. Februar 2016 erneut eine Eurodacabfrage durch, welche das gleiche Ergebnis ergab. B.d Am 18. Februar 2016 ersuchte die Vorinstanz die britischen Behörden um Informationen betreffend den Eurodac-Treffer sowie am 12. April 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B.e Mit Schreiben vom 24. April 2016 hielten die britischen Behörden fest, der Beschwerdeführer sei in Grossbritannien unter dem Namen G._______, geboren am (...), registriert und am (...) 2014 in den Iran ausgeschafft worden. Das Übernahmeersuchen werde deshalb abgelehnt. B.f Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.g Am 1. November 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kurdisch Demokratischen Partei Iran (KDP-I) vom 15. Oktober 2016 zu den Akten. B.h Einer auf den 27. Juli 2017 angesetzten Anhörung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. B.i Am 31. Oktober 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht. Am (...) 2012 sei sein Bruder, welcher als (...) an der Grenze zum H._______ gearbeitet habe, getötet worden. Er selbst habe im gleichen Jahr das erste (...)schuljahr (Schwerpunkte [...]) abbrechen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er (...) Jahre alt gewesen. Kurz darauf seien zwei weitere (...) ermordet worden. Wegen dieser Ereignisse habe es Demonstrationen gegeben. Die Teilnehmenden seien gefilmt und fotografiert worden. Er selbst habe auch an einer Demonstration teilgenommen, wisse das Datum aber nicht mehr. Ungefähr sieben oder acht Wochen später sei er von Angehörigen des Etelaat (iranischer Geheimdienst) festgenommen worden. Er sei (...) Jahre in Haft gewesen ([...] C._______ [...] E._______). Am (...) sei er nach E._______ verlegt worden. Er sei weder vor Gericht gewesen noch habe es ein Gerichtsverfahren gegeben. Die Haftbedingungen seien schlimm gewesen. Er sei gefoltert worden. Am (...) sei er entlassen worden. Den Grund für die Freilassung kenne er nicht. Am (...) habe er begonnen, in der (...) «I._______» zu arbeiten. Er sei etwa (...) Monate dort tätig gewesen. Zirka (...) Wochen vor seiner Ausreise habe er eine Vorladung der Kriminalpolizei erhalten. Den Grund dafür habe er zunächst nicht gekannt. Als er (...) Tage nach Erhalt der Vorladung zur Arbeit gegangen sei, habe ihm ein Arbeitskollege erzählt, dass vor ein paar Tagen die (...) von den Behörden durchsucht und (...) gefunden worden seien. Sie würden ihn - den Beschwerdeführer - verdächtigen, für diese (...) verantwortlich zu sein. Nach diesem Vorfall sei die (...) geschlossen worden. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet und sich bei seinem Onkel versteckt. Während dieser Zeit sei zu Hause nach ihm gesucht worden. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie in Grossbritannien gewesen. Die Schweiz sei das erste Land, in welchem er daktyloskopisch erfasst worden sei. Er könne keine Identitätspapiere einreichen, da seine Mutter als Analphabetin nicht in der Lage sei, diese in die Schweiz senden zu lassen. Es sei ebenfalls schwierig, seine Asylvorbringen zu belegen, da er im Iran niemanden habe, der entsprechende Beweismittel bei den Behörden erhältlich machen könne. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er nehme an Demonstrationen sowie Parteiversammlungen der KDP Sektion Schweiz teil. Sein Foto sei auf Webseiten veröffentlicht worden. B.j Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es gelte als erstellt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 von Grossbritannien in den Iran ausgeschafft worden sei. Folglich könne er nicht vom (...) 2013 bis am (...) 2015 im Iran inhaftiert gewesen sein. Er sei denn auch nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Haft widerspruchsfrei zu schildern. Er habe sich unvereinbar zum Zeitraum zwischen der Teilnahme an der Demonstration und der Verhaftung sowie zur Dauer der Inhaftierung in C._______ geäussert. Da er geltend mache, seine Probleme hätten mit der Haft begonnen und diese als unglaubhaft zu erachten sei, sei auch seinen weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen. Diese Auffassung werde dadurch bestärkt, dass er widersprüchliche Aussagen zu seinen weiteren Asylgründen gemacht habe. Seine Angaben zum Erhalt der Vorladung und zur Dauer des Aufenthalts bei seinem Onkel liessen sich nicht vereinbaren. Auch seine Aussagen zum Namen der (...) und zum Zeitpunkt als er von der Beschlagnahmung der (...) erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. B.k Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf Beschwerdeebene reichte er unter anderem diverse Gerichtsdokumente aus dem Iran in Kopie ein. B.l Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 16. August 2019 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2488/2019 vom 29. August 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. B.m Am 5. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in J._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 liess die Botschaft die Resultate der Abklärungen der Vor-instanz zukommen. B.n Am 23. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Dabei hielt sie fest, wegen Geheimhaltungsinteressen könnten dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort nicht ediert werden. Allerdings werde ihm der wesentliche Inhalt der beiden Dokumente zur Kenntnis gebracht. B.o Am 17. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um weitergehende Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung. B.p Die Vorinstanz lehnte am 20. Februar 2020 das Gesuch um Akteneinsicht ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung. B.q Mit Schreiben vom 6. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung, hielt an der mangelhaft gewährten Akteneinsicht fest und reichte die Originale der am 22. Mai 2019 eingereichten Gerichtsdokumente sowie das Original eines Gerichtsdokuments vom 29. April 2013 ein. B.r Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Gehörsgewährung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Referenzschreiben einer Privatperson vom 24. April 2020 bei. C.b Am 12. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 hielt die Vorinstanz, unter Beilage einer anonymisierten Version der Botschaftsanfrage, mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.e Am 7. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson vom 5. Mai 2020, eine Anmeldebestätigung zum (...) 2019, ein Flugblatt, einen Bericht auf Persisch sowie ein Foto ein. C.f Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer eine Honorarnote zu den Akten. C.g Am 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus KPDmedia vom 4. Juli 2020, ein undatiertes Schreiben des Kooperationsbüros der politischen Parteien Iran-Kurdistan, mehrere Referenzschreiben von Privatpersonen aus den Jahren 2019 bis 2021, Auszüge aus christlichen Zeitschriften, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, mehrere Tickets zur Teilnahme an Gottesdiensten und ein Foto ein. C.h Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. C.i In der Duplik vom 1. April 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. C.j Mit Triplik vom 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Referenzschreiben von Privatpersonen aus den Jahren 2021 und 2022 sowie eine aktualisierte Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer erhebt auf Rechtsmittelebene verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4. 4.1 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten auf-grund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass beispielsweise bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten der Fälschungserkenntnisse die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht, einen genügenden Verweigerungsgrund darstellt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, durch die verweigerte Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sowohl die von der Vor-instanz an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen als auch die Antworten darauf seien editionspflichtig. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2020 indes nur rudimentär zur Kenntnis gebracht worden. In der Eingabe vom 17. Februar 2020 habe er die Vorinstanz auf die Notwendigkeit der Gewährung rechtskonformer Akteneinsicht hingewiesen. Darauf habe die Vorinstanz lediglich entgegnet, die Botschaftsabklärung könne wegen Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt werden und der wesentliche Inhalt sei ihm bekanntgegeben worden. Auch in der darauffolgenden Stellungnahme habe er erneut auf die mangelhaft gewährte Akteneinsicht aufmerksam gemacht. 4.2.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aus Geheimhaltungsinteressen seien die Akten der Botschaftsabklärung nicht ediert worden, sondern dem Beschwerdeführer sei der wesentliche Inhalt der Anfrage an die Botschaft sowie der Antwort in Form einer Zusammenfassung übermittelt worden. Es müsse nun aber eingestanden werden, dass der Umfang der Zusammenfassung nicht ausreichend gewesen sei. Es sei versäumt worden, sämtliche Elemente der Botschaftsantwort ins rechtliche Gehör zu geben, was nun nachgeholt werde. Zudem werde eine anonymisierte Version der Anfrage an die Botschaft ediert. 4.2.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Es wäre wichtig zu wissen, wie ein Vertrauensanwalt zum Schluss gelange, seine Personendaten hätten keiner Person im Iran zugeordnet werden können. Auch wenn gewisse Geheimhaltungsinteressen gegen eine vollständige Offenlegung der Botschaftsantwort sprächen, wäre einzig die Abdeckung sensibler Daten gerechtfertigt gewesen. 4.2.4 Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung zu Recht erkannt, dass sie die Akteneinsicht in die Botschaftsabklärungen vor Erlass des ablehnenden Asylentscheids unzureichend gewährt hat. Dadurch verletzte sie das rechtliche Gehör. 4.2.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-zessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.w.H.). 4.2.6 Zur nicht vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 3.3 und E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehensweise und Informationsquellen des Vertrauensanwalts offenzulegen. Im Rahmen der Vernehmlassung legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage in anonymisierter Form offen und gab ihm unter Verweis auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Ergebnisse der Abklärungen bekannt. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen im Rahmen der Replik möglich, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern und diesbezüglich den Gegenbeweis anzutreten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend E. 12.2 f.). 4.3 4.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Asylentscheid mehrmals auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 16. April 2019 verwiesen. 4.3.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verkenne die Wirkungen einer aufgehobenen Verfügung. Diese entfalte zwar von Beginn an keine Rechtswirkungen, die Begründung sei aber weiterhin verwendbar. 4.3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3.4 Es wäre zwar grundsätzlich begrüssenswert, wenn die Vorinstanz nicht bloss auf die Erwägungen einer aufgehobenen Verfügung verweist, sondern diese nochmals wiedergibt. Die aufgehobene Verfügung befindet sich aber in den Akten und die Entscheidgründe der Vorinstanz waren dem Beschwerdeführer seit langem bekannt, hat er doch gegen diese bereits Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht geführt (vgl. Verfahren E-2488/2019). In der vorliegenden Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer denn auch zu den in der aufgehobenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen seiner Asylvorbringen. Insgesamt hat die Vorinstanz dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Trotz des Verweises auf die Erwägungen der aufgehobenen Verfügung war es dem Beschwerdeführer - wie sich vorliegend zeigt - möglich, sachgerecht Beschwerde zu erheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Er habe widerspruchsfrei angegeben, nie in Grossbritannien gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen und sich nicht bloss auf den Fingerabdrucktreffer im Eurodac-System verlassen dürfen. Es sei nicht auszuschliessen, dass das System nicht fehlerfrei funktioniere. Im Sachverhalt sei sodann das negative Ergebnis des Fingerabdrucksvergleichs nicht aufgenommen worden. Im Weiteren wären auch zusätzliche Abklärungen zu seiner Konversion notwendig gewesen. 5.3 Hierzu hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke im Eurodac-System diene lediglich der Feststellung, ob eine asylsuchende Person in der Schweiz bereits behördlich bekannt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses negative Ergebnis Einfluss auf die Vorbringen haben soll. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2016 erstmals alle Fingerabdrücke in der Schweiz abgegeben. Dabei sei es zu einer Übereinstimmung mit den Fingerabdrücken einer Person in Grossbritannien aus dem Jahr 2008 in der Eurodac-Datenbank gekommen. Da der Beschwerdeführer bei der BzP bestritten habe, jemals in Grossbritannien gewesen zu sein, sei am 5. Februar 2016 ein erneuter Abgleich der Fingerabdrücke erstellt worden. Der Treffer in Grossbritannien habe sich bestätigt. Die Identifizierungswahrscheinlichkeit von 99.9% sowie mögliche potentielle Fehleranfälligkeiten würden zwar nicht bestritten. Es sprächen aber gewichtige Argumente gegen eine mögliche Verwechslung. Der Fingerabdruckvergleich habe zwei Mal ein identisches Resultat ergeben. Die britischen Behörden hätten den Treffer im Eurodac-System sodann bestätigt und über die Ausschaffung in den Iran im Jahr 2014 informiert. Die widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Fernbleiben aus Grossbritannien seien ein schwächeres Indiz als die beiden Treffer im Eurodac-System sowie die Auskunft der britischen Behörden. Der bei den britischen Behörden registrierte Nachname stimme mit jenem überein, welcher die Abklärungen der Botschaft ergeben habe. Selbst bei Annahme eines Fehlers sei es nahezu ausgeschlossen, dass in diesem Fall per Zufall ein Treffer mit einer anderen Person in Grossbritannien mit iranischer Staatsbürgerschaft und übereinstimmendem Nachnamen zustande komme. Die Wahrscheinlichkeit eines wie in der Beschwerde behaupteten Fehlers sei deutlich kleiner als 0.1%. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien gelte demnach als erstellt. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, beim Fingerabdruckvergleich liege ein Fehler vor. Er habe sich nie in Grossbritannien aufgehalten. Ausser der angeblichen Übereinstimmung der Fingerabdrücke würden keine Belege vorliegen, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um ihn handle. 5.5 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen daran fest, nie in Grossbritannien gewesen zu sein und der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank sei falsch. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz betreffend den Aufenthalt in Grossbritannien den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt hat. Insbesondere reichte er keine Beweismittel ein, die einen Aufenthalt im Iran zwischen 2008 und 2014 belegen würden. Ferner bestätigten die britischen Behörden seinen Aufenthalt in Grossbritannien und die Ausschaffung in den Iran. Weitergehend kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verweisen werden. Betreffend die Konversion hätte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG oblegen, bereits frühzeitig im Verfahren auf diese hinzuweisen und substantiiert darzulegen. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und richtig erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 5.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer anderen Identität registriert sei, als er in der Schweiz angegeben habe. Zudem handle es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen. Ferner seien unter der wahren Identität des Beschwerdeführers keine Einträge im iranischen Strafregister vorhanden und es bestünden keine Hinweise, dass er im Iran behördlich gesucht werde. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er zwar vorgebracht, beim Abklärungsergebnis müsse es sich um eine Verwechslung handeln, aber keine Beweismittel eingereicht, welche diese Vermutung bestätigen würden. Zudem habe er sich nicht zum Umstand geäussert, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle. Auch die Einreichung der Originale vermöge an der Schlussfolgerung der Botschaftsabklärung nichts zu ändern, zumal diese ergeben habe, dass er im Iran nie im Fokus der Behörden gestanden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, seien demnach unglaubhaft. Ergänzend könne für weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Vorbringen auf die Begründung der Verfügung vom 16. April 2019 verwiesen werden. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, beim Eurodac-Treffer in Grossbritannien müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Ebenso halte er daran fest, im Iran unter der in der Schweiz angegebenen Identität in ein Gerichtsverfahren involviert worden zu sein. Entsprechend werde das Resultat der Botschaftsabklärung vollumfänglich zurückgewiesen. Ferner seien seine Aussagen zu den Asylvorbringen substantiiert, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und seien demnach glaubhaft. Die Vorinstanz gehe nicht nur fälschlicherweise von Widersprüchen in seinen Schilderungen aus, sondern habe es auch komplett unterlassen, die Substantiiertheit und die Plausibilität als weitere zu überprüfende Elemente in ihre Würdigung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Iran unter einer anderen Identität - K._______ - registriert sei und somit eine Identitätstäuschung begangen habe. Die gegenüber dem SEM angegebenen Personalien hätten keiner Person im Iran zugeordnet werden können. Zudem sei es zu einer Übereinstimmung beim Nachnamen gekommen, welcher der Beschwerdeführer in Grossbritannien angegeben habe. Dies spreche für die Authentizität der Botschaftsabklärung, da diese unabhängig von den Unterlagen aus Grossbritannien erfolgt sei. Ferner habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Die Vorladung vom 9. April 2013 beinhalte mehrere (...), welche bei einem echten Dokument nicht zu erwarten wären. Die Vorladung vom 1. November 2013 enthalte ebenfalls (...), deren Existenz nicht habe bestätigt werden können. Zudem hätten gewisse Angaben gefehlt, was eindeutig gegen die Echtheit der Vorladung spreche. Dem Gerichtsurteil vom 6. Juni 2013 seien (...) zu entnehmen, welche zudem inhaltlich nicht mit den geltend gemachten Vorwürfen zu vereinbaren seien. Ferner stimme die (...) nicht mit jener von iranischen Gerichtsdokumenten überein. Das Gerichtsurteil vom 30. Dezember 2015 enthalte (...) sowie (...), die im Iran nicht verwendet würden. Gemäss Recherchen der Botschaft sei der Beschwerdeführer im iranischen Strafregister nicht verzeichnet und es bestünden auch keine Hinweise, dass er behördlich gesucht werde. 7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, Botschaftsabklärungen im Iran hätten grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt unabhängig und unbefangen sei. Hinzu komme, dass iranische Gerichtsdokumente ausser Stempel und Unterschriften keine Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine Echtheitsprüfung kaum möglich sei. 8. 8.1 Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Eurodac-Treffer in Grossbritannien um eine Verwechslung handelt, zumal die britischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien bestätigt haben. Der Beschwerdeführer hat zudem trotz entsprechender Ankündigung keine Beweismittel eingereicht, welche einen Aufenthalt von 2008 bis 2014 im Iran belegen würde. Es gilt demnach als erstellt, dass er sich während dieses Zeitraums unter einer anderen als bei der Vorinstanz angegebenen Identität in Grossbritannien aufgehalten hat. Bezeichnenderweise reichte er auch keine Identitätspapiere ein, obwohl er deren Beschaffung anlässlich der BzP, mithin ganz zu Beginn des Asylverfahrens, ankündigte. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, seine Mutter sei wegen ihres Analphabetismus nicht in der Lage, Dokumente in die Schweiz senden zu lassen, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal es ihm möglich war, sich Gerichtsdokumente zukommen zu lassen. Ferner lässt sich seine Angabe anlässlich der Anhörung, er habe im Jahr (...) als (...)-jähriger die Schule abgebrochen (vgl. A35/21 F20), nicht mit seinem angegebenen Geburtsdatum vereinbaren. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien falsch und in der Replik generell deren Beweiswert abspricht, ist festzuhalten, dass für das Gericht kein Anlass besteht, die Seriosität und Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Teheran in Zweifel zu ziehen. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente gefälscht sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in gravierendem Widerspruch zum Inhalt der Dokumente angab, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A35/21 F67). Ferner hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Frage stellen würden. Aufgrund der Identitätstäuschung, des Verschweigens des Aufenthalts in Grossbritannien und des Einreichens gefälschter Beweismittel ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist seinem zentralen Asylvorbringen, der Haft vom (...) 2013 bis zum (...) 2015, die Grundlage entzogen, womit es sich erübrigt, weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Betreffend den Vorfall in der (...), dem Erhalt der Vorladung und den Aufenthalt beim Onkel führte die Vorinstanz sodann zutreffend aus, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen und demnach unglaubhaft. Daran ändern auch die teilweise berechtigten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Beschwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können. Weitergehend kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 16. April 2019 und der Vernehmlassung verwiesen werden. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und exilpolitisch tätig zu sein, womit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. 8.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.5 Zur geltend gemachten Konversion zum Christentum führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, indem der Beschwerdeführer das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe, habe er die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, auf welche er zu Beginn des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses Vorbringen sei demnach nachgeschoben, weshalb Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit angebracht seien. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion könne aber ohnehin offenbleiben, da der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran allein nicht zu einer staatlichen Verfolgung führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung des iranischen Staates komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff gegen den Staat angesehen würden. Bei Konversionen im Ausland müsse neben der Glaubhaftigkeit auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die gemachten Angaben und die eingereichten Beweismittel zur Konversion sei nicht von einem öffentlichen Bekanntsein des Beschwerdeführers oder seiner religiösen Aktivitäten auszugehen. Folglich sei anzunehmen, er werde von den iranischen Behörden nicht als bekennender Christ sowie aktiver Missionar und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers von seiner Konversion erfahren habe, nichts zu ändern. 8.6 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, schon seit vielen Jahren - mithin beinahe seit seiner Ankunft in der Schweiz - besuche er jeden Sonntag die Kirche. Er sei mittlerweile getauft und nehme regelmässig und intensiv an Aktivitäten seiner Kirchgemeinde teil. Vor diesem Hintergrund seien die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit seines christlichen Bekenntnisses unangebracht und reine Spekulation. 8.7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Schreiben, welchem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2019 regelmässig einer christlichen Kleingruppe beiwohne, seien nicht geeignet, die bisherige Einschätzung bezüglich einer Gefährdung infolge der Konversion umzustossen. Es erstaune, dass er in der Beschwerde keine weiteren Details zur inneren Konversion und einer damit einhergehenden Gefährdung darlege. 8.8 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die ersten Kontakte mit Mitgliedern des «L._______» hätten im August 2016 stattgefunden. Er leiste Freiwilligeneinsätze und begleite die (...). Seine Bibelkenntnisse vertiefe er in einer Kleingruppe, welche sich alle (...) Wochen treffe. Die Lage für Christen im Iran habe sich im Mai 2020 weiter verschärft, nachdem das Strafgesetzbuch geändert worden sei. Demnach sei es künftig möglich, Propaganda gegen den Islam als sektiererisches Verhalten zu sanktionieren. Schliesslich führe das tägliche Verheimlichen oder Leugnen der inneren Überzeugung zu einem unerträglichen psychischen Druck. 8.9 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, die Gesetzesänderung ziele insbesondere auf strafrechtlich relevante Propaganda gegen den Islam ab. Gegen den Beschwerdeführer sei indes im Iran kein Strafverfahren eingeleitet worden und er sei auch nicht missionarisch tätig. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben und die beiden Zeitungsberichte beträfen die lokale christliche Gemeinde. Dies exponiere den Beschwerdeführer ausserhalb der Kirchgemeinde nicht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der iranische Staat davon erfahren sollte. Bezüglich des vorgebrachten unerträglichen psychischen Drucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seinen christlichen Glauben in der Schweiz seit längerer Zeit ausübe, eine Missionierung aber nicht feststellbar sei. Die zu erwartende Einschränkung beim Praktizieren des Glaubens vermöge nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen. 8.10 In der Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im (...) 2021 eine Ausbildung zu einem (...) für Christen mit Migrationshintergrund begonnen. Zudem beteilige er sich im Kulturtreff der M._______ und in der Arbeitsgruppe «N._______», welche das Ziel verfolge, Menschen über Kulturen hinweg zu vernetzen. Ferner sei auf dem YouTube Kanal eines interkulturellen Beraters von «O._______» ein Video eines Interviews mit ihm veröffentlicht worden. Schliesslich seien sein Bruder und ein Bruder seiner Schwägerin bei den iranischen Behörden vorstellig geworden, weshalb davon auszugehen sei, dass nicht nur sein familiäres Umfeld, sondern auch die Behörden über seine Konversion informiert seien. 8.11 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich zu ziehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist dies lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass er sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Diese auf einen sehr überschaubaren Kreis beschränkten Aktivitäten in der Schweiz stellen aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers dürften kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, nachdem er seine religiöse Identität offenkundig ausschliesslich im Kreis seiner christlichen Gemeinde lebt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die entsprechende Glaubensausübung für ihn weiterhin möglich sein wird. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist nicht anzunehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum verfolgen würden. 8.12 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Als Mitglied der KDP Sektion Schweiz werde er mit der kurdischen Opposition in Verbindung gebracht und damit massiver Gefährdung ausgesetzt. Er nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. 8.13 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 8.14 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, die Teilnahme des Beschwerdeführers als einfaches Mitglied an Parteiversammlung der KDP sowie an Demonstrationen - auch mit Veröffentlichung eines Fotos in der Onlinezeitung P._______ - vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehen nicht über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinaus, weshalb nicht anzunehmen ist, die iranischen Behörden würden ihn als tatsächlichen politischen Regimegegner wahrnehmen. 8.15 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer kann die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich auch für die Angehörigen der kurdischen Ethnie als zumutbar zu erachten (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer D-6086/2020 vom 11. Mai 2022 E. 7.4.2 und E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). Das Vorbringen, die Vor-instanz habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Benachteiligungen, welche Kurden im Iran ausgesetzt seien, nicht berücksichtigt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, es liessen sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund der kurdischen Ethnie unzumutbar sein sollte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor. 10.4.2 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig, alleinstehend und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Mit seiner Mutter, mit welcher er mehrheitlich in Kontakt steht, einem Bruder und Onkel verfügt er im Iran über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Er hat (...) Jahre lang die Schule besucht, weist Arbeitserfahrung auf, spricht Q._______, R._______ und verfügt über Englischkenntnisse (vgl. A16/12 Ziff. 1.17). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, zu verkennen, ist anzunehmen, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Mit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005 wurden die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben und nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine fortgeschrittene Integration von den Asylbehörden nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden können. Seither kann praxisgemäss - in erster Linie bei Kindern - eine sehr weit fortgeschrittene Integration höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rolle spielen, nämlich wenn die betroffene Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Aus den Akten des (erwachsenen) Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer derartigen Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ( vgl. E. 4.2.6) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. 12.3 In der Honorarnote vom 29. April 2022 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 18.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen im Betrag von Fr. 62.80 (total Fr. 5'880.20, inkl. Mehrwertsteuer) aus. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 323.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020) ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'126.- auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 323.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'126.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: