Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz), verliess seinen Heimatstaat auf dem Luftweg am 2. August 2017 Richtung Indien und gelangte über die Türkei und Italien am 22. August 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde in den Testbetrieb zugewiesen. Am 28. August 2017 erhob das SEM im (...) seine Personalien, am 1. September 2017 führte es ein Dublin-Gespräch. Die Erstbefragung erfolgte am 20. Oktober 2017. Am 22. Dezember 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus C._______. Sein Vater sei im Jahr 2001 gestorben. Er habe die Schule bis zum Jahr 2009 besucht und mit dem O-Level abgeschlossen. Danach habe er ab 2010 bis zur Ausreise bei seinem Onkel, einem (...), gearbeitet. Sein Bruder, der zu der Zeit auch in Sri Lanka gewesen sei, sei ab 2009 Anhänger der Tamil National Alliance (TNA) gewesen und habe als deren Chauffeur und Sympathisant gewirkt. Deswegen sei er (der Bruder) von der Karuna-Gruppe bedroht worden und habe Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) und dem Terrorist Investigation Department (TID) bekommen; diese hätten ihn mitgenommen und befragt. Er sei daher im Oktober 2012 nach D._______ gegangen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2010 auch an Treffen der TNA teilgenommen und den Bruder unterstützt durch Mithilfe bei der Wahlpropaganda, zudem sei er Mitglied der Jugendabteilung der TNA gewesen. Bis zum Jahr 2016 sei er politisch aktiv gewesen. Nachdem der Bruder nach D._______ gegangen sei, habe der Beschwerdeführer Probleme mit Karuna-Anhängern und Personen der Regierung bekommen. Im Dezember 2012 seien CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Als er gesagt habe, dass er nichts über den Verbleib des Bruders wisse, hätten sie ihn ins CID-Camp in C._______ mitgenommen und anschliessend sieben Tage lang im Gefängnis inhaftiert. Er sei danach gefragt worden, ob er auch Anhänger der Partei sei, und in der Haft geschlagen worden. Da seine Mutter Geld an CID-Angehörige bezahlt und einen Anwalt organisiert habe, sei er nach sieben Tagen Haft freigelassen worden. Das Gericht habe ihm auferlegt, Sri Lanka nicht zu verlassen. Im März 2015 seien TID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders gefragt. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass sein Bruder in D._______ sei. Dann sei er fotografiert und seine Fingerabdrücke seien abgenommen worden. Anfang April 2017 habe ihn sein Bruder aus D._______ angerufen und ihm angekündigt, dass ein Freund von ihm nach Sri Lanka kommen werde, um am 9. April 2017 am Flughafen in Colombo ein Paket für die Familie zu übergeben. Der Bruder habe ihm gesagt, er habe ein Mobiltelefon und einen Laptop für die Familie geschickt. Er sei am 9. April 2017 nach Colombo zum Flughafen gegangen, um das Paket abzuholen. Der Freund seines Bruders sei am Schalter von einem Migrationsbeamten angehalten und kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer habe zum Schalter kommen und sich ausweisen müssen, der Freund des Bruders sei weggeschickt worden. Wenig später seien TID-Angehörige erschienen und hätten ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mitgenommen. Er sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und so stark geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Am nächsten Tag sei er zum Gericht gebracht worden, das ihn zu 14 Tagen Haft verurteilt habe. Dann sei er wieder ins Gefängnis gebracht worden. Er sei in der zweiwöchigen Haft auf mehrfache Art und Weise gefoltert worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wieso sein Bruder den Laptop nicht persönlich nach Sri Lanka gebracht habe. Auf dem Laptop des Bruders hätten sich einige Inhalte über den Bruder befunden (verdächtige Zeitungsartikel und Fotos). Während seiner Haft habe seine Mutter wieder mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen. Mit dessen Hilfe sei er am 24. April 2017 vor Gericht freigelassen worden. Bei seiner Entlassung sei ihm eine Unterschriftenpflicht beim TID-Büro alle zwei Wochen auferlegt worden. Er sei dieser aus Angst nicht nachgekommen; auch einen ihm auferlegten Gerichtstermin habe er aus dem Grund nicht wahrgenommen. Einen Tag nach der Freilassung sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort im fünften und sechsten Monat versteckt gehalten, danach sei er wieder nach Colombo gegangen. Da er sich nie beim TID gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Er habe einen Schlepper für die Ausreise organisiert und habe Sri Lanka am 2. August 2017 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: Identitätskarte im Original, Geburtsurkunde im Original, Quittung der Kaution für die Summe der Freilassung vom 24. April 2017, Flugticket-Bestätigung des Freundes vom 9. April 2017, Duplikat des Haftbefehls mit Ausstellungsdatum 15. Mai 2017 und Stempel vom 19. Juli 2017, anwaltliches Schreiben vom 20. Juli 2017, Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Oktober 2017. B. Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo am 9. Februar 2018 um Abklärung zu den Verfahrensständen der vorgebrachten Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 und von April 2017, zur Frage der Echtheit des eingereichten Haftbefehls und eventuellen Anmerkungen zu den Schreiben des Anwalts und des Parlamentariers sowie zu möglichen Gefahren für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf, da er in den Befragungen vorgebracht hatte, unter psychischen Problemen, die auf Misshandlungen in Sri Lanka zurückzuführen seien, sowie an Schmerzen an Armen und Beinen zu leiden. D. Am 16. März 2018 ging ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...), Arzt für Allgemeinmedizin, (...), ein. E. Am 2. April 2018 antwortete die Schweizerische Botschaft auf die Anfrage vom 9. Februar 2018. Das Ergebnis der Abklärung brachte das SEM dem Beschwerdeführer am 6. April 2018 zur Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage des SEM an die Schweizerische Vertretung in Colombo als Ganzes offengelegt und der Inhalt des Botschaftsberichtes zusammengefasst zur Kenntnis gegeben. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dem Abklärungsergebnis mit Schreiben vom 13. April 2018. G. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (Beschwerdeanträge 1-3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Beschwerdeanträge 4 und 5). Zudem stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, die Schweizerische Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Echtheit zweier Quittungen (für die Freilassung 2017 und für die Ausstellung des Duplikats des Haftbefehls) zu überprüfen (Beweisantrag 6) und seinen Rechtsanwalt in Sri Lanka im Zusammenhang mit der Inhaftierung und dem Gerichtsverfahren zu befragen (Beweisantrag 7). Auch beantragte er, es sei ein aktueller ärztlicher Bericht des (...) (namentlich über Folterspuren) "gerichtlich zu edieren" und zu den Akten zu erkennen (Beweisantrag 8). Zudem sei das SEM anzuweisen, den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung nach Abdeckung der Personalien des Botschaftspersonals dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen, und ihm eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme im Rahmen der Replik zu gewähren (Beweisantrag 9). Auch ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer in Sri Lanka befindlicher Beweismittel (Beweisantrag 10). Ausserdem wurde in der Beschwerde beantragt, es sei eine angemessene Frist zu setzen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu belegen, und es sei ihm im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern (Beschwerde S. 15 f.). Der Beschwerde lagen unter anderem eine fremdsprachige Originalquittung für die Ausstellung des Haftbefehls vom 14. Juli 2017, eine Kopie einer Seite der sri-lankischen Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Entführungen von tamilischen Personen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz sowie ein Internetartikel über einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Sri Lanka bei. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel aus Sri Lanka sowie auf gerichtliche Edition von Arztberichten (Beweisanträge 8 und 10) wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne der Erwägungen laufend und unaufgefordert zu belegen. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer fristgerechten Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 nahm das SEM insbesondere zu den Vorwürfen in der Beschwerde Stellung, wonach die Abklärungen über die Botschaft in Colombo nicht korrekt durchgeführt worden seien und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die fehlende vollständige Offenlegung der Botschaftsantwort verletzt worden sei. Entgegen den Beschwerdebehauptungen sei die Kautionsbestätigung auch von der Botschaft überprüft und zusammen mit dem Haftbefehl als Fälschung anerkannt worden. Das rechtliche Gehör sei gewahrt worden, zumal eine vollständige Edition der Botschaftsantwort bei Details zu Fälschungsmerkmalen von Dokumenten ausgeschlossen sei. Es habe insbesondere angesichts des eindeutigen Resultats der Abklärungen kein Anlass bestanden, sich an den Anwalt des Beschwerdeführers in Colombo zu wenden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Inhaftierungen aus den Jahren 2012 und 2017 sei hauptsächlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen erfolgt. Insgesamt seien die Abklärungen rechtsgenüglich erfolgt und weitere Abklärungen in dieser Sache nicht angebracht. Eintragungen von Nummern auf Identitätskarten von Inhaftierten seien dem SEM nicht bekannt. Die Nummer auf der Identitätskarte des Beschwerdeführers könne aber ohnehin keinen Beleg darstellen für die behauptete politische Inhaftierung. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Tätigkeit seines Bruders für die TNA, seine eigene Tätigkeit für diese Partei, seine angeblichen Inhaftierungen und die Gerichtsverfahren nicht überzeugend auflösen können. Es fehle ihm daher auch ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Aus den Arztberichten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Folterspuren habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, er sei misshandelt worden. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, in Haft gewesen und misshandelt worden zu sein. L. In seiner Replik vom 17. Juli 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und reichte folgende Beweismittel ein: Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 16. Mai 2018 im Original, einen beglaubigten Auszug des Haftbefehls vom 15. Mai 2017 im Original, eine Übersetzung des Haftbefehles sowie eine Quittung "Cash Receipt" vom 10. Mai 2018 im Original. Die Beweismittel seien nach Einreichen der Beschwerde beim Beschwerdeführer eingegangen. Es könne der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, dass die Kautionsbestätigung überprüft worden sei. Es müsse sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handeln. Auch verletzte das SEM das rechtliche Gehör durch mangelnde Offenlegung der Abklärung der Botschaft. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beweismittel käuflich erworben seien und das Anwaltsschreiben ein Gefälligkeitsschreiben sei. Das Vorgehen der Schweizer Behörden, mit Vertrauensanwälten zusammenzuarbeiten, sei äusserst fraglich. Die Behauptungen des SEM zur Nummer auf der Identitätskarte seien unsubstanziiert und pauschal.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden und diese habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.), das SEM habe seine vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und den Botschaftsbericht nicht zur Einsicht offengelegt. Er habe unter anderem einen Kautionsbeleg und ein anwaltliches Schreiben eingereicht, welche das SEM nicht korrekt gewürdigt und nicht zusammen mit dem Haftbefehl der Schweizerischen Vertretung zur umfassenden Abklärung zugestellt habe. Dabei hätten diese beiden Dokumente der Botschaft weitergeleitet werden müssen, um unter anderem auch seinen Anwalt dazu zu befragen. Durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Offenlegung des Botschaftsberichtes sei sodann das rechtliche Gehör verletzt worden. Daher habe er nicht rechtsgenügend Stellung nehmen können. Die Korrektheit und Vollständigkeit der botschaftlichen Abklärung werde vollumfänglich bestritten. Auch sei der Anwalt durch die Schweizerische Vertretung nie kontaktiert worden. Es werde zudem nochmals ausdrücklich bestritten, dass der Haftbefehl gefälscht sei. Auch sei es unzutreffend und ungenügend abgeklärt, wenn behauptet werde, er sei heute in Sri Lanka nicht mehr gefährdet, selbst wenn ein Gerichtsverfahren im Jahr 2012 bestanden haben sollte. Zudem belege die mit der Beschwerde eingereichte Quittung für die Ausstellung einer Abschrift des Haftbefehls die Echtheit des Haftbefehls. Ferner habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Arztberichte zu prüfen, obwohl bei ihm Folterspuren festgestellt worden seien. Weiter habe das SEM den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). Es habe ein entscheidendes Detail in den Beweismitteln nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen. So befinde sich auf der Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, die er eingereicht habe, ein Aufkleber mit der Nummer 16; dieser sei ein wichtiges Indiz für seine Inhaftierung und belege, dass die Annahme des SEM, die Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft, unzutreffend sei. Zudem habe es keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und angebliche Ungereimtheiten und Widersprüche seien als unzutreffend zu widerlegen, wobei hinsichtlich seiner Gefährdung auch auf Abklärungen der SFH-Länderanalyse zu verweisen sei.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Botschaftsabklärung nicht vollständig offengelegt worden sei. Das rechtliche Gehör verlangt, dass einem Asylsuchenden die Möglichkeit geboten wird, sich zu den wesentlichen Punkten einer Botschaftsabklärung zu äussern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 24 E. 2d.bb). Dieser Pflicht ist das SEM mit Schreiben vom 6. April 2018 nachgekommen, indem es dem Beschwerdeführer zusammen mit der Anfrage an die Botschaft den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichtes offengelegt hat. Mit Eingabe vom 13. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Zudem entspricht es nicht den Tatsachen, wie in der Beschwerde behauptet, dass nur pauschal festgehalten worden sei, der Haftbefehl sei falsch. Vielmehr wurden im Schreiben vom 6. April 2018 konkrete Fälschungsmerkmale aufgeführt. Überdies entspricht die Behauptung in der Beschwerde, die Kautionsbestätigung und das anwaltliche Schreiben seien nicht an die Botschaft weitergeleitet worden, nicht den Tatsachen, ist aus der dem Beschwerdeführer offengelegten Anfrage des SEM an die Botschaft vom 9. Februar 2018 doch zu entnehmen, dass diese beiden Dokumente an die Botschaft weitergeleitet worden waren. So hat das SEM auch in der Vernehmlassung festgehalten, dass die Kautionsbestätigung als Fälschung erkannt worden sei, nicht aber explizit gewürdigt worden sei, da sie in direktem Zusammenhang mit dem gefälschten Haftbefehl stehe, weshalb zwingend auch auf eine Fälschung der Bestätigung zu schliessen sei. Angesichts des eindeutigen Abklärungsresultates habe auch keine Veranlassung bestanden, sich an den Anwalt des Beschwerdeführers zu wenden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Akteneinsicht liegt folglich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, wie die Botschaft die Informationen erlangt habe, ist festzuhalten, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Der Beweisantrag 9 ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsabklärung zur Inhaftierung am Flughafen im April 2017 mangels Nichtberücksichtigung des Aufklebers auf der Identitätskarte vorbringt, ist den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu folgen. Mit diesem Aufkleber kann keine politische Haft nachgewiesen werden. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer über andere Unterlagen wie Haftbestätigungen oder Gerichtsdokumente verfügen. Weder für die Haft 2017 noch für die vorherige im Jahr 2012 wurden indes solche eingereicht. In Bezug auf den Vorwurf der Nichtberücksichtigung ärztlicher Atteste ist festzuhalten, dass den Arztberichten, wie in der Vernehmlassung aufgeführt, keine Feststellungen über Folterspuren zu entnehmen beziehungsweise diese einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Soweit in der Beschwerde an der Begründung des SEM zu realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen der Vorbringen Kritik genommen wird (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10-14), ist festzuhalten, dass diese kritisierten Punkte nicht die Erstellung des Sachverhalts betreffen, zumal das SEM die Bedrohungslage umfassend abgehandelt hat, sondern sich auf die rechtliche Würdigung der Sache beziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, da das SEM es unterlassen habe, aktuelle Länderanalysen und Informationen zu würdigen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Der Sachverhalt wurde insgesamt vollständig abgeklärt, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 15 f.), es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer weiteren Anhörung zu geben, abzuweisen ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen als nicht glaubhaft erachte. Die Schweizerische Vertretung in Colombo habe ausgeführt, dass ohne Verfahrensnummer die Existenz des Gerichtsverfahrens aus dem Jahre 2012 nicht abgeklärt werden könne. Selbst wenn es tatsächlich existiert habe, wäre der Beschwerdeführer heute nicht mehr gefährdet. Das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2017 sei inexistent, da die Verfahrensnummer auf dem Haftbefehl am Hauptgericht Colombo nicht registriert sei. Zudem weise der Haftbefehl Fälschungsmerkmale auf. So entspreche der Stempel nicht demjenigen des Gerichts in Colombo. Weiter stimme der Text auf der Rückseite nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, wonach sein Anwalt nur den Haftbefehl habe organisieren können. Der Beschwerdeführer habe der Botschaftsabklärung nichts Substanzielles entgegenhalten können. Weiter seien seine Aussagen teilweise unlogisch. Sein Engagement für die TNA noch bis 2016, seine fehlenden Gespräche mit dem Bruder über dessen Probleme mit der Karuna-Gruppe und dem CID, die massive Verfolgung des Bruders bei nur untergeordneten Tätigkeiten für die legale TNA und die Angaben über die Grösse der Gefängniszelle seien nicht nachvollziehbar. Auch seien das plötzliche Auftauchen des TID mehrere Jahre nach der ersten Inhaftierung und das danach erneute jahrelange Fehlen behördlicher Probleme nicht logisch. In Bezug auf die Entgegennahme des Laptops und der Mobiltelefone seien der unkritischen Entgegennahme der Geräte durch den Beschwerdeführer und die umgehende Freilassung des Freundes als unrealistisch zu bewerten. Auch wolle der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nie mit seiner Mutter darüber gesprochen haben, ob er gesucht worden sei. Weitere Vorbringen zu seiner Haft im Jahr 2012 sowie zur Entgegennahme des Paketes im April 2017 und der Haft im April 2017 seien widersprüchlich ausgefallen. Unsubstanziiert seien sodann die Aussagen zu den Problemen des Bruders mit den Karuna-Anhängern und dem CID. Die Schilderungen der Aufenthalte in den Gefängnissen erwiesen sich als stereotyp und klischeehaft. Auch den Verlauf der Verhöre und der Gerichtsverhandlungen könne er nicht konkret beschreiben. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen von den beiden Gerichtsverhandlungen eingereicht habe. Weiter verneinte das SEM eine begründete Furcht vor Verfolgung mangels Vorliegens von Risikofaktoren. Allein die Behauptung, er beziehungsweise der Bruder habe die TNA unterstützt, indiziere keine begründete Furcht. Zudem habe weder er noch jemand aus der engeren Familie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Fokus der Behörden auf die Familie des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor, weil er und sein Bruder Verbindungen zur TNA gehabt hätten, wobei die Intensität der Unterstützung der TNA nicht im Vordergrund stehe. Er gehöre somit zur Gruppe der systematisch Verfolgten aufgrund einer TNA-Verbindung. Die Behörden würden davon ausgehen, dass er zu seinem Bruder nach wie vor in Kontakt stehe. Es könne auch sein, dass sein Bruder nicht nur als Fahrer für die TNA tätig gewesen sei, sondern auch andere geheime Tätigkeiten ausgeführt habe, von denen er nichts wisse. Weiter habe er die Inhaftierungen, Gerichtsverfahren und das Aufsuchen der Behörden bei ihm Zuhause im Jahr 2015 detailliert, genau und mit etlichen Realkennzeichen beschrieben. Die Handlungsabläufe der Befragungen und Festnahmen und die Bestechungszahlungen habe er widerspruchsfrei geschildert. Die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung sei untauglich. Vielmehr weise er ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.2 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dies schon die Vorinstanz festgestellt hat, als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.2.1 Zunächst ist zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft haben ergeben, dass das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2017 wenig glaubhaft ist, da die Verfahrensnummer auf dem Haftbefehl am Hauptgericht Colombo nicht registriert ist. Zudem weist der Haftbefehl selbst Fälschungsmerkmale auf; so entspricht der Stempel nicht demjenigen des Gerichts in Colombo. Weiter stimmt der Text auf der Rückseite des Haftbefehls nicht mit den Aussagen überein, dass der Anwalt nur den Haftbefehl habe organisieren können.
E. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun mit der Replik als weitere Beweismittel einen erneuten Auszug des Haftbefehls einreicht, zusammen mit einem anwaltlichen Schreiben, wonach der Anwalt den Haftbefehl organisiert habe, gilt das gleiche wie für den von der Botschaft geprüften Haftbefehl; die (gleichlautende) Verfahrensnummer existiert am Gericht offenbar nicht und der Haftbefehl wurde als Fälschung ausgemacht. Für die bereits gewürdigte, in direktem Zusammenhang mit dem Haftbefehl stehende Quittung zur Kautionsbestätigung, hat bereits das SEM in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass diese ebenfalls als gefälscht anzusehen sei. Das gleiche muss für die mit der Beschwerde und Replik eingereichten Originalquittungen für die Ausstellungen beglaubigter Auszüge des Haftbefehles gelten. Auch diese beziehen sich auf die am Gericht nicht existierende Verfahrensnummer des gefälschten Haftbefehls und haben keinen neuen Beweiswert. Das anwaltliche Schreiben aus der Replik ist, ebenso wie das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Anwaltsschreiben, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Angesichts der eindeutigen Abklärungsergebnisse der Botschaft ist auch eine Befragung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Heimatland nicht angebracht. Überdies wären Gefälligkeitsauskünfte nicht auszuschliessen, zumal auf den Namen dieses Anwalts (E._______) auch die beiden gefälschten Quittungen für die Ausstellung der Beglaubigungen der Haftbefehle ausgestellt wurden (vgl. Beschwerde, Dokument 4 und Replik, Urkunde 13). Somit sind auch die Beweisanträge 6 und 7 abzuweisen.
E. 6.2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den Befragungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten und unlogische Aussagen finden. So ist es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer noch bis 2016 die TNA unterstützt haben will, obwohl er zuvor bereits mehrfach Probleme wegen dieser Aktivitäten gehabt habe. Dass er dies unauffällig getan habe (vgl. act. A27, S.4, F16-F19), ändert daran nichts. Auch erscheint es wenig realistisch, dass er nichts Genaueres über die Probleme seines Bruders mit der Karuna-Gruppe, dem TID und dem CID wisse, und nicht mit ihm darüber gesprochen habe, zumal er angeblich engen Kontakt mit dem Bruder gehabt habe und mit ihm politisch tätig gewesen sein wolle. Ausserdem müssten diese Probleme den Beschwerdeführer angesichts der Bedrohungslage sowohl für ihn als auch seinen Bruder näher interessieren (vgl. act. A27, S. 4, F25 f., S. 5 F27 ff., S. 6, F38 ff.). Generell ist es schwer nachvollziehbar, warum der Bruder nur wegen seiner untergeordneten Tätigkeiten - Chauffeur und Sympathisant - für die TNA (vgl. act. A27, S. 3, F9) derart starker Verfolgung von Karuna-Anhängern, dem CID und dem TID hätte ausgesetzt sein sollen. Dies vermag auch der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A27, S. 6, F46). Auch kann er nicht erklären, warum das TID mehrere Jahre nach seiner ersten Inhaftierung im Jahr 2012 nun plötzlich im Jahr 2015 wieder erschienen sei und er danach bis zum April 2017 wiederum mehrere Jahre keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. act. A27, S.10, F93, S. 11, F95). Es überzeugt nicht, dass er bei seiner ersten Festnahme im Dezember 2012 nicht fotografiert und daktyloskopiert worden sei, dann aber anscheinend ohne konkreten Grund im Jahr 2015 beim Erscheinen des TID bei ihm zu Hause (vgl. act. A27, S. 11, F96). Die Vorgänge um den Laptop und das Mobiltelefon beziehungsweise die Mobiltelefone sind sodann ebenfalls schwer vorstellbar. So ist es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Überlegungen diese Geräte von seinem nach D._______ geflohenen Bruder von einem Bekannten habe abholen wollen, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass etwas geschmuggelt würde und diese Geräte von den Behörden kontrolliert würden (vgl. act. A27, S.12, F109). Es mutet auch unrealistisch an, dass der Bruder die belastenden Inhalte auf dem Computer einfach versehentlich nicht gelöscht haben soll (vgl. act. A27, S.15, F150). Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass der Freund des Bruders, der die Geräte überbracht habe, einfach freigelassen worden sei, obwohl er doch insbesondere er als verdächtige Person hätte gelten müssen (vgl. act. A27, S.13, F120 ff.). Zudem ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Sri Lanka nie mit seiner Mutter über die Frage geredet haben will, ob er gesucht worden sei (vgl. act. A27, S.20, F203). Insgesamt ist es schliesslich schwer vorstellbar, dass es weder über das Gerichtsverfahren von 2012 noch über das aus dem Jahre 2017 Gerichtsakten geben soll, die der Beschwerdeführer aushändigen könnte (vgl. act. A27, S. 9 f., F82 f., S. 20, F207).
E. 6.2.4 Auffällig sind auch die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte er in der Erstbefragung aus, er sei sieben Tage inhaftiert gewesen, dann sei er zu einem Gericht gebracht und entlassen worden (vgl. act. A19, S. 4, F28). In der späteren Anhörung sagte er demgegenüber aus, er sei im Jahr 2012 zuerst zum Gericht gebracht und dann sieben Tage inhaftiert worden (vgl. act. A27, S. 8, F67), später behauptete er dann, er sei nach den sieben Tagen Haft wieder vor Gericht gebracht und dann freigelassen worden. Er sei also zweimal vor Gericht gewesen, am Anfang und am Schluss (vgl. act. A27, S. 9, F78-F80). Auch widersprach er sich in Bezug auf die Frage, ob er zu anderen Gefangenen Kontakt gehabt habe oder nicht (vgl. act. A27, S. 7, F58, F59). Zudem sagte er am Anfang der Anhörung, er habe erst am 9. April 2017 von seinem Bruder erfahren, dass er an diesem Tag ein Paket abholen solle (vgl. act. A27, S. 2, F5), während er später aussagte, sein Bruder habe ihn eine Woche vorher informiert (vgl. act. A27, 11 F101, S. 12, F104). Darüber hinaus sprach er bei der Erstbefragung von einem Mobiltelefon, während an der Anhörung die Rede von zwei Telefonen war (vgl. act. A19, S.5, F28; A27, S.12, F106). Schliesslich widersprach er sich auch in Bezug darauf, ob er 2017 bereits vor Gericht erfahren habe, dass er 14 Tage in Haft bleiben müsse, oder aber, wie er später behauptete, einfach die Tage in der Haft gezählt habe und daraus nachfolgend geschlossen habe, er sei zu 14 Tagen Haft verurteilt worden (vgl. act. A27, S.3, F5, S. 16 f., F165 ff.).
E. 6.2.5 Weiter erweisen sich die Schilderungen als teilweise sehr unsubstanziiert. Zum einen konnte der Beschwerdeführer sein eigenes politisches Engagement nicht differenziert beschreiben. In der Erstbefragung sprach er von ein paar Meetings, an denen er teilgenommen habe (vgl. act. A19, S. 4, F28), in der Anhörung von politischen Aktivitäten bis 2016. Dabei konnte er aber weder seine Funktion in der Jugendabteilung der TNA noch seine Unterstützungsleistungen für den Bruder genauer beschreiben (vgl. act. A27, S. 3, F13 ff., S. 4, F16). Zum anderen erscheinen die Aussagen zu den Aufenthalten in den Gefängnissen stereotyp und undetailliert. Der Beschwerdeführer beschrieb weder die Gefangenen konkreter (vgl. act. A27, S. 8, F62 ff., S. 14, F139 ff.) noch die Zustände im Gefängnis (vgl. act. A27, S. 14, F135 ff., S. 17, F175 ff.) Auch den Verlauf der Verhöre konnte er nicht konkret beschreiben (vgl. act. A27, S.8, F70, S. 15, F147 ff., S. 18, F176). Zudem benannte er die Gerichte, vor denen er zu erscheinen hatte, nicht genau und konnte den Verlauf der Gerichtsverhandlungen nicht konkret beschreiben (vgl. act. 27, S. 9, F73, S. 16, F153, S. 18, F181).
E. 6.2.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden Verfolgungsgründe hat glaubhaft machen können.
E. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders verfolgt worden sei und per Haftbefehl gesucht werde. Er ist auch nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A27, S. 4, F20), ebenso wenig Mitglieder seiner engeren Familie. Nach Kriegsende hat er noch acht Jahre bis August 2017 unbehelligt im Heimatland gelebt. Ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl von November 2019 sowie den nachfolgenden politischen Entwicklungen mit der Folge einer etwaigen Verschärfung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht geltend gemacht. Die Behauptung, er und sein Bruder hätten die TNA unterstützt, vermag zum heutigen Zeitpunkt für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren. Wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, geht im Übrigen aus keinem Arztbericht hervor, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufweisen würde. Die Aussage, er sei gefoltert worden, beruht einzig auf seinem Vorbringen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments und die Neuwahlen von August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen.
E. 8.4.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter (und bis zu dessen Ausreise auch mit dem Bruder) in C._______ (Ostprovinz; vgl. act. A19, S. 3, F18) und steht in Kontakt zu seiner Mutter (vgl. act. A27, S. 20, F202). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist grundsätzlich zumutbar. Zudem hat er auch noch weitere Onkel und Tanten in der Heimatprovinz, bei einem Onkel hat er als (...) gearbeitet (vgl. act. A19, S. 3, F15 f., S. 4, F27). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr, falls notwendig, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und im Zuge der Reintegration zurückgreifen kann. Zudem könnten ihn auch seine im Ausland lebenden Geschwister (die Schwester in London und der Bruder in D._______; vgl. act. A19, S. 4, F26) notfalls finanziell unterstützen, so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem besitzt der Beschwerdeführer, wie gesehen, Arbeitserfahrung als (...) bei seinem Onkel. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er leide an körperlichen Schmerzen (Schulter, Rücken, Knie) durch Schläge in der Haft, sei aber ansonsten gesund (vgl. act. A19, S. 6, F39). In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein medizinischer Kurzbericht des (...) vom 2. Dezember 2017, wonach beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen (ICD F43.2), Verschlechterung in Richtung PTBS nicht auszuschliessen, diagnostiziert werden. Zudem werden im Bericht folgende Diagnosen aufgeführt: Vitamin-D-Mangel, sonstige Rückenschmerzen und Schmerzen an der rechten Schulter, Schmerzen über dem Beckenkamm links, Rücken und Wirbelsäule seien klopfdolent (klopfschmerzhaft), sekundäre Hypertonie (Bluthochdruck; vgl. act. A24). In der Anhörung heisst es hierzu vom Rechtsvertreter, es sei ein psychiatrisches Konzil am (...) durchgeführt worden (vgl. act. A27, S. 21, F217). Nach Aufforderung des SEM (Schreiben vom 26. Februar 2018), bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme sowie der Schmerzen an Armen und Beinen einen Arztbericht zur abschliessenden Beurteilung einzureichen, reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. (...), Arzt für Allgemeinmedizin, (...), vom 14. März 2018 ein. In diesem heisst es, der Patient, der seit dem 30. Januar 2018 beim Arzt in Behandlung sei, sei gefoltert worden und wirke verstört; er habe Zeichen einer PTBS. Er sei gegenwärtig nicht in Behandlung, ein Facharzttermin werde abgewartet, es lägen auch keine Berichte von Spezialisten vor (vgl. act. A34). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sodann trotz der Aufforderung in der Verfügung vom 19. Juni 2018, allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert zu belegen, keine weiteren Arztberichte eingereicht. Soweit in der Beschwerde von massiven psychischen und physischen Leiden die Rede ist (vgl. Beschwerde, S. 21), ist dies aus den zu den Akten gereichten Berichten nicht ersichtlich. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer sich nicht in (psychiatrische) Behandlung begeben zu haben. Die Diagnose einer möglichen PTBS wird vom Allgemeinmediziner gefällt, ohne dass eine entsprechende Behandlung initiiert worden zu sein scheint. Auch ist unklar, wie oft der Allgemeinarzt den Beschwerdeführer überhaupt gesehen hat. Die Rücken- und Schulterschmerzen sind sodann im Bericht des Allgemeinmediziners gar nicht mehr erwähnt, scheinen mithin nicht mehr gravierend zu sein. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) unter psychischen Problemen leiden und einer entsprechenden Behandlung bedürfen, was aus den bisherigen Berichten nicht hervorgeht, wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass er diese in seinem Heimatstaat behandeln lassen könnte. Generell hat Sri Lanka in der medizinischen Versorgung Fortschritte gemacht und weist neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. Urteil E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ohnehin nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht.
E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen.
E. 8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 19. Juni 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Replik vom 17. Juli 2018 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 136.- geltend, insgesamt Fr. 3'205.-. Dieser Aufwand erscheint vorliegend als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist entsprechend zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'205.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'205.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3086/2018 Urteil vom 9. Juli 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz), verliess seinen Heimatstaat auf dem Luftweg am 2. August 2017 Richtung Indien und gelangte über die Türkei und Italien am 22. August 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde in den Testbetrieb zugewiesen. Am 28. August 2017 erhob das SEM im (...) seine Personalien, am 1. September 2017 führte es ein Dublin-Gespräch. Die Erstbefragung erfolgte am 20. Oktober 2017. Am 22. Dezember 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus C._______. Sein Vater sei im Jahr 2001 gestorben. Er habe die Schule bis zum Jahr 2009 besucht und mit dem O-Level abgeschlossen. Danach habe er ab 2010 bis zur Ausreise bei seinem Onkel, einem (...), gearbeitet. Sein Bruder, der zu der Zeit auch in Sri Lanka gewesen sei, sei ab 2009 Anhänger der Tamil National Alliance (TNA) gewesen und habe als deren Chauffeur und Sympathisant gewirkt. Deswegen sei er (der Bruder) von der Karuna-Gruppe bedroht worden und habe Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) und dem Terrorist Investigation Department (TID) bekommen; diese hätten ihn mitgenommen und befragt. Er sei daher im Oktober 2012 nach D._______ gegangen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2010 auch an Treffen der TNA teilgenommen und den Bruder unterstützt durch Mithilfe bei der Wahlpropaganda, zudem sei er Mitglied der Jugendabteilung der TNA gewesen. Bis zum Jahr 2016 sei er politisch aktiv gewesen. Nachdem der Bruder nach D._______ gegangen sei, habe der Beschwerdeführer Probleme mit Karuna-Anhängern und Personen der Regierung bekommen. Im Dezember 2012 seien CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Als er gesagt habe, dass er nichts über den Verbleib des Bruders wisse, hätten sie ihn ins CID-Camp in C._______ mitgenommen und anschliessend sieben Tage lang im Gefängnis inhaftiert. Er sei danach gefragt worden, ob er auch Anhänger der Partei sei, und in der Haft geschlagen worden. Da seine Mutter Geld an CID-Angehörige bezahlt und einen Anwalt organisiert habe, sei er nach sieben Tagen Haft freigelassen worden. Das Gericht habe ihm auferlegt, Sri Lanka nicht zu verlassen. Im März 2015 seien TID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders gefragt. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass sein Bruder in D._______ sei. Dann sei er fotografiert und seine Fingerabdrücke seien abgenommen worden. Anfang April 2017 habe ihn sein Bruder aus D._______ angerufen und ihm angekündigt, dass ein Freund von ihm nach Sri Lanka kommen werde, um am 9. April 2017 am Flughafen in Colombo ein Paket für die Familie zu übergeben. Der Bruder habe ihm gesagt, er habe ein Mobiltelefon und einen Laptop für die Familie geschickt. Er sei am 9. April 2017 nach Colombo zum Flughafen gegangen, um das Paket abzuholen. Der Freund seines Bruders sei am Schalter von einem Migrationsbeamten angehalten und kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer habe zum Schalter kommen und sich ausweisen müssen, der Freund des Bruders sei weggeschickt worden. Wenig später seien TID-Angehörige erschienen und hätten ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mitgenommen. Er sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und so stark geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Am nächsten Tag sei er zum Gericht gebracht worden, das ihn zu 14 Tagen Haft verurteilt habe. Dann sei er wieder ins Gefängnis gebracht worden. Er sei in der zweiwöchigen Haft auf mehrfache Art und Weise gefoltert worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wieso sein Bruder den Laptop nicht persönlich nach Sri Lanka gebracht habe. Auf dem Laptop des Bruders hätten sich einige Inhalte über den Bruder befunden (verdächtige Zeitungsartikel und Fotos). Während seiner Haft habe seine Mutter wieder mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen. Mit dessen Hilfe sei er am 24. April 2017 vor Gericht freigelassen worden. Bei seiner Entlassung sei ihm eine Unterschriftenpflicht beim TID-Büro alle zwei Wochen auferlegt worden. Er sei dieser aus Angst nicht nachgekommen; auch einen ihm auferlegten Gerichtstermin habe er aus dem Grund nicht wahrgenommen. Einen Tag nach der Freilassung sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort im fünften und sechsten Monat versteckt gehalten, danach sei er wieder nach Colombo gegangen. Da er sich nie beim TID gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Er habe einen Schlepper für die Ausreise organisiert und habe Sri Lanka am 2. August 2017 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: Identitätskarte im Original, Geburtsurkunde im Original, Quittung der Kaution für die Summe der Freilassung vom 24. April 2017, Flugticket-Bestätigung des Freundes vom 9. April 2017, Duplikat des Haftbefehls mit Ausstellungsdatum 15. Mai 2017 und Stempel vom 19. Juli 2017, anwaltliches Schreiben vom 20. Juli 2017, Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Oktober 2017. B. Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo am 9. Februar 2018 um Abklärung zu den Verfahrensständen der vorgebrachten Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 und von April 2017, zur Frage der Echtheit des eingereichten Haftbefehls und eventuellen Anmerkungen zu den Schreiben des Anwalts und des Parlamentariers sowie zu möglichen Gefahren für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf, da er in den Befragungen vorgebracht hatte, unter psychischen Problemen, die auf Misshandlungen in Sri Lanka zurückzuführen seien, sowie an Schmerzen an Armen und Beinen zu leiden. D. Am 16. März 2018 ging ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...), Arzt für Allgemeinmedizin, (...), ein. E. Am 2. April 2018 antwortete die Schweizerische Botschaft auf die Anfrage vom 9. Februar 2018. Das Ergebnis der Abklärung brachte das SEM dem Beschwerdeführer am 6. April 2018 zur Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage des SEM an die Schweizerische Vertretung in Colombo als Ganzes offengelegt und der Inhalt des Botschaftsberichtes zusammengefasst zur Kenntnis gegeben. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dem Abklärungsergebnis mit Schreiben vom 13. April 2018. G. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (Beschwerdeanträge 1-3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Beschwerdeanträge 4 und 5). Zudem stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, die Schweizerische Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Echtheit zweier Quittungen (für die Freilassung 2017 und für die Ausstellung des Duplikats des Haftbefehls) zu überprüfen (Beweisantrag 6) und seinen Rechtsanwalt in Sri Lanka im Zusammenhang mit der Inhaftierung und dem Gerichtsverfahren zu befragen (Beweisantrag 7). Auch beantragte er, es sei ein aktueller ärztlicher Bericht des (...) (namentlich über Folterspuren) "gerichtlich zu edieren" und zu den Akten zu erkennen (Beweisantrag 8). Zudem sei das SEM anzuweisen, den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung nach Abdeckung der Personalien des Botschaftspersonals dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen, und ihm eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme im Rahmen der Replik zu gewähren (Beweisantrag 9). Auch ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer in Sri Lanka befindlicher Beweismittel (Beweisantrag 10). Ausserdem wurde in der Beschwerde beantragt, es sei eine angemessene Frist zu setzen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu belegen, und es sei ihm im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern (Beschwerde S. 15 f.). Der Beschwerde lagen unter anderem eine fremdsprachige Originalquittung für die Ausstellung des Haftbefehls vom 14. Juli 2017, eine Kopie einer Seite der sri-lankischen Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Entführungen von tamilischen Personen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz sowie ein Internetartikel über einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Sri Lanka bei. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel aus Sri Lanka sowie auf gerichtliche Edition von Arztberichten (Beweisanträge 8 und 10) wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne der Erwägungen laufend und unaufgefordert zu belegen. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer fristgerechten Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 nahm das SEM insbesondere zu den Vorwürfen in der Beschwerde Stellung, wonach die Abklärungen über die Botschaft in Colombo nicht korrekt durchgeführt worden seien und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die fehlende vollständige Offenlegung der Botschaftsantwort verletzt worden sei. Entgegen den Beschwerdebehauptungen sei die Kautionsbestätigung auch von der Botschaft überprüft und zusammen mit dem Haftbefehl als Fälschung anerkannt worden. Das rechtliche Gehör sei gewahrt worden, zumal eine vollständige Edition der Botschaftsantwort bei Details zu Fälschungsmerkmalen von Dokumenten ausgeschlossen sei. Es habe insbesondere angesichts des eindeutigen Resultats der Abklärungen kein Anlass bestanden, sich an den Anwalt des Beschwerdeführers in Colombo zu wenden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Inhaftierungen aus den Jahren 2012 und 2017 sei hauptsächlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen erfolgt. Insgesamt seien die Abklärungen rechtsgenüglich erfolgt und weitere Abklärungen in dieser Sache nicht angebracht. Eintragungen von Nummern auf Identitätskarten von Inhaftierten seien dem SEM nicht bekannt. Die Nummer auf der Identitätskarte des Beschwerdeführers könne aber ohnehin keinen Beleg darstellen für die behauptete politische Inhaftierung. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Tätigkeit seines Bruders für die TNA, seine eigene Tätigkeit für diese Partei, seine angeblichen Inhaftierungen und die Gerichtsverfahren nicht überzeugend auflösen können. Es fehle ihm daher auch ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Aus den Arztberichten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Folterspuren habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, er sei misshandelt worden. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, in Haft gewesen und misshandelt worden zu sein. L. In seiner Replik vom 17. Juli 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und reichte folgende Beweismittel ein: Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 16. Mai 2018 im Original, einen beglaubigten Auszug des Haftbefehls vom 15. Mai 2017 im Original, eine Übersetzung des Haftbefehles sowie eine Quittung "Cash Receipt" vom 10. Mai 2018 im Original. Die Beweismittel seien nach Einreichen der Beschwerde beim Beschwerdeführer eingegangen. Es könne der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, dass die Kautionsbestätigung überprüft worden sei. Es müsse sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handeln. Auch verletzte das SEM das rechtliche Gehör durch mangelnde Offenlegung der Abklärung der Botschaft. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beweismittel käuflich erworben seien und das Anwaltsschreiben ein Gefälligkeitsschreiben sei. Das Vorgehen der Schweizer Behörden, mit Vertrauensanwälten zusammenzuarbeiten, sei äusserst fraglich. Die Behauptungen des SEM zur Nummer auf der Identitätskarte seien unsubstanziiert und pauschal. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden und diese habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.), das SEM habe seine vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und den Botschaftsbericht nicht zur Einsicht offengelegt. Er habe unter anderem einen Kautionsbeleg und ein anwaltliches Schreiben eingereicht, welche das SEM nicht korrekt gewürdigt und nicht zusammen mit dem Haftbefehl der Schweizerischen Vertretung zur umfassenden Abklärung zugestellt habe. Dabei hätten diese beiden Dokumente der Botschaft weitergeleitet werden müssen, um unter anderem auch seinen Anwalt dazu zu befragen. Durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Offenlegung des Botschaftsberichtes sei sodann das rechtliche Gehör verletzt worden. Daher habe er nicht rechtsgenügend Stellung nehmen können. Die Korrektheit und Vollständigkeit der botschaftlichen Abklärung werde vollumfänglich bestritten. Auch sei der Anwalt durch die Schweizerische Vertretung nie kontaktiert worden. Es werde zudem nochmals ausdrücklich bestritten, dass der Haftbefehl gefälscht sei. Auch sei es unzutreffend und ungenügend abgeklärt, wenn behauptet werde, er sei heute in Sri Lanka nicht mehr gefährdet, selbst wenn ein Gerichtsverfahren im Jahr 2012 bestanden haben sollte. Zudem belege die mit der Beschwerde eingereichte Quittung für die Ausstellung einer Abschrift des Haftbefehls die Echtheit des Haftbefehls. Ferner habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Arztberichte zu prüfen, obwohl bei ihm Folterspuren festgestellt worden seien. Weiter habe das SEM den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). Es habe ein entscheidendes Detail in den Beweismitteln nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen. So befinde sich auf der Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, die er eingereicht habe, ein Aufkleber mit der Nummer 16; dieser sei ein wichtiges Indiz für seine Inhaftierung und belege, dass die Annahme des SEM, die Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft, unzutreffend sei. Zudem habe es keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und angebliche Ungereimtheiten und Widersprüche seien als unzutreffend zu widerlegen, wobei hinsichtlich seiner Gefährdung auch auf Abklärungen der SFH-Länderanalyse zu verweisen sei. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Botschaftsabklärung nicht vollständig offengelegt worden sei. Das rechtliche Gehör verlangt, dass einem Asylsuchenden die Möglichkeit geboten wird, sich zu den wesentlichen Punkten einer Botschaftsabklärung zu äussern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 24 E. 2d.bb). Dieser Pflicht ist das SEM mit Schreiben vom 6. April 2018 nachgekommen, indem es dem Beschwerdeführer zusammen mit der Anfrage an die Botschaft den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichtes offengelegt hat. Mit Eingabe vom 13. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Zudem entspricht es nicht den Tatsachen, wie in der Beschwerde behauptet, dass nur pauschal festgehalten worden sei, der Haftbefehl sei falsch. Vielmehr wurden im Schreiben vom 6. April 2018 konkrete Fälschungsmerkmale aufgeführt. Überdies entspricht die Behauptung in der Beschwerde, die Kautionsbestätigung und das anwaltliche Schreiben seien nicht an die Botschaft weitergeleitet worden, nicht den Tatsachen, ist aus der dem Beschwerdeführer offengelegten Anfrage des SEM an die Botschaft vom 9. Februar 2018 doch zu entnehmen, dass diese beiden Dokumente an die Botschaft weitergeleitet worden waren. So hat das SEM auch in der Vernehmlassung festgehalten, dass die Kautionsbestätigung als Fälschung erkannt worden sei, nicht aber explizit gewürdigt worden sei, da sie in direktem Zusammenhang mit dem gefälschten Haftbefehl stehe, weshalb zwingend auch auf eine Fälschung der Bestätigung zu schliessen sei. Angesichts des eindeutigen Abklärungsresultates habe auch keine Veranlassung bestanden, sich an den Anwalt des Beschwerdeführers zu wenden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Akteneinsicht liegt folglich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, wie die Botschaft die Informationen erlangt habe, ist festzuhalten, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Der Beweisantrag 9 ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsabklärung zur Inhaftierung am Flughafen im April 2017 mangels Nichtberücksichtigung des Aufklebers auf der Identitätskarte vorbringt, ist den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu folgen. Mit diesem Aufkleber kann keine politische Haft nachgewiesen werden. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer über andere Unterlagen wie Haftbestätigungen oder Gerichtsdokumente verfügen. Weder für die Haft 2017 noch für die vorherige im Jahr 2012 wurden indes solche eingereicht. In Bezug auf den Vorwurf der Nichtberücksichtigung ärztlicher Atteste ist festzuhalten, dass den Arztberichten, wie in der Vernehmlassung aufgeführt, keine Feststellungen über Folterspuren zu entnehmen beziehungsweise diese einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Soweit in der Beschwerde an der Begründung des SEM zu realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen der Vorbringen Kritik genommen wird (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10-14), ist festzuhalten, dass diese kritisierten Punkte nicht die Erstellung des Sachverhalts betreffen, zumal das SEM die Bedrohungslage umfassend abgehandelt hat, sondern sich auf die rechtliche Würdigung der Sache beziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, da das SEM es unterlassen habe, aktuelle Länderanalysen und Informationen zu würdigen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Der Sachverhalt wurde insgesamt vollständig abgeklärt, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 15 f.), es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer weiteren Anhörung zu geben, abzuweisen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen als nicht glaubhaft erachte. Die Schweizerische Vertretung in Colombo habe ausgeführt, dass ohne Verfahrensnummer die Existenz des Gerichtsverfahrens aus dem Jahre 2012 nicht abgeklärt werden könne. Selbst wenn es tatsächlich existiert habe, wäre der Beschwerdeführer heute nicht mehr gefährdet. Das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2017 sei inexistent, da die Verfahrensnummer auf dem Haftbefehl am Hauptgericht Colombo nicht registriert sei. Zudem weise der Haftbefehl Fälschungsmerkmale auf. So entspreche der Stempel nicht demjenigen des Gerichts in Colombo. Weiter stimme der Text auf der Rückseite nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, wonach sein Anwalt nur den Haftbefehl habe organisieren können. Der Beschwerdeführer habe der Botschaftsabklärung nichts Substanzielles entgegenhalten können. Weiter seien seine Aussagen teilweise unlogisch. Sein Engagement für die TNA noch bis 2016, seine fehlenden Gespräche mit dem Bruder über dessen Probleme mit der Karuna-Gruppe und dem CID, die massive Verfolgung des Bruders bei nur untergeordneten Tätigkeiten für die legale TNA und die Angaben über die Grösse der Gefängniszelle seien nicht nachvollziehbar. Auch seien das plötzliche Auftauchen des TID mehrere Jahre nach der ersten Inhaftierung und das danach erneute jahrelange Fehlen behördlicher Probleme nicht logisch. In Bezug auf die Entgegennahme des Laptops und der Mobiltelefone seien der unkritischen Entgegennahme der Geräte durch den Beschwerdeführer und die umgehende Freilassung des Freundes als unrealistisch zu bewerten. Auch wolle der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nie mit seiner Mutter darüber gesprochen haben, ob er gesucht worden sei. Weitere Vorbringen zu seiner Haft im Jahr 2012 sowie zur Entgegennahme des Paketes im April 2017 und der Haft im April 2017 seien widersprüchlich ausgefallen. Unsubstanziiert seien sodann die Aussagen zu den Problemen des Bruders mit den Karuna-Anhängern und dem CID. Die Schilderungen der Aufenthalte in den Gefängnissen erwiesen sich als stereotyp und klischeehaft. Auch den Verlauf der Verhöre und der Gerichtsverhandlungen könne er nicht konkret beschreiben. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen von den beiden Gerichtsverhandlungen eingereicht habe. Weiter verneinte das SEM eine begründete Furcht vor Verfolgung mangels Vorliegens von Risikofaktoren. Allein die Behauptung, er beziehungsweise der Bruder habe die TNA unterstützt, indiziere keine begründete Furcht. Zudem habe weder er noch jemand aus der engeren Familie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Fokus der Behörden auf die Familie des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor, weil er und sein Bruder Verbindungen zur TNA gehabt hätten, wobei die Intensität der Unterstützung der TNA nicht im Vordergrund stehe. Er gehöre somit zur Gruppe der systematisch Verfolgten aufgrund einer TNA-Verbindung. Die Behörden würden davon ausgehen, dass er zu seinem Bruder nach wie vor in Kontakt stehe. Es könne auch sein, dass sein Bruder nicht nur als Fahrer für die TNA tätig gewesen sei, sondern auch andere geheime Tätigkeiten ausgeführt habe, von denen er nichts wisse. Weiter habe er die Inhaftierungen, Gerichtsverfahren und das Aufsuchen der Behörden bei ihm Zuhause im Jahr 2015 detailliert, genau und mit etlichen Realkennzeichen beschrieben. Die Handlungsabläufe der Befragungen und Festnahmen und die Bestechungszahlungen habe er widerspruchsfrei geschildert. Die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung sei untauglich. Vielmehr weise er ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.2 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dies schon die Vorinstanz festgestellt hat, als unglaubhaft zu erachten. 6.2.1 Zunächst ist zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft haben ergeben, dass das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2017 wenig glaubhaft ist, da die Verfahrensnummer auf dem Haftbefehl am Hauptgericht Colombo nicht registriert ist. Zudem weist der Haftbefehl selbst Fälschungsmerkmale auf; so entspricht der Stempel nicht demjenigen des Gerichts in Colombo. Weiter stimmt der Text auf der Rückseite des Haftbefehls nicht mit den Aussagen überein, dass der Anwalt nur den Haftbefehl habe organisieren können. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun mit der Replik als weitere Beweismittel einen erneuten Auszug des Haftbefehls einreicht, zusammen mit einem anwaltlichen Schreiben, wonach der Anwalt den Haftbefehl organisiert habe, gilt das gleiche wie für den von der Botschaft geprüften Haftbefehl; die (gleichlautende) Verfahrensnummer existiert am Gericht offenbar nicht und der Haftbefehl wurde als Fälschung ausgemacht. Für die bereits gewürdigte, in direktem Zusammenhang mit dem Haftbefehl stehende Quittung zur Kautionsbestätigung, hat bereits das SEM in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass diese ebenfalls als gefälscht anzusehen sei. Das gleiche muss für die mit der Beschwerde und Replik eingereichten Originalquittungen für die Ausstellungen beglaubigter Auszüge des Haftbefehles gelten. Auch diese beziehen sich auf die am Gericht nicht existierende Verfahrensnummer des gefälschten Haftbefehls und haben keinen neuen Beweiswert. Das anwaltliche Schreiben aus der Replik ist, ebenso wie das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Anwaltsschreiben, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Angesichts der eindeutigen Abklärungsergebnisse der Botschaft ist auch eine Befragung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Heimatland nicht angebracht. Überdies wären Gefälligkeitsauskünfte nicht auszuschliessen, zumal auf den Namen dieses Anwalts (E._______) auch die beiden gefälschten Quittungen für die Ausstellung der Beglaubigungen der Haftbefehle ausgestellt wurden (vgl. Beschwerde, Dokument 4 und Replik, Urkunde 13). Somit sind auch die Beweisanträge 6 und 7 abzuweisen. 6.2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den Befragungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten und unlogische Aussagen finden. So ist es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer noch bis 2016 die TNA unterstützt haben will, obwohl er zuvor bereits mehrfach Probleme wegen dieser Aktivitäten gehabt habe. Dass er dies unauffällig getan habe (vgl. act. A27, S.4, F16-F19), ändert daran nichts. Auch erscheint es wenig realistisch, dass er nichts Genaueres über die Probleme seines Bruders mit der Karuna-Gruppe, dem TID und dem CID wisse, und nicht mit ihm darüber gesprochen habe, zumal er angeblich engen Kontakt mit dem Bruder gehabt habe und mit ihm politisch tätig gewesen sein wolle. Ausserdem müssten diese Probleme den Beschwerdeführer angesichts der Bedrohungslage sowohl für ihn als auch seinen Bruder näher interessieren (vgl. act. A27, S. 4, F25 f., S. 5 F27 ff., S. 6, F38 ff.). Generell ist es schwer nachvollziehbar, warum der Bruder nur wegen seiner untergeordneten Tätigkeiten - Chauffeur und Sympathisant - für die TNA (vgl. act. A27, S. 3, F9) derart starker Verfolgung von Karuna-Anhängern, dem CID und dem TID hätte ausgesetzt sein sollen. Dies vermag auch der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A27, S. 6, F46). Auch kann er nicht erklären, warum das TID mehrere Jahre nach seiner ersten Inhaftierung im Jahr 2012 nun plötzlich im Jahr 2015 wieder erschienen sei und er danach bis zum April 2017 wiederum mehrere Jahre keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. act. A27, S.10, F93, S. 11, F95). Es überzeugt nicht, dass er bei seiner ersten Festnahme im Dezember 2012 nicht fotografiert und daktyloskopiert worden sei, dann aber anscheinend ohne konkreten Grund im Jahr 2015 beim Erscheinen des TID bei ihm zu Hause (vgl. act. A27, S. 11, F96). Die Vorgänge um den Laptop und das Mobiltelefon beziehungsweise die Mobiltelefone sind sodann ebenfalls schwer vorstellbar. So ist es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Überlegungen diese Geräte von seinem nach D._______ geflohenen Bruder von einem Bekannten habe abholen wollen, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass etwas geschmuggelt würde und diese Geräte von den Behörden kontrolliert würden (vgl. act. A27, S.12, F109). Es mutet auch unrealistisch an, dass der Bruder die belastenden Inhalte auf dem Computer einfach versehentlich nicht gelöscht haben soll (vgl. act. A27, S.15, F150). Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass der Freund des Bruders, der die Geräte überbracht habe, einfach freigelassen worden sei, obwohl er doch insbesondere er als verdächtige Person hätte gelten müssen (vgl. act. A27, S.13, F120 ff.). Zudem ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Sri Lanka nie mit seiner Mutter über die Frage geredet haben will, ob er gesucht worden sei (vgl. act. A27, S.20, F203). Insgesamt ist es schliesslich schwer vorstellbar, dass es weder über das Gerichtsverfahren von 2012 noch über das aus dem Jahre 2017 Gerichtsakten geben soll, die der Beschwerdeführer aushändigen könnte (vgl. act. A27, S. 9 f., F82 f., S. 20, F207). 6.2.4 Auffällig sind auch die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte er in der Erstbefragung aus, er sei sieben Tage inhaftiert gewesen, dann sei er zu einem Gericht gebracht und entlassen worden (vgl. act. A19, S. 4, F28). In der späteren Anhörung sagte er demgegenüber aus, er sei im Jahr 2012 zuerst zum Gericht gebracht und dann sieben Tage inhaftiert worden (vgl. act. A27, S. 8, F67), später behauptete er dann, er sei nach den sieben Tagen Haft wieder vor Gericht gebracht und dann freigelassen worden. Er sei also zweimal vor Gericht gewesen, am Anfang und am Schluss (vgl. act. A27, S. 9, F78-F80). Auch widersprach er sich in Bezug auf die Frage, ob er zu anderen Gefangenen Kontakt gehabt habe oder nicht (vgl. act. A27, S. 7, F58, F59). Zudem sagte er am Anfang der Anhörung, er habe erst am 9. April 2017 von seinem Bruder erfahren, dass er an diesem Tag ein Paket abholen solle (vgl. act. A27, S. 2, F5), während er später aussagte, sein Bruder habe ihn eine Woche vorher informiert (vgl. act. A27, 11 F101, S. 12, F104). Darüber hinaus sprach er bei der Erstbefragung von einem Mobiltelefon, während an der Anhörung die Rede von zwei Telefonen war (vgl. act. A19, S.5, F28; A27, S.12, F106). Schliesslich widersprach er sich auch in Bezug darauf, ob er 2017 bereits vor Gericht erfahren habe, dass er 14 Tage in Haft bleiben müsse, oder aber, wie er später behauptete, einfach die Tage in der Haft gezählt habe und daraus nachfolgend geschlossen habe, er sei zu 14 Tagen Haft verurteilt worden (vgl. act. A27, S.3, F5, S. 16 f., F165 ff.). 6.2.5 Weiter erweisen sich die Schilderungen als teilweise sehr unsubstanziiert. Zum einen konnte der Beschwerdeführer sein eigenes politisches Engagement nicht differenziert beschreiben. In der Erstbefragung sprach er von ein paar Meetings, an denen er teilgenommen habe (vgl. act. A19, S. 4, F28), in der Anhörung von politischen Aktivitäten bis 2016. Dabei konnte er aber weder seine Funktion in der Jugendabteilung der TNA noch seine Unterstützungsleistungen für den Bruder genauer beschreiben (vgl. act. A27, S. 3, F13 ff., S. 4, F16). Zum anderen erscheinen die Aussagen zu den Aufenthalten in den Gefängnissen stereotyp und undetailliert. Der Beschwerdeführer beschrieb weder die Gefangenen konkreter (vgl. act. A27, S. 8, F62 ff., S. 14, F139 ff.) noch die Zustände im Gefängnis (vgl. act. A27, S. 14, F135 ff., S. 17, F175 ff.) Auch den Verlauf der Verhöre konnte er nicht konkret beschreiben (vgl. act. A27, S.8, F70, S. 15, F147 ff., S. 18, F176). Zudem benannte er die Gerichte, vor denen er zu erscheinen hatte, nicht genau und konnte den Verlauf der Gerichtsverhandlungen nicht konkret beschreiben (vgl. act. 27, S. 9, F73, S. 16, F153, S. 18, F181). 6.2.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden Verfolgungsgründe hat glaubhaft machen können. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders verfolgt worden sei und per Haftbefehl gesucht werde. Er ist auch nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A27, S. 4, F20), ebenso wenig Mitglieder seiner engeren Familie. Nach Kriegsende hat er noch acht Jahre bis August 2017 unbehelligt im Heimatland gelebt. Ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl von November 2019 sowie den nachfolgenden politischen Entwicklungen mit der Folge einer etwaigen Verschärfung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht geltend gemacht. Die Behauptung, er und sein Bruder hätten die TNA unterstützt, vermag zum heutigen Zeitpunkt für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren. Wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, geht im Übrigen aus keinem Arztbericht hervor, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufweisen würde. Die Aussage, er sei gefoltert worden, beruht einzig auf seinem Vorbringen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments und die Neuwahlen von August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 8.4.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter (und bis zu dessen Ausreise auch mit dem Bruder) in C._______ (Ostprovinz; vgl. act. A19, S. 3, F18) und steht in Kontakt zu seiner Mutter (vgl. act. A27, S. 20, F202). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist grundsätzlich zumutbar. Zudem hat er auch noch weitere Onkel und Tanten in der Heimatprovinz, bei einem Onkel hat er als (...) gearbeitet (vgl. act. A19, S. 3, F15 f., S. 4, F27). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr, falls notwendig, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und im Zuge der Reintegration zurückgreifen kann. Zudem könnten ihn auch seine im Ausland lebenden Geschwister (die Schwester in London und der Bruder in D._______; vgl. act. A19, S. 4, F26) notfalls finanziell unterstützen, so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem besitzt der Beschwerdeführer, wie gesehen, Arbeitserfahrung als (...) bei seinem Onkel. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 8.4.4 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er leide an körperlichen Schmerzen (Schulter, Rücken, Knie) durch Schläge in der Haft, sei aber ansonsten gesund (vgl. act. A19, S. 6, F39). In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein medizinischer Kurzbericht des (...) vom 2. Dezember 2017, wonach beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen (ICD F43.2), Verschlechterung in Richtung PTBS nicht auszuschliessen, diagnostiziert werden. Zudem werden im Bericht folgende Diagnosen aufgeführt: Vitamin-D-Mangel, sonstige Rückenschmerzen und Schmerzen an der rechten Schulter, Schmerzen über dem Beckenkamm links, Rücken und Wirbelsäule seien klopfdolent (klopfschmerzhaft), sekundäre Hypertonie (Bluthochdruck; vgl. act. A24). In der Anhörung heisst es hierzu vom Rechtsvertreter, es sei ein psychiatrisches Konzil am (...) durchgeführt worden (vgl. act. A27, S. 21, F217). Nach Aufforderung des SEM (Schreiben vom 26. Februar 2018), bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme sowie der Schmerzen an Armen und Beinen einen Arztbericht zur abschliessenden Beurteilung einzureichen, reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. (...), Arzt für Allgemeinmedizin, (...), vom 14. März 2018 ein. In diesem heisst es, der Patient, der seit dem 30. Januar 2018 beim Arzt in Behandlung sei, sei gefoltert worden und wirke verstört; er habe Zeichen einer PTBS. Er sei gegenwärtig nicht in Behandlung, ein Facharzttermin werde abgewartet, es lägen auch keine Berichte von Spezialisten vor (vgl. act. A34). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sodann trotz der Aufforderung in der Verfügung vom 19. Juni 2018, allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert zu belegen, keine weiteren Arztberichte eingereicht. Soweit in der Beschwerde von massiven psychischen und physischen Leiden die Rede ist (vgl. Beschwerde, S. 21), ist dies aus den zu den Akten gereichten Berichten nicht ersichtlich. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer sich nicht in (psychiatrische) Behandlung begeben zu haben. Die Diagnose einer möglichen PTBS wird vom Allgemeinmediziner gefällt, ohne dass eine entsprechende Behandlung initiiert worden zu sein scheint. Auch ist unklar, wie oft der Allgemeinarzt den Beschwerdeführer überhaupt gesehen hat. Die Rücken- und Schulterschmerzen sind sodann im Bericht des Allgemeinmediziners gar nicht mehr erwähnt, scheinen mithin nicht mehr gravierend zu sein. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) unter psychischen Problemen leiden und einer entsprechenden Behandlung bedürfen, was aus den bisherigen Berichten nicht hervorgeht, wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass er diese in seinem Heimatstaat behandeln lassen könnte. Generell hat Sri Lanka in der medizinischen Versorgung Fortschritte gemacht und weist neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. Urteil E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ohnehin nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 19. Juni 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Replik vom 17. Juli 2018 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 136.- geltend, insgesamt Fr. 3'205.-. Dieser Aufwand erscheint vorliegend als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist entsprechend zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'205.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'205.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: