Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) - gelangte am 22. August 2017 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder habe sich ab 2009 für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert, indem er für sie als (...) gearbeitet, an Demonstrationen teilgenommen und Propaganda betrieben habe. Aufgrund seiner Unterstützungsleistungen sei er von Karuna-Anhänger bedroht und wiederholt vom Criminal Investigation Department (CID) sowie vom Terrorist Investigation Department (TID) mitgenommen und verhört worden, weshalb er schliesslich im (...) 2012 Sri Lanka verlassen habe und nach D._______ ausgewandert sei. In der Folge habe das CID im (...) 2012 nach seinem Bruder gesucht, wobei er (der Gesuchsteller) in den Fokus geraten und anschliessend für eine Woche lang in einem Gefängnis inhaftiert worden sei. Nachdem seine Mutter den CID-Angehörigen Geld bezahlt habe, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Das Gericht habe ihm dabei auferlegt, Sri Lanka nicht zu verlassen. Im (...) 2015 sei das TID bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe das Haus durchsucht, ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und Fingerabdrücke von ihm genommen. (...) 2017 habe sein Bruder ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Freund von ihm nach Sri Lanka reisen und einen Laptop und Mobiltelefone von ihm mitnehmen werde. Als er das Paket am (...) 2017 am Flughafen E._______ habe abholen wollen, sei er vom TID festgenommen, danach widerholt verhört und geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei er gegen Bezahlung einer Kaution und unter der Auflage, sich alle zwei Wochen zu melden, aus dem Gefängnis entlassen worden. Da er sich daraufhin (...) Monate lang bei seiner Tante in C._______ versteckt und nicht bei den Behörden gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er sei schliesslich am (...) 2017 mit einem gefälschten Reisepass und mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg aus Sri Lanka geflohen und via Indien, Türkei und Italien am 22. August 2017 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (im Original), eine Quittung der Kaution, welche seine Mutter am (...) 2017 für seine Freilassung bezahlt habe (im Original und in Kopie), eine Flugticketbestätigung seines Freundes vom (...) 2017 (in Fotokopie), ein Duplikat eines Haftbefehls mit Ausstellungsdatum (...) 2017 und Stempel vom (...) 2017, ein Schreiben von F._______, Attorney at Law, vom 20. Juli 2017 (im Original) sowie ein Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Oktober 2017 (im Original), einen kurzen Arztbericht des (...) vom 2. Dezember 2017 sowie einen ärztlichen Bericht vom 14. März 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden unter anderem eine fremdsprachige Originalquittung für die Ausstellung des Haftbefehls vom (...) 2017, eine Kopie einer Seite der sri-lankischen Identitätskarte des Gesuchstellers, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Entführungen von tamilischen Personen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz, ein Internetartikel über einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Sri Lanka, ein Schreiben von F._______, Attorney at Law, vom 16. Mai 2018 (im Original), einen beglaubigten Auszug des Haftbefehls vom (...) 2017 (im Original) mitsamt Übersetzung sowie eine Quittung "Cash receipt" vom (...) 2018 (im Original) ins Recht gelegt. D. Mit Urteil D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 erhobene Beschwerde ab. E. Mit (vorab am 2. September 2021 per Fax übermittelter) Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 1. September 2021 (Datum Poststempel: 3. September 2021, Posteingang BVGer: 6. September 2021) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021. Nach Aufhebung des Urteils sei auch die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, den drohenden Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. Als Beilagen wurden eine undatierte Anwaltsvollmacht (in Kopie), ein Schreiben von G._______, Attorney at Law, vom 12. August 2021 (im Original), beglaubigte Kopien von diversen Gerichtsakten betreffend die Verfahrensnummer (...) mitsamt englischer Übersetzung und einer Quittung "Cash receipt" vom (...) 2021 (im Original) zu den Akten gereicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nach Eingang des Revisionsgesuchs per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 5.36; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 121 BGG; Nikolas Oberholzer, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 121 BGG).
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.3 Der Gesuchsteller machte den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigte ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) auf, indem er vorbrachte, nachdem der von ihm respektive seiner Mutter beauftragte Anwalt G._______ am (...) 2021 beim E._______ (...) überprüft habe, ob gegenwärtig ein Verfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei und um Einsicht in die Gerichtsakten ersucht habe, seien diesem am (...) 2021 diverse Akten ausgehändigt worden, welche er anschliessend ins Englische habe übersetzen lassen und sie daraufhin der Mutter des Gesuchstellers übergeben habe. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist nachfolgend zu beurteilen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 4).
E. 2.4 Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.5 Auf das Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG).
E. 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.51, m.w.H.).
E. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde in der Revisionseingabe vorgebracht, die Gerichtsdokumente hätten erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im August 2021 durch den neu beauftragten Rechtsanwalt G._______ erhältlich gemacht werden können. Der Gesuchsteller sei gutgläubig davon ausgegangen, dass er seine Vorbringen mit dem im Asylverfahren unterbreiteten Haftbefehl und seinen ausführlichen Schilderungen glaubhaft nachgewiesen habe. Es habe kein Anlass bestanden und auch keinen Grund für weitergehende Nachforschungen betreffend den Haftbefehl gegeben, weshalb nicht von ihm habe erwartet werden können, dass er diese Unterlagen bereits damals einholen würde. Erst das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, womit klargeworden sei, dass die Beweismittel wider Erwarten nicht als solche anerkannt worden seien, habe den Grund gesetzt, erneute Abklärungen in Auftrag zu geben.
E. 4.2 Die neu zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente datieren zwar allesamt aus dem Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 und wären grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen sie offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller wurde bereits anlässlich der Personalienaufnahme am 28. August 2017 sowie der Erstbefragung am 20. Oktober 2017 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich einzureichen (vgl. SEM-Akte A11, S. 2 und A9, S. 2). Es sollte ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. In Kenntnis seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht wäre er folglich verpflichtet gewesen, die Beweismittel bereits im Rahmen des Verfahrens beim SEM oder auf Beschwerdeebene zu beschaffen und schnellstmöglich einzureichen. Sodann vermochte der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, besagte Gerichtsakten bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen, insbesondere da ihm hinsichtlich seinen Asylvorbringen die Substantiierungslast zukommt. Entgegen seinen Ausführungen musste ihm denn auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen der Botschaft in E._______ am 6. April 2018, spätestens jedoch mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2018 bewusst gewesen sein, dass das SEM davon ausging, dass am (...) E._______ (...) kein gegen ihn hängiges oder abgeschlossenes Gerichtsverfahren existiert und der Haftbefehl als Fälschung qualifiziert wird. Dass er erst knapp einen Monat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens weitere Nachforschungen und Abklärungen in der geschilderten Weise veranlasste und die Dokumente, von welchen er wusste, dass diese von zentraler Bedeutung für sein Asylgesuch wären, erhältlich machte und einreichte, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (vgl. Moser/ Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47). Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen in der Beweisführung eines Gesuchstellers nachzuholen.
E. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch vom 3. September 2021 eingereichten Gerichtsdokumente - knapp vier Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.
E. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 5.3 Zunächst sind bereits aufgrund der verspäteten Einreichung der neuen Beweismittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen. Des Weiteren haben die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in E._______ ergeben, dass beim (...) kein Verfahren unter der Verfahrensnummer (...) geführt wird (vgl. SEM-Akte A38 und A37). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, an den entsprechenden Abklärungen der Schweizer Botschaft zu zweifeln (vgl. hierzu bereits die Ausführungen im Urteil des BVGer D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 6.2.1). Aus den Abklärungen ergibt sich denn auch, warum der bereits in den vorhergehenden Verfahren zu den Akten gereichte Haftbefehl vom (...) 2017 als Fälschung zu betrachten ist, weshalb von einer (wiederholten) Überprüfung der Gerichtsdokumente im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wurden dem Gesuchsteller in zusammengefasster Form mit Schreiben vom 6. April 2018 mitgeteilt (Art. 27 Abs. 1 VwVG) und es wurde ihm anschliessend das rechtliche Gehör gewährt (vgl. SEM-Akte A37). Aus der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft vom 13. April 2018 können keine anderen Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. SEM-Akte A39), womit es ihm nicht gelang, diese Abklärungsergebnisse zu entkräften. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergibt, wie der Stand des angeblich beim (...) gegen den Gesuchsteller hängigen Verfahrens ist, was bezeichnenderweise auch in der Revisionsausgabe nicht weiter substantiiert wurde. Da sich auch die ins Recht gelegte Originalquittung für die Ausstellung der beglaubigten Gerichtsakten auf die am Gericht offenbar nicht existierende Verfahrensnummer bezieht, ist ihr ebenfalls jeglicher Beweiswert abzusprechen. Schliesslich ist bezüglich des Schreibens von G._______, Attorney at Law, vom 12. August 2021 - welches erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 entstanden ist - ergänzend festzuhalten, dass dieses keine Beweisrelevanz zu entfalten vermag, zumal es als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist.
E. 5.4 Zusammenfassend lässt sich den Beweismitteln somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. September 2021 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3909/2021 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) - gelangte am 22. August 2017 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder habe sich ab 2009 für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert, indem er für sie als (...) gearbeitet, an Demonstrationen teilgenommen und Propaganda betrieben habe. Aufgrund seiner Unterstützungsleistungen sei er von Karuna-Anhänger bedroht und wiederholt vom Criminal Investigation Department (CID) sowie vom Terrorist Investigation Department (TID) mitgenommen und verhört worden, weshalb er schliesslich im (...) 2012 Sri Lanka verlassen habe und nach D._______ ausgewandert sei. In der Folge habe das CID im (...) 2012 nach seinem Bruder gesucht, wobei er (der Gesuchsteller) in den Fokus geraten und anschliessend für eine Woche lang in einem Gefängnis inhaftiert worden sei. Nachdem seine Mutter den CID-Angehörigen Geld bezahlt habe, sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Das Gericht habe ihm dabei auferlegt, Sri Lanka nicht zu verlassen. Im (...) 2015 sei das TID bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe das Haus durchsucht, ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und Fingerabdrücke von ihm genommen. (...) 2017 habe sein Bruder ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Freund von ihm nach Sri Lanka reisen und einen Laptop und Mobiltelefone von ihm mitnehmen werde. Als er das Paket am (...) 2017 am Flughafen E._______ habe abholen wollen, sei er vom TID festgenommen, danach widerholt verhört und geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei er gegen Bezahlung einer Kaution und unter der Auflage, sich alle zwei Wochen zu melden, aus dem Gefängnis entlassen worden. Da er sich daraufhin (...) Monate lang bei seiner Tante in C._______ versteckt und nicht bei den Behörden gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er sei schliesslich am (...) 2017 mit einem gefälschten Reisepass und mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg aus Sri Lanka geflohen und via Indien, Türkei und Italien am 22. August 2017 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (im Original), eine Quittung der Kaution, welche seine Mutter am (...) 2017 für seine Freilassung bezahlt habe (im Original und in Kopie), eine Flugticketbestätigung seines Freundes vom (...) 2017 (in Fotokopie), ein Duplikat eines Haftbefehls mit Ausstellungsdatum (...) 2017 und Stempel vom (...) 2017, ein Schreiben von F._______, Attorney at Law, vom 20. Juli 2017 (im Original) sowie ein Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Oktober 2017 (im Original), einen kurzen Arztbericht des (...) vom 2. Dezember 2017 sowie einen ärztlichen Bericht vom 14. März 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden unter anderem eine fremdsprachige Originalquittung für die Ausstellung des Haftbefehls vom (...) 2017, eine Kopie einer Seite der sri-lankischen Identitätskarte des Gesuchstellers, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Entführungen von tamilischen Personen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz, ein Internetartikel über einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Sri Lanka, ein Schreiben von F._______, Attorney at Law, vom 16. Mai 2018 (im Original), einen beglaubigten Auszug des Haftbefehls vom (...) 2017 (im Original) mitsamt Übersetzung sowie eine Quittung "Cash receipt" vom (...) 2018 (im Original) ins Recht gelegt. D. Mit Urteil D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 erhobene Beschwerde ab. E. Mit (vorab am 2. September 2021 per Fax übermittelter) Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 1. September 2021 (Datum Poststempel: 3. September 2021, Posteingang BVGer: 6. September 2021) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021. Nach Aufhebung des Urteils sei auch die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, den drohenden Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. Als Beilagen wurden eine undatierte Anwaltsvollmacht (in Kopie), ein Schreiben von G._______, Attorney at Law, vom 12. August 2021 (im Original), beglaubigte Kopien von diversen Gerichtsakten betreffend die Verfahrensnummer (...) mitsamt englischer Übersetzung und einer Quittung "Cash receipt" vom (...) 2021 (im Original) zu den Akten gereicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nach Eingang des Revisionsgesuchs per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 5.36; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 121 BGG; Nikolas Oberholzer, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 121 BGG). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.3 Der Gesuchsteller machte den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigte ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) auf, indem er vorbrachte, nachdem der von ihm respektive seiner Mutter beauftragte Anwalt G._______ am (...) 2021 beim E._______ (...) überprüft habe, ob gegenwärtig ein Verfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei und um Einsicht in die Gerichtsakten ersucht habe, seien diesem am (...) 2021 diverse Akten ausgehändigt worden, welche er anschliessend ins Englische habe übersetzen lassen und sie daraufhin der Mutter des Gesuchstellers übergeben habe. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist nachfolgend zu beurteilen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 4). 2.4 Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.5 Auf das Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG). 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.51, m.w.H.). 4. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde in der Revisionseingabe vorgebracht, die Gerichtsdokumente hätten erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im August 2021 durch den neu beauftragten Rechtsanwalt G._______ erhältlich gemacht werden können. Der Gesuchsteller sei gutgläubig davon ausgegangen, dass er seine Vorbringen mit dem im Asylverfahren unterbreiteten Haftbefehl und seinen ausführlichen Schilderungen glaubhaft nachgewiesen habe. Es habe kein Anlass bestanden und auch keinen Grund für weitergehende Nachforschungen betreffend den Haftbefehl gegeben, weshalb nicht von ihm habe erwartet werden können, dass er diese Unterlagen bereits damals einholen würde. Erst das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, womit klargeworden sei, dass die Beweismittel wider Erwarten nicht als solche anerkannt worden seien, habe den Grund gesetzt, erneute Abklärungen in Auftrag zu geben. 4.2 Die neu zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente datieren zwar allesamt aus dem Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 und wären grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen sie offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller wurde bereits anlässlich der Personalienaufnahme am 28. August 2017 sowie der Erstbefragung am 20. Oktober 2017 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich einzureichen (vgl. SEM-Akte A11, S. 2 und A9, S. 2). Es sollte ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. In Kenntnis seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht wäre er folglich verpflichtet gewesen, die Beweismittel bereits im Rahmen des Verfahrens beim SEM oder auf Beschwerdeebene zu beschaffen und schnellstmöglich einzureichen. Sodann vermochte der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, besagte Gerichtsakten bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen, insbesondere da ihm hinsichtlich seinen Asylvorbringen die Substantiierungslast zukommt. Entgegen seinen Ausführungen musste ihm denn auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen der Botschaft in E._______ am 6. April 2018, spätestens jedoch mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2018 bewusst gewesen sein, dass das SEM davon ausging, dass am (...) E._______ (...) kein gegen ihn hängiges oder abgeschlossenes Gerichtsverfahren existiert und der Haftbefehl als Fälschung qualifiziert wird. Dass er erst knapp einen Monat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens weitere Nachforschungen und Abklärungen in der geschilderten Weise veranlasste und die Dokumente, von welchen er wusste, dass diese von zentraler Bedeutung für sein Asylgesuch wären, erhältlich machte und einreichte, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (vgl. Moser/ Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47). Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen in der Beweisführung eines Gesuchstellers nachzuholen. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch vom 3. September 2021 eingereichten Gerichtsdokumente - knapp vier Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.3 Zunächst sind bereits aufgrund der verspäteten Einreichung der neuen Beweismittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen. Des Weiteren haben die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in E._______ ergeben, dass beim (...) kein Verfahren unter der Verfahrensnummer (...) geführt wird (vgl. SEM-Akte A38 und A37). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, an den entsprechenden Abklärungen der Schweizer Botschaft zu zweifeln (vgl. hierzu bereits die Ausführungen im Urteil des BVGer D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 6.2.1). Aus den Abklärungen ergibt sich denn auch, warum der bereits in den vorhergehenden Verfahren zu den Akten gereichte Haftbefehl vom (...) 2017 als Fälschung zu betrachten ist, weshalb von einer (wiederholten) Überprüfung der Gerichtsdokumente im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wurden dem Gesuchsteller in zusammengefasster Form mit Schreiben vom 6. April 2018 mitgeteilt (Art. 27 Abs. 1 VwVG) und es wurde ihm anschliessend das rechtliche Gehör gewährt (vgl. SEM-Akte A37). Aus der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft vom 13. April 2018 können keine anderen Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. SEM-Akte A39), womit es ihm nicht gelang, diese Abklärungsergebnisse zu entkräften. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergibt, wie der Stand des angeblich beim (...) gegen den Gesuchsteller hängigen Verfahrens ist, was bezeichnenderweise auch in der Revisionsausgabe nicht weiter substantiiert wurde. Da sich auch die ins Recht gelegte Originalquittung für die Ausstellung der beglaubigten Gerichtsakten auf die am Gericht offenbar nicht existierende Verfahrensnummer bezieht, ist ihr ebenfalls jeglicher Beweiswert abzusprechen. Schliesslich ist bezüglich des Schreibens von G._______, Attorney at Law, vom 12. August 2021 - welches erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 entstanden ist - ergänzend festzuhalten, dass dieses keine Beweisrelevanz zu entfalten vermag, zumal es als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist. 5.4 Zusammenfassend lässt sich den Beweismitteln somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 ist demzufolge abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. September 2021 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: