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D-91/2022

D-91/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

in seiner schriftlichen Eingabe nicht hinreichend hätte unterbreiteten kön- nen, dass sich die Vorinstanz – entgegen der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers – mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei- ten rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvoll- ständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermag, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen darstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches im We- sentlichen vorbringt, angesichts seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, dass seinen Eingaben indessen nichts Relevantes zu entnehmen ist, was zu einer Asylgewährung führen würde, dass daran auch die Ausführungen im mit Eingabe vom 28. Januar 2022 eingereichten Bestätigungsschreiben von C._______ vom 10. Januar 2022 nichts zu ändern vermögen, das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, zumal weder dargetan wird noch ersichtlich ist, weshalb dieses Beweis- mittel im ordentlichen Verfahren nicht hätte erhältlich gemacht werden kön- nen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, den Ausführungen im Mehrfachge- such seien nach wie vor keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerde- führer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,

D-91/2022 Seite 8 dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdefüh- rer weder im ordentlichen Asylverfahren noch im Revisionsgesuch vorge- bracht hat, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, dass die Ergänzung in der Beschwerdeschrift und die entsprechenden Be- weismittel, wonach der Beschwerdeführer vom (…) bis (…) in D._______ an einer (…) teilgenommen habe, nicht geeignet sind, sein Risikoprofil in entscheidender Weise zu schärfen, dass auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweis- mittel ([…] im Original sowie dazugehöriges Kuvert) sowie die mit Eingaben vom 28. Januar 2022 und 14. Februar 2022 eingereichten Internetaus- züge, Fotos und Bestätigungsschreiben zweier in der Schweiz lebender Landsleute ungeeignet sind, zu einer abweichenden Einschätzung zu füh- ren, zumal diese an der Niederschwelligkeit seiner exilpolitischen Tätigkei- ten nichts zu ändern vermögen, dass sodann der pauschale Hinweis auf die Menschrechtssituation in Sri Lanka sowie der Verweis auf zahlreiche Lageberichte ungeeignet sind, ei- nen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, dass nach dem Gesagten auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass den Ausführungen im Mehrfachgesuch nach wie vor keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-91/2022 Seite 9 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-91/2022 Seite 10 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerde- ebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich der Verweis der Vorinstanz auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des BVGer vom 9. Juli 2021 als ge- setzes- und praxiskonform erweist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-91/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-91/2022 Urteil vom 16. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2017 erstmals ein Asylgesuch einreichte, welches das SEM mit Verfügung vom 20. April 2018 ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 abgewiesen wurde, dass das vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichte Revisionsgesuch vom 1. September 2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3909/2021 vom 11. Oktober 2021 ebenfalls abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2021 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen und den Empfang der tamilischen (...) organisiert habe, wobei die dabei entstandenen Fotos auf den sozialen Medien verbreitet worden seien, was dazu geführt habe, dass seine in Sri Lanka lebende Mutter von Armeeangehörigen aufgesucht und aufgefordert worden sei, weitere Namen von Demonstrationsteilnehmern zu nennen, dass er ein wichtiger Akteur des (...) sei, dass er nicht nur als vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer, sondern auch als abgewiesener tamilischer Asylsuchender sowie aufgrund fehlender Einreisepapiere bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 - eröffnet am 13. Dezember 2021 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Mehrfachgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und den Antrag um Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung - unter Verweis auf ihre Verfügung vom 20. April 2018 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2021 (D-3086/2018) - im Wesentlichen ausführte, beim Beschwerdeführer lägen keine risikobegründenden Faktoren vor und seine Asylvorbringen seien aufgrund zahlreicher festgestellter Unstimmigkeiten sowie den nachweislich als Fälschungen erkannten Gerichtsdokumenten als unglaubhaft qualifiziert worden, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, wonach er aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte, dass in der Verfügung vom 20. April 2018 festgehalten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2021 bestätigt worden sei, dass er weder Vor- noch Nachfluchtgründe habe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, dass bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise und nicht davon auszugehen sei, er würde aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in B._______ im (...) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt, die den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wollen, dass sich das von ihm prognostizierte Gefährdungsszenario einer drohenden Haft nicht feststellen lasse, zumal aus seinen marginalen exilpolitischen Tätigkeiten keine Gefährdung in Sri Lanka abgeleitet werden könne, dass weder die unbelegte Behauptung, wonach er ein wichtiger Akteur der Organisationen (...) sei, noch die eingereichten Beweismittel, namentlich die (...) der Mutter bei der (...), die (...) sowie das Arztzeugnis der Mutter, an dieser Einschätzung etwas zu ändern und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermöchten, dass der Vollzug sodann auch zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 verwiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 die Beschwerdebegehren als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. Januar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2022 weitere Beweismittel einreichte und unter Verweis auf einen Beleg seiner Mittellosigkeit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 - eröffnet am 10. Februar 2022 - das Erlassgesuch abwies und eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 12. Februar 2022 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Poststempel: 14. Februar 2022) weitere Beweismittel zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 die Asylvorbringen aufgrund zahlreich festgestellter Unstimmigkeiten und Widersprüche, teilweise sehr unsubstanziierten Schilderungen sowie dem als Fälschung qualifizierten (...) als unglaubhaft erachtet hat (vgl. Erw. 6.2), dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines (...) verfolgt worden sei und per Haftbefehl gesucht werde, dass weder er noch Mitglieder seiner engeren Familie jemals Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien und der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch (...) Jahre, bis (...), unbehelligt in seinem Heimatland gelebt habe (vgl. Erw. 6.3.2), dass sich die formelle Rüge einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweist, da sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt hat und auch der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist, dass sich der Einwand, die Vorinstanz hätte weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, insbesondere im Lichte der erhöhten Begründungsanforderungen an ein Folgegesuch und der beschränkten Beweiskraft der eingereichten Beweismittel, als nicht stichhaltig erweist, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuches rechtlich vertreten gewesen ist und deshalb kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, weshalb er dem SEM den wesentlichen Sachverhalt in seiner schriftlichen Eingabe nicht hinreichend hätte unterbreiteten können, dass sich die Vorinstanz - entgegen der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers - mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermag, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen darstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches im Wesentlichen vorbringt, angesichts seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, dass seinen Eingaben indessen nichts Relevantes zu entnehmen ist, was zu einer Asylgewährung führen würde, dass daran auch die Ausführungen im mit Eingabe vom 28. Januar 2022 eingereichten Bestätigungsschreiben von C._______ vom 10. Januar 2022 nichts zu ändern vermögen, das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, zumal weder dargetan wird noch ersichtlich ist, weshalb dieses Beweismittel im ordentlichen Verfahren nicht hätte erhältlich gemacht werden können, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, den Ausführungen im Mehrfachgesuch seien nach wie vor keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerde-führer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder im ordentlichen Asylverfahren noch im Revisionsgesuch vorgebracht hat, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, dass die Ergänzung in der Beschwerdeschrift und die entsprechenden Beweismittel, wonach der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) in D._______ an einer (...) teilgenommen habe, nicht geeignet sind, sein Risikoprofil in entscheidender Weise zu schärfen, dass auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel ([...] im Original sowie dazugehöriges Kuvert) sowie die mit Eingaben vom 28. Januar 2022 und 14. Februar 2022 eingereichten Internetauszüge, Fotos und Bestätigungsschreiben zweier in der Schweiz lebender Landsleute ungeeignet sind, zu einer abweichenden Einschätzung zu führen, zumal diese an der Niederschwelligkeit seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern vermögen, dass sodann der pauschale Hinweis auf die Menschrechtssituation in Sri Lanka sowie der Verweis auf zahlreiche Lageberichte ungeeignet sind, einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, dass nach dem Gesagten auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass den Ausführungen im Mehrfachgesuch nach wie vor keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich der Verweis der Vorinstanz auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des BVGer vom 9. Juli 2021 als gesetzes- und praxiskonform erweist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: