Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 9. August 2016 stellten die Eltern des Beschwerdeführers (N […]; Va- ter B._______, mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration BFM [heute SEM] vom (...) (N […] A15) und Mutter C._______ mit Verfü- gung des BFM vom (...) als Flüchtlinge anerkannt aufgrund glaubhafter Darlegung ihrer Herkunft und ihrer illegalen Ausreise, Asylgesuche abge- lehnt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen) für den Beschwerdeführer und seine beiden Brü- der D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Volks- republik China, ein Gesuch um Familiennachzug (N […] C2). Die Vo- rinstanz trat auf das Gesuch betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder D._______ mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 nicht ein, da sie zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits volljährig waren. Das Gesuch für den Bruder E._______ wurde gutgeheissen (N […] C9). B. Am 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz durch die Grenzwacht kontrolliert und gab an, er heisse «F._______» und sei am (...) geboren worden (SEM Akten […] [nachfolgend A] 1). Gleichentags er- suchte er unter den Personalien A._______, geboren am (...), Volksrepub- lik China, um Asyl in der Schweiz (A2). C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die (...) Botschaft in Neu-Delhi dem Beschwerdeführer unter dem Na- men G._______, geboren am (...) in H._______, Nationalität Volksrepublik China, ursprüngliche Nationalität Indien, chinesischer Reisepass Nr. (...), gültig vom (...) bis (...), die Ausstellung eines Visums zum Besuch der Fa- milie aufgrund «Nichtgesicherter Ausreise» am 15. Februar 2016 verwei- gert hatte (A6 und A7). D. Am 23. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er bestritt, G._______ zu sein und behauptete, er habe keine Kenntnis betreffend des Visumgesuchs auf der (...) Botschaft. Von einem Pass wisse er nichts. Er habe einen Mann bezahlt, der seinen Na- men geändert und einen falschen Pass für ihn organisiert habe (A15). E. Anlässlich der Befragung zur Person gleichentags und der Anhörung vom
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24. Mai 2018 gab er im Wesentlichen an, er sei tibetischer Ethnie und sei in I._______, Gemeinde J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______, geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe während ungefähr zwei Jahren die Klosterschule M._______ be- sucht. Sein Vater sei aufgrund von Demonstrationstätigkeiten von der Po- lizei verhaftet worden. Nach der Freilassung habe sein Vater Plakate mit der Aufschrift «Freiheit für Tibet» aufgehängt und sei daraufhin ungefähr im Jahr (...) aus dem Tibet geflohen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen seines Vaters Probleme bekommen, indem die Polizei sie wö- chentlich belästigt und nach seinem (des Beschwerdeführers) Vater gefragt habe. Danach sei sie jede Woche zum Gefängnis bestellt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe von diesen Vorfällen nichts mitbe- kommen. Im Juni 2012 habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Brü- dern seine Heimat verlassen und sie seien nach Nepal gereist, wo sie bei einer Frau aus seinem Heimatdorf gelebt hätten. Sein Bruder D._______ sei in Nepal verschwunden. Seine Mutter habe Nepal ungefähr Ende (...) verlassen. Ungefähr Anfang 2015 sei er mit seinem Bruder E._______ ille- gal nach Indien gereist. Dort hätten sie sich beim «Onkel» aufgehalten. Dieser «Onkel» habe gegen Geld einen gefälschten Pass für den Be- schwerdeführer ausstellen lassen. Am 26. November 2016 sei der Be- schwerdeführer von Delhi aus mit diesem Pass per Flugzeug ausgereist. Am 28. November 2016 sei er in die Schweiz eingereist. Bei einer Rück- kehr in sein Heimatland befürchte er inhaftiert und wegen seinen Eltern unter Druck gesetzt zu werden (A13 und A25). In den Akten befinden sich zwei Meldungen «medizinischer Fall» vom
30. November 2016 und 7. Dezember 2016, zwei medizinische Austritts- berichte vom (…). Dezember 2016 und vom 8. Februar 2017, ein ambu- lanter Bericht vom 8. Dezember 2016, vier ärztliche Berichte vom 9. De- zember 2016, 12. Dezember 2016, 6. Juni 2017 und vom 31. Mai 2018 so- wie ein «Post-It: Spital» vom 9. Dezember 2019. F. Am (...) führte die Fachstelle Lingua im Auftrag der Vorinstanz ein Telefon- gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom (...) (Lingua- Bericht) gelangte die sachverständige Person zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis N._______, Bezirk N._______, Provinz O._______ sozialisiert worden sei.
E-1929/2021 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 30. August 2018 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Be- richts. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 11. und 19. September 2018 Stellung (A39). H. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aufgrund des CS-VIS-Treffers sei davon auszugehen, dass er unzutreffende Anga- ben zu seinen Personalien gemacht habe. Aufgrund des Fingerabdruck- vergleichs stehe fest, dass er unter den Personalien G._______, geboren am (...) in P._______, Indien, Nationalität Volksrepublik China, auf der (...) Botschaft in Neu-Delhi ein Visum beantragt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass diese Personalien zutreffend seien, da er realitätsfremde und substanzlose Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Daran ver- möge auch seine Behauptung in seinen Stellungnahmen vom 11. und
19. September 2018 nichts zu ändern, dass es sich bei dem Namen, der auf dem Visumsantrag bei der (...) Botschaft in Neu-Delhi mit seinem Fin- gerabdruck verwendet worden sei, um den Vornamen seines Bruders und somit um eine Verwechslung handeln müsse. Er habe nicht erläutern kön- nen, weshalb in seinem Reisedokument als Geburtsland Indien und nicht China eingetragen worden sei. Der Lingua-Bericht habe ergeben, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis N._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass seine Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Es stehe somit fest, dass er über seine Identität, namentlich über seine Personalien, seine Herkunft und seinen Lebenslauf zu täuschen versucht habe. Somit sei davon aus- zugehen, dass er in einem Drittland geboren worden sei. Seinen geltend gemachten Asylgründen, die auf den geltend gemachten Flüchtlingsgrün- den seiner Eltern basieren würden, sei somit die Grundlage entzogen. Im Übrigen seien auch die Asylgründe seiner Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweissen, dass er in wesentli- chen Punkten unglaubhafte Aussagen bezüglich seines Reiseweges ge- macht habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nicht standhalten (A42).
E-1929/2021 Seite 5 I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (A45). Der Beschwerdeführer reichte Fotos von ihm und seinen Brüdern, einen Bericht «China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager ge- borenen Tibeterin in China», Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. März 2013, eine beglaubigte Kopie vom 19. Juli 2019 einer DNA-Analyse der Universität Zürich, welche die Elternschaft des Beschwerdeführers bestä- tigt sowie eine Fürsorgebestätigung ein. J. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 19. November 2019 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Ver- fahren wieder auf (A48). Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) als gegenstands- los geworden abgeschrieben (A49). K. Am 18. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Bot- schaft in Neu-Delhi um Abklärungen zum Sachverhalt einschliesslich der Personalien (A50). L. Im in den Akten liegenden Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) wurde festgestellt, dass die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren am (...) in I._______, S._______, T._______, Volks- republik China, Mutter C._______, Vater B._______, lauten. Auf das Be- gehren um Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten (A51). M. Am 3. Februar 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptiden- tität des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system) mit den Personalien gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) erfasst (A52). N. Mit Schreiben vom (...) liess die Botschaft der Vorinstanz die Resultate der Abklärungen zukommen.
E-1929/2021 Seite 6 O. Am 12. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter an- derem mit, dass er am (...) eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet habe und am (...) sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Dem Schrei- ben lagen die Identitätskarte seiner Ehefrau, ein Auszug aus dem Ehere- gister sowie der Familienausweis (alles in Kopie) bei (A60). P. Am 13. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Dabei hielt sie fest, wegen Ge- heimhaltungsinteressen könnten dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort nicht ediert werden. Allerdings werde ihm der wesentliche Inhalt der beiden Dokumente zur Kenntnis gebracht. Aufgrund von Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Neu- Delhi zu seiner Person habe aufgrund von Fotos von ihm zweifelsfrei nach- gewiesen werden können, dass er D._______, geboren am (...), tibeti- schen Ursprungs und kein indischer Staatsbürger sei. Er sei jedoch im Be- sitz von gültigen Aufenthaltspapieren für Indien. Ihm sei ein Identity Certifi- cate (IC) und ein Registration Certificate ausgestellt worden und er sei mit einem ständigen Wohnsitz in Indien an folgender Adresse registriert: U._______. An dieser Adresse habe er mit seinen Eltern und seinem Bru- der V._______ gelebt. Die Vorinstanz gehe somit davon aus, dass er nach Indien zurückkehren beziehungsweise weiterreisen könne, weshalb sie er- wäge, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Indien wegzu- weisen. Es gelte als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität täusche und seine Personalien nicht auf A._______, geboren am (...), lauten würden, wie er behaupte. Bei V._______, als welchen er sich ausgebe, handle es sich zweifelsfrei um seinen jüngeren Bruder. Gemäss der Kopie des Registration Certificate sei- nes jüngeren Bruders sei dieser am (...) geboren worden und lebe zurzeit in W._______. Sein jüngerer Bruder verfüge ebenfalls über ein gültiges Identity Certificate (A59). Dem Schreiben lagen Aufnahmen seines Wohnhauses in Indien, ein See- king Police Clearance Certificate und ein Registration Certificate von V._______ (alle in Kopie) bei. Q. Mit Schreiben vom 4. November 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung. Er hielt daran fest, er sei A._______, geboren am (...), und stamme aus China (Tibet). Seine Personalien seien vom
E-1929/2021 Seite 7 Bezirksgericht Q._______ mit Urteil vom (...) festgestellt worden und der in diesem Rahmen durchgeführte DNA-Test habe bestätigt, dass er der leib- liche Sohn seiner Eltern sei. Er habe sich persönlich nie mit einem Pass, der auf den Namen seines Bruders D._______ laute, zur (...) Botschaft in Neu-Delhi begeben, um ein Visum zu beantragen. Seine Flucht und die dafür erforderlichen Behördengänge mit falschen Papieren seien von Schleppern respektive «Onkeln» organisiert worden. Abgesehen von sei- ner tibetischen Ethnie seien alle diese angeblich in Indien überprüften An- gaben zu seiner Person falsch. Das Wohnhaus auf dem Foto kenne er nicht. Das beigelegte Schreiben des «Settlement Officers» könne sich nicht auf ihn beziehen, da er nie dort gelebt habe. Es laute zudem auf den Na- men seines Bruders D._______. Dieser Name sei unter Tibetern sehr ver- breitet, weshalb es sich nicht mit Sicherheit um seinen Bruder handle. Da- gegen spreche auch, dass beim Namen des Vaters X._______ eingetragen worden sei. Der Name seines Vaters sei allerdings Y._______. Auf dem Registration Certificate stehe ebenfalls der falsche Name für seinen Vater, weshalb darauf geschlossen werden könne, dass es sich um eine Ver- wechslung handle. Sollte es sich tatsächlich um seinen Bruder handeln, stelle sich die Frage, weshalb sein Nachname Z._______ nicht mit aufge- führt sei (A63). R. Am 11. November 2020 und 13. Januar 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) betreffend Feststellung seiner Personalien beim Bezirksgericht Q._______ einzuholen. Mit Eingabe vom
1. März 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Ablehnung der Ausfertigung eines begründeten Urteils infolge verpasster Frist mit und reichte die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) ein. S. Mit Verfügung vom 22. März 2021 (eröffnet am 25. März 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. T. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
E-1929/2021 Seite 8 die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2021 sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Der Beschwerdeführer legte einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag mit dem Titel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes ge- rät unter Beschuss» vom 24. Oktober 2020 und eine Verfügung des Migra- tionsamts A.A._______ vom 12. Februar 2021 ins Recht. U. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 stellte der Instruktionsrich- ter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sei seine Ehefrau erwerbstätig. In diesem Zusammenhang setzte er ihm eine Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahr- heitsgetreu ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. V. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2021 innert Frist das aus- gefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein, unterliess es jedoch, alle erforderlichen Belege dazu ins Recht zu legen.
E-1929/2021 Seite 9 W. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 28. Februar 2022 auf, innert Frist die erforderlichen Belege zu den finanziellen Verhältnissen von ihm und seiner Ehefrau nachzureichen. X. Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Beschwerdeführer die erforder- lichen Belege nach. Y. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, aufgrund der eingereichten Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und des daraus errechneten Überschusses sei die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt und es würden zudem keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses vorliegen. Er wies die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Z. Am 12. Mai 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzich- tete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit der Einladung zur Einreichung einer Replik am
1. Juni 2022 zugestellt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-1929/2021 Seite 10 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021. Auf das Rechtsbegeh- ren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 November 2020 in der angefochtenen Verfügung zwar aufgenommen, sie habe sich aber nicht mit diesen auseinandergesetzt. An den tatsächli- chen Wohnorten des Beschwerdeführers und seiner Familie seien keinerlei Abklärungen vorgenommen und keine Nachbarn oder Verwandte befragt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen ist, da sie
E-1929/2021 Seite 11 allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, das rechtli- chen Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Sie habe im Rah- men der landeskundlich-kulturellen Evaluation die konkreten Lebensum- stände des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend in die Bewertung miteinbezogen sowie korrekte Antworten auf konkrete Fragen als unbedeutend qualifiziert. Es gebe keine grundsätzliche Regelung, dass ein Gesuchsteller alle Fragen korrekt beantworten müsse, damit die Glaub- haftigkeit seiner Herkunft und seiner Sozialisierung bestätigt werde. Weiter seien die Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi aus nicht erkennbaren Quellen gewonnen worden. Die Vorinstanz beziehe sich dabei darauf, dass keine genaueren Angaben gemacht werden könn- ten, da an ihrer Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches und privates Interesse bestehe, so namentlich in Bezug auf Auskunftspersonen. Damit sei es unmöglich, die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen. Die Vorinstanz habe die Argumente aus seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom
E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers und mit dem Lingua-Bericht auseinandergesetzt sowie nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Der Beschwerdeführer war laut Schlussfolgerung des Lingua-Analysten und der Vorinstanz sehr wahrscheinlich nicht im Autono- men Gebiet Tibet sozialisiert worden. Die Lingua-Analyse kam insbeson- dere aufgrund sprachlicher Gewohnheiten des Beschwerdeführers auf das eben genannte Resultat. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse waren dabei zweitrangig, zumal solches Wissen auch anderweitig erworben wer- den kann. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer ge- samtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt weder eine Verletzung der Be- gründungspflicht noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletze die Sachverhalts- abklärungspflicht, da die Lingua-Analyse mangelhaft und das Beweismittel falsch gewürdigt worden sei, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.
E. 4.3 Zur nicht vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung ist festzu- stellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünf- ten und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 3.3 und E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4). Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehensweise und Informationsquellen des Vertrauensanwalts offenzulegen. Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und der Ergebnisse der Ab-
E-1929/2021 Seite 12 klärungen offen. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Abklärungen vor Ort an der ehemaligen Aufenthaltsadresse des Be- schwerdeführers in Indien würden sich unter anderem auf Auskünfte von Personen aus der umliegenden Nachbarschaft und seinem verwandt- schaftlichen Umfeld stützen, die ihn anhand von Fotos eindeutig identifi- ziert hätten. Überwiegende öffentliche und private Interessen würden ins- besondere auch in Bezug auf die Identität der Auskunftspersonen einer Einsichtnahme entgegenstehen. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hierzu und der Beschwerde indes möglich, sich zu den Ergebnis- sen der Botschaftsabklärung zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt so- mit nicht vor.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei- sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
E-1929/2021 Seite 13 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 6.1 Im Lingua-Bericht vom (...) wurde festgestellt, hinsichtlich der landeskund- lich-kulturellen Kenntnisse gehöre der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsort tatsächlich zur Gemeinde J._______ und zum Kreis N._______. Zudem habe er einige Nachbardörfer zum Herkunftsort nen- nen können. Erstaunlich sei aber, dass er keine ungefähren Angaben zur Distanz der jeweiligen Dörfer zur Gemeindehauptstadt J._______ habe machen können, obwohl beispielsweise das von ihm genannte Dorf A.B._______ nur etwas mehr als einen Kilometer von J._______ entfernt liege. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er keine Nachbargemeinden und Nachbarkreise habe nennen können. Zum Schulwesen wie beispiels- weise zum Schulstandort sowie zu den heimatlichen Dokumenten habe er nur unzulänglich oder äusserst lückenhaft Auskunft geben können. Sein Wissen bezüglich der Landwirtschaft könne auch ausserhalb des Tibets erlernt werden. Hinsichtlich der linguistischen Analyse sei es auch unter Berücksichtigung eines ungefähr sechsjährigen Aufenthalts im Exil (zwei Jahre in Nepal, eineinhalb bis zwei Jahre in Indien, etwas über eineinhalb Jahre in der Schweiz) sowie seines jungen Alters unerwartet, dass seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa bezie- hungsweise der exiltibetischen Koine und kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von N._______ oder der Referenzvarietät zeige. Darüber hinaus würden seine Chinesischkenntnisse die auf seiner Biographie basierenden Erwartungen nicht erfüllen. Es sei ihm nicht gelungen, einfache Alltagss- ätze aus dem Chinesischen ins Tibetische zu übersetzen. Der Lingua-Be- richt kommt letztlich zum Schluss, aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse sei er sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm angegebenen Kreis N._______ in Tibet hauptsozialisiert worden, son- dern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, seine tibetische Eth- nie sowie seine chinesische Staatsangehörigkeit würden nicht in Frage ge- stellt. Aufgrund des CS-VIS-Treffers, der landeskundlich-kulturellen Evalu- ation und der linguistischen Analyse sowie der Botschaftsabklärung gelte es jedoch als erwiesen, dass er nicht wie angegeben in der Volksrepublik
E-1929/2021 Seite 14 China sozialisiert worden sei, sondern in Indien. Aufgrund der Botschafts- abklärung stehe zudem fest, dass er und sein Bruder V._______ zusam- men mit seinen Eltern in Indien wohnhaft und registriert gewesen seien. Er habe seinen letzten Wohnort dort gehabt und sei im Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren von Indien. Es sei als erstellt zu erachten, dass seine Personalien auf D._______, geboren am (...), und nicht wie von ihm be- hauptet auf A._______, geboren am (...), lauten würden. Er habe somit über seine Identität, namentlich über seine Personalien sowie seinen Le- benslauf zu täuschen versucht. Daran vermöge auch das Urteil des Be- zirksgerichts Q._______ vom (...) betreffend die Feststellung seiner Perso- nalien nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass auf dem Dokument des «Settlement Officers» der Name seines Vaters X._______ eingetragen worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe sich unter anderem herausgestellt, dass die Personalien seines Vaters nicht B._______, sondern X._______ lauten würden. Zudem habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Be- schwerdeführer lediglich einen Bruder (V._______) habe und nicht noch einen zweiten (E._______), wie er und seine Eltern behaupten würden. Seinen Eltern sei am 13. Oktober 2020 ebenfalls das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt worden. Schliesslich sei somit auch seinen vorgebrachten Asylgründen, die auf den geltend gemachten Flucht- gründen seiner Eltern basieren würden, die Grundlage entzogen. Im Übri- gen seien auch die Asylgründe seiner Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden. Zudem seien seine Angaben zu seiner Ausreise und zu seinem Pass unglaubhaft. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die landeskundlich-kulturelle noch die linguistische Analyse des Lingua-Berichts komme zu einem ein- deutigen Ergebnis, woraus eine zweifelsfreie oder auch nur sehr wahr- scheinliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine Personalien, seinen Lebenslauf und sein Sozialisierungsland begründet werden könne. Im Lingua-Bericht werde bestätigt, es überrasche nicht, dass er die Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise der exiltibetischen Koine kenne, da er China im Alter von (...) Jahren verlassen und danach überwiegend Tibetisch mit exiltibetischen Personen gesprochen habe. Da er als Kind auf dem Land in Tibet kaum Kontakt zu Chinesisch sprechenden Personen ge- habt habe, spreche er wenig Chinesisch. Die sprachliche Analyse könne angesichts des Ergebnisses als Indiz, nicht aber als überzeugendes Argu- ment dafür benutzt werden, dass er nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung falsch.
E-1929/2021 Seite 15 Die angegebene Adresse und das Wohnhaus auf dem Foto kenne er nicht. Er habe immer seine wahre Identität angegeben und weder einen chinesi- schen Pass gehabt, noch ein Visum für W._______ beantragt. Unerklärlich sei, warum der Name auf dem chinesischen Pass G._______ und nicht D._______ Z._______ laute, denn alle drei Brüder hätten denselben Fami- liennamen Z._______. Das Geburtsdatum auf dem Pass passe zudem we- der zum Beschwerdeführer noch zu seinem Bruder. Er habe zwei Brüder, einer davon sei in Nepal verschollen. Die DNA-Analyse habe ergeben, dass er der Sohn der beiden in der Schweiz als tibetische Flüchtlinge aus China anerkannten Eltern sei und seine Personalien seien darüber hinaus mit Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) bestätigt worden.
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Im BVGE 2014/12 prä- zisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu- gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir- kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei- erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög- licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 7.2 Die Fachstelle Lingua hat eine landeskundlich-kulturelle und linguisti- sche Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung verse- hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die in- haltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges – wel- cher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde – ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Der Vollständigkeit hal- ber kann auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (E. 7.4. bis 7.9) verwiesen
E-1929/2021 Seite 16 werden, mit welchem die Fachkompetenz des Lingua-Analysten AS19 be- stätigt wurde. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Be- weiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Voll- ständigkeit ausgegangen.
E. 7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zu- dem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibeti- scher Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hinter- grund war die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Ver- bindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisie- rungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass sie eine Lingua-Analyse durch- führte.
E. 8.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer seinen wahren Lebenslauf zu verschleiern versucht. Dabei ist auf die Evaluation des Lingua-Berichts zu verweisen, worin die Fach- person hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in nachvoll- ziehbarer Weise erläuterte, weshalb trotz der in mehreren Bereichen gelie- ferten Informationen des Beschwerdeführers die regelmässig lückenhaften und unzulänglichen Antworten an seiner Behauptung zweifeln lässt, dass er bis zu einem Alter von (...) Jahren im Dorf I._______ gelebt habe. Seine Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder der Beschwerdevor- bringen, wonach er etwa Distanzen zwischen den Nachbardörfern nicht habe beantworten können, weil er isoliert auf dem Land aufgewachsen sei und bereits als Minderjähriger China verlassen habe, oder es sei nicht ver- wunderlich, dass sein Wissen zum Schulstandort unzulänglich sei, weil er nur zwei Jahre die Schule besucht habe, vermögen indes nicht zu über- zeugen beziehungsweise die Wissenslücken zu erklären. Ebenfalls nach- vollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Analyse, wonach in der Sprache des Beschwerdeführers auf allen analysierten Ebenen kaum Gemeinsamkeiten mit dem N._______-Dialekt hätten gefunden wer- den können. Zudem habe er aktiv Formen verwendet, die im lnnertibeti- schen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf einen längeren als den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb Tibets hindeute. Die ge- gen die in der Analyse getroffene Feststellung vorgebrachten Argumente, dass sich seine Sprechweise aufgrund seines jugendlichen Alters, durch
E-1929/2021 Seite 17 seinen Aufenthalt im Exil und durch Akkommodation an den Dialekt der in- terviewenden Person erklären lasse, greift zu kurz, zumal seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von N._______ aufweisen müsste, was gemäss der sachverständigen Person nicht der Fall ist. Eine gewisse Akkommodation durch das junge Alter, als er Tibet verlassen hat, dem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Nepal, dem knapp zweijährigen Auf- enthalt in Indien und dem (zur Zeit des Interviews) eineinhalbjährigen Auf- enthalt in der Schweiz sowie die Anpassung an die Sprechweise der befra- genden Person wurden bei dieser Einschätzung berücksichtigt und zu- gunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Auch die Chinesischkennt- nisse des Beschwerdeführers erfüllten die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht. Er habe während des Gesprächs so gut wie keine chi- nesischen Lehnwörter verwendet. Die Sprache wies folglich überwiegend Merkmale auf, die der exiltibetischen Koine zuzuschreiben sind. Die Ana- lyse ist als ausgewogen und nachvollziehbar zu bezeichnen, da auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt wurde. Das Gericht schliesst sich folglich der Einschätzung der Vorinstanz respektive der sachverständigen Person an, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet so- zialisiert wurde, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.
E. 8.2 Der CS-VIS-Treffer weist ebenfalls daraufhin, dass der Beschwerde- führer unzutreffende Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Obwohl anhand des Fingerabdrucks feststeht, dass er unter den Personalien G._______, geboren am (...) in Indien, Nationalität Volksrepublik China, auf der (...) Botschaft in Neu-Delhi einen Visumsantrag gestellt hat, bestreitet er dies (A15; A25 F125; Beschwerde S. 3). Insbesondere sind seine Anga- ben hinsichtlich der Ausstellung seines Passes aufgrund gravierender Un- stimmigkeiten als unglaubhaft einzustufen. So gab er in der Befragung an, er wisse nicht, auf welchen Namen dieser Pass ausgestellt worden sei (A13 5.02). Anlässlich der Anhörung erklärte er hingegen, die Schlepper hätten für seine Ausreise gefälschte Papiere hergestellt. Sie hätten ihm dann den Namen seines Bruders (D._______) gegeben (A25 F98). Zum Erhalt des Passes konnte er selbst auf mehrfache Nachfrage keine ge- nauen Angaben machen und beantwortete weitere Fragen zum Pass über- wiegend mit «ich weiss es nicht» oder «ich erinnere mich nicht» (A13 5.02; A25 F 100 ff.). Entgegen seiner Ansicht schliesst der Besitz der chinesi- schen Staatsangehörigkeit nicht aus, dass er in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist (F-4663/2020 E. 5.2).
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E. 8.3 Weiter spricht das Ergebnis der Botschaftsabklärung gewichtig gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Umfassende Abklärungen erga- ben, dass die Personalien des Beschwerdeführers D._______, geboren am (...), lauten würden. Er sei tibetischen Ursprungs und kein indischer Staatsbürger. Zudem sei er im Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren für Indien. Ihm seien ein Identity Certificate und ein Registration Certificate ausgestellt worden. Darüber hinaus sei er mit ständigem Wohnsitz an einer Wohnadresse in Indien registriert. An dieser Wohnadresse habe er mit sei- nen Eltern und seinem jüngeren Bruder gewohnt. Bei V._______, geboren am (...), als welchen er sich ausgegeben hat, handle es sich um seinen jüngeren Bruder, der sich in W._______ aufhalte. Die Vorinstanz hat zu- recht festgestellt, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeig- net sind, die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Neu-Delhi in Frage zu stellen. Im Übrigen ist die Feststellung des Bezirks- gerichts Q._______ vom (...) betreffend die Feststellung seiner Persona- lien nicht bindend. Das Urteil des Bezirksgerichts basiert alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern, die mangels Vorlie- gens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen Behörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Behauptun- gen geäussert hat (vgl. Urteil des BVGer A-4942/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.3.2). Der in diesem Rahmen durchge- führte DNA-Test belegt einzig, dass er der Sohn der von ihm angegebenen Eltern ist. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stellte sich zu- dem heraus, dass die Personalien seines Vaters in Bestätigung des Doku- ments des «Settlement Officers» auf X._______ lautet und nicht auf B._______ und der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben (A13 3.03; A25 F12; Beschwerde S. 2, 10, 12) lediglich einen Bruder (V._______) habe. Darüber hinaus widerspricht seine Aussage, sein ältester Bruder sei in Nepal verschollen (A13 3.03, 5.02; A25 F13, F17 f., F81, F87; Beschwerde S. 3) den Angaben seiner Eltern, die im Rah- men des Familiennachzugs erklärten, der älteste Sohn lebe in Indien (N […] C1). Konfrontiert mit diesem Widerspruch konnte der Beschwerde- führer diesen nicht auflösen (A25 F19 f.).
E. 8.4 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft ver- schleiert, wird zudem dadurch bestärkt, dass seine Ausführungen zu sei- nem Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen sind. Er war zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Tibet erst […] Jahre alt, weshalb von ihm nicht erwartet werden kann, dass er den damaligen Reiseweg detailliert beschreiben kann. Allerdings vermag allein sein junges Alter die fast gänzlich fehlende
E-1929/2021 Seite 19 Substanz seiner Schilderungen und die fehlende Erinnerung zu seinem Reiseweg nicht zu erklären (A13 5.02; A25 F61 ff.). An die Ortschaft in Ne- pal, wo er immerhin zweieinhalb Jahre, und die Adresse in Indien, wo er zwei Jahre gewohnt hat, konnte er sich nicht erinnern (A13 5.02; A25 F54, F 77 f.). Auch zu seinem Aufenthalt in Indien fehlen erwartbare Angaben. Seine geltend gemachten Fluchtgründe basieren einzig auf den Flucht- gründen seiner Eltern (Demonstrationstätigkeiten seines Vaters; Behelli- gungen seiner Mutter durch die chinesische Polizei nach der Ausreise sei- nes Vaters). Die Asylgesuche seiner Eltern wurden jedoch aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Asylentscheiden vom (...) und (...) un- angefochten abgewiesen. Somit ist seinen geltend gemachten Asylgrün- den bereits der Boden entzogen.
E. 8.5 Nicht zuletzt kann der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ab- leiten, dass die Herkunft seiner Eltern sowie die Modalitäten der Ausreise aus der Volksrepublik China nicht angezweifelt wurden. Aufgrund der Bot- schaftsabklärung sind im vorliegenden Fall neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, welche in die Beurteilung zu seinem Lebenslauf und zu seiner Identität miteinzubeziehen sind.
E. 8.6 Nach dem Gesagten steht die Identität des Beschwerdeführers, na- mentlich seine Personalien sowie sein Lebenslauf, nicht fest. Sein Verhal- ten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklä- rung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und die chinesische Staats- angehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora soziali- siert wurde. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver- schleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
E. 8.7 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzu-wei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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E. 9 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Das Migrationsamt A.A._______ hat ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab dem (...) erteilt (A70). Die Vorinstanz hat deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Weg- weisung verfügt und zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Widerruf der bestehenden Bewilligung in die Zustän- digkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 750.– somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Mai 2022 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1929/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1929/2021 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. August 2016 stellten die Eltern des Beschwerdeführers (N [...]; Vater B._______, mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration BFM [heute SEM] vom (...) (N [...] A15) und Mutter C._______ mit Verfügung des BFM vom (...) als Flüchtlinge anerkannt aufgrund glaubhafter Darlegung ihrer Herkunft und ihrer illegalen Ausreise, Asylgesuche abgelehnt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen) für den Beschwerdeführer und seine beiden Brüder D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Volksrepublik China, ein Gesuch um Familiennachzug (N [...] C2). Die Vorinstanz trat auf das Gesuch betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder D._______ mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 nicht ein, da sie zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits volljährig waren. Das Gesuch für den Bruder E._______ wurde gutgeheissen (N [...] C9). B. Am 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz durch die Grenzwacht kontrolliert und gab an, er heisse «F._______» und sei am (...) geboren worden (SEM Akten [...] [nachfolgend A] 1). Gleichentags ersuchte er unter den Personalien A._______, geboren am (...), Volksrepublik China, um Asyl in der Schweiz (A2). C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die (...) Botschaft in Neu-Delhi dem Beschwerdeführer unter dem Namen G._______, geboren am (...) in H._______, Nationalität Volksrepublik China, ursprüngliche Nationalität Indien, chinesischer Reisepass Nr. (...), gültig vom (...) bis (...), die Ausstellung eines Visums zum Besuch der Familie aufgrund «Nichtgesicherter Ausreise» am 15. Februar 2016 verweigert hatte (A6 und A7). D. Am 23. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er bestritt, G._______ zu sein und behauptete, er habe keine Kenntnis betreffend des Visumgesuchs auf der (...) Botschaft. Von einem Pass wisse er nichts. Er habe einen Mann bezahlt, der seinen Namen geändert und einen falschen Pass für ihn organisiert habe (A15). E. Anlässlich der Befragung zur Person gleichentags und der Anhörung vom 24. Mai 2018 gab er im Wesentlichen an, er sei tibetischer Ethnie und sei in I._______, Gemeinde J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______, geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe während ungefähr zwei Jahren die Klosterschule M._______ besucht. Sein Vater sei aufgrund von Demonstrationstätigkeiten von der Polizei verhaftet worden. Nach der Freilassung habe sein Vater Plakate mit der Aufschrift «Freiheit für Tibet» aufgehängt und sei daraufhin ungefähr im Jahr (...) aus dem Tibet geflohen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen seines Vaters Probleme bekommen, indem die Polizei sie wöchentlich belästigt und nach seinem (des Beschwerdeführers) Vater gefragt habe. Danach sei sie jede Woche zum Gefängnis bestellt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe von diesen Vorfällen nichts mitbekommen. Im Juni 2012 habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern seine Heimat verlassen und sie seien nach Nepal gereist, wo sie bei einer Frau aus seinem Heimatdorf gelebt hätten. Sein Bruder D._______ sei in Nepal verschwunden. Seine Mutter habe Nepal ungefähr Ende (...) verlassen. Ungefähr Anfang 2015 sei er mit seinem Bruder E._______ illegal nach Indien gereist. Dort hätten sie sich beim «Onkel» aufgehalten. Dieser «Onkel» habe gegen Geld einen gefälschten Pass für den Beschwerdeführer ausstellen lassen. Am 26. November 2016 sei der Beschwerdeführer von Delhi aus mit diesem Pass per Flugzeug ausgereist. Am 28. November 2016 sei er in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er inhaftiert und wegen seinen Eltern unter Druck gesetzt zu werden (A13 und A25). In den Akten befinden sich zwei Meldungen «medizinischer Fall» vom 30. November 2016 und 7. Dezember 2016, zwei medizinische Austrittsberichte vom (...). Dezember 2016 und vom 8. Februar 2017, ein ambulanter Bericht vom 8. Dezember 2016, vier ärztliche Berichte vom 9. Dezember 2016, 12. Dezember 2016, 6. Juni 2017 und vom 31. Mai 2018 sowie ein «Post-It: Spital» vom 9. Dezember 2019. F. Am (...) führte die Fachstelle Lingua im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom (...) (Lingua-Bericht) gelangte die sachverständige Person zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis N._______, Bezirk N._______, Provinz O._______ sozialisiert worden sei. G. Mit Schreiben vom 30. August 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 11. und 19. September 2018 Stellung (A39). H. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aufgrund des CS-VIS-Treffers sei davon auszugehen, dass er unzutreffende Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Aufgrund des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass er unter den Personalien G._______, geboren am (...) in P._______, Indien, Nationalität Volksrepublik China, auf der (...) Botschaft in Neu-Delhi ein Visum beantragt habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Personalien zutreffend seien, da er realitätsfremde und substanzlose Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Daran vermöge auch seine Behauptung in seinen Stellungnahmen vom 11. und 19. September 2018 nichts zu ändern, dass es sich bei dem Namen, der auf dem Visumsantrag bei der (...) Botschaft in Neu-Delhi mit seinem Fingerabdruck verwendet worden sei, um den Vornamen seines Bruders und somit um eine Verwechslung handeln müsse. Er habe nicht erläutern können, weshalb in seinem Reisedokument als Geburtsland Indien und nicht China eingetragen worden sei. Der Lingua-Bericht habe ergeben, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis N._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass seine Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Es stehe somit fest, dass er über seine Identität, namentlich über seine Personalien, seine Herkunft und seinen Lebenslauf zu täuschen versucht habe. Somit sei davon auszugehen, dass er in einem Drittland geboren worden sei. Seinen geltend gemachten Asylgründen, die auf den geltend gemachten Flüchtlingsgründen seiner Eltern basieren würden, sei somit die Grundlage entzogen. Im Übrigen seien auch die Asylgründe seiner Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweissen, dass er in wesentlichen Punkten unglaubhafte Aussagen bezüglich seines Reiseweges gemacht habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (A42). I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (A45). Der Beschwerdeführer reichte Fotos von ihm und seinen Brüdern, einen Bericht «China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China», Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. März 2013, eine beglaubigte Kopie vom 19. Juli 2019 einer DNA-Analyse der Universität Zürich, welche die Elternschaft des Beschwerdeführers bestätigt sowie eine Fürsorgebestätigung ein. J. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 19. November 2019 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (A48). Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben (A49). K. Am 18. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi um Abklärungen zum Sachverhalt einschliesslich der Personalien (A50). L. Im in den Akten liegenden Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) wurde festgestellt, dass die Personalien des Beschwerdeführers A._______, geboren am (...) in I._______, S._______, T._______, Volksrepublik China, Mutter C._______, Vater B._______, lauten. Auf das Begehren um Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten (A51). M. Am 3. Februar 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations-system) mit den Personalien gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) erfasst (A52). N. Mit Schreiben vom (...) liess die Botschaft der Vorinstanz die Resultate der Abklärungen zukommen. O. Am 12. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter anderem mit, dass er am (...) eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet habe und am (...) sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Dem Schreiben lagen die Identitätskarte seiner Ehefrau, ein Auszug aus dem Eheregister sowie der Familienausweis (alles in Kopie) bei (A60). P. Am 13. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Dabei hielt sie fest, wegen Geheimhaltungsinteressen könnten dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort nicht ediert werden. Allerdings werde ihm der wesentliche Inhalt der beiden Dokumente zur Kenntnis gebracht. Aufgrund von Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi zu seiner Person habe aufgrund von Fotos von ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass er D._______, geboren am (...), tibetischen Ursprungs und kein indischer Staatsbürger sei. Er sei jedoch im Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren für Indien. Ihm sei ein Identity Certificate (IC) und ein Registration Certificate ausgestellt worden und er sei mit einem ständigen Wohnsitz in Indien an folgender Adresse registriert: U._______. An dieser Adresse habe er mit seinen Eltern und seinem Bruder V._______ gelebt. Die Vorinstanz gehe somit davon aus, dass er nach Indien zurückkehren beziehungsweise weiterreisen könne, weshalb sie erwäge, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Indien wegzuweisen. Es gelte als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität täusche und seine Personalien nicht auf A._______, geboren am (...), lauten würden, wie er behaupte. Bei V._______, als welchen er sich ausgebe, handle es sich zweifelsfrei um seinen jüngeren Bruder. Gemäss der Kopie des Registration Certificate seines jüngeren Bruders sei dieser am (...) geboren worden und lebe zurzeit in W._______. Sein jüngerer Bruder verfüge ebenfalls über ein gültiges Identity Certificate (A59). Dem Schreiben lagen Aufnahmen seines Wohnhauses in Indien, ein Seeking Police Clearance Certificate und ein Registration Certificate von V._______ (alle in Kopie) bei. Q. Mit Schreiben vom 4. November 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung. Er hielt daran fest, er sei A._______, geboren am (...), und stamme aus China (Tibet). Seine Personalien seien vom Bezirksgericht Q._______ mit Urteil vom (...) festgestellt worden und der in diesem Rahmen durchgeführte DNA-Test habe bestätigt, dass er der leibliche Sohn seiner Eltern sei. Er habe sich persönlich nie mit einem Pass, der auf den Namen seines Bruders D._______ laute, zur (...) Botschaft in Neu-Delhi begeben, um ein Visum zu beantragen. Seine Flucht und die dafür erforderlichen Behördengänge mit falschen Papieren seien von Schleppern respektive «Onkeln» organisiert worden. Abgesehen von seiner tibetischen Ethnie seien alle diese angeblich in Indien überprüften Angaben zu seiner Person falsch. Das Wohnhaus auf dem Foto kenne er nicht. Das beigelegte Schreiben des «Settlement Officers» könne sich nicht auf ihn beziehen, da er nie dort gelebt habe. Es laute zudem auf den Namen seines Bruders D._______. Dieser Name sei unter Tibetern sehr verbreitet, weshalb es sich nicht mit Sicherheit um seinen Bruder handle. Dagegen spreche auch, dass beim Namen des Vaters X._______ eingetragen worden sei. Der Name seines Vaters sei allerdings Y._______. Auf dem Registration Certificate stehe ebenfalls der falsche Name für seinen Vater, weshalb darauf geschlossen werden könne, dass es sich um eine Verwechslung handle. Sollte es sich tatsächlich um seinen Bruder handeln, stelle sich die Frage, weshalb sein Nachname Z._______ nicht mit aufgeführt sei (A63). R. Am 11. November 2020 und 13. Januar 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) betreffend Feststellung seiner Personalien beim Bezirksgericht Q._______ einzuholen. Mit Eingabe vom 1. März 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Ablehnung der Ausfertigung eines begründeten Urteils infolge verpasster Frist mit und reichte die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) ein. S. Mit Verfügung vom 22. März 2021 (eröffnet am 25. März 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. T. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2021 sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Der Beschwerdeführer legte einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag mit dem Titel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» vom 24. Oktober 2020 und eine Verfügung des Migrationsamts A.A._______ vom 12. Februar 2021 ins Recht. U. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sei seine Ehefrau erwerbstätig. In diesem Zusammenhang setzte er ihm eine Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. V. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2021 innert Frist das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein, unterliess es jedoch, alle erforderlichen Belege dazu ins Recht zu legen. W. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 auf, innert Frist die erforderlichen Belege zu den finanziellen Verhältnissen von ihm und seiner Ehefrau nachzureichen. X. Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege nach. Y. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, aufgrund der eingereichten Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und des daraus errechneten Überschusses sei die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt und es würden zudem keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegen. Er wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Z. Am 12. Mai 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit der Einladung zur Einreichung einer Replik am 1. Juni 2022 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist daher nicht einzutreten.
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, das rechtlichen Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Sie habe im Rahmen der landeskundlich-kulturellen Evaluation die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend in die Bewertung miteinbezogen sowie korrekte Antworten auf konkrete Fragen als unbedeutend qualifiziert. Es gebe keine grundsätzliche Regelung, dass ein Gesuchsteller alle Fragen korrekt beantworten müsse, damit die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und seiner Sozialisierung bestätigt werde. Weiter seien die Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi aus nicht erkennbaren Quellen gewonnen worden. Die Vorinstanz beziehe sich dabei darauf, dass keine genaueren Angaben gemacht werden könnten, da an ihrer Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches und privates Interesse bestehe, so namentlich in Bezug auf Auskunftspersonen. Damit sei es unmöglich, die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen. Die Vorinstanz habe die Argumente aus seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom 4. November 2020 in der angefochtenen Verfügung zwar aufgenommen, sie habe sich aber nicht mit diesen auseinandergesetzt. An den tatsächlichen Wohnorten des Beschwerdeführers und seiner Familie seien keinerlei Abklärungen vorgenommen und keine Nachbarn oder Verwandte befragt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und mit dem Lingua-Bericht auseinandergesetzt sowie nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Beschwerdeführer war laut Schlussfolgerung des Lingua-Analysten und der Vorinstanz sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Die Lingua-Analyse kam insbesondere aufgrund sprachlicher Gewohnheiten des Beschwerdeführers auf das eben genannte Resultat. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse waren dabei zweitrangig, zumal solches Wissen auch anderweitig erworben werden kann. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletze die Sachverhaltsabklärungspflicht, da die Lingua-Analyse mangelhaft und das Beweismittel falsch gewürdigt worden sei, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. 4.3 Zur nicht vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 3.3 und E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4). Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehensweise und Informationsquellen des Vertrauensanwalts offenzulegen. Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und der Ergebnisse der Ab-klärungen offen. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Abklärungen vor Ort an der ehemaligen Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers in Indien würden sich unter anderem auf Auskünfte von Personen aus der umliegenden Nachbarschaft und seinem verwandtschaftlichen Umfeld stützen, die ihn anhand von Fotos eindeutig identifiziert hätten. Überwiegende öffentliche und private Interessen würden insbesondere auch in Bezug auf die Identität der Auskunftspersonen einer Einsichtnahme entgegenstehen. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hierzu und der Beschwerde indes möglich, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Im Lingua-Bericht vom (...) wurde festgestellt, hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse gehöre der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsort tatsächlich zur Gemeinde J._______ und zum Kreis N._______. Zudem habe er einige Nachbardörfer zum Herkunftsort nennen können. Erstaunlich sei aber, dass er keine ungefähren Angaben zur Distanz der jeweiligen Dörfer zur Gemeindehauptstadt J._______ habe machen können, obwohl beispielsweise das von ihm genannte Dorf A.B._______ nur etwas mehr als einen Kilometer von J._______ entfernt liege. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er keine Nachbargemeinden und Nachbarkreise habe nennen können. Zum Schulwesen wie beispielsweise zum Schulstandort sowie zu den heimatlichen Dokumenten habe er nur unzulänglich oder äusserst lückenhaft Auskunft geben können. Sein Wissen bezüglich der Landwirtschaft könne auch ausserhalb des Tibets erlernt werden. Hinsichtlich der linguistischen Analyse sei es auch unter Berücksichtigung eines ungefähr sechsjährigen Aufenthalts im Exil (zwei Jahre in Nepal, eineinhalb bis zwei Jahre in Indien, etwas über eineinhalb Jahre in der Schweiz) sowie seines jungen Alters unerwartet, dass seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine und kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von N._______ oder der Referenzvarietät zeige. Darüber hinaus würden seine Chinesischkenntnisse die auf seiner Biographie basierenden Erwartungen nicht erfüllen. Es sei ihm nicht gelungen, einfache Alltagssätze aus dem Chinesischen ins Tibetische zu übersetzen. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse sei er sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm angegebenen Kreis N._______ in Tibet hauptsozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, seine tibetische Ethnie sowie seine chinesische Staatsangehörigkeit würden nicht in Frage gestellt. Aufgrund des CS-VIS-Treffers, der landeskundlich-kulturellen Evaluation und der linguistischen Analyse sowie der Botschaftsabklärung gelte es jedoch als erwiesen, dass er nicht wie angegeben in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern in Indien. Aufgrund der Botschaftsabklärung stehe zudem fest, dass er und sein Bruder V._______ zusammen mit seinen Eltern in Indien wohnhaft und registriert gewesen seien. Er habe seinen letzten Wohnort dort gehabt und sei im Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren von Indien. Es sei als erstellt zu erachten, dass seine Personalien auf D._______, geboren am (...), und nicht wie von ihm behauptet auf A._______, geboren am (...), lauten würden. Er habe somit über seine Identität, namentlich über seine Personalien sowie seinen Lebenslauf zu täuschen versucht. Daran vermöge auch das Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) betreffend die Feststellung seiner Personalien nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass auf dem Dokument des «Settlement Officers» der Name seines Vaters X._______ eingetragen worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe sich unter anderem herausgestellt, dass die Personalien seines Vaters nicht B._______, sondern X._______ lauten würden. Zudem habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Bruder (V._______) habe und nicht noch einen zweiten (E._______), wie er und seine Eltern behaupten würden. Seinen Eltern sei am 13. Oktober 2020 ebenfalls das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt worden. Schliesslich sei somit auch seinen vorgebrachten Asylgründen, die auf den geltend gemachten Fluchtgründen seiner Eltern basieren würden, die Grundlage entzogen. Im Übrigen seien auch die Asylgründe seiner Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden. Zudem seien seine Angaben zu seiner Ausreise und zu seinem Pass unglaubhaft. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die landeskundlich-kulturelle noch die linguistische Analyse des Lingua-Berichts komme zu einem eindeutigen Ergebnis, woraus eine zweifelsfreie oder auch nur sehr wahrscheinliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine Personalien, seinen Lebenslauf und sein Sozialisierungsland begründet werden könne. Im Lingua-Bericht werde bestätigt, es überrasche nicht, dass er die Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise der exiltibetischen Koine kenne, da er China im Alter von (...) Jahren verlassen und danach überwiegend Tibetisch mit exiltibetischen Personen gesprochen habe. Da er als Kind auf dem Land in Tibet kaum Kontakt zu Chinesisch sprechenden Personen gehabt habe, spreche er wenig Chinesisch. Die sprachliche Analyse könne angesichts des Ergebnisses als Indiz, nicht aber als überzeugendes Argument dafür benutzt werden, dass er nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung falsch. Die angegebene Adresse und das Wohnhaus auf dem Foto kenne er nicht. Er habe immer seine wahre Identität angegeben und weder einen chinesischen Pass gehabt, noch ein Visum für W._______ beantragt. Unerklärlich sei, warum der Name auf dem chinesischen Pass G._______ und nicht D._______ Z._______ laute, denn alle drei Brüder hätten denselben Familiennamen Z._______. Das Geburtsdatum auf dem Pass passe zudem weder zum Beschwerdeführer noch zu seinem Bruder. Er habe zwei Brüder, einer davon sei in Nepal verschollen. Die DNA-Analyse habe ergeben, dass er der Sohn der beiden in der Schweiz als tibetische Flüchtlinge aus China anerkannten Eltern sei und seine Personalien seien darüber hinaus mit Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) bestätigt worden. 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 7.2 Die Fachstelle Lingua hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Der Vollständigkeit halber kann auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (E. 7.4. bis 7.9) verwiesen werden, mit welchem die Fachkompetenz des Lingua-Analysten AS19 bestätigt wurde. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass sie eine Lingua-Analyse durchführte. 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen wahren Lebenslauf zu verschleiern versucht. Dabei ist auf die Evaluation des Lingua-Berichts zu verweisen, worin die Fachperson hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in nachvollziehbarer Weise erläuterte, weshalb trotz der in mehreren Bereichen gelieferten Informationen des Beschwerdeführers die regelmässig lückenhaften und unzulänglichen Antworten an seiner Behauptung zweifeln lässt, dass er bis zu einem Alter von (...) Jahren im Dorf I._______ gelebt habe. Seine Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder der Beschwerdevorbringen, wonach er etwa Distanzen zwischen den Nachbardörfern nicht habe beantworten können, weil er isoliert auf dem Land aufgewachsen sei und bereits als Minderjähriger China verlassen habe, oder es sei nicht verwunderlich, dass sein Wissen zum Schulstandort unzulänglich sei, weil er nur zwei Jahre die Schule besucht habe, vermögen indes nicht zu überzeugen beziehungsweise die Wissenslücken zu erklären. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Analyse, wonach in der Sprache des Beschwerdeführers auf allen analysierten Ebenen kaum Gemeinsamkeiten mit dem N._______-Dialekt hätten gefunden werden können. Zudem habe er aktiv Formen verwendet, die im lnnertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf einen längeren als den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb Tibets hindeute. Die gegen die in der Analyse getroffene Feststellung vorgebrachten Argumente, dass sich seine Sprechweise aufgrund seines jugendlichen Alters, durch seinen Aufenthalt im Exil und durch Akkommodation an den Dialekt der interviewenden Person erklären lasse, greift zu kurz, zumal seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von N._______ aufweisen müsste, was gemäss der sachverständigen Person nicht der Fall ist. Eine gewisse Akkommodation durch das junge Alter, als er Tibet verlassen hat, dem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Nepal, dem knapp zweijährigen Aufenthalt in Indien und dem (zur Zeit des Interviews) eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Anpassung an die Sprechweise der befragenden Person wurden bei dieser Einschätzung berücksichtigt und zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Auch die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers erfüllten die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht. Er habe während des Gesprächs so gut wie keine chinesischen Lehnwörter verwendet. Die Sprache wies folglich überwiegend Merkmale auf, die der exiltibetischen Koine zuzuschreiben sind. Die Analyse ist als ausgewogen und nachvollziehbar zu bezeichnen, da auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt wurde. Das Gericht schliesst sich folglich der Einschätzung der Vorinstanz respektive der sachverständigen Person an, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet sozialisiert wurde, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. 8.2 Der CS-VIS-Treffer weist ebenfalls daraufhin, dass der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Obwohl anhand des Fingerabdrucks feststeht, dass er unter den Personalien G._______, geboren am (...) in Indien, Nationalität Volksrepublik China, auf der (...) Botschaft in Neu-Delhi einen Visumsantrag gestellt hat, bestreitet er dies (A15; A25 F125; Beschwerde S. 3). Insbesondere sind seine Angaben hinsichtlich der Ausstellung seines Passes aufgrund gravierender Unstimmigkeiten als unglaubhaft einzustufen. So gab er in der Befragung an, er wisse nicht, auf welchen Namen dieser Pass ausgestellt worden sei (A13 5.02). Anlässlich der Anhörung erklärte er hingegen, die Schlepper hätten für seine Ausreise gefälschte Papiere hergestellt. Sie hätten ihm dann den Namen seines Bruders (D._______) gegeben (A25 F98). Zum Erhalt des Passes konnte er selbst auf mehrfache Nachfrage keine genauen Angaben machen und beantwortete weitere Fragen zum Pass überwiegend mit «ich weiss es nicht» oder «ich erinnere mich nicht» (A13 5.02; A25 F 100 ff.). Entgegen seiner Ansicht schliesst der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht aus, dass er in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist (F-4663/2020 E. 5.2). 8.3 Weiter spricht das Ergebnis der Botschaftsabklärung gewichtig gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Umfassende Abklärungen ergaben, dass die Personalien des Beschwerdeführers D._______, geboren am (...), lauten würden. Er sei tibetischen Ursprungs und kein indischer Staatsbürger. Zudem sei er im Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren für Indien. Ihm seien ein Identity Certificate und ein Registration Certificate ausgestellt worden. Darüber hinaus sei er mit ständigem Wohnsitz an einer Wohnadresse in Indien registriert. An dieser Wohnadresse habe er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gewohnt. Bei V._______, geboren am (...), als welchen er sich ausgegeben hat, handle es sich um seinen jüngeren Bruder, der sich in W._______ aufhalte. Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Neu-Delhi in Frage zu stellen. Im Übrigen ist die Feststellung des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) betreffend die Feststellung seiner Personalien nicht bindend. Das Urteil des Bezirksgerichts basiert alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern, die mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen Behörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Behauptungen geäussert hat (vgl. Urteil des BVGer A-4942/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.3.2). Der in diesem Rahmen durchgeführte DNA-Test belegt einzig, dass er der Sohn der von ihm angegebenen Eltern ist. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stellte sich zudem heraus, dass die Personalien seines Vaters in Bestätigung des Dokuments des «Settlement Officers» auf X._______ lautet und nicht auf B._______ und der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben (A13 3.03; A25 F12; Beschwerde S. 2, 10, 12) lediglich einen Bruder (V._______) habe. Darüber hinaus widerspricht seine Aussage, sein ältester Bruder sei in Nepal verschollen (A13 3.03, 5.02; A25 F13, F17 f., F81, F87; Beschwerde S. 3) den Angaben seiner Eltern, die im Rahmen des Familiennachzugs erklärten, der älteste Sohn lebe in Indien (N [...] C1). Konfrontiert mit diesem Widerspruch konnte der Beschwerdeführer diesen nicht auflösen (A25 F19 f.). 8.4 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird zudem dadurch bestärkt, dass seine Ausführungen zu seinem Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen sind. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tibet erst [...] Jahre alt, weshalb von ihm nicht erwartet werden kann, dass er den damaligen Reiseweg detailliert beschreiben kann. Allerdings vermag allein sein junges Alter die fast gänzlich fehlende Substanz seiner Schilderungen und die fehlende Erinnerung zu seinem Reiseweg nicht zu erklären (A13 5.02; A25 F61 ff.). An die Ortschaft in Nepal, wo er immerhin zweieinhalb Jahre, und die Adresse in Indien, wo er zwei Jahre gewohnt hat, konnte er sich nicht erinnern (A13 5.02; A25 F54, F 77 f.). Auch zu seinem Aufenthalt in Indien fehlen erwartbare Angaben. Seine geltend gemachten Fluchtgründe basieren einzig auf den Fluchtgründen seiner Eltern (Demonstrationstätigkeiten seines Vaters; Behelligungen seiner Mutter durch die chinesische Polizei nach der Ausreise seines Vaters). Die Asylgesuche seiner Eltern wurden jedoch aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Asylentscheiden vom (...) und (...) unangefochten abgewiesen. Somit ist seinen geltend gemachten Asylgründen bereits der Boden entzogen. 8.5 Nicht zuletzt kann der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten, dass die Herkunft seiner Eltern sowie die Modalitäten der Ausreise aus der Volksrepublik China nicht angezweifelt wurden. Aufgrund der Botschaftsabklärung sind im vorliegenden Fall neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, welche in die Beurteilung zu seinem Lebenslauf und zu seiner Identität miteinzubeziehen sind. 8.6 Nach dem Gesagten steht die Identität des Beschwerdeführers, namentlich seine Personalien sowie sein Lebenslauf, nicht fest. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 8.7 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzu-weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Das Migrationsamt A.A._______ hat ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab dem (...) erteilt (A70). Die Vorinstanz hat deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Wegweisung verfügt und zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Widerruf der bestehenden Bewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 750.- somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Mai 2022 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: