Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Volksrepublik China) ersuchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl. Sie gab an, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, zu sein. Am 20. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2554/2015 von 31. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Am 4. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. In der Begründung wurde ausgeführt, die Sozialisierung der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch unwahre Identitätsangaben sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 vom 6. Oktober 2017 rechtskräftig ab. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte das Kantonsgericht E._______ im Rahmen eines Verfahrens betreffend Feststellung der Personalien fest, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. C. Am (...) wurde F._______, Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Partners G._______ (N [...]), geboren. Der Partner war am 12. Dezember 2014 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Der Sohn verfügt ebenfalls über eine vorläufige Aufnahme. D. Am 7. Februar 2019 ersuchte das Migrationsamt des Kantons E._______ das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, verbunden mit Bedingungen bezüglich Integration und Beschaffung von Reisedokumenten. Das SEM gab unter anderem mit Blick auf diese Bedingungen am 27. März 2019 respektive 12. April 2019 seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr. Mit Verfügung vom 26. April 2019 auferlegte das Migrationsamt des Kantons E._______ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Bedingungen, sie müsse sich um eine Arbeitsstelle bemühen, die Sprach- beziehungsweise Integrationskurse gemäss Integrationsvereinbarung besuchen sowie bis zum 31. Dezember 2019 ein heimatliches Reisepapier, ein Ersatzpapier oder einen Nachweis über die Schriftenlosigkeit vorweisen. Zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne, wenn sie die Bedingungen nicht erfülle. E. Am 10. Januar 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und G._______ die Ehe. F. Am 25. Februar 2020 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons E._______ dem SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Zustimmung. G. Am 7. April 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 und 17. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. H. Mit Verfügung vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. I. Am 15. September 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens in Form von Kopien aus dem elektronischen Archiv zu. J. Am 21. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 nichtig sei und die Vor-instanz sei anzuweisen, eine Verfügung zu eröffnen, welche den Formvorschriften entspreche. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung nicht vorgenommen werden könne, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner beantragte sie, es seien der Spruchkörper, dessen Auswahlverfahren sowie die objektiven Kriterien für einen allfälligen Eingriff in die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angelegt worden seien, zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. K. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz mit, dem Ehemann und dem Sohn der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG erteilt worden. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2020 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. M. Am 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. N. Am (...) wurde H._______, Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. P. Am 7. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Q. Mit Replik vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zeugenbefragung. S. Am 23. Oktober 2021 wurde aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der Spruchkörper insoweit neu bestimmt und Regula Schenker Senn als Zweitrichterin eingesetzt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 1.4 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Anträge auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers und auf Gewährung der Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf Offenlegung der Verantwortlichen für die Auswahl des Spruchkörpers betreffen nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Gerichtsverwaltung im Allgemeinen. Die Beschwerdeführerin hat kein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieser Anträge, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. auch Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer D-1587/2020 vom 17. Mai 2021 E. 2.1).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1). Die kantonale Migrationsbehörde kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE). Die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden (Art. 14 Abs. 6 AsylG). Gemäss Art. 5 Bst. d der Zustimmungsverordnung unterliegt die Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer solchen Bewilligung der Zustimmung des SEM, weshalb diese in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zwingend notwendig ist (vgl. den klaren Wortlaut von Art. 5 Bst. b der Zustimmungsverordnung bzw. die Verwendung der Begriffe «Erteilung» und «Verlängerung» in den Randtiteln zu deren Art. 3 und 4). Das Zustimmungsverfahren konnte (bzw. musste) indessen gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE durchgeführt werden, nachdem die kantonale Behörde ihren Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, dem SEM zur Zustimmung unterbreitet hatte (vgl. Sachverhalt Bst. F.).
E. 3.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Ziff. 3). Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn die Ausländerin eine mit der Verfügung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. d und g AIG). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 nur unter den Bedingungen erteilt worden, dass sie einen Nachweis über die Integration im ersten Arbeitsmarkt oder Belege über entsprechende Bemühungen erbringe, ihre Integration vorantreibe und ein heimatliches Reisepapier oder Ersatzpapier oder einen Nachweis der Schriftenlosigkeit vorlege. Die Beschwerdeführerin habe ein Sprachzertifikat erlangt. Sie habe sich jedoch nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert. Insgesamt sei ihr eine gewisse gesellschaftliche Integration gelungen, es liege aber keine tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor. Im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer sei somit von einer durchschnittlichen bis guten Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen. Bei dieser Beurteilung werde der Umstand berücksichtigt, dass sie in der Schweiz verheiratet sei und ein Kind geboren habe. Diese Familienkonstellation vermöge zwar die Integration zu fördern, führe aber nicht für sich allein zu einem Härtefall. Entscheidend sei vorliegend, dass sie der mehrfachen Aufforderung des kantonalen Migrationsamtes und des SEM, ihre wahre Identität, ihre Herkunft und ihren letzten Aufenthaltsort im Ausland offenzulegen, nicht nachgekommen sei. Stattdessen halte sie an ihren anlässlich des Asylverfahrens gemachten Identitätsangaben fest, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 als unglaubhaft eingestuft habe. Sie habe damit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Reisedokumente verletzt. Die eingereichten Beweismittel würden lediglich einen Kontakt mit der chinesischen Botschaft belegen, aber nicht, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Identitätspapiers bemüht habe; zumal Fälle bekannt seien, in denen Personen tibetischer Ethnie selbständig und ohne Probleme Ersatzreisedokumente von der chinesischen Behörde erhalten hätten. Die Personenstandsfeststellung des Kantonsgerichts Glarus, in welcher sie als chinesische Staatsbürgerin aufgeführt werde, sei für das SEM nicht bindend. Die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien somit nicht erfüllt. Im Rahmen des Asylverfahrens sei sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Daran habe sich nichts geändert. Ihr Ehemann sei ebenfalls tibetischer Herkunft und ihr Sohn befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb eine Rückkehr der Familie in ihr Herkunftsland möglich sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich bemüht, die mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen, weshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege. Ihre ernsthaften Bemühungen, Reisedokumente vom chinesischen Konsulat zu erhalten, seien belegt. Im Übrigen habe die Vorinstanz festgehalten, sie dürfe nicht nach China ausgeschafft werden, da sie dort gefährdet sei. Daher würde sie ohnehin keine chinesischen Ausweispapiere erhalten. Ihre Schriftenlosigkeit sei damit belegt. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sei zudem zu berücksichtigen, dass sich ihre Situation seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017 fundamental geändert habe. Sie habe geheiratet. Ihr Ehemann und das gemeinsame Kind verfügten als anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ihre Rückkehr nach China sei nicht zulässig; eine Rückkehr in eine exiltibetische Diaspora eines unbekannten Landes sei nicht zumutbar. Eine Trennung der Familie würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. In der Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss einer internen Aktennotiz hielten es die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht für nicht ausgeschlossen, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, und gingen davon aus, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. Folglich bestehe die fast 50 prozentige Wahrscheinlichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit. Diese Einschätzung widerspreche dem Urteil E-1506/2016. Der gesamten Argumentation in der angefochtenen Verfügung werde dadurch die Begründung entzogen. Des Weiteren sei bekannt, dass es bei der Erstellung von Lingua-Gutachten zu groben Fehlleistungen komme. Mittlerweile hätten ihr Ehemann und ihr Kind die Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einer gemeinsamen Rückkehr seien daher nicht haltbar.
E. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlichen Konstellationen betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Identität und der Herkunft die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtlos bezeichnet.
E. 4.4 In der Replik gibt die Beschwerdeführerin an, der Inhalt der von der Vorinstanz aufgeführten Zwischenverfügungen sei ihr nicht bekannt. Eine Zwischenverfügung betreffe den Fall F-1910/2020, der mit ihrem nicht vergleichbar sei. Die Sachverhalte der genannten Urteile zur Schriftenlosigkeit seien ebenfalls anders gelagert.
E. 5.1 Am 27. März 2019 beziehungsweise 12. April 2019 hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Beschwerdeführerin gegeben, verbunden mit der Auflage, dass sie die vom Kanton definierten Bedingungen erfülle. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt (Art. 31 Abs. 2 VZAE). Da die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere besass, hat ihr das Migrationsamt des Kantons E._______ mit Verfügung vom 26. April 2019 die Bedingungen auferlegt, sie müsse sich um eine Arbeitsstelle bemühen, die Sprach- beziehungsweise Integrationskurse gemäss Integrationsvereinbarung besuchen sowie bis zum 31. Dezember 2019 ein heimatliches Reisepapier, ein Ersatzpapier oder einen Nachweis über die Schriftenlosigkeit vorweisen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ein Sprachzertifikat (Deutsch A2 schriftlich, B1 mündlich) erworben und an Integrationskursen teilgenommen. Die berufliche Eingliederung ist ihr indessen nicht gelungen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann einer Arbeit nachgeht und für den Unterhalt der Familie aufkommt. Die Beschwerdeführerin ist um den Haushalt und die Kindererziehung besorgt. Die Vorgaben der Integrationsvereinbarungen sind damit erfüllt. Für die fehlende berufliche Integration liegen entschuldbare Gründe vor. Zudem ist sie aufgrund des Einkommens ihres Ehemanns nicht sozialhilfeabhängig. Hinsichtlich der Beschaffung eines Reisedokumentes oder des Nachweises der Schriftenlosigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihre Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Vor-instanz befand in jenem Verfahren, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und ihrer Angaben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 vom 6. Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend, zumal sich aus der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ergeben. Entgegen ihrer Ansicht besteht zwischen obiger Feststellung und der internen Aktennotiz, eine chinesische Staatsangehörigkeit könne nicht ausgeschlossen werde, sie sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden, kein Widerspruch. Der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit schliesst nicht aus, dass sie in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist und in jenem Staat über Aufenthaltspapiere verfügt oder verfügt hat. Im Übrigen ist die Feststellung des Kantonsgerichts E._______, sie sei chinesische Staatsangehörige, für das vorliegende Verfahren nicht bindend (vgl. Urteil des BVGer A-4942/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.3.2). Das Migrationsamt des Kantons E._______ wies in den Bedingungen ausdrücklich darauf hin, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne verweigert werden, wenn sie die Bedingungen nicht erfülle. Dennoch unterliess sie es, ihre wahre Identität und den Ort ihrer Sozialisierung offenzulegen. Sie bleibt bei ihrer Behauptung, in China sozialisiert worden zu sein. Ihre Bemühungen, von der chinesischen Vertretung in der Schweiz Ausweispapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachgekommen ist und genügen auch nicht als Beleg für die Schriftenlosigkeit. Bei der chinesischen Vertretung wiederholte sie lediglich ihre im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne weitere Angaben zu ihrer Identität preiszugeben. Zudem unterliess sie es, sich bei der Vertretung des Staates, in welchem sie sozialisiert worden ist, um Reisedokumente zu bemühen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die ihr auferlegten Bedingungen nicht vollständig erfüllt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind nicht erfüllt.
E. 6.1 Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 10. Januar 2020 geheiratet. Der Ehemann wurde im Jahr 2014 als Flüchtling anerkannt und erhielt 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Er verfügt damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 und 6.4). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (Jg. [...] und [...]), welche ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt; das Ehepaar führt ein intaktes Eheleben. Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit berührt. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Die Abweisung ihres Asylgesuchs und die Wegweisung wurden am 6. Oktober 2017 rechtskräftig. Für die Dauer des Asylverfahrens hielt sie sich legal in der Schweiz auf. Im März 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Das erworbene Sprachzertifikat (Deutsch A2 schriftlich, B1 mündlich) befähigt sie, sich auf Deutsch zu verständigen. Zudem hat sie zahlreiche Integrationskurse besucht. Die Vorinstanz geht denn auch von einer durchschnittlichen bis guten Integration in die hiesige Gesellschaft aus. Als Hausfrau kümmert sie sich um die Kindererziehung und die Haushaltsführung. Der Ehemann hat eine Lehre als Produktionsmechaniker EFZ abgeschlossen und arbeitet in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er kann mit seinem Einkommen den Unterhalt der Familie bestreiten, weshalb die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Seine Integration ist in beruflich-wirtschaftlicher und wohl auch in sprachlich-sozialer Hinsicht als sehr gut einzustufen. Aufgrund seiner unbefristeten Anstellung ist davon auszugehen, dass er mit seinem Einkommen weiterhin für die Unterhaltskosten der Familie aufkommen kann und die Familie die öffentlichen Finanzen auch zukünftig nicht belasten wird. Das öffentliche Interesse erschöpft sich somit darin, dass nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Identität offengelegt haben. Angesichts der guten Integration der Beschwerdeführerin und einer sehr guten Integration ihres Ehemannes kann dies jedoch nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und damit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen. Zudem ist es dem Ehemann als anerkanntem Flüchtling, der sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut hat, nicht zumutbar, das Familienleben im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass die Familienmitglieder nicht getrennt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität deutlich. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin würde daher eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 20. August 2020 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton E._______ zuzustimmen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die formellen Rügen und den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
E. 8 Unpräjudiziell ist darauf hinzuweisen, dass die kantonale Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin fortan im Licht von Art. 44 AIG zu prüfen haben wird, solange deren Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'200.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 20. August 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Glarus die Zustimmung zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'200.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons E._______ (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4663/2020 Urteil vom 3. November 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Volksrepublik China) ersuchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl. Sie gab an, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, zu sein. Am 20. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2554/2015 von 31. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Am 4. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. In der Begründung wurde ausgeführt, die Sozialisierung der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch unwahre Identitätsangaben sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 vom 6. Oktober 2017 rechtskräftig ab. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte das Kantonsgericht E._______ im Rahmen eines Verfahrens betreffend Feststellung der Personalien fest, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. C. Am (...) wurde F._______, Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Partners G._______ (N [...]), geboren. Der Partner war am 12. Dezember 2014 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Der Sohn verfügt ebenfalls über eine vorläufige Aufnahme. D. Am 7. Februar 2019 ersuchte das Migrationsamt des Kantons E._______ das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, verbunden mit Bedingungen bezüglich Integration und Beschaffung von Reisedokumenten. Das SEM gab unter anderem mit Blick auf diese Bedingungen am 27. März 2019 respektive 12. April 2019 seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr. Mit Verfügung vom 26. April 2019 auferlegte das Migrationsamt des Kantons E._______ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Bedingungen, sie müsse sich um eine Arbeitsstelle bemühen, die Sprach- beziehungsweise Integrationskurse gemäss Integrationsvereinbarung besuchen sowie bis zum 31. Dezember 2019 ein heimatliches Reisepapier, ein Ersatzpapier oder einen Nachweis über die Schriftenlosigkeit vorweisen. Zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne, wenn sie die Bedingungen nicht erfülle. E. Am 10. Januar 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und G._______ die Ehe. F. Am 25. Februar 2020 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons E._______ dem SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Zustimmung. G. Am 7. April 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 und 17. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. H. Mit Verfügung vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. I. Am 15. September 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens in Form von Kopien aus dem elektronischen Archiv zu. J. Am 21. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 nichtig sei und die Vor-instanz sei anzuweisen, eine Verfügung zu eröffnen, welche den Formvorschriften entspreche. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung nicht vorgenommen werden könne, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner beantragte sie, es seien der Spruchkörper, dessen Auswahlverfahren sowie die objektiven Kriterien für einen allfälligen Eingriff in die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angelegt worden seien, zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. K. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz mit, dem Ehemann und dem Sohn der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG erteilt worden. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2020 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. M. Am 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. N. Am (...) wurde H._______, Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. P. Am 7. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Q. Mit Replik vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zeugenbefragung. S. Am 23. Oktober 2021 wurde aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der Spruchkörper insoweit neu bestimmt und Regula Schenker Senn als Zweitrichterin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 1.4 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Anträge auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers und auf Gewährung der Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf Offenlegung der Verantwortlichen für die Auswahl des Spruchkörpers betreffen nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Gerichtsverwaltung im Allgemeinen. Die Beschwerdeführerin hat kein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieser Anträge, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. auch Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer D-1587/2020 vom 17. Mai 2021 E. 2.1).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1). Die kantonale Migrationsbehörde kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE). Die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden (Art. 14 Abs. 6 AsylG). Gemäss Art. 5 Bst. d der Zustimmungsverordnung unterliegt die Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer solchen Bewilligung der Zustimmung des SEM, weshalb diese in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zwingend notwendig ist (vgl. den klaren Wortlaut von Art. 5 Bst. b der Zustimmungsverordnung bzw. die Verwendung der Begriffe «Erteilung» und «Verlängerung» in den Randtiteln zu deren Art. 3 und 4). Das Zustimmungsverfahren konnte (bzw. musste) indessen gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE durchgeführt werden, nachdem die kantonale Behörde ihren Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, dem SEM zur Zustimmung unterbreitet hatte (vgl. Sachverhalt Bst. F.). 3.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Ziff. 3). Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn die Ausländerin eine mit der Verfügung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. d und g AIG). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 nur unter den Bedingungen erteilt worden, dass sie einen Nachweis über die Integration im ersten Arbeitsmarkt oder Belege über entsprechende Bemühungen erbringe, ihre Integration vorantreibe und ein heimatliches Reisepapier oder Ersatzpapier oder einen Nachweis der Schriftenlosigkeit vorlege. Die Beschwerdeführerin habe ein Sprachzertifikat erlangt. Sie habe sich jedoch nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert. Insgesamt sei ihr eine gewisse gesellschaftliche Integration gelungen, es liege aber keine tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor. Im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer sei somit von einer durchschnittlichen bis guten Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen. Bei dieser Beurteilung werde der Umstand berücksichtigt, dass sie in der Schweiz verheiratet sei und ein Kind geboren habe. Diese Familienkonstellation vermöge zwar die Integration zu fördern, führe aber nicht für sich allein zu einem Härtefall. Entscheidend sei vorliegend, dass sie der mehrfachen Aufforderung des kantonalen Migrationsamtes und des SEM, ihre wahre Identität, ihre Herkunft und ihren letzten Aufenthaltsort im Ausland offenzulegen, nicht nachgekommen sei. Stattdessen halte sie an ihren anlässlich des Asylverfahrens gemachten Identitätsangaben fest, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 als unglaubhaft eingestuft habe. Sie habe damit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Reisedokumente verletzt. Die eingereichten Beweismittel würden lediglich einen Kontakt mit der chinesischen Botschaft belegen, aber nicht, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Identitätspapiers bemüht habe; zumal Fälle bekannt seien, in denen Personen tibetischer Ethnie selbständig und ohne Probleme Ersatzreisedokumente von der chinesischen Behörde erhalten hätten. Die Personenstandsfeststellung des Kantonsgerichts Glarus, in welcher sie als chinesische Staatsbürgerin aufgeführt werde, sei für das SEM nicht bindend. Die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien somit nicht erfüllt. Im Rahmen des Asylverfahrens sei sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Daran habe sich nichts geändert. Ihr Ehemann sei ebenfalls tibetischer Herkunft und ihr Sohn befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb eine Rückkehr der Familie in ihr Herkunftsland möglich sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich bemüht, die mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen, weshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege. Ihre ernsthaften Bemühungen, Reisedokumente vom chinesischen Konsulat zu erhalten, seien belegt. Im Übrigen habe die Vorinstanz festgehalten, sie dürfe nicht nach China ausgeschafft werden, da sie dort gefährdet sei. Daher würde sie ohnehin keine chinesischen Ausweispapiere erhalten. Ihre Schriftenlosigkeit sei damit belegt. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sei zudem zu berücksichtigen, dass sich ihre Situation seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017 fundamental geändert habe. Sie habe geheiratet. Ihr Ehemann und das gemeinsame Kind verfügten als anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ihre Rückkehr nach China sei nicht zulässig; eine Rückkehr in eine exiltibetische Diaspora eines unbekannten Landes sei nicht zumutbar. Eine Trennung der Familie würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. In der Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss einer internen Aktennotiz hielten es die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht für nicht ausgeschlossen, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, und gingen davon aus, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. Folglich bestehe die fast 50 prozentige Wahrscheinlichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit. Diese Einschätzung widerspreche dem Urteil E-1506/2016. Der gesamten Argumentation in der angefochtenen Verfügung werde dadurch die Begründung entzogen. Des Weiteren sei bekannt, dass es bei der Erstellung von Lingua-Gutachten zu groben Fehlleistungen komme. Mittlerweile hätten ihr Ehemann und ihr Kind die Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einer gemeinsamen Rückkehr seien daher nicht haltbar. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlichen Konstellationen betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Identität und der Herkunft die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtlos bezeichnet. 4.4 In der Replik gibt die Beschwerdeführerin an, der Inhalt der von der Vorinstanz aufgeführten Zwischenverfügungen sei ihr nicht bekannt. Eine Zwischenverfügung betreffe den Fall F-1910/2020, der mit ihrem nicht vergleichbar sei. Die Sachverhalte der genannten Urteile zur Schriftenlosigkeit seien ebenfalls anders gelagert. 5. 5.1 Am 27. März 2019 beziehungsweise 12. April 2019 hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Beschwerdeführerin gegeben, verbunden mit der Auflage, dass sie die vom Kanton definierten Bedingungen erfülle. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt (Art. 31 Abs. 2 VZAE). Da die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere besass, hat ihr das Migrationsamt des Kantons E._______ mit Verfügung vom 26. April 2019 die Bedingungen auferlegt, sie müsse sich um eine Arbeitsstelle bemühen, die Sprach- beziehungsweise Integrationskurse gemäss Integrationsvereinbarung besuchen sowie bis zum 31. Dezember 2019 ein heimatliches Reisepapier, ein Ersatzpapier oder einen Nachweis über die Schriftenlosigkeit vorweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ein Sprachzertifikat (Deutsch A2 schriftlich, B1 mündlich) erworben und an Integrationskursen teilgenommen. Die berufliche Eingliederung ist ihr indessen nicht gelungen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann einer Arbeit nachgeht und für den Unterhalt der Familie aufkommt. Die Beschwerdeführerin ist um den Haushalt und die Kindererziehung besorgt. Die Vorgaben der Integrationsvereinbarungen sind damit erfüllt. Für die fehlende berufliche Integration liegen entschuldbare Gründe vor. Zudem ist sie aufgrund des Einkommens ihres Ehemanns nicht sozialhilfeabhängig. Hinsichtlich der Beschaffung eines Reisedokumentes oder des Nachweises der Schriftenlosigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihre Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Vor-instanz befand in jenem Verfahren, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und ihrer Angaben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1506/2016 vom 6. Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend, zumal sich aus der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ergeben. Entgegen ihrer Ansicht besteht zwischen obiger Feststellung und der internen Aktennotiz, eine chinesische Staatsangehörigkeit könne nicht ausgeschlossen werde, sie sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden, kein Widerspruch. Der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit schliesst nicht aus, dass sie in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist und in jenem Staat über Aufenthaltspapiere verfügt oder verfügt hat. Im Übrigen ist die Feststellung des Kantonsgerichts E._______, sie sei chinesische Staatsangehörige, für das vorliegende Verfahren nicht bindend (vgl. Urteil des BVGer A-4942/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.3.2). Das Migrationsamt des Kantons E._______ wies in den Bedingungen ausdrücklich darauf hin, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne verweigert werden, wenn sie die Bedingungen nicht erfülle. Dennoch unterliess sie es, ihre wahre Identität und den Ort ihrer Sozialisierung offenzulegen. Sie bleibt bei ihrer Behauptung, in China sozialisiert worden zu sein. Ihre Bemühungen, von der chinesischen Vertretung in der Schweiz Ausweispapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachgekommen ist und genügen auch nicht als Beleg für die Schriftenlosigkeit. Bei der chinesischen Vertretung wiederholte sie lediglich ihre im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne weitere Angaben zu ihrer Identität preiszugeben. Zudem unterliess sie es, sich bei der Vertretung des Staates, in welchem sie sozialisiert worden ist, um Reisedokumente zu bemühen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die ihr auferlegten Bedingungen nicht vollständig erfüllt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind nicht erfüllt. 6. 6.1 Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 10. Januar 2020 geheiratet. Der Ehemann wurde im Jahr 2014 als Flüchtling anerkannt und erhielt 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Er verfügt damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 und 6.4). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (Jg. [...] und [...]), welche ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt; das Ehepaar führt ein intaktes Eheleben. Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit berührt. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Die Abweisung ihres Asylgesuchs und die Wegweisung wurden am 6. Oktober 2017 rechtskräftig. Für die Dauer des Asylverfahrens hielt sie sich legal in der Schweiz auf. Im März 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Das erworbene Sprachzertifikat (Deutsch A2 schriftlich, B1 mündlich) befähigt sie, sich auf Deutsch zu verständigen. Zudem hat sie zahlreiche Integrationskurse besucht. Die Vorinstanz geht denn auch von einer durchschnittlichen bis guten Integration in die hiesige Gesellschaft aus. Als Hausfrau kümmert sie sich um die Kindererziehung und die Haushaltsführung. Der Ehemann hat eine Lehre als Produktionsmechaniker EFZ abgeschlossen und arbeitet in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er kann mit seinem Einkommen den Unterhalt der Familie bestreiten, weshalb die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Seine Integration ist in beruflich-wirtschaftlicher und wohl auch in sprachlich-sozialer Hinsicht als sehr gut einzustufen. Aufgrund seiner unbefristeten Anstellung ist davon auszugehen, dass er mit seinem Einkommen weiterhin für die Unterhaltskosten der Familie aufkommen kann und die Familie die öffentlichen Finanzen auch zukünftig nicht belasten wird. Das öffentliche Interesse erschöpft sich somit darin, dass nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Identität offengelegt haben. Angesichts der guten Integration der Beschwerdeführerin und einer sehr guten Integration ihres Ehemannes kann dies jedoch nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und damit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen. Zudem ist es dem Ehemann als anerkanntem Flüchtling, der sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut hat, nicht zumutbar, das Familienleben im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass die Familienmitglieder nicht getrennt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität deutlich. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin würde daher eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 20. August 2020 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton E._______ zuzustimmen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die formellen Rügen und den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
8. Unpräjudiziell ist darauf hinzuweisen, dass die kantonale Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin fortan im Licht von Art. 44 AIG zu prüfen haben wird, solange deren Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'200.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 20. August 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Glarus die Zustimmung zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'200.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons E._______ (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: