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E-1506/2016

E-1506/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. September 2012 und der Anhörung vom 10. Juni 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______, Präfektur D._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keine Berufsausbildung. Ihr Vater und ihr Onkel seien Händler und sie habe sich um ihre kranke Mutter gekümmert. Sie sei mit zwei Brüdern (E._______ und F._______) verheiratet. In der Nacht vom 5. August 2012 beziehungsweise früh morgens am 6. August 2012 sei sie mit dem Ehemann E._______ zu einem grösseren Parkplatz vor chinesischen Büros gegangen und habe dort Plakate gegen die Chinesen aufgehängt. Sie sei dann in ihr Dorf zurückgekehrt und E._______ habe sich nach C._______ begeben. Als sie zu Hause angekommen sei, hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass E._______ in C._______ von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Ihre Eltern hätten ihr deshalb geraten, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen, weshalb sie gleichentags am 6. August 2012 ausgereist sei. Mit ihrem Onkel sei sie mit einem Auto nach G._______ gefahren und danach mit einem Lastwagen bis nach H._______. Dort hätten sie die Grenze nach Nepal überquert. Sie sei die ganze Zeit im hinteren Teil des Lastwagens gewesen, weshalb sie nicht wisse, durch welche Ortschaften sie gefahren seien. Ihr jüngerer Ehemann F._______ sei dann ebenfalls nach Nepal gekommen. Sie habe ihrem Onkel und F._______ ihre Identitätskarte gegeben und ihr Onkel habe diese zerrissen beziehungsweise ihr Ehemann F._______ habe diese zurück ins Dorf mitgenommen. Von Nepal sei sie an einen ihr unbekannten Ort geflogen und mit Auto und Zug bis in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2554/2015 vom 31. Juli 2015 gutgeheissen und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 10. September 2015 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin eine sogenannte Lingua-Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom 9. November 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 14. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Analyse und zu ihren Asylgründen anlässlich einer Anhörung das rechtliche Gehör. Unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu können, teilte sie der Beschwerdeführerin verschiedene von ihr gemachte falsche Angaben mit (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, Distanzen, Flüsse in der Nähe des Heimatdorfs, Schulwesen [insbesondere Namen der Dorfschule und Anzahl Schüler, Unterrichtsfächer], Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preisangaben von Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete die Vorinstanz ihr, dass ihre Sprache entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt D._______, sondern ausschliesslich mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse und die sehr wahrscheinliche Sozialisation ausserhalb Chinas fest. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich des rechtlichen Gehörs an ihren Herkunftsangaben und ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. E. Mit Beschwerde vom 7. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr zufolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 8. Februar 2016 bezüglich der Bitte um schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine Karte von Tibet, einen Kurzbericht des Kantonsspitals I._______ vom 3. März 2016, einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums J._______ vom 1. März 2016 sowie ein Schreiben desselben Zentrums vom 2. März 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hielt es fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese sei durch die Vorinstanz nicht entzogen worden. Die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde sodann aufgefordert, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ und - nach ihrer Entlassung - einen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons K._______, sowie eine Erklärung betreffend die Befreiung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. G. Am 5. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Berichte nach (Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste K._______ vom 24. März 2016, Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ vom 30. März 2016, Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 2. April 2016, unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfahrens und reichte einen Arztbericht von Psychotherapeutin FSP Dr. phil. M._______ und Chefarzt Psychiatrie (...) N._______ vom 9. Juni 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 21. August 2017 einging. Am 7. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte dieVorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sie habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um von einer Sozialisation im Kreis C._______ in Tibet ausgehen zu können. Ihre nachgewiesenen Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer einheimischen Person ihres Alters, ihres sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrunds erwartet werden könne. Sie habe verschiedene Gemeinden dem falschen Kreis zugeordnet, unzutreffende Angaben zu Distanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet, nicht den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen zur Erlangung einer Identitätskarte gemacht und unrealistische Preise zu gängigen Lebensmitteln genannt. An dieser Einschätzung vermöchten weder die einzelnen korrekten Antworten noch ihre Aussagen anlässlich der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas zu ändern. Die Lingua-Analyse habe ergeben, dass ihr Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem in der Gebietshauptstadt D._______ aufweise, sondern ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Sodann verfüge sie über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse und verwende Worte, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Als unglaubhaft sei auch ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus China einzustufen. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Ausreise innert so kurzer Zeit hätte organisiert werden können. Ihre Reisewegschilderungen seien sodann widersprüchlich und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck erwecken, sie sei tatsächlich in der dargelegten Art und Weise ausgereist. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine Vollzugshindernisse bei einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG vorliegen. Ihre psychischen Probleme würden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort ebenfalls nicht entgegenstehen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und der Missachtung der Mitwirkungspflicht sei es dem SEM nicht möglich, sich zu einer allfälligen Weiterbehandlung an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu äussern oder diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie an ihrem Herkunftsort medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Dem ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass sie sich nach einer stationären Behandlung von Suizidalität habe distanzieren und psychisch stabilisieren können. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation durch ihren Rechtsvertreter habe sie mit deutlicher Erleichterung emotional stabil und ohne Anhaltspunkte auf Eigen- und Fremdgefährdung aus der Klinik austreten können. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, könne bei der Ausreise medikamentös mit einer sorgfältig geplanten Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorladung zur Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sei keine zehn Tage vor dem Termin erfolgt. Ihr Rechtsvertreter habe die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund der knappen Zeit mündlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und darauf hingewiesen, dass sie (Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, mündlich zum Lingua-Gutachten Stellung zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung werde es nun so dargestellt, als ob dieses Gespräch nie stattgefunden habe. Es finde sich über dieses Telefonat keine Aktennotiz in den vorinstanzlichen Akten, weshalb im vorliegenden Verfahren wesentliche Dokumente und Informationen ignoriert worden seien. Durch den Verzicht der Vorinstanz, das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse trotz Kenntnis ihres Gesundheitszustands schriftlich zu gewähren, habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden. Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 habe sie (Beschwerdeführerin) sich anlässlich der Anhörung in bester Verfassung befunden. Dies widerspreche den damaligen Gegebenheiten und gehe auch aus ihren ersten vier Antworten hervor. Sie habe zu Beginn der Anhörung klar kommuniziert, dass es ihr psychisch und physisch nicht gut gehe und sie nicht wisse, ob sie auf einmal in Ohnmacht fallen werde. Sodann bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und des Schulwesens, ihre Herkunftsregion mit der Einordnung der Verwaltungseinheiten und Distanzangaben sowie bezüglich der Ausstellung eines Personalausweises. Nur weil die Vorinstanz die von ihr (Beschwerdeführerin) genannten Ortschaften O._______, P._______ und Q._______ nicht verifizieren könne, bedeute dies nicht, dass diese nicht existieren würden. Der Experte habe sich sodann nie in der relevanten Gegend aufgehalten und es sei fraglich, ob er überhaupt über besondere Kenntnisse dieser Randregion verfüge. Sie habe sich selten ausserhalb ihrer Heimatumgebung bewegt, weshalb sie auch nur die umliegenden Dörfer habe benennen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie angegeben, dass es sich bei O._______ um eine Dorf handle und nicht um eine Gemeinde. Das SEM kenne den Namen des Flusses nicht, der durch ihr Heimatdorf fliesse. Aus diesem Nichtwissen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass ihre Aussagen tatsachenwidrig seien. Bezüglich der Anzahl der Schüler in der Schule und der Unterrichtssprache lege die Vorinstanz nicht offen, worauf sich ihre Erkenntnisse stützen würden. Ebenso führe sie lediglich aus, die Ausstellung des Personalausweises wie von ihr (Beschwerdeführerin) beschrieben, sei unüblich. Die Vorinstanz äussere sich auch nicht dazu, ob die angegebenen Preise für Lebensmittel zu hoch oder zu tief seien. Weiter sei fraglich, wie der Experte darüber etwas aussagen könne, obwohl er nie in der Gegend gelebt habe. Die Lingua-Begutachtung sei sodann mehr als drei Jahre nach dem Verlassen des Heimatstaates erfolgt. Sie habe in der Zwischenzeit einiges des exiltibetischen Dialekts angenommen. Die Ausführungen zu den Chinesisch-Kenntnissen würden sich sodann auf eine durchschnittliche tibetische Person unter 30 Jahren, nicht jedoch auf sie persönlich beziehen. Sie befinde sich in einer medizinischen Notlage und brauche unbedingt Stabilität. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe ihre Suizidalität schon seit längerer Zeit und sei auf das diagnostizierte Krankheitsbild zurückzuführen. Ein erneutes Herausreissen aus der momentanen Umgebung hätte fatale, wenn nicht tödliche Folgen. Sie bedürfe einer engmaschigen therapeutischen Überwachung wie dies in Tibet, Nepal oder Indien für die Durchschnittsbevölkerung nicht möglich sei. Eine angemessene medizinische Behandlung am Herkunftsort - selbst wenn von einer Herkunft aus Indien oder Nepal ausgegangen werde - sei nicht gegeben, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die unter Buchstabe E. und G. aufgeführten Beweismittel ein.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss den verschiedenen Arztberichten leidet sie an einer (...), einer (...) und an einer (...). Wiederholt habe sie Suizidversuche unternommen, weshalb sie mehrmals hospitalisiert und stationär psychiatrisch behandelt worden sei; erstmals am 31. März 2015 und letztmals am 20. September 2016. Nach ihren jeweiligen Entlassungen sei sie weiterhin ambulant betreut worden. Die aktuelle Behandlung setze sich aus einem Tagesprogramm in psychiatrischen Tagesstätten, einer Psychotherapie sowie ärztlichen Konsultationen zusammen. Dr. med. L._______ bemerkte in ihrem Zeugnis vom 2. April 2016 zur (...), dass eine solche Krankheit überall, ausser am Trauma-Ort behandelt werden könne (vgl. Beschwerdebeilagen 5-7 und 12). Im Arztbericht vom 9. Juni 2017 von Dr. phil. M._______, Psychotherapeutin FSP, wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin von akuter suizidaler Ideaktion habe distanzieren können. Erstmals wird erwähnt, dass sie im Rahmen der Gesprächstherapie von sexuellen Handlungen berichtet, welche der damalige (...) des Durchgangszentrums R._______ an ihr ausgeführt haben soll. Bis zu diesen Übergriffen habe sie sich selber zunächst als glücklich erlebt in der Schweiz und sich im Durchgangszentrum R._______ einsatzfreudig gezeigt (vgl. Beschwerdebeilage 12).

E. 4.4 In der Vernehmlassung vom 21. August 2017 führte die Vorinstanz aus, dass sie sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Aktennotiz vom 14. Januar 2016 nicht zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin geäussert habe. Darin werde lediglich vermerkt, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage bejaht, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens Stellung zu nehmen. Das Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin des SEM und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2016 habe stattgefunden; es sei versäumt worden, diesbezüglich eine Aktennotiz zu erstellen. Allerdings wäre es auch in der Verantwortung des Rechtsvertreters gewesen, einen entsprechenden Beleg oder einen Arztbericht einzureichen, wenn es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung teilzunehmen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Im ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2017 werde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich von akuter suizidaler Ideation distanzieren können. Einer erneut auftretenden akuten Suizidaliät könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.5 Replizierend machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Nachforschungen zu medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Nepal oder Indien getätigt habe, obwohl sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe in diesen Ländern gelebt. Aufgrund der Gemeinsamkeiten ihres Dialekts mit demjenigen ihrer angegebenen Heimatregion müsse davon ausgegangen werden, dass sie, wenn nicht in Tibet selbst, an der Grenze zu Tibet gelebt habe. Es sei glaubhaft, dass sie auf dem Land gelebt habe, und es an der Möglichkeit einer ärztlichen Versorgung - insbesondere einer medikamentösen Behandlung - fehle. Hinzu komme, dass sie eine besonders gute Beziehung zu ihrer Therapeutin aufgebaut habe und dieser deshalb auch vom Übergriff durch den (...) des Durchgangszentrums berichtet habe. Es sei dringend notwendig, dass sie dieses in den letzten drei Jahren aufgebaute Vertrauensverhältnis bewahren könne, da ansonsten der Erfolg einer Therapie stark gefährdet sei. Sie lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz und habe sich gut integriert. Weiter sei sie Geschädigte im Rahmen eines Strafverfahrens und könne ihre Rechte naturgemäss nur vollständig wahrnehmen, wenn sie vor Ort Wohnsitz habe. An den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift halte sie fest und die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung würden bestritten.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt. Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Verwertbarkeit der Lingua-Analyse sowie eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch SEM-Akten A44 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten angeblichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, damit sie im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs lediglich ihre früheren Aussagen wiederholte und ihre Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung ihrer Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-stanz hat die Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fachspezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durchgeführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom 9. November 2015 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar. Anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2016 zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse wurde auf den bekannten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gespräch jederzeit abgebrochen werden könne (vgl. A52 S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst beantwortete die Frage, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, Aussagen zu machen mit: "Ja, ich gebe mein Bestes" (vgl. A52 S.1). Aus ihren Antworten ist sodann nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen. In der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage bejaht habe, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens Stellung zu nahmen. Sie habe sich während des rechtlichen Gehörs freundlich und kooperativ verhalten und klar auf die ihr gestellten Fragen geantwortet (vgl. A53). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Beschwerdeführerin mündlich und nicht schriftlich zum Ergebnis der Lingua-Analyse befragt worden ist. Auch war sie im Stande, die Anhörung ohne Beisein ihres Rechtsvertreters durchzuführen. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin verwendete. Objektiv betrachtet kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen.

E. 5.2 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Die Beschwerdeführerin machte nur vage Angaben über ihr angebliches Leben in Tibet und widersprach sich auch in den Ausführungen zu ihren nächsten Angehörigen. Anlässlich der BzP führte sie aus, am (...) geheiratet zu haben, an der Anhörung machte sie geltend, die Heirat sei am (...) erfolgt (vgl. A7 S. 3 und A16 S. 15). Beim Interview im Rahmen der Lingua-Analyse führte sie aus, nach dem Tod ihrer älteren Schwester im Jahr 2010 deren zwei Ehemänner geheiratet zu haben und sich um den zirka 14-jährigen Sohn der Schwester gekümmert zu haben (vgl. A43 S. 2). Anlässlich der BzP erwähnte sie jedoch nicht, dass sie zwei Ehemänner hat und dass sie die ehemaligen Ehemänner ihrer Schwester geheiratet hatte, obwohl sie nach ihrem Partner befragt wurde. Bei der Frage nach Kindern führte sie zwar aus, ihr Ehemann habe Kinder aus früheren Beziehungen, spezifizierte aber nicht, dass es sich um den Sohn ihrer verstorbenen Schwester handelt (vgl. A7 S. 5). Zu ihrer Heimatumgebung befragt nannte sie weitere Ortschaften, jedoch nicht solche in unmittelbarer Nähe zu ihrem Heimatort; in unzutreffender Weise führte sie aus, C._______ sei der nächstgelegene Nachbarort von B._______. Die Preisangaben der Beschwerdeführerin für Lebensmittel stimmen sodann nicht mit den tatsächlichen Preisen überein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Lingua-Experte darüber Auskunft geben, auch wenn er nicht selbst vor Ort lebt. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch nicht dessen fachliche Kompetenz. Aus der Lingua-Analyse geht weiter hervor, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt im Distrikt D._______ aufweist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich selbst aus, dass sie anlässlich des Interviews mit dem Lingua-Experten ihren Heimatdialekt gesprochen habe. Selbst unter der Annahme, dass sich ihr Dialekt mit der Zeit verändert hat, ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion aufweist.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz verneinte demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Insbesondere kann vorliegend auch nicht überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat über die notwendige medizinische Versorgung verfügen könnte. Eine medizinische Notsituation liegt sodann nicht vor, konnte sich die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Arztbericht vom 9. Juni 2017 doch von akuten suizidalen Absichten distanzieren. Einer allenfalls erneuten aktuellen Gefahr eines Suizids wäre mit medikamentösen beziehungsweise therapeutischen Massnahmen zu begegnen. Aus dem Umstand, dass sie sich seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhält, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat wieder wird einleben können, zumal sie dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen durch den damaligen (...) des Durchgangszentrums R._______ legt die Beschwerdeführerin keine Beweise ins Recht und kommt erneut ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es ist somit unklar, ob tatsächlich Anzeige gegen den (...) des Durchgangszentrums erhoben wurde. Selbst bei Vorliegen einer solchen obliegt jedoch die Beurteilung, ob ein strafbare Handlung stattgefunden hat, den Strafbehörden und ist hier nicht zu beurteilen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Ein Antrag auf Beiordnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Asyl wurde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, weshalb mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 ausschliesslich die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1506/2016 Urteil vom 6. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz, Langlotz Advokatur, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. September 2012 und der Anhörung vom 10. Juni 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______, Präfektur D._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keine Berufsausbildung. Ihr Vater und ihr Onkel seien Händler und sie habe sich um ihre kranke Mutter gekümmert. Sie sei mit zwei Brüdern (E._______ und F._______) verheiratet. In der Nacht vom 5. August 2012 beziehungsweise früh morgens am 6. August 2012 sei sie mit dem Ehemann E._______ zu einem grösseren Parkplatz vor chinesischen Büros gegangen und habe dort Plakate gegen die Chinesen aufgehängt. Sie sei dann in ihr Dorf zurückgekehrt und E._______ habe sich nach C._______ begeben. Als sie zu Hause angekommen sei, hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass E._______ in C._______ von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Ihre Eltern hätten ihr deshalb geraten, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen, weshalb sie gleichentags am 6. August 2012 ausgereist sei. Mit ihrem Onkel sei sie mit einem Auto nach G._______ gefahren und danach mit einem Lastwagen bis nach H._______. Dort hätten sie die Grenze nach Nepal überquert. Sie sei die ganze Zeit im hinteren Teil des Lastwagens gewesen, weshalb sie nicht wisse, durch welche Ortschaften sie gefahren seien. Ihr jüngerer Ehemann F._______ sei dann ebenfalls nach Nepal gekommen. Sie habe ihrem Onkel und F._______ ihre Identitätskarte gegeben und ihr Onkel habe diese zerrissen beziehungsweise ihr Ehemann F._______ habe diese zurück ins Dorf mitgenommen. Von Nepal sei sie an einen ihr unbekannten Ort geflogen und mit Auto und Zug bis in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2554/2015 vom 31. Juli 2015 gutgeheissen und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 10. September 2015 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin eine sogenannte Lingua-Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom 9. November 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 14. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Analyse und zu ihren Asylgründen anlässlich einer Anhörung das rechtliche Gehör. Unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu können, teilte sie der Beschwerdeführerin verschiedene von ihr gemachte falsche Angaben mit (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, Distanzen, Flüsse in der Nähe des Heimatdorfs, Schulwesen [insbesondere Namen der Dorfschule und Anzahl Schüler, Unterrichtsfächer], Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preisangaben von Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete die Vorinstanz ihr, dass ihre Sprache entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt D._______, sondern ausschliesslich mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse und die sehr wahrscheinliche Sozialisation ausserhalb Chinas fest. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich des rechtlichen Gehörs an ihren Herkunftsangaben und ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. E. Mit Beschwerde vom 7. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr zufolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 8. Februar 2016 bezüglich der Bitte um schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine Karte von Tibet, einen Kurzbericht des Kantonsspitals I._______ vom 3. März 2016, einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums J._______ vom 1. März 2016 sowie ein Schreiben desselben Zentrums vom 2. März 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hielt es fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese sei durch die Vorinstanz nicht entzogen worden. Die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde sodann aufgefordert, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ und - nach ihrer Entlassung - einen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons K._______, sowie eine Erklärung betreffend die Befreiung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. G. Am 5. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Berichte nach (Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste K._______ vom 24. März 2016, Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ vom 30. März 2016, Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 2. April 2016, unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfahrens und reichte einen Arztbericht von Psychotherapeutin FSP Dr. phil. M._______ und Chefarzt Psychiatrie (...) N._______ vom 9. Juni 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 21. August 2017 einging. Am 7. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte dieVorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sie habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um von einer Sozialisation im Kreis C._______ in Tibet ausgehen zu können. Ihre nachgewiesenen Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer einheimischen Person ihres Alters, ihres sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrunds erwartet werden könne. Sie habe verschiedene Gemeinden dem falschen Kreis zugeordnet, unzutreffende Angaben zu Distanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet, nicht den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen zur Erlangung einer Identitätskarte gemacht und unrealistische Preise zu gängigen Lebensmitteln genannt. An dieser Einschätzung vermöchten weder die einzelnen korrekten Antworten noch ihre Aussagen anlässlich der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas zu ändern. Die Lingua-Analyse habe ergeben, dass ihr Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem in der Gebietshauptstadt D._______ aufweise, sondern ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Sodann verfüge sie über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse und verwende Worte, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Als unglaubhaft sei auch ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus China einzustufen. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Ausreise innert so kurzer Zeit hätte organisiert werden können. Ihre Reisewegschilderungen seien sodann widersprüchlich und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck erwecken, sie sei tatsächlich in der dargelegten Art und Weise ausgereist. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine Vollzugshindernisse bei einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG vorliegen. Ihre psychischen Probleme würden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort ebenfalls nicht entgegenstehen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und der Missachtung der Mitwirkungspflicht sei es dem SEM nicht möglich, sich zu einer allfälligen Weiterbehandlung an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu äussern oder diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie an ihrem Herkunftsort medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Dem ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass sie sich nach einer stationären Behandlung von Suizidalität habe distanzieren und psychisch stabilisieren können. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation durch ihren Rechtsvertreter habe sie mit deutlicher Erleichterung emotional stabil und ohne Anhaltspunkte auf Eigen- und Fremdgefährdung aus der Klinik austreten können. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten würden, könne bei der Ausreise medikamentös mit einer sorgfältig geplanten Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorladung zur Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sei keine zehn Tage vor dem Termin erfolgt. Ihr Rechtsvertreter habe die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund der knappen Zeit mündlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und darauf hingewiesen, dass sie (Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, mündlich zum Lingua-Gutachten Stellung zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung werde es nun so dargestellt, als ob dieses Gespräch nie stattgefunden habe. Es finde sich über dieses Telefonat keine Aktennotiz in den vorinstanzlichen Akten, weshalb im vorliegenden Verfahren wesentliche Dokumente und Informationen ignoriert worden seien. Durch den Verzicht der Vorinstanz, das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse trotz Kenntnis ihres Gesundheitszustands schriftlich zu gewähren, habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden. Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 habe sie (Beschwerdeführerin) sich anlässlich der Anhörung in bester Verfassung befunden. Dies widerspreche den damaligen Gegebenheiten und gehe auch aus ihren ersten vier Antworten hervor. Sie habe zu Beginn der Anhörung klar kommuniziert, dass es ihr psychisch und physisch nicht gut gehe und sie nicht wisse, ob sie auf einmal in Ohnmacht fallen werde. Sodann bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und des Schulwesens, ihre Herkunftsregion mit der Einordnung der Verwaltungseinheiten und Distanzangaben sowie bezüglich der Ausstellung eines Personalausweises. Nur weil die Vorinstanz die von ihr (Beschwerdeführerin) genannten Ortschaften O._______, P._______ und Q._______ nicht verifizieren könne, bedeute dies nicht, dass diese nicht existieren würden. Der Experte habe sich sodann nie in der relevanten Gegend aufgehalten und es sei fraglich, ob er überhaupt über besondere Kenntnisse dieser Randregion verfüge. Sie habe sich selten ausserhalb ihrer Heimatumgebung bewegt, weshalb sie auch nur die umliegenden Dörfer habe benennen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie angegeben, dass es sich bei O._______ um eine Dorf handle und nicht um eine Gemeinde. Das SEM kenne den Namen des Flusses nicht, der durch ihr Heimatdorf fliesse. Aus diesem Nichtwissen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass ihre Aussagen tatsachenwidrig seien. Bezüglich der Anzahl der Schüler in der Schule und der Unterrichtssprache lege die Vorinstanz nicht offen, worauf sich ihre Erkenntnisse stützen würden. Ebenso führe sie lediglich aus, die Ausstellung des Personalausweises wie von ihr (Beschwerdeführerin) beschrieben, sei unüblich. Die Vorinstanz äussere sich auch nicht dazu, ob die angegebenen Preise für Lebensmittel zu hoch oder zu tief seien. Weiter sei fraglich, wie der Experte darüber etwas aussagen könne, obwohl er nie in der Gegend gelebt habe. Die Lingua-Begutachtung sei sodann mehr als drei Jahre nach dem Verlassen des Heimatstaates erfolgt. Sie habe in der Zwischenzeit einiges des exiltibetischen Dialekts angenommen. Die Ausführungen zu den Chinesisch-Kenntnissen würden sich sodann auf eine durchschnittliche tibetische Person unter 30 Jahren, nicht jedoch auf sie persönlich beziehen. Sie befinde sich in einer medizinischen Notlage und brauche unbedingt Stabilität. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe ihre Suizidalität schon seit längerer Zeit und sei auf das diagnostizierte Krankheitsbild zurückzuführen. Ein erneutes Herausreissen aus der momentanen Umgebung hätte fatale, wenn nicht tödliche Folgen. Sie bedürfe einer engmaschigen therapeutischen Überwachung wie dies in Tibet, Nepal oder Indien für die Durchschnittsbevölkerung nicht möglich sei. Eine angemessene medizinische Behandlung am Herkunftsort - selbst wenn von einer Herkunft aus Indien oder Nepal ausgegangen werde - sei nicht gegeben, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die unter Buchstabe E. und G. aufgeführten Beweismittel ein. 4.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss den verschiedenen Arztberichten leidet sie an einer (...), einer (...) und an einer (...). Wiederholt habe sie Suizidversuche unternommen, weshalb sie mehrmals hospitalisiert und stationär psychiatrisch behandelt worden sei; erstmals am 31. März 2015 und letztmals am 20. September 2016. Nach ihren jeweiligen Entlassungen sei sie weiterhin ambulant betreut worden. Die aktuelle Behandlung setze sich aus einem Tagesprogramm in psychiatrischen Tagesstätten, einer Psychotherapie sowie ärztlichen Konsultationen zusammen. Dr. med. L._______ bemerkte in ihrem Zeugnis vom 2. April 2016 zur (...), dass eine solche Krankheit überall, ausser am Trauma-Ort behandelt werden könne (vgl. Beschwerdebeilagen 5-7 und 12). Im Arztbericht vom 9. Juni 2017 von Dr. phil. M._______, Psychotherapeutin FSP, wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin von akuter suizidaler Ideaktion habe distanzieren können. Erstmals wird erwähnt, dass sie im Rahmen der Gesprächstherapie von sexuellen Handlungen berichtet, welche der damalige (...) des Durchgangszentrums R._______ an ihr ausgeführt haben soll. Bis zu diesen Übergriffen habe sie sich selber zunächst als glücklich erlebt in der Schweiz und sich im Durchgangszentrum R._______ einsatzfreudig gezeigt (vgl. Beschwerdebeilage 12). 4.4 In der Vernehmlassung vom 21. August 2017 führte die Vorinstanz aus, dass sie sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Aktennotiz vom 14. Januar 2016 nicht zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin geäussert habe. Darin werde lediglich vermerkt, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage bejaht, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens Stellung zu nehmen. Das Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin des SEM und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2016 habe stattgefunden; es sei versäumt worden, diesbezüglich eine Aktennotiz zu erstellen. Allerdings wäre es auch in der Verantwortung des Rechtsvertreters gewesen, einen entsprechenden Beleg oder einen Arztbericht einzureichen, wenn es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung teilzunehmen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Im ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2017 werde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich von akuter suizidaler Ideation distanzieren können. Einer erneut auftretenden akuten Suizidaliät könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 4.5 Replizierend machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Nachforschungen zu medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Nepal oder Indien getätigt habe, obwohl sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe in diesen Ländern gelebt. Aufgrund der Gemeinsamkeiten ihres Dialekts mit demjenigen ihrer angegebenen Heimatregion müsse davon ausgegangen werden, dass sie, wenn nicht in Tibet selbst, an der Grenze zu Tibet gelebt habe. Es sei glaubhaft, dass sie auf dem Land gelebt habe, und es an der Möglichkeit einer ärztlichen Versorgung - insbesondere einer medikamentösen Behandlung - fehle. Hinzu komme, dass sie eine besonders gute Beziehung zu ihrer Therapeutin aufgebaut habe und dieser deshalb auch vom Übergriff durch den (...) des Durchgangszentrums berichtet habe. Es sei dringend notwendig, dass sie dieses in den letzten drei Jahren aufgebaute Vertrauensverhältnis bewahren könne, da ansonsten der Erfolg einer Therapie stark gefährdet sei. Sie lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz und habe sich gut integriert. Weiter sei sie Geschädigte im Rahmen eines Strafverfahrens und könne ihre Rechte naturgemäss nur vollständig wahrnehmen, wenn sie vor Ort Wohnsitz habe. An den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift halte sie fest und die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung würden bestritten. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt. Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Verwertbarkeit der Lingua-Analyse sowie eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch SEM-Akten A44 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten angeblichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, damit sie im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs lediglich ihre früheren Aussagen wiederholte und ihre Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung ihrer Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-stanz hat die Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fachspezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durchgeführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom 9. November 2015 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar. Anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2016 zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse wurde auf den bekannten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gespräch jederzeit abgebrochen werden könne (vgl. A52 S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst beantwortete die Frage, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, Aussagen zu machen mit: "Ja, ich gebe mein Bestes" (vgl. A52 S.1). Aus ihren Antworten ist sodann nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen. In der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage bejaht habe, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens Stellung zu nahmen. Sie habe sich während des rechtlichen Gehörs freundlich und kooperativ verhalten und klar auf die ihr gestellten Fragen geantwortet (vgl. A53). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Beschwerdeführerin mündlich und nicht schriftlich zum Ergebnis der Lingua-Analyse befragt worden ist. Auch war sie im Stande, die Anhörung ohne Beisein ihres Rechtsvertreters durchzuführen. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin verwendete. Objektiv betrachtet kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen. 5.2 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Die Beschwerdeführerin machte nur vage Angaben über ihr angebliches Leben in Tibet und widersprach sich auch in den Ausführungen zu ihren nächsten Angehörigen. Anlässlich der BzP führte sie aus, am (...) geheiratet zu haben, an der Anhörung machte sie geltend, die Heirat sei am (...) erfolgt (vgl. A7 S. 3 und A16 S. 15). Beim Interview im Rahmen der Lingua-Analyse führte sie aus, nach dem Tod ihrer älteren Schwester im Jahr 2010 deren zwei Ehemänner geheiratet zu haben und sich um den zirka 14-jährigen Sohn der Schwester gekümmert zu haben (vgl. A43 S. 2). Anlässlich der BzP erwähnte sie jedoch nicht, dass sie zwei Ehemänner hat und dass sie die ehemaligen Ehemänner ihrer Schwester geheiratet hatte, obwohl sie nach ihrem Partner befragt wurde. Bei der Frage nach Kindern führte sie zwar aus, ihr Ehemann habe Kinder aus früheren Beziehungen, spezifizierte aber nicht, dass es sich um den Sohn ihrer verstorbenen Schwester handelt (vgl. A7 S. 5). Zu ihrer Heimatumgebung befragt nannte sie weitere Ortschaften, jedoch nicht solche in unmittelbarer Nähe zu ihrem Heimatort; in unzutreffender Weise führte sie aus, C._______ sei der nächstgelegene Nachbarort von B._______. Die Preisangaben der Beschwerdeführerin für Lebensmittel stimmen sodann nicht mit den tatsächlichen Preisen überein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Lingua-Experte darüber Auskunft geben, auch wenn er nicht selbst vor Ort lebt. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch nicht dessen fachliche Kompetenz. Aus der Lingua-Analyse geht weiter hervor, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt im Distrikt D._______ aufweist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich selbst aus, dass sie anlässlich des Interviews mit dem Lingua-Experten ihren Heimatdialekt gesprochen habe. Selbst unter der Annahme, dass sich ihr Dialekt mit der Zeit verändert hat, ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion aufweist. 5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz verneinte demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Insbesondere kann vorliegend auch nicht überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat über die notwendige medizinische Versorgung verfügen könnte. Eine medizinische Notsituation liegt sodann nicht vor, konnte sich die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Arztbericht vom 9. Juni 2017 doch von akuten suizidalen Absichten distanzieren. Einer allenfalls erneuten aktuellen Gefahr eines Suizids wäre mit medikamentösen beziehungsweise therapeutischen Massnahmen zu begegnen. Aus dem Umstand, dass sie sich seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhält, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat wieder wird einleben können, zumal sie dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen durch den damaligen (...) des Durchgangszentrums R._______ legt die Beschwerdeführerin keine Beweise ins Recht und kommt erneut ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es ist somit unklar, ob tatsächlich Anzeige gegen den (...) des Durchgangszentrums erhoben wurde. Selbst bei Vorliegen einer solchen obliegt jedoch die Beurteilung, ob ein strafbare Handlung stattgefunden hat, den Strafbehörden und ist hier nicht zu beurteilen. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Ein Antrag auf Beiordnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Asyl wurde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, weshalb mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 ausschliesslich die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde. Dem Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: