Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2554/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Philipp Langlotz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. August 2012 verliess und am 31. August 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der Gemeinde C._______ in Tibet und habe am 5. August 2012 zusammen mit ihrem Mann Plakate gegen die chinesische Regierung aufgehängt, dass sie nach dieser Aktion getrennt von ihrem Mann nach Hause gegangen sei und dort von ihren Eltern erfahren habe, dass dieser von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei, dass sie aus Angst davor, ebenfalls verhaftet zu werden, ihr Dorf am nächsten Tag verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2015 - eröffnet am 28. März 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen und es sei eine Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Tibet-Experten anzuordnen, dass die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass sie als Beweismittel ein Arztzeugnis vom 14. April 2015 von (...), , einen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 16. April 2015 sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China", vom 4. März 2013 zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet werden solle, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2015 mitteilte, Rechtsanwalt Philipp Langlotz werde ihre Rechtsvertretung übernehmen, und gleichzeitig um eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass der Rechtsvertreter am 27. Mai 2015 eine Vollmacht einreichte und um Akteneinsicht ersuchte, dass die Instruktionsrichterin am 2. Juni 2015 die bezeichnete Person als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte, die Vorinstanz aufforderte, diesem Akteneinsicht zu gewähren, eine Frist zur Beschwerdeergänzung ansetzte und den Antrag um Übernahme der Dolmetscherkosten abwies, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2015 an den Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde festhielt, auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 verwies und feststellte, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich betreffend Herkunftsabklärung nicht an die im Urteil festgehaltenen Vorgaben gehalten habe, dass er ausserdem auf den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwies und einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 10. Juni 2015 zu den Akten reichte, dass er ferner darum ersuchte, auf den Entscheid betreffend Übernahme der Dolmetscherkosten zurückzukommen, dass er am 17. Juli 2015 eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben und ihre Aussagen zum Verbleib und zur Gültigkeitsdauer der Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen, dass ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet auffallend substanzlos geblieben seien und sie beispielsweise, befragt zum Wandel in der Umgebung während der letzten Jahre, zögerlich und ausweichend geantwortet habe, ihr Vater habe gesagt, es habe Änderungen der Strassen und Häuser gegeben, dass ferner ihre Aussage, sie habe ausser eines Schnellnudelgerichts nie etwas anderes beziehungsweise gar nie eingekauft, lebensfern sei, dass zudem nicht plausibel sei, dass sie keine Schule besucht habe, obwohl für ihren Jahrgang in Tibet der Schulbesuch obligatorisch sei, und die Erklärung, ihr Vater habe sie nicht zur Schule geschickt, da dort nur Chinesisch unterrichtet worden sei, tatsachenwidrig sei, dass ihre fehlenden Chinesischkenntnisse für eine chinesische Staatsangehörige höchst ungewöhnlich seien, dass aus einem von ihr eingereichten Arztzeugnis hervorgehe, dass sie in der Gesprächstherapie in Englisch über ihre Gefühle spreche und diese guten Englischkennnisse nahelegen würden, dass sie eine schulische Laufbahn hinter sich habe und diese wohl ausserhalb Chinas erfolgt sei, da die Behauptung, erst in der Schweiz von einer Eritreerin Englisch gelernt zu haben, der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass auch ihre geografischen Kenntnisse bezüglich der angeblichen Herkunftsregion unzureichend seien und die von ihr gemachten Angaben nicht hätten verifiziert werden können, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, als sie auf Widersprüche angesprochen worden sei, sie habe kein gutes Erinnerungsvermögen seit, ihre ältere Schwester gestorben sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und die Widersprüche nicht auszuräumen vermöge, dass ihre länderspezifischen Antworten insgesamt nicht überzeugen würden, weshalb nahe liege, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, dass sich überdies ihre Asylründe als unglaubhaft erwiesen, zumal es sich dabei um ein Standardvorbringen zahlreicher Tibeter handle, und die Vorbringen ausserdem voller Widersprüche seien, dass sie sich zum Reiseweg sehr vage und teilweise widersprüchlich geäussert habe, dass es ihr somit nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, dass das SEM, nachdem aufgrund der Akten keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat bestünden, zum Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden, dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde, dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene insbesondere entgegenhält, es sei nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden und der Entscheid des SEM stütze sich allein auf die Befragungsprotokolle, weshalb nicht klar sei, wie die Vorinstanz ihre Aussagen werten könne, dass durch ein Gutachten eines Spezialisten festgestellt werden könnte, dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, dass sie ferner im Wesentlichen die ihr vom SEM vorgeworfenen Widersprüche in der Beschwerde zu klären versucht, auf diese Punkte vorliegend jedoch angesichts des Verfahrensausgangs und der mangelnden Möglichkeit des Gerichts, diese Aussagen zu überprüfen, nicht weiter einzugehen ist, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG), woraus sich die Pflicht der Behörden ergibt, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) unter anderem verlangt, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Recht auf vorgängige Anhörung, Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ausführlich zur Problematik der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden (aus China/Tibet) ausserhalb der Durchführung so genannter Lingua-Analysen äusserte, dass demnach im Fall der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer Anhörung aus den Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb im Herkunftsstaat sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Position wie der betroffene Asylsuchende die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) zu belegen sind, wobei sich das SEM an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.2.2.2), dass der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern und konkrete Einwände anzubringen (vgl. Art. 28 und 30 VwVG; a.a.O. E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4), dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wenn diese Mindeststandards nicht erfüllt sind (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1), dass davon nur jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5), dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Herkunft der Beschwerdeführerin keine Lingua-Analyse durchführte, sondern deren Länder- und Alltagswissen im Rahmen der Anhörung vom 10. Juni 2014 erhob, dass der vorliegende, sinngemässe Alltagswissenstest weder betreffend Struktur noch Inhalt hinreichend im Sinne des erwähnten Urteils ist, dass die Akten keine Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten auf die Länder- und Herkunftsfragen und zu den verwendeten Quellen enthalten, dass die Befragungsprotokolle überdies bezüglich eines erheblichen Teils der Fragen keine eindeutigen Rückschlüsse darauf erlauben, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungswiese ob und weshalb sie die Antwort hätte kennen müssen, dass für das Gericht daher nicht hinreichend nachvollziehbar ist, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar und ob das SEM seiner Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgekommen ist, dass es der Beschwerdeführerin mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann verunmöglicht wurde, im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Einwände gegen die als falsch erachteten Antworten zu erheben, dass somit feststeht, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass diese dabei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und belegten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen hat, dass sich bei dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt, dass einzig festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung vom 10. Juni 2014 unterschriftlich bestätigte und im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen gegen den eingesetzten Dolmetscher oder dessen Übersetzungsleistung vorbrachte, weshalb sie sich ihre Ausführungen entgegenhalten lassen muss, dass aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass ihr amtlicher Vertreter am 17. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1968.- zu den Akten reichte, welche als eindeutig überhöht zu betrachten ist, zumal der Rechtsvertreter erst nach Einreichung einer umfassenden Rechtsmitteleingabe durch die Beschwerdeführerin selber eingesetzt wurde, dass dieser Betrag deshalb zu kürzen und die Parteientschädigung gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf angemessene Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass, soweit der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 17. Juni 2015 beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Nicht-Übernahme der Dolmetscherkosten sei in Wiedererwägung zu ziehen, dem Antrag nicht stattzugeben ist, zumal es der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - vor Mandatierung des Rechtsvertreters möglich gewesen ist, selbständig eine rechtsgenügliche und vollständige Beschwerdeschrift einzureichen und die weiteren Eingaben des Rechtsvertreters für den Ausgang des Verfahrens als nicht entscheidrelevant zu beurteilen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel