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D-6086/2020

D-6086/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Januar oder Februar 2018 und gelangte am 4. Juni 2018 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. Juni 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person (BzP). Er erklärte, er habe an der Universität von B._______ Film- wissenschaft studiert. Seine Mitstudenten und er hätten ein Filmprojekt vor- bereit, das sie der Universität und den Zensurbehörden hätten unterbreiten müssen. Nach mehrmonatiger Vorbereitung habe er sein Projekt bei der Universität abgegeben. Am Semesterende hätten die anderen Studenten des Fachs – er sei der einzige Student kurdischer Ethnie gewesen – eine Antwort erhalten. Nachdem er erfolglos versucht habe, bei der Universi- tätsverwaltung eine Auskunft zu erhalten, sei er zum Rektor gegangen und habe diesen darauf angesprochen, dass er keine Antwort auf sein Projekt erhalten habe. Der Rektor habe sich in Anwesenheit von anderen Perso- nen über ihn lustig gemacht und ihm gesagt, das Gesetz erlaube keine Projekte wie das von ihm vorgelegte. Er habe sich aufgrund des Verhaltens des Rektors beleidigt gefühlt und sich erkundigt, welches Gesetz dieser meine. Als er dem Rektor gesagt habe, er (der Rektor) sei nicht das Ge- setz, habe dieser ihn beschimpft und ihn aufgefordert, das Büro zu verlas- sen. Er sei während zweier Tage nicht mehr an die Universität gegangen. Er habe die Fotografien von zwei Kurdenführern (Rahman Ghassemlou und Masud Barzani) ausgedruckt und sei erneut in das Büro des Rektors gegangen. Er habe einen Stuhl genommen, sei auf diesen gestiegen und habe den Bilderrahmen, in dem sich die Fotografien von Khamenei und Khomeini befunden hätten, abgehängt und auf den Boden geworfen. Er habe dem Rektor gesagt, er habe eine «viel bessere Sache» und habe die beiden von ihm ausgedruckten und gerahmten Bilder an der Wand ange- bracht. Er habe dem Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe seine eigenen Gesetze. Der Rektor habe ein Handy in der Hand gehabt, mit dem er die Szene wohl aufgenommen habe. Er habe die Universität daraufhin verlassen und sei nach Hause gegangen, wo er sich mit seinen Eltern ge- stritten habe. Er habe sein Telefon ausgeschaltet, sein Zuhause verlassen und sei zu seiner Tante gegangen. Am folgenden Tag habe der Ehemann seiner Tante ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass mehrere Personen bei seinen Eltern erschienen seien; diese hätten seinen Vater geohrfeigt. Mitten in der Nacht habe der Ehemann seiner Tante ihn zur türkischen

D-6086/2020 Seite 3 Grenze gebracht. Als er von der Türkei aus seine Mutter angerufen habe, habe diese ihm gesagt, sein Vater sei zur Universität gegangen, wo man ihm gesagt habe, es sei nichts geschehen und er (der Beschwerdeführer) könne zurückkehren. Er habe seine Cousins angerufen, die für die Regie- rung arbeiteten; sie hätten ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, er ris- kiere ansonsten, festgenommen zu werden. Er habe die obersten Führer beleidigt und könne allein deswegen sein Leben verlieren. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zivil ge- kleidete Personen seien nach seiner Ausreise zwei oder drei Mal zu seinem Vater gegangen und hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkun- digt. Sein Vater habe deshalb nicht mehr ständig zur Arbeit gehen können. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bislang weder im Iran noch in der Schweiz politisch betätigt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er ein Studium an der Universität (…) begonnen. Zu Beginn des Studiums habe er ein Projekt verfassen müssen. Er habe das Skript eines Films schreiben und abgeben müssen. Falls die Universität mit dem Projekt zufrieden sei, werde man aufgenommen. Er habe vier Monate lang daran gearbeitet und das Projekt abgegeben; es habe sich um einen Film über Kurden und die Willkür, denen diese ausgesetzt seien, gehandelt. Alle Studenten ausser ihm hätten eine Antwort erhalten. Er sei zum Chef der Universität gegan- gen, um sich über den Stand der Dinge zu erkundigen. Der Rektor habe ihn gefragt, ob er seinen Verstand verloren habe. Er habe ihm erklärt, dass das Gesetz der islamischen Republik «so etwas» nicht akzeptiere. Er habe auf die Bilder von Khomeini und Khamenei gezeigt und gesagt, diese seien das Gesetz. Er habe geantwortet, das sei kein Gesetz und der Rektor habe ihn weggeschickt. Er sei nach Hause gegangen und habe die Fotografien von Ghassemlou und Barzani aus dem Internet ausgedruckt, mit denen er erneut zum Rektor gegangen sei. Nach einem Disput habe er dem Rektor gesagt, wenn seine Fotografien das Gesetz seien, werde er ihm jetzt das Gesetz zeigen. Der Rektor habe das Handy in der Hand gehabt und ihm gesagt, das werde er bereuen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich mit seinem Vater gestritten. Er habe sein Telefon ausgeschal- tet und sei zu seiner Tante gegangen. Am zweiten Tag sei deren Ehemann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, welchen Fehler er begangen habe. Einige Personen seien zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater geohrfeigt. Er habe dem Onkel alles erzählt und dieser habe gesagt, er sei eine Gefahr für alle Verwandten und müsse in die Türkei reisen. Die Leute, die seinen Vater besucht hätten, hätten diesem gesagt,

D-6086/2020 Seite 4 falls sein Sohn in Europa Fehler begehe, werde er (der Vater) zur Rechen- schaft gezogen. Niemand wisse, wer diese Personen seien. A.d Am 22. September 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er brachte vor, sein Vater sei einige Male von der Universität angerufen worden; es sei ihm gesagt worden, sein Sohn könne zur Universität gehen. Sein Vater habe den Anrufern gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht im Iran sei. Solange er in die Schule gegangen sei, habe er wegen seiner Ethnie keine Probleme gehabt. Einige Schüler türkischer Ethnie hätten «Spässe über ihn gemacht». An der Uni- versität habe er die Türkisch sprechenden Dozenten manchmal nicht ver- standen. Einige Dozenten hätten darauf Rücksicht genommen, andere nicht. Er habe bereits vor dem Studium an seinem Projekt (Drehbuch für einen Kurzfilm) gearbeitet, da er gewusst habe, dass er im ersten Semester ein solches einreichen müsse, um weiterstudieren zu können. Das Projekt habe von der Herasat-Abteilung (politische Polizei) bestätigt werden müs- sen. Er habe als Einziger keine Antwort erhalten und sich mehrmals tele- fonisch erkundigt, wobei er jedes Mal vertröstet worden sei. Deshalb habe er sich zum Rektor begeben, wo es zu einem Disput gekommen sei. Seine Eltern hätten ihn gefragt, was mit seinem Drehbuch geschehen sei, und er habe nicht gewusst, was er ihnen antworten solle. Dann habe er sich ent- schieden, auf die ungerechte Behandlung zu antworten. Er habe sich von den Mitstudenten und dem Rektor benachteiligt und unterdrückt gefühlt. Zirka eine Woche nach dem ersten Gespräch mit dem Rektor habe er sich erneut in dessen Büro begeben. Er sei sich bewusst gewesen, dass seine Aktion gefährlich gewesen sei, was jedoch damals für ihn nicht wichtig ge- wesen sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte beim SEM während des vorinstanzli- chen Verfahrens seine Identitätskarte und ein Bestätigungsschreiben der Universität an die Wehrpflichtbehörde ein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 – eröffnet am 2. November 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2020 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid

D-6086/2020 Seite 5 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegwei- sung festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege» mit den Beweismitteln versehen ein, verbunden mit dem Ersuchen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gutzuheissen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2021 verzichtete der Instruktions- richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Ak- ten zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2020 (recte:

2021) an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6086/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe gesagt, er habe am Drehbuch, das 80 bis 90 Seiten umfasst habe, während rund vier Monaten gearbeitet. Somit hätte er in der Lage sein müssen, detailliert darüber zu berichten. Obwohl ihm mehrfach dazu Gelegenheit geboten worden sei, seien seine Aussagen dazu grösstenteils vage und oberflächlich geblieben. In Bezug auf die Unterdrückung des Pro- tagonisten sowie die Art und Weise, wie dieser dagegen angekämpft habe, seien seine Aussagen allgemein ausgefallen. Im Gegensatz dazu habe er von einem Drehbuch, das er in der Schweiz verfasst habe, wesentlich de- taillierter berichtet und habe gar gebremst werden müssen, damit die Er- zählung nicht zu umfangreich ausgefallen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vom Inhalt des Drehbuchs an der Universität nicht habe detail- lierter berichten können. Zudem habe er auch keine grosse Bereitschaft gezeigt, das Drehbuch, das sich noch im Iran befinde, dem SEM zukom- men zu lassen. An dessen Existenz bestünden erhebliche Zweifel. Es er- staune, dass für die Projektarbeit weder inhaltliche noch formale Richtlinien vorgegeben worden seien, obwohl das Bestehen der Projektarbeit Voraus- setzung für die Promotion ins nächste Semester gewesen sei. Der Wich- tigkeit des Projekts sei er sich bewusst gewesen, was dadurch gezeigt werde, dass er bereits einen Monat vor Studienbeginn mit der Arbeit be- gonnen habe. Sein Ziel sei es auch gewesen, eine gute Note zu erzielen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich für ein derart kritisches Thema entschieden habe. Gerade weil es keine Richtli- nien gegeben habe, erstaune, dass seine Arbeit nicht akzeptiert worden sei. Weiter mute es realitätsfremd an, dass er das umfangreiche Drehbuch von Hand geschrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass auch an ei- ner Universität im Iran Arbeiten computergeschrieben einzureichen seien. Seine Argumentation, er habe zuhause keinen Computer gehabt, über- zeuge nicht, sei doch davon auszugehen, dass es diverse Möglichkeiten

D-6086/2020 Seite 8 für einen Computerzugang gebe. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Titel des Projekts unterschiedlich ausgefallen. Bei der BzP habe er gesagt, sein Projekt habe einen bestimmten Namen gehabt, wogegen er in der Anhörung gesagt habe, das Projekt habe keinen Namen gehabt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zudem nicht nachvollziehbar. Die Aktion im Büro des Rektors sei als naiv einzustufen und passe nicht in das Bild, das er vermittle. Er habe betont, wie wichtig das Studium für ihn gewesen sei und dass er im ersten Semester grossen Einsatz gezeigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Aktion seine Zukunft hätte aufs Spiel setzen sollen. Da zwischen den beiden Begegnungen mit dem Rektor eine Woche vergangen sei, könne sein Handeln nicht als Kurz- schlussreaktion eingestuft werden. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen sein müssten. Er habe ebenfalls gewusst, dass der Herasat an der Universität präsent gewesen sei, da das Projekt von diesem hätte genehmigt werden müssen. Mit seiner Aktion habe er in Kauf genommen, dass dieser unmittelbar eingegriffen habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie sich die Lage entwickelt haben solle. So solle er noch in der Nacht nach dem Vorfall zuhause gesucht wor- den sein. Es erhelle nicht, weshalb er nach seiner Ankunft in der Schweiz bei seinen Eltern nicht nachgefragt habe, wer nach ihm gesucht habe be- ziehungsweise, weshalb nach ihm gesucht worden sei. Seinem Argument, er habe Angst um seine Familie, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht plausibel, weshalb die Universität sich die Mühe hätte machen sollen, sich ständig nach ihm zu erkundigen. Hätte er tatsächlich Bilder der iranischen Revolutionsführer auf den Boden geworfen, wäre dies als Beleidigung des Religionsführers und als Straftat einzustufen, die ein Gerichtsverfahren nach sich zöge. Somit müsste er eine Gerichtsvorladung vorweisen kön- nen. Die Vorbringen wiesen zu viele unglaubhafte Elemente auf, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, die Vorfälle hätten sich wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt. Es werde der Eindruck erweckt, dass er mit seinen Antworten den Fragen gezielt ausgewichen sei, sobald diese etwas detaillierter ausgefallen seien. Auch nach drei Befragungen sei unklar geblieben, wer für die Beurteilung des Drehbuchs zuständig respektive wer der Ansprechpartner dafür gewesen sei. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund des von ihm in der Schweiz verfassten Drehbuchs sowie dem Film, in dem er mitspiele, den Unmut der iranischen Behörden auf sich ge- zogen haben könnte.

D-6086/2020 Seite 9 Mit der eingereichten Einschreibebestätigung an der Universität im Rah- men eines Gesuchs um eine studienbedingte Verschiebung des Militär- dienstes zuhanden der Wehrpflichtbehörde lasse sich nur bedingt nach- weisen, dass er tatsächlich an der Universität studiert habe. Zudem könn- ten daraus keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen gezogen werden. Hätten sich diese tatsächlich wie von ihm geschildert zugetragen, müsste er in der Lage sein, mehr Dokumente einzureichen. Er habe jedoch nicht den Eindruck erweckt, dass ihm viel daran liege, weitere Dokumente zu beschaffen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich auf die allgemeine Situ- ation der Kurden im Iran eingegangen und geltend gemacht, nahe und ent- fernte Verwandte des Beschwerdeführers seien als Peshmerga oder Un- terstützer für die KDPI (Kurdisch-Demokratische Partei Iran, deren Ziel ein autonomes Kurdistan und ein demokratischer Iran seien. Wer sich aus po- litischen Gründen gegen das Mullah-Regime erhebe, werde als «Moha- rab» abgestempelt und bestraft. Im SFH-Bericht vom 16. November 2020 werde beschrieben, wie brutal das Regime mit Oppositionellen umgehe. Allein ein Verdacht genüge, um zu einer langjährigen Gefängnisstrafe ver- urteilt, gefoltert oder hingerichtet zu werden. Kurdische Oppositionelle wür- den im Iran brutal unterdrückt und die KDPI sei verboten worden. Kurden würden oft unter einem falschen Vorwand verhaftet und unfairen Gerichts- verfahren ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller kurdischer Parteien riskier- ten die Verurteilung zu mehrjährigen Gefängnisstrafen bis hin zur Todes- strafe. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er für die Zulas- sung zum zweiten Studiensemester ein Drehbuch habe schreiben müssen. Als Kurde habe er ein Thema über die Unterdrückung der Kurden durch das Mullah-Regime gewählt. Diese hätte so dargestellt werden sollen, dass das Regime keinen Anlass für seine Bestrafung gesehen hätte. Er habe nicht den Kampf mittels Gewalt, sondern die Wissenschaft und das Wissen gegen die Unterdrückung hervorgehoben. Der Kampf sollte mit friedlichen Mitteln geführt und gewonnen werden. Er habe den Jugendlichen aus der Stadt B._______ durch sein Drehbuch Mut machen wollen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er hinsichtlich des Drehbuchs detailliert erzäh- len können. Hätte er kein Drehbuch geschrieben, wäre er nicht in der Lage gewesen, so detailliert über den Inhalt des Drehbuchs, dessen Protagonis- ten und dessen Titel zu sprechen. Er habe versucht, zumindest eine Kopie des Drehbuchs zu erhalten, da der Versand per Post oder per E-Mail zu gefährlich sei. Er habe seine Eltern am Telefon gefragt, was man mit seinen

D-6086/2020 Seite 10 Sachen gemacht habe. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass diese aus Angst vernichtet worden seien. Deshalb sei er nicht in der Lage gewe- sen, das Drehbuch als Beweismittel zu den Akten zu geben. Er habe an- gegeben, dass er das Drehbuch von Hand geschrieben und in einem La- den abgegeben habe, wo es gedruckt worden sei. Das SEM habe bei sei- nen Überlegungen die iranischen Verhältnisse nicht genügend berücksich- tigt. Es sei vielleicht nicht überall im Iran möglich, eine handgeschriebene Arbeit abzugeben, es könne aber nicht verallgemeinert werden. Er habe bei seinen Schilderungen nicht übertrieben und nicht dramatisiert, sondern dargelegt, was er erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe erlebt, wie sein Volk und seine Verwandten Repressalien ausgesetzt worden seien. Als er an der Universität studiert habe, habe er die Diskriminierung der Kurden selbst erlebt. Infolge der er- littenen Behandlung hätten sich bei ihm mit der Zeit Wut und Hass ange- staut. Obwohl er gewusst habe, dass sein Handeln naiv gewesen sei und schwere Konsequenzen haben könne, habe er sich nicht beherrschen kön- nen. Seine Aussagen bei der Anhörung zeigten, dass er sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Aufgrund dessen, dass er die Fotografien der Revolutionsführer auf den Boden geworfen habe, werde er von den iranischen Behörden sicherlich als «Moharab» be- zeichnet. An den Befragungen habe er übereinstimmend angegeben, dass einige Personen in Zivil zuhause nach ihm gefragt hätten. Es liege auf der Hand, dass es sich um Polizisten in Zivil gehandelt habe. Es sei bekannt, dass es im Iran in einem Fall wie dem vorliegenden kaum möglich sei, Be- weismittel zu beschaffen. Die zuständige Behörde würde keine Aktenein- sicht gewähren. Das iranische Regime gebe nicht viel auf Rechtsstaatlich- keit, weshalb auch nicht von fairen Prozessen gesprochen werden könne. Eine als «Moharab» eingestufte Person, sei bereits vorverurteilt. Er habe sich durch seine Aktion schwer strafbar gemacht. Es sei davon auszuge- hen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es sei aber nicht möglich, dazu Beweismittel zu beschaffen, was dem SEM bekannt sein müsse. Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Beschwerdeführer im Visier der iranischen Behörden stehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein werde. Seine übereinstimmenden Vorbringen genügten den Anforde- rungen des Asylgesetzes an die Glaubwürdigkeit und an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit den Ausfüh- rungen in der Beschwerde davon aus, dass die allgemeine Menschen- rechtslage im Iran unbefriedigend ist. Die Mitgliedschaft in oppositionellen kurdischen Parteien kann zu erheblichen Problemen führen, wobei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, bei politisch motivierten Strafver- fahren könne nicht von einer fairen, rechtstaatlichen Verfahrensführung und Beurteilung durch unabhängige Gerichte ausgegangen werden, bei- zupflichten ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Befragungen in- dessen unmissverständlich ausgesagt, er habe sich weder im Iran noch in der Schweiz zu politischen Themen geäussert, geschweige denn andere politische Aktivitäten entfaltet (vgl. SEM-act. A29/15 F38 und 39, A34/23 F137). Er hat keinerlei Verbindungen zu oppositionellen kurdischen Par- teien erwähnt und auch nicht geltend gemacht, dass nähere oder entfern- tere Familienangehörige solche Verbindungen pflegten. Die diesbezügli- chen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4, letzter Absatz) sind dem- nach als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer hingegen an, drei seiner Cousins arbeiteten für die ira- nische Regierung (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.02 S. 9 f.).

E. 5.3.1 Im Einklang mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass schwer nach- vollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der betont hat, wie wichtig ihm der Übertritt in das nächste universitäre Semester gewesen sei, vier Mo- nate Arbeit in ein Drehbuch zu einem Film mit der im iranischen Kontext höchst brisanten Thematik der Unterdrückung der Kurden investiert, musste er doch damit rechnen, dass seine Arbeit nicht angenommen wer- den und er darüber hinaus mit den Behörden Schwierigkeiten erhalten könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde ausser nachgeschobenen und wenig überzeugenden Erklärungsversu- chen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. So wird etwa geltend ge- macht, der Beschwerdeführer könne keine Kopie des Drehbuches einrei- chen, weil seine Eltern das sich zuhause befindliche Exemplar aus Sicher-

D-6086/2020 Seite 12 heitsgründen vernichtet hätten. Solches hat der Beschwerdeführer anläss- lich der Befragungen allerdings nicht geltend gemacht. Nachdem er das Drehbuch bei der Universität ohnehin schon eingereicht hatte und er die- ses auch in einen Laden gebracht haben soll, um es dort drucken zu las- sen, erscheint die angebliche Vernichtung des Drehbuches durch die El- tern als wenig plausible Schutzbehauptung. Es bestehen aufgrund der überzeugenden Ausführungen des SEM insgesamt erhebliche Zweifel an der Existenz des vom Beschwerdeführer angeblich handschriftlich verfass- ten Drehbuches für einen Film zur Thematik der Unterdrückung der Kurden durch das iranische Regime. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers ist sodann auf folgende Unstimmigkeiten hin- zuweisen:

E. 5.3.2 Auffallend erweist sich zunächst, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, er habe sein Studium an der Universität von B._______ auf- grund von Problemen im zweiten Semester abgebrochen (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 1.17.04), während er bei den beiden Anhörungen dazu divergie- rend zu Protokoll gab, er sei vor Beendigung des ersten Semesters aus dem Iran geflohen (vgl. SEM-act. A29/15 F31, A34/23 F41).

E. 5.3.3 Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Dialog und den Handlungsablauf bei seiner angeblich ersten Vorsprache beim Rektor der Universität anlässlich der verschiedenen Befragungen unterschiedlich schilderte. So erklärte er bei der BzP, er habe sich beim Rektor der Univer- sität erkundigt, was mit seinem Drehbuch geschehen sei. Der Rektor habe gefragt, ob er das Resultat nicht erhalten habe. Danach habe er sich nach dem Titel des Drehbuchs erkundigt. Er habe ihm geantwortet dieser laute (…). Der Rektor sei aufgestanden und habe gefragt, ob er der Autor dieser Arbeit sei, was er bejaht habe. Der Rektor habe sofort eine Dame gerufen und sich über ihn lustig gemacht. Er habe ihm gesagt, er habe nicht das Recht, sich über ihn lustig zu machen, und habe sich erkundigt, wo das Problem liege und weshalb er nicht akzeptiert werde. Der Rektor habe ihm geantwortet, das Gesetz akzeptiere diese Arbeit nicht, worauf er gesagt habe, er akzeptiere dieses Gesetz nicht. Der Rektor habe auf die Fotogra- fien von Khomeini und Khamenei gezeigt und gesagt, diese liessen das Projekt nicht zu. Er habe erwidert, die beiden seien nicht das Gesetz, wo- nach der Rektor ihn beschimpft und zum Verlassen des Büros aufgefordert habe (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 8). Bei der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei zum Rektor gegangen und habe ihn aufgefordert, ihm zu erzählen, was aus seinem

D-6086/2020 Seite 13 Film geworden sei. Der Rektor habe den Kopf gehoben und gesagt: «Aha, Du kommst wegen des Films». Danach habe er ihn gefragt, ob er den Ver- stand verloren habe, und festgestellt, er habe seinen Verstand in den Abfall geworfen. Er habe geantwortet, er solle ihm seinen Film zurückgeben. Der Rektor habe erklärt, das iranische Gesetz akzeptiere so etwas nicht. Er habe auf die Fotografien der Revolutionsführer gezeigt und gesagt, diese seien das Gesetz. Er habe gesagt, dies sei kein Gesetz, worauf der Rektor ihm gesagt habe, er solle das Büro verlassen und er werde es bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F50). Gegen Ende der Befragung gab der Be- schwerdeführer an, er habe dem Film keinen Titel gegeben, damit es nicht auffällig sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe ungefähr zehn Namen zur Verfügung gehabt und hätte den bei der BzP genannten Namen vorge- schlagen, falls sein Film akzeptiert worden wäre (vgl. SEM-act. A29/15 F90). Während der zweiten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe für sein Projekt den Titel (…) gewählt (vgl. SEM-act. A34/23 F56). Als er zum ersten Mal zum Rektor gegangen sei, habe er diesen nicht be- grüsst, als er dessen Büro betreten habe. Er habe ihn sofort gefragt, warum er keine Antwort zu seinem Drehbuch erhalte. Der Rektor habe geantwor- tet, sie hätten alle Resultate weitergegeben, worauf er gesagt habe, das seinige sei nicht weitergegeben worden. Dann habe der Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei der Autor dieses Drehbuchs, man gebe ihm kein Resultat. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe der Rektor ge- sagt, die Gesetze liessen so etwas nicht zu. Als er gefragt habe, welche Gesetze diese Sache verhinderten, habe der Rektor sich umgedreht und auf die beiden Bilder der Revolutionsführer gezeigt, wobei er gesagt habe, diese seien die Gesetze des Landes. Er habe gesagt, die seien nicht das Gesetz, worauf der Rektor ihm gesagt habe, er solle verschwinden, bevor er seine Aussage bereue (vgl. SEM-act. A34/23 F67). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ergibt, hat der Rektor gemäss der Version an der BzP zunächst nach dem Titel des vom Beschwerdeführers verfassten Drehbuches gefragt, während er gemäss den Versionen an den Anhörungen offenbar – ohne sich danach zu erkun- digen – sogleich wusste, nach welchem Drehbuch sich der Beschwerde- führer erkundigte. Nicht übereinstimmend sind auch die Angaben des Be- schwerdeführers dazu, ob der Rektor aufgestanden sei, den Kopf gehoben oder sich umgedreht habe. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen, die Dame, welche der Rektor gemäss der Ver- sion bei der BzP ins Büro gerufen haben soll, mit keinem Wort mehr. Ferner

D-6086/2020 Seite 14 sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er dem von ihm eingereichten Drehbuch einen Titel gegeben habe oder nicht, anlässlich der Befragungen nicht kohärent ausgefallen.

E. 5.3.4 Hinsichtlich des zweiten Treffens mit dem Rektor führte der Be- schwerdeführer bei der BzP aus, er sei in dessen Büro gegangen. Der Rek- tor sei überrascht gewesen und habe gefragt, was er wolle. Er habe nicht gesprochen, habe einen Stuhl genommen, sei auf diesen gestiegen, habe die Fotografien der Religionsführer abgehängt und auf den Boden gewor- fen. Daraufhin habe er dem Rektor gesagt, er habe eine bessere Sache für ihn und habe die beiden von ihm mitgebrachten Fotografien der Kurden- führer Abdulrahman Ghassemlou und Massoud Barzani aufgehängt. Da- nach habe er dem Rektor gesagt, wenn er sein Gesetz habe, dann habe er seines. Schliesslich habe der Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe es so gewollt und er werde ihn leiden lassen (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der ersten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei erneut in das Büro des Rektors gegangen. Dieser habe ihn gefragt, ob er sein eige- nes Grab graben wolle, worauf er geantwortet habe, er werde ihm etwas zeigen. Danach sei er auf den Stuhl geklettert und habe die Fotografien ausgetauscht. Der Rektor habe ihm gesagt, dies werde er bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F50 S. 7). Auf Nachfrage sagte er, der Rektor habe ihm am Anfang nichts gesagt, sei sprachlos gewesen. Nachdem er vom Stuhl gestiegen sei, habe der Rektor gesagt, er werde es bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F55). Im Rahmen der zweiten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, der Rektor habe zu ihm gesagt, er sei gekommen, um sein eigenes Grab zu graben, als er dessen Büro betreten habe. Er habe dem Rektor gesagt, er habe eine bessere Idee für ihn, habe einen Stuhl genommen, die Bilder der Re- volutionsführer auf den Boden geschmissen, dabei geflucht und die eige- nen Bilder an der Wand angebracht. Dann habe er ihm gesagt, er habe seine eigenen Gesetze, worauf der Rektor geantwortet habe, er werde bit- ter bereuen, was er gemacht habe (vgl. SEM-act. A34/23 F84). Auch das zweite Treffen mit dem Rektor schilderte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend. Während er bei der BzP geltend machte, der Rek- tor habe ihn gefragt, was er wolle, brachte er bei den Anhörungen vor, die- ser habe ihn gefragt beziehungsweise ihm gesagt, er sei gekommen, um sein eigenes Grab zu graben. Während er bei der BzP angab, er habe nicht

D-6086/2020 Seite 15 mit dem Rektor gesprochen, bevor er die Bilder ausgetauscht habe, sagte er bei den Anhörungen, er habe mit dem Rektor gesprochen, bevor er auf den Stuhl gestiegen sei.

E. 5.3.5 Im Rahmen der BzP machte der Beschwerdeführer sodann geltend, sein Vater sei zur Universität gegangen, wo man ihm gesagt habe, es sei nichts geschehen, sein Sohn könne an die Universität zurückkehren (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der zweiten Anhörung machte er hin- gegen geltend, die Universität habe seinen Vater dreimal angerufen; sein Vater habe denen gesagt, sein Sohn sei nicht im Iran. Darauf hätten die von der Universität gesagt, sie würden nicht mehr anrufen, könnten den Beschwerdeführer aber verhaften, falls er «dort etwas machen würde». Auf Nachfrage bestätigte er, die Leute von der Universität hätten seinem Vater gesagt, sie würden ihm (dem Beschwerdeführer) Probleme bereiten, egal wo er sich befinde (vgl. SEM-act. A34/23 F22 und F23). Während der zwei- ten Anhörung gab er an, die Leute, die zu seinen Eltern nach Hause ge- gangen seien, hätten bei seinem Vater eine Bemerkung gemacht, wonach er (der Beschwerdeführer) dort nichts machen solle, ansonsten sie «Prob- leme machen würden» (vgl. SEM-act. A34/23 F131). Der Beschwerdefüh- rer hat somit unterschiedliche Angaben zu den Urhebern der Drohungen und zur Frage, ob überhaupt solche erfolgt seien, gemacht.

E. 5.3.6 Der Beschwerdeführer führte ferner bei der BzP aus, er habe nach seiner Ankunft in der Türkei mit seiner Mutter telefoniert, die ihm vom Gang seines Vaters zur Universität erzählt habe. Nach diesem Gespräch habe er drei seiner Cousins angerufen, die für die iranische Regierung arbeiteten. Diese hätten ihm gesagt, er habe die obersten Führer beleidigt und könne schon deshalb sein Leben verlieren; er dürfe nicht in den Iran zurückkehren (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der ersten Anhörung sagte er, er habe nach seiner Ankunft in der Türkei zwei- oder dreimal mit seiner Mutter, seinem Onkel väterlicherseits und mit einem Cousin väterlicherseits ge- sprochen. Diese hätten gesagt, er dürfe auf gar keinen Fall in den Iran zu- rückkehren (vgl. SEM-act. A29/15 F62). Auch die Angaben des Beschwer- deführers, welche Verwandten ihm von einer Rückkehr in den Iran abgera- ten hätten, sind nicht deckungsgleich.

E. 5.3.7 Bei der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer an, unbekannte Personen seien zwei- oder dreimal zu seinem Vater gegangen. Dieser habe den Leuten gesagt, sein Sohn sei nach Europa gereist, worauf man ihm gesagt habe, er solle seinem Sohn mitteilen, dass er (der Vater) zur Rechenschaft gezogen werde, falls sein Sohn dort Fehler begehe (vgl.

D-6086/2020 Seite 16 SEM-act. A29/15 F52). Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte er in- dessen vor, Vertreter der Universität hätten seinem Vater am Telefon ge- sagt, sie könnten ihn (den Beschwerdeführer) verhaften, falls er im Ausland etwas «machen würde» (vgl. SEM-act. A34/23 F16, F23 und F24). Auch diese Angaben sind nicht kohärent.

E. 5.3.8 Der Beschwerdeführer machte bei der zweiten Anhörung schliesslich geltend, er habe das im ersten Semester verfasste Projekt beim Zuständi- gen an der Universität eingereicht (vgl. SEM-act. A34/23 F41). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, es habe sich nicht um einen Präsenzkurs gehandelt, man habe das Drehbuch schreiben und einem Dozenten abge- ben müssen. Des Weiteren gab er an, er wisse nicht, wer das Drehbuch gelesen habe (vgl. SEM-act. A34/23 F59). Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage war, den für die Entgegennahme des Pro- jekts zuständigen Dozenten zu benennen, ist nicht nachvollziehbar.

E. 5.3.9 Hinsichtlich seiner inneren Befindlichkeit äusserte sich der Be- schwerdeführer zudem in unterschiedlicher Weise. Bei der ersten Anhö- rung erklärte er, der Ehemann seiner Tante habe ihn am zweiten Tag seines dortigen Aufenthalts gefragt, welchen Fehler er begangen habe. Er habe geantwortet, er habe keinen Fehler gemacht (vgl. SEM-act. A29/15 F51). Im Rahmen derselben Anhörung gab er indessen auch an, es sei ihm bei seinen Eltern zuhause bewusstgeworden, dass seine Tat ein grosses Ver- brechen sei (vgl. SEM-act. A29/15 F61). Bei der zweiten Anhörung wiede- rum machte er geltend, er habe realisiert, dass seine Aktion beim Direktor ein Fehler gewesen sein könnte, nachdem die Leute bei ihm zuhause ge- wesen seien und seinen Vater geschlagen hätten (vgl. SEM-act. A34/23 F112).

E. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergeb- nis übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver- halts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-6086/2020 Seite 17 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-6086/2020 Seite 18 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich auch für die Angehörigen der kurdischen Ethnie als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1).

E. 7.4.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist

D-6086/2020 Seite 19 ein junger Mann, der über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfah- rung verfügt, die er sich in der Schweiz aneignen konnte (vgl. Beschwerde S. 3). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der all- gemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er im Verband seiner Familie für seinen Lebens- unterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Rein- tegration in seinem Heimatland behilflich sein wird. Es darf davon ausge- gangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr an- fänglich unterstützen können und werden.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 In der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos sind und in der Verfü- gung vom 4. Januar 2021 wurde von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, womit die Voraussetzung für die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich inzwischen nachhaltig verändert, ist das in der Eingabe vom 23. Dezember 2021 ge-

D-6086/2020 Seite 20 stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu- heissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6086/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6086/2020 law/bah Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Januar oder Februar 2018 und gelangte am 4. Juni 2018 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. Juni 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person (BzP). Er erklärte, er habe an der Universität von B._______ Filmwissenschaft studiert. Seine Mitstudenten und er hätten ein Filmprojekt vorbereit, das sie der Universität und den Zensurbehörden hätten unterbreiten müssen. Nach mehrmonatiger Vorbereitung habe er sein Projekt bei der Universität abgegeben. Am Semesterende hätten die anderen Studenten des Fachs - er sei der einzige Student kurdischer Ethnie gewesen - eine Antwort erhalten. Nachdem er erfolglos versucht habe, bei der Universitätsverwaltung eine Auskunft zu erhalten, sei er zum Rektor gegangen und habe diesen darauf angesprochen, dass er keine Antwort auf sein Projekt erhalten habe. Der Rektor habe sich in Anwesenheit von anderen Personen über ihn lustig gemacht und ihm gesagt, das Gesetz erlaube keine Projekte wie das von ihm vorgelegte. Er habe sich aufgrund des Verhaltens des Rektors beleidigt gefühlt und sich erkundigt, welches Gesetz dieser meine. Als er dem Rektor gesagt habe, er (der Rektor) sei nicht das Gesetz, habe dieser ihn beschimpft und ihn aufgefordert, das Büro zu verlassen. Er sei während zweier Tage nicht mehr an die Universität gegangen. Er habe die Fotografien von zwei Kurdenführern (Rahman Ghassemlou und Masud Barzani) ausgedruckt und sei erneut in das Büro des Rektors gegangen. Er habe einen Stuhl genommen, sei auf diesen gestiegen und habe den Bilderrahmen, in dem sich die Fotografien von Khamenei und Khomeini befunden hätten, abgehängt und auf den Boden geworfen. Er habe dem Rektor gesagt, er habe eine «viel bessere Sache» und habe die beiden von ihm ausgedruckten und gerahmten Bilder an der Wand angebracht. Er habe dem Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe seine eigenen Gesetze. Der Rektor habe ein Handy in der Hand gehabt, mit dem er die Szene wohl aufgenommen habe. Er habe die Universität daraufhin verlassen und sei nach Hause gegangen, wo er sich mit seinen Eltern gestritten habe. Er habe sein Telefon ausgeschaltet, sein Zuhause verlassen und sei zu seiner Tante gegangen. Am folgenden Tag habe der Ehemann seiner Tante ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass mehrere Personen bei seinen Eltern erschienen seien; diese hätten seinen Vater geohrfeigt. Mitten in der Nacht habe der Ehemann seiner Tante ihn zur türkischen Grenze gebracht. Als er von der Türkei aus seine Mutter angerufen habe, habe diese ihm gesagt, sein Vater sei zur Universität gegangen, wo man ihm gesagt habe, es sei nichts geschehen und er (der Beschwerdeführer) könne zurückkehren. Er habe seine Cousins angerufen, die für die Regierung arbeiteten; sie hätten ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, er riskiere ansonsten, festgenommen zu werden. Er habe die obersten Führer beleidigt und könne allein deswegen sein Leben verlieren. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zivil gekleidete Personen seien nach seiner Ausreise zwei oder drei Mal zu seinem Vater gegangen und hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Sein Vater habe deshalb nicht mehr ständig zur Arbeit gehen können. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bislang weder im Iran noch in der Schweiz politisch betätigt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er ein Studium an der Universität (...) begonnen. Zu Beginn des Studiums habe er ein Projekt verfassen müssen. Er habe das Skript eines Films schreiben und abgeben müssen. Falls die Universität mit dem Projekt zufrieden sei, werde man aufgenommen. Er habe vier Monate lang daran gearbeitet und das Projekt abgegeben; es habe sich um einen Film über Kurden und die Willkür, denen diese ausgesetzt seien, gehandelt. Alle Studenten ausser ihm hätten eine Antwort erhalten. Er sei zum Chef der Universität gegangen, um sich über den Stand der Dinge zu erkundigen. Der Rektor habe ihn gefragt, ob er seinen Verstand verloren habe. Er habe ihm erklärt, dass das Gesetz der islamischen Republik «so etwas» nicht akzeptiere. Er habe auf die Bilder von Khomeini und Khamenei gezeigt und gesagt, diese seien das Gesetz. Er habe geantwortet, das sei kein Gesetz und der Rektor habe ihn weggeschickt. Er sei nach Hause gegangen und habe die Fotografien von Ghassemlou und Barzani aus dem Internet ausgedruckt, mit denen er erneut zum Rektor gegangen sei. Nach einem Disput habe er dem Rektor gesagt, wenn seine Fotografien das Gesetz seien, werde er ihm jetzt das Gesetz zeigen. Der Rektor habe das Handy in der Hand gehabt und ihm gesagt, das werde er bereuen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich mit seinem Vater gestritten. Er habe sein Telefon ausgeschaltet und sei zu seiner Tante gegangen. Am zweiten Tag sei deren Ehemann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, welchen Fehler er begangen habe. Einige Personen seien zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater geohrfeigt. Er habe dem Onkel alles erzählt und dieser habe gesagt, er sei eine Gefahr für alle Verwandten und müsse in die Türkei reisen. Die Leute, die seinen Vater besucht hätten, hätten diesem gesagt, falls sein Sohn in Europa Fehler begehe, werde er (der Vater) zur Rechenschaft gezogen. Niemand wisse, wer diese Personen seien. A.d Am 22. September 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er brachte vor, sein Vater sei einige Male von der Universität angerufen worden; es sei ihm gesagt worden, sein Sohn könne zur Universität gehen. Sein Vater habe den Anrufern gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht im Iran sei. Solange er in die Schule gegangen sei, habe er wegen seiner Ethnie keine Probleme gehabt. Einige Schüler türkischer Ethnie hätten «Spässe über ihn gemacht». An der Universität habe er die Türkisch sprechenden Dozenten manchmal nicht verstanden. Einige Dozenten hätten darauf Rücksicht genommen, andere nicht. Er habe bereits vor dem Studium an seinem Projekt (Drehbuch für einen Kurzfilm) gearbeitet, da er gewusst habe, dass er im ersten Semester ein solches einreichen müsse, um weiterstudieren zu können. Das Projekt habe von der Herasat-Abteilung (politische Polizei) bestätigt werden müssen. Er habe als Einziger keine Antwort erhalten und sich mehrmals telefonisch erkundigt, wobei er jedes Mal vertröstet worden sei. Deshalb habe er sich zum Rektor begeben, wo es zu einem Disput gekommen sei. Seine Eltern hätten ihn gefragt, was mit seinem Drehbuch geschehen sei, und er habe nicht gewusst, was er ihnen antworten solle. Dann habe er sich entschieden, auf die ungerechte Behandlung zu antworten. Er habe sich von den Mitstudenten und dem Rektor benachteiligt und unterdrückt gefühlt. Zirka eine Woche nach dem ersten Gespräch mit dem Rektor habe er sich erneut in dessen Büro begeben. Er sei sich bewusst gewesen, dass seine Aktion gefährlich gewesen sei, was jedoch damals für ihn nicht wichtig gewesen sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte beim SEM während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte und ein Bestätigungsschreiben der Universität an die Wehrpflichtbehörde ein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit den Beweismitteln versehen ein, verbunden mit dem Ersuchen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2021 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe am Drehbuch, das 80 bis 90 Seiten umfasst habe, während rund vier Monaten gearbeitet. Somit hätte er in der Lage sein müssen, detailliert darüber zu berichten. Obwohl ihm mehrfach dazu Gelegenheit geboten worden sei, seien seine Aussagen dazu grösstenteils vage und oberflächlich geblieben. In Bezug auf die Unterdrückung des Protagonisten sowie die Art und Weise, wie dieser dagegen angekämpft habe, seien seine Aussagen allgemein ausgefallen. Im Gegensatz dazu habe er von einem Drehbuch, das er in der Schweiz verfasst habe, wesentlich detaillierter berichtet und habe gar gebremst werden müssen, damit die Erzählung nicht zu umfangreich ausgefallen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vom Inhalt des Drehbuchs an der Universität nicht habe detaillierter berichten können. Zudem habe er auch keine grosse Bereitschaft gezeigt, das Drehbuch, das sich noch im Iran befinde, dem SEM zukommen zu lassen. An dessen Existenz bestünden erhebliche Zweifel. Es erstaune, dass für die Projektarbeit weder inhaltliche noch formale Richtlinien vorgegeben worden seien, obwohl das Bestehen der Projektarbeit Voraussetzung für die Promotion ins nächste Semester gewesen sei. Der Wichtigkeit des Projekts sei er sich bewusst gewesen, was dadurch gezeigt werde, dass er bereits einen Monat vor Studienbeginn mit der Arbeit begonnen habe. Sein Ziel sei es auch gewesen, eine gute Note zu erzielen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich für ein derart kritisches Thema entschieden habe. Gerade weil es keine Richtlinien gegeben habe, erstaune, dass seine Arbeit nicht akzeptiert worden sei. Weiter mute es realitätsfremd an, dass er das umfangreiche Drehbuch von Hand geschrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass auch an einer Universität im Iran Arbeiten computergeschrieben einzureichen seien. Seine Argumentation, er habe zuhause keinen Computer gehabt, überzeuge nicht, sei doch davon auszugehen, dass es diverse Möglichkeiten für einen Computerzugang gebe. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Titel des Projekts unterschiedlich ausgefallen. Bei der BzP habe er gesagt, sein Projekt habe einen bestimmten Namen gehabt, wogegen er in der Anhörung gesagt habe, das Projekt habe keinen Namen gehabt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zudem nicht nachvollziehbar. Die Aktion im Büro des Rektors sei als naiv einzustufen und passe nicht in das Bild, das er vermittle. Er habe betont, wie wichtig das Studium für ihn gewesen sei und dass er im ersten Semester grossen Einsatz gezeigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Aktion seine Zukunft hätte aufs Spiel setzen sollen. Da zwischen den beiden Begegnungen mit dem Rektor eine Woche vergangen sei, könne sein Handeln nicht als Kurzschlussreaktion eingestuft werden. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen sein müssten. Er habe ebenfalls gewusst, dass der Herasat an der Universität präsent gewesen sei, da das Projekt von diesem hätte genehmigt werden müssen. Mit seiner Aktion habe er in Kauf genommen, dass dieser unmittelbar eingegriffen habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie sich die Lage entwickelt haben solle. So solle er noch in der Nacht nach dem Vorfall zuhause gesucht worden sein. Es erhelle nicht, weshalb er nach seiner Ankunft in der Schweiz bei seinen Eltern nicht nachgefragt habe, wer nach ihm gesucht habe beziehungsweise, weshalb nach ihm gesucht worden sei. Seinem Argument, er habe Angst um seine Familie, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht plausibel, weshalb die Universität sich die Mühe hätte machen sollen, sich ständig nach ihm zu erkundigen. Hätte er tatsächlich Bilder der iranischen Revolutionsführer auf den Boden geworfen, wäre dies als Beleidigung des Religionsführers und als Straftat einzustufen, die ein Gerichtsverfahren nach sich zöge. Somit müsste er eine Gerichtsvorladung vorweisen können. Die Vorbringen wiesen zu viele unglaubhafte Elemente auf, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, die Vorfälle hätten sich wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt. Es werde der Eindruck erweckt, dass er mit seinen Antworten den Fragen gezielt ausgewichen sei, sobald diese etwas detaillierter ausgefallen seien. Auch nach drei Befragungen sei unklar geblieben, wer für die Beurteilung des Drehbuchs zuständig respektive wer der Ansprechpartner dafür gewesen sei. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund des von ihm in der Schweiz verfassten Drehbuchs sowie dem Film, in dem er mitspiele, den Unmut der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Mit der eingereichten Einschreibebestätigung an der Universität im Rahmen eines Gesuchs um eine studienbedingte Verschiebung des Militärdienstes zuhanden der Wehrpflichtbehörde lasse sich nur bedingt nachweisen, dass er tatsächlich an der Universität studiert habe. Zudem könnten daraus keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen gezogen werden. Hätten sich diese tatsächlich wie von ihm geschildert zugetragen, müsste er in der Lage sein, mehr Dokumente einzureichen. Er habe jedoch nicht den Eindruck erweckt, dass ihm viel daran liege, weitere Dokumente zu beschaffen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich auf die allgemeine Situation der Kurden im Iran eingegangen und geltend gemacht, nahe und entfernte Verwandte des Beschwerdeführers seien als Peshmerga oder Unterstützer für die KDPI (Kurdisch-Demokratische Partei Iran, deren Ziel ein autonomes Kurdistan und ein demokratischer Iran seien. Wer sich aus politischen Gründen gegen das Mullah-Regime erhebe, werde als «Moharab» abgestempelt und bestraft. Im SFH-Bericht vom 16. November 2020 werde beschrieben, wie brutal das Regime mit Oppositionellen umgehe. Allein ein Verdacht genüge, um zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, gefoltert oder hingerichtet zu werden. Kurdische Oppositionelle würden im Iran brutal unterdrückt und die KDPI sei verboten worden. Kurden würden oft unter einem falschen Vorwand verhaftet und unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller kurdischer Parteien riskierten die Verurteilung zu mehrjährigen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er für die Zulassung zum zweiten Studiensemester ein Drehbuch habe schreiben müssen. Als Kurde habe er ein Thema über die Unterdrückung der Kurden durch das Mullah-Regime gewählt. Diese hätte so dargestellt werden sollen, dass das Regime keinen Anlass für seine Bestrafung gesehen hätte. Er habe nicht den Kampf mittels Gewalt, sondern die Wissenschaft und das Wissen gegen die Unterdrückung hervorgehoben. Der Kampf sollte mit friedlichen Mitteln geführt und gewonnen werden. Er habe den Jugendlichen aus der Stadt B._______ durch sein Drehbuch Mut machen wollen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er hinsichtlich des Drehbuchs detailliert erzählen können. Hätte er kein Drehbuch geschrieben, wäre er nicht in der Lage gewesen, so detailliert über den Inhalt des Drehbuchs, dessen Protagonisten und dessen Titel zu sprechen. Er habe versucht, zumindest eine Kopie des Drehbuchs zu erhalten, da der Versand per Post oder per E-Mail zu gefährlich sei. Er habe seine Eltern am Telefon gefragt, was man mit seinen Sachen gemacht habe. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass diese aus Angst vernichtet worden seien. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, das Drehbuch als Beweismittel zu den Akten zu geben. Er habe angegeben, dass er das Drehbuch von Hand geschrieben und in einem Laden abgegeben habe, wo es gedruckt worden sei. Das SEM habe bei seinen Überlegungen die iranischen Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt. Es sei vielleicht nicht überall im Iran möglich, eine handgeschriebene Arbeit abzugeben, es könne aber nicht verallgemeinert werden. Er habe bei seinen Schilderungen nicht übertrieben und nicht dramatisiert, sondern dargelegt, was er erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe erlebt, wie sein Volk und seine Verwandten Repressalien ausgesetzt worden seien. Als er an der Universität studiert habe, habe er die Diskriminierung der Kurden selbst erlebt. Infolge der erlittenen Behandlung hätten sich bei ihm mit der Zeit Wut und Hass angestaut. Obwohl er gewusst habe, dass sein Handeln naiv gewesen sei und schwere Konsequenzen haben könne, habe er sich nicht beherrschen können. Seine Aussagen bei der Anhörung zeigten, dass er sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Aufgrund dessen, dass er die Fotografien der Revolutionsführer auf den Boden geworfen habe, werde er von den iranischen Behörden sicherlich als «Moharab» bezeichnet. An den Befragungen habe er übereinstimmend angegeben, dass einige Personen in Zivil zuhause nach ihm gefragt hätten. Es liege auf der Hand, dass es sich um Polizisten in Zivil gehandelt habe. Es sei bekannt, dass es im Iran in einem Fall wie dem vorliegenden kaum möglich sei, Beweismittel zu beschaffen. Die zuständige Behörde würde keine Akteneinsicht gewähren. Das iranische Regime gebe nicht viel auf Rechtsstaatlichkeit, weshalb auch nicht von fairen Prozessen gesprochen werden könne. Eine als «Moharab» eingestufte Person, sei bereits vorverurteilt. Er habe sich durch seine Aktion schwer strafbar gemacht. Es sei davon auszugehen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es sei aber nicht möglich, dazu Beweismittel zu beschaffen, was dem SEM bekannt sein müsse. Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Beschwerdeführer im Visier der iranischen Behörden stehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein werde. Seine übereinstimmenden Vorbringen genügten den Anforderungen des Asylgesetzes an die Glaubwürdigkeit und an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit den Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran unbefriedigend ist. Die Mitgliedschaft in oppositionellen kurdischen Parteien kann zu erheblichen Problemen führen, wobei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, bei politisch motivierten Strafverfahren könne nicht von einer fairen, rechtstaatlichen Verfahrensführung und Beurteilung durch unabhängige Gerichte ausgegangen werden, beizupflichten ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Befragungen indessen unmissverständlich ausgesagt, er habe sich weder im Iran noch in der Schweiz zu politischen Themen geäussert, geschweige denn andere politische Aktivitäten entfaltet (vgl. SEM-act. A29/15 F38 und 39, A34/23 F137). Er hat keinerlei Verbindungen zu oppositionellen kurdischen Parteien erwähnt und auch nicht geltend gemacht, dass nähere oder entferntere Familienangehörige solche Verbindungen pflegten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4, letzter Absatz) sind demnach als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer hingegen an, drei seiner Cousins arbeiteten für die iranische Regierung (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.02 S. 9 f.). 5.3 5.3.1 Im Einklang mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass schwer nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der betont hat, wie wichtig ihm der Übertritt in das nächste universitäre Semester gewesen sei, vier Monate Arbeit in ein Drehbuch zu einem Film mit der im iranischen Kontext höchst brisanten Thematik der Unterdrückung der Kurden investiert, musste er doch damit rechnen, dass seine Arbeit nicht angenommen werden und er darüber hinaus mit den Behörden Schwierigkeiten erhalten könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde ausser nachgeschobenen und wenig überzeugenden Erklärungsversuchen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. So wird etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne keine Kopie des Drehbuches einreichen, weil seine Eltern das sich zuhause befindliche Exemplar aus Sicherheitsgründen vernichtet hätten. Solches hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen allerdings nicht geltend gemacht. Nachdem er das Drehbuch bei der Universität ohnehin schon eingereicht hatte und er dieses auch in einen Laden gebracht haben soll, um es dort drucken zu lassen, erscheint die angebliche Vernichtung des Drehbuches durch die Eltern als wenig plausible Schutzbehauptung. Es bestehen aufgrund der überzeugenden Ausführungen des SEM insgesamt erhebliche Zweifel an der Existenz des vom Beschwerdeführer angeblich handschriftlich verfassten Drehbuches für einen Film zur Thematik der Unterdrückung der Kurden durch das iranische Regime. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auf folgende Unstimmigkeiten hinzuweisen: 5.3.2 Auffallend erweist sich zunächst, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, er habe sein Studium an der Universität von B._______ aufgrund von Problemen im zweiten Semester abgebrochen (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 1.17.04), während er bei den beiden Anhörungen dazu divergierend zu Protokoll gab, er sei vor Beendigung des ersten Semesters aus dem Iran geflohen (vgl. SEM-act. A29/15 F31, A34/23 F41). 5.3.3 Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Dialog und den Handlungsablauf bei seiner angeblich ersten Vorsprache beim Rektor der Universität anlässlich der verschiedenen Befragungen unterschiedlich schilderte. So erklärte er bei der BzP, er habe sich beim Rektor der Universität erkundigt, was mit seinem Drehbuch geschehen sei. Der Rektor habe gefragt, ob er das Resultat nicht erhalten habe. Danach habe er sich nach dem Titel des Drehbuchs erkundigt. Er habe ihm geantwortet dieser laute (...). Der Rektor sei aufgestanden und habe gefragt, ob er der Autor dieser Arbeit sei, was er bejaht habe. Der Rektor habe sofort eine Dame gerufen und sich über ihn lustig gemacht. Er habe ihm gesagt, er habe nicht das Recht, sich über ihn lustig zu machen, und habe sich erkundigt, wo das Problem liege und weshalb er nicht akzeptiert werde. Der Rektor habe ihm geantwortet, das Gesetz akzeptiere diese Arbeit nicht, worauf er gesagt habe, er akzeptiere dieses Gesetz nicht. Der Rektor habe auf die Fotografien von Khomeini und Khamenei gezeigt und gesagt, diese liessen das Projekt nicht zu. Er habe erwidert, die beiden seien nicht das Gesetz, wonach der Rektor ihn beschimpft und zum Verlassen des Büros aufgefordert habe (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 8). Bei der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei zum Rektor gegangen und habe ihn aufgefordert, ihm zu erzählen, was aus seinem Film geworden sei. Der Rektor habe den Kopf gehoben und gesagt: «Aha, Du kommst wegen des Films». Danach habe er ihn gefragt, ob er den Verstand verloren habe, und festgestellt, er habe seinen Verstand in den Abfall geworfen. Er habe geantwortet, er solle ihm seinen Film zurückgeben. Der Rektor habe erklärt, das iranische Gesetz akzeptiere so etwas nicht. Er habe auf die Fotografien der Revolutionsführer gezeigt und gesagt, diese seien das Gesetz. Er habe gesagt, dies sei kein Gesetz, worauf der Rektor ihm gesagt habe, er solle das Büro verlassen und er werde es bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F50). Gegen Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe dem Film keinen Titel gegeben, damit es nicht auffällig sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe ungefähr zehn Namen zur Verfügung gehabt und hätte den bei der BzP genannten Namen vorgeschlagen, falls sein Film akzeptiert worden wäre (vgl. SEM-act. A29/15 F90). Während der zweiten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe für sein Projekt den Titel (...) gewählt (vgl. SEM-act. A34/23 F56). Als er zum ersten Mal zum Rektor gegangen sei, habe er diesen nicht begrüsst, als er dessen Büro betreten habe. Er habe ihn sofort gefragt, warum er keine Antwort zu seinem Drehbuch erhalte. Der Rektor habe geantwortet, sie hätten alle Resultate weitergegeben, worauf er gesagt habe, das seinige sei nicht weitergegeben worden. Dann habe der Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei der Autor dieses Drehbuchs, man gebe ihm kein Resultat. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe der Rektor gesagt, die Gesetze liessen so etwas nicht zu. Als er gefragt habe, welche Gesetze diese Sache verhinderten, habe der Rektor sich umgedreht und auf die beiden Bilder der Revolutionsführer gezeigt, wobei er gesagt habe, diese seien die Gesetze des Landes. Er habe gesagt, die seien nicht das Gesetz, worauf der Rektor ihm gesagt habe, er solle verschwinden, bevor er seine Aussage bereue (vgl. SEM-act. A34/23 F67). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ergibt, hat der Rektor gemäss der Version an der BzP zunächst nach dem Titel des vom Beschwerdeführers verfassten Drehbuches gefragt, während er gemäss den Versionen an den Anhörungen offenbar - ohne sich danach zu erkundigen - sogleich wusste, nach welchem Drehbuch sich der Beschwerdeführer erkundigte. Nicht übereinstimmend sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob der Rektor aufgestanden sei, den Kopf gehoben oder sich umgedreht habe. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen, die Dame, welche der Rektor gemäss der Version bei der BzP ins Büro gerufen haben soll, mit keinem Wort mehr. Ferner sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er dem von ihm eingereichten Drehbuch einen Titel gegeben habe oder nicht, anlässlich der Befragungen nicht kohärent ausgefallen. 5.3.4 Hinsichtlich des zweiten Treffens mit dem Rektor führte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, er sei in dessen Büro gegangen. Der Rektor sei überrascht gewesen und habe gefragt, was er wolle. Er habe nicht gesprochen, habe einen Stuhl genommen, sei auf diesen gestiegen, habe die Fotografien der Religionsführer abgehängt und auf den Boden geworfen. Daraufhin habe er dem Rektor gesagt, er habe eine bessere Sache für ihn und habe die beiden von ihm mitgebrachten Fotografien der Kurdenführer Abdulrahman Ghassemlou und Massoud Barzani aufgehängt. Danach habe er dem Rektor gesagt, wenn er sein Gesetz habe, dann habe er seines. Schliesslich habe der Rektor gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe es so gewollt und er werde ihn leiden lassen (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der ersten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei erneut in das Büro des Rektors gegangen. Dieser habe ihn gefragt, ob er sein eigenes Grab graben wolle, worauf er geantwortet habe, er werde ihm etwas zeigen. Danach sei er auf den Stuhl geklettert und habe die Fotografien ausgetauscht. Der Rektor habe ihm gesagt, dies werde er bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F50 S. 7). Auf Nachfrage sagte er, der Rektor habe ihm am Anfang nichts gesagt, sei sprachlos gewesen. Nachdem er vom Stuhl gestiegen sei, habe der Rektor gesagt, er werde es bereuen (vgl. SEM-act. A29/15 F55). Im Rahmen der zweiten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, der Rektor habe zu ihm gesagt, er sei gekommen, um sein eigenes Grab zu graben, als er dessen Büro betreten habe. Er habe dem Rektor gesagt, er habe eine bessere Idee für ihn, habe einen Stuhl genommen, die Bilder der Revolutionsführer auf den Boden geschmissen, dabei geflucht und die eigenen Bilder an der Wand angebracht. Dann habe er ihm gesagt, er habe seine eigenen Gesetze, worauf der Rektor geantwortet habe, er werde bitter bereuen, was er gemacht habe (vgl. SEM-act. A34/23 F84). Auch das zweite Treffen mit dem Rektor schilderte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend. Während er bei der BzP geltend machte, der Rektor habe ihn gefragt, was er wolle, brachte er bei den Anhörungen vor, dieser habe ihn gefragt beziehungsweise ihm gesagt, er sei gekommen, um sein eigenes Grab zu graben. Während er bei der BzP angab, er habe nicht mit dem Rektor gesprochen, bevor er die Bilder ausgetauscht habe, sagte er bei den Anhörungen, er habe mit dem Rektor gesprochen, bevor er auf den Stuhl gestiegen sei. 5.3.5 Im Rahmen der BzP machte der Beschwerdeführer sodann geltend, sein Vater sei zur Universität gegangen, wo man ihm gesagt habe, es sei nichts geschehen, sein Sohn könne an die Universität zurückkehren (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der zweiten Anhörung machte er hingegen geltend, die Universität habe seinen Vater dreimal angerufen; sein Vater habe denen gesagt, sein Sohn sei nicht im Iran. Darauf hätten die von der Universität gesagt, sie würden nicht mehr anrufen, könnten den Beschwerdeführer aber verhaften, falls er «dort etwas machen würde». Auf Nachfrage bestätigte er, die Leute von der Universität hätten seinem Vater gesagt, sie würden ihm (dem Beschwerdeführer) Probleme bereiten, egal wo er sich befinde (vgl. SEM-act. A34/23 F22 und F23). Während der zweiten Anhörung gab er an, die Leute, die zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien, hätten bei seinem Vater eine Bemerkung gemacht, wonach er (der Beschwerdeführer) dort nichts machen solle, ansonsten sie «Probleme machen würden» (vgl. SEM-act. A34/23 F131). Der Beschwerdeführer hat somit unterschiedliche Angaben zu den Urhebern der Drohungen und zur Frage, ob überhaupt solche erfolgt seien, gemacht. 5.3.6 Der Beschwerdeführer führte ferner bei der BzP aus, er habe nach seiner Ankunft in der Türkei mit seiner Mutter telefoniert, die ihm vom Gang seines Vaters zur Universität erzählt habe. Nach diesem Gespräch habe er drei seiner Cousins angerufen, die für die iranische Regierung arbeiteten. Diese hätten ihm gesagt, er habe die obersten Führer beleidigt und könne schon deshalb sein Leben verlieren; er dürfe nicht in den Iran zurückkehren (vgl. SEM-act. A8/14 Ziff. 7.01 S. 9). Bei der ersten Anhörung sagte er, er habe nach seiner Ankunft in der Türkei zwei- oder dreimal mit seiner Mutter, seinem Onkel väterlicherseits und mit einem Cousin väterlicherseits gesprochen. Diese hätten gesagt, er dürfe auf gar keinen Fall in den Iran zurückkehren (vgl. SEM-act. A29/15 F62). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, welche Verwandten ihm von einer Rückkehr in den Iran abgeraten hätten, sind nicht deckungsgleich. 5.3.7 Bei der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer an, unbekannte Personen seien zwei- oder dreimal zu seinem Vater gegangen. Dieser habe den Leuten gesagt, sein Sohn sei nach Europa gereist, worauf man ihm gesagt habe, er solle seinem Sohn mitteilen, dass er (der Vater) zur Rechenschaft gezogen werde, falls sein Sohn dort Fehler begehe (vgl. SEM-act. A29/15 F52). Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte er indessen vor, Vertreter der Universität hätten seinem Vater am Telefon gesagt, sie könnten ihn (den Beschwerdeführer) verhaften, falls er im Ausland etwas «machen würde» (vgl. SEM-act. A34/23 F16, F23 und F24). Auch diese Angaben sind nicht kohärent. 5.3.8 Der Beschwerdeführer machte bei der zweiten Anhörung schliesslich geltend, er habe das im ersten Semester verfasste Projekt beim Zuständigen an der Universität eingereicht (vgl. SEM-act. A34/23 F41). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, es habe sich nicht um einen Präsenzkurs gehandelt, man habe das Drehbuch schreiben und einem Dozenten abgeben müssen. Des Weiteren gab er an, er wisse nicht, wer das Drehbuch gelesen habe (vgl. SEM-act. A34/23 F59). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den für die Entgegennahme des Projekts zuständigen Dozenten zu benennen, ist nicht nachvollziehbar. 5.3.9 Hinsichtlich seiner inneren Befindlichkeit äusserte sich der Beschwerdeführer zudem in unterschiedlicher Weise. Bei der ersten Anhörung erklärte er, der Ehemann seiner Tante habe ihn am zweiten Tag seines dortigen Aufenthalts gefragt, welchen Fehler er begangen habe. Er habe geantwortet, er habe keinen Fehler gemacht (vgl. SEM-act. A29/15 F51). Im Rahmen derselben Anhörung gab er indessen auch an, es sei ihm bei seinen Eltern zuhause bewusstgeworden, dass seine Tat ein grosses Verbrechen sei (vgl. SEM-act. A29/15 F61). Bei der zweiten Anhörung wiederum machte er geltend, er habe realisiert, dass seine Aktion beim Direktor ein Fehler gewesen sein könnte, nachdem die Leute bei ihm zuhause gewesen seien und seinen Vater geschlagen hätten (vgl. SEM-act. A34/23 F112). 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich auch für die Angehörigen der kurdischen Ethnie als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). 7.4.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügt, die er sich in der Schweiz aneignen konnte (vgl. Beschwerde S. 3). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er im Verband seiner Familie für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. In der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos sind und in der Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, womit die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich inzwischen nachhaltig verändert, ist das in der Eingabe vom 23. Dezember 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: