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E-4501/2020

E-4501/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am

13. Juli 2016. Am 28. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Er habe aber stets in C._______, Nordpro- vinz, gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahr (…) habe er in der (…) seines (…) gearbeitet. Im September 2005 sei er nach C._______ gezogen und habe dort als (…) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im (…) 2006 sei er von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) mitgenommen worden. Er habe ein (…) Training absolvieren müssen und sei angewiesen worden, Personen für die Organisation zu rekrutieren. Nachdem ihn jemand verra- ten habe, sei er in einem Armeecamp befragt und geschlagen worden. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er freigelassen worden. Im (…) 2006 und (…) 2008 sei er erneut von Armeeangehörigen festgenommen, befragt und nach (…) beziehungsweise (…) freigelassen worden. Im (…) 2009 habe er zwei Mitglieder der LTTE bei sich wohnen lassen. Armeean- gehörige hätten davon erfahren, worauf er im (…) 2010 während einer Wo- che im Camp festgehalten und geschlagen worden sei. Ab (…) 2011 habe er sich für eine Organisation engagiert, welche (…) aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Im (…) 2013 habe er für die D._______ Wahlkampf be- trieben. In der Folge sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, verhört und geschlagen worden. Nach (…) Monaten sei er freigelassen worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im (…) 2015 habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ befragt, welcher ebenfalls Probleme mit dem CID gehabt habe. E._______ sei am (…) 2015 getötet worden. In der Folge habe er mit einer Person namens F._______ Proteste organisiert, selbst jedoch nicht daran teilgenommen. Am 13. Juli 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Origi- nal, eine Bestätigung eines Priesters, drei Fotos und einen Zeitungsartikel zu den Akten.

E-4501/2020 Seite 3 B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, es müsse bezweifelt werden, dass der Be- schwerdeführer trotz zahlreicher Inhaftierungen nur aus Überzeugung für die tamilische Sache den Behörden wiederholt Anlass gegeben habe, um ihn erneut zu inhaftieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri- lankischen Behörden trotz immer neuen Vorfällen stets nur (…) oder (…) inhaftieren und ohne Konsequenzen freilassen sollten. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen beschränkten sich auf die Angaben, er sei wiederholt befragt sowie geschlagen worden und enthiel- ten demnach kaum Realkennzeichen. Die Behörden hätten ihn jederzeit zu Hause oder beim Unterschriftenleisten inhaftieren können, wenn sie tat- sächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Ferner habe er kaum Angaben zu den LTTE-Aktivisten E._______ und F._______ machen können. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den Umständen der Festnah- men in den Jahren 2006 und 2013 sowie dem Zeitpunkt des Unterschrif- tenleistens geäussert. B.b Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 ab. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach seiner Freilassung im (…) 2013 erneut inhaftiert worden zu sein. Selbst wenn er nach dieser Inhaftierung mit der Auflage einer Unter- schriftspflicht freigelassen worden sei, sei diese Massnahme als zu wenig intensiv zu betrachten, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch wie- derholte kurze Befragungen – sofern sie stattgefunden hätten – seien nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigten, dass das Inte- resse seitens der sri-lankischen Behörden nicht dem Beschwerdeführer selbst gegolten habe, sondern von ihm lediglich weiterführende Informati- onen erwartet worden seien. C. C.a Am 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichnete Eingabe ein.

E-4501/2020 Seite 4 Darin machte er im Wesentlichen geltend, am 12. August 2019 sei seiner Mutter ein polizeiliches Schreiben überreicht worden. Diesem lasse sich entnehmen, dass er wegen Verdachts auf Reorganisation der LTTE bei der Polizeistation von C._______ erscheinen müsse. Ein Anwalt bestätige mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die regelmässigen Befragungen der Mutter und damit das anhaltende behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Die Sicherheitskräfte würden vermuten, dass er Verbindungen zu G._______ habe, einem der Anführer einer LTTE-Wiederaufbaubewegung. Mit diesem habe er im Jahr 2013 zusammengearbeitet. Seine Bedrohungslage werde auch durch die Schreiben seiner Mutter bestätigt. Die Fotos belegten eine Befragung seines ältesten (…) und dessen Ehefrau durch Polizisten im Juni 2019. Aus dem Schreiben eines Politikers ergebe sich, dass er in Sri Lanka politisch tätig gewesen sei. Ferner sei er in Haft misshandelt worden. Die dadurch entstandenen Narben würden einen Risikofaktor darstellen. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit der Präsi- dentschaftswahl im November 2019 drastisch verschlechtert. Gestützt auf diese Beweislage sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Schliesslich sei sein (…) zwischenzeitlich verstorben, womit eine wichtige Bezugsperson wegfalle. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeista- tion von C._______ vom 12. August 2019, ein Schreiben eines Anwalts vom

20. Mai 2020, ein Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds vom

5. Dezember 2019, zwei Schreiben der Mutter vom 20. Juli 2019 und

30. Januar 2020, eine Übersetzung des Todesscheins des (…), diverse Fo- tos von Narben, ein Foto der Familie, Fotos einer Behördenvorsprache im Juni 2019 und ein Internetartikel der «BBC News» vom 11. April 2014 zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 3. September 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfachgesuch, trat auf dieses nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und zog das als gefälscht erkannte Schreiben der Polizeistation C._______ vom

12. August 2019 ein. C.c Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung

E-4501/2020 Seite 5 der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf das Asylgesuch und das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in sämtliche Akten betreffend Dokumentenprüfung des polizeilichen Schrei- bens vom 12. August 2019 zu geben. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amt- liche Verbeiständung zu gewähren. Als Beilage reichte er eine Honorarnote ein. C.d Mit Eingabe vom 15. September 2020 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2020, wonach keine interne Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, geltend, die Vorinstanz habe demnach das poli- zeiliche Schreiben ohne Überprüfung als Fälschung qualifiziert. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei an die Vor- instanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf die Gesuche ein- zutreten. C.e Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 hielt die Instruktions- richterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos sei. Gleichzeitig wies sie die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer den we- sentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung vom 25. August 2020 offenzule- gen und gewährte ihm eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stel- lungnahme. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum

2. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. C.f Am 18. September 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung vom 25. August 2020 be- kannt. C.g Am 30. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung ein und beantragte erneut die Offenlegung der Dokumenten- prüfung vom 25. August 2020. C.h Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Instruktions- richterin den Antrag auf Offenlegung der Dokumentenprüfung ab und ge- währte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum

20. Oktober 2020. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines

E-4501/2020 Seite 6 Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab. C.i Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung und gab eine Honorarnote zu den Akten. C.j Am 10. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über einen Mandatswechsel und gab eine aktualisierte Honorarnote zu den Ak- ten. C.k Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.l In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ver- nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt. C.m Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 wies der Beschwerdeführer auf die sich verschlechternde Lage in Sri Lanka hin. C.n Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Instituts für H._______ vom 2. Februar 2022, Physiotherapieverordnungen des I._______, ein Schreiben eines Priesters vom 6. Juli 2022, eine Kopie eines Zustellungsbelegs und diverse Fotos ein. C.o Mit Eingabe vom 22. August 2022 machte der Beschwerdeführer wei- tergehende Ausführungen zur Zustellung der am 10. August 2022 einge- reichten Beweismittel.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 6. Juli 2020 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, weshalb die Vorinstanz das polizeiliche Schreiben vom 12. August 2019 als Fäl- schung erachte. Es sei weder die Dokumentenprüfung noch das Ver- gleichsmaterial des SEM offengelegt worden.

E. 3.2 Die Vorinstanz unterzog das polizeiliche Schreiben einer internen Do- kumentenanalyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2020 festgehalten, hat die Vorinstanz die Akte der Dokumentenprüfung zu Unrecht als interne Akte klassifiziert, zumal interne Akten Unterlagen sind, denen für die Be- handlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern diese viel- mehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E.6.2.1). In der Folge gab sie dem Beschwerdeführer die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht bekannt, womit sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Dokumentenprüfung sei ihm nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass bei internen Dokumentenanalysen praxisgemäss ge- wichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen, insbe- sondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derarti- gen Analyse, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Nach Aufforderung durch die Instruktionsrich- terin gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen bekannt. In der Folge nahm der Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme wahr, womit die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist.

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E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sein Gesuch als Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen müssen. Es sei zwar richtig, dass er einerseits Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie objektive Nachfluchtgründe im Sinne eines neuen Asylgesuchs geltend mache. Andererseits handle es sich bei sei- nem Gesuch aber auch um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka führten dazu, dass er aufgrund seiner früheren Aktivitäten verfolgt werde und der Vollzug der Wegweisung unzu- mutbar sei.

E. 3.4 Zur Rechtsnatur der Eingabe vom 6. Juli 2020 führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, wenn nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht würden, handle es sich um ein Mehrfachgesuch. Mit den neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln mache der Beschwerdeführer solche Gründe geltend, weshalb die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen sei.

E. 3.5 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer- wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiederer- wägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeur- teilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich ver- änderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Eine Wiedererwägung liegt hingegen vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundes- verwaltungsgericht in BVGE 2013/22 (vgl. E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

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E. 3.6 Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 6. Juli 2020 insofern rechtlich zu- treffend als Mehrfachgesuch qualifiziert, als der Beschwerdeführer vor- bringt, aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka durch die Wahlen sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Dabei handelt es sich um einen klassischen objektiven Nach- fluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlech- terte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Die insofern zutreffende rechtliche Qualifikation des Gesuchs wird auf Be- schwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 3.7 Unzutreffend ist hingegen die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Qualifikation als Mehrfachgesuch, soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, die bisher als unglaubhaft erachtete Verfolgung könne er mit neuen Beweismitteln belegen. Die eingereichten Beweismittel sind nach Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden. Gemäss BVGE 2013/22 sind nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM einzureichen (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). Die Vorinstanz hätte demnach diese Beweismittel als qua- lifizierte Wiedererwägungsgründe einstufen und prüfen müssen.

E. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers zu Unrecht ausschliesslich als Mehrfachge- such qualifiziert. Sie hat die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.

E. 4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte auf das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Nicht gehörig begründete Folgegesuche können zwar als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch mit einer 15-seitigen Begründung eingereicht, in welcher er auf die neuen Tatsachen und Beweismittel eingeht und darlegt, inwiefern bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine Furcht vor Verfolgung bestanden habe. Ferner hat er erläutert, dass er als ethnischer Tamile aufgrund der

E-4501/2020 Seite 10 veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefähr- dung ausgesetzt sei. Das Gesuch ist demnach genügend substantiiert be- gründet. Die Vorinstanz hat, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, über das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch materiell zu entscheiden.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung vom 3. September 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu beurteilen. Angesichts der Rückweisung der Sa- che erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom

13. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist gegen- standslos geworden.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos- tennote vom 10. Januar 2022 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 48.– (total Fr. 1'731.80, inklu- sive Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Der Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 13. Juli 2022, 10. August 2022 und 22. August 2022 ist der Aufwand auf sechs Stunden und die Auslagen auf Fr. 66.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist an- zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’005.– (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4501/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 3. September 2020 wird aufgehoben. Die Sa- che wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’005.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Dispositiv Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4501/2020 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 13. Juli 2016. Am 28. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Er habe aber stets in C._______, Nordprovinz, gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahr (...) habe er in der (...) seines (...) gearbeitet. Im September 2005 sei er nach C._______ gezogen und habe dort als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im (...) 2006 sei er von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) mitgenommen worden. Er habe ein (...) Training absolvieren müssen und sei angewiesen worden, Personen für die Organisation zu rekrutieren. Nachdem ihn jemand verraten habe, sei er in einem Armeecamp befragt und geschlagen worden. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er freigelassen worden. Im (...) 2006 und (...) 2008 sei er erneut von Armeeangehörigen festgenommen, befragt und nach (...) beziehungsweise (...) freigelassen worden. Im (...) 2009 habe er zwei Mitglieder der LTTE bei sich wohnen lassen. Armeeangehörige hätten davon erfahren, worauf er im (...) 2010 während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden sei. Ab (...) 2011 habe er sich für eine Organisation engagiert, welche (...) aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Im (...) 2013 habe er für die D._______ Wahlkampf betrieben. In der Folge sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, verhört und geschlagen worden. Nach (...) Monaten sei er freigelassen worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im (...) 2015 habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ befragt, welcher ebenfalls Probleme mit dem CID gehabt habe. E._______ sei am (...) 2015 getötet worden. In der Folge habe er mit einer Person namens F._______ Proteste organisiert, selbst jedoch nicht daran teilgenommen. Am 13. Juli 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Bestätigung eines Priesters, drei Fotos und einen Zeitungsartikel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, es müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Inhaftierungen nur aus Überzeugung für die tamilische Sache den Behörden wiederholt Anlass gegeben habe, um ihn erneut zu inhaftieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden trotz immer neuen Vorfällen stets nur (...) oder (...) inhaftieren und ohne Konsequenzen freilassen sollten. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen beschränkten sich auf die Angaben, er sei wiederholt befragt sowie geschlagen worden und enthielten demnach kaum Realkennzeichen. Die Behörden hätten ihn jederzeit zu Hause oder beim Unterschriftenleisten inhaftieren können, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Ferner habe er kaum Angaben zu den LTTE-Aktivisten E._______ und F._______ machen können. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den Umständen der Festnahmen in den Jahren 2006 und 2013 sowie dem Zeitpunkt des Unterschriftenleistens geäussert. B.b Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 ab. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach seiner Freilassung im (...) 2013 erneut inhaftiert worden zu sein. Selbst wenn er nach dieser Inhaftierung mit der Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden sei, sei diese Massnahme als zu wenig intensiv zu betrachten, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch wiederholte kurze Befragungen - sofern sie stattgefunden hätten - seien nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigten, dass das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden nicht dem Beschwerdeführer selbst gegolten habe, sondern von ihm lediglich weiterführende Informationen erwartet worden seien. C. C.a Am 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, am 12. August 2019 sei seiner Mutter ein polizeiliches Schreiben überreicht worden. Diesem lasse sich entnehmen, dass er wegen Verdachts auf Reorganisation der LTTE bei der Polizeistation von C._______ erscheinen müsse. Ein Anwalt bestätige mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die regelmässigen Befragungen der Mutter und damit das anhaltende behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Die Sicherheitskräfte würden vermuten, dass er Verbindungen zu G._______ habe, einem der Anführer einer LTTE-Wiederaufbaubewegung. Mit diesem habe er im Jahr 2013 zusammengearbeitet. Seine Bedrohungslage werde auch durch die Schreiben seiner Mutter bestätigt. Die Fotos belegten eine Befragung seines ältesten (...) und dessen Ehefrau durch Polizisten im Juni 2019. Aus dem Schreiben eines Politikers ergebe sich, dass er in Sri Lanka politisch tätig gewesen sei. Ferner sei er in Haft misshandelt worden. Die dadurch entstandenen Narben würden einen Risikofaktor darstellen. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 drastisch verschlechtert. Gestützt auf diese Beweislage sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Schliesslich sei sein (...) zwischenzeitlich verstorben, womit eine wichtige Bezugsperson wegfalle. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeistation von C._______ vom 12. August 2019, ein Schreiben eines Anwalts vom 20. Mai 2020, ein Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds vom 5. Dezember 2019, zwei Schreiben der Mutter vom 20. Juli 2019 und 30. Januar 2020, eine Übersetzung des Todesscheins des (...), diverse Fotos von Narben, ein Foto der Familie, Fotos einer Behördenvorsprache im Juni 2019 und ein Internetartikel der «BBC News» vom 11. April 2014 zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 3. September 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfachgesuch, trat auf dieses nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und zog das als gefälscht erkannte Schreiben der Polizeistation C._______ vom 12. August 2019 ein. C.c Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch und das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in sämtliche Akten betreffend Dokumentenprüfung des polizeilichen Schreibens vom 12. August 2019 zu geben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beilage reichte er eine Honorarnote ein. C.d Mit Eingabe vom 15. September 2020 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2020, wonach keine interne Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, geltend, die Vorinstanz habe demnach das polizeiliche Schreiben ohne Überprüfung als Fälschung qualifiziert. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf die Gesuche einzutreten. C.e Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos sei. Gleichzeitig wies sie die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung vom 25. August 2020 offenzulegen und gewährte ihm eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. C.f Am 18. September 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung vom 25. August 2020 bekannt. C.g Am 30. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein und beantragte erneut die Offenlegung der Dokumentenprüfung vom 25. August 2020. C.h Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Offenlegung der Dokumentenprüfung ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2020. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab. C.i Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab eine Honorarnote zu den Akten. C.j Am 10. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über einen Mandatswechsel und gab eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. C.k Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.l In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.m Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 wies der Beschwerdeführer auf die sich verschlechternde Lage in Sri Lanka hin. C.n Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Instituts für H._______ vom 2. Februar 2022, Physiotherapieverordnungen des I._______, ein Schreiben eines Priesters vom 6. Juli 2022, eine Kopie eines Zustellungsbelegs und diverse Fotos ein. C.o Mit Eingabe vom 22. August 2022 machte der Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zur Zustellung der am 10. August 2022 eingereichten Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 6. Juli 2020 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, weshalb die Vorinstanz das polizeiliche Schreiben vom 12. August 2019 als Fälschung erachte. Es sei weder die Dokumentenprüfung noch das Vergleichsmaterial des SEM offengelegt worden. 3.2 Die Vorinstanz unterzog das polizeiliche Schreiben einer internen Dokumentenanalyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2020 festgehalten, hat die Vorinstanz die Akte der Dokumentenprüfung zu Unrecht als interne Akte klassifiziert, zumal interne Akten Unterlagen sind, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern diese vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BVGE 2008/14 E.6.2.1). In der Folge gab sie dem Beschwerdeführer die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht bekannt, womit sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Dokumentenprüfung sei ihm nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass bei internen Dokumentenanalysen praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 3.2.4 m.w.H.). Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen bekannt. In der Folge nahm der Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme wahr, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sein Gesuch als Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen müssen. Es sei zwar richtig, dass er einerseits Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie objektive Nachfluchtgründe im Sinne eines neuen Asylgesuchs geltend mache. Andererseits handle es sich bei seinem Gesuch aber auch um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka führten dazu, dass er aufgrund seiner früheren Aktivitäten verfolgt werde und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 3.4 Zur Rechtsnatur der Eingabe vom 6. Juli 2020 führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, wenn nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht würden, handle es sich um ein Mehrfachgesuch. Mit den neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln mache der Beschwerdeführer solche Gründe geltend, weshalb die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen sei. 3.5 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Eine Wiedererwägung liegt hingegen vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/22 (vgl. E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 3.6 Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 6. Juli 2020 insofern rechtlich zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert, als der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka durch die Wahlen sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Dabei handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Die insofern zutreffende rechtliche Qualifikation des Gesuchs wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 3.7 Unzutreffend ist hingegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation als Mehrfachgesuch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die bisher als unglaubhaft erachtete Verfolgung könne er mit neuen Beweismitteln belegen. Die eingereichten Beweismittel sind nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden. Gemäss BVGE 2013/22 sind nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM einzureichen (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). Die Vorinstanz hätte demnach diese Beweismittel als qualifizierte Wiedererwägungsgründe einstufen und prüfen müssen. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht ausschliesslich als Mehrfachgesuch qualifiziert. Sie hat die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.

4. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte auf das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Nicht gehörig begründete Folgegesuche können zwar als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch mit einer 15-seitigen Begründung eingereicht, in welcher er auf die neuen Tatsachen und Beweismittel eingeht und darlegt, inwiefern bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine Furcht vor Verfolgung bestanden habe. Ferner hat er erläutert, dass er als ethnischer Tamile aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Das Gesuch ist demnach genügend substantiiert begründet. Die Vorinstanz hat, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, über das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch materiell zu entscheiden.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung vom 3. September 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu beurteilen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 10. Januar 2022 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 48.- (total Fr. 1'731.80, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Der Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 13. Juli 2022, 10. August 2022 und 22. August 2022 ist der Aufwand auf sechs Stunden und die Auslagen auf Fr. 66.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'005.- (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 3. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'005.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin