Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Juli 2016 und suchte am 28. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Juli 2017 wurden im Rahmen des Testbetriebes seine Personalien erfasst. Am 11. August 2017 folgte die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 25. September 2017 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. Da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedurfte, wurde es ab dem 27. September 2017 im erweiterten Verfahren gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt. Am 9. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in freier Erzählung im Wesentlichen Folgendes: Er sei in B._______ geboren, habe aber stets in C._______ gewohnt. Nach Beendigung der Schule habe er zunächst mit seinem Vater als (...) gearbeitet und sei dann im Jahr (...) mit einem Kollegen nach D._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten. D._______ habe sich im Gebiet der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. (...) habe ihn die Bewegung mitgenommen und er habe ein einmonatiges Training absolviert. Danach sei er dazu angehalten worden, Leute für die Bewegung zu rekrutieren. Im (...) sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nachdem ihn jemand verraten habe, sei er festgenommen und in ein Armeecamp zur Befragung mitgenommen worden. Dort sei er geschlagen worden. Nachdem er ein Formular unterzeichnet habe, habe er gehen können (SEM-Akte A17/9 F25 S. 4). Er sei danach erneut nach D._______ gegangen, um ein sich im Bau befindliches Haus fertigzustellen. Am (...) 2006 sei die A9-Route gesperrt worden und er habe nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Er habe dann an Protesten gegen die Strassensperrung mitgemacht. Schliesslich sei er doch nach Hause zurückgekehrt und im (...) 2006 auf der Suche nach Arbeit im Quartier herumgelaufen. Als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei, hätten zwei Personen der Armee ihn gerufen. Einer habe ihn getreten, er sei vom Fahrrad gefallen und sie hätten ihn ins Armeecamp mitgenommen. Erst im (...), als seine Mutter mit einem Friedensrichter ins Camp gekommen sei, habe man ihn wieder freigelassen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5). Ab (...) 2007 habe er für "(...)", eine Organisation, die in Sri Lanka (...), gearbeitet. Dabei sei er wiederholt von Unbekannten aufgefordert worden, (...) auszuhändigen. Er habe deshalb immer einen anderen Arbeitsweg benützt. Im (...) 2008 habe ihn die Armee festgenommen und ihn dazu befragt, ob er die Bewegung mit (...) beliefern würde. Dabei sei er eine Woche lang befragt und geschlagen worden, danach habe er wieder gehen können (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5). Im (...) 2009 hätten ihn zwei Leute der Bewegung gebeten, ihnen eine Unterkunft zu besorgen. Er habe sie bei sich wohnen lassen, bis er eine Wohnung für sie gefunden habe. Das Militär habe erfahren, dass er der Bewegung ein Haus besorgt habe, und habe ihn im (...) 2010 festgenommen. Er sei während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden. Ab (...) 2011 habe er sich bei einer Organisation, die Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet unterstütze, engagiert. Das Militär habe ihn dabei nicht in Ruhe gelassen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5 f.). Im (...) 2013 habe er sich dem Wahlkampf der Kongress-Partei angeschlossen, verlangt, dass das Land den Tamilen zurückgegeben werden solle, und Plakate aufgeklebt. Auf dem Nachhauseweg beziehungsweise zu Hause sei er vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein Camp gebracht, dort verhört und geschlagen worden. Er sei gefragt worden, ob er der Bewegung helfe, ihnen Essen gebe und im Krieg Waffen für sie versteckt habe. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert zu zeigen, wo sich die Waffen befänden. Während der Haft habe er einen Becher Wasser am Tag und jeden zweiten Tag einen kleinen Teller Essen erhalten. Es seien immer wieder Personen zur Befragung gekommen, er wisse nicht wie viele. Nach drei Monaten sei ihm aufgetragen worden, dass er sich einmal wöchentlich zur Unterschrift melden müsse, und er sei freigelassen worden (SEM-Akte A17/9 F25 S. 6). Im (...) 2015 habe er mit seinem Vater einen (...)auftrag erledigt und dabei die Bekanntschaft einer Person namens E._______ (gemäss Protokoll der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung; auch F._______ gemäss Auszug aus TamilNet vgl. Beschwerdebeilage 1) gemacht. Dieser habe auch Probleme mit dem CID gehabt und ihm G._______ vorgestellt, dem es gleich gegangen sei. Im (...) 2015 habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ gefragt. Nach einer Woche hätten sie ihn wieder gehen lassen. G._______ sei eines Tages zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm erzählt, dass E._______ am (...) 2015 getötet worden sei. Weil sie Genaueres über dessen Tod hätten herausfinden wollen, hätten sie Proteste organisiert, aber selbst nicht daran teilgenommen. Eine Bewegungsschwester, die protestiert habe, sei im (...) 2015 umgebracht worden. Zusammen mit G._______ habe er Plakate gedruckt und aufgehängt. Dieser habe ihm danach erzählt, er sei zwei Tage lang vom CID festgehalten und zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. G._______ sei danach vom CID verfolgt worden, vor einen Zug gelaufen und verstorben (SEM-Akte A17/9 F25 S. 6 ff.). Am (...) 2015 habe er deshalb das Haus verlassen und sich während sechs bis sieben Monaten bei seinem Onkel versteckt. Zwei Tage nachdem er sein Zuhause verlassen habe, habe das CID ihn bei seinen Eltern gesucht. Im (...) 2016 sei er bei seinem Bruder gesucht worden. Daraufhin habe er seinem Vater gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe ihn einem Schlepper vorgestellt, der ihm einen Pass besorgt habe. Am (...) 2016 sei er von H._______ nach I._______ und am (...) 2016, von dort nach J._______ geflogen. Am (...) 2016 sei er in die Türkei gebracht worden. Dort habe er sich vier Monate und in Griechenland einen Monat lang aufgehalten. Am 2. Mai 2017 habe man ihn in die Schweiz gebracht, wo er am 27. Juni 2017 angekommen sei (SEM-Akte A17/9 F25 S. 8). Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Verfahren sei an das Amt zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventualiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Berichts von TamilNet über die Tötung einer Person namens F._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 3.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Aussagen des Beschwerdeführers seien logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse bezweifelt werden, dass er trotz zahlreicher Inhaftierungen den Behörden nur aus Überzeugung für die tamilische Sache immer wieder neue Anlässe geliefert habe, sich erneut festnehmen zu lassen, insbesondere, dass er LTTE-Anhängern Unterschlupf gewährt, Kontakt mit LTTE-Anhängern gepflegt und gegen die Regierung demonstriert habe. Zudem sei es unrealistisch, dass ihn im Jahr 2008 wiederholt Unbekannte (ohne zu sagen wer sie seien und worum es gehe) auf der Strasse angesprochen hätten, um an (...) zu gelangen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine aus der Tatsache, dass Soldaten ihn komisch angeschaut hätten, schliesse, er sei beschattet worden. Ferner sei nicht plausibel, dass er erst ein Jahr nach der Beherbergung von zwei LTTE-Mitgliedern verhaftet worden sei. Auch die Aussagen zur Haft im Jahr 2013 seien unrealistisch. Ferner entspreche es nicht der Vorgehensweise einer Behörde, eine Person stets nur eine Woche oder einen Monat zu inhaftieren und dann ohne Konsequenzen oder Änderung der Taktik wieder freizulassen. Es sei nicht verständlich, wie ein junger Mann (Anmerkung des Gerichts: G._______), der im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei, für die LTTE Leute zwangsrekrutiert haben könne, wenn die Zwangsrekrutierungen bereits im Jahr 2009 beendet worden seien. Weiter sei nicht erkennbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer nicht zu Hause oder bei der Leistung der Unterschrift verhaftet hätten, wenn sie ihn wirklich gesucht hätten. In diesem Zusammenhang sei auch nicht verständlich, dass er sich auch nach den Warnungen von Kollegen weiterhin zu Hause aufgehalten habe, obwohl er dort jederzeit hätte verhaftet werden können. Daneben seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch unsubstanziiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblich zahlreichen Inhaftierungen konkret und differenziert zu schildern. Er habe sich darauf beschränkt auszuführen, er sei immer wieder geschlagen und verhört worden. Dabei habe er jede Haft gleich geschildert und keinerlei Differenzierungen machen können. Ferner habe er auch zu den genannten LTTE-Aktivisten, mit denen er befreundet gewesen sei, nichts Genaueres ausführen können. Weiter seien seine Angaben widersprüchlich. Er habe einmal erklärt, er sei verraten worden, bevor er im Jahr 2006 an einer Demonstration teilgenommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er jedoch angegeben, er sei aufgrund von Fotos, welche das CID anlässlich der Demonstrationen gemacht habe, identifiziert worden. Ferner habe er einmal ausgesagt, er sei gerade nach Hause gekommen, als er festgenommen worden sei, und ein anderes Mal ausgeführt, er habe bereits geschlafen. Zudem habe er sich auch bezüglich der Dauer und des Zeitpunktes, wann er zuletzt Unterschriften geleistet habe, widersprochen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen.
E. 3.1.2 Die Vorbringen betreffend die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden seit dem Jahr 2006 seien nicht glaubhaft. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Frucht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein einmonatiges Training bei den LTTE absolviert, für diverse Hilfsorganisationen (...)arbeiten ausgeführt, (...) und eine Kongresspartei unterstützt zu haben, vermöge für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bieten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Allfällige Befragungen zu seinem Hintergrund bei einer Wiedereinreise am Flughafen sowie ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar.
E. 3.1.3 Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, die letzten zehn Jahre vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis (...) 2017 (recte: 2016) in Sri Lanka gewohnt und damit nach Kriegsende noch acht (recte: sieben) Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückreise in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Fotografien, welche ihn bei seiner Tätigkeit für "(...)" zeigten, lieferten keine Hinweise für eine Verfolgung. Bei der Bestätigung (...), wonach er verfolgt werde, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zukomme.
E. 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich trotz der Nachteile, die er dadurch gehabt habe, nicht davon abbringen lassen, sich für die tamilische Sache einzusetzen. Seine Aussage, er sei beschattet worden, sei so zu verstehen, dass er im Augenmerk der Sicherheitsleute gewesen, nicht aber im eigentlichen Sinn beschattet worden sei. Er sei neun Monate nach der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern verhaftet worden, weil "K._______" diese Information preisgegeben habe. Dass er während der Haft im Jahr 2013 während Monaten lediglich ein Glas Wasser pro Tag erhalten habe, sei insoweit zu relativieren, dass er beim Duschen und Toilettengang zusätzlich Wasser habe konsumieren können. Dass er jeweils nach einer gewissen Zeit ohne weitere Konsequenzen wieder freigekommen sei, sei nicht unlogisch, sondern entspreche in den meisten Fällen dem Vorgehen der Behörden bei "minderen Fällen". Was die erwähnten Zwangsrekrutierungen betreffe, habe der Dolmetscher das falsche Wort verwendet. Er habe klar angegeben, dass G._______ Leute für die tamilische Sache habe gewinnen wollen. Er habe die Leute nicht zwangsrekrutieren wollen. Weiter sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2015 noch zu Hause aufgehalten habe. Erst der Tod G._______ und das Geräusch, dass eines Nachts jemand bei seinen Eltern zu Hause "über die Mauer springt", hätten ihn so stark beunruhigt, dass er sich bis zu seiner Flucht bei seinem Onkel aufgehalten habe.
E. 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er detaillierte Angaben zu seinen Inhaftierungen gemacht. Er habe angegeben, wie und um welche Uhrzeit er verhaftet worden sei, seine Angaben seien nicht unsubstanziiert. Auch zu seinen Bekannten G._______ und E._______ habe er diverse Angaben gemacht, welche durch die Zeitungsberichte bestätigt würden. Was seine Festnahme im (...) 2015 betreffe, habe er zwei Mal angegeben, er habe bereits geschlafen. Bei der ersten Befragung hingegen seien die Sätze im Protokoll missverständlich formuliert. Es handle sich um eine "Dolmetscherproblematik" und nicht um widersprüchliche Angaben. Er habe letztmals im (...) 2015 Unterschrift geleistet, was er auf Nachfrage bestätigt und präzisiert habe.
E. 3.2.3 Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel gezogen und einen falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewendet. Damit habe sie Art. 7 AsylG verletzt. Da seine Aussagen als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, habe keine eigentliche Prüfung der Asylrelevanz stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 3.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil, welches eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wahrscheinlich mache. Er sei sechs Mal festgenommen und fünf Mal in Haft genommen worden, wobei er menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Seine Aktivitäten, die erlittenen und drohenden Nachteile, stünden im Zusammenhang mit seinem Engagement für die tamilische Sache. Alleine schon aufgrund der Anzahl der Verhaftungen sei klar, dass er im Fokus der Sicherheitsbehörden stehe und ein Profil aufweise, welches eine neue und weitere Verfolgung durch die singhalesischen Behörden und Sicherheitskräfte nahelege. Er werde der Unterstützung der LTTE verdächtigt und es werde vermutet, dass er am Wiederaufbau einer Nachfolgeorganisation beteiligt sein könnte.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern und entsprechende Beweismittel beizubringen. Soweit sie zum Schluss gelangte, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, betrifft dies deren rechtliche Würdigung und ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht unter dem Titel "rechtliches Gehör" nicht zu beanstanden. Soweit die Darlegungen die rechtliche Würdigung beschlagen, ist daher an dieser Stelle darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nie gesagt, G._______ habe die Leute zwangsrekrutieren wollen, ist nicht auszuschliessen, dass die Dolmetscherin dieses Sachverhaltselement tatsächlich falsch übersetzt hat oder es nicht präzise protokolliert wurde. Dabei handelt es sich jedoch um einen vernachlässigbaren Punkt, der für die Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht fällt. Weitere Probleme bei der Übersetzung werden nicht vorgebracht und es gibt auch keine Hinweise dafür. Dementsprechend können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 4.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist daher nicht angezeigt und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, kann dieser Ansicht seitens des Gerichts nicht gefolgt werden.
E. 5.3.1 Vorab ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aussagen nicht grundsätzlich widersprochen hat. Der Beschwerdeführer hat an den beiden nachfolgenden Anhörungen auf konkrete Fragen hin bestätigt und teilweise präzisiert, was er in freier Erzählung anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hat. Seine ausführlichen Schilderungen in der freien Erzählung enthielten denn auch einige Realkennzeichen. Indes ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in einigen wesentlichen Punkten widersprochen hat und insbesondere seine Schilderungen, was den Zeitpunkt nach der Inhaftierung im (...) 2013 betrifft, vage und oberflächlich geblieben sind.
E. 5.3.2 Es fällt auf, dass die Darstellungen, welche die neuerliche Inhaftierung im (...) 2015 und die Bekanntschaft zu E._______ betreffen, im Vergleich zu den früheren Vorfällen (Jahre 2005 bis 2008) oberflächlich und konstruiert wirken. Die Antworten des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung dazu waren denn auch auffällig einsilbig und wortkarg. Insbesondere ein Vergleich mit den freien Erzählungen anlässlich der ersten Anhörung zeigt, dass die Schilderungen zur Festnahme und Inhaftierung im (...) 2015 sehr vage gehalten sind und Realkennzeichen fast gänzlich fehlen. Auf die Aufforderung, die Woche in Gefangenschaft zu beschreiben, antwortete der Beschwerdeführer lediglich knapp, er sei dabehalten und geschlagen worden (SEM-Akte A28/18 F63). Auf die Bitte, detailliert von der Festnahme bis zur Freilassung zu erzählen, führte er aus, er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Als er geschlagen worden sei, sei er jeweils nach E._______ gefragt worden (F64). Auf weitere Fragen antwortete er im selben ausweichenden Stil und war nicht in der Lage, weitere Angaben zur Art der Verhöre zu machen. Aufgrund dieser vagen und oberflächlichen Schilderungen der Inhaftierung im (...) 2015, bei welchen der Beschwerdeführer auch in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, wie die Verhöre abgelaufen seien, sind starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit anzubringen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht detailliert erzählen konnte, wie er E._______ kennengelernt habe und weshalb er nicht dessen ganzen Namen kenne. Es erstaunt zudem, dass er auch sonst nichts über seinen angeblichen Freund weiss, zum Beispiel, ob dieser Kinder habe. Gleiches gilt für seinen Freund G._______. Auch zu diesem konnte er nur oberflächlich Auskunft geben. Das gesamte Erzählverhalten wirkt diesbezüglich leblos. Die freien Schilderungen zeigen hingegen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, detailreich und erlebnisgeprägt zu berichten. Es ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest was diese Vorbringen betrifft, nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen kann.
E. 5.3.3 Weiter ist auf die divergierenden Angaben bezüglich des Zeitpunktes, bis wann er Unterschrift geleistet habe, hinzuweisen (bis zur Ausreise [SEM-Akte A28/18 F8] beziehungsweise bis April 2014 [F9] oder 2015 [F10] respektive November 2015 [F15]). Unklar bleibt auch, wann er erstmals Unterschriften habe leisten müssen (Dezember 2013 [SEM-Akte A28/18 F5 f.] oder seit 2014 [F12]), wie er dies konkret getan habe, ob er bei einer weiteren Inhaftierung mit einer neuerlichen Pflicht belegt worden sei oder ob eine solche dauerhaft bestanden habe. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe, er habe regelmässig bei den Behörden Unterschrift geleistet, letztmals im (...) 2015. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn entweder zu Hause oder direkt beim Leisten der Unterschrift festzunehmen. Ferner erscheint es wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinen Eltern gelebt haben will, obwohl G._______ ihn vor einer möglichen Gefährdung gewarnt habe. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe sich versteckt, indem er zu Hause geblieben und selten nach draussen gegangen sei. Zudem habe er sich jeweils unter dem Bett versteckt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch einer Hausdurchsuchung und Festnahme durch Soldaten - die seinen Aufenthaltsort gekannt haben mussten - hat entgehen wollen.
E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er nach seiner Freilassung im (...) 2013 erneut Inhaftiert worden ist. Auch an der Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit E._______ sind starke Zweifel anzubringen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im (...) 2013 mit der Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden ist, ist diese Kontrollmassnahme (Leistung der Unterschrift) als zu wenig intensiv anzusehen, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Auch wiederholte kurze Befragungen - wenn sie denn stattgefunden haben - wären nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigen zudem, dass das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden nicht ihm selbst gegolten hat, sondern von ihm lediglich weiterführende Informationen erwartet wurden. Sollte er tatsächlich bis zu seiner Ausreise Unterschrift geleistet haben, hatten die Behörden offensichtlich kein Interesse mehr an ihm, ansonsten sie wiederholt Gelegenheit gehabt hätten, ihn zu befragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hatte.
E. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen wiederholt werden, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe im (...) ein einmonatiges Training bei den LTTE absolvieren müssen, sei im (...) behördlich dazu befragt worden und habe anschliessend einer Unterschriftspflicht unterlegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in jungen Jahren ein kurzes Training bei den LTTE absolvieren musste, hat er sich damals und auch später nie speziell für die Bewegung engagiert. Im Jahr 2009 habe er lediglich zwei Personen der Bewegung eine Unterkunft vermittelt. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung freigelassen und keiner Straftat angeklagt. Das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ist daher zu verneinen und es ist nicht davon auszugehen, dass er in einer Stopp-List vermerkt ist. Die Behörden haben ihn bis zur Ausreise nicht mehr behelligt, hätten ihn aber, wenn ihrerseits ein Interesse an seiner Person bestanden hätte, jederzeit zu Hause auffinden können. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten nicht exilpolitisch tätig und erfüllt damit keinen der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Da er nie einen Pass beantragt hat, kann er sich bei der Wiedereinreise zwar nicht mit einem Pass, aber mit seiner originalen Identitätskarte ausweisen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der bald dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in H._______ wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies ergibt sich auch nicht aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Länderbericht von Amnesty International 2017/2018. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anderen Einschätzung der Menschenrechtslage. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2), was seither in diversen Urteilen fortlaufend bestätigt wurde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer E-66/2019 vom 4. Februar 2019). Der - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer lebte zuletzt zusammen mit seinen Eltern, welche aktuell noch dort seien, in C._______ (Nordprovinz). Weiter wohnen seine Schwester, seine Brüder sowie diverse Onkel und Tanten in Sri Lanka. Er verfügt über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (...) und (...) (SEM-Akte A17/9 F25). Insgesamt ist davon auszugehen, dass er eine neue Existenz wird aufbauen können, wobei ihn auch seine Familie unterstützen kann.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1946/2018 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Juli 2016 und suchte am 28. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Juli 2017 wurden im Rahmen des Testbetriebes seine Personalien erfasst. Am 11. August 2017 folgte die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 25. September 2017 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. Da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedurfte, wurde es ab dem 27. September 2017 im erweiterten Verfahren gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt. Am 9. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in freier Erzählung im Wesentlichen Folgendes: Er sei in B._______ geboren, habe aber stets in C._______ gewohnt. Nach Beendigung der Schule habe er zunächst mit seinem Vater als (...) gearbeitet und sei dann im Jahr (...) mit einem Kollegen nach D._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten. D._______ habe sich im Gebiet der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. (...) habe ihn die Bewegung mitgenommen und er habe ein einmonatiges Training absolviert. Danach sei er dazu angehalten worden, Leute für die Bewegung zu rekrutieren. Im (...) sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nachdem ihn jemand verraten habe, sei er festgenommen und in ein Armeecamp zur Befragung mitgenommen worden. Dort sei er geschlagen worden. Nachdem er ein Formular unterzeichnet habe, habe er gehen können (SEM-Akte A17/9 F25 S. 4). Er sei danach erneut nach D._______ gegangen, um ein sich im Bau befindliches Haus fertigzustellen. Am (...) 2006 sei die A9-Route gesperrt worden und er habe nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Er habe dann an Protesten gegen die Strassensperrung mitgemacht. Schliesslich sei er doch nach Hause zurückgekehrt und im (...) 2006 auf der Suche nach Arbeit im Quartier herumgelaufen. Als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei, hätten zwei Personen der Armee ihn gerufen. Einer habe ihn getreten, er sei vom Fahrrad gefallen und sie hätten ihn ins Armeecamp mitgenommen. Erst im (...), als seine Mutter mit einem Friedensrichter ins Camp gekommen sei, habe man ihn wieder freigelassen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5). Ab (...) 2007 habe er für "(...)", eine Organisation, die in Sri Lanka (...), gearbeitet. Dabei sei er wiederholt von Unbekannten aufgefordert worden, (...) auszuhändigen. Er habe deshalb immer einen anderen Arbeitsweg benützt. Im (...) 2008 habe ihn die Armee festgenommen und ihn dazu befragt, ob er die Bewegung mit (...) beliefern würde. Dabei sei er eine Woche lang befragt und geschlagen worden, danach habe er wieder gehen können (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5). Im (...) 2009 hätten ihn zwei Leute der Bewegung gebeten, ihnen eine Unterkunft zu besorgen. Er habe sie bei sich wohnen lassen, bis er eine Wohnung für sie gefunden habe. Das Militär habe erfahren, dass er der Bewegung ein Haus besorgt habe, und habe ihn im (...) 2010 festgenommen. Er sei während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden. Ab (...) 2011 habe er sich bei einer Organisation, die Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet unterstütze, engagiert. Das Militär habe ihn dabei nicht in Ruhe gelassen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5 f.). Im (...) 2013 habe er sich dem Wahlkampf der Kongress-Partei angeschlossen, verlangt, dass das Land den Tamilen zurückgegeben werden solle, und Plakate aufgeklebt. Auf dem Nachhauseweg beziehungsweise zu Hause sei er vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein Camp gebracht, dort verhört und geschlagen worden. Er sei gefragt worden, ob er der Bewegung helfe, ihnen Essen gebe und im Krieg Waffen für sie versteckt habe. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert zu zeigen, wo sich die Waffen befänden. Während der Haft habe er einen Becher Wasser am Tag und jeden zweiten Tag einen kleinen Teller Essen erhalten. Es seien immer wieder Personen zur Befragung gekommen, er wisse nicht wie viele. Nach drei Monaten sei ihm aufgetragen worden, dass er sich einmal wöchentlich zur Unterschrift melden müsse, und er sei freigelassen worden (SEM-Akte A17/9 F25 S. 6). Im (...) 2015 habe er mit seinem Vater einen (...)auftrag erledigt und dabei die Bekanntschaft einer Person namens E._______ (gemäss Protokoll der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung; auch F._______ gemäss Auszug aus TamilNet vgl. Beschwerdebeilage 1) gemacht. Dieser habe auch Probleme mit dem CID gehabt und ihm G._______ vorgestellt, dem es gleich gegangen sei. Im (...) 2015 habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ gefragt. Nach einer Woche hätten sie ihn wieder gehen lassen. G._______ sei eines Tages zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm erzählt, dass E._______ am (...) 2015 getötet worden sei. Weil sie Genaueres über dessen Tod hätten herausfinden wollen, hätten sie Proteste organisiert, aber selbst nicht daran teilgenommen. Eine Bewegungsschwester, die protestiert habe, sei im (...) 2015 umgebracht worden. Zusammen mit G._______ habe er Plakate gedruckt und aufgehängt. Dieser habe ihm danach erzählt, er sei zwei Tage lang vom CID festgehalten und zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. G._______ sei danach vom CID verfolgt worden, vor einen Zug gelaufen und verstorben (SEM-Akte A17/9 F25 S. 6 ff.). Am (...) 2015 habe er deshalb das Haus verlassen und sich während sechs bis sieben Monaten bei seinem Onkel versteckt. Zwei Tage nachdem er sein Zuhause verlassen habe, habe das CID ihn bei seinen Eltern gesucht. Im (...) 2016 sei er bei seinem Bruder gesucht worden. Daraufhin habe er seinem Vater gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe ihn einem Schlepper vorgestellt, der ihm einen Pass besorgt habe. Am (...) 2016 sei er von H._______ nach I._______ und am (...) 2016, von dort nach J._______ geflogen. Am (...) 2016 sei er in die Türkei gebracht worden. Dort habe er sich vier Monate und in Griechenland einen Monat lang aufgehalten. Am 2. Mai 2017 habe man ihn in die Schweiz gebracht, wo er am 27. Juni 2017 angekommen sei (SEM-Akte A17/9 F25 S. 8). Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Verfahren sei an das Amt zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventualiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Berichts von TamilNet über die Tötung einer Person namens F._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 3.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Aussagen des Beschwerdeführers seien logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse bezweifelt werden, dass er trotz zahlreicher Inhaftierungen den Behörden nur aus Überzeugung für die tamilische Sache immer wieder neue Anlässe geliefert habe, sich erneut festnehmen zu lassen, insbesondere, dass er LTTE-Anhängern Unterschlupf gewährt, Kontakt mit LTTE-Anhängern gepflegt und gegen die Regierung demonstriert habe. Zudem sei es unrealistisch, dass ihn im Jahr 2008 wiederholt Unbekannte (ohne zu sagen wer sie seien und worum es gehe) auf der Strasse angesprochen hätten, um an (...) zu gelangen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine aus der Tatsache, dass Soldaten ihn komisch angeschaut hätten, schliesse, er sei beschattet worden. Ferner sei nicht plausibel, dass er erst ein Jahr nach der Beherbergung von zwei LTTE-Mitgliedern verhaftet worden sei. Auch die Aussagen zur Haft im Jahr 2013 seien unrealistisch. Ferner entspreche es nicht der Vorgehensweise einer Behörde, eine Person stets nur eine Woche oder einen Monat zu inhaftieren und dann ohne Konsequenzen oder Änderung der Taktik wieder freizulassen. Es sei nicht verständlich, wie ein junger Mann (Anmerkung des Gerichts: G._______), der im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei, für die LTTE Leute zwangsrekrutiert haben könne, wenn die Zwangsrekrutierungen bereits im Jahr 2009 beendet worden seien. Weiter sei nicht erkennbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer nicht zu Hause oder bei der Leistung der Unterschrift verhaftet hätten, wenn sie ihn wirklich gesucht hätten. In diesem Zusammenhang sei auch nicht verständlich, dass er sich auch nach den Warnungen von Kollegen weiterhin zu Hause aufgehalten habe, obwohl er dort jederzeit hätte verhaftet werden können. Daneben seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch unsubstanziiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblich zahlreichen Inhaftierungen konkret und differenziert zu schildern. Er habe sich darauf beschränkt auszuführen, er sei immer wieder geschlagen und verhört worden. Dabei habe er jede Haft gleich geschildert und keinerlei Differenzierungen machen können. Ferner habe er auch zu den genannten LTTE-Aktivisten, mit denen er befreundet gewesen sei, nichts Genaueres ausführen können. Weiter seien seine Angaben widersprüchlich. Er habe einmal erklärt, er sei verraten worden, bevor er im Jahr 2006 an einer Demonstration teilgenommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er jedoch angegeben, er sei aufgrund von Fotos, welche das CID anlässlich der Demonstrationen gemacht habe, identifiziert worden. Ferner habe er einmal ausgesagt, er sei gerade nach Hause gekommen, als er festgenommen worden sei, und ein anderes Mal ausgeführt, er habe bereits geschlafen. Zudem habe er sich auch bezüglich der Dauer und des Zeitpunktes, wann er zuletzt Unterschriften geleistet habe, widersprochen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. 3.1.2 Die Vorbringen betreffend die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden seit dem Jahr 2006 seien nicht glaubhaft. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Frucht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein einmonatiges Training bei den LTTE absolviert, für diverse Hilfsorganisationen (...)arbeiten ausgeführt, (...) und eine Kongresspartei unterstützt zu haben, vermöge für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bieten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Allfällige Befragungen zu seinem Hintergrund bei einer Wiedereinreise am Flughafen sowie ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. 3.1.3 Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, die letzten zehn Jahre vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis (...) 2017 (recte: 2016) in Sri Lanka gewohnt und damit nach Kriegsende noch acht (recte: sieben) Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückreise in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Fotografien, welche ihn bei seiner Tätigkeit für "(...)" zeigten, lieferten keine Hinweise für eine Verfolgung. Bei der Bestätigung (...), wonach er verfolgt werde, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zukomme. 3.2 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich trotz der Nachteile, die er dadurch gehabt habe, nicht davon abbringen lassen, sich für die tamilische Sache einzusetzen. Seine Aussage, er sei beschattet worden, sei so zu verstehen, dass er im Augenmerk der Sicherheitsleute gewesen, nicht aber im eigentlichen Sinn beschattet worden sei. Er sei neun Monate nach der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern verhaftet worden, weil "K._______" diese Information preisgegeben habe. Dass er während der Haft im Jahr 2013 während Monaten lediglich ein Glas Wasser pro Tag erhalten habe, sei insoweit zu relativieren, dass er beim Duschen und Toilettengang zusätzlich Wasser habe konsumieren können. Dass er jeweils nach einer gewissen Zeit ohne weitere Konsequenzen wieder freigekommen sei, sei nicht unlogisch, sondern entspreche in den meisten Fällen dem Vorgehen der Behörden bei "minderen Fällen". Was die erwähnten Zwangsrekrutierungen betreffe, habe der Dolmetscher das falsche Wort verwendet. Er habe klar angegeben, dass G._______ Leute für die tamilische Sache habe gewinnen wollen. Er habe die Leute nicht zwangsrekrutieren wollen. Weiter sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2015 noch zu Hause aufgehalten habe. Erst der Tod G._______ und das Geräusch, dass eines Nachts jemand bei seinen Eltern zu Hause "über die Mauer springt", hätten ihn so stark beunruhigt, dass er sich bis zu seiner Flucht bei seinem Onkel aufgehalten habe. 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er detaillierte Angaben zu seinen Inhaftierungen gemacht. Er habe angegeben, wie und um welche Uhrzeit er verhaftet worden sei, seine Angaben seien nicht unsubstanziiert. Auch zu seinen Bekannten G._______ und E._______ habe er diverse Angaben gemacht, welche durch die Zeitungsberichte bestätigt würden. Was seine Festnahme im (...) 2015 betreffe, habe er zwei Mal angegeben, er habe bereits geschlafen. Bei der ersten Befragung hingegen seien die Sätze im Protokoll missverständlich formuliert. Es handle sich um eine "Dolmetscherproblematik" und nicht um widersprüchliche Angaben. Er habe letztmals im (...) 2015 Unterschrift geleistet, was er auf Nachfrage bestätigt und präzisiert habe. 3.2.3 Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel gezogen und einen falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewendet. Damit habe sie Art. 7 AsylG verletzt. Da seine Aussagen als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, habe keine eigentliche Prüfung der Asylrelevanz stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil, welches eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wahrscheinlich mache. Er sei sechs Mal festgenommen und fünf Mal in Haft genommen worden, wobei er menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Seine Aktivitäten, die erlittenen und drohenden Nachteile, stünden im Zusammenhang mit seinem Engagement für die tamilische Sache. Alleine schon aufgrund der Anzahl der Verhaftungen sei klar, dass er im Fokus der Sicherheitsbehörden stehe und ein Profil aufweise, welches eine neue und weitere Verfolgung durch die singhalesischen Behörden und Sicherheitskräfte nahelege. Er werde der Unterstützung der LTTE verdächtigt und es werde vermutet, dass er am Wiederaufbau einer Nachfolgeorganisation beteiligt sein könnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern und entsprechende Beweismittel beizubringen. Soweit sie zum Schluss gelangte, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, betrifft dies deren rechtliche Würdigung und ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht unter dem Titel "rechtliches Gehör" nicht zu beanstanden. Soweit die Darlegungen die rechtliche Würdigung beschlagen, ist daher an dieser Stelle darauf nicht weiter einzugehen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nie gesagt, G._______ habe die Leute zwangsrekrutieren wollen, ist nicht auszuschliessen, dass die Dolmetscherin dieses Sachverhaltselement tatsächlich falsch übersetzt hat oder es nicht präzise protokolliert wurde. Dabei handelt es sich jedoch um einen vernachlässigbaren Punkt, der für die Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht fällt. Weitere Probleme bei der Übersetzung werden nicht vorgebracht und es gibt auch keine Hinweise dafür. Dementsprechend können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 4.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist daher nicht angezeigt und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, kann dieser Ansicht seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. 5.3.1 Vorab ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aussagen nicht grundsätzlich widersprochen hat. Der Beschwerdeführer hat an den beiden nachfolgenden Anhörungen auf konkrete Fragen hin bestätigt und teilweise präzisiert, was er in freier Erzählung anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hat. Seine ausführlichen Schilderungen in der freien Erzählung enthielten denn auch einige Realkennzeichen. Indes ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in einigen wesentlichen Punkten widersprochen hat und insbesondere seine Schilderungen, was den Zeitpunkt nach der Inhaftierung im (...) 2013 betrifft, vage und oberflächlich geblieben sind. 5.3.2 Es fällt auf, dass die Darstellungen, welche die neuerliche Inhaftierung im (...) 2015 und die Bekanntschaft zu E._______ betreffen, im Vergleich zu den früheren Vorfällen (Jahre 2005 bis 2008) oberflächlich und konstruiert wirken. Die Antworten des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung dazu waren denn auch auffällig einsilbig und wortkarg. Insbesondere ein Vergleich mit den freien Erzählungen anlässlich der ersten Anhörung zeigt, dass die Schilderungen zur Festnahme und Inhaftierung im (...) 2015 sehr vage gehalten sind und Realkennzeichen fast gänzlich fehlen. Auf die Aufforderung, die Woche in Gefangenschaft zu beschreiben, antwortete der Beschwerdeführer lediglich knapp, er sei dabehalten und geschlagen worden (SEM-Akte A28/18 F63). Auf die Bitte, detailliert von der Festnahme bis zur Freilassung zu erzählen, führte er aus, er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Als er geschlagen worden sei, sei er jeweils nach E._______ gefragt worden (F64). Auf weitere Fragen antwortete er im selben ausweichenden Stil und war nicht in der Lage, weitere Angaben zur Art der Verhöre zu machen. Aufgrund dieser vagen und oberflächlichen Schilderungen der Inhaftierung im (...) 2015, bei welchen der Beschwerdeführer auch in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, wie die Verhöre abgelaufen seien, sind starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit anzubringen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht detailliert erzählen konnte, wie er E._______ kennengelernt habe und weshalb er nicht dessen ganzen Namen kenne. Es erstaunt zudem, dass er auch sonst nichts über seinen angeblichen Freund weiss, zum Beispiel, ob dieser Kinder habe. Gleiches gilt für seinen Freund G._______. Auch zu diesem konnte er nur oberflächlich Auskunft geben. Das gesamte Erzählverhalten wirkt diesbezüglich leblos. Die freien Schilderungen zeigen hingegen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, detailreich und erlebnisgeprägt zu berichten. Es ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest was diese Vorbringen betrifft, nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen kann. 5.3.3 Weiter ist auf die divergierenden Angaben bezüglich des Zeitpunktes, bis wann er Unterschrift geleistet habe, hinzuweisen (bis zur Ausreise [SEM-Akte A28/18 F8] beziehungsweise bis April 2014 [F9] oder 2015 [F10] respektive November 2015 [F15]). Unklar bleibt auch, wann er erstmals Unterschriften habe leisten müssen (Dezember 2013 [SEM-Akte A28/18 F5 f.] oder seit 2014 [F12]), wie er dies konkret getan habe, ob er bei einer weiteren Inhaftierung mit einer neuerlichen Pflicht belegt worden sei oder ob eine solche dauerhaft bestanden habe. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe, er habe regelmässig bei den Behörden Unterschrift geleistet, letztmals im (...) 2015. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn entweder zu Hause oder direkt beim Leisten der Unterschrift festzunehmen. Ferner erscheint es wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinen Eltern gelebt haben will, obwohl G._______ ihn vor einer möglichen Gefährdung gewarnt habe. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe sich versteckt, indem er zu Hause geblieben und selten nach draussen gegangen sei. Zudem habe er sich jeweils unter dem Bett versteckt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch einer Hausdurchsuchung und Festnahme durch Soldaten - die seinen Aufenthaltsort gekannt haben mussten - hat entgehen wollen. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er nach seiner Freilassung im (...) 2013 erneut Inhaftiert worden ist. Auch an der Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit E._______ sind starke Zweifel anzubringen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im (...) 2013 mit der Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden ist, ist diese Kontrollmassnahme (Leistung der Unterschrift) als zu wenig intensiv anzusehen, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Auch wiederholte kurze Befragungen - wenn sie denn stattgefunden haben - wären nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigen zudem, dass das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden nicht ihm selbst gegolten hat, sondern von ihm lediglich weiterführende Informationen erwartet wurden. Sollte er tatsächlich bis zu seiner Ausreise Unterschrift geleistet haben, hatten die Behörden offensichtlich kein Interesse mehr an ihm, ansonsten sie wiederholt Gelegenheit gehabt hätten, ihn zu befragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hatte. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen wiederholt werden, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 5.6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe im (...) ein einmonatiges Training bei den LTTE absolvieren müssen, sei im (...) behördlich dazu befragt worden und habe anschliessend einer Unterschriftspflicht unterlegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in jungen Jahren ein kurzes Training bei den LTTE absolvieren musste, hat er sich damals und auch später nie speziell für die Bewegung engagiert. Im Jahr 2009 habe er lediglich zwei Personen der Bewegung eine Unterkunft vermittelt. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung freigelassen und keiner Straftat angeklagt. Das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ist daher zu verneinen und es ist nicht davon auszugehen, dass er in einer Stopp-List vermerkt ist. Die Behörden haben ihn bis zur Ausreise nicht mehr behelligt, hätten ihn aber, wenn ihrerseits ein Interesse an seiner Person bestanden hätte, jederzeit zu Hause auffinden können. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten nicht exilpolitisch tätig und erfüllt damit keinen der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Da er nie einen Pass beantragt hat, kann er sich bei der Wiedereinreise zwar nicht mit einem Pass, aber mit seiner originalen Identitätskarte ausweisen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der bald dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in H._______ wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies ergibt sich auch nicht aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Länderbericht von Amnesty International 2017/2018. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anderen Einschätzung der Menschenrechtslage. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2), was seither in diversen Urteilen fortlaufend bestätigt wurde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer E-66/2019 vom 4. Februar 2019). Der - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer lebte zuletzt zusammen mit seinen Eltern, welche aktuell noch dort seien, in C._______ (Nordprovinz). Weiter wohnen seine Schwester, seine Brüder sowie diverse Onkel und Tanten in Sri Lanka. Er verfügt über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (...) und (...) (SEM-Akte A17/9 F25). Insgesamt ist davon auszugehen, dass er eine neue Existenz wird aufbauen können, wobei ihn auch seine Familie unterstützen kann. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger