Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Vavuniya, Nordprovinz) - suchte am 29. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2016 und der Anhörung vom 13. November 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe D._______, ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), unterstützt, indem er an Protesten der TNA mitgelaufen sei und bei den Parlamentswahlen im Januar 2015 in C._______ Plakate aufgeklebt und Flyer verteilt habe. D._______ habe bei den Wahlen einen Parlamentssitz erobert. Aus diesen Gründen sei er unter dem Verdacht, der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, einmal gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten die Leute des Criminal Investigation Department (CID) oder einer anderen Bewegung seine Ehefrau nach ihm gefragt und dabei eingeschüchtert. Sie habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er nicht sofort nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe sich daraufhin während acht oder neun Monaten an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Beglaubigungen und Übersetzungen von diversen Dokumenten und Original einer Identitätskarte mit Übersetzung) ein. B. Mit Verfügung vom 26. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er Medienberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ein Schreiben von D._______, Parlamentarier des Distrikts Vanni, vom (...) 2018 und ein undatiertes Schreiben von Pfarrer E._______ zu den Akten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2019 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Berichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ferner sei die Verfügung wegen unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Er habe vorgebracht, dass er sich für die TNA politisch engagiert habe. Dieses Engagement werde in Sri Lanka als eine staatsfeindliche Tätigkeit angesehen. Leute wie er würden als Sympathisanten der LTTE gebrandmarkt. Das SEM habe es unterlassen, öffentlich zugängliche Quellen betreffend die Zusammenarbeit des Staatsapparates mit der EPDP beziehungswiese EPRFL im Zusammenhang mit Entführungen, Folter und Lösegelderpressung von TNA-Sympathisanten beizuziehen. Er habe anlässlich der Anhörung Angaben dazu gemacht. Gleichzeitig verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018.
E. 5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeichnete die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA und die darauf gestützte Suche des CID nach ihm wegen unsubstanziierter Angaben und weil er Vorbringen bei der BzP im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht habe, als unglaubhaft. Gleichzeitig bezeichnete sie das eingereichte Schreiben eines Parlamentariers als untaugliches Beweismittel. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit eingehenden Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 5.4 Ferner ist nicht ersichtlich, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet.
E. 5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb die Rückweisungsanträge abzuweisen sind.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Antworten auf die ihm über acht Seiten der Anhörung gestellten Fragen bezüglich seinem Vorbringen, wonach er für einen gewissen F._______ bei der TNA gearbeitet habe, seien substanzlos, wenig detailliert und pauschal ausgefallen. Auch zu seinen Tätigkeiten für die TNA und zu den Protestaktionen, an denen er teilgenommen habe, habe er kaum Angaben oder nur unsubstanziierte Angaben machen können. Weiter habe er in der BzP erwähnt, unbekannte Personen hätten seiner Ehefrau mit Entführung gedroht, was er im Rahmen der Anhörung trotz mehrfachen Fragen nicht mehr erwähnt habe. Sein diesbezüglicher Einwand sei keine taugliche Erklärung. Ferner bestätige das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ vom (...) 2016 Ereignisse, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht geltend gemacht habe und über die er keinerlei substanziierten Angaben habe machen können. Offensichtlich habe er nicht gewusst, was im Schreiben konkret stehe, weshalb dieses als Beweismittel untauglich sei. Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant. So lasse eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM verkenne, das die Ereignisse im Zeitpunkt seiner Anhörung mehrere Jahre zurückgelegen hätten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Geschehnisse chronologisch und detailliert zu erzählen. Er habe glaubhafte und detaillierte Angaben gemacht. Die Einschüchterungen des Staatsapparats seien nicht direkt gegen ihn sondern seine Ehefrau und seinen Schwiegervater erfolgt. Das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ sei zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden. Die nunmehr eingereichten Schreiben von D._______ vom (...) 2018 und des Pfarrers E._______ würden bestätigen, dass er an Leib und Leben gefährdet sei. Diese Tatsache sei unter Hinweis auf die Berichte der SFH glaubhaft. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der sogenannten Risiko-Personen gehöre und nach wie vor unter Beobachtung stehe, da der Staatsapparat ein Wiederaufflammen des Konflikts durch die Gründung einer Neo-LTTE verhindern wolle.
E. 8.1 Vorab ist der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 1). So ist Mahinda Rajapakses mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, zuletzt abgerufen am 17. Januar 2019).
E. 8.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen weiter zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 8.3 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ vom (...) 2016 zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe, nicht gefolgt werden. Es leuchtet zudem nicht ein, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung die darin gemachten Angaben - Todesdrohungen und Aufforderungen an die Ehefrau und die Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers - mit keinem Wort erwähnt und sich vielmehr darauf auf die Aussage beschränkt hat, dass nach seiner Ausreise aus Sri Lanka (15. Juli 2016) nichts Besonderes passiert sei. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, er hätte wegen seiner Unterstützung von D._______ respektive der TNA Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, obwohl es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, für welche D._______ einen Sitz im Parlament halte. Aus diesen Gründen sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Schreiben von D._______ vom (...) 2018 und von Pfarrer E._______ als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung mehrere Jahre zurückgelegen hätten, nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen sich damit die von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen nicht erklären.
E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vollzug der Wegweisung sei vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal - wie bereits erwähnt - Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch auf die ihm drohenden Konsequenzen wegen seiner TNA-Gehilfenschaft - die diesbezüglichen Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 8) - die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist Ranil Wickremesinghe in der Zwischenzeit wieder als Premierminister vereidigt worden.
E. 10.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer wohnte zuletzt in C._______ bei Vavuniya, Nordprovinz, zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, welche aktuell gemeinsam mit seinen Schwiegereltern dort wohnen sollen. Zudem würden seine Mutter und zwei Geschwister in Jaffna und eine Schwägerin in G._______ leben. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als (...) mit einem eigenen Geschäft (vgl. Akte A4 S. 3 f. und A13 S. 3 ff.). Weiter sollen ein Bruder in London und eine Schwester in der Schweiz wohnen, welche ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen können (vgl. A13 S. 14). Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-66/2019 Urteil vom 4. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Vavuniya, Nordprovinz) - suchte am 29. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2016 und der Anhörung vom 13. November 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe D._______, ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), unterstützt, indem er an Protesten der TNA mitgelaufen sei und bei den Parlamentswahlen im Januar 2015 in C._______ Plakate aufgeklebt und Flyer verteilt habe. D._______ habe bei den Wahlen einen Parlamentssitz erobert. Aus diesen Gründen sei er unter dem Verdacht, der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, einmal gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten die Leute des Criminal Investigation Department (CID) oder einer anderen Bewegung seine Ehefrau nach ihm gefragt und dabei eingeschüchtert. Sie habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er nicht sofort nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe sich daraufhin während acht oder neun Monaten an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Beglaubigungen und Übersetzungen von diversen Dokumenten und Original einer Identitätskarte mit Übersetzung) ein. B. Mit Verfügung vom 26. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er Medienberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ein Schreiben von D._______, Parlamentarier des Distrikts Vanni, vom (...) 2018 und ein undatiertes Schreiben von Pfarrer E._______ zu den Akten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2019 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Berichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ferner sei die Verfügung wegen unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Er habe vorgebracht, dass er sich für die TNA politisch engagiert habe. Dieses Engagement werde in Sri Lanka als eine staatsfeindliche Tätigkeit angesehen. Leute wie er würden als Sympathisanten der LTTE gebrandmarkt. Das SEM habe es unterlassen, öffentlich zugängliche Quellen betreffend die Zusammenarbeit des Staatsapparates mit der EPDP beziehungswiese EPRFL im Zusammenhang mit Entführungen, Folter und Lösegelderpressung von TNA-Sympathisanten beizuziehen. Er habe anlässlich der Anhörung Angaben dazu gemacht. Gleichzeitig verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. 5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeichnete die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA und die darauf gestützte Suche des CID nach ihm wegen unsubstanziierter Angaben und weil er Vorbringen bei der BzP im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht habe, als unglaubhaft. Gleichzeitig bezeichnete sie das eingereichte Schreiben eines Parlamentariers als untaugliches Beweismittel. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit eingehenden Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.4 Ferner ist nicht ersichtlich, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. 5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb die Rückweisungsanträge abzuweisen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Antworten auf die ihm über acht Seiten der Anhörung gestellten Fragen bezüglich seinem Vorbringen, wonach er für einen gewissen F._______ bei der TNA gearbeitet habe, seien substanzlos, wenig detailliert und pauschal ausgefallen. Auch zu seinen Tätigkeiten für die TNA und zu den Protestaktionen, an denen er teilgenommen habe, habe er kaum Angaben oder nur unsubstanziierte Angaben machen können. Weiter habe er in der BzP erwähnt, unbekannte Personen hätten seiner Ehefrau mit Entführung gedroht, was er im Rahmen der Anhörung trotz mehrfachen Fragen nicht mehr erwähnt habe. Sein diesbezüglicher Einwand sei keine taugliche Erklärung. Ferner bestätige das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ vom (...) 2016 Ereignisse, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht geltend gemacht habe und über die er keinerlei substanziierten Angaben habe machen können. Offensichtlich habe er nicht gewusst, was im Schreiben konkret stehe, weshalb dieses als Beweismittel untauglich sei. Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant. So lasse eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM verkenne, das die Ereignisse im Zeitpunkt seiner Anhörung mehrere Jahre zurückgelegen hätten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Geschehnisse chronologisch und detailliert zu erzählen. Er habe glaubhafte und detaillierte Angaben gemacht. Die Einschüchterungen des Staatsapparats seien nicht direkt gegen ihn sondern seine Ehefrau und seinen Schwiegervater erfolgt. Das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ sei zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden. Die nunmehr eingereichten Schreiben von D._______ vom (...) 2018 und des Pfarrers E._______ würden bestätigen, dass er an Leib und Leben gefährdet sei. Diese Tatsache sei unter Hinweis auf die Berichte der SFH glaubhaft. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der sogenannten Risiko-Personen gehöre und nach wie vor unter Beobachtung stehe, da der Staatsapparat ein Wiederaufflammen des Konflikts durch die Gründung einer Neo-LTTE verhindern wolle. 8. 8.1 Vorab ist der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 1). So ist Mahinda Rajapakses mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , zuletzt abgerufen am 17. Januar 2019). 8.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen weiter zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.3 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz das eingereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ vom (...) 2016 zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe, nicht gefolgt werden. Es leuchtet zudem nicht ein, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung die darin gemachten Angaben - Todesdrohungen und Aufforderungen an die Ehefrau und die Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers - mit keinem Wort erwähnt und sich vielmehr darauf auf die Aussage beschränkt hat, dass nach seiner Ausreise aus Sri Lanka (15. Juli 2016) nichts Besonderes passiert sei. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, er hätte wegen seiner Unterstützung von D._______ respektive der TNA Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, obwohl es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, für welche D._______ einen Sitz im Parlament halte. Aus diesen Gründen sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Schreiben von D._______ vom (...) 2018 und von Pfarrer E._______ als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung mehrere Jahre zurückgelegen hätten, nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen sich damit die von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen nicht erklären. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vollzug der Wegweisung sei vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal - wie bereits erwähnt - Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 10.3.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch auf die ihm drohenden Konsequenzen wegen seiner TNA-Gehilfenschaft - die diesbezüglichen Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 8) - die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist Ranil Wickremesinghe in der Zwischenzeit wieder als Premierminister vereidigt worden. 10.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer wohnte zuletzt in C._______ bei Vavuniya, Nordprovinz, zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, welche aktuell gemeinsam mit seinen Schwiegereltern dort wohnen sollen. Zudem würden seine Mutter und zwei Geschwister in Jaffna und eine Schwägerin in G._______ leben. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als (...) mit einem eigenen Geschäft (vgl. Akte A4 S. 3 f. und A13 S. 3 ff.). Weiter sollen ein Bruder in London und eine Schwester in der Schweiz wohnen, welche ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen können (vgl. A13 S. 14). Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: