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E-689/2023

E-689/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am

13. Juli 2016. Am 28. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Er habe aber stets in C._______, Nordpro- vinz, gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahr 20(…) habe er in der (…) seines Vaters gearbeitet. Im September 20(…) sei er nach D._______ ge- zogen und habe dort als (…) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Januar 20(…) sei er von Mitglie- dern der Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) mitgenommen worden. Er habe ein (…)monatiges Training absolvieren müssen und sei angewie- sen worden, Personen für die Organisation zu rekrutieren. Nachdem ihn jemand verraten habe, sei er in einem Armeecamp befragt und geschlagen worden. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er freigelassen worden. Im November 20(…) und Dezember 20(…) sei er erneut von Armeeange- hörigen festgenommen, befragt und nach einem Monat beziehungsweise einer Woche freigelassen worden. Im Juli 20(…) habe er zwei Mitglieder der LTTE bei sich wohnen lassen. Armeeangehörige hätten davon erfah- ren, worauf er im Mai 20(…) während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden sei. Ab Mai 20(…) habe er sich für eine Organisa- tion engagiert, welche Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Im September 20(…) habe er für die (…) Wahlkampf betrieben. In der Folge sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, verhört und geschlagen worden. Nach (…) Monaten sei er freigelassen worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im April 20(…) habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ befragt, welcher ebenfalls Probleme mit dem CID gehabt habe. E._______ sei am 26. Mai 20(…) getötet worden. In der Folge habe er mit einer Person namens F._______ Proteste organisiert, selbst jedoch nicht daran teilge- nommen. Am 13. Juli 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Origi- nal, eine Bestätigung eines Priesters, drei Fotos und einen Zeitungsartikel zu den Akten.

E-689/2023 Seite 3 B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, es müsse bezweifelt werden, dass der Be- schwerdeführer trotz zahlreicher Inhaftierungen nur aus Überzeugung für die tamilische Sache den Behörden wiederholt Anlass gegeben habe, um ihn erneut zu inhaftieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri- lankischen Behörden trotz immer neuen Vorfällen stets nur eine Woche oder wenige Monate inhaftieren und ohne Konsequenzen freilassen soll- ten. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen beschränkten sich auf die Angaben, er sei wiederholt befragt sowie geschlagen worden und enthielten demnach kaum Realkennzeichen. Die Behörden hätten ihn jederzeit zu Hause oder beim Unterschriftenleisten inhaftieren können, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Ferner habe er kaum Angaben zu den LTTE-Aktivisten E._______ und F._______ machen können. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den Umständen der Festnahmen in den Jahren 20(…) und 20(…) sowie zum Zeitpunkt des Un- terschriftenleistens geäussert. B.b Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 ab. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach seiner Freilassung im September 20(…) erneut inhaftiert worden zu sein. Selbst wenn er nach dieser Inhaftierung mit der Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden sei, sei diese Massnahme als zu wenig intensiv zu betrachten, um asylrechtliche Relevanz zu entfal- ten. Auch wiederholte kurze Befragungen – sofern sie stattgefunden hätten

– seien nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigten, dass das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden nicht dem Be- schwerdeführer selbst gegolten habe, sondern von ihm lediglich weiterfüh- rende Informationen erwartet worden seien. C. C.a Am 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichnete Eingabe ein.

E-689/2023 Seite 4 Darin machte er im Wesentlichen geltend, am (…) sei seiner Mutter ein polizeiliches Schreiben überreicht worden. Diesem lasse sich entnehmen, dass er wegen Verdachts auf Reorganisation der LTTE bei der Polizeista- tion von C._______ erscheinen müsse. Ein Anwalt bestätige mit Schreiben vom 20. Mai 20(…) die regelmässigen Befragungen der Mutter und damit das anhaltende behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Die Sicherheits- kräfte würden vermuten, dass er Verbindungen zu G._______ habe, einem der Anführer einer LTTE-Wiederaufbaubewegung. Mit diesem habe er im Jahr 20(…) zusammengearbeitet. Seine Bedrohungslage werde auch durch die Schreiben seiner Mutter bestätigt. Die Fotos belegten eine Be- fragung seines ältesten Bruders und dessen Ehefrau durch Polizisten im Juni 20(…). Aus dem Schreiben eines Politikers ergebe sich, dass er in Sri Lanka politisch tätig gewesen sei. Ferner sei er in Haft misshandelt worden. Die dadurch entstandenen Narben würden einen Risikofaktor darstellen. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit der Präsi- dentschaftswahl im November 2019 drastisch verschlechtert. Gestützt auf diese Beweislage sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Schliesslich sei sein Vater zwischenzeitlich verstorben, womit eine wichtige Bezugsperson wegfalle. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeista- tion von C._______ vom (…), ein Schreiben eines Anwalts vom

20. Mai 20(…), ein Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds vom

5. Dezember 2019, zwei Schreiben der Mutter vom 20. Juli 2019 und

30. Januar 2020, eine Übersetzung des Todesscheins des Vaters, diverse Fotos von Narben, ein Foto der Familie, Fotos einer Behördenvorsprache im Juni 2019 und ein Internetartikel der «BBC News» vom 11. April 2014 zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 3. September 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfachgesuch, trat auf dieses nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und zog das als gefälscht erkannte Schreiben der Polizeistation C._______ vom (…) ein. C.c Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

E-689/2023 Seite 5 C.d Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Instituts für H._______ vom 2. Februar 2022, Physiotherapieverordnungen des Ambulanten Zentrums I._______, ein Schreiben eines Priesters vom

6. Juli 2022, eine Kopie eines Zustellungsbelegs und diverse Fotos ein. C.e Mit Urteil vom E-4501/2020 vom 22. November 2022 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde vom 11. September 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz hätte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020 als Wiedererwägungs- und Mehr- fachgesuch entgegennehmen und – sofern die übrigen Eintretensvoraus- setzungen erfüllt seien – materiell entscheiden müssen. C.f Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies das Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, zog das als gefälscht er- kannte Schreiben der Polizeistation in C._______ vom (…) ein und wies den Antrag auf Erstellung eines Foltergutachtens ab. C.g Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Vorinstanz (recte: der Beschwerdeführer) unter Feststellung der Unzulässigkeit, mindestens aber der Unzumutbarkeit vor- läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachver- haltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Erstellung eines Foltergutachtens und zu Abklärungen eines Vertrauens- anwalts der Schweizer Vertretung in Sri Lanka. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung zu ge- währen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen für die Dauer des Verfahrens abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines An- walts vom 1. Februar 2023, einen Auszug des Internetauftritts des «Halo

E-689/2023 Seite 6 Trust Sri Lanka», eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote des Rechtsvertreters ein. C.h Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Februar 2023 dem Beschwerdeführer den Eingang der Eingabe vom 6. Februar 2023.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

– unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwä- gung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asyl- gesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiederer-

E-689/2023 Seite 7 wägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeur- teilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich ver- änderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Eine Wiedererwägung liegt hingegen vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird respektive wenn unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshinder- nissen eine neue Sachlage vorgebracht wird. Ein weiterer Anwendungsbe- reich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuän- dernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlos- sen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder eine andauernde Gefährdungslage noch eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch abzuweisen sei. Betreffend das Schreiben der Polizeistation von C._______ vom (…) sei festzuhalten, dass solche Dokumente sehr leicht zu fälschen seien und keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden. Der Beweiswert sei daher gering. Die interne Dokumentenprüfung habe ergeben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Schreiben mehrere for- male Fehler aufweise. Der Briefkopf entspreche nicht demjenigen von au- thentischen Briefen der sri-lankischen Polizei. Zudem sei die (…) falsch und eine (…) sei nicht ausgefüllt worden. Des Weiteren sei der Brief in einer unüblichen Sprache verfasst worden und die Polizei verwende (…), um Personen vorzuladen. Das Schreiben sei deshalb als Fälschung zu be- zeichnen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er im We- sentlichen an der Echtheit des Dokuments festhalte. Die weiteren einge- reichten Schreiben vom 5. Dezember 2019 und 5. Mai 2020, welche auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien, seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten deshalb keinen Beweiswert. Gleiches gelte betreffend die Schreiben der Mutter des Be- schwerdeführers vom

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20. Juli 2019 und 30. Januar 2020 sowie ein Schreiben eines Priesters vom

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im letzten Verfahren betreffend das polizeiliche Schreiben auf Vergleichsmaterial hingewiesen, ohne dies konkret zu benennen, wo- mit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Da kein Vergleichs- material offengelegt worden sei und ein Anwalt in Sri Lanka den Sachver- halt bestätige, werde an der Echtheit des polizeilichen Schreibens festge- halten. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Polizei bei der massenhaften Nachforschung nach ehemaligen Verdächti- gen durchaus auch nachlässig arbeite und deren Schreiben dementspre- chend nicht alle offiziellen Merkmale aufweisen würden. Sodann sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe die Verbindung zu G._______ im ordentlichen Verfahren nicht offengelegt, aktenwidrig. Schliesslich wirkten die Fotos der Vorsprache nicht gestellt. Es sei nicht möglich gewesen, die Mutter erkennbar zu fotografieren, da darauf geachtet habe werden müs- sen, dass die Aufnahmen nicht bemerkt würden.

E. 6 Juli 2022. Die Fotos von angeblichen Behördenvorsprachen seien eben- falls nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Dem ein- gereichten Internetartikel vom 11. April 2014 fehle es an jeglichem Bezug zum Beschwerdeführer. Schliesslich habe er nie vorgebracht, im Jahr 20(…) Verbindungen zu G._______ gehabt zu haben, mit diesem Propa- gandaaktionen zugunsten des tamilischen Separatismus organisiert und tamilische Bürgerkriegsvertriebene finanziell unterstützt zu haben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägung 3.2. des Ur- teils E-4501/2020 vom 22. November 2022 verwiesen werden, wonach in- terne Dokumentenanalysen praxisgemäss nicht offen gelegt werden, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf Anweisung des Gerichts das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dazu Stellung nehmen konnte.

E. 6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut zur Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Aussagen äussert, ist festzuhalten, dass diese von der Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Februar 2018 als unglaubhaft bewertet wurden, was in der Folge vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 16. Mai 2019 bestätigt wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Rahmen des Weidererwä- gungsgesuchs keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in

E-689/2023 Seite 9 Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abwei- chenden Beurteilung zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf be- schränken, auf die angebliche Nachlässigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Ausstellung des polizeilichen Schreibens hinzuweisen und an des- sen Echtheit festzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nicht darlegt, weshalb er das polizeiliche Schreiben, welches sei- ner Mutter am 12. August 20(…) zugestellt wurde, erst mit Eingabe vom 6. Juli 2020 – also (…) später – bei der Vorinstanz einreichen konnte. Ferner erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Verbindung zu G._______, einem hochrangigen Mitglied der LTTE sowie Anführer der Wiederaufbaubewegung, und damit den Grund für das poli- zeiliche Schreiben, bereits im ordentlichen Verfahren geltend macht, als aktenwidrig. Im ordentlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer Verbin- dungen zu Personen namens E._______ und F._______ vorgebracht. Er gab an, mit F._______ Protestaktionen organisiert und Plakate aufgehängt zu haben (vgl. SEM-Akten 1016735-17/9 F25 und 1016735-28/18 F6). Er konnte indes kaum Angaben zur Funktion von E._______ und F._______ bei den LTTE machen (vgl. SEM-Akten 1016735-28/18 F21 ff. und F44 ff.). Das Vorbringen, er habe mit G._______, einem hochrangigen Mitglied der LTTE, im Jahr 20(…) Propagandaaktionen zugunsten des tamilischen Se- paratismus organisiert und heimlich tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge fi- nanziell unterstützt, wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht als nach- geschoben erachtet. Ferner erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden eine angeblich seit 20(…) gesuchte Person im Jahr 20(…) erstmals polizeilich vorladen sollten. Die Schreiben der Mutter sind aufgrund deren Verwandtschaftsverhältnis- ses zum Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeits- schreiben erachtet worden. Die Schreiben eines Anwalts, eines ehemali- gen Parlamentsmitglieds und eines Priesters sind ebenfalls nicht geeignet, ein relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdefüh- rer zu belegen, zumal diese im Auftrag der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt wurden und lediglich deren Erzählungen bestätigen. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Anwalts vom 1. Februar 2023. Betreffend die Fotos kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Sri Lanka nicht auf,

E-689/2023 Seite 10 inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Per- son führen könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E- 1946/2018 vom 16. Mai 2019 rechtskräftig feststellte, der Beschwerdefüh- rer verfüge über kein Risikoprofil. Daran ändern auch die Narben nichts, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verpflichtet gewesen wäre, diese im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Narben gemäss bun- desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur einen schwach risikobe- gründenden Faktor darstellen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen und auch die neuen Vorbringen sowie Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-689/2023 Seite 11 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch- werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinanderge- setzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs- sen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom

31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom

20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan- nien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofakto- ren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 so- wie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

E-689/2023 Seite 12 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Hei- matstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr – über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus – keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Da- ran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seit- herigen Entwicklungen in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die aktuelle Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise sei zwar dynamisch. Von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei aber nicht auszugehen. In individueller Hinsicht könne vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesverwal- tungsgerichts im Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 verwiesen werden, wo die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht worden sei. An die- ser Einschätzung vermöge der Tod des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal weitere Familienangehörige in Sri Lanka lebten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – namentlich (…) und (…) – erschienen nicht derart gravierend, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Sri Lanka behandelt werden könne. An dieser Einschätzung ver- möge auch der Umstand, dass das Gesundheitswesen von der Wirt- schaftskrise betroffen sei, nichts zu ändern, zumal die staatlichen und pri- vaten Spitäler weiterhin offen und funktionsfähig seien. Betreffend den An- trag auf Erstellung eines Foltergutachtens sei festzuhalten, dass das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 nicht

E-689/2023 Seite 13 grundsätzlich ausgeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, was mit einem Folter- gutachten noch zu belegen wäre, weshalb der entsprechende Antrag ab- zuweisen sei.

E. 8.5 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substantielles entgegensetzt. Aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. Für eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Der Antrag auf zusätzliche Ab- klärungen durch die Botschaft in Sri Lanka ist abzuweisen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürf- tigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E-689/2023 Seite 14

E. 10.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichts- losen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi- schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

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E-689/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab- gewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-689/2023 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 13. Juli 2016. Am 28. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Er habe aber stets in C._______, Nordprovinz, gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahr 20(...) habe er in der (...) seines Vaters gearbeitet. Im September 20(...) sei er nach D._______ gezogen und habe dort als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Januar 20(...) sei er von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) mitgenommen worden. Er habe ein (...)monatiges Training absolvieren müssen und sei angewiesen worden, Personen für die Organisation zu rekrutieren. Nachdem ihn jemand verraten habe, sei er in einem Armeecamp befragt und geschlagen worden. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er freigelassen worden. Im November 20(...) und Dezember 20(...) sei er erneut von Armeeangehörigen festgenommen, befragt und nach einem Monat beziehungsweise einer Woche freigelassen worden. Im Juli 20(...) habe er zwei Mitglieder der LTTE bei sich wohnen lassen. Armeeangehörige hätten davon erfahren, worauf er im Mai 20(...) während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden sei. Ab Mai 20(...) habe er sich für eine Organisation engagiert, welche Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Im September 20(...) habe er für die (...) Wahlkampf betrieben. In der Folge sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, verhört und geschlagen worden. Nach (...) Monaten sei er freigelassen worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im April 20(...) habe ihn das CID erneut festgenommen und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ befragt, welcher ebenfalls Probleme mit dem CID gehabt habe. E._______ sei am 26. Mai 20(...) getötet worden. In der Folge habe er mit einer Person namens F._______ Proteste organisiert, selbst jedoch nicht daran teilgenommen. Am 13. Juli 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Bestätigung eines Priesters, drei Fotos und einen Zeitungsartikel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, es müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Inhaftierungen nur aus Überzeugung für die tamilische Sache den Behörden wiederholt Anlass gegeben habe, um ihn erneut zu inhaftieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden trotz immer neuen Vorfällen stets nur eine Woche oder wenige Monate inhaftieren und ohne Konsequenzen freilassen sollten. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen beschränkten sich auf die Angaben, er sei wiederholt befragt sowie geschlagen worden und enthielten demnach kaum Realkennzeichen. Die Behörden hätten ihn jederzeit zu Hause oder beim Unterschriftenleisten inhaftieren können, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Ferner habe er kaum Angaben zu den LTTE-Aktivisten E._______ und F._______ machen können. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den Umständen der Festnahmen in den Jahren 20(...) und 20(...) sowie zum Zeitpunkt des Unterschriftenleistens geäussert. B.b Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 ab. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach seiner Freilassung im September 20(...) erneut inhaftiert worden zu sein. Selbst wenn er nach dieser Inhaftierung mit der Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden sei, sei diese Massnahme als zu wenig intensiv zu betrachten, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch wiederholte kurze Befragungen - sofern sie stattgefunden hätten - seien nicht asylrelevant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigten, dass das Interesse seitens der sri-lankischen Behörden nicht dem Beschwerdeführer selbst gegolten habe, sondern von ihm lediglich weiterführende Informationen erwartet worden seien. C. C.a Am 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, am (...) sei seiner Mutter ein polizeiliches Schreiben überreicht worden. Diesem lasse sich entnehmen, dass er wegen Verdachts auf Reorganisation der LTTE bei der Polizeistation von C._______ erscheinen müsse. Ein Anwalt bestätige mit Schreiben vom 20. Mai 20(...) die regelmässigen Befragungen der Mutter und damit das anhaltende behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Die Sicherheitskräfte würden vermuten, dass er Verbindungen zu G._______ habe, einem der Anführer einer LTTE-Wiederaufbaubewegung. Mit diesem habe er im Jahr 20(...) zusammengearbeitet. Seine Bedrohungslage werde auch durch die Schreiben seiner Mutter bestätigt. Die Fotos belegten eine Befragung seines ältesten Bruders und dessen Ehefrau durch Polizisten im Juni 20(...). Aus dem Schreiben eines Politikers ergebe sich, dass er in Sri Lanka politisch tätig gewesen sei. Ferner sei er in Haft misshandelt worden. Die dadurch entstandenen Narben würden einen Risikofaktor darstellen. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 drastisch verschlechtert. Gestützt auf diese Beweislage sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Schliesslich sei sein Vater zwischenzeitlich verstorben, womit eine wichtige Bezugsperson wegfalle. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeistation von C._______ vom (...), ein Schreiben eines Anwalts vom 20. Mai 20(...), ein Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds vom 5. Dezember 2019, zwei Schreiben der Mutter vom 20. Juli 2019 und 30. Januar 2020, eine Übersetzung des Todesscheins des Vaters, diverse Fotos von Narben, ein Foto der Familie, Fotos einer Behördenvorsprache im Juni 2019 und ein Internetartikel der «BBC News» vom 11. April 2014 zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 3. September 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 6. Juli 2020 als Mehrfachgesuch, trat auf dieses nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und zog das als gefälscht erkannte Schreiben der Polizeistation C._______ vom (...) ein. C.c Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C.d Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Instituts für H._______ vom 2. Februar 2022, Physiotherapieverordnungen des Ambulanten Zentrums I._______, ein Schreiben eines Priesters vom 6. Juli 2022, eine Kopie eines Zustellungsbelegs und diverse Fotos ein. C.e Mit Urteil vom E-4501/2020 vom 22. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 11. September 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz hätte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020 als Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch entgegennehmen und - sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien - materiell entscheiden müssen. C.f Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, zog das als gefälscht erkannte Schreiben der Polizeistation in C._______ vom (...) ein und wies den Antrag auf Erstellung eines Foltergutachtens ab. C.g Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz (recte: der Beschwerdeführer) unter Feststellung der Unzulässigkeit, mindestens aber der Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Erstellung eines Foltergutachtens und zu Abklärungen eines Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Sri Lanka. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen für die Dauer des Verfahrens abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Anwalts vom 1. Februar 2023, einen Auszug des Internetauftritts des «Halo Trust Sri Lanka», eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote des Rechtsvertreters ein. C.h Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Februar 2023 dem Beschwerdeführer den Eingang der Eingabe vom 6. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Eine Wiedererwägung liegt hingegen vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird respektive wenn unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen eine neue Sachlage vorgebracht wird. Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder eine andauernde Gefährdungslage noch eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch abzuweisen sei. Betreffend das Schreiben der Polizeistation von C._______ vom (...) sei festzuhalten, dass solche Dokumente sehr leicht zu fälschen seien und keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden. Der Beweiswert sei daher gering. Die interne Dokumentenprüfung habe ergeben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Schreiben mehrere formale Fehler aufweise. Der Briefkopf entspreche nicht demjenigen von authentischen Briefen der sri-lankischen Polizei. Zudem sei die (...) falsch und eine (...) sei nicht ausgefüllt worden. Des Weiteren sei der Brief in einer unüblichen Sprache verfasst worden und die Polizei verwende (...), um Personen vorzuladen. Das Schreiben sei deshalb als Fälschung zu bezeichnen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er im Wesentlichen an der Echtheit des Dokuments festhalte. Die weiteren eingereichten Schreiben vom 5. Dezember 2019 und 5. Mai 2020, welche auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien, seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten deshalb keinen Beweiswert. Gleiches gelte betreffend die Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 und 30. Januar 2020 sowie ein Schreiben eines Priesters vom 6. Juli 2022. Die Fotos von angeblichen Behördenvorsprachen seien ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Dem eingereichten Internetartikel vom 11. April 2014 fehle es an jeglichem Bezug zum Beschwerdeführer. Schliesslich habe er nie vorgebracht, im Jahr 20(...) Verbindungen zu G._______ gehabt zu haben, mit diesem Propagandaaktionen zugunsten des tamilischen Separatismus organisiert und tamilische Bürgerkriegsvertriebene finanziell unterstützt zu haben. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im letzten Verfahren betreffend das polizeiliche Schreiben auf Vergleichsmaterial hingewiesen, ohne dies konkret zu benennen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Da kein Vergleichsmaterial offengelegt worden sei und ein Anwalt in Sri Lanka den Sachverhalt bestätige, werde an der Echtheit des polizeilichen Schreibens festgehalten. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Polizei bei der massenhaften Nachforschung nach ehemaligen Verdächtigen durchaus auch nachlässig arbeite und deren Schreiben dementsprechend nicht alle offiziellen Merkmale aufweisen würden. Sodann sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe die Verbindung zu G._______ im ordentlichen Verfahren nicht offengelegt, aktenwidrig. Schliesslich wirkten die Fotos der Vorsprache nicht gestellt. Es sei nicht möglich gewesen, die Mutter erkennbar zu fotografieren, da darauf geachtet habe werden müssen, dass die Aufnahmen nicht bemerkt würden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägung 3.2. des Urteils E-4501/2020 vom 22. November 2022 verwiesen werden, wonach interne Dokumentenanalysen praxisgemäss nicht offen gelegt werden, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf Anweisung des Gerichts das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dazu Stellung nehmen konnte. 6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut zur Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Aussagen äussert, ist festzuhalten, dass diese von der Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Februar 2018 als unglaubhaft bewertet wurden, was in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2019 bestätigt wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Rahmen des Weidererwägungsgesuchs keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, auf die angebliche Nachlässigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Ausstellung des polizeilichen Schreibens hinzuweisen und an dessen Echtheit festzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er das polizeiliche Schreiben, welches seiner Mutter am 12. August 20(...) zugestellt wurde, erst mit Eingabe vom 6. Juli 2020 - also (...) später - bei der Vorinstanz einreichen konnte. Ferner erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Verbindung zu G._______, einem hochrangigen Mitglied der LTTE sowie Anführer der Wiederaufbaubewegung, und damit den Grund für das polizeiliche Schreiben, bereits im ordentlichen Verfahren geltend macht, als aktenwidrig. Im ordentlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer Verbindungen zu Personen namens E._______ und F._______ vorgebracht. Er gab an, mit F._______ Protestaktionen organisiert und Plakate aufgehängt zu haben (vgl. SEM-Akten 1016735-17/9 F25 und 1016735-28/18 F6). Er konnte indes kaum Angaben zur Funktion von E._______ und F._______ bei den LTTE machen (vgl. SEM-Akten 1016735-28/18 F21 ff. und F44 ff.). Das Vorbringen, er habe mit G._______, einem hochrangigen Mitglied der LTTE, im Jahr 20(...) Propagandaaktionen zugunsten des tamilischen Separatismus organisiert und heimlich tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge finanziell unterstützt, wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht als nachgeschoben erachtet. Ferner erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden eine angeblich seit 20(...) gesuchte Person im Jahr 20(...) erstmals polizeilich vorladen sollten. Die Schreiben der Mutter sind aufgrund deren Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben erachtet worden. Die Schreiben eines Anwalts, eines ehemaligen Parlamentsmitglieds und eines Priesters sind ebenfalls nicht geeignet, ein relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen, zumal diese im Auftrag der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt wurden und lediglich deren Erzählungen bestätigen. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Anwalts vom 1. Februar 2023. Betreffend die Fotos kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Sri Lanka nicht auf, inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 rechtskräftig feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über kein Risikoprofil. Daran ändern auch die Narben nichts, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verpflichtet gewesen wäre, diese im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Narben gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur einen schwach risikobegründenden Faktor darstellen. 6.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen und auch die neuen Vorbringen sowie Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die aktuelle Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise sei zwar dynamisch. Von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei aber nicht auszugehen. In individueller Hinsicht könne vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 verwiesen werden, wo die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht worden sei. An dieser Einschätzung vermöge der Tod des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal weitere Familienangehörige in Sri Lanka lebten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - namentlich (...) und (...) - erschienen nicht derart gravierend, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Sri Lanka behandelt werden könne. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass das Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise betroffen sei, nichts zu ändern, zumal die staatlichen und privaten Spitäler weiterhin offen und funktionsfähig seien. Betreffend den Antrag auf Erstellung eines Foltergutachtens sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1946/2018 vom 16. Mai 2019 nicht grundsätzlich ausgeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, was mit einem Foltergutachten noch zu belegen wäre, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. 8.5 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substantielles entgegensetzt. Aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Der Antrag auf zusätzliche Abklärungen durch die Botschaft in Sri Lanka ist abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: