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D-2088/2020

D-2088/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 8. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2012 in C._______, am 1. März 2013 in Italien und am 13. August 2014 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 10. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 17. Oktober 2019 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich des Dublin-Gesprächs die Einreichung von Asylgesuchen in C._______, Italien und D._______. Er habe Syrien mit seinem ältesten Sohn zusammen im Juli 2012 verlassen und sei in die Türkei und von dort über Griechenland nach Italien gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden seien. Anschliessend seien sie nach E._______, D._______ und C._______ gereist, wo sie beide um Asyl nachgesucht hätten. C._______ habe sie nach Italien zurückgeschickt, von wo aus sie wiederum nach D._______ gereist seien. Dort hätten sie erneut um Asyl nachgesucht. Sein Sohn habe nach zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, er jedoch sei nach Italien zurückgeschickt worden. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die fünf Jahre gültig gewesen und am 13. April 2019 abgelaufen sei. Diese Bewilligung sei nicht erneuert worden. Zudem sei er vor drei Jahren in die Schweiz zu seiner Familie gereist und habe sich von da an in der Schweiz aufgehalten. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sich seine gesamte Familie hier befinde und er in Italien niemanden habe. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert worden, da diese eine Arbeitsstelle in Italien voraussetze. Obwohl er ein Jahr lang gesucht habe, habe er keine Stelle gefunden. E. E.a Am 1. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer. E.b Am 18. November 2019 beantworteten die italienischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine entsprechende Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 28. Januar 2024. F. Mit Schreiben vom 28. November 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen ergeben hätten, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sie entsprechend beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien zu äussern. G. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Italien nicht einverstanden sei. Nachdem man ihm in Italien einen Schutzstatus erteilt habe, habe er das Camp verlassen müssen und keine Unterkunft erhalten, weshalb er zusammen mit seinem ältesten Sohn nach D._______ weitergereist sei, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Sein Sohn sei in D._______ aufgenommen worden, ihn jedoch habe man nach Italien zurückschicken wollen. Da der Rest der Familie zwischenzeitlich in der Schweiz das Asylverfahren durchlaufen habe, sei er vor drei Jahren hierhergekommen und habe sich fortan bei seiner Familie aufgehalten. Zwecks Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels habe er im Februar 2019 Anstrengungen unternommen, wobei man ihn jedoch im Ungewissen gelassen habe, ob das Dokument verlängert würde. Im Hinblick auf die Wegweisung nach Italien sei auf Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens hinzuweisen, welcher besage, dass jede Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei und unter Einhaltung der Bedingungen nach dem dritten Abschnitt Drittstaatsangehörige übernehme, falls sich herausstelle, "dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind". Das SEM schreibe in seinem Handbuch, dass sich die asylsuchende Person "zuvor" im betreffenden Staat aufgehalten haben müsse. Er habe sich jedoch "zuvor" in diversen europäischen Staaten, aber kaum je in Italien aufgehalten und sei vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ gewesen. Da der gemäss Rückübernahmeabkommen im Wortlaut genannte erforderliche Aufenthalt/Transit in Italien fehle, scheine es fraglich, ob in casu das Rückübernahmeabkommen überhaupt zur Anwendung komme. Zudem sei zu beachten, dass vorliegend die achttägige Frist zur Bestätigung der Rückübernahme bedeutend überschritten worden sei, weshalb zumindest fraglich scheine, ob eine rechtsgültige Zusicherung der Rückübernahme vorliege. Schliesslich verfüge das SEM aufgrund der Formulierung "in der Regel" in Art. 31a Abs. 1 AsylG über einen Ermessensspielraum und könne ein Asylgesuch im Einzelfall auch dann materiell behandeln, wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt wären. I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 zeigte der im Rubrum aufgeführte externe Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer an. Er beantragte, dass sämtliche Akten der ganzen Familie des Beschwerdeführers beizuziehen seien und ersuchte um das Ansetzen einer Frist zur Einreichung von Unterlagen. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 legte die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. K. Am 18. Dezember 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. L. Am 31. Dezember 2019 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten aus und gewährte eine Frist bis zum 10. Januar 2020 um Unterlagen einzureichen. M. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2020 zu den Akten. N. Am 31. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe vom 5. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Corona-Pandemie und die Situation in Italien ignoriere. Auch sei die Behauptung, es läge eine Zustimmung seitens der italienischen Behörden vor, willkürlich, da diese Zustimmung aus der Zeit vor der Pandemie datiere. P. Mit Verfügung vom 6. April 2020 - frühestens eröffnet am 8. April 2020 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Q. Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton anzuweisen von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebescheinigung des Vereins (...) vom 16. April 2020 zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. S. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). T. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes geltend, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden auf ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewesen sei und das Zusammensein mit seiner Familie ein wichtiger Faktor für die Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes darstelle.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Gesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und die italienischen Behörden hätten sich am 18. Dezember 2019 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfülle, da er von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Bezüglich seiner Erklärung, dass er zwecks Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels im Februar 2019 Anstrengungen unternommen habe, man ihn aber im Ungewissen gelassen habe, ob das Dokument verlängert würde, sei festzuhalten, dass er von den italienischen Behörden bis mindestens bis zum 28. Januar 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit diesem Status erhalte er die gleichen Rechte wie ein italienischer Staatsbürger. Dies bedeute, dass er unter anderem auch ein gesichertes Bleiberecht in Italien erhalten habe. Insofern die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, dass zumindest fraglich sei, ob das Rückübernahmeabkommen überhaupt zur Anwendung gelange, sei darauf hinzuweisen, dass unbestritten sei, dass er sich vor seinem Asylgesuch in der Schweiz unter anderem in Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 18. Dezember 2019 explizit zugestimmt hätten, womit eine rechtsgültige Zusicherung Italiens vorliege. Diese explizite Zustimmung bedürfe auch keiner Erneuerung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise Akteneinsicht sowie weitere zahlreiche Rechtsbestimmungen, namentlich Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, Art. 8 EMRK, Art. 84 Abs. 3 und 4 AIG sowie Art. 3 KRK und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot verletzt habe und zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe grösstenteils auf seine Stellungnahme vom 5. April 2020.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG rügt und in diesem Zusammenhang vorbringt, der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz sei im Zeitpunkt des Asylentscheides befangen gewesen, da mit der Zustellung des Zeitplans an den Rechtsvertreter per E-Mail als voraussichtliche Entscheidart bereits ein Nichteintretensentscheid angekündigt worden sei, womit das Ergebnis des Endentscheids vorweggenommen worden sei beziehungsweise die Stellungnahme am gefällten Entscheid nichts mehr habe ändern können, ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der mit dem Verfahren befasste Mitarbeiter der Vorinstanz die Aussichten des Verfahrens nach der bereits erfolgten Befragung und allfälligen Abklärungen abschätzt. Dieses Vorgehen begründet für sich alleine keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zuständige Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien. Sie hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Somit erweisen sich die zahlreichen formellen Rügen, welche der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 5. April 2020 erhoben hat als unbegründet. In diesem Zusammenhang erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Stellungnahme konkret zu würdigen, angesichts der einlässlichen Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den in der Stellungnahme geltend gemachten Vorbringen als aktenwidrig, wenn nicht gar mutwillig.

E. 6.1 Gemäss Art.31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und seiner Rückübernahme am 18. Dezember 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. Weder der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht noch die Corona-Pandemie vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Vollzugspunkt im Rahmen des Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre. Das SEM ist nach dem Gesagten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme an (Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung des SEM vom 3. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 3. August 2017 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG eingereicht. Dieses Verfahren ist nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Beschwerdeverfahren F-1263/2018).

E. 8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich nicht um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung; sie setzt im Gegenteil gerade das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheides voraus. Allerdings ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn, wie im vorliegenden Fall ein Antrag auf derivative vorläufige Aufnahme gestellt wird, nämlich durch Familienzusammenführung mit einer bereits vorläufig aufgenommenen Person (BGE 141 I 49, 58ff.). In einer solchen Konstellation würde es wenig Sinn machen - insbesondere, wenn sich der Ausländer, der die Familienzusammenführung beantragt, noch im Ausland aufhält -, wenn die zuständigen Behörden zuerst die Wegweisung anordneten und ihm anschliessend erlaubten, sich gestützt auf die Familienzusammenführung mit einer vorläufigen Aufnahme in die Schweiz zu begeben. Gemäss Bundesgericht gilt, auch wenn sich die Person, welche die Zusammenführung auf der Grundlage der vorläufigen Aufnahme beantragt, bereits in der Schweiz aufhält, wie dies vorliegend der Fall ist, dass sich das Verfahren zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch Familienzusammenführung grundsätzlich von demjenigen Verfahren unterscheidet, in welchem einem Ausländer, dem eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und der deshalb einer Wegweisungsverfügung unterliegt, eine vorläufige Aufnahme gewährt werden kann, wenn sich die Wegweisung als (vorübergehend) undurchführbar erweist (ebda.). Daraus folgt für das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG die Wegweisung nicht anzuordnen ist, bis über dieses Gesuch entschieden ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. April 2020 die Wegweisung zu Unrecht angeordnet.

E. 8.4 Demnach ist die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht weiter zu befassen.

E. 9 Die Beschwerde ist im Wegweisungspunkt gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage des Nichteintretens auf sein Asylgesuch unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weil die Begehren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels Sozialhilfebescheinigung vom 16. April 2020 belegt wurde. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt die Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus dem vorinstanzlichen Verfahren wortgetreu wiederzugeben, ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 6.April 2020 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2-4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2088/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 8. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2012 in C._______, am 1. März 2013 in Italien und am 13. August 2014 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 10. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 17. Oktober 2019 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich des Dublin-Gesprächs die Einreichung von Asylgesuchen in C._______, Italien und D._______. Er habe Syrien mit seinem ältesten Sohn zusammen im Juli 2012 verlassen und sei in die Türkei und von dort über Griechenland nach Italien gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden seien. Anschliessend seien sie nach E._______, D._______ und C._______ gereist, wo sie beide um Asyl nachgesucht hätten. C._______ habe sie nach Italien zurückgeschickt, von wo aus sie wiederum nach D._______ gereist seien. Dort hätten sie erneut um Asyl nachgesucht. Sein Sohn habe nach zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, er jedoch sei nach Italien zurückgeschickt worden. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die fünf Jahre gültig gewesen und am 13. April 2019 abgelaufen sei. Diese Bewilligung sei nicht erneuert worden. Zudem sei er vor drei Jahren in die Schweiz zu seiner Familie gereist und habe sich von da an in der Schweiz aufgehalten. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sich seine gesamte Familie hier befinde und er in Italien niemanden habe. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert worden, da diese eine Arbeitsstelle in Italien voraussetze. Obwohl er ein Jahr lang gesucht habe, habe er keine Stelle gefunden. E. E.a Am 1. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer. E.b Am 18. November 2019 beantworteten die italienischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine entsprechende Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 28. Januar 2024. F. Mit Schreiben vom 28. November 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen ergeben hätten, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sie entsprechend beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien zu äussern. G. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Italien nicht einverstanden sei. Nachdem man ihm in Italien einen Schutzstatus erteilt habe, habe er das Camp verlassen müssen und keine Unterkunft erhalten, weshalb er zusammen mit seinem ältesten Sohn nach D._______ weitergereist sei, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Sein Sohn sei in D._______ aufgenommen worden, ihn jedoch habe man nach Italien zurückschicken wollen. Da der Rest der Familie zwischenzeitlich in der Schweiz das Asylverfahren durchlaufen habe, sei er vor drei Jahren hierhergekommen und habe sich fortan bei seiner Familie aufgehalten. Zwecks Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels habe er im Februar 2019 Anstrengungen unternommen, wobei man ihn jedoch im Ungewissen gelassen habe, ob das Dokument verlängert würde. Im Hinblick auf die Wegweisung nach Italien sei auf Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens hinzuweisen, welcher besage, dass jede Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei und unter Einhaltung der Bedingungen nach dem dritten Abschnitt Drittstaatsangehörige übernehme, falls sich herausstelle, "dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind". Das SEM schreibe in seinem Handbuch, dass sich die asylsuchende Person "zuvor" im betreffenden Staat aufgehalten haben müsse. Er habe sich jedoch "zuvor" in diversen europäischen Staaten, aber kaum je in Italien aufgehalten und sei vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ gewesen. Da der gemäss Rückübernahmeabkommen im Wortlaut genannte erforderliche Aufenthalt/Transit in Italien fehle, scheine es fraglich, ob in casu das Rückübernahmeabkommen überhaupt zur Anwendung komme. Zudem sei zu beachten, dass vorliegend die achttägige Frist zur Bestätigung der Rückübernahme bedeutend überschritten worden sei, weshalb zumindest fraglich scheine, ob eine rechtsgültige Zusicherung der Rückübernahme vorliege. Schliesslich verfüge das SEM aufgrund der Formulierung "in der Regel" in Art. 31a Abs. 1 AsylG über einen Ermessensspielraum und könne ein Asylgesuch im Einzelfall auch dann materiell behandeln, wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt wären. I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 zeigte der im Rubrum aufgeführte externe Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer an. Er beantragte, dass sämtliche Akten der ganzen Familie des Beschwerdeführers beizuziehen seien und ersuchte um das Ansetzen einer Frist zur Einreichung von Unterlagen. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 legte die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. K. Am 18. Dezember 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. L. Am 31. Dezember 2019 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten aus und gewährte eine Frist bis zum 10. Januar 2020 um Unterlagen einzureichen. M. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2020 zu den Akten. N. Am 31. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe vom 5. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Corona-Pandemie und die Situation in Italien ignoriere. Auch sei die Behauptung, es läge eine Zustimmung seitens der italienischen Behörden vor, willkürlich, da diese Zustimmung aus der Zeit vor der Pandemie datiere. P. Mit Verfügung vom 6. April 2020 - frühestens eröffnet am 8. April 2020 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Q. Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton anzuweisen von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebescheinigung des Vereins (...) vom 16. April 2020 zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. S. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). T. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes geltend, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden auf ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewesen sei und das Zusammensein mit seiner Familie ein wichtiger Faktor für die Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Gesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und die italienischen Behörden hätten sich am 18. Dezember 2019 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfülle, da er von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Bezüglich seiner Erklärung, dass er zwecks Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels im Februar 2019 Anstrengungen unternommen habe, man ihn aber im Ungewissen gelassen habe, ob das Dokument verlängert würde, sei festzuhalten, dass er von den italienischen Behörden bis mindestens bis zum 28. Januar 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit diesem Status erhalte er die gleichen Rechte wie ein italienischer Staatsbürger. Dies bedeute, dass er unter anderem auch ein gesichertes Bleiberecht in Italien erhalten habe. Insofern die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, dass zumindest fraglich sei, ob das Rückübernahmeabkommen überhaupt zur Anwendung gelange, sei darauf hinzuweisen, dass unbestritten sei, dass er sich vor seinem Asylgesuch in der Schweiz unter anderem in Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 18. Dezember 2019 explizit zugestimmt hätten, womit eine rechtsgültige Zusicherung Italiens vorliege. Diese explizite Zustimmung bedürfe auch keiner Erneuerung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise Akteneinsicht sowie weitere zahlreiche Rechtsbestimmungen, namentlich Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, Art. 8 EMRK, Art. 84 Abs. 3 und 4 AIG sowie Art. 3 KRK und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot verletzt habe und zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe grösstenteils auf seine Stellungnahme vom 5. April 2020.

5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG rügt und in diesem Zusammenhang vorbringt, der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz sei im Zeitpunkt des Asylentscheides befangen gewesen, da mit der Zustellung des Zeitplans an den Rechtsvertreter per E-Mail als voraussichtliche Entscheidart bereits ein Nichteintretensentscheid angekündigt worden sei, womit das Ergebnis des Endentscheids vorweggenommen worden sei beziehungsweise die Stellungnahme am gefällten Entscheid nichts mehr habe ändern können, ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der mit dem Verfahren befasste Mitarbeiter der Vorinstanz die Aussichten des Verfahrens nach der bereits erfolgten Befragung und allfälligen Abklärungen abschätzt. Dieses Vorgehen begründet für sich alleine keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zuständige Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien. Sie hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Somit erweisen sich die zahlreichen formellen Rügen, welche der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 5. April 2020 erhoben hat als unbegründet. In diesem Zusammenhang erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Stellungnahme konkret zu würdigen, angesichts der einlässlichen Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den in der Stellungnahme geltend gemachten Vorbringen als aktenwidrig, wenn nicht gar mutwillig. 6. 6.1 Gemäss Art.31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

7. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und seiner Rückübernahme am 18. Dezember 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. Weder der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht noch die Corona-Pandemie vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Vollzugspunkt im Rahmen des Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre. Das SEM ist nach dem Gesagten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme an (Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung des SEM vom 3. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 3. August 2017 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG eingereicht. Dieses Verfahren ist nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Beschwerdeverfahren F-1263/2018). 8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich nicht um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung; sie setzt im Gegenteil gerade das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheides voraus. Allerdings ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn, wie im vorliegenden Fall ein Antrag auf derivative vorläufige Aufnahme gestellt wird, nämlich durch Familienzusammenführung mit einer bereits vorläufig aufgenommenen Person (BGE 141 I 49, 58ff.). In einer solchen Konstellation würde es wenig Sinn machen - insbesondere, wenn sich der Ausländer, der die Familienzusammenführung beantragt, noch im Ausland aufhält -, wenn die zuständigen Behörden zuerst die Wegweisung anordneten und ihm anschliessend erlaubten, sich gestützt auf die Familienzusammenführung mit einer vorläufigen Aufnahme in die Schweiz zu begeben. Gemäss Bundesgericht gilt, auch wenn sich die Person, welche die Zusammenführung auf der Grundlage der vorläufigen Aufnahme beantragt, bereits in der Schweiz aufhält, wie dies vorliegend der Fall ist, dass sich das Verfahren zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch Familienzusammenführung grundsätzlich von demjenigen Verfahren unterscheidet, in welchem einem Ausländer, dem eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und der deshalb einer Wegweisungsverfügung unterliegt, eine vorläufige Aufnahme gewährt werden kann, wenn sich die Wegweisung als (vorübergehend) undurchführbar erweist (ebda.). Daraus folgt für das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG die Wegweisung nicht anzuordnen ist, bis über dieses Gesuch entschieden ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. April 2020 die Wegweisung zu Unrecht angeordnet. 8.4 Demnach ist die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht weiter zu befassen.

9. Die Beschwerde ist im Wegweisungspunkt gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage des Nichteintretens auf sein Asylgesuch unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weil die Begehren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels Sozialhilfebescheinigung vom 16. April 2020 belegt wurde. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt die Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus dem vorinstanzlichen Verfahren wortgetreu wiederzugeben, ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung vom 6.April 2020 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2-4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: