Familiennachzug
Sachverhalt
A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1968) reiste im März 2014 in die Schweiz ein und ersuchte für sich und ihre drei minderjährigen Söhne (geb. 2000, 2002 und 2007) um Asyl. Mit Verfügung vom 3. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Zwei weitere Söhne (geb. 1994 und 1995) befinden sich ebenfalls in der Schweiz. B. Am 3. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin in anwaltlicher Vertretung beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten ihres in Syrien religiös angetrauten Ehemannes B.________ (geb. 1964) ein, welcher in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (gültig bis 13. April 2019). In der Folge leitete das SEM das Gesuch am 22. August 2017 zuständigkeitshalber an den Migrationsdienst des Kantons C._______ weiter. Die kantonale Behörde stellte am 3. November 2017 fest, dass die zeitlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien und übermittelte das Gesuch an die Vorinstanz zum Negativentscheid. C. Mit Schreiben vom 15. November 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs. Mit Eingabe vom 25. November 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein. Am 4. Dezember 2017 legte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten deren Ehemannes ab und eröffnete die Verfügung direkt der Beschwerdeführerin. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 reichte jene ohne Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Als Beweismittel legte sie eine gemeinsame Stellungnahme des Hausarztes Dr. med D._______, der Einwohnergemeinde E._______ und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde E._______ vom 28. Februar 2018 ins Recht. E. Mit Schreiben vom 14. und 22. Februar 2018 rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die fehlerhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Die Vorinstanz erliess am 23. Februar 2018 eine neue Verfügung, welche diejenige vom 7. Februar 2018 ersetzte und stellte diese dem Rechtsvertreter zu. Darin lehnte sie erneut das Gesuch vom 3. August 2017 um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 20. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beweismittel reichte sie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2018 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 verschob das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 24. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. April 2019 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Mandats an, legte eine Vollmacht zu den Akten, wies auf den Ablauf der dreijährigen Karenzfrist hin und beantragte einen weiteren Schriftenwechsel. In der Folge lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 17. April 2019 zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. K. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 schloss die Vorinstanz wiederum auf Abweisung der Beschwerde. L. Am 19. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin replizierend einen Kontoauszug der PostFinance AG vom 1. März 2019, eine aktuellere Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2019 sowie verschiedene Unterlagen ihre Söhne (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) und ihren Schwiegervater (Arztbericht) betreffend zu den Akten. M. Die Vorinstanz duplizierte am 31. Juli 2019, die Beschwerdeführerin reichte ihre Triplik am 16. September 2019 ein. N. Am 7. Oktober 2019 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er sei bereits vor drei Jahren zu seiner Familie in die Schweiz gereist und halte sich seither hierzulande auf. Mit Verfügung vom 6. April 2020 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, und verfügte die Überstellung sowie den Vollzug der Wegweisung dorthin. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und hob die vom SEM verfügte Wegweisung auf. Das Gericht hielt fest, bei Vorliegen eines Gesuchs um Familiennachzug sei eine Wegweisung nicht anzuordnen, bis über dieses Gesuch entschieden worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020). O. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im August 2020 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; vgl. dazu E. 3 hiernach) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend. Dasselbe gilt für die VZAE, die ebenfalls in der bis dahin geltenden Version zitiert wird (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3 m.H.).
E. 4 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien nicht erfüllt, da die Karenzfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin kein Einkommen erziele. Der Erwerb ihres Sohnes genüge nicht, um den Grundbedarf gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für eine sechsköpfige Familie von Fr. 2'586.- zuzüglich weiterer Kosten zu decken. Die Beschwerdeführerin könne sich zudem nicht auf Art. 8 EMRK berufen; mit einem Aufenthalt von knapp vier Jahren als vorläufig aufgenommene Ausländerin ohne Flüchtlingseigenschaft verfüge sie weder über ein gefestigtes noch ein faktisches Anwesenheitsrecht.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegereltern, der Betreuung ihrer Kinder sowie der schwierigen Arbeitsmarktsituation für Personen mit einem F-Ausweis zurzeit nicht erwerbstätig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei jedoch davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Familie durch den Nachzug des Ehemannes verbessern würde, da dessen Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gut seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausschliesslich auf die aktuelle Fürsorgeabhängigkeit abgestellt, ohne sich dabei mit den kurz- und mittelfristigen beruflichen und finanziellen Perspektiven der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Aufgrund der fortschreitenden Integration der Familie sei von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen. Das Familienleben könne in absehbarer Zeit nur in der Schweiz gelebt werden, weshalb die dreijährige Wartefrist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verhältnismässig sei. Ferner hätten es die Behörden versäumt, die Asylgesuche der Familie in der Schweiz und in Italien zu koordinieren.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte.
E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die dreijährige Karenzfrist nunmehr abgelaufen sei, weshalb sich eine erneute Prüfung der Voraussetzungen aufdränge. Die Situation der Familie habe sich in den letzten Jahren erneut stark verändert, was zu berücksichtigen sei.
E. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält die Vorinstanz fest, das Gesuch sei nicht nur wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Wartefrist, sondern auch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG abgewiesen worden. Eine Änderung der Situation der Familie sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt.
E. 5.6 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mutter von B._______ sei nun verstorben und sein Vater sei alt und pflegebedürftig. Bereits diese Konstellation müsse zur Gutheissung des Familiennachzuges führen. Weiter sei die Familie schrittweise in der Lage, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Es würden nur noch die zwei jüngeren Kinder (geb. 2002 und 2007) bei der Beschwerdeführerin wohnen, womit lediglich ein Budget für drei Personen zu berücksichtigen sei. Mit seiner nach der Einreise in der Schweiz anzutretenden Erwerbstätigkeit könne ihr Ehemann den entsprechenden Grundbedarf decken. Sodann zeichne sich das Ende der Unterstützung ihres bald volljährigen Sohnes ab. Das Familiennachzugsgesuch sei jedoch auch aufgrund des persönlichen Härtefalls und insbesondere gestützt auf Art. 8 EMRK gutzuheissen.
E. 5.7 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin gehe weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe immer noch Sozialhilfe. Trotz Reduktion auf einen Vierpersonenhaushalt könne mangels Einkommens weiterhin keine der Ausgaben gedeckt werden. Selbst wenn sich die Ausgaben für die Kernfamilie noch einmal reduzieren würden, gebe es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Ein hypothetisches Einkommen in unbekannter Höhe könne auch nicht in Bezug auf den in Italien aufenthaltsberechtigten Ehemann berücksichtigt werden, da dieser hier keine konkrete Stelle in Aussicht habe. Die zwischenzeitliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von fünfeinhalb Jahren ändere nichts am fehlenden faktischen Anwesenheitsrecht, weshalb sie sich weiterhin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne.
E. 5.8 Abschliessend legt die Beschwerdeführerin triplizierend dar, es sei ihrem Ehemann nicht möglich, ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine Anstellung zu suchen, geschweige denn eine schriftliche Zusicherung hierfür zu erhalten. Die Entwicklung ihrer Familie verlaufe aber weiterhin ausgesprochen positiv und dies sei entsprechend zu würdigen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Asylverfahren in der Schweiz (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) und in Italien (Ehemann) hätten koordiniert werden sollen. Die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist.
E. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug inzwischen erfüllt sind. Wie es sich mit der bedarfsgerechten Wohnung verhält, kann offenbleiben, da diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch nicht erfüllt zu sein braucht (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch in der zweiten Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 und ihrer Duplik vom 31. Juli 2019 ausschliesslich wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit besagtem Erfordernis verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin gelangte im Frühjahr 2014 als Asylsuchende in die Schweiz. Gemäss eigenen Angaben ging sie während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts nie einer Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist ihre Familie der eingereichten Sozialhilfebescheinigung des Vereins Asyl F._______ vom 14. Juni 2019 zufolge seit dem 19. Juni 2015 auf Sozialhilfe angewiesen und wird vollumfänglich unterstützt (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 7). Die Beschwerdeführerin führt ihre Erwerbslosigkeit im Wesentlichen auf die Pflege und Betreuung ihrer Schwiegereltern und Kinder zurück. Die Betreuung ihres pflegebedürftigen Schwiegervaters und der bereits verstorbenen Schwiegermutter ist dahingehend zu relativieren, als mit Unterstützung ihrer Söhne bei der Pflege ein gewisses Arbeitspensum daneben durchaus möglich scheint. Die Kinderbetreuung steht der Forderung der beruflichen Integration nicht entgegen, da gemäss SKOS-Richtlinien eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens erwartet wird, wenn ein Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. SKOS-Richtlinien 2020, C.1.3). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2016 in der Schweiz aufhält und bei seiner Familie lebt (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020 S. 2). Bemühungen der Beschwerdeführerin, die dadurch bewirkte Entlastung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu nutzen, sind nicht aktenkundig. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Söhne kann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da diese nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen in einem Privathaushalt leben und allfällige relevante Unterstützungsleistungen der erwerbstätigen Söhne an die Mutter nicht ersichtlich sind. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres Status als vorläufig Aufgenommene, ihrer Rolle als zeitweise alleinerziehende Mutter und ihres Engagements für ihre Schwiegereltern nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um sich beruflich zu integrieren. Vor dem beschriebenen Hintergrund bestehen keine realistischen Aussichten, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Lage in Zukunft verbessert. Mangels Erwerbstätigkeit dürfte sie selbst nach dem Auszug ihres zweitjüngsten Sohnes von der Sozialhilfe abhängig bleiben. Die behauptete Entlastung der Sozialhilfe im Falle eines Verbleibs ihres Ehemannes in der Schweiz ist nicht ausreichend konkret. Dieser leidet gemäss eigenen Aussagen sodann an gesundheitlichen Beschwerden und ist auf ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewiesen (vgl. Urteil D-2088/2020 S. 6 Bst. T). Eine Zusicherung für eine feste Arbeitsstelle liegt nicht vor. Ein rein hypothetisches Einkommen des Nachzuziehenden muss jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit realisierbar sein; Anhaltspunkte dazu liegen nicht vor. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.
E. 7.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzung der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG vorliegend nicht erfüllt ist.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbar ist.
E. 8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1). Die Beziehung zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie fällt nur bei einer besonderen Nähe oder einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis unter den erweiterten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3). Von einer gefestigten Anwesenheitsberechtigung wird bei Vorliegen des Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, ausgegangen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2).
E. 8.2 Die mit dem Nachzuziehenden religiös angetraute Beschwerdeführerin und ihr jüngster, minderjährige Sohn, welche beide unbestrittenermassen der Kernfamilie angehören, befinden sich seit März 2014 in der Schweiz und erhielten am 3. November 2015 die vorläufige Aufnahme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügen sie somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Angesichts der kurzen Dauer ihres Aufenthalts hierzulande kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt. In Bezug auf die volljährigen Söhne fällt eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls ausser Betracht, da sie nicht mehr zur Kernfamilie zählen und auch keine besonders nahe Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater im Sinn der zitierten Rechtsprechung geltend gemacht wird. Gleiches gilt bezüglich des Vaters von B._______, dessen Pflege im Übrigen durch die anderen Familienmitglieder gewährleistet werden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Rechtsmitteleingabe ersuchte sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht verschob mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 den Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt.
E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit aktenmässig erstellt ist, ist das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutzuheissen. Demnach ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1263/2018 Urteil vom 1. März 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B.________. Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1968) reiste im März 2014 in die Schweiz ein und ersuchte für sich und ihre drei minderjährigen Söhne (geb. 2000, 2002 und 2007) um Asyl. Mit Verfügung vom 3. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Zwei weitere Söhne (geb. 1994 und 1995) befinden sich ebenfalls in der Schweiz. B. Am 3. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin in anwaltlicher Vertretung beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten ihres in Syrien religiös angetrauten Ehemannes B.________ (geb. 1964) ein, welcher in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (gültig bis 13. April 2019). In der Folge leitete das SEM das Gesuch am 22. August 2017 zuständigkeitshalber an den Migrationsdienst des Kantons C._______ weiter. Die kantonale Behörde stellte am 3. November 2017 fest, dass die zeitlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien und übermittelte das Gesuch an die Vorinstanz zum Negativentscheid. C. Mit Schreiben vom 15. November 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs. Mit Eingabe vom 25. November 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein. Am 4. Dezember 2017 legte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten deren Ehemannes ab und eröffnete die Verfügung direkt der Beschwerdeführerin. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 reichte jene ohne Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Als Beweismittel legte sie eine gemeinsame Stellungnahme des Hausarztes Dr. med D._______, der Einwohnergemeinde E._______ und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde E._______ vom 28. Februar 2018 ins Recht. E. Mit Schreiben vom 14. und 22. Februar 2018 rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die fehlerhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Die Vorinstanz erliess am 23. Februar 2018 eine neue Verfügung, welche diejenige vom 7. Februar 2018 ersetzte und stellte diese dem Rechtsvertreter zu. Darin lehnte sie erneut das Gesuch vom 3. August 2017 um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 20. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beweismittel reichte sie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2018 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 verschob das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 24. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. April 2019 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Mandats an, legte eine Vollmacht zu den Akten, wies auf den Ablauf der dreijährigen Karenzfrist hin und beantragte einen weiteren Schriftenwechsel. In der Folge lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 17. April 2019 zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. K. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 schloss die Vorinstanz wiederum auf Abweisung der Beschwerde. L. Am 19. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin replizierend einen Kontoauszug der PostFinance AG vom 1. März 2019, eine aktuellere Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2019 sowie verschiedene Unterlagen ihre Söhne (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) und ihren Schwiegervater (Arztbericht) betreffend zu den Akten. M. Die Vorinstanz duplizierte am 31. Juli 2019, die Beschwerdeführerin reichte ihre Triplik am 16. September 2019 ein. N. Am 7. Oktober 2019 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er sei bereits vor drei Jahren zu seiner Familie in die Schweiz gereist und halte sich seither hierzulande auf. Mit Verfügung vom 6. April 2020 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, und verfügte die Überstellung sowie den Vollzug der Wegweisung dorthin. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und hob die vom SEM verfügte Wegweisung auf. Das Gericht hielt fest, bei Vorliegen eines Gesuchs um Familiennachzug sei eine Wegweisung nicht anzuordnen, bis über dieses Gesuch entschieden worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020). O. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im August 2020 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; vgl. dazu E. 3 hiernach) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend. Dasselbe gilt für die VZAE, die ebenfalls in der bis dahin geltenden Version zitiert wird (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3 m.H.).
4. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien nicht erfüllt, da die Karenzfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin kein Einkommen erziele. Der Erwerb ihres Sohnes genüge nicht, um den Grundbedarf gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für eine sechsköpfige Familie von Fr. 2'586.- zuzüglich weiterer Kosten zu decken. Die Beschwerdeführerin könne sich zudem nicht auf Art. 8 EMRK berufen; mit einem Aufenthalt von knapp vier Jahren als vorläufig aufgenommene Ausländerin ohne Flüchtlingseigenschaft verfüge sie weder über ein gefestigtes noch ein faktisches Anwesenheitsrecht. 5.2 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegereltern, der Betreuung ihrer Kinder sowie der schwierigen Arbeitsmarktsituation für Personen mit einem F-Ausweis zurzeit nicht erwerbstätig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei jedoch davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Familie durch den Nachzug des Ehemannes verbessern würde, da dessen Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gut seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausschliesslich auf die aktuelle Fürsorgeabhängigkeit abgestellt, ohne sich dabei mit den kurz- und mittelfristigen beruflichen und finanziellen Perspektiven der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Aufgrund der fortschreitenden Integration der Familie sei von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen. Das Familienleben könne in absehbarer Zeit nur in der Schweiz gelebt werden, weshalb die dreijährige Wartefrist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verhältnismässig sei. Ferner hätten es die Behörden versäumt, die Asylgesuche der Familie in der Schweiz und in Italien zu koordinieren. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte. 5.4 In der Beschwerdeergänzung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die dreijährige Karenzfrist nunmehr abgelaufen sei, weshalb sich eine erneute Prüfung der Voraussetzungen aufdränge. Die Situation der Familie habe sich in den letzten Jahren erneut stark verändert, was zu berücksichtigen sei. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält die Vorinstanz fest, das Gesuch sei nicht nur wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Wartefrist, sondern auch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG abgewiesen worden. Eine Änderung der Situation der Familie sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. 5.6 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mutter von B._______ sei nun verstorben und sein Vater sei alt und pflegebedürftig. Bereits diese Konstellation müsse zur Gutheissung des Familiennachzuges führen. Weiter sei die Familie schrittweise in der Lage, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Es würden nur noch die zwei jüngeren Kinder (geb. 2002 und 2007) bei der Beschwerdeführerin wohnen, womit lediglich ein Budget für drei Personen zu berücksichtigen sei. Mit seiner nach der Einreise in der Schweiz anzutretenden Erwerbstätigkeit könne ihr Ehemann den entsprechenden Grundbedarf decken. Sodann zeichne sich das Ende der Unterstützung ihres bald volljährigen Sohnes ab. Das Familiennachzugsgesuch sei jedoch auch aufgrund des persönlichen Härtefalls und insbesondere gestützt auf Art. 8 EMRK gutzuheissen. 5.7 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin gehe weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe immer noch Sozialhilfe. Trotz Reduktion auf einen Vierpersonenhaushalt könne mangels Einkommens weiterhin keine der Ausgaben gedeckt werden. Selbst wenn sich die Ausgaben für die Kernfamilie noch einmal reduzieren würden, gebe es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Ein hypothetisches Einkommen in unbekannter Höhe könne auch nicht in Bezug auf den in Italien aufenthaltsberechtigten Ehemann berücksichtigt werden, da dieser hier keine konkrete Stelle in Aussicht habe. Die zwischenzeitliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von fünfeinhalb Jahren ändere nichts am fehlenden faktischen Anwesenheitsrecht, weshalb sie sich weiterhin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. 5.8 Abschliessend legt die Beschwerdeführerin triplizierend dar, es sei ihrem Ehemann nicht möglich, ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine Anstellung zu suchen, geschweige denn eine schriftliche Zusicherung hierfür zu erhalten. Die Entwicklung ihrer Familie verlaufe aber weiterhin ausgesprochen positiv und dies sei entsprechend zu würdigen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Asylverfahren in der Schweiz (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) und in Italien (Ehemann) hätten koordiniert werden sollen. Die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug inzwischen erfüllt sind. Wie es sich mit der bedarfsgerechten Wohnung verhält, kann offenbleiben, da diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch nicht erfüllt zu sein braucht (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch in der zweiten Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 und ihrer Duplik vom 31. Juli 2019 ausschliesslich wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit besagtem Erfordernis verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG). 7.2 Die Beschwerdeführerin gelangte im Frühjahr 2014 als Asylsuchende in die Schweiz. Gemäss eigenen Angaben ging sie während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts nie einer Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist ihre Familie der eingereichten Sozialhilfebescheinigung des Vereins Asyl F._______ vom 14. Juni 2019 zufolge seit dem 19. Juni 2015 auf Sozialhilfe angewiesen und wird vollumfänglich unterstützt (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 7). Die Beschwerdeführerin führt ihre Erwerbslosigkeit im Wesentlichen auf die Pflege und Betreuung ihrer Schwiegereltern und Kinder zurück. Die Betreuung ihres pflegebedürftigen Schwiegervaters und der bereits verstorbenen Schwiegermutter ist dahingehend zu relativieren, als mit Unterstützung ihrer Söhne bei der Pflege ein gewisses Arbeitspensum daneben durchaus möglich scheint. Die Kinderbetreuung steht der Forderung der beruflichen Integration nicht entgegen, da gemäss SKOS-Richtlinien eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens erwartet wird, wenn ein Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. SKOS-Richtlinien 2020, C.1.3). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2016 in der Schweiz aufhält und bei seiner Familie lebt (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020 S. 2). Bemühungen der Beschwerdeführerin, die dadurch bewirkte Entlastung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu nutzen, sind nicht aktenkundig. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Söhne kann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da diese nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen in einem Privathaushalt leben und allfällige relevante Unterstützungsleistungen der erwerbstätigen Söhne an die Mutter nicht ersichtlich sind. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres Status als vorläufig Aufgenommene, ihrer Rolle als zeitweise alleinerziehende Mutter und ihres Engagements für ihre Schwiegereltern nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um sich beruflich zu integrieren. Vor dem beschriebenen Hintergrund bestehen keine realistischen Aussichten, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Lage in Zukunft verbessert. Mangels Erwerbstätigkeit dürfte sie selbst nach dem Auszug ihres zweitjüngsten Sohnes von der Sozialhilfe abhängig bleiben. Die behauptete Entlastung der Sozialhilfe im Falle eines Verbleibs ihres Ehemannes in der Schweiz ist nicht ausreichend konkret. Dieser leidet gemäss eigenen Aussagen sodann an gesundheitlichen Beschwerden und ist auf ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewiesen (vgl. Urteil D-2088/2020 S. 6 Bst. T). Eine Zusicherung für eine feste Arbeitsstelle liegt nicht vor. Ein rein hypothetisches Einkommen des Nachzuziehenden muss jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit realisierbar sein; Anhaltspunkte dazu liegen nicht vor. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 7.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzung der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG vorliegend nicht erfüllt ist.
8. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbar ist. 8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1). Die Beziehung zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie fällt nur bei einer besonderen Nähe oder einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis unter den erweiterten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3). Von einer gefestigten Anwesenheitsberechtigung wird bei Vorliegen des Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, ausgegangen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2). 8.2 Die mit dem Nachzuziehenden religiös angetraute Beschwerdeführerin und ihr jüngster, minderjährige Sohn, welche beide unbestrittenermassen der Kernfamilie angehören, befinden sich seit März 2014 in der Schweiz und erhielten am 3. November 2015 die vorläufige Aufnahme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügen sie somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Angesichts der kurzen Dauer ihres Aufenthalts hierzulande kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt. In Bezug auf die volljährigen Söhne fällt eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls ausser Betracht, da sie nicht mehr zur Kernfamilie zählen und auch keine besonders nahe Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater im Sinn der zitierten Rechtsprechung geltend gemacht wird. Gleiches gilt bezüglich des Vaters von B._______, dessen Pflege im Übrigen durch die anderen Familienmitglieder gewährleistet werden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Rechtsmitteleingabe ersuchte sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht verschob mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 den Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit aktenmässig erstellt ist, ist das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutzuheissen. Demnach ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: