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E-3151/2022

E-3151/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdefüh- rer am 7. Februar 2022 in Bulgarien und am 16. März 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und jeweils um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 1. April 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. D. Am 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien (PA) befragt. E. Am 4. Mai 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe insgesamt (…) Mal ver- sucht, von der Türkei nach Bulgarien einzureisen. Jedes Mal habe er sich entkleiden müssen, sei geschlagen und in Unterwäsche in die Türkei zu- rückgeschickt worden. Als ihm die Einreise gelungen sei, habe er (…) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen. Dies habe ihn derart belastet, dass er nicht mehr habe leben wollen und psychisch krank ge- worden sei. Daraufhin sei er in ein anderes Camp verlegt worden, wo 20 bis 25 Personen in einem Zimmer untergebracht gewesen seien. Es habe weder ein Waschbecken noch eine Toilette gegeben. Um 21 Uhr sei eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt und das Zimmer abgeschlossen wor- den. Er habe ein kurzes Interview gehabt und sei gefragt worden, welches Land sein Reiseziel sei. Danach sei er nach Serbien gereist, wo er einen Monat habe bleiben müssen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Ungarn sei er nach Österreich gelangt. Da er infolge der schwierigen Reise müde und

E-3151/2022 Seite 3 niedergeschlagen gewesen sei, sei er zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten für ihn ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich einer Befragung habe er erklärt, in Österreich nicht um Asyl nachsuchen zu wollen. Da ihm mit- geteilt worden sei, dass er das Land innerhalb von 20 Tagen verlassen müsse, sei er ausgereist. Die Dokumente, welche er in Österreich erhalten habe, habe er vernichtet, da er in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bul- gariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Bulgarien noch nach Österreich zurückkehren. In Bulgarien werde er sechs bis 18 Monate inhaftiert und geschlagen. Er kenne viele Afghanen, welche dieses Schicksal hätten erleiden müssen. Sein psychischer Zustand habe sich in Bulgarien derart verschlechtert, dass er Suizid habe begehen wollen. Die psychische Belastung zeige sich auch an seinen (…). Zudem beginne er zu zittern, wenn er lange reden müsse. In Österreich habe er ein Dokument erhalten, welches ihn zur Ausreise verpflichtet habe. Er habe Afghanistan verlassen, um in die Schweiz zu reisen und sich hier eine Zukunft aufzu- bauen. Zudem lebe hier ein (…)mit seiner Familie. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei wegen (…) beim Arzt gewesen und habe eine (…) erhalten. Medikamente nehme er keine. Dem- nächst wolle er auch wegen seiner psychischen Beschwerden einen Arzt aufsuchen. F. Am 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte Version des Protokolls der PA ein. G. Am 10. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme ab. Zur Begründung führten sie aus, auf- grund des Treffers in der Eurodac-Datenbank sei Bulgarien für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.

E-3151/2022 Seite 4 I. Am 13. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. J. Am 22. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen betreffend den Verfahrensstand des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers sowie die Aufnahmebedingungen in Bulgarien. K. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 führten die bulgarischen Behörden aus, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei das Asylverfahren mit Entscheid vom 28. Juni 2022 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben worden. Bei einer Rückkehr werde das Verfahren wie- deraufgenommen und der Beschwerdeführer in einem offenen Aufnahme- zentrum untergebracht. Zudem habe er Zugang zur Gesundheitsversor- gung gemäss bulgarischer Gesetzgebung. L. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 – am folgenden Tag eröffnet – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, auf das Asylgesuch sei ein- zutreten und es sei in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter seien auf- grund des Krieges in der Ukraine weitere Abklärungen zu machen. In pro- zessualer Hinsicht beantragt er sinngemäss die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die unentgeltliche Prozessführung, in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustim- mung für die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Bul- gariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat aus- einandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren so- wie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als un- menschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflücht- linge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.). Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, inwiefern sich weitere Abklärungen dazu aufdrängen, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht kein Anlass. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien viel Gewalt erlebt und habe Angst, dort sterben zu müssen.

E-3151/2022 Seite 8 6.3.1 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Ok- tober 2021 E. 7.1). Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bul- garien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh- rer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Es liegt aber eine Bestätigung der bulgarischen Behörden vor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufgenommen und er in ei- nem offenen Aufnahmezentrum untergebracht werde. Es ist daher weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom

25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich wei- gern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli- nie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. 6.3.2 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien aufgrund allfälliger psychischer Probleme und (…) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). Eine entsprechende Zusicherung Bulgariens liegt denn auch vor. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im

E-3151/2022 Seite 9 Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor- zukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person mög- lichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 6.4 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. 8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Ver- fügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Die Anträge auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien viel Gewalt erlebt und habe Angst, dort sterben zu müssen.

E. 6.3.1 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Es liegt aber eine Bestätigung der bulgarischen Behörden vor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufgenommen und er in einem offenen Aufnahmezentrum untergebracht werde. Es ist daher weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt.

E. 6.3.2 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien aufgrund allfälliger psychischer Probleme und (...) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Eine entsprechende Zusicherung Bulgariens liegt denn auch vor. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).

E. 6.4 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 9 Die Anträge auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner ist Bulgarien an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-

E-3151/2022 Seite 7 nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch- werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3151/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3151/2022 Urteil vom 25. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 in Bulgarien und am 16. März 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und jeweils um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 1. April 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien (PA) befragt. E. Am 4. Mai 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe insgesamt (...) Mal versucht, von der Türkei nach Bulgarien einzureisen. Jedes Mal habe er sich entkleiden müssen, sei geschlagen und in Unterwäsche in die Türkei zurückgeschickt worden. Als ihm die Einreise gelungen sei, habe er (...) Tage in einem geschlossenen Camp verbringen müssen. Dies habe ihn derart belastet, dass er nicht mehr habe leben wollen und psychisch krank geworden sei. Daraufhin sei er in ein anderes Camp verlegt worden, wo 20 bis 25 Personen in einem Zimmer untergebracht gewesen seien. Es habe weder ein Waschbecken noch eine Toilette gegeben. Um 21 Uhr sei eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt und das Zimmer abgeschlossen worden. Er habe ein kurzes Interview gehabt und sei gefragt worden, welches Land sein Reiseziel sei. Danach sei er nach Serbien gereist, wo er einen Monat habe bleiben müssen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Ungarn sei er nach Österreich gelangt. Da er infolge der schwierigen Reise müde und niedergeschlagen gewesen sei, sei er zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten für ihn ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich einer Befragung habe er erklärt, in Österreich nicht um Asyl nachsuchen zu wollen. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Land innerhalb von 20 Tagen verlassen müsse, sei er ausgereist. Die Dokumente, welche er in Österreich erhalten habe, habe er vernichtet, da er in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Bulgarien noch nach Österreich zurückkehren. In Bulgarien werde er sechs bis 18 Monate inhaftiert und geschlagen. Er kenne viele Afghanen, welche dieses Schicksal hätten erleiden müssen. Sein psychischer Zustand habe sich in Bulgarien derart verschlechtert, dass er Suizid habe begehen wollen. Die psychische Belastung zeige sich auch an seinen (...). Zudem beginne er zu zittern, wenn er lange reden müsse. In Österreich habe er ein Dokument erhalten, welches ihn zur Ausreise verpflichtet habe. Er habe Afghanistan verlassen, um in die Schweiz zu reisen und sich hier eine Zukunft aufzubauen. Zudem lebe hier ein (...)mit seiner Familie. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei wegen (...) beim Arzt gewesen und habe eine (...) erhalten. Medikamente nehme er keine. Demnächst wolle er auch wegen seiner psychischen Beschwerden einen Arzt aufsuchen. F. Am 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte Version des Protokolls der PA ein. G. Am 10. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme ab. Zur Begründung führten sie aus, aufgrund des Treffers in der Eurodac-Datenbank sei Bulgarien für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. I. Am 13. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. J. Am 22. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen betreffend den Verfahrensstand des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie die Aufnahmebedingungen in Bulgarien. K. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 führten die bulgarischen Behörden aus, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei das Asylverfahren mit Entscheid vom 28. Juni 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden. Bei einer Rückkehr werde das Verfahren wiederaufgenommen und der Beschwerdeführer in einem offenen Aufnahmezentrum untergebracht. Zudem habe er Zugang zur Gesundheitsversorgung gemäss bulgarischer Gesetzgebung. L. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 - am folgenden Tag eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter seien aufgrund des Krieges in der Ukraine weitere Abklärungen zu machen. In prozessualer Hinsicht beantragt er sinngemäss die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner ist Bulgarien an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.). Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, inwiefern sich weitere Abklärungen dazu aufdrängen, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht kein Anlass. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien viel Gewalt erlebt und habe Angst, dort sterben zu müssen. 6.3.1 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Es liegt aber eine Bestätigung der bulgarischen Behörden vor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufgenommen und er in einem offenen Aufnahmezentrum untergebracht werde. Es ist daher weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. 6.3.2 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien aufgrund allfälliger psychischer Probleme und (...) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Eine entsprechende Zusicherung Bulgariens liegt denn auch vor. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 6.4 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. 8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

9. Die Anträge auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: