Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Prüfung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und dadurch eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht gerügt. Das SEM habe gänzlich unbeachtet gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylsuchenden aus Afghanistan handle. Es sei bekannt, dass das Risiko einer Rückführung aus Bulgarien nach Afghanistan sehr hoch sei, da die bulgarischen Behörden systematisch Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger ablehnen würden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen D-1569/2022 vom 26. Juli 2022, D-3180/2022 vom 19. September 2022 und F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 bestätigt. Dies sei umso problematischer vor dem Hintergrund, dass es auch im Verfahren an jeglicher Unterstützung fehle. Der Antwort der bulgarischen Behörden sei nicht Gegenteiliges zu entnehmen. Es obliege dem SEM, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und nötigenfalls die notwendigen Garantien einzuholen. Das SEM habe sich auch nicht mit der in zahlreichen Berichten beschriebenen systematischen Gewalt seitens der bulgarischen Behörden, der kaum vorhandenen Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen diese zur Wehr zu setzen oder medizinische und psychologische Hilfe zu erhalten, und dem Umstand, dass unrechtmässige und gewalttätige Push-Backs an den Grenzen an der Tagesordnung seien, befasst. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu befragen, dies etwa zur Frage, ob er selber gewaltsame Push-Backs an der Grenze erlebt habe. Ausserdem seien die Aufnahmebedingungen in Bulgarien ungenügend, was etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 festgestellt habe. Auch die Situation in Bulgarien nach Ankunft der Personen aus der Ukraine werde in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht gelassen. Es hätte dem SEM oblegen, die aktuelle Situation umfassend zu würdigen und diesbezügliche Angaben zu machen.
E. 4.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6, E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4-7, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6, D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10-11, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4, E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5) begründet, aufgrund welcher Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Ebenso wenig ist mit Verweis auf die Erwägung 7.5 zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlicher zu erlebten gewaltsamen Push-Backs befragt wurde. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 5. Dezember 2022 am 16. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, E-5854/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 und D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2).
E. 7.3 In der Beschwerde wird - unter anderem - auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen) verwiesen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte.
E. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 7.5 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C) und der Ergänzungen in der Beschwerde, die Aufnahmebedingungen seien schlecht gewesen, er habe kaum Essen bekommen, sie seien immer wieder geschlagen worden und er sei beim ersten Versuch, nach Bulgarien zu gelangen, mit Gewalt zurückgewiesen worden (vgl. a.a.O. Ziff. II.a.8), nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er wird sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, auf welches in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Zwar wies das Gericht das SEM in jüngeren Kassationsentscheiden an, (unter anderem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots eine Abschiebung nach Afghanistan, auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2 und 9). Anders als in den erwähnten Urteilen hiessen die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich gut (vgl. Sachverhalt Bst. D). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-70/2023 law/gnb Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Am 5. Dezember 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) statt, bei welchem dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde. Dabei führte er aus, er habe nach der Abnahme der Fingerabdrücke etwa 35 Tage in Bulgarien verbracht. Er sei angehört worden, jedoch habe er den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, da es nicht seine Absicht gewesen sei, in Bulgarien zu bleiben. Er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er schlecht behandelt worden sei. Bei einem Einreiseversuch habe man ihn mit Hunden verfolgt und auf den Arm geschlagen. Nachdem es ihm gelungen sei, die Grenze zu überqueren, sei er von der Polizei geschlagen worden, weil er seine Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen. Schliesslich habe er diese unter Zwang abgegeben. Er habe dann zwei Tage lang im Regen und ohne Essen im Freien verbringen müssen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da dort die Menschenrechte nicht beachtet würden. Er sei dazu gebracht worden, Bulgarien zu hassen. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei gesund. D. Am 5. Dezember 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. Dezember 2022 ausdrücklich gut. E. Am 28. Dezember 2022 teilte Medic-Help dem SEM auf Anfrage mit, dass keine Arztbesuche seitens des Beschwerdeführers stattgefunden hätten und solche auch nicht geplant seien. F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 - eröffnet am 29. Dezember 2022 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien). Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer gilt seit dem 1. Januar 2023 als verschwunden. Am 4. Januar 2023 orientierte das SEM die bulgarischen Behörden über diesen Umstand und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. H. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Prüfung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und dadurch eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht gerügt. Das SEM habe gänzlich unbeachtet gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylsuchenden aus Afghanistan handle. Es sei bekannt, dass das Risiko einer Rückführung aus Bulgarien nach Afghanistan sehr hoch sei, da die bulgarischen Behörden systematisch Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger ablehnen würden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen D-1569/2022 vom 26. Juli 2022, D-3180/2022 vom 19. September 2022 und F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 bestätigt. Dies sei umso problematischer vor dem Hintergrund, dass es auch im Verfahren an jeglicher Unterstützung fehle. Der Antwort der bulgarischen Behörden sei nicht Gegenteiliges zu entnehmen. Es obliege dem SEM, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und nötigenfalls die notwendigen Garantien einzuholen. Das SEM habe sich auch nicht mit der in zahlreichen Berichten beschriebenen systematischen Gewalt seitens der bulgarischen Behörden, der kaum vorhandenen Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen diese zur Wehr zu setzen oder medizinische und psychologische Hilfe zu erhalten, und dem Umstand, dass unrechtmässige und gewalttätige Push-Backs an den Grenzen an der Tagesordnung seien, befasst. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu befragen, dies etwa zur Frage, ob er selber gewaltsame Push-Backs an der Grenze erlebt habe. Ausserdem seien die Aufnahmebedingungen in Bulgarien ungenügend, was etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 festgestellt habe. Auch die Situation in Bulgarien nach Ankunft der Personen aus der Ukraine werde in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht gelassen. Es hätte dem SEM oblegen, die aktuelle Situation umfassend zu würdigen und diesbezügliche Angaben zu machen. 4.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6, E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4-7, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6, D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10-11, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4, E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5) begründet, aufgrund welcher Überlegungen es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Ebenso wenig ist mit Verweis auf die Erwägung 7.5 zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlicher zu erlebten gewaltsamen Push-Backs befragt wurde. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 5. Dezember 2022 am 16. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, E-5854/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 und D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2). 7.3 In der Beschwerde wird - unter anderem - auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen) verwiesen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 7.5 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C) und der Ergänzungen in der Beschwerde, die Aufnahmebedingungen seien schlecht gewesen, er habe kaum Essen bekommen, sie seien immer wieder geschlagen worden und er sei beim ersten Versuch, nach Bulgarien zu gelangen, mit Gewalt zurückgewiesen worden (vgl. a.a.O. Ziff. II.a.8), nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er wird sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, auf welches in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Zwar wies das Gericht das SEM in jüngeren Kassationsentscheiden an, (unter anderem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots eine Abschiebung nach Afghanistan, auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2 und 9). Anders als in den erwähnten Urteilen hiessen die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich gut (vgl. Sachverhalt Bst. D). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: