Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4648/2023 law/blp Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, dass am 21. März 2023 das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) stattfand, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Überstellung nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er dabei ausführte, die Fingerabdrücke in Bulgarien seien ihm unter Gewaltanwendung abgenommen worden, da er nicht vorgehabt habe, dort ein Asylgesuch zu stellen beziehungsweise zu bleiben, und weiter angab, lieber direkt nach Afghanistan zurückzukehren und dort von den Taliban hingerichtet zu werden, als nach Bulgarien zurückzukehren, sodass er wenigstens in Würde sterbe könne, dass er ergänzte, er sei in Bulgarien von den Behörden misshandelt worden, indem er geschlagen worden sei und kaum zu essen bekommen habe, da ihm, wenn überhaupt, das Essen wie bei Tieren in den Raum auf den Boden geworfen worden sei und ausführte, er sei von Beamten am Bein und am Kopf mit einem Waffenkolben geschlagen und verletzt worden, dass er angesprochen auf seinen Gesundheitszustand erklärte, er sei krank gewesen und aufgrund der Verletzungen, die ihm durch die Beamten in Bulgarien zugefügt worden seien, habe er hier in der Schweiz einen Arzt aufgesucht, dass es ihm zwar bereits besser gehe, wobei er ergänzte, er leide auch unter Rückenschmerzen und unter Schlafstörungen sowie psychischen Belastungen im Zusammenhang mit seinen traumatischen Erlebnissen in B._______ und in Bulgarien, und er sich auch diesbezüglich bereits in Behandlung befinde, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 2. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchten, dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 5. Mai 2023 guthiessen, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom 13. Juli 2023 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er dem SEM unter anderem eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, der vom 14. August 2017 bis am 14. August 2022 gültig war, und mehrere Unterlagen seine Gesundheit betreffend zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2023 - eröffnet am 23. August 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde eine unzureichende Überprüfung der individuellen Gründe und dadurch eine Verletzung der Untersuchungs- und Begrün-dungspflicht gerügt und geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich nicht mit der in zahlreichen Berichten beschriebenen systematischen Gewalt seitens der bulgarischen Behörden, der kaum vorhandenen Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen diese zur Wehr zu setzen oder medizinische und psychologische Hilfe zu erhalten, befasst, dass ausserdem die Aufnahmebedingungen in Bulgarien ungenügend seien und sich die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht mit der Situation von Dublin-Rückkehrern nach Bulgarien im Hinblick auf den seit Ende (recte: Februar) 2022 ausgebrochenen Krieg in der Ukraine und damit verbunden mit dem Anstieg ukrainischer Kriegsflüchtige in Bulgarien auseinandergesetzt habe, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil D-70/2023 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.) begründet, aufgrund welcher Überlegungen sie auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, betreffend Zugang zum Asylverfahren und angemessene Unterbringung, Behandlung und Versorgung eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden einzuholen; dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt (was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte), dass allein im Umstand, dass das SEM die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin in der Beschwerde, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dies auch im Rahmen des take-back Verfahrens gilt und bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass vorliegend ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 25. Januar 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vor-instanz am 5. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit gegeben ist und dies in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei, dass weiter korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien, und die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen und betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten, dass zudem die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär seien, jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7), dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3630/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.3), dass in der Beschwerde - unter anderem - auf einen Bericht von Human Rights Watch von 26. Mai 2022 (Bulgaria: Migrants Brutally Pushed Back at Turkish Border) verwiesen wird, worin den bulgarischen Behörden vorgeworfen wird, Schutzsuchende zu verprügeln, zu berauben, zu entkleiden und Polizeihunde einzusetzen und sie dann ohne formelle Befragung oder Asylverfahren in die Türkei zurückzuschicken, dass dies auch vom Europarat im Jahr 2019 bestätigt worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 14, S. 11), dass die Regelvermutung, wonach sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, daher nicht aufrechterhalten werden könne, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise, dass trotz dieser Einwände das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2 m.w.H.), dass eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren mit seinen Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt) und der Ergänzungen in der Beschwerde, wonach er nach seiner Ankunft in Bulgarien von den Behörden misshandelt worden sei, indem er geschlagen worden sei und kaum zu essen bekommen habe, da ihm, wenn überhaupt, das Essen wie bei Tieren in den Raum auf den Boden geworfen worden sei, und von Beamten am Bein und am Kopf mit einem Waffenkolben geschlagen und verletzt worden zu sein, so einschneidend und bedauerlich diese Vorkommnisse auch sein mögen, nicht darzutun vermag, dass eine Rückkehr nach Bulgarien zwangsläufig mit einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verbunden wäre, da die Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien nunmehr geregelt im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erfolgt, wodurch eine andere Situation vorliegt, als dies für den Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Einreise in Bulgarien der Fall war, dass denn auch kein Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) verweigern beziehungsweise die Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) nicht einhalten, dass die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass Bulgarien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, und folglich vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten ist, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern, dass ihm zuzumuten ist, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Vorinstanz in jüngeren Kassationsentscheiden anwies, (unter anderem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots eine Abschiebung nach Afghanistan, auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer F-2707//2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2 und 9), dass anders als in den erwähnten Urteilen die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffend am 5. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen und auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass gemäss ärztlichen Berichten der Beschwerdeführer wegen persistierenden Knieschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Grosszehe, verminderter Sensibilität in der Grosszehe, einer Narbe auf dem Kopf nach Schlägen mit einer Pistole, lumbaler Rückenschmerzen sowie nächtlichen Albträumen mit Flashbacks der Schläge auf den Kopf in der Schweiz in Behandlung gewesen sei und ihm dabei eine mögliche Seitenband- beziehungsweise Meniskusläsion im linken Knie, ein Überlastungsschmerz im linken Grosszehen, eine Lendenwirbelsäulenkontusion, eine Schädelkontusion sowie eine Anpassungsstörung und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Albträumen diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. [...]-26/12), dass diese gesundheitlichen Leiden - ohne die aktenkundigen gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bagatellisieren - sich nicht als derart gravierend erweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, zumal er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hat, dass es ihm seit der - umfangreichen medizinischen - Behandlung in der Schweiz besser gehe (vgl. SEM-act. [...]-15/2, S. 2), und Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist und sich diesbezüglich keine weitere Abklärungen aufdrängen, dass im Übrigen die mit der Überstellung nach Bulgarien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die Hauptdiagnosen bei den Überstellungsmodalitäten einzeln aufgeführt (vgl. SEM-act. [...]-29/3: persistierende Knieschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Grosszehen, verminderte Sensibilität in der Grosszehe, Narbe auf dem Kopf nach Schlägen mit einer Pistole, lumbale Rückenschmerzen, Verdacht auf Seitenband- beziehungsweise Meniskusläsion im linken Knie, Überlastungsschmerz im linken Grosszehen, Lendenwirbelsäulenkontusion sowie Schädelkontusion, später Ausschluss ossäre Läsionen, zuletzt Behandlung mit Physiotherapie bzw. bei Kopfschmerzen nach Bedarf mit Novalgin Tropfen beim Eintritt sowie Hinweise auf dystropher Zehennagel, Behandlung mit Fucidin Salbe und Nagelexzision (ehemals), muskuläre Lumbago, Ausschluss ossäre Lässion und tiefer Blutdruck und Schwindel, Behandlung mit viel Flüssigkeit und Salz (zuletzt) sowie Anpassungs-störung u/o PTBS mit Albräumen, medikamentöse Behandlung zuletzt mit Escitalopram), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten - entgegen den Einwänden in der Beschwerde - auch nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass an dieser Stelle ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Kosten in der Höhe von total Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: