Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in der Pro- vinz B._______, verliess Afghanistan seinen Angaben bei der Erstbefra- gung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Bunde- sasylzentrum (BAZ) C._______ vom 29. Dezember 2021 gemäss im Alter von acht Jahren. Anschliessend habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in D._______ gelebt. Von dort aus sei er über ver- schiedene Länder in die Schweiz gereist, wo er am 12. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 29. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (…) geboren worden. Zusammen mit seiner Familie habe er von D._______ aus nach Europa reisen wollen, weshalb seine Eltern den Kin- dern vor Beginn der Reise die Geburtsdaten und ihr Alter mitgeteilt hätten. Sein Vater habe ihnen auch gesagt, dass er ihre Tazkiras dabeihabe. Bei der Einreise in die Türkei habe er seine Familie «verloren». Er sei mehr als zwei Jahre unterwegs gewesen und habe in Griechenland auf seine Eltern gewartet. Er könne sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Ka- lender nennen, weil er in D._______ aufgewachsen sei und diesen nicht kenne. Wenn er sich anstrenge, bekomme er einen Druck und könne sich an gewisse «Dinge» nicht mehr erinnern. Seit er seine Eltern verloren habe, habe er auch Schwierigkeiten mit dem Schlafen. Als er in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, habe er deshalb Tabletten erhalten, die er zweimal täglich habe einnehmen müssen. Er sei immer schlapp gewesen, habe nicht einschlafen und sich nicht richtig bewegen und konzentrieren können. Im Alter von fünf oder sechs Jahren sei er in Afghanistan einge- schult worden, er habe die Schule zwei Jahre lang besucht. Den Schulbe- such habe er abbrechen müssen, weil er habe arbeiten müssen. Von sei- nen Eltern sei er heftig geschlagen worden, weil sie ihn zum Arbeiten und Geldverdienen hätten anhalten wollen. In Griechenland sei er angehört worden. Von der Insel E._______ sei er nach F._______ gelangt, weil er sich gefürchtet habe, deportiert zu werden. In Griechenland habe er sich als volljährig ausgegeben, weil andere Asylsuchende ihm gesagt hätten, er werde deportiert, weil er minderjährig sei. Als er in Bulgarien angekommen sei, sei er von der Polizei aufgegriffen und in ein Gefängnis gebracht wor- den, in dem er 25 Tage lang inhaftiert worden sei. Anschliessend habe man ihn in ein Camp gebracht. Den bulgarischen Behörden habe er gesagt, dass er minderjährig sei.
D-1569/2022 Seite 3 Im Hinblick auf die Erstellung eines forensischen Altersgutachtens wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Februar 2020 in Griechenland und am 5. Juli 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.d Das SEM beauftragte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (…) am
21. Januar 2022 mit der Durchführung einer forensischen Lebensalters- schätzung. A.e Das IRM erstellte am 25. Januar 2022 das in Auftrag gegebene rechts- medizinische Gutachten. Es gelangte zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (…) Jahre. A.f Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 setzte das SEM den Be- schwerdeführer vom Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens in Kenntnis und gewährte ihm das Recht zur Einreichung einer Stellung- nahme. Mit Zwischenverfügungen vom gleichen Tag teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, dass gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) mutmasslich Griechenland bezie- hungsweise Bulgarien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zu- ständig seien, weswegen das SEM voraussichtlich nicht auf sein Asylge- such eintreten und ihn nach Griechenland beziehungsweise Bulgarien wegweisen werde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, damit er sich dazu äussern könne. A.g Der Beschwerdeführer nahm in der von seiner Rechtsvertretung ver- fassten «Stellungnahme zum rechtlichen Gehör Alter und Dublin» vom
11. Februar 2022 die Gelegenheit zur Äusserung zum Inhalt der Zwischen- verfügung vom 8. Februar 2022 wahr.
D-1569/2022 Seite 4 A.h Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 14. Februar 2022 um die Übernahme des Beschwerdeführers. A.i Der Beschwerdeführer liess am 24. Februar 2022 eine Fotografie sei- ner Tazkira übermitteln. Aus dieser gehe hervor, dass er am (…) ([…]) ge- boren sei. Seine Rechtsvertretung beantragte, dass sein Geburtsdatum auf den (…) abgeändert und er zurück in die UMA-Unterkunft transferiert werde. Andernfalls werde unverzüglich eine anfechtbare Zwischenverfü- gung betreffend die Altersanpassung verlangt. Zudem reichte er eine Schulbestätigung vom 19. Februar 2022 ein. A.j Das SEM teilte den bulgarischen Behörden am 2. März 2022 mit, es erachte Bulgarien als den für die Durchführung des Asylverfahrens zustän- digen Staat, da es innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort auf sein Übernahmegesuch erhalten habe. A.k Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte die Rechtsvertretung er- neut den Transfer des Beschwerdeführers in die UMA-Unterkunft. Andern- falls werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung beantragt. Falls das SEM keine weiteren Schritte tä- tige, werde die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ge- prüft. B. Mit Verfügung vom 24. März 2022 – eröffnet am 28. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an, und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauf- tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem verfügte das SEM, dass im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformati- onssystem) der (…) mit Bestreitungsvermerk als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert werde.
D-1569/2022 Seite 5 C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei im Sinne einer superpro- visorischen Massnahme das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der an- gefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss Ziffer 1 der Beschwer- deanträge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Be- schwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen [2]. Die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfah- ren durchzuführen [3]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulga- rien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe [5]. Es sei ihm die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten [6]. Ferner beantragte er, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) auf den (…) zu berichtigen [1]. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am 5. Ap- ril 2022 einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Er wies das SEM an, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubringen. Die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses hiess er ebenfalls gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehm- lassung an das SEM (dem SEM wurde insbesondere die Gelegenheit ein- geräumt, seine Würdigung des Altersgutachtens im Hinblick auf die im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 E. 4.4.2 genannten Kriterien zu erläutern, sich zu seiner Angabe im Wiederaufnahme-Gesuch, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen zu ha- ben, und zur in der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 aufgeworfenen
D-1569/2022 Seite 6 Frage, weshalb es nicht davon ausgehe, Griechenland sei der zuständige Mitgliedstaat, zu äussern). Dem Beschwerdeführer teilte er zudem mit, über das Begehren, das Ge- burtsdatum im ZEMIS sei anzupassen, werde in einem unter der Nummer D-1742/2022 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein. F. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Ap- ril 2022 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kan- ton G._______ zu. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest. H. In seiner Replik vom 3. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer mittels sei- ner Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-1569/2022 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe bei der Registrierung des Asylgesuches geltend gemacht, er sei am (…) geboren worden und noch minderjährig. Er habe sein Alter weder durch eingereichte Identitätsdokumente noch durch seine Aussagen im Rahmen der EB UMA belegt. Er habe angegeben, kein Dokument be- sessen zu haben, auf dem sein Geburtsdatum gestanden habe, und dieses lediglich aufgrund von Angaben seiner Eltern zu kennen. Das erstellte fo- rensische Gutachten habe ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu verein- baren. Aufgrund der ungenauen Angaben zum Alter, fehlender Identitäts- dokumente und des Ergebnisses des Gutachtens habe das SEM beabsich- tigt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) an- zupassen, wozu ihm am 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Mit der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 habe die Ein- schätzung des SEM nicht umgestossen werden können, worauf sein Ge- burtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) geändert wor- den sei. Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2022 eine Tazkira zu den Akten gereicht. Dieses Dokument genüge nicht, um die Registrierung im ZEMIS zu ändern. Es sei bekannt, dass die Authentizität einer Tazkira nicht überprüft werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Tazkira entsprechend seinen Angaben erworben habe. Selbst eine offizi- elle Registrierung bei den afghanischen Behörden würde nicht zum Beweis seines Alters ausreichen, da das geltend gemachte Alter deutlich vom Alter gemäss medizinischem Altersgutachten abweiche. Es müsse sich daher um eine fehlerhafte Registrierung handeln. Die Anträge der Rechtsvertre- tung um Verlegung in die Unterkunft für Minderjährige seien somit abzu- lehnen. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac sei nachgewiesen, dass er in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und dort am 5. Juli 2021 ein Asylgesuch gestellt habe. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung be- zogen hätten, sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für das weitere Verfahren an Bulgarien übergegangen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien 25 Tage lang im Gefängnis gewe- sen, sei festzuhalten, dass es Bulgarien freistehe, Personen im Einklang
D-1569/2022 Seite 8 mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Bulgarien sei ein Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Für seinen Einwand, er habe das Ho- heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, könne er keine Beweise vorlegen. Deshalb könne nicht von einem Erlö- schen der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Des Weiteren gebe es keine wesent- lichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ABl. C 364/1 vom 18. De- zember 2000) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule- ment-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Da Bulgarien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, könne sich der Be- schwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei ei- ner der karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Wegen seiner Schlafstörungen sei er beim Arzt gewesen, der ihm (…) verschrieben habe, was zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm in Bulgarien keine angemessene medizini- sche Versorgung zuteilwerde. Da keine Gründe vorlägen, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle, weshalb sie zusätzlich die Rolle der Vertrauensperson innehabe. Das SEM behandle den Beschwerdefüh- rer bereits seit mehr als einem Monat als Erwachsenen, er habe aber erst mit der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Al- tersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Rich- tigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen. Das Bundesverwaltungs- gericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass im Asylverfahren im Zwei- felsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend habe es das SEM unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, da es in der angefochtenen Verfügung nicht
D-1569/2022 Seite 9 erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben habe. Im Rahmen der EB UMA habe er zwar nicht sämtliche Fragen zu seiner Biografie mit Alters- oder Jahresangaben untermauern können, seine Aussagen seien aber insge- samt in sich schlüssig gewesen und er habe nachvollziehbar erklären kön- nen, wieso er nur wenige Angaben zu seinem Alter machen könne. Seine Aussagen müssten als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet werden. Die Tazkira sei lediglich in Form einer Kopie eingereicht worden, die darin festgehaltenen Informationen stimmten jedoch mit den Angaben überein, die er zu seiner Biografie gemacht habe. Bei Fehlen konkreter Hinweise, dass es sich bei den Angaben auf der Tazkira um Falschanga- ben handle, sei diese ebenfalls als ein deutliches Indiz für die Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Das erstellte Altersgutachten rechtfertige entgegen der Einschätzung des SEM kaum eine Altersanpas- sung. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse liege zwar teilweise über 18 Jahren, bei der zahnärztlichen Untersu- chung liege es aber deutlich unter 18 Jahren. Die angegebenen Alterspan- nen überlappten sich nicht, werde doch bei der Skelettaltersanalyse ein Mittelwert von (…) Jahren festgestellt, während dieser bei der Schlüssel- beinanalyse bei (…) Jahren liege, wobei eine Abweichung von (…) Jahren zu berücksichtigen sei. Der Mittelwert beziehungsweise das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung liege hingegen bei (…) beziehungs- weise (…) Jahren. Aus dem Gutachten gehe keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung hervor. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichtes könne das Altersgutachten des- halb nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtwürdigung, bei der den Aussagen des Beschwerdeführers und der Tazkira wohl am meisten Ge- wicht zuzumessen sei, sei der Beschwerdeführer als minderjährig zu be- trachten. Im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 habe das Bundes- verwaltungsgericht festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen in Bulgarien «besorgniserregende Mängel» aufwiesen, die zwar nicht derart schwerwiegend seien, dass sie als systemisch zu werten seien. Dies schliesse aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Rücküber- stellung abzusehen sei, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bul- garien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden. Im Urteil E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 habe das Gericht festgehalten, dass in Bulgarien Gesuche von Asylsuchenden
D-1569/2022 Seite 10 aus gewissen Staaten quasi-systematisch als unbegründet abgewiesen würden. Bei afghanischen Personen liege die Schutzquote bei 1.5%. Es sei notwendig, dass das SEM im Einzelfall vertiefte Abklärungen vor- nehme, wenn der Verdacht bestehe, das Asylverfahren sei in Bulgarien nicht ordnungsgemäss abgelaufen, und es bestehe die Gefahr einer Ket- tenabschiebung. Mit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung habe das SEM dem vorliegenden Fall in verschiedener Weise nicht angemessen Rechnung getragen. Insbesondere seien der Sachverhalt nur sehr oberflächlich festgestellt und die angefochtene Ver- fügung dermassen knapp begründet worden, dass nicht nachvollziehbar sei, wie es diese mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu vereinbaren vermöge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA be- richtet, dass er in Bulgarien gegen seinen Willen als volljährig behandelt worden sei. Er habe gesagt, dass er Opfer von polizeilicher Gewalt gewor- den und während 25 Tagen inhaftiert worden sei. Man habe gedroht, er könnte noch länger inhaftiert werden. Der medizinische Sachverhalt sei ebenfalls nur sehr oberflächlich erfasst worden. Den Hinweisen, welche die Rechtsvertretung mit der Eingabe vom 11. Februar 2022 eingebracht habe, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung oder eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen könnte, sei das SEM nicht nachgegangen, obwohl es deutliche Anhaltspunkte dafür gebe, beim Be- schwerdeführer könnte es sich um eine besonders verletzliche Person han- deln. In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre vom SEM zu erwarten gewesen, dass es weitere Abklärungen getätigt hätte, um sicherzustellen, dass er in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte und die medizinische Versorgung auch bei einer Überstellung nach Bulgarien sichergestellt sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Ersu- chens um Aufnahme oder Wiederaufnahme an einen anderen Mitgliedstaat Hinweise auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nötig seien. Die Be- fragung zur Person und zum dargelegten Reiseweg könne beachtliche Be- deutung für die Bestimmung der Zuständigkeit haben. Der Beschwerdefüh- rer habe berichtet, er habe sich nach seinem Aufenthalt in Bulgarien in Ser- bien und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufge- halten. In der Eingabe vom 11. Februar 2022 sei ergänzt worden, dass er sich dort während mehrerer Monate aufgehalten habe und wegen seines psychischen Zustands in Behandlung gewesen sei. Dieser Umstand, der einen Einfluss auf die Zuständigkeit haben könnte, sei vom SEM beim Übernahmegesuch vom 14. Februar 2022 nicht erwähnt worden.
D-1569/2022 Seite 11
E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe dem SEM nachträglich ein Bild seiner Tazkira eingereicht. Selbst un- ter Berücksichtigung allfälliger zeitlicher Ungenauigkeiten, denen zufolge er noch minderjährig sein könnte, sei aufgrund der Aktenlage klar von sei- ner Volljährigkeit auszugehen. Eine Tazkira sei einer materiellen Prüfung nicht zugänglich und nicht fälschungssicher oder, wie es vorliegend der Fall zu sein scheine, im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Bereits der EB UMA seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine mögliche Minderjährigkeit hindeuten könnten. Dies gelte für jeden behandelten Themenbereich (Alter, Schulbildung, Beziehung, Reiseweg, Ausweispapiere). Bestätigt werde diese Einschätzung durch das Altersgut- achten des IRM (...), laut dem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Gemäss dem Gutachten entspreche der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines (…)-jährigen Jungen. Das- selbe gelte für den Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeine- piphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), der einem Stadium (…) und somit einem Mindestalter von (…) Jahren entspreche. Zudem sei auch das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen (Mineralisationsstadium «[…]»), was für eine Volljährigkeit spreche. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Mindestalter von (…) Jahren nach Olze sei dabei unerheblich. Das IRM sei deshalb zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig und von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er habe den Dublin-Raum nach seinem Aufenthalt in Bulgarien für mehr als drei Monate verlassen. Den bulgarischen Behörden sei im Ersuchen klar kommuniziert worden, dass in dieser Hinsicht keine Belege existierten. Den Akten sei nichts zu entneh- men, was ein Verlassen des Dublin-Raumes belegen könnte. Die bulgari- schen Behörden hätten sich sonst nicht implizit zur Übernahme des Be- schwerdeführers bereit erklärt. Die Prüfung seines Asylgesuchs sei in Bul- garien noch nicht abgeschlossen und es obliege den dortigen Behörden, das Asyl- und Wegweisungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, die medikamentös behandelt würden. Aktenkundig sei ausschliesslich das interne medizinische Datenblatt mit Eintrag vom
25. Januar 2022. Weitere medizinische Berichte seien laut den Pflegefach- kräften keine vorhanden. Es sei nochmals festzuhalten, dass Bulgarien als zuständiger Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfüge und verpflichtet sei, bei Bedarf die erforderliche medizinische
D-1569/2022 Seite 12 Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasse. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Staat angemessene medizinische Ver- sorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger me- dizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wo- nach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine notwendige medizinische Be- handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das wei- tere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Bis zur Überstellung stehe ihm die Gesundheitsversorgung der Schweiz zur Verfügung. Das SEM werde die bulgarischen Behörden vor der Überstel- lung über seinen Gesundheitszustand informieren.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe schlüssige Angaben zu Alter und Geburtsdatum gemacht. Das SEM habe es unterlas- sen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In seiner Anfrage an die bulga- rischen Behörden habe es nicht erwähnt, dass er geltend mache, den Dub- lin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben. Der Reiseweg ab Bulgarien sei vom SEM nicht abgeklärt worden und die bulgarischen Be- hörden hätten nicht alle nötigen Informationen zum geltend gemachten Reiseweg und dem Verlassen des Dublin-Raums erhalten. Das SEM sei der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022, den Beschwerdeführer in den Strukturen für minderjährige Asylsuchende un- terzubringen, bis jetzt nicht nachgekommen.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 5.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten.
D-1569/2022 Seite 13 Die Minderjährigkeit ist in Asyl- beziehungsweise Dublin-Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Ab- wägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind da- bei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der be- troffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.) Vorab sind demnach die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu klären.
E. 5.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Be- schwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährig- keit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Begründung verwies es auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der EB UMA machte, und auf das forensische Altersgutachten.
E. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende In- dizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3): • ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Min- destalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt, • ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich an- hand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich überlap- pen, • ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindest- alter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt, • ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive
D-1569/2022 Seite 14 Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergeben- den Altersspannen sich nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt.
E. 5.4.1 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse der medizinischen Altersabklä- rung des IRM (…) (vgl. SEM-act. […]-20/6) bei (...) beziehungsweise (…) Jahren und das durchschnittliche Alter bei (…) (+/- […]) Jahren, die zahnärztliche Untersuchung ergab ein mittleres Alter von (…) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) beziehungsweise ein Mindestalter von (…) Jahren (Weisheitszähne).
E. 5.4.2 Da der Beschwerdeführer bislang keine Reise- oder Identitätsdoku- mente einreichte, steht seine Identität aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte er über- einstimmende Angaben zu seiner Identität, die auch das Geburtsdatum be- inhaltet (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1; SR 142.311]). Die für die Betreuung von minderjährigen Asylsu- chenden zuständige Fachstelle des SEM gab kurz nach der Einleitung des Asylverfahrens die Einschätzung ab, der Beschwerdeführer sei minderjäh- rig (vgl. SEM-act. […]-10/1). Er reichte beim SEM die Kopie einer Tazkira ein, auf der ein mit seinen Angaben übereinstimmendes Geburtsdatum an- gegeben wird (vgl. SEM-act. […]-33/1 und […]-34).
E. 5.4.3 Indessen ist der vom SEM vertretenen Auffassung, der Beschwerde- führer habe im Rahmen der EB UMA in weiten Teilen unverbindliche Aus- sagen zu seinem Lebenslauf gemacht, zuzustimmen. Seine Aussage, seine Eltern hätten vor der Abreise der Familie aus D._______ allen Kin- dern die Namen und die Geburtsdaten mitgeteilt – sein Vater habe ihm ge- sagt, dass ihr Familienname «dies sei» und sein Geburtsdatum «das sei», habe auch den Namen seiner Mutter und ihre Namen ganz klar genannt (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 3) –, vermag nicht zu überzeugen. Es darf da- von ausgegangen werden, dass die Kinder der Familie nicht erst im Rah- men der Vorbereitungen einer Ausreise aus D._______ über ihre Namen und die Familienverhältnisse Kenntnis erlangten. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, er sei nicht in D._______, sondern in Afghanistan geboren worden und er (der Vater) habe mit seinem Bruder Konflikte gehabt, weshalb er nach D._______ habe ausreisen müs-
D-1569/2022 Seite 15 sen, erscheint konstruiert. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan ge- mäss eigenen Angaben die Schule besuchte, und davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verwandten Kontakt hatte, wird ihm schon vor dem Zeit- punkt der Weiterreise aus D._______ bewusst gewesen sein, dass er nicht dort geboren wurde und sich während mehreren Jahren nicht mehr im Hei- matland befand. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, kon- krete Angaben zu seinem Schulbesuch oder seiner Arbeitstätigkeit zu ma- chen (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 5 f.). Er gab an, er sei an Silvester 2019 in Griechenland eingetroffen und habe sich als volljährig ausgegeben (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 7). Da er zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Griechen- land beziehungsweise der Registrierung durch die griechischen Behörden bei Wahrunterstellung seiner Angaben rund (…)-jährig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass man ihm geglaubt hätte, dass er die Volljährig- keit bereits erreicht habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er angeben konnte, wie alt er bei der EB UMA war, jedoch nicht wusste, wie alt er zum Zeitpunkt der Ausreise aus D._______ war, obwohl sein Vater ihm kurz vor der Ausreise das Geburtsdatum und sein Alter genannt haben soll (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 3 und S. 7 f.).
E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM die Kopie einer Tazkira ein, die ihm seine in D._______ lebenden Tanten zugestellt hätten. Bei der EB UMA erwähnte er mit keinem Wort, dass Verwandte von ihm in D._______ lebten, die im Besitz von ihn betreffenden Unterlagen sein könnten, obwohl er nach in Drittstaaten lebenden Verwandten und dem Vorhandensein von Dokumenten gefragt wurde (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 8 f.).
E. 5.5.1 Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist in Zweifelsfällen auf die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden zu schliessen. Das in der forensi- schen Diagnostik angewandte Mindestalterkonzept trägt dieser Maxime Rechnung. Das Mindestalter einer zu begutachtenden Person ergibt sich aus dem Altersminimum der verwendeten Referenzstudie für die festge- stellte Merkmalsausprägung. Das Mindestalter ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die das jeweilige Entwicklungsstadium aufweist. Bei Untersuchung und Gewichtung mehrerer Altersmerkmale ist das höchste festgestellte Altersminimum massgeblich. Die Anwendung die- ses Konzepts gewährleistet, dass das forensische Alter der begutachteten Person nicht zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der im Asylverfahren massgeblichen Erreichung der Volljährigkeit, ist das Über-
D-1569/2022 Seite 16 schreiten dieser Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit bewiesen. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb des von der untersuchten Person mitgeteilten Alters, kann dieses praktisch ausge- schlossen werden. Liegt das mitgeteilte Alter oberhalb des ermittelten Min- destalters, ist das mitgeteilte Alter mit den erhobenen Befunden vereinbar (vgl. ANDREAS SCHMELING, REINHARD DETTMEYER, ERNST RUDOLF, VOLKER VIETH, GUNTHER GESERICK; Forensische Altersdiagnostik – Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen, in: Deutsches Ärzteblatt 4/2016, S. 44 ff.).
E. 5.5.2 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist festzustellen, dass das SEM entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung hin- sichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Würdigung aller aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Ele- mente vorgenommen hat. Es hat die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA, die eingereichte Kopie einer Tazkira und das erstellte fach- ärztliche Gutachten in seine Würdigung miteinbezogen (vgl. SEM-act. […]- 41/15 S. 3 und […]-61/3 S. 2). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zum jeweili- gen Alter bei wichtigen Momenten in seinem Leben vage und unsubstanti- iert waren. Der beim SEM in Kopie eingereichten Tazkira kann praxisge- mäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden; diese Aussage würde auch dann gelten, wenn er deren Original beigebracht hätte (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-2071/2022 vom 20. Mai 2022 E. 7.3, A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im vorliegenden Fall kann der Tazkira auch deshalb kein hoher Beweiswert beigemessen werden, weil der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht erwähnte, dass in D._______ Tanten von ihm lebten, die im Besitz einer Kopie seiner Tazkira sein könnten, was den vom SEM geäusserten Verdacht, das eingereichte Beweismittel könnte auf Wunsch des Beschwerdeführers angefertigt wor- den sein, nährt.
E. 5.5.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 besteht ein starkes Indiz für die Voll- jährigkeit einer asylsuchenden Person, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analy- sen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Ge- mäss dem bei den Akten liegenden Gutachten des IRM (…) liegt das Min-
D-1569/2022 Seite 17 destalter bei der Schlüsselbeinanalyse je nach Referenzstudie bei (…) be- ziehungsweise (…) Jahren und damit über 18 Jahren. Da bei der Minerali- sation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (…) Jahren ange- geben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mit- telwert von (…) Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen nicht, weil im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne ange- geben wird. Die Ergebnisse stehen jedoch nicht im Widerspruch zueinan- der. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamt- würdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, das für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. dazu die Ausführungen in E. 5.5.1; Urteil des BVGer E-2643/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2).
E. 5.6 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Ein- schätzung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die gel- tend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, als überzeugend und zutreffend. Auf die in diesem Zusammen- hang gestellten weiteren Anträge ist demnach nicht mehr einzugehen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu- stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus- zugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
D-1569/2022 Seite 18 im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO).
E. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Februar 2020 in Griechenland und am 5. Juli 2021 in Bulgarien Asylgesuche eingereicht hatte. Er bestritt das Ergebnis des Fingerabdruck- vergleichs nicht (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 7). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, steht durch den Abgleich der Fin- gerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass der Beschwerdefüh- rer in Griechenland und in Bulgarien als asylsuchende Person registriert wurde. Auch in der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestritten.
D-1569/2022 Seite 19
E. 7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah- rens zuständig wäre. Das SEM nahm dazu weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung Stellung, obwohl es in der Einla- dung zur Vernehmlassung dazu aufgefordert wurde. Bezüglich dieser Fra- gestellung ist auf die vorstehende Erwägung 6.3 zu verweisen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Griechenland systemische Schwachstellen auf, weshalb in der Regel von Überstellungen nach Grie- chenland abzusehen ist. Deshalb war (auch) im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob aufgrund der vorstehend skizzierten Kapitel III-Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Bestim- mung des zuständigen Mitgliedstaats zeitnah vorzunehmen ist, verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens mit Griechenland.
E. 7.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom
14. Februar 2022 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit aner- kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 8.1.1 Bei der EB UMA erkundigte sich das SEM beim Beschwerdeführer, wie lange er in Griechenland geblieben sei, nicht jedoch, wie lange sein Aufenthalt in Bulgarien gedauert habe (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 7). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass er geltend machte, er sei von Bulgarien aus über Serbien, Bosnien und Herzegowina und mehrere Schengen- Staaten in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 6). Er erklärte, er habe bereits in Bosnien und Herzegowina Probleme mit dem Schlafen gehabt und Tabletten erhalten (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 4). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, wie lange er sich in Serbien und Bosnien und Herzegowina aufhielt. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Bulgarien nach einigen Tagen verlassen und sei via Serbien nach Bosnien und Her- zegowina gereist, wo er mehrere Monate geblieben sei. Aufgrund seines psychischen Zustands sei er dort in einem Spital gewesen (vgl. SEM-act. […]-28/3 S. 1).
D-1569/2022 Seite 20
E. 8.1.2 Das SEM verneinte in seiner Wiederaufnahme-Anfrage an die bulga- rischen Behörden vom 14. Februar 2022 die Frage, ob der Beschwerde- führer geltend mache, das Territorium der Mitglied-Staaten verlassen zu haben (vgl. Ziff. 13 des Formulars). Unter Ziffer 14 des Formulars führte es aus, es gebe keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin- Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Der unter Ziffer 14 wieder- gegebene Sachverhalt trifft zwar zu, hingegen entspricht die Angabe, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, das Territorium der Mitglied-Staa- ten verlassen zu haben, nicht den Tatsachen. Das SEM hat den bulgari- schen Behörden vorenthalten, dass er geltend macht, sich nach seiner Ausreise aus Bulgarien über drei Monate lang ausserhalb des Territoriums der Mitglied-Staaten aufgehalten zu haben. Es ist in diesem Zusammen- hang daran zu erinnern, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informa- tionspflicht trifft. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin- III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er ge- mäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1282/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.6, F-1525/2019, F-2719/2019 vom 15. Juli 2019 E. 7.3 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da das SEM ihn zur Dauer seines Verbleibs in Bulgarien und den Umständen, unter welchen er in Bos- nien und Herzegowina medizinisch behandelt wurde, nicht befragte, ist zu- dem ein mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliches Sachver- haltselement für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erstellt.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein fai- res Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bräch- ten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetz- baren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Be- stimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts
– insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
D-1569/2022 Seite 21 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – berufen, die einer Überstellung entgegen- steht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenz- urteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.
E. 8.2.3 Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthalts- bedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden sys- temische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung ab- zusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung beste- hen.
E. 8.2.4 Gemäss Auffassung des Gerichts folgt aus den festgestellten Defizi- ten nicht, dass Asylsuchenden in Bulgarien systematisch die Möglichkeit einer korrekten Prüfung ihrer Asylgesuche verwehrt wird (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsa- che, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform ge- prüft würde. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts von aida (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Up- date, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden
D-1569/2022 Seite 22 Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 – Übernahme der Macht durch die Taliban – gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als un- begründet eingestuft (aida, Asylum Report Database, Country Report: Bul- garia, 2021 Update, S. 12). Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA an, er sei von den bulgarischen Polizisten geschlagen worden, wenn er etwas gesagt oder gefragt habe, und man habe ihm gedroht, man könne ihn für längere Zeit inhaftieren (vgl. SEM-act. […]-13/12 S. 7). Da der Beschwer- deführer afghanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich unter Hinweis auf die vorstehend geschilderte Asylpraxis in Bulgarien und seine Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rech- nung trägt. Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt.
E. 8.3 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in zweifa- cher Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt ist.
E. 9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des- sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veran- lasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsab- klärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann.
E. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten sind die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzu- weisen. Das SEM wird zu ermitteln haben, ob die Angabe des Beschwer- deführers, er habe sich mehr als drei Monate lang in Bosnien und Herze- gowina aufgehalten und sei dort in einem Spital behandelt worden, erhärtet werden können und glaubhaft sind. Sollte sich ergeben, dass dieses Vor- bringen nicht glaubhaft ist, hat das SEM bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu
D-1569/2022 Seite 23 machen und sich mit seinen konkret begründeten Befürchtungen, die bul- garischen Behörden würden ihn nach Afghanistan zurückschaffen und da- mit das Gebot des Non-Refoulement verletzen, auseinanderzusetzen ha- ben. Das SEM wird – sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensent- scheids beabsichtigen – den bulgarischen Behörden rechtskonform mitzu- teilen haben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sich mehr als drei Monate lang ausserhalb des Gebiets der Mitglied-Staaten aufgehalten zu haben. Des Weiteren wird sich das SEM über den aktuellen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ein Bild zu machen und allenfalls die Er- stellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben. Sollte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen als be- sonders vulnerabel erscheinen, hätte das SEM bei den bulgarischen Be- hörden eine Zusicherung, dass er in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen. Nach rechtsgenüglicher Erstel- lung des Sachverhalts wird das SEM unter Berücksichtigung aller Sachver- haltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1569/2022 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom
- März 2022 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1569/2022 law/bah Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in der Provinz B._______, verliess Afghanistan seinen Angaben bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vom 29. Dezember 2021 gemäss im Alter von acht Jahren. Anschliessend habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in D._______ gelebt. Von dort aus sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gereist, wo er am 12. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 29. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren worden. Zusammen mit seiner Familie habe er von D._______ aus nach Europa reisen wollen, weshalb seine Eltern den Kindern vor Beginn der Reise die Geburtsdaten und ihr Alter mitgeteilt hätten. Sein Vater habe ihnen auch gesagt, dass er ihre Tazkiras dabeihabe. Bei der Einreise in die Türkei habe er seine Familie «verloren». Er sei mehr als zwei Jahre unterwegs gewesen und habe in Griechenland auf seine Eltern gewartet. Er könne sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender nennen, weil er in D._______ aufgewachsen sei und diesen nicht kenne. Wenn er sich anstrenge, bekomme er einen Druck und könne sich an gewisse «Dinge» nicht mehr erinnern. Seit er seine Eltern verloren habe, habe er auch Schwierigkeiten mit dem Schlafen. Als er in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, habe er deshalb Tabletten erhalten, die er zweimal täglich habe einnehmen müssen. Er sei immer schlapp gewesen, habe nicht einschlafen und sich nicht richtig bewegen und konzentrieren können. Im Alter von fünf oder sechs Jahren sei er in Afghanistan eingeschult worden, er habe die Schule zwei Jahre lang besucht. Den Schulbesuch habe er abbrechen müssen, weil er habe arbeiten müssen. Von seinen Eltern sei er heftig geschlagen worden, weil sie ihn zum Arbeiten und Geldverdienen hätten anhalten wollen. In Griechenland sei er angehört worden. Von der Insel E._______ sei er nach F._______ gelangt, weil er sich gefürchtet habe, deportiert zu werden. In Griechenland habe er sich als volljährig ausgegeben, weil andere Asylsuchende ihm gesagt hätten, er werde deportiert, weil er minderjährig sei. Als er in Bulgarien angekommen sei, sei er von der Polizei aufgegriffen und in ein Gefängnis gebracht worden, in dem er 25 Tage lang inhaftiert worden sei. Anschliessend habe man ihn in ein Camp gebracht. Den bulgarischen Behörden habe er gesagt, dass er minderjährig sei. Im Hinblick auf die Erstellung eines forensischen Altersgutachtens wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Februar 2020 in Griechenland und am 5. Juli 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.d Das SEM beauftragte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (...) am 21. Januar 2022 mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. A.e Das IRM erstellte am 25. Januar 2022 das in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten. Es gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.f Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 setzte das SEM den Beschwerdeführer vom Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens in Kenntnis und gewährte ihm das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Zwischenverfügungen vom gleichen Tag teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) mutmasslich Griechenland beziehungsweise Bulgarien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig seien, weswegen das SEM voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eintreten und ihn nach Griechenland beziehungsweise Bulgarien wegweisen werde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, damit er sich dazu äussern könne. A.g Der Beschwerdeführer nahm in der von seiner Rechtsvertretung verfassten «Stellungnahme zum rechtlichen Gehör Alter und Dublin» vom 11. Februar 2022 die Gelegenheit zur Äusserung zum Inhalt der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 wahr. A.h Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 14. Februar 2022 um die Übernahme des Beschwerdeführers. A.i Der Beschwerdeführer liess am 24. Februar 2022 eine Fotografie seiner Tazkira übermitteln. Aus dieser gehe hervor, dass er am (...) ([...]) geboren sei. Seine Rechtsvertretung beantragte, dass sein Geburtsdatum auf den (...) abgeändert und er zurück in die UMA-Unterkunft transferiert werde. Andernfalls werde unverzüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung verlangt. Zudem reichte er eine Schulbestätigung vom 19. Februar 2022 ein. A.j Das SEM teilte den bulgarischen Behörden am 2. März 2022 mit, es erachte Bulgarien als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, da es innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort auf sein Übernahmegesuch erhalten habe. A.k Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte die Rechtsvertretung erneut den Transfer des Beschwerdeführers in die UMA-Unterkunft. Andernfalls werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung beantragt. Falls das SEM keine weiteren Schritte tätige, werde die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde geprüft. B. Mit Verfügung vom 24. März 2022 - eröffnet am 28. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an, und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem verfügte das SEM, dass im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) der (...) mit Bestreitungsvermerk als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert werde. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss Ziffer 1 der Beschwerdeanträge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen [2]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen [3]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe [5]. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. Ferner beantragte er, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen [1]. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am 5. April 2022 einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Er wies das SEM an, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubringen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er ebenfalls gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM (dem SEM wurde insbesondere die Gelegenheit eingeräumt, seine Würdigung des Altersgutachtens im Hinblick auf die im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 E. 4.4.2 genannten Kriterien zu erläutern, sich zu seiner Angabe im Wiederaufnahme-Gesuch, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, und zur in der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 aufgeworfenen Frage, weshalb es nicht davon ausgehe, Griechenland sei der zuständige Mitgliedstaat, zu äussern). Dem Beschwerdeführer teilte er zudem mit, über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei anzupassen, werde in einem unter der Nummer D-1742/2022 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein. F. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest. H. In seiner Replik vom 3. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei der Registrierung des Asylgesuches geltend gemacht, er sei am (...) geboren worden und noch minderjährig. Er habe sein Alter weder durch eingereichte Identitätsdokumente noch durch seine Aussagen im Rahmen der EB UMA belegt. Er habe angegeben, kein Dokument besessen zu haben, auf dem sein Geburtsdatum gestanden habe, und dieses lediglich aufgrund von Angaben seiner Eltern zu kennen. Das erstellte forensische Gutachten habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Aufgrund der ungenauen Angaben zum Alter, fehlender Identitätsdokumente und des Ergebnisses des Gutachtens habe das SEM beabsichtigt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anzupassen, wozu ihm am 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Mit der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 habe die Einschätzung des SEM nicht umgestossen werden können, worauf sein Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) geändert worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2022 eine Tazkira zu den Akten gereicht. Dieses Dokument genüge nicht, um die Registrierung im ZEMIS zu ändern. Es sei bekannt, dass die Authentizität einer Tazkira nicht überprüft werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Tazkira entsprechend seinen Angaben erworben habe. Selbst eine offizielle Registrierung bei den afghanischen Behörden würde nicht zum Beweis seines Alters ausreichen, da das geltend gemachte Alter deutlich vom Alter gemäss medizinischem Altersgutachten abweiche. Es müsse sich daher um eine fehlerhafte Registrierung handeln. Die Anträge der Rechtsvertretung um Verlegung in die Unterkunft für Minderjährige seien somit abzulehnen. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac sei nachgewiesen, dass er in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und dort am 5. Juli 2021 ein Asylgesuch gestellt habe. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten, sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für das weitere Verfahren an Bulgarien übergegangen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien 25 Tage lang im Gefängnis gewesen, sei festzuhalten, dass es Bulgarien freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Bulgarien sei ein Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Für seinen Einwand, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, könne er keine Beweise vorlegen. Deshalb könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Da Bulgarien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Wegen seiner Schlafstörungen sei er beim Arzt gewesen, der ihm (...) verschrieben habe, was zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm in Bulgarien keine angemessene medizinische Versorgung zuteilwerde. Da keine Gründe vorlägen, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle, weshalb sie zusätzlich die Rolle der Vertrauensperson innehabe. Das SEM behandle den Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Monat als Erwachsenen, er habe aber erst mit der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend habe es das SEM unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, da es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben habe. Im Rahmen der EB UMA habe er zwar nicht sämtliche Fragen zu seiner Biografie mit Alters- oder Jahresangaben untermauern können, seine Aussagen seien aber insgesamt in sich schlüssig gewesen und er habe nachvollziehbar erklären können, wieso er nur wenige Angaben zu seinem Alter machen könne. Seine Aussagen müssten als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet werden. Die Tazkira sei lediglich in Form einer Kopie eingereicht worden, die darin festgehaltenen Informationen stimmten jedoch mit den Angaben überein, die er zu seiner Biografie gemacht habe. Bei Fehlen konkreter Hinweise, dass es sich bei den Angaben auf der Tazkira um Falschangaben handle, sei diese ebenfalls als ein deutliches Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Das erstellte Altersgutachten rechtfertige entgegen der Einschätzung des SEM kaum eine Altersanpassung. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse liege zwar teilweise über 18 Jahren, bei der zahnärztlichen Untersuchung liege es aber deutlich unter 18 Jahren. Die angegebenen Alterspannen überlappten sich nicht, werde doch bei der Skelettaltersanalyse ein Mittelwert von (...) Jahren festgestellt, während dieser bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren liege, wobei eine Abweichung von (...) Jahren zu berücksichtigen sei. Der Mittelwert beziehungsweise das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung liege hingegen bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Aus dem Gutachten gehe keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung hervor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne das Altersgutachten deshalb nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtwürdigung, bei der den Aussagen des Beschwerdeführers und der Tazkira wohl am meisten Gewicht zuzumessen sei, sei der Beschwerdeführer als minderjährig zu betrachten. Im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien «besorgniserregende Mängel» aufwiesen, die zwar nicht derart schwerwiegend seien, dass sie als systemisch zu werten seien. Dies schliesse aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Rücküberstellung abzusehen sei, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden. Im Urteil E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 habe das Gericht festgehalten, dass in Bulgarien Gesuche von Asylsuchenden aus gewissen Staaten quasi-systematisch als unbegründet abgewiesen würden. Bei afghanischen Personen liege die Schutzquote bei 1.5%. Es sei notwendig, dass das SEM im Einzelfall vertiefte Abklärungen vornehme, wenn der Verdacht bestehe, das Asylverfahren sei in Bulgarien nicht ordnungsgemäss abgelaufen, und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Mit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung habe das SEM dem vorliegenden Fall in verschiedener Weise nicht angemessen Rechnung getragen. Insbesondere seien der Sachverhalt nur sehr oberflächlich festgestellt und die angefochtene Verfügung dermassen knapp begründet worden, dass nicht nachvollziehbar sei, wie es diese mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu vereinbaren vermöge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA berichtet, dass er in Bulgarien gegen seinen Willen als volljährig behandelt worden sei. Er habe gesagt, dass er Opfer von polizeilicher Gewalt geworden und während 25 Tagen inhaftiert worden sei. Man habe gedroht, er könnte noch länger inhaftiert werden. Der medizinische Sachverhalt sei ebenfalls nur sehr oberflächlich erfasst worden. Den Hinweisen, welche die Rechtsvertretung mit der Eingabe vom 11. Februar 2022 eingebracht habe, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen könnte, sei das SEM nicht nachgegangen, obwohl es deutliche Anhaltspunkte dafür gebe, beim Beschwerdeführer könnte es sich um eine besonders verletzliche Person handeln. In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre vom SEM zu erwarten gewesen, dass es weitere Abklärungen getätigt hätte, um sicherzustellen, dass er in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte und die medizinische Versorgung auch bei einer Überstellung nach Bulgarien sichergestellt sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Ersuchens um Aufnahme oder Wiederaufnahme an einen anderen Mitgliedstaat Hinweise auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nötig seien. Die Befragung zur Person und zum dargelegten Reiseweg könne beachtliche Bedeutung für die Bestimmung der Zuständigkeit haben. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe sich nach seinem Aufenthalt in Bulgarien in Serbien und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten. In der Eingabe vom 11. Februar 2022 sei ergänzt worden, dass er sich dort während mehrerer Monate aufgehalten habe und wegen seines psychischen Zustands in Behandlung gewesen sei. Dieser Umstand, der einen Einfluss auf die Zuständigkeit haben könnte, sei vom SEM beim Übernahmegesuch vom 14. Februar 2022 nicht erwähnt worden. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe dem SEM nachträglich ein Bild seiner Tazkira eingereicht. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger zeitlicher Ungenauigkeiten, denen zufolge er noch minderjährig sein könnte, sei aufgrund der Aktenlage klar von seiner Volljährigkeit auszugehen. Eine Tazkira sei einer materiellen Prüfung nicht zugänglich und nicht fälschungssicher oder, wie es vorliegend der Fall zu sein scheine, im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Bereits der EB UMA seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine mögliche Minderjährigkeit hindeuten könnten. Dies gelte für jeden behandelten Themenbereich (Alter, Schulbildung, Beziehung, Reiseweg, Ausweispapiere). Bestätigt werde diese Einschätzung durch das Altersgutachten des IRM (...), laut dem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Gemäss dem Gutachten entspreche der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Dasselbe gelte für den Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), der einem Stadium (...) und somit einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Zudem sei auch das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen (Mineralisationsstadium «[...]»), was für eine Volljährigkeit spreche. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Mindestalter von (...) Jahren nach Olze sei dabei unerheblich. Das IRM sei deshalb zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig und von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er habe den Dublin-Raum nach seinem Aufenthalt in Bulgarien für mehr als drei Monate verlassen. Den bulgarischen Behörden sei im Ersuchen klar kommuniziert worden, dass in dieser Hinsicht keine Belege existierten. Den Akten sei nichts zu entnehmen, was ein Verlassen des Dublin-Raumes belegen könnte. Die bulgarischen Behörden hätten sich sonst nicht implizit zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Prüfung seines Asylgesuchs sei in Bulgarien noch nicht abgeschlossen und es obliege den dortigen Behörden, das Asyl- und Wegweisungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, die medikamentös behandelt würden. Aktenkundig sei ausschliesslich das interne medizinische Datenblatt mit Eintrag vom 25. Januar 2022. Weitere medizinische Berichte seien laut den Pflegefachkräften keine vorhanden. Es sei nochmals festzuhalten, dass Bulgarien als zuständiger Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Bis zur Überstellung stehe ihm die Gesundheitsversorgung der Schweiz zur Verfügung. Das SEM werde die bulgarischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand informieren. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe schlüssige Angaben zu Alter und Geburtsdatum gemacht. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In seiner Anfrage an die bulgarischen Behörden habe es nicht erwähnt, dass er geltend mache, den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben. Der Reiseweg ab Bulgarien sei vom SEM nicht abgeklärt worden und die bulgarischen Behörden hätten nicht alle nötigen Informationen zum geltend gemachten Reiseweg und dem Verlassen des Dublin-Raums erhalten. Das SEM sei der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022, den Beschwerdeführer in den Strukturen für minderjährige Asylsuchende unterzubringen, bis jetzt nicht nachgekommen.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten. Die Minderjährigkeit ist in Asyl- beziehungsweise Dublin-Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.) Vorab sind demnach die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu klären. 5.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Begründung verwies es auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der EB UMA machte, und auf das forensische Altersgutachten. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3): ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich überlappen, ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt, ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. 5.4 5.4.1 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse der medizinischen Altersabklärung des IRM (...) (vgl. SEM-act. [...]-20/6) bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und das durchschnittliche Alter bei (...) (+/- [...]) Jahren, die zahnärztliche Untersuchung ergab ein mittleres Alter von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) beziehungsweise ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne). 5.4.2 Da der Beschwerdeführer bislang keine Reise- oder Identitätsdokumente einreichte, steht seine Identität aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte er übereinstimmende Angaben zu seiner Identität, die auch das Geburtsdatum beinhaltet (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1; SR 142.311]). Die für die Betreuung von minderjährigen Asylsuchenden zuständige Fachstelle des SEM gab kurz nach der Einleitung des Asylverfahrens die Einschätzung ab, der Beschwerdeführer sei minderjährig (vgl. SEM-act. [...]-10/1). Er reichte beim SEM die Kopie einer Tazkira ein, auf der ein mit seinen Angaben übereinstimmendes Geburtsdatum angegeben wird (vgl. SEM-act. [...]-33/1 und [...]-34). 5.4.3 Indessen ist der vom SEM vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der EB UMA in weiten Teilen unverbindliche Aussagen zu seinem Lebenslauf gemacht, zuzustimmen. Seine Aussage, seine Eltern hätten vor der Abreise der Familie aus D._______ allen Kindern die Namen und die Geburtsdaten mitgeteilt - sein Vater habe ihm gesagt, dass ihr Familienname «dies sei» und sein Geburtsdatum «das sei», habe auch den Namen seiner Mutter und ihre Namen ganz klar genannt (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 3) -, vermag nicht zu überzeugen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kinder der Familie nicht erst im Rahmen der Vorbereitungen einer Ausreise aus D._______ über ihre Namen und die Familienverhältnisse Kenntnis erlangten. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, er sei nicht in D._______, sondern in Afghanistan geboren worden und er (der Vater) habe mit seinem Bruder Konflikte gehabt, weshalb er nach D._______ habe ausreisen müssen, erscheint konstruiert. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan gemäss eigenen Angaben die Schule besuchte, und davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verwandten Kontakt hatte, wird ihm schon vor dem Zeitpunkt der Weiterreise aus D._______ bewusst gewesen sein, dass er nicht dort geboren wurde und sich während mehreren Jahren nicht mehr im Heimatland befand. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinem Schulbesuch oder seiner Arbeitstätigkeit zu machen (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 5 f.). Er gab an, er sei an Silvester 2019 in Griechenland eingetroffen und habe sich als volljährig ausgegeben (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 7). Da er zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Griechenland beziehungsweise der Registrierung durch die griechischen Behörden bei Wahrunterstellung seiner Angaben rund (...)-jährig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass man ihm geglaubt hätte, dass er die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er angeben konnte, wie alt er bei der EB UMA war, jedoch nicht wusste, wie alt er zum Zeitpunkt der Ausreise aus D._______ war, obwohl sein Vater ihm kurz vor der Ausreise das Geburtsdatum und sein Alter genannt haben soll (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 3 und S. 7 f.). 5.4.4 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM die Kopie einer Tazkira ein, die ihm seine in D._______ lebenden Tanten zugestellt hätten. Bei der EB UMA erwähnte er mit keinem Wort, dass Verwandte von ihm in D._______ lebten, die im Besitz von ihn betreffenden Unterlagen sein könnten, obwohl er nach in Drittstaaten lebenden Verwandten und dem Vorhandensein von Dokumenten gefragt wurde (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 8 f.). 5.5 5.5.1 Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist in Zweifelsfällen auf die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden zu schliessen. Das in der forensischen Diagnostik angewandte Mindestalterkonzept trägt dieser Maxime Rechnung. Das Mindestalter einer zu begutachtenden Person ergibt sich aus dem Altersminimum der verwendeten Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung. Das Mindestalter ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die das jeweilige Entwicklungsstadium aufweist. Bei Untersuchung und Gewichtung mehrerer Altersmerkmale ist das höchste festgestellte Altersminimum massgeblich. Die Anwendung dieses Konzepts gewährleistet, dass das forensische Alter der begutachteten Person nicht zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der im Asylverfahren massgeblichen Erreichung der Volljährigkeit, ist das Überschreiten dieser Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb des von der untersuchten Person mitgeteilten Alters, kann dieses praktisch ausgeschlossen werden. Liegt das mitgeteilte Alter oberhalb des ermittelten Mindestalters, ist das mitgeteilte Alter mit den erhobenen Befunden vereinbar (vgl. Andreas Schmeling, Reinhard Dettmeyer, Ernst Rudolf, Volker Vieth, Gunther Geserick; Forensische Altersdiagnostik - Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen, in: Deutsches Ärzteblatt 4/2016, S. 44 ff.). 5.5.2 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist festzustellen, dass das SEM entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Würdigung aller aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen hat. Es hat die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA, die eingereichte Kopie einer Tazkira und das erstellte fachärztliche Gutachten in seine Würdigung miteinbezogen (vgl. SEM-act. [...]-41/15 S. 3 und [...]-61/3 S. 2). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zum jeweiligen Alter bei wichtigen Momenten in seinem Leben vage und unsubstantiiert waren. Der beim SEM in Kopie eingereichten Tazkira kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden; diese Aussage würde auch dann gelten, wenn er deren Original beigebracht hätte (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-2071/2022 vom 20. Mai 2022 E. 7.3, A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im vorliegenden Fall kann der Tazkira auch deshalb kein hoher Beweiswert beigemessen werden, weil der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht erwähnte, dass in D._______ Tanten von ihm lebten, die im Besitz einer Kopie seiner Tazkira sein könnten, was den vom SEM geäusserten Verdacht, das eingereichte Beweismittel könnte auf Wunsch des Beschwerdeführers angefertigt worden sein, nährt. 5.5.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 besteht ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer asylsuchenden Person, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem bei den Akten liegenden Gutachten des IRM (...) liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse je nach Referenzstudie bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen nicht, weil im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen jedoch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, das für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. dazu die Ausführungen in E. 5.5.1; Urteil des BVGer E-2643/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2). 5.6 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, als überzeugend und zutreffend. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten weiteren Anträge ist demnach nicht mehr einzugehen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Februar 2020 in Griechenland und am 5. Juli 2021 in Bulgarien Asylgesuche eingereicht hatte. Er bestritt das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 7). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und in Bulgarien als asylsuchende Person registriert wurde. Auch in der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestritten. 7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. Das SEM nahm dazu weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung Stellung, obwohl es in der Einladung zur Vernehmlassung dazu aufgefordert wurde. Bezüglich dieser Fragestellung ist auf die vorstehende Erwägung 6.3 zu verweisen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Griechenland systemische Schwachstellen auf, weshalb in der Regel von Überstellungen nach Griechenland abzusehen ist. Deshalb war (auch) im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob aufgrund der vorstehend skizzierten Kapitel III-Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zeitnah vorzunehmen ist, verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens mit Griechenland. 7.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 14. Februar 2022 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 8. 8.1 8.1.1 Bei der EB UMA erkundigte sich das SEM beim Beschwerdeführer, wie lange er in Griechenland geblieben sei, nicht jedoch, wie lange sein Aufenthalt in Bulgarien gedauert habe (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 7). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass er geltend machte, er sei von Bulgarien aus über Serbien, Bosnien und Herzegowina und mehrere Schengen-Staaten in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 6). Er erklärte, er habe bereits in Bosnien und Herzegowina Probleme mit dem Schlafen gehabt und Tabletten erhalten (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 4). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, wie lange er sich in Serbien und Bosnien und Herzegowina aufhielt. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Bulgarien nach einigen Tagen verlassen und sei via Serbien nach Bosnien und Herzegowina gereist, wo er mehrere Monate geblieben sei. Aufgrund seines psychischen Zustands sei er dort in einem Spital gewesen (vgl. SEM-act. [...]-28/3 S. 1). 8.1.2 Das SEM verneinte in seiner Wiederaufnahme-Anfrage an die bulgarischen Behörden vom 14. Februar 2022 die Frage, ob der Beschwerdeführer geltend mache, das Territorium der Mitglied-Staaten verlassen zu haben (vgl. Ziff. 13 des Formulars). Unter Ziffer 14 des Formulars führte es aus, es gebe keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Der unter Ziffer 14 wiedergegebene Sachverhalt trifft zwar zu, hingegen entspricht die Angabe, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, das Territorium der Mitglied-Staaten verlassen zu haben, nicht den Tatsachen. Das SEM hat den bulgarischen Behörden vorenthalten, dass er geltend macht, sich nach seiner Ausreise aus Bulgarien über drei Monate lang ausserhalb des Territoriums der Mitglied-Staaten aufgehalten zu haben. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1282/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.6, F-1525/2019, F-2719/2019 vom 15. Juli 2019 E. 7.3 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da das SEM ihn zur Dauer seines Verbleibs in Bulgarien und den Umständen, unter welchen er in Bosnien und Herzegowina medizinisch behandelt wurde, nicht befragte, ist zudem ein mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliches Sachverhaltselement für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erstellt. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 8.2.3 Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. 8.2.4 Gemäss Auffassung des Gerichts folgt aus den festgestellten Defiziten nicht, dass Asylsuchenden in Bulgarien systematisch die Möglichkeit einer korrekten Prüfung ihrer Asylgesuche verwehrt wird (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform geprüft würde. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts von aida (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 - Übernahme der Macht durch die Taliban - gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (aida, Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA an, er sei von den bulgarischen Polizisten geschlagen worden, wenn er etwas gesagt oder gefragt habe, und man habe ihm gedroht, man könne ihn für längere Zeit inhaftieren (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 7). Da der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich unter Hinweis auf die vorstehend geschilderte Asylpraxis in Bulgarien und seine Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt. Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nichts bekannt. 8.3 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in zweifacher Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt ist. 9. 9.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten sind die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird zu ermitteln haben, ob die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate lang in Bosnien und Herzegowina aufgehalten und sei dort in einem Spital behandelt worden, erhärtet werden können und glaubhaft sind. Sollte sich ergeben, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, hat das SEM bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu machen und sich mit seinen konkret begründeten Befürchtungen, die bulgarischen Behörden würden ihn nach Afghanistan zurückschaffen und damit das Gebot des Non-Refoulement verletzen, auseinanderzusetzen haben. Das SEM wird - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - den bulgarischen Behörden rechtskonform mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sich mehr als drei Monate lang ausserhalb des Gebiets der Mitglied-Staaten aufgehalten zu haben. Des Weiteren wird sich das SEM über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Bild zu machen und allenfalls die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben. Sollte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen als besonders vulnerabel erscheinen, hätte das SEM bei den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, dass er in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird das SEM unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. März 2022 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: