Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am 20. Mai 2005 geboren, mithin minderjährig. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner afghanischen Tazkira sowie eine Kopie jener seines Vaters zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2021 in Bulgarien und am 23. Dezember 2021 in Slowenien daktyloskopisch er- fasst worden war und in diesen Ländern um Asyl nachgesucht hat. C. Am 8. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und slowenischen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwer- deführers. D. Im Rahmen der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden (EB UMA) vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinem Alter, seiner Biographie, seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am (…) geboren und heute sech- zehn Jahre alt. Er stamme aus der Provinz B._______ in Afghanistan. Er habe sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren, welcher ihm vor zwei Jahren auch die Tazkira habe ausstellen lassen. Die Modalitäten der Aus- stellung (Ort und Datum) kenne er nicht, sein Bruder habe ihm die Tazkira zugesendet. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender kenne er nicht, da er nicht zur Schule gegangen sei. In der Heimat habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Damals sei er ungefähr sechzehn Jahre alt gewesen. Nach ungefähr einem Jahr seien die Taliban gekommen und er sei aus Afghanistan ausgereist. Mithilfe von Schleppern sei er über den Iran in die Türkei und danach über Bulgarien, Serbien, Slowenien und schliesslich Italien in die Schweiz eingereist. Ein Asylgesuch in anderen Staaten habe er nie eingereicht, ihm seien in Bulgarien und Slowenien je- doch Fingerabdrücke abgenommen worden. Den slowenischen Behörden gegenüber habe er sich als volljährig ausgegeben und als Familienname
E-2071/2022 Seite 3 «Afghan» angegeben. Er sei in die Schweiz gekommen, um später etwas aus seinem Leben zu machen. Nach Slowenien oder Bulgarien könne er nicht zurückkehren. Für eine Wegweisung in diese Länder sprächen keine konkreten Gründe. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er leide unter keinen chronischen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Manchmal verspüre er eine Angst im Herzen. An einen Arzt habe er sich nicht gewandt und auf Hinweis zur Möglichkeit einer psychologischen Be- handlung antwortete er, er habe nicht so ein grosses Problem. E. Am 3. März 2022 teilten die slowenischen Behörden dem SEM in Beant- wortung des Informationsersuchens vom 8. Februar 2022 mit, der Be- schwerdeführer habe mit Datum vom 23. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, dies als Volljähriger ohne Familienmitglieder und ohne Identitätsdokumenten. Ausserdem sei er als pakistanischer Staatsangehö- riger registriert worden. Die bulgarischen Behörden liessen das Informati- onsersuchen des SEM vom 8. Februar 2022 unbeantwortet. F. Am 8. März 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerde- führers zusammenfassend mit, dessen Angaben zum Alter während der Erstbefragung seien ungenau und widersprüchlich ausgefallen, weshalb insgesamt Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden. Ausserdem würde der eingereichten Kopie seiner Tazkira nur ein geringer Beweiswert zukommen. Ferner sei der Beschwerdeführer gemäss den slo- wenischen Behörden dort nicht nur als Volljähriger, sondern auch als pa- kistanischer und nicht als afghanischer Staatsangehöriger registriert wor- den. Insgesamt habe er die Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch belegen können und es bestünden begründete Zweifel an der vorgebrach- ten Nationalität. Gestützt darauf teilte das SEM mit, es beabsichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (…) anzupassen die Staats- angehörigkeit mit «Staat unbekannt» zu erfassen. Hierzu gewährte sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe vom 11. März nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung hierzu Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen Folgen- des vorgebracht: Es sei verständlich, dass seine Angaben zur Tazkira in der Erstbefragung ungenau ausgefallen seien, da er weder lesen noch
E-2071/2022 Seite 4 schreiben könne, ihm sein Alter von seinem Vater mitgeteilt worden sei, der ebenfalls über keine Schuldbildung verfüge. Er wisse nicht mehr genau, was in der Tazkira stehe. Das SEM könne deshalb aus den ungenauen Angaben keine Schlüsse zu Gunsten der Volljährigkeit ziehen. Ausserdem liess das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers unbeachtet, wo- nach seine Familie ihm erzählt habe, er sei im Jahr 2005 geboren und heute sechzehn Jahre alt. Schliesslich gebe die Übersetzung der Tazkira an, er sei im Jahr 2021 sechzehn Jahre alt gewesen. Weiter habe er in der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt, er kenne sein Geburtsdatum nur aufgrund der entsprechenden Informationen seiner Fa- milie. Die Tazkira sei von seinem Vater ausgestellt und ihm von seinem Bruder auf der Flucht auf sein Telefon geschickt worden. Er könne auch nicht lesen, weshalb er bei den Angaben im Personalienblatt auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen sei. Zudem habe er in der Erstbefragung vermehrt nachfragen müssen und Fragen und einfache Konzepte falsch verstanden. Schliesslich handle es sich bei den Zeitangaben des Be- schwerdeführers in der Erstbefragung um ungefähre Zeiträume, und das Geburtsdatum und allgemein Zeitangaben würden im afghanischen Kon- text eine untergeordnete Rolle spielen. Weiter habe er den Reiseweg von seinem Heimatdorf in Afghanistan nach- vollziehbar und glaubhaft darlegen können, unter Nennung von verschie- denen Dörfern, Ländern und Ereignissen. Aufgrund seines jungen Alters und fehlender Bildung sei er auf die Hilfe von Schleppern angewiesen ge- wesen, weshalb verständlich sei, dass er sich nur ungenau an gewisse Ortschaften und Länder habe erinnern können. Sodann sei das falsch registrierte Alter und die Staatsangehörigkeit nur durch einen Fehler seitens der slowenischen Behörden zu erklären. Er habe auch das Vorgehen der slowenischen Behörden nicht verstanden und sei diesen hilflos ausgeliefert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch seine Tazkira noch nicht erhalten und habe sich somit nicht ausweisen kön- nen. Er sei von den Behörden von seinen älteren Freunden getrennt und mit jüngeren Kindern untergebracht worden, was ein Indiz für seine Min- derjährigkeit sei. H. Am 14. März 2022 erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS mit (…) und die Staatsangehörigkeit mit «Staat unbe- kannt», dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
E-2071/2022 Seite 5 I. Mit Schreiben vom 25. März 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie der Tazkira seines Vaters zu den Akten. J. Am 8. April 2022 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers. K. Am 14. April 2022 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnah- meersuchen gestützt auf die vom SEM angerufene Bestimmung gut. L. Mit Verfügung vom 26. April 2022 – eröffnet am 27. April 2022) – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien als zuständigen Dublin-Mit- gliedstaat an. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt es fest, seine Per- sonalien im ZEMIS würden wie folgt lauten: «A._______, geboren am (…), Staat unbekannt», unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Zudem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen und seine Staatsange- hörigkeit mit «Afghanistan» zu erfassen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E-2071/2022 Seite 6 N. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2022 setzte der Instrukti- onsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren rich- tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsda- tums und Staatsangehörigkeit ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist in dessen Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-2095/2022 zu führen.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich wie nachstehend gezeigt als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E-2071/2022 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 5.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger un- ter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zu- ständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 6.1 Vor diesem Hintergrund ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.
E. 6.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen Beweisre- gel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).
E-2071/2022 Seite 8
E. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Min- derjährigkeit, als unglaubhaft. Es begründet seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter ungenau, wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem liege die eingereichte Tazkira nur in Kopie vor und einer derartigen Dokumentenko- pie komme ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu, zumal diese im Original leicht zu fälschen und käuflich erhältlich seien. Schliesslich sei er- stellt, dass er am 23. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe und dabei von den slowenischen Behörden als volljährige Person und nicht als afghanischer, sondern als pakistanischer Staatangehöriger regis- triert worden sei.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs gemachten Argumenten (vgl. oben unter Sachverhalt Bst. G). Seine Aussagen müssten unter Berücksichtigung seiner fehlenden Schulbildung sowie des soziokulturellen Kontexts seiner Herkunft aus dem ländlichen Afghanistan als überwiegend glaubhaft angesehen werden. Ausserdem spreche die eingereichte Kopie seiner Tazkira ebenfalls für seine Minder- jährigkeit. Weiter sei die Registrierung in Slowenien (als Volljähriger) offen- sichtlich auf einen dortigen Registrierungsfehler zurückzuführen. In Slowe- nien sei er denn auch durch die Behörden von seinen älteren Freunden getrennt und zusammen mit jüngeren Kindern untergebracht worden, was zeige, dass er dort als Minderjähriger behandelt worden sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, müsse die Min- derjährigkeit als überwiegend glaubhaft betrachtet werden.
E. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen. Es hat unter Bezugnahme auf das konkrete Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt, weshalb seine Aussagen zu seinem Alter widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht plausibel ausgefallen und demnach als unglaubhaft einzustufen sind. Dies betrifft namentlich die Aussagen zur eingereichten Kopie der Tazkira (Aus- stellungsmodalitäten und inhaltliche Angaben, vgl. SEM-eAkten, 1124900- 16/13, Ziffer 4.03), seiner Biografie und familiären Beziehungen (Arbeit
E-2071/2022 Seite 9 beim Vater, Alter der Geschwister, vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 1.17.04) sowie zu seiner Ausreise (vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 5). Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellung des Asylgesuchs in Slowenien die dortigen Behörden bewusst über seine Identität getäuscht hat (vgl. SEM-eAkten, 1124900- 16/13, Ziffer 2.06). Ferner konnte er in der Befragung zu sämtlichen Sach- verhalten mit zeitlichen Komponenten keine oder keine annähernd nach- vollziehbaren Antworten geben. So gibt er – um nur einen Sachverhalt zu nennen – an, sein älterer Bruder Ali sei vierundzwanzig Jahre alt und er selber sei fünf Jahre jünger als sein Bruder (vgl. SEM-eAkten, 1124900- 16/13, Ziffer 3.01). Ein derartiges Aussageverhalten lässt sich insgesamt auch nicht mit einer fehlenden Schulbildung oder Analphabetismus erklä- ren. Auch trifft es zu, dass die eingereichte Tazkira nichts Substantielles zur Klärung seines Alters beizutragen vermag, da es sich dabei einerseits le- diglich um eine Kopie handelt und andererseits – wenn auch nicht als pau- schal wertlos zu bezeichnen – doch einen geringen Beweiswert aufweist. Schliesslich fällt auch die Registrierung des Beschwerdeführers durch die slowenischen Behörden – wie erwähnt als Volljähriger – ins Gewicht. Dies- bezüglich bestehen keine Gründe zur Annahme, die slowenischen Behör- den seien im Rahmen der Erfassung einem Missverständnis unterlegen oder das dortige Registrierungsverfahren weise Mängel auf. Die geltend gemachte Behandlung als UMA stellt denn auch lediglich eine unbelegte Behauptung dar. Die Vorinstanz geht sodann auch konkret und eingehend auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ein und hält zu- recht fest, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern und sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung zu erschüttern. Es handelt sich um (Partei-)Behauptungen ohne entsprechende Belege, wel- che nicht geeignet sind, die zahlreichen von der Vorinstanz zutreffend auf- gezeigten Widersprüche und Ungenauigkeiten im Aussageverhalten auf- zulösen. In diesem Sinne geht auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wo- nach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie keine Altersabklärung durchgeführt habe, ins Leere. Wie gezeigt hat die Vorinstanz gestützt auf die Akten genügend Anhaltspunkte, um die Minder- jährigkeit auszuschliessen.
E-2071/2022 Seite 10
E. 7.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minder- jährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zu- ständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt.
E. 7.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist demnach gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben.
E. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 8.2; D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2). Der Beschwerde- führer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung ge- ben könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 9.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 9.3 Auch ist anzunehmen, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E-2071/2022 Seite 11
E. 9.4 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermu- tung widerlegen könnte und auch den Akten lassen sich keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernis- ses im Sinne von Art. 3 EMRK entnehmen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ohne weiteres als zulässig zu er- achten. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme – welche im Übrigen nicht geltend ge- macht worden sind – zu Schwierigkeiten kommen, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie).
E. 9.5 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, wes- halb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lie- gen nicht vor. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch- werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-2071/2022 Seite 12 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Mit diesem Urteil fällt der am 9. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2071/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (…) anzupassen und seine Staatsangehörigkeit mit «Af- ghanistan» zu erfassen, wird im separaten Verfahren E-2095/2022 ent- schieden.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2071/2022 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Carine Eyholzer, Rechtsschutzfür Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am 20. Mai 2005 geboren, mithin minderjährig. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner afghanischen Tazkira sowie eine Kopie jener seines Vaters zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2021 in Bulgarien und am 23. Dezember 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst worden war und in diesen Ländern um Asyl nachgesucht hat. C. Am 8. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und slowenischen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. D. Im Rahmen der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinem Alter, seiner Biographie, seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am (...) geboren und heute sechzehn Jahre alt. Er stamme aus der Provinz B._______ in Afghanistan. Er habe sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren, welcher ihm vor zwei Jahren auch die Tazkira habe ausstellen lassen. Die Modalitäten der Ausstellung (Ort und Datum) kenne er nicht, sein Bruder habe ihm die Tazkira zugesendet. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender kenne er nicht, da er nicht zur Schule gegangen sei. In der Heimat habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Damals sei er ungefähr sechzehn Jahre alt gewesen. Nach ungefähr einem Jahr seien die Taliban gekommen und er sei aus Afghanistan ausgereist. Mithilfe von Schleppern sei er über den Iran in die Türkei und danach über Bulgarien, Serbien, Slowenien und schliesslich Italien in die Schweiz eingereist. Ein Asylgesuch in anderen Staaten habe er nie eingereicht, ihm seien in Bulgarien und Slowenien jedoch Fingerabdrücke abgenommen worden. Den slowenischen Behörden gegenüber habe er sich als volljährig ausgegeben und als Familienname «Afghan» angegeben. Er sei in die Schweiz gekommen, um später etwas aus seinem Leben zu machen. Nach Slowenien oder Bulgarien könne er nicht zurückkehren. Für eine Wegweisung in diese Länder sprächen keine konkreten Gründe. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er leide unter keinen chronischen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Manchmal verspüre er eine Angst im Herzen. An einen Arzt habe er sich nicht gewandt und auf Hinweis zur Möglichkeit einer psychologischen Behandlung antwortete er, er habe nicht so ein grosses Problem. E. Am 3. März 2022 teilten die slowenischen Behörden dem SEM in Beantwortung des Informationsersuchens vom 8. Februar 2022 mit, der Beschwerdeführer habe mit Datum vom 23. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, dies als Volljähriger ohne Familienmitglieder und ohne Identitätsdokumenten. Ausserdem sei er als pakistanischer Staatsangehöriger registriert worden. Die bulgarischen Behörden liessen das Informationsersuchen des SEM vom 8. Februar 2022 unbeantwortet. F. Am 8. März 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusammenfassend mit, dessen Angaben zum Alter während der Erstbefragung seien ungenau und widersprüchlich ausgefallen, weshalb insgesamt Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden. Ausserdem würde der eingereichten Kopie seiner Tazkira nur ein geringer Beweiswert zukommen. Ferner sei der Beschwerdeführer gemäss den slowenischen Behörden dort nicht nur als Volljähriger, sondern auch als pakistanischer und nicht als afghanischer Staatsangehöriger registriert worden. Insgesamt habe er die Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch belegen können und es bestünden begründete Zweifel an der vorgebrachten Nationalität. Gestützt darauf teilte das SEM mit, es beabsichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen die Staatsangehörigkeit mit «Staat unbekannt» zu erfassen. Hierzu gewährte sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe vom 11. März nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung hierzu Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es sei verständlich, dass seine Angaben zur Tazkira in der Erstbefragung ungenau ausgefallen seien, da er weder lesen noch schreiben könne, ihm sein Alter von seinem Vater mitgeteilt worden sei, der ebenfalls über keine Schuldbildung verfüge. Er wisse nicht mehr genau, was in der Tazkira stehe. Das SEM könne deshalb aus den ungenauen Angaben keine Schlüsse zu Gunsten der Volljährigkeit ziehen. Ausserdem liess das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers unbeachtet, wonach seine Familie ihm erzählt habe, er sei im Jahr 2005 geboren und heute sechzehn Jahre alt. Schliesslich gebe die Übersetzung der Tazkira an, er sei im Jahr 2021 sechzehn Jahre alt gewesen. Weiter habe er in der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt, er kenne sein Geburtsdatum nur aufgrund der entsprechenden Informationen seiner Familie. Die Tazkira sei von seinem Vater ausgestellt und ihm von seinem Bruder auf der Flucht auf sein Telefon geschickt worden. Er könne auch nicht lesen, weshalb er bei den Angaben im Personalienblatt auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen sei. Zudem habe er in der Erstbefragung vermehrt nachfragen müssen und Fragen und einfache Konzepte falsch verstanden. Schliesslich handle es sich bei den Zeitangaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung um ungefähre Zeiträume, und das Geburtsdatum und allgemein Zeitangaben würden im afghanischen Kontext eine untergeordnete Rolle spielen. Weiter habe er den Reiseweg von seinem Heimatdorf in Afghanistan nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können, unter Nennung von verschiedenen Dörfern, Ländern und Ereignissen. Aufgrund seines jungen Alters und fehlender Bildung sei er auf die Hilfe von Schleppern angewiesen gewesen, weshalb verständlich sei, dass er sich nur ungenau an gewisse Ortschaften und Länder habe erinnern können. Sodann sei das falsch registrierte Alter und die Staatsangehörigkeit nur durch einen Fehler seitens der slowenischen Behörden zu erklären. Er habe auch das Vorgehen der slowenischen Behörden nicht verstanden und sei diesen hilflos ausgeliefert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch seine Tazkira noch nicht erhalten und habe sich somit nicht ausweisen können. Er sei von den Behörden von seinen älteren Freunden getrennt und mit jüngeren Kindern untergebracht worden, was ein Indiz für seine Minderjährigkeit sei. H. Am 14. März 2022 erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) und die Staatsangehörigkeit mit «Staat unbekannt», dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. I. Mit Schreiben vom 25. März 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie der Tazkira seines Vaters zu den Akten. J. Am 8. April 2022 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. K. Am 14. April 2022 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die vom SEM angerufene Bestimmung gut. L. Mit Verfügung vom 26. April 2022 - eröffnet am 27. April 2022) - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt es fest, seine Personalien im ZEMIS würden wie folgt lauten: «A._______, geboren am (...), Staat unbekannt», unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Zudem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen und seine Staatsangehörigkeit mit «Afghanistan» zu erfassen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. N. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums und Staatsangehörigkeit ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist in dessen Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-2095/2022 zu führen.
3. Die Beschwerde erweist sich wie nachstehend gezeigt als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 6. 6.1 Vor diesem Hintergrund ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. 6.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 7. 7.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Es begründet seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter ungenau, wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem liege die eingereichte Tazkira nur in Kopie vor und einer derartigen Dokumentenkopie komme ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu, zumal diese im Original leicht zu fälschen und käuflich erhältlich seien. Schliesslich sei erstellt, dass er am 23. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe und dabei von den slowenischen Behörden als volljährige Person und nicht als afghanischer, sondern als pakistanischer Staatangehöriger registriert worden sei. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Argumenten (vgl. oben unter Sachverhalt Bst. G). Seine Aussagen müssten unter Berücksichtigung seiner fehlenden Schulbildung sowie des soziokulturellen Kontexts seiner Herkunft aus dem ländlichen Afghanistan als überwiegend glaubhaft angesehen werden. Ausserdem spreche die eingereichte Kopie seiner Tazkira ebenfalls für seine Minderjährigkeit. Weiter sei die Registrierung in Slowenien (als Volljähriger) offensichtlich auf einen dortigen Registrierungsfehler zurückzuführen. In Slowenien sei er denn auch durch die Behörden von seinen älteren Freunden getrennt und zusammen mit jüngeren Kindern untergebracht worden, was zeige, dass er dort als Minderjähriger behandelt worden sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, müsse die Minderjährigkeit als überwiegend glaubhaft betrachtet werden. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen. Es hat unter Bezugnahme auf das konkrete Aussageverhalten des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt, weshalb seine Aussagen zu seinem Alter widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht plausibel ausgefallen und demnach als unglaubhaft einzustufen sind. Dies betrifft namentlich die Aussagen zur eingereichten Kopie der Tazkira (Ausstellungsmodalitäten und inhaltliche Angaben, vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 4.03), seiner Biografie und familiären Beziehungen (Arbeit beim Vater, Alter der Geschwister, vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 1.17.04) sowie zu seiner Ausreise (vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 5). Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellung des Asylgesuchs in Slowenien die dortigen Behörden bewusst über seine Identität getäuscht hat (vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 2.06). Ferner konnte er in der Befragung zu sämtlichen Sachverhalten mit zeitlichen Komponenten keine oder keine annähernd nachvollziehbaren Antworten geben. So gibt er - um nur einen Sachverhalt zu nennen - an, sein älterer Bruder Ali sei vierundzwanzig Jahre alt und er selber sei fünf Jahre jünger als sein Bruder (vgl. SEM-eAkten, 1124900-16/13, Ziffer 3.01). Ein derartiges Aussageverhalten lässt sich insgesamt auch nicht mit einer fehlenden Schulbildung oder Analphabetismus erklären. Auch trifft es zu, dass die eingereichte Tazkira nichts Substantielles zur Klärung seines Alters beizutragen vermag, da es sich dabei einerseits lediglich um eine Kopie handelt und andererseits - wenn auch nicht als pauschal wertlos zu bezeichnen - doch einen geringen Beweiswert aufweist. Schliesslich fällt auch die Registrierung des Beschwerdeführers durch die slowenischen Behörden - wie erwähnt als Volljähriger - ins Gewicht. Diesbezüglich bestehen keine Gründe zur Annahme, die slowenischen Behörden seien im Rahmen der Erfassung einem Missverständnis unterlegen oder das dortige Registrierungsverfahren weise Mängel auf. Die geltend gemachte Behandlung als UMA stellt denn auch lediglich eine unbelegte Behauptung dar. Die Vorinstanz geht sodann auch konkret und eingehend auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ein und hält zurecht fest, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern und sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung zu erschüttern. Es handelt sich um (Partei-)Behauptungen ohne entsprechende Belege, welche nicht geeignet sind, die zahlreichen von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Ungenauigkeiten im Aussageverhalten aufzulösen. In diesem Sinne geht auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie keine Altersabklärung durchgeführt habe, ins Leere. Wie gezeigt hat die Vorinstanz gestützt auf die Akten genügend Anhaltspunkte, um die Minderjährigkeit auszuschliessen. 7.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt. 7.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist demnach gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben.
8. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 8.2; D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 9.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 9.3 Auch ist anzunehmen, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 9.4 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte und auch den Akten lassen sich keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK entnehmen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme - welche im Übrigen nicht geltend gemacht worden sind - zu Schwierigkeiten kommen, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 9.5 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit diesem Urteil fällt der am 9. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) anzupassen und seine Staatsangehörigkeit mit «Afghanistan» zu erfassen, wird im separaten Verfahren E-2095/2022 entschieden.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann