Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
F-2339/2022 Seite 7 schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf- nahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zwar die Vermutung, Slowenien halte seine völker- und gemein- schaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gege- benenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer mit seiner apodiktischen, nicht substantiierten und in sich nicht schlüssigen Behauptung, Slowenien habe in den vergan- genen Jahren mehrere kurdische Asylsuchende in die Türkei zurückge- schickt, weshalb ihm im Falle einer Überstellung nach Slowenien «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» eine Ausschaffung in die Türkei drohe, offenkundig nichts geltend macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Slowenien ernsthaft erschüttern könnte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen- den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu- wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
F-2339/2022 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2339/2022 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geboren am (...) 2000, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2022 - eröffnet am 18. Mai 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 29, 31), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter am 25. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der zuständige Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug seines Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach Abweisung seines Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass diese Verpflichtung erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst wird, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 13. September 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 9), dass die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 19. April 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 21), dass die slowenischen Behörden der Wiederaufnahme am 28. April 2022 gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage zustimmten (SEM-act. 26,27), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach der Einreichung seines Asylgesuchs in Slowenien 10 Tage in Quarantäne bleiben müssen, worauf er umgehend nach Serbien gereist sei und sich dort illegal sechs Monate aufgehalten habe, bevor er mit Schlepperhilfe auf unbekanntem Weg in die Schweiz gereist sei und hier das streitgegenständliche Asylgesuch gestellt habe, dass daher die Zuständigkeit Sloweniens trotz der erteilten Zustimmung zu einer Wiederaufnahme nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, dass indessen Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis seiner Vorbringen explizit zustimmte, dieser Mitgliedstaat somit zu seinen Lasten selbst nicht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten Dauer ausgeht, dass der Beschwerdeführer ferner als Beleg für seinen Serbien-Aufenthalt bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen qualitativ minderwertigen Ausdruck einer durch die Online-Hotelbuchungsplattform D._______ erstellte Reservationsbestätigung ins Recht legte (Beilage zu SEM-act. 25), aus der eine Buchung in einem Belgrader Hotel für den Zeitraum vom 12. bis 16. März 2022 hervorgeht, dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 der Hotelaufenthalt, auf den sich die Reservationsbestätigung bezieht, am Anfang seines Aufenthalts im Serbien stand, worauf er, ebenfalls in Belgrad, in eine Wohnung zog (SEM-act. 25), dass diese Darstellung im Widerspruch zum Umstand steht, dass der Hotelaufenthalt nur einige wenige Tage der Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vorausging, dass der Beschwerdeführer ansonsten bis zum heutigen Tag nicht in der Lage war, irgendwelche weiteren Beweismittel oder Indizien für den behaupteten Serbien-Aufenthalt beizubringen, obwohl ihm dies nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts durchaus möglich gewesen wäre, dass es ihm damit auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 7-7.3 m.H.) offensichtlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen, dass folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und gegebenenfalls Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer E-2071/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8 m.H.), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zwar die Vermutung, Slowenien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer mit seiner apodiktischen, nicht substantiierten und in sich nicht schlüssigen Behauptung, Slowenien habe in den vergangenen Jahren mehrere kurdische Asylsuchende in die Türkei zurückgeschickt, weshalb ihm im Falle einer Überstellung nach Slowenien «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» eine Ausschaffung in die Türkei drohe, offenkundig nichts geltend macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Slowenien ernsthaft erschüttern könnte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand: