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D-507/2022

D-507/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in G._______ (Nordirak), verliess die Türkei gemäss seinen An- gaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) H._______ vom 14. Dezember 2021 eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinen Eltern im Alter von neun Jahren. Anschliessend habe er bis vor etwa zwei Monaten im Irak gelebt. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Auf- enthalt in G._______ (Nordirak), verliess die Türkei ihren eigenen Angaben bei der PA vom 16. Dezember 2021 gemäss zusammen mit ihren Eltern im Jahr 1994 und lebte seitdem im Irak. Am 4. April 2012 hätten sie im Nordirak geheiratet, ihrer Ehe seien vier Kinder entsprungen. Die Beschwerdeführenden verliessen den Nordirak zusammen mit ihren Kindern und dem jüngeren Bruder des Beschwerde- führers, J._______(N […]), im November 2021 und suchten am 8. Dezem- ber 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 3. Dezember 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 21. Dezember 2021 führte das SEM mit den Beschwerdeführen- den in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut. Wenn er gestresst und müde sei, leide er unter Migräne. Die slowenische Polizei habe seine Familie und ihn in einem Wäldchen festgenommen und als Asylsuchende registriert, obwohl sie gesagt hätten, sie seien nur auf der Durchreise. Er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da alle seine Kin- der dort krank geworden seien. Die slowenischen Polizisten hätten sie schlecht behandelt und in die Luft geschossen, als sie festgenommen wor- den seien. Man habe ihn unter Drohungen dazu angehhalten, ein Blatt zu

D-507/2022 Seite 3 unterschreiben, gemäss dem er in Slowenien um Asyl nachsuche. Ein te- lefonisch beigezogener Dolmetscher habe ihm versichert, das Dokument betreffe die innere Sicherheit Sloweniens und nicht ein Asylgesuch. Der Dolmetscher habe gesagt, nach der Unterzeichnung könnten sie weiterrei- sen. Sie seien bis zu ihrer Weiterreise am 6. Dezember 2021 immer in Ge- wahrsam der Polizei geblieben, weil sie kein Asylgesuch hätten stellen wol- len. Sie hätten keine richtige Verpflegung erhalten. Man habe ihnen nicht erlaubt, ihre Kinder zu einem Arzt zu bringen. Auch seine Kinder wollten nicht zurück nach Slowenien, da sie sich dort gefürchtet hätten. In die Tür- kei könne er nicht zurückkehren, weil er dort aufgrund seiner kurdischen Ethnie inhaftiert würde. In K._______ lebe seine Schwester, L._______, die vor ungefähr fünf Monaten in der Schweiz angekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie leide unter Migräne und habe Probleme mit den Zähnen. Sie wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, weil ihr Ehemann von einem Polizisten bedroht worden sei. Die Polizisten hätten ihre Kinder sehr erschreckt und es ihr und ihren Kindern nicht er- möglicht, zu einem Arzt zu gehen, obwohl sie krank gewesen seien. Sie hätten in Slowenien nicht um Asyl nachsuchen wollen. Die Polizisten hätten gedroht, sie würden in die Türkei ausgeschafft, falls sie sich die Fingerab- drücke nicht abnehmen liessen. Sie seien auf dem Kommissariat drei Tage lang in ein Zimmer eingeschlossen worden und hätten dieses nur verlas- sen können, um auf die Toilette zu gehen. Alle ihre Kinder hätten grosse Angst, wenn sie den Namen «Slowenien» hörten. Ihrem Sohn C._______ gehe es nicht gut, da er in Slowenien stark verängstigt worden sei, als die Polizisten an der Grenze in die Luft geschossen hätten. Auch der Tochter F._______ gehe es deswegen nicht gut; an der slowenischen Grenze sei sie wegen der abgefeuerten Schüsse in eine Schockstarre verfallen. A.d Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Dezember 2021 um die Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Die slowenischen Be- hörden entsprachen diesem Gesuch am 27. Dezember 2021. A.e Die Beschwerdeführenden nahmen während ihres bisherigen Aufent- halts in der Schweiz durch Vermittlung von Medic-Help mehrmals ärztliche und zahnärztliche Hilfe in Anspruch. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 – eröffnet am 25. Januar 2022 – trat

D-507/2022 Seite 4 das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Slowenien an, und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Ein- gabe vom 1. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragten, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren von J._______, geboren am (…), N […] und Zemis […] (Bruder des Beschwerdeführers), zu koordinieren. Der ange- fochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über dieselbe von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Dem Antrag, die Beschwerde- verfahren D-507/2022 und D-510/2022 seien koordiniert zu behandeln, gab er statt. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest. F. In ihrer Replik vom 23. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Stellung nehmen. Der Eingabe lagen eine

D-507/2022 Seite 5 Fotografie der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (ihren Angaben ge- mäss an der slowenischen Grenze aufgenommen), ein Statement des tür- kischen Aussenministeriums über die Beziehungen zwischen der Türkei und Slowenien, ein Bericht der (…) Psychiatrie vom 2. Februar 2022 und ein ärztlicher Kurzbericht vom 16. Februar 2022 bei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu- stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus- zugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

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E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO).

E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 3. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Ab- gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass sie in Slowenien als asylsuchende Personen registriert worden sind. In der Be- schwerde wird dies nicht bestritten.

E. 5.2 Die slowenischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 21. Dezember 2021 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder am 27. Dezember 2021 zugestimmt, womit sie die Zuständig- keit Sloweniens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ex- plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zu- ständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Slowenien für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens zuständig. Es gebe keine Hinweise dafür, dass es im slowenischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende systemische Mängel gebe, die das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich brächten. Slowenien komme seinen internationalen Verpflichtungen nach und es gebe keine Gründe für die Annahme, dieses Land werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchfüh- ren oder das Non-Refoulement-Prinzip missachten.

D-507/2022 Seite 8 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht beabsichtigten, in Slo- wenien ein Asylgesuch stellen, sondern in die Schweiz zu reisen, beein- flusse die Feststellung des für die Behandlung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zuständigen Staats nicht. Sollten sie sich von den slowe- nischen Behörden ungerecht behandelt fühlen oder den Eindruck haben, das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, obliege es ihnen, in Slowenien den Rechtsweg zu beschreiten. Es liege an den slowenischen Behörden, die Asylgründe zu prüfen und den Aufenthalt der Beschwerde- führenden zu regeln oder ihre Wegweisung in den Heimatstaat zu verfü- gen. Es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, wel- che die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vorliegend gebe es auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesundheitszustand hätten die Beschwerdeführenden auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewie- sen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass ihm wegen der beklagten Migräne vom konsultierten Arzt am 16. Dezember 2021 Me- dikamente verschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe drei- mal den Zahnarzt aufgesucht, der ihr einen Zahn gezogen habe. Ihr Kind E._______ sei am 24. Dezember 2021 vom Kinderarzt untersucht worden, der eine leichte Rachenentzündung festgestellt habe. Am 31. Dezember 2021 sei das Kind auf die Notfallstation der Kinderklinik des (…) gebracht worden. Diagnostiziert worden sei eine Entzündung der oberen Atemwege und eine akute Ohrenentzündung, die beide medikamentös behandelt wor- den seien. Gemäss Abklärungen vom 18. Januar 2022 seien keine weite- ren Arztbesuche vorgesehen. Damit lägen keine Erkrankungen vor, die für das Asylverfahren relevant seien. Slowenien verfüge zudem über eine ge- nügende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), verpflichtet, die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden werde kurz vor der Überstellung abgeklärt. Das SEM stelle die Angaben der Beschwerdeführenden zur in Slowenien erlittenen Behandlung nicht in Frage. Dabei handle es sich um einen Machtmissbrauch einzelner Polizisten, die einer Verfolgung durch Drittper- sonen gleichzustellen sei, die nicht dem Staat angerechnet werden könne.

D-507/2022 Seite 9 Slowenien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen, das fähig und bereit sei, angemessenen Schutz zu gewähren. Sollten sich zukünftig ähnliche Situationen ergeben, liege es an den Beschwerdefüh- renden, Verletzungen ihrer fundamentalen Rechte auf dem Rechtsweg gel- tend zu machen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und da- rauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführerin ein Arzttermin geplant gewesen sei, der aufgrund der Covid-Situation verschoben worden sei. Ge- mäss dem erstellten Kurzbericht sei dieser Termin am 26. Januar 2022 wahrgenommen worden. Diagnostiziert worden sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine mittelschwere bis schwere depressive Reaktion, die medikamentös behandelt werden sollte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einem Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU) festgehalten, dass von den zuständigen Behörden und Gerichten zu prüfen sei, ob eine Überstellung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstossen könnte, wenn ein Asylbewerber gel- tend mache, der für seinen Antrag zuständige Mitgliedstaat sei in seinem Fall kein «sicherer Staat». Dabei sei auch der gesundheitliche Zustand zu beachten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe grundsätzlich festgestellt, dass das Fehlen von systemischen Mängeln in einem Asylsystem die Gefahr nicht ausschliesse, dass dieses einer gros- sen Zahl von Personen vorenthalten werde, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Folglich müsse im Einzelfall eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft werden. Wenn ein Betroffener die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung ausgesetzt zu werden, hinreichend konkretisiert habe, seien alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit seiner Überstellung die drohende Gefahr realisiere. Es müsse im Einzelfall abge- schätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Überstellung entwickle. Die Beschwerdeführenden hätten dargelegt, sei seien von slowenischen Behördenmitgliedern unrechtmässig behandelt worden. Diese hätten in die Luft geschossen und ihnen Gewalt angedroht, was sie und ihre Kinder ver- ängstigt habe. Das SEM hätte die entsprechenden Umstände klären müs- sen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Unstimmigkeiten be- züglich der Praxis an der Grenze relevant seien, wenn zu prüfen sei, ob eine Überstellung in ein anderes Dublin-Land zulässig sei (vgl. Urteil des

D-507/2022 Seite 10 BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6). Das Gericht halte fest, es genüge nicht, sich mit geltend gemachten Misshandlungen nur oberfläch- lich und pauschal auseinanderzusetzen. Das SEM habe entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Aktuelle Quellen berichteten auch betreffend Slowenien von Kettenabschiebungen und Gewalt an der Grenze. Die Poli- zisten, die sie schlecht behandelt hätten, seien Bestandteil der staatlichen Autorität, weshalb es schwierig sei, von Gewaltopfern zu verlangen, sich an diese Behörden zu wenden. Das SEM kläre nicht, inwiefern in Slowe- nien bei erlebter Polizeigewalt tatsächlich Schutz und Gerechtigkeit ver- langt und erhalten werden könne. Das SEM habe die Frage des Selbsteintritts mit textbausteinartigen For- mulierungen verneint, womit es seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/9 ausgeführt, die entschei- denden Überlegungen zum Ausschluss eines Selbsteintritts müssten in der Entscheidbegründung enthalten sein. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend nicht hinreichend geklärt wor- den. Über die Unterkunft, in der sich die Beschwerdeführenden befänden, sei vom 14. bis zum 24. Januar 2022 aufgrund von Covid-Erkrankungen eine Ausgangssperre verhängt worden. Wohl deshalb sei der Arzttermin vom 26. Januar 2022 nicht auf der Liste, die Medic-Help dem SEM über- mittelt habe, nicht vermerkt gewesen. Dies sollte das Recht der Beschwer- deführerin auf eine vollständige Beurteilung des medizinischen Sachver- halts nicht einschränken. Wäre kurz vor Entscheideröffnung nochmals bei Medic-Help nachgefragt worden, hätte das Missverständnis möglicher- weise behoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erlebnisse derart geprägt, dass sie nach dem Arzttermin zu einer Untersu- chung durch die (…) Psychiatrie in M._______ angemeldet worden sei. Dieser Termin sei abzuwarten und die sich daraus ergebenden Erkennt- nisse seien zu würdigen, bevor ein Entscheid erlassen werden könne. Die Schweiz müsse zudem ihre Verpflichtungen gemäss der CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Wo- men) wahren, was der Frauenrechts-Ausschuss in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 32/2014 zu den geschlechtsbezogenen Dimensionen des Flüchtlingsbegriffs, des Asyls, der Nationalität und der Staatenlosigkeit von Frauen klargestellt habe. Gemäss Art. 2 CEDAW sei jegliche Form von Dis- kriminierung von Frauen zu verhindern. Art. 2 Bst. d CEDAW schütze

D-507/2022 Seite 11 Frauen vor voraussehbaren, realen und persönlichen Risiken, ungeachtet der Frage, ob diese im Vertragsstaat oder ausserhalb einträten. Bei einer Rücküberstellung nach Slowenien müssten die Kinder der Be- schwerdeführenden ohne Unterstützung und ohne Garantie, dass sie hin- reichend medizinisch versorgt würden leben. Sie seien durch die Erleb- nisse massiv traumatisiert. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, was vom SEM unterlas- sen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht verlange bezüglich der Rückweisung von Kindern im Zweifelsfall entsprechende Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-5830/2019 vom 30. Dezember 2020 S. 7). Zudem sei der Gesundheitszustand der Kinder abzuklären, hätten die Beschwerde- führenden und ihr Onkel doch angegeben, sie fürchteten sich vor einer Rückkehr nach Slowenien. Aus dem am 4. November 2014 veröffentlichten Urteil des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217112) gehe hervor, dass die Überstellung ei- ner Familie nach Italien ohne umfassende Garantien bezüglich einer men- schenwürdigen und kindergerechten Unterbringung, dem Zugang zu Schule und Bildung sowie der Wahrung der Einheit der Familie eine Ver- letzung von Art. 3 EMRK darstelle. In Anbetracht der Aussagen der Be- schwerdeführenden sowie der Familieneinheit mit vier kleinen Kindern und der Traumata, denen auch diese ausgesetzt gewesen seien, bestehe die Gefahr, dass eine Überstellung nach Slowenien ohne das vorherige Einho- len ausreichender Garantien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Urteilen festgehalten, die Art und Weise, wie die Behörden Asylsuchende an den Grenzen be- handelten, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, inwiefern ein Dublin- Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Das Gericht habe befunden, die Erlebnisse der Gesuchsteller an der Grenze seien zur Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, abzuklären und zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer D-43/2021 vom 12. Februar 2021 E. 8.5.5 f). Abklärungen des SEM, ob für die Beschwerdeführenden in Slo- wenien Schutz zugänglich gewesen wäre, fehlten. Das SEM würdige auch nicht, ob es für sie zumutbar gewesen wäre, solchen in Anspruch zu neh- men. Aufgrund ihrer Erlebnisse könne nicht davon gesprochen werden, sie könnten Vertrauen in slowenische Behörden haben. In Anbetracht der er- littenen Behandlung, des ausgeübten Zwangs und der fehlenden medizini-

D-507/2022 Seite 12 schen Unterstützung bestünden Gründe für die Annahme, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen wiesen für sie in Slowenien Schwach- stellen auf, die zu Vorgehensweisen führten, die in ihrem Fall mit den men- schenrechtlichen Garantien nicht vereinbar seien.

E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführen- den hätten in der Beschwerdeschrift keine weiteren Angaben zu den Vor- kommnissen in Slowenien gemacht. Sie hätten sich darauf beschränkt, das zu wiederholen, was sie im Dublin-Gespräch gesagt hätten, und Quellen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren, ohne zu konkre- tisieren, welchen direkten Bezug diese zu ihrem Fall hätten. Das zitierte Urteil F-5675/2021 habe die Überstellung eines Asylsuchenden nach Kro- atien betroffen. Der erwähnte Bericht von Amnesty International (AI) setze sich mit der Verweigerung einer Asylgesuchstellung in Slowenien und der Ausschaffung nach Kroatien auseinander. Die Beschwerdeführenden hät- ten in Slowenien bereits ein Asylgesuch gestellt und damit ein Verfahren um Gewährung internationalen Schutzes eingeleitet. Zudem hätten die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt. Der Fall Tarakhel habe die Überstellung einer Familie nach Italien in einem Dublin-Verfahren betroffen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es an den Beschwerdeführen- den liege, erlittene behördliche Gewalt bei den zuständigen slowenischen Behörden anzuzeigen. Der Beschwerde lägen keine Beweismittel bei, die ein solches Vorgehen belegten. Hinsichtlich des Kindeswohls sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder zusammen mit ihren Eltern nach Slowenien zurückkehren könnten. Die sorgfältige Prüfung des Gesuchs habe keine Indizien dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstel- lung nach Slowenien künftig einer konkreten und ernsthaften Gefahr aus- gesetzt würden, Opfer einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu werden. Die Abklärungspflicht der Behörden entbinde die Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts. Die Be- schwerdeführenden hätten sich beim Dublin-Gespräch frei dazu äussern können, weshalb sie nicht nach Slowenien zurückkehren wollten, und das SEM habe ihre Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Beim Dublin-Gespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, es gehe ihr ge- sundheitlich besser, sie leide an Migräne und an Zahnschmerzen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe sie lediglich den Zahnarzt be- sucht, weshalb der medizinische Sachverhalt geklärt gewesen sei. Die ak- tuelle gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin vermöge die bisherige Einschätzung des SEM nicht zu ändern. Sie habe vom Zeitpunkt

D-507/2022 Seite 13 der Asylgesuchstellung bis zum Entscheiderlass keine psychologische Un- terstützung benötigt. Erst am 26. Januar 2022 habe sie dem Arzt gegen- über von psychischen Problemen berichtet. Es sei verständlich, dass sich die psychische Verfassung bei einigen Personen nach einem Nichteintre- tens- und Wegweisungsentscheid verschlechtere. Die Beschwerdeführerin werde Zugang zum slowenischen Gesundheitssystem haben und der be- handelnde Arzt könne sie auf eine Rückkehr vorbereiten. Gemäss Praxis des EGMR garantiere Art. 3 EMRK nicht, dass der Ausländer im Staat, in den er überstellt werde, eine gleichwertige medizinische Versorgung er- halte. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend oder akut, dass eine Behandlung nur in der Schweiz er- folgen könne. Slowenien verfüge über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten, ihr die notwen- digen Behandlungen zu gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass nach Slowenien überstellte Asylsuchende Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen hätten (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021). Es liege an der Beschwerde- führerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden einzufordern. Wie in den Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorgesehen, würden die slowenischen Be- hörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden in geeigneter Weise über deren Gesundheitszustand informiert.

E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden bislang nicht in Frage gestellt. Es sei ihnen nicht möglich, Beweise für die erlittene Gewalt beizubringen, zumal die slowenischen Behörden dies durch Abnahme ihrer Telefone ver- unmöglicht hätten. Mit den angerufenen Quellen werde bestätigt, dass auch an der slowenischen Grenze Gewalt ausgeübt werde. Im Urteil Ta- rakhel werde dargelegt, inwiefern die Rechte der Kinder und ihr Wohl und Anspruch auf eine angemessene Unterbringung zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführenden seien während des gesamten Aufenthalts in Slowenien schlecht behandelt worden, was bei der Frage, inwieweit es ihnen zumutbar sei, sich an die slowenischen Behörden zu wenden, zu würdigen sei. Da ihre Bedürfnisse nicht beachtet und sie menschenrechts- widrig behandelt worden seien, sei ihr Vertrauen in diese erschüttert. Man habe ihnen von Anfang an gedroht, sie in die Türkei zurückzuschaffen. Sie seien genötigt worden, ihre Fingerabdrücke zu geben und Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht verstanden hätten. Durch die Drohung der Rückschaffung seien sie verängstigt. Einer Kommunikation der türkischen Behörden sei zu entnehmen, dass die Türkei und Slowenien eng zusam-

D-507/2022 Seite 14 menarbeiteten. Die Beschwerdeführerin sei in ärztlicher Behandlung ge- wesen und danach zur psychologischen Konsultation angemeldet worden. Dem Bericht vom 2. Februar 2022 gemäss sei eine Behandlung mit Trittico begonnen worden. Am 16. Februar 2022 habe beim Zentrumsarzt eine erste Nachbehandlung stattgefunden, wobei die Dosis des Medikaments angehoben worden sei. Aus dem Bericht der (…) Psychiatrie gehe nicht hervor, inwiefern keine Nachbehandlung erfolge. Es wäre zu klären, wel- che Gründe dafür bestünden, um den Sachverhalt umfassend einschätzen und die Rechtmässigkeit einer Rückweisung prüfen zu können. Auch der Beschwerdeführer sei am 16. Februar 2022 in ärztlicher Behandlung ge- wesen, wobei eine Handgelenksdistorsion festgestellt worden sei. Bewe- gungsschmerzen bestünden bei ihm nach wie vor. Aufgrund der besonde- ren Vulnerabilität der Beschwerdeführenden seien hinreichend Gründe dargelegt worden, aufgrund derer auf das Asylgesuch einzutreten sei.

E. 7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent- liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Beschwerdeführenden und ihre Kin- der im Falle einer Überstellung in dieses Land die Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich brächten.

E. 7.1.2 In den Beschwerdeeingaben werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden an den Grenzen zu Slowenien und die Erlebnisse der Beschwerdeführenden Mängel im slowenischen Asylsystem geltend gemacht (Gewalt an der Grenze, von den Beschwerdeführenden erlittene schlechte Behandlung durch Polizisten).

E. 7.1.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.1.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie und ihre Kinder (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und auch dem in den Beschwerde zitierten Länderbericht (Border Violence and Push-Back Reports, Border Violence Monitoring Network, Ja- nuar 2020 sowie Amnesty International, SLOVENIA 2020) sind keine stich- haltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus dem Hinweis in der Replik auf die engen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der Türkei und Slowenien ist nicht zu schliessen, die Beschwer- deführenden liefen Gefahr, dass ihr Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft wer- den wird, hat Slowenien in den letzten Jahren doch regelmässig auch tür- kischen Staatsangehörigen internationalen Schutz gewährt (vgl. Asylum In- formation Database [aida], Country Report: Slovenia, update 2020, S. 53 f.). Die gemäss ihren Aussagen durch Polizisten erfolgte Drohung, sie würden in die Türkei ausgeschafft, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie bei ihrer Einreise nach Slowenien keine Reisedokumente auf sich trugen und sich dahingehend geäussert hätten, sie wollten ihre Fingerab- drücke nicht abgeben und kein Asylgesuch stellen (vgl. Bst. C). Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine sys- temischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf- weist (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5257/2021 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 5.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1, F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021

D-507/2022 Seite 16 E. 5.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht insgesamt gese- hen kein Anlass.

E. 7.1.5 Die geltend gemachten Drohungen und die schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise und im Rahmen ihrer Registrierung auf einem Kommissariat erlebt hätten, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass sie oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlver- halten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnten sie sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise das in den Asylzentren anwe- sende Betreuungspersonal oder eine der zahlreichen Nichtregierungsor- ganisationen (NGOs) wenden. Asylsuchende erhalten durch das «Legal Informational Centre for Nongovernmental Organisations» (PIC) und an- dere NGOs Beratung in Rechtsfragen. Viele NGOs und humanitäre Orga- nisationen bieten zusätzliche Unterstützung in mehreren Bereichen an. Asylsuchenden wird ein Ausweis ausgestellt, mit dem es ihnen möglich ist, sich im slowenischen Staatsgebiet frei zu bewegen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Rückkehr nach Slowenien eingesperrt. Nach Ablauf von neun Monaten seit Stellung des Asylgesuchs haben Asylsuchende in Slowenien grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung (vgl. aida, a.a.O. S. 58 f., S. 61 und S. 63).

E. 7.1.6 Eine aufgrund der Überstellung nach Slowenien drohende Verletzung der CEDAW, namentlich des in der Beschwerde erwähnten Art. 2 Bst. d CEDAW, ist nicht ersichtlich, da die Überstellung per se keine diskriminie- rende Handlung darstellt, die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, in- wiefern sie in Slowenien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden sollte, und Slowenien diese Konvention am 6. Juli 1992 ratifiziert hat.

E. 7.1.7 Bei der Prüfung des Kindeswohls sind die bestehenden, gewichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz an der Überstellung der Beschwerde- führenden und ihrer Kinder in den zuständigen Mitgliedstaat Slowenien und das entgegengesetzte persönliche Interesse der Familie am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens gegenüberzustellen (vgl. Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 15.5). Als wesent- liches Element im Sinne des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren El- tern aufwachsen zu können. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für

D-507/2022 Seite 17 Asylsuchende in Slowenien ist auf den vorstehend erwähnten Länderbe- richt (vgl. aida, a.a.O. S. 58 ff.) zu verweisen. Die meisten Asylsuchenden, unter ihnen auch Familien, werden in der Asylunterkunft in Ljubljana unter- gebracht, die vom «Government Office for Support and Integration of Mig- rants» (UOIM) betrieben wird. Nebst dieser Unterkunft werden drei kleinere Unterkünfte betrieben, wobei in der Unterkunft in Logatec vor allem Fami- lien und Paare beherbergt werden. Die allgemeinen Bedingungen in den Unterkünften werden als befriedigend eingestuft. Asylsuchende erhalten täglich drei Mahlzeiten, Kinder bis zu 15 Jahren werden zusätzlich zwei Zwischenmahlzeiten offeriert. Kinder von Asylsuchenden haben den glei- chen Zugang zum Bildungssystem wie slowenische Kinder, wobei auch ih- ren spezielle Bedürfnissen Rechnung getragen wird. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Slowenien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden von ihren Kindern getrennt oder die Aufnahmebedingungen in den Asylunterkünften wären für Familien mit Kindern unzumutbar.

E. 7.1.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2.1 In der Beschwerde wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss derer das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert. Namentlich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin stehe einer Überstellung nach Slowenien entgegen.

E. 7.2.2 Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesund- heitlichen Probleme ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Bst. A.c Abschnitt 3, E. 6.1 Abschnitt 3, E. 6.2 Abschnitt 5, E. 6.3 und 6.4). Eine zwangsweise Rückweisung beziehungsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei- ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei- sen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR defi- nierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung –

D-507/2022 Seite 18 mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder nicht rei- sefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefähr- dete. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel- lung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon aus- zugehen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 ff., D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3, F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons- tige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In den slowe- nischen Asylunterkünften stehen als Ansprechpartner Sozialarbeitende und Gesundheitsfachleute zur Verfügung. Ein Psychiater besucht die Hauptunterkunft wöchentlich und steht den in den kleineren Unterkünften untergebrachten Personen nach Terminvereinbarung ebenfalls zur Verfü- gung. Unterstützung in gesundheitlicher Hinsicht wird meistens in Kliniken und Spitälern gewährt. Vulnerable Personen haben Anspruch auf über die medizinische Grundversorgung hinausgehende Behandlungen wie zum Beispiel Psychotherapie. Benötigen Asylsuchende Unterstützung beim Zu- gang zur medizinischen Versorgung, können sie sich an die Sozialarbei- tenden wenden. Auch die «International Organization for Migration» (IOM) gewährt mit dem «Re-Health-Project» Unterstützung beim Zugang zu me- dizinischer Versorgung. Weitere Organisationen bieten den Asylsuchenden kostenlose psychologische Hilfe an (vgl. aida, a.a.O. S. 65). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Ins-

D-507/2022 Seite 19 besondere besteht Zugang zu einer angemessenen psychologischen be- ziehungsweise psychiatrischen Behandlung, wobei es der Beschwerdefüh- rerin vorliegend zum Vorteil gereichen kann, dass die entsprechenden Di- agnosen bereits in der Schweiz gestellt wurden und die erforderliche me- dikamentöse Behandlung bereits eingeleitet wurde. Die Beschwerdeführe- rin kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung zudem an die zuständigen Stellen beziehungsweise Organisa- tionen wenden.

E. 7.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub- lin-III-VO). Auf diese Weise kann eine angemessene Weiterbehandlung ge- währleistet werden. Eine darüberhinausgehende Einholung spezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behandlung erachtet das Bun- desverwaltungsgericht vorliegend nicht als erforderlich.

E. 7.2.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Ab- klärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- renden und ihrer Kinder verzichtet hat, da im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme be- standen. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit einer Überstellung nach Slowenien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7.2.6 Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdefüh- renden und ihrer Kinder sind demnach keine zwingenden Gründe auszu- machen, die zur Annahme führten, bei einer Überstellung nach Slowenien drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Daran vermögen die vorliegenden ärztlichen Kurzberichte und der ausführ- lichere Bericht der (…) Psychiatrie vom 2. Februar 2022 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es darf da- von ausgegangen werden, Slowenien beachte für die Zeit nach der Über-

D-507/2022 Seite 20 stellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen so- wie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Auch diesbezüglich erübrigt sich

– entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung – das Einholen entsprechender Garantien.

E. 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den Verzicht des SEM auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange- messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Es besteht demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32

D-507/2022 Seite 21 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Be- schwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen ein- zugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechts- begehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifi- ziert wurden und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wurde, wurde das Gesuch um Gewährung der teilweisen un- entgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-507/2022 Seite 22

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert wurden und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wurde, wurde das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

D-507/2022 Seite 15

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-451/2022 vom

7. Februar 2022 E. 5.2.1, E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; die zitierten Verfahren betrafen – wie auch das vorliegende – Wiederaufnah- mekonstellationen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-507/2022 law/bah Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas CH + SOS TI, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in G._______ (Nordirak), verliess die Türkei gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) H._______ vom 14. Dezember 2021 eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinen Eltern im Alter von neun Jahren. Anschliessend habe er bis vor etwa zwei Monaten im Irak gelebt. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in G._______ (Nordirak), verliess die Türkei ihren eigenen Angaben bei der PA vom 16. Dezember 2021 gemäss zusammen mit ihren Eltern im Jahr 1994 und lebte seitdem im Irak. Am 4. April 2012 hätten sie im Nordirak geheiratet, ihrer Ehe seien vier Kinder entsprungen. Die Beschwerdeführenden verliessen den Nordirak zusammen mit ihren Kindern und dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, J._______(N [...]), im November 2021 und suchten am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 3. Dezember 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 21. Dezember 2021 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut. Wenn er gestresst und müde sei, leide er unter Migräne. Die slowenische Polizei habe seine Familie und ihn in einem Wäldchen festgenommen und als Asylsuchende registriert, obwohl sie gesagt hätten, sie seien nur auf der Durchreise. Er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da alle seine Kinder dort krank geworden seien. Die slowenischen Polizisten hätten sie schlecht behandelt und in die Luft geschossen, als sie festgenommen worden seien. Man habe ihn unter Drohungen dazu angehhalten, ein Blatt zu unterschreiben, gemäss dem er in Slowenien um Asyl nachsuche. Ein telefonisch beigezogener Dolmetscher habe ihm versichert, das Dokument betreffe die innere Sicherheit Sloweniens und nicht ein Asylgesuch. Der Dolmetscher habe gesagt, nach der Unterzeichnung könnten sie weiterreisen. Sie seien bis zu ihrer Weiterreise am 6. Dezember 2021 immer in Gewahrsam der Polizei geblieben, weil sie kein Asylgesuch hätten stellen wollen. Sie hätten keine richtige Verpflegung erhalten. Man habe ihnen nicht erlaubt, ihre Kinder zu einem Arzt zu bringen. Auch seine Kinder wollten nicht zurück nach Slowenien, da sie sich dort gefürchtet hätten. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, weil er dort aufgrund seiner kurdischen Ethnie inhaftiert würde. In K._______ lebe seine Schwester, L._______, die vor ungefähr fünf Monaten in der Schweiz angekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie leide unter Migräne und habe Probleme mit den Zähnen. Sie wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, weil ihr Ehemann von einem Polizisten bedroht worden sei. Die Polizisten hätten ihre Kinder sehr erschreckt und es ihr und ihren Kindern nicht ermöglicht, zu einem Arzt zu gehen, obwohl sie krank gewesen seien. Sie hätten in Slowenien nicht um Asyl nachsuchen wollen. Die Polizisten hätten gedroht, sie würden in die Türkei ausgeschafft, falls sie sich die Fingerabdrücke nicht abnehmen liessen. Sie seien auf dem Kommissariat drei Tage lang in ein Zimmer eingeschlossen worden und hätten dieses nur verlassen können, um auf die Toilette zu gehen. Alle ihre Kinder hätten grosse Angst, wenn sie den Namen «Slowenien» hörten. Ihrem Sohn C._______ gehe es nicht gut, da er in Slowenien stark verängstigt worden sei, als die Polizisten an der Grenze in die Luft geschossen hätten. Auch der Tochter F._______ gehe es deswegen nicht gut; an der slowenischen Grenze sei sie wegen der abgefeuerten Schüsse in eine Schockstarre verfallen. A.d Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Dezember 2021 um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Die slowenischen Behörden entsprachen diesem Gesuch am 27. Dezember 2021. A.e Die Beschwerdeführenden nahmen während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz durch Vermittlung von Medic-Help mehrmals ärztliche und zahnärztliche Hilfe in Anspruch. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - eröffnet am 25. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Slowenien an, und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 1. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren von J._______, geboren am (...), N [...] und Zemis [...] (Bruder des Beschwerdeführers), zu koordinieren. Der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über dieselbe von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Dem Antrag, die Beschwerdeverfahren D-507/2022 und D-510/2022 seien koordiniert zu behandeln, gab er statt. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest. F. In ihrer Replik vom 23. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Stellung nehmen. Der Eingabe lagen eine Fotografie der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (ihren Angaben gemäss an der slowenischen Grenze aufgenommen), ein Statement des türkischen Aussenministeriums über die Beziehungen zwischen der Türkei und Slowenien, ein Bericht der (...) Psychiatrie vom 2. Februar 2022 und ein ärztlicher Kurzbericht vom 16. Februar 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 3. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass sie in Slowenien als asylsuchende Personen registriert worden sind. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten. 5.2 Die slowenischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 21. Dezember 2021 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder am 27. Dezember 2021 zugestimmt, womit sie die Zuständigkeit Sloweniens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Slowenien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es gebe keine Hinweise dafür, dass es im slowenischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel gebe, die das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Slowenien komme seinen internationalen Verpflichtungen nach und es gebe keine Gründe für die Annahme, dieses Land werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder das Non-Refoulement-Prinzip missachten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht beabsichtigten, in Slowenien ein Asylgesuch stellen, sondern in die Schweiz zu reisen, beeinflusse die Feststellung des für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staats nicht. Sollten sie sich von den slowenischen Behörden ungerecht behandelt fühlen oder den Eindruck haben, das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, obliege es ihnen, in Slowenien den Rechtsweg zu beschreiten. Es liege an den slowenischen Behörden, die Asylgründe zu prüfen und den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu regeln oder ihre Wegweisung in den Heimatstaat zu verfügen. Es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vorliegend gebe es auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesundheitszustand hätten die Beschwerdeführenden auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass ihm wegen der beklagten Migräne vom konsultierten Arzt am 16. Dezember 2021 Medikamente verschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dreimal den Zahnarzt aufgesucht, der ihr einen Zahn gezogen habe. Ihr Kind E._______ sei am 24. Dezember 2021 vom Kinderarzt untersucht worden, der eine leichte Rachenentzündung festgestellt habe. Am 31. Dezember 2021 sei das Kind auf die Notfallstation der Kinderklinik des (...) gebracht worden. Diagnostiziert worden sei eine Entzündung der oberen Atemwege und eine akute Ohrenentzündung, die beide medikamentös behandelt worden seien. Gemäss Abklärungen vom 18. Januar 2022 seien keine weiteren Arztbesuche vorgesehen. Damit lägen keine Erkrankungen vor, die für das Asylverfahren relevant seien. Slowenien verfüge zudem über eine genügende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), verpflichtet, die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden werde kurz vor der Überstellung abgeklärt. Das SEM stelle die Angaben der Beschwerdeführenden zur in Slowenien erlittenen Behandlung nicht in Frage. Dabei handle es sich um einen Machtmissbrauch einzelner Polizisten, die einer Verfolgung durch Drittpersonen gleichzustellen sei, die nicht dem Staat angerechnet werden könne. Slowenien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen, das fähig und bereit sei, angemessenen Schutz zu gewähren. Sollten sich zukünftig ähnliche Situationen ergeben, liege es an den Beschwerdeführenden, Verletzungen ihrer fundamentalen Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 6.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführerin ein Arzttermin geplant gewesen sei, der aufgrund der Covid-Situation verschoben worden sei. Gemäss dem erstellten Kurzbericht sei dieser Termin am 26. Januar 2022 wahrgenommen worden. Diagnostiziert worden sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine mittelschwere bis schwere depressive Reaktion, die medikamentös behandelt werden sollte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einem Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU) festgehalten, dass von den zuständigen Behörden und Gerichten zu prüfen sei, ob eine Überstellung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstossen könnte, wenn ein Asylbewerber geltend mache, der für seinen Antrag zuständige Mitgliedstaat sei in seinem Fall kein «sicherer Staat». Dabei sei auch der gesundheitliche Zustand zu beachten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe grundsätzlich festgestellt, dass das Fehlen von systemischen Mängeln in einem Asylsystem die Gefahr nicht ausschliesse, dass dieses einer grossen Zahl von Personen vorenthalten werde, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Folglich müsse im Einzelfall eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft werden. Wenn ein Betroffener die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, hinreichend konkretisiert habe, seien alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit seiner Überstellung die drohende Gefahr realisiere. Es müsse im Einzelfall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Überstellung entwickle. Die Beschwerdeführenden hätten dargelegt, sei seien von slowenischen Behördenmitgliedern unrechtmässig behandelt worden. Diese hätten in die Luft geschossen und ihnen Gewalt angedroht, was sie und ihre Kinder verängstigt habe. Das SEM hätte die entsprechenden Umstände klären müssen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Unstimmigkeiten bezüglich der Praxis an der Grenze relevant seien, wenn zu prüfen sei, ob eine Überstellung in ein anderes Dublin-Land zulässig sei (vgl. Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6). Das Gericht halte fest, es genüge nicht, sich mit geltend gemachten Misshandlungen nur oberflächlich und pauschal auseinanderzusetzen. Das SEM habe entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Aktuelle Quellen berichteten auch betreffend Slowenien von Kettenabschiebungen und Gewalt an der Grenze. Die Polizisten, die sie schlecht behandelt hätten, seien Bestandteil der staatlichen Autorität, weshalb es schwierig sei, von Gewaltopfern zu verlangen, sich an diese Behörden zu wenden. Das SEM kläre nicht, inwiefern in Slowenien bei erlebter Polizeigewalt tatsächlich Schutz und Gerechtigkeit verlangt und erhalten werden könne. Das SEM habe die Frage des Selbsteintritts mit textbausteinartigen Formulierungen verneint, womit es seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/9 ausgeführt, die entscheidenden Überlegungen zum Ausschluss eines Selbsteintritts müssten in der Entscheidbegründung enthalten sein. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend nicht hinreichend geklärt worden. Über die Unterkunft, in der sich die Beschwerdeführenden befänden, sei vom 14. bis zum 24. Januar 2022 aufgrund von Covid-Erkrankungen eine Ausgangssperre verhängt worden. Wohl deshalb sei der Arzttermin vom 26. Januar 2022 nicht auf der Liste, die Medic-Help dem SEM übermittelt habe, nicht vermerkt gewesen. Dies sollte das Recht der Beschwerdeführerin auf eine vollständige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht einschränken. Wäre kurz vor Entscheideröffnung nochmals bei Medic-Help nachgefragt worden, hätte das Missverständnis möglicherweise behoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erlebnisse derart geprägt, dass sie nach dem Arzttermin zu einer Untersuchung durch die (...) Psychiatrie in M._______ angemeldet worden sei. Dieser Termin sei abzuwarten und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse seien zu würdigen, bevor ein Entscheid erlassen werden könne. Die Schweiz müsse zudem ihre Verpflichtungen gemäss der CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) wahren, was der Frauenrechts-Ausschuss in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 32/2014 zu den geschlechtsbezogenen Dimensionen des Flüchtlingsbegriffs, des Asyls, der Nationalität und der Staatenlosigkeit von Frauen klargestellt habe. Gemäss Art. 2 CEDAW sei jegliche Form von Diskriminierung von Frauen zu verhindern. Art. 2 Bst. d CEDAW schütze Frauen vor voraussehbaren, realen und persönlichen Risiken, ungeachtet der Frage, ob diese im Vertragsstaat oder ausserhalb einträten. Bei einer Rücküberstellung nach Slowenien müssten die Kinder der Beschwerdeführenden ohne Unterstützung und ohne Garantie, dass sie hinreichend medizinisch versorgt würden leben. Sie seien durch die Erlebnisse massiv traumatisiert. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, was vom SEM unterlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht verlange bezüglich der Rückweisung von Kindern im Zweifelsfall entsprechende Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-5830/2019 vom 30. Dezember 2020 S. 7). Zudem sei der Gesundheitszustand der Kinder abzuklären, hätten die Beschwerdeführenden und ihr Onkel doch angegeben, sie fürchteten sich vor einer Rückkehr nach Slowenien. Aus dem am 4. November 2014 veröffentlichten Urteil des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217112) gehe hervor, dass die Überstellung einer Familie nach Italien ohne umfassende Garantien bezüglich einer menschenwürdigen und kindergerechten Unterbringung, dem Zugang zu Schule und Bildung sowie der Wahrung der Einheit der Familie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. In Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführenden sowie der Familieneinheit mit vier kleinen Kindern und der Traumata, denen auch diese ausgesetzt gewesen seien, bestehe die Gefahr, dass eine Überstellung nach Slowenien ohne das vorherige Einholen ausreichender Garantien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Urteilen festgehalten, die Art und Weise, wie die Behörden Asylsuchende an den Grenzen behandelten, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, inwiefern ein Dublin-Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Das Gericht habe befunden, die Erlebnisse der Gesuchsteller an der Grenze seien zur Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, abzuklären und zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer D-43/2021 vom 12. Februar 2021 E. 8.5.5 f). Abklärungen des SEM, ob für die Beschwerdeführenden in Slowenien Schutz zugänglich gewesen wäre, fehlten. Das SEM würdige auch nicht, ob es für sie zumutbar gewesen wäre, solchen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer Erlebnisse könne nicht davon gesprochen werden, sie könnten Vertrauen in slowenische Behörden haben. In Anbetracht der erlittenen Behandlung, des ausgeübten Zwangs und der fehlenden medizinischen Unterstützung bestünden Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen für sie in Slowenien Schwachstellen auf, die zu Vorgehensweisen führten, die in ihrem Fall mit den menschenrechtlichen Garantien nicht vereinbar seien. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Beschwerdeschrift keine weiteren Angaben zu den Vorkommnissen in Slowenien gemacht. Sie hätten sich darauf beschränkt, das zu wiederholen, was sie im Dublin-Gespräch gesagt hätten, und Quellen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren, ohne zu konkretisieren, welchen direkten Bezug diese zu ihrem Fall hätten. Das zitierte Urteil F-5675/2021 habe die Überstellung eines Asylsuchenden nach Kroatien betroffen. Der erwähnte Bericht von Amnesty International (AI) setze sich mit der Verweigerung einer Asylgesuchstellung in Slowenien und der Ausschaffung nach Kroatien auseinander. Die Beschwerdeführenden hätten in Slowenien bereits ein Asylgesuch gestellt und damit ein Verfahren um Gewährung internationalen Schutzes eingeleitet. Zudem hätten die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt. Der Fall Tarakhel habe die Überstellung einer Familie nach Italien in einem Dublin-Verfahren betroffen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es an den Beschwerdeführenden liege, erlittene behördliche Gewalt bei den zuständigen slowenischen Behörden anzuzeigen. Der Beschwerde lägen keine Beweismittel bei, die ein solches Vorgehen belegten. Hinsichtlich des Kindeswohls sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder zusammen mit ihren Eltern nach Slowenien zurückkehren könnten. Die sorgfältige Prüfung des Gesuchs habe keine Indizien dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Slowenien künftig einer konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt würden, Opfer einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu werden. Die Abklärungspflicht der Behörden entbinde die Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführenden hätten sich beim Dublin-Gespräch frei dazu äussern können, weshalb sie nicht nach Slowenien zurückkehren wollten, und das SEM habe ihre Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Beim Dublin-Gespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, es gehe ihr gesundheitlich besser, sie leide an Migräne und an Zahnschmerzen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe sie lediglich den Zahnarzt besucht, weshalb der medizinische Sachverhalt geklärt gewesen sei. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin vermöge die bisherige Einschätzung des SEM nicht zu ändern. Sie habe vom Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bis zum Entscheiderlass keine psychologische Unterstützung benötigt. Erst am 26. Januar 2022 habe sie dem Arzt gegenüber von psychischen Problemen berichtet. Es sei verständlich, dass sich die psychische Verfassung bei einigen Personen nach einem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid verschlechtere. Die Beschwerdeführerin werde Zugang zum slowenischen Gesundheitssystem haben und der behandelnde Arzt könne sie auf eine Rückkehr vorbereiten. Gemäss Praxis des EGMR garantiere Art. 3 EMRK nicht, dass der Ausländer im Staat, in den er überstellt werde, eine gleichwertige medizinische Versorgung erhalte. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend oder akut, dass eine Behandlung nur in der Schweiz erfolgen könne. Slowenien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten, ihr die notwendigen Behandlungen zu gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass nach Slowenien überstellte Asylsuchende Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen hätten (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021). Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden einzufordern. Wie in den Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorgesehen, würden die slowenischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden in geeigneter Weise über deren Gesundheitszustand informiert. 6.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden bislang nicht in Frage gestellt. Es sei ihnen nicht möglich, Beweise für die erlittene Gewalt beizubringen, zumal die slowenischen Behörden dies durch Abnahme ihrer Telefone verunmöglicht hätten. Mit den angerufenen Quellen werde bestätigt, dass auch an der slowenischen Grenze Gewalt ausgeübt werde. Im Urteil Tarakhel werde dargelegt, inwiefern die Rechte der Kinder und ihr Wohl und Anspruch auf eine angemessene Unterbringung zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführenden seien während des gesamten Aufenthalts in Slowenien schlecht behandelt worden, was bei der Frage, inwieweit es ihnen zumutbar sei, sich an die slowenischen Behörden zu wenden, zu würdigen sei. Da ihre Bedürfnisse nicht beachtet und sie menschenrechtswidrig behandelt worden seien, sei ihr Vertrauen in diese erschüttert. Man habe ihnen von Anfang an gedroht, sie in die Türkei zurückzuschaffen. Sie seien genötigt worden, ihre Fingerabdrücke zu geben und Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht verstanden hätten. Durch die Drohung der Rückschaffung seien sie verängstigt. Einer Kommunikation der türkischen Behörden sei zu entnehmen, dass die Türkei und Slowenien eng zusammenarbeiteten. Die Beschwerdeführerin sei in ärztlicher Behandlung gewesen und danach zur psychologischen Konsultation angemeldet worden. Dem Bericht vom 2. Februar 2022 gemäss sei eine Behandlung mit Trittico begonnen worden. Am 16. Februar 2022 habe beim Zentrumsarzt eine erste Nachbehandlung stattgefunden, wobei die Dosis des Medikaments angehoben worden sei. Aus dem Bericht der (...) Psychiatrie gehe nicht hervor, inwiefern keine Nachbehandlung erfolge. Es wäre zu klären, welche Gründe dafür bestünden, um den Sachverhalt umfassend einschätzen und die Rechtmässigkeit einer Rückweisung prüfen zu können. Auch der Beschwerdeführer sei am 16. Februar 2022 in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei eine Handgelenksdistorsion festgestellt worden sei. Bewegungsschmerzen bestünden bei ihm nach wie vor. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführenden seien hinreichend Gründe dargelegt worden, aufgrund derer auf das Asylgesuch einzutreten sei. 7. 7.1 7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder im Falle einer Überstellung in dieses Land die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. 7.1.2 In den Beschwerdeeingaben werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden an den Grenzen zu Slowenien und die Erlebnisse der Beschwerdeführenden Mängel im slowenischen Asylsystem geltend gemacht (Gewalt an der Grenze, von den Beschwerdeführenden erlittene schlechte Behandlung durch Polizisten). 7.1.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-451/2022 vom 7. Februar 2022 E. 5.2.1, E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; die zitierten Verfahren betrafen - wie auch das vorliegende - Wiederaufnahmekonstellationen). 7.1.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie und ihre Kinder (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und auch dem in den Beschwerde zitierten Länderbericht (Border Violence and Push-Back Reports, Border Violence Monitoring Network, Januar 2020 sowie Amnesty International, SLOVENIA 2020) sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus dem Hinweis in der Replik auf die engen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der Türkei und Slowenien ist nicht zu schliessen, die Beschwerdeführenden liefen Gefahr, dass ihr Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft werden wird, hat Slowenien in den letzten Jahren doch regelmässig auch türkischen Staatsangehörigen internationalen Schutz gewährt (vgl. Asylum Information Database [aida], Country Report: Slovenia, update 2020, S. 53 f.). Die gemäss ihren Aussagen durch Polizisten erfolgte Drohung, sie würden in die Türkei ausgeschafft, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie bei ihrer Einreise nach Slowenien keine Reisedokumente auf sich trugen und sich dahingehend geäussert hätten, sie wollten ihre Fingerabdrücke nicht abgeben und kein Asylgesuch stellen (vgl. Bst. C). Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1, F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht insgesamt gesehen kein Anlass. 7.1.5 Die geltend gemachten Drohungen und die schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise und im Rahmen ihrer Registrierung auf einem Kommissariat erlebt hätten, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass sie oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnten sie sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise das in den Asylzentren anwesende Betreuungspersonal oder eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wenden. Asylsuchende erhalten durch das «Legal Informational Centre for Nongovernmental Organisations» (PIC) und andere NGOs Beratung in Rechtsfragen. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten zusätzliche Unterstützung in mehreren Bereichen an. Asylsuchenden wird ein Ausweis ausgestellt, mit dem es ihnen möglich ist, sich im slowenischen Staatsgebiet frei zu bewegen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Rückkehr nach Slowenien eingesperrt. Nach Ablauf von neun Monaten seit Stellung des Asylgesuchs haben Asylsuchende in Slowenien grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung (vgl. aida, a.a.O. S. 58 f., S. 61 und S. 63). 7.1.6 Eine aufgrund der Überstellung nach Slowenien drohende Verletzung der CEDAW, namentlich des in der Beschwerde erwähnten Art. 2 Bst. d CEDAW, ist nicht ersichtlich, da die Überstellung per se keine diskriminierende Handlung darstellt, die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern sie in Slowenien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden sollte, und Slowenien diese Konvention am 6. Juli 1992 ratifiziert hat. 7.1.7 Bei der Prüfung des Kindeswohls sind die bestehenden, gewichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz an der Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den zuständigen Mitgliedstaat Slowenien und das entgegengesetzte persönliche Interesse der Familie am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens gegenüberzustellen (vgl. Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 15.5). Als wesentliches Element im Sinne des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien ist auf den vorstehend erwähnten Länderbericht (vgl. aida, a.a.O. S. 58 ff.) zu verweisen. Die meisten Asylsuchenden, unter ihnen auch Familien, werden in der Asylunterkunft in Ljubljana untergebracht, die vom «Government Office for Support and Integration of Migrants» (UOIM) betrieben wird. Nebst dieser Unterkunft werden drei kleinere Unterkünfte betrieben, wobei in der Unterkunft in Logatec vor allem Familien und Paare beherbergt werden. Die allgemeinen Bedingungen in den Unterkünften werden als befriedigend eingestuft. Asylsuchende erhalten täglich drei Mahlzeiten, Kinder bis zu 15 Jahren werden zusätzlich zwei Zwischenmahlzeiten offeriert. Kinder von Asylsuchenden haben den gleichen Zugang zum Bildungssystem wie slowenische Kinder, wobei auch ihren spezielle Bedürfnissen Rechnung getragen wird. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Slowenien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden von ihren Kindern getrennt oder die Aufnahmebedingungen in den Asylunterkünften wären für Familien mit Kindern unzumutbar. 7.1.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss derer das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert. Namentlich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einer Überstellung nach Slowenien entgegen. 7.2.2 Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Bst. A.c Abschnitt 3, E. 6.1 Abschnitt 3, E. 6.2 Abschnitt 5, E. 6.3 und 6.4). Eine zwangsweise Rückweisung beziehungsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährdete. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon auszugehen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 ff., D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3, F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In den slowenischen Asylunterkünften stehen als Ansprechpartner Sozialarbeitende und Gesundheitsfachleute zur Verfügung. Ein Psychiater besucht die Hauptunterkunft wöchentlich und steht den in den kleineren Unterkünften untergebrachten Personen nach Terminvereinbarung ebenfalls zur Verfügung. Unterstützung in gesundheitlicher Hinsicht wird meistens in Kliniken und Spitälern gewährt. Vulnerable Personen haben Anspruch auf über die medizinische Grundversorgung hinausgehende Behandlungen wie zum Beispiel Psychotherapie. Benötigen Asylsuchende Unterstützung beim Zugang zur medizinischen Versorgung, können sie sich an die Sozialarbeitenden wenden. Auch die «International Organization for Migration» (IOM) gewährt mit dem «Re-Health-Project» Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Weitere Organisationen bieten den Asylsuchenden kostenlose psychologische Hilfe an (vgl. aida, a.a.O. S. 65). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Insbesondere besteht Zugang zu einer angemessenen psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung, wobei es der Beschwerdeführerin vorliegend zum Vorteil gereichen kann, dass die entsprechenden Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt wurden und die erforderliche medikamentöse Behandlung bereits eingeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung zudem an die zuständigen Stellen beziehungsweise Organisationen wenden. 7.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüberhinausgehende Einholung spezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als erforderlich. 7.2.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder verzichtet hat, da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme bestanden. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Slowenien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 7.2.6 Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder sind demnach keine zwingenden Gründe auszumachen, die zur Annahme führten, bei einer Überstellung nach Slowenien drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Daran vermögen die vorliegenden ärztlichen Kurzberichte und der ausführlichere Bericht der (...) Psychiatrie vom 2. Februar 2022 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es darf davon ausgegangen werden, Slowenien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Auch diesbezüglich erübrigt sich - entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung - das Einholen entsprechender Garantien. 7.3 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den Verzicht des SEM auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Es besteht demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert wurden und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wurde, wurde das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: