Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Jahr 2017 oder 2018 und suchte am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 8. Ok- tober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, C. Mit Verfügung vom 16. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slo- wenien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl- gesuchs zuständig sei. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 bestritt der Beschwer- deführer die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch machte er geltend, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da die Unterbrin- gungsbedingungen und die medizinische Versorgung schlecht gewesen seien. Ferner wurde um eine ärztliche Abklärung der bei ihm vorhandenen Suizidgedanken ersucht. D. Am 24. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am
3. Dezember 2021 entsprochen. E. Ein am 8. Dezember 2021 vorgesehener Arzttermin musste wegen fehlen- der Verfügbarkeit eines Dolmetschers abgebrochen werden. Es wurde ein neuer Termin für den 5. Januar 2022 vereinbart.
E-44/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien an; es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die Akten der Vorinstanz zu edieren und ihm eine Nachfrist zur Beschwerde- ergänzung einzuräumen. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aus. In der gleichen In- struktionsverfügung wurde der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Ja- nuar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-44/2022 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe- gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
E-44/2022 Seite 5 Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E-44/2022 Seite 6
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 8. Oktober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die sloweni- schen Behörden am 24. November 2021 um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. De- zember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch einge- reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied- staates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Slowenien ist somit gegeben.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichter- stattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylver- fahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer F-4527/2021 vom
1. November 2021 E. 4, F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2 und E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 7.3.2, je m.w.H.).
E. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien sowie der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Slowe- nien seien mangelhaft und ihm drohe im Falle einer Überstellung dorthin eine massive Verschlechterung seiner gesundheitlichen Probleme sowie eine Kettenabschiebung nach Kroatien beziehungsweise Bosnien- Herzegowina. Sinngemäss verlangt er damit die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst- eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat – schon angesichts der konkreten Wieder- aufnahme-Zusicherung Sloweniens – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
E-44/2022 Seite 8 gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer von allfälligen sogenannten Push-Backs betroffen sein wird. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien der- art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb- rigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.4 Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer explizit zu seiner Unterbringung in Slowenien befragt (vgl. Protokoll Erstbefragung vom 26. Oktober 2021, A11, S. 9). Zudem erhielt er auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Zwischenverfügung vom 16. No- vember 2021 die Gelegenheit, allfällige Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Slowenien vorzubringen. Unter diesen Um- ständen bestand keine Veranlassung für die Vorinstanz, den Beschwerde- führer näher zu seinen Erlebnissen in Slowenien und den Push-Backs zu befragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und damit das rechtliche Gehör sowie die Untersu- chungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet.
E. 5.3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, sein Gesund- heitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er geltend, die Überstellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesund- heit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 5.3.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
E-44/2022 Seite 9 Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 5.3.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2021 beantwortete er die Frage, wie es ihm gesundheitlich ("phsysisch [sic] und psychisch") gehe, mit den folgenden Worten: "Mit [sic] geht es gut, ganz gut" (vgl. Protokoll A11 S. 11). Die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten psychischen Probleme sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine Unzulässig- keit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöch- ten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen wer- den müsste.
E. 5.3.5.3 Es ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Slowenien ist der Zu- gang Asylsuchender zu dringend benötigter medizinischer Behandlung ge- währleistet und insbesondere haben vulnerable Personen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia [2020 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/ AIDA-SI_2020update.pdf >, abgerufen am 6. Januar 2022, S. 65).
E. 5.3.5.4 Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige Suizidalität respektive Traumatisierung vor- liegt, dürfte in Slowenien somit eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar sein. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, wonach Slowe- nien ihm den Zugang zu einer solchen verweigern würde (vgl. hierzu bei- spielsweise die Urteile des BVGer E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.4, F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6.4 oder F-4527/2021 vom
1. November 2021, E. 5.4).
E-44/2022 Seite 10
E. 5.3.5.5 Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über- stellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini- schen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.3.5.6 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Slowenien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass das SEM vor Erlass der der ange- fochtenen Verfügung den anstehenden psychiatrischen Termin nicht ab- wartete (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.
E. 5.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge- richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen.
E-44/2022 Seite 11
E. 5.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.6 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowe- nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-44/2022 Seite 12
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
E-44/2022 Seite 7 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-44/2022 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2017 oder 2018 und suchte am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, C. Mit Verfügung vom 16. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 bestritt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch machte er geltend, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da die Unterbringungsbedingungen und die medizinische Versorgung schlecht gewesen seien. Ferner wurde um eine ärztliche Abklärung der bei ihm vorhandenen Suizidgedanken ersucht. D. Am 24. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 3. Dezember 2021 entsprochen. E. Ein am 8. Dezember 2021 vorgesehener Arzttermin musste wegen fehlender Verfügbarkeit eines Dolmetschers abgebrochen werden. Es wurde ein neuer Termin für den 5. Januar 2022 vereinbart. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien an; es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die Akten der Vorinstanz zu edieren und ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aus. In der gleichen Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 8. Oktober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 24. November 2021 um Wiederaufnahme des Be-schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Dezember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Slowenien ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4, F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2 und E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 7.3.2, je m.w.H.). 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien sowie der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Slowenien seien mangelhaft und ihm drohe im Falle einer Überstellung dorthin eine massive Verschlechterung seiner gesundheitlichen Probleme sowie eine Kettenabschiebung nach Kroatien beziehungsweise Bosnien-Herzegowina. Sinngemäss verlangt er damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer von allfälligen sogenannten Push-Backs betroffen sein wird. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.4 Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer explizit zu seiner Unterbringung in Slowenien befragt (vgl. Protokoll Erstbefragung vom 26. Oktober 2021, A11, S. 9). Zudem erhielt er auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 die Gelegenheit, allfällige Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Slowenien vorzubringen. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung für die Vorinstanz, den Beschwerdeführer näher zu seinen Erlebnissen in Slowenien und den Push-Backs zu befragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und damit das rechtliche Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. 5.3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er geltend, die Überstellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.3.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2021 beantwortete er die Frage, wie es ihm gesundheitlich ("phsysisch [sic] und psychisch") gehe, mit den folgenden Worten: "Mit [sic] geht es gut, ganz gut" (vgl. Protokoll A11 S. 11). Die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten psychischen Probleme sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 5.3.5.3 Es ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Slowenien ist der Zugang Asylsuchender zu dringend benötigter medizinischer Behandlung gewährleistet und insbesondere haben vulnerable Personen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia [2020 update], , abgerufen am 6. Januar 2022, S. 65). 5.3.5.4 Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige Suizidalität respektive Traumatisierung vorliegt, dürfte in Slowenien somit eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar sein. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, wonach Slowenien ihm den Zugang zu einer solchen verweigern würde (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.4, F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6.4 oder F-4527/2021 vom 1. November 2021, E. 5.4). 5.3.5.5 Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über-stellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.5.6 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Slowenien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass das SEM vor Erlass der der angefochtenen Verfügung den anstehenden psychiatrischen Termin nicht abwartete (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich auch in diesem Punkt als nicht berechtigt. 5.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 5.5 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: