Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 16. Oktober 2019 und gelangten über verschiedene Länder am 12. Juni 2021 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) in D._______ um Asyl nachsuchten. Am 24. Juni 2021 wurde je eine Personalienaufnahme durchgeführt. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 1. Juli 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien am 18. November 2019 nach Griechenland gereist, wo sie Asylgesuche gestellt hätten, welche weiterhin hängig seien. Sie hätten dort Flüchtlingsausweise und Termine für im Jahr 2023 erhalten. Am 10. April 2021 hätten sie Griechenland aber verlassen und seien in Richtung Italien weitergereist. Sie seien in Slowenien angehalten und in ein Camp gebracht worden, Slowenien jedoch am 11. Juni 2021 wieder verlassen. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 18. Juni 2020 in Griechenland und am 7. Juni 2021 in Slowenien Asyl beantragt hatten. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich zuständig sei. Die Beschwerdeführenden machten dazu geltend, sie seien in Slowenien zehn Tage in Quarantäne gewesen. Anschliessend habe man ihre Fingerabdrücke genommen. Sie hätten ein kurzes Interview gehabt. Sie hätten Slowenien kurz darauf verlassen. Sie hätten weder in Griechenland noch in Slowenien ein Asylgesuch einreichen wollen. In Slowenien hätten sie erst nach der Quarantäne Hygieneartikel, Kindershampoo und Kleider bekommen. Das Essen in Slowenien sei nicht so gut gewesen. Sie wünschten sich, dass ihr Kind in einem Land ohne Krieg wie die Schweiz aufwachsen könne. Ihr Kind habe nach der Quarantäne an Husten und Atemnot gelitten. Es sei erst am nächsten Tag von einem Arzt untersucht worden. Die Verständigung sei schwierig gewesen. Zur gesundheitlichen Situation führten sie weiter aus, beim Beschwerdeführer seien im Heimatland zwei Nierensteine festgestellt worden. Er habe keine akuten Nierenschmerzen. Da er manchmal extreme Kopfschmerzen habe, habe er in der Schweiz Tabletten erhalten. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit dem Wasserlösen und Beinschmerzen. Sie erhalte Medikamente. Sie denke, dass sie zudem eine Psychotherapie benötige wegen Problemen in der Vergangenheit (Zwangsheirat mit anderem Mann als der Beschwerdeführer). Ihrem Kind gehe es gut; jedoch sei es zu klein und zu leicht für sein Alter und noch nicht vollständig geimpft. Es liegen für die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 25. Juni 2021, 2. Juli 2021, 9. Juli 2021, 16. Juli 2021, 20. Juli 2021 und 21. Juli 2021 und von Dr. F._______ vom 4. August 2021 sowie für das Kind ein ärztlicher Bericht von Dr. G._______ vom 19. Juli 2021 vor. C. Das SEM ersuchte am 2. Juli 2021die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. Juli 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 6. August 2021 - eröffnet am 9. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung sowie Zugang zu Nahrung von den slowenischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig gaben sie zusammen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (ärztliche Berichte und Wiederaufnahmegesuch des SEM an Slowenien) einen ärztlichen von Dr. med. H._______, Gynäkologie und Geburtshilfe vom 10. August 2021 sowie E-Mails der Rechtsberatung vom 12. August 2021 und 16. August 2021 (inklusive Foto) als Beweismittel zu den Akten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 5.1 In formeller Hinsicht bemängeln sie, die Begründung der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe, weshalb eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei habe die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt, insbesondere ob in Slowenien in Bezug auf das Asylverfahren systemische Mängel bestehen und ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Slowenien nicht in eine (medizinische) Notlage geraten würden.
E. 6.1 Soweit (eventualiter) die Kassation der Verfügung beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.1.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 6.1.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
E. 6.2.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 6.2.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte (für das Vorbringen betreffend allfälligen systemischen Mängeln beziehungsweise Schwachstellen im slowenischen Asylverfahren und hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen: vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 7 und 9; betreffend die medizinische Lage: vgl. angefochtene Verfügung S. 9f.). Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es den Beschwerdeführenden zudem ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 6.2.3 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage.
E. 6.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.
E. 7.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2020 in Griechenland und am 7. Juni 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die slowenischen Behörden am 2. Juli 2021 um deren Wiederaufnahme. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 13. Juli 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.3.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätten. Anlässlich des Dublin-Gespräches haben sie keine Einwände gegen das Asylverfahren in Slowenien erhoben. Zudem haben sie Slowenien bereits wenige Tage nach ihrer Registrierung und noch vor ihrem Interview verlassen und somit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet. Es liegen keine Hinweise vor, dass Slowenien in ihrem Fall das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wären, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Die Beschwerdeführenden machten zwar geltend, sie hätten während ihrer zehntägigen Quarantäne keinen Zugang zu Hygieneartikel und Kleidern erhalten. Zudem hätten sie zwar Milchpulver, jedoch kein sterilisiertes Trinkwasser erhalten und keine Möglichkeit gehabt, das Wasser abzukochen. Ferner sei ihnen der Zugang zur medizinischen Behandlung ihres Kindes verweigert worden. Indessen machten sie wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, geltend, nach der Quarantäne frische Kleider besorgt haben zu können. Zudem wurde das Kind am nächsten Tag von einem Arzt untersucht. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie sich an die zuständigen Stellen wenden könnten, sollten sie in Zukunft tatsächlich wieder mit derartigen Umständen konfrontiert sein, zumal Slowenien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren.
E. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
E. 8.4.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten:
E. 8.4.2.1 Den ärztlichen Berichten für die Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass sie an einer Urininkontinenz leidet und Schmerzen in den Beinen habe. Sie wurde medikamentös behandelt, worauf sich die Beinprobleme gebessert haben (vgl. SEM-Akte [1099050-]41 ff.). Zudem wurden psychische Probleme erwähnt, für die der behandelnde Arzt eine psychiatrische Anbindung als grundsätzlich sinnvoll erachtet hat. Jedoch wurde diese nicht als akut indiziert bezeichnet (vgl. Akte A48). Stattdessen wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. Jenny vom 19. Juli 2021 wurde dem Kind eine akute Infektion der oberen Atemwege, ansonsten ein guter Allgemeinzustand attestiert. Es wurden Medikamente abgegeben sowie Impfungen aktualisiert. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin und das Kind seien stark untergewichtig und befänden sich in einem desolaten Zustand.
E. 8.4.2.2 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Kindes verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihnen nach dem Gesagten nicht um schwer kranke Personen im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 8.3.1). Das SEM führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nach der im BAZ erfolgten medizinischen Abklärungen und Behandlungen nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten worden sei, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass in casu eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Slowenien drastisch verschlechtern würde. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte hat das SEM zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Dies gilt ebenso unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts vom 10. August 2021 sowie die E-Mails der Rechtsberatung vom 12. August 2021 und 16. August 2021. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden damit nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach heute nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen ist.
E. 8.4.2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift zudem verlangt wird, es seien von Slowenien - nicht weiter ausgeführte - konkrete schriftliche Zusicherungen einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass die Reisefähigkeit durch die Vorinstanz kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die Vollzugsbehörden werden die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.4.2.4 Überdies liegt aufgrund des Gesagten auch keine Verletzung der KRK vor, zumal den Beschwerdeführenden nach ihrer Quarantäne und Registrierung von den slowenischen Behörden der Zugang zu den von ihnen benötigten Behandlung (Kleider, Babynahrung, etc.) ermöglicht worden war.
E. 8.5 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 9.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Vielmehr hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden aufgeführt und sich diesbezüglich auseinandergesetzt. Es hat gestützt auf die vorliegende Aktenlage zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Damit besteht auch kein Anlass, weitere Beweismittel abzuwarten, weshalb der diesbezügliche Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Sachverhalts abzuweisen ist.
E. 10 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 11 Das SEM hat demnach ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Der am 17. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 15.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3662/2021 Urteil vom 25. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 16. Oktober 2019 und gelangten über verschiedene Länder am 12. Juni 2021 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) in D._______ um Asyl nachsuchten. Am 24. Juni 2021 wurde je eine Personalienaufnahme durchgeführt. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 1. Juli 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien am 18. November 2019 nach Griechenland gereist, wo sie Asylgesuche gestellt hätten, welche weiterhin hängig seien. Sie hätten dort Flüchtlingsausweise und Termine für im Jahr 2023 erhalten. Am 10. April 2021 hätten sie Griechenland aber verlassen und seien in Richtung Italien weitergereist. Sie seien in Slowenien angehalten und in ein Camp gebracht worden, Slowenien jedoch am 11. Juni 2021 wieder verlassen. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 18. Juni 2020 in Griechenland und am 7. Juni 2021 in Slowenien Asyl beantragt hatten. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich zuständig sei. Die Beschwerdeführenden machten dazu geltend, sie seien in Slowenien zehn Tage in Quarantäne gewesen. Anschliessend habe man ihre Fingerabdrücke genommen. Sie hätten ein kurzes Interview gehabt. Sie hätten Slowenien kurz darauf verlassen. Sie hätten weder in Griechenland noch in Slowenien ein Asylgesuch einreichen wollen. In Slowenien hätten sie erst nach der Quarantäne Hygieneartikel, Kindershampoo und Kleider bekommen. Das Essen in Slowenien sei nicht so gut gewesen. Sie wünschten sich, dass ihr Kind in einem Land ohne Krieg wie die Schweiz aufwachsen könne. Ihr Kind habe nach der Quarantäne an Husten und Atemnot gelitten. Es sei erst am nächsten Tag von einem Arzt untersucht worden. Die Verständigung sei schwierig gewesen. Zur gesundheitlichen Situation führten sie weiter aus, beim Beschwerdeführer seien im Heimatland zwei Nierensteine festgestellt worden. Er habe keine akuten Nierenschmerzen. Da er manchmal extreme Kopfschmerzen habe, habe er in der Schweiz Tabletten erhalten. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit dem Wasserlösen und Beinschmerzen. Sie erhalte Medikamente. Sie denke, dass sie zudem eine Psychotherapie benötige wegen Problemen in der Vergangenheit (Zwangsheirat mit anderem Mann als der Beschwerdeführer). Ihrem Kind gehe es gut; jedoch sei es zu klein und zu leicht für sein Alter und noch nicht vollständig geimpft. Es liegen für die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 25. Juni 2021, 2. Juli 2021, 9. Juli 2021, 16. Juli 2021, 20. Juli 2021 und 21. Juli 2021 und von Dr. F._______ vom 4. August 2021 sowie für das Kind ein ärztlicher Bericht von Dr. G._______ vom 19. Juli 2021 vor. C. Das SEM ersuchte am 2. Juli 2021die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. Juli 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 6. August 2021 - eröffnet am 9. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung sowie Zugang zu Nahrung von den slowenischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig gaben sie zusammen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (ärztliche Berichte und Wiederaufnahmegesuch des SEM an Slowenien) einen ärztlichen von Dr. med. H._______, Gynäkologie und Geburtshilfe vom 10. August 2021 sowie E-Mails der Rechtsberatung vom 12. August 2021 und 16. August 2021 (inklusive Foto) als Beweismittel zu den Akten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, in Slowenien sei ihnen die medizinische Versorgung ihres Kindes verweigert worden. Die Situation für eine Familie mit einem Kleinkind sei menschenunwürdig gewesen, so dass sie zur erneuten Weiterreise gezwungen gewesen seien. Zudem sei der Gesundheitszustand des Kindes und der Beschwerdeführerin - beide seien stark unterernährt und besorgniserregend. Dies könne den eingereichten Auszügen von E-Mails vom 12. und 16. August 2021 entnommen werden. Sie seien dringend auf medizinische Versorgung sowie ein sicheres und stabiles Therapiesetting angewiesen. Die Aufnahmebedingungen in Slowenien wiesen erhebliche Mängel auf. Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung und die rechtliche Unterstützung seien mangelhaft. Bei einer Rückführung nach Slowenien bestehe die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Kindes massiv verschlechtern würde. Dies würde gegen Art. 3 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verstossen. Es sei zudem unklar, wohin die Beschwerdeführenden in Slowenien bei einer Rückführung gebracht würden und wie sie untergebracht, psychologisch betreut und medizinisch versorgt würden. 5.1 In formeller Hinsicht bemängeln sie, die Begründung der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe, weshalb eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei habe die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt, insbesondere ob in Slowenien in Bezug auf das Asylverfahren systemische Mängel bestehen und ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Slowenien nicht in eine (medizinische) Notlage geraten würden. 6. 6.1 Soweit (eventualiter) die Kassation der Verfügung beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.1.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 6.2.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 6.2.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte (für das Vorbringen betreffend allfälligen systemischen Mängeln beziehungsweise Schwachstellen im slowenischen Asylverfahren und hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen: vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 7 und 9; betreffend die medizinische Lage: vgl. angefochtene Verfügung S. 9f.). Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es den Beschwerdeführenden zudem ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.2.3 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 6.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2020 in Griechenland und am 7. Juni 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die slowenischen Behörden am 2. Juli 2021 um deren Wiederaufnahme. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 13. Juli 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.3 7.3.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). 7.3.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO). 8.2 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätten. Anlässlich des Dublin-Gespräches haben sie keine Einwände gegen das Asylverfahren in Slowenien erhoben. Zudem haben sie Slowenien bereits wenige Tage nach ihrer Registrierung und noch vor ihrem Interview verlassen und somit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet. Es liegen keine Hinweise vor, dass Slowenien in ihrem Fall das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wären, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Die Beschwerdeführenden machten zwar geltend, sie hätten während ihrer zehntägigen Quarantäne keinen Zugang zu Hygieneartikel und Kleidern erhalten. Zudem hätten sie zwar Milchpulver, jedoch kein sterilisiertes Trinkwasser erhalten und keine Möglichkeit gehabt, das Wasser abzukochen. Ferner sei ihnen der Zugang zur medizinischen Behandlung ihres Kindes verweigert worden. Indessen machten sie wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, geltend, nach der Quarantäne frische Kleider besorgt haben zu können. Zudem wurde das Kind am nächsten Tag von einem Arzt untersucht. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie sich an die zuständigen Stellen wenden könnten, sollten sie in Zukunft tatsächlich wieder mit derartigen Umständen konfrontiert sein, zumal Slowenien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 8.4.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: 8.4.2.1 Den ärztlichen Berichten für die Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass sie an einer Urininkontinenz leidet und Schmerzen in den Beinen habe. Sie wurde medikamentös behandelt, worauf sich die Beinprobleme gebessert haben (vgl. SEM-Akte [1099050-]41 ff.). Zudem wurden psychische Probleme erwähnt, für die der behandelnde Arzt eine psychiatrische Anbindung als grundsätzlich sinnvoll erachtet hat. Jedoch wurde diese nicht als akut indiziert bezeichnet (vgl. Akte A48). Stattdessen wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. Jenny vom 19. Juli 2021 wurde dem Kind eine akute Infektion der oberen Atemwege, ansonsten ein guter Allgemeinzustand attestiert. Es wurden Medikamente abgegeben sowie Impfungen aktualisiert. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin und das Kind seien stark untergewichtig und befänden sich in einem desolaten Zustand. 8.4.2.2 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Kindes verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihnen nach dem Gesagten nicht um schwer kranke Personen im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 8.3.1). Das SEM führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nach der im BAZ erfolgten medizinischen Abklärungen und Behandlungen nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten worden sei, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass in casu eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Slowenien drastisch verschlechtern würde. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte hat das SEM zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Dies gilt ebenso unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts vom 10. August 2021 sowie die E-Mails der Rechtsberatung vom 12. August 2021 und 16. August 2021. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden damit nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach heute nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen ist. 8.4.2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift zudem verlangt wird, es seien von Slowenien - nicht weiter ausgeführte - konkrete schriftliche Zusicherungen einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass die Reisefähigkeit durch die Vorinstanz kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die Vollzugsbehörden werden die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4.2.4 Überdies liegt aufgrund des Gesagten auch keine Verletzung der KRK vor, zumal den Beschwerdeführenden nach ihrer Quarantäne und Registrierung von den slowenischen Behörden der Zugang zu den von ihnen benötigten Behandlung (Kleider, Babynahrung, etc.) ermöglicht worden war. 8.5 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 9.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Vielmehr hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden aufgeführt und sich diesbezüglich auseinandergesetzt. Es hat gestützt auf die vorliegende Aktenlage zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Damit besteht auch kein Anlass, weitere Beweismittel abzuwarten, weshalb der diesbezügliche Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Sachverhalts abzuweisen ist.
10. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
11. Das SEM hat demnach ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.2 Der am 17. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 15. 15.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: