opencaselaw.ch

F-5530/2021

F-5530/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – eine zum damaligen Zeitpunkt fünfköpfige Fa- milie – suchten am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Abklä- rungen der Vorinstanz ergaben, dass sie am 5. Oktober 2021 in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatten. Anlässlich der Befragung vom 18. November 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl- gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied- staates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. B. Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2021 entspro- chen. C. Am 30. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behör- den darum, den am 27. Oktober 2021 in (…) zur Welt gekommenen G._______ in die bereits ergangene Zustimmung miteinzuschliessen. Am

1. Dezember 2021 gewährte sie den Beschwerdeführenden diesbezüglich schriftlich das rechtliche Gehör. Am 2. Dezember 2021 stimmten die slo- wenischen Behörden der Übernahme von G._______ zu. Am 7. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (eröffnet am 13. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien, beauftragte den Kanton Zürich mit selbiger und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-5530/2021 Seite 3 E. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. De- zember 2021 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. Dezember 2021 in elektronischer Form vor. Am 22. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter superprovisorisch einen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

F-5530/2021 Seite 4

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht- lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine materielle Frage. Der subeventualiter gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

F-5530/2021 Seite 5

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

F-5530/2021 Seite 6

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese – mit Ausnahme des damals noch nicht geborenen G._______ – am 5. Oktober 2021 in Slowenien ein Asyl- gesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb Slowenien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. beziehungsweise am 30. No- vember 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die slowe- nischen Behörden stimmten den Ersuchen am 30. November beziehungs- weise am 2. Dezember 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätz- liche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gegeben.

E. 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent- liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichter- stattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylver- fahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer E-3662/2021 vom

F-5530/2021 Seite 7

25. August 2021 E. 7.3.2, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1).

E. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessens- klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein- trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä- ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini- malen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slo- wenischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungs- hindernisse ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fort- geschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Per-

F-5530/2021 Seite 8 son durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be- handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.).

E. 5.3.4 Für den am (…) geborenen G._______ ergibt sich aus einem Bericht des Stadtspitals (…) vom (…) eine problemlose Spontangeburt, ein unauf- fälliger Wochenbettverlauf und unauffällige Austrittsbefunde. Die Gesund- heitskontrolle einen Monat nach der Geburt ergab einen guten Allgemein- zustand, sehr trockene Haut, eine Windeldermatits und Mundsoor. Für seine drei Schwestern liegen keine Arztberichte vor. Sie leiden gemäss un- belegten Angaben ihrer Eltern primär psychisch unter der Gesamtsituation. Zum Kindsvater hielt der Stadtärztliche Dienst der Stadt (…) am 9. Novem- ber 2021 fest, die von ihm geäusserten Beschwerden sprächen für eine posttraumatische Belastungsstörung, differentialdiagnostisch kämen zu- dem Anpassungsstörungen in Frage. Ihm wurde die regelmässige Ein- nahme des Medikaments Trimipramin empfohlen sowie festgehalten, eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Der Kindsmutter wurde vom Stadtärztlichen Dienst am 12. und am 26. November 2021 ein Vitamin-D-Mangel, eine Eisenmangelanämie, zervikale Bandscheibenschäden sowie eine Reaktion auf schwere Belas- tung und Anpassungsstörungen diagnostiziert. Es wurden ihr Vitamine und das Medikament Redormin verschrieben sowie ein psychiatrischer Termin in Aussicht gestellt.

E. 5.3.5 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh- renden zu verharmlosen, ist festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um schwer kranke Personen im Sinne der oben beschriebenen Rechtspre- chung handelt. Ihr aktueller Gesundheitszustand führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Übri- gen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien den

F-5530/2021 Seite 9 Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei- gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an- gefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umstän- den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rech- nung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.3.6 Nach dem Ausgeführten ist im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu erkennen.

E. 5.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vor- liegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurtei- lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies- bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam- menhang weiterer Äusserungen.

E. 5.4.3 Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

F-5530/2021 Seite 10 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü- gung der Vorinstanz zu bestätigen. 9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses 9.3. Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

E. 9.3 Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

E. 10.1 Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un- besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-5530/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5530/2021 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), Türkei, alias C._______, geboren am (...), Irak, D._______, geboren am (...), Türkei, E._______, geboren am (...), Türkei, F._______, geboren am (...), Türkei, G._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine zum damaligen Zeitpunkt fünfköpfige Familie - suchten am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass sie am 5. Oktober 2021 in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatten. Anlässlich der Befragung vom 18. November 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. B. Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2021 entsprochen. C. Am 30. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden darum, den am 27. Oktober 2021 in (...) zur Welt gekommenen G._______ in die bereits ergangene Zustimmung miteinzuschliessen. Am 1. Dezember 2021 gewährte sie den Beschwerdeführenden diesbezüglich schriftlich das rechtliche Gehör. Am 2. Dezember 2021 stimmten die slowenischen Behörden der Übernahme von G._______ zu. Am 7. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (eröffnet am 13. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien, beauftragte den Kanton Zürich mit selbiger und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2021 in elektronischer Form vor. Am 22. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter superprovisorisch einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine materielle Frage. Der subeventualiter gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese - mit Ausnahme des damals noch nicht geborenen G._______ - am 5. Oktober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb Slowenien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. beziehungsweise am 30. November 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die slowenischen Behörden stimmten den Ersuchen am 30. November beziehungsweise am 2. Dezember 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 5.2. 5.2.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 7.3.2, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). 5.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.4. Für den am (...) geborenen G._______ ergibt sich aus einem Bericht des Stadtspitals (...) vom (...) eine problemlose Spontangeburt, ein unauffälliger Wochenbettverlauf und unauffällige Austrittsbefunde. Die Gesundheitskontrolle einen Monat nach der Geburt ergab einen guten Allgemeinzustand, sehr trockene Haut, eine Windeldermatits und Mundsoor. Für seine drei Schwestern liegen keine Arztberichte vor. Sie leiden gemäss unbelegten Angaben ihrer Eltern primär psychisch unter der Gesamtsituation. Zum Kindsvater hielt der Stadtärztliche Dienst der Stadt (...) am 9. November 2021 fest, die von ihm geäusserten Beschwerden sprächen für eine posttraumatische Belastungsstörung, differentialdiagnostisch kämen zudem Anpassungsstörungen in Frage. Ihm wurde die regelmässige Einnahme des Medikaments Trimipramin empfohlen sowie festgehalten, eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Der Kindsmutter wurde vom Stadtärztlichen Dienst am 12. und am 26. November 2021 ein Vitamin-D-Mangel, eine Eisenmangelanämie, zervikale Bandscheibenschäden sowie eine Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörungen diagnostiziert. Es wurden ihr Vitamine und das Medikament Redormin verschrieben sowie ein psychiatrischer Termin in Aussicht gestellt. 5.3.5. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden zu verharmlosen, ist festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um schwer kranke Personen im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung handelt. Ihr aktueller Gesundheitszustand führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.6. Nach dem Ausgeführten ist im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu erkennen. 5.4. 5.4.1. Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4.3. Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses 9.3. Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand: