Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Februar 2020 («Renoncer aux transferts Dublin vers la Bulgarie») werde festgehalten, dass das Asylverfahren in Bulgarien besorgniserregende Mängel aufweise. In einem weiteren Bericht («Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen») vom 13. September 2022 komme die SFH zum Schluss, dass Dublin-Überstellungen grundsätzlich unzulässig und unzumutbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass der seit Ende Februar 2022 herrschende Krieg in der Ukraine einen starken Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien zur Folge habe und das Gericht in jedem Einzelfall prüfen müsse, ob die Bedingungen im Asylverfahren in Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben genügen würden. Gemäss dem Bericht «Europe's black Sites» von einem Verbund von Journalisten vom 8. Dezember 2022 würden geheime Einrichtungen in Bulgarien existieren, in denen Schutzsuchende systematisch inhaftiert würden, bevor sie illegal abgeschoben würden. Deshalb sei auf eine Überstellung des Beschwerdeführers zu verzichten.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 4.4 Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er sich nur wenige Tage in Bulgarien aufgehalten hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Aus den von anderen Asylsuchenden geschilderten Schwierigkeiten im bulgarischen Asylverfahren lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers ziehen. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung durch bulgarische Beamte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.5 Aus dem Umstand, dass sich sein Bruder in der Schweiz befinden soll, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser keinen Familienangehörigen im Sinne von im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellt, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder dargelegt.
E. 4.6 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden (Kopf- und Halsschmerzen, psychische Belastung, Schlafschwierigkeiten) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Bulgarien behandelt werden. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Bulgarien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Zudem sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Aktenlage kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, die Einreichung des auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Arztberichts abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).
E. 4.7 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.
E. 4.8 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder Behandlung des Asylgesuches von den bulgarischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.10 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 4.11 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Vorbringen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt hat, welche ihrer Einschätzung zugrunde lagen (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Wie die Beschwerdeschriften zeigen, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor. Somit besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5854/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dabei gab er an, er habe zwei Mal versucht, von der Türkei aus nach Bulgarien zu gelangen, und sei dabei aufgegriffen worden. Beim zweiten Mal habe er sich entkleiden müssen und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Man habe ihm mit Inhaftierung gedroht, falls er erneut nach Bulgarien kommen würde. Danach sei er zurück in die Türkei gebracht worden, wo er sich (...) Monate aufgehalten habe. Er habe in Bulgarien nie einen Asylentscheid erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug von B._______ in ein ihm unbekanntes Land gereist, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, sondern habe von Beginn an in die Schweiz kommen wollen, weil sein Bruder hier lebe. In Bulgarien würden Asylsuchende schlecht behandelt. Er sei geschlagen worden, habe sich entkleiden müssen und man habe ihm seine Sachen weggenommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, es gehe ihm grundsätzlich gut. Er habe gelegentlich Kopfschmerzen, sei psychisch belastet und schlafe schlecht. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Belegen zu seinem Aufenthalt in der Türkei. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das am 28. November 2022 gestellte Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 19. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 20. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine zweite Beschwerde ein. Darin wurde erneut beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Februar 2020 («Renoncer aux transferts Dublin vers la Bulgarie») werde festgehalten, dass das Asylverfahren in Bulgarien besorgniserregende Mängel aufweise. In einem weiteren Bericht («Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen») vom 13. September 2022 komme die SFH zum Schluss, dass Dublin-Überstellungen grundsätzlich unzulässig und unzumutbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass der seit Ende Februar 2022 herrschende Krieg in der Ukraine einen starken Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien zur Folge habe und das Gericht in jedem Einzelfall prüfen müsse, ob die Bedingungen im Asylverfahren in Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben genügen würden. Gemäss dem Bericht «Europe's black Sites» von einem Verbund von Journalisten vom 8. Dezember 2022 würden geheime Einrichtungen in Bulgarien existieren, in denen Schutzsuchende systematisch inhaftiert würden, bevor sie illegal abgeschoben würden. Deshalb sei auf eine Überstellung des Beschwerdeführers zu verzichten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 4.4 Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er sich nur wenige Tage in Bulgarien aufgehalten hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Aus den von anderen Asylsuchenden geschilderten Schwierigkeiten im bulgarischen Asylverfahren lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers ziehen. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung durch bulgarische Beamte. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Aus dem Umstand, dass sich sein Bruder in der Schweiz befinden soll, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser keinen Familienangehörigen im Sinne von im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellt, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder dargelegt. 4.6 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden (Kopf- und Halsschmerzen, psychische Belastung, Schlafschwierigkeiten) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Bulgarien behandelt werden. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Bulgarien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Zudem sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Aktenlage kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, die Einreichung des auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Arztberichts abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.7 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 4.8 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder Behandlung des Asylgesuches von den bulgarischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.10 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 4.11 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Vorbringen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt hat, welche ihrer Einschätzung zugrunde lagen (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Wie die Beschwerdeschriften zeigen, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor. Somit besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: