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D-6008/2022

D-6008/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Er habe beim Dublin-Gespräch angegeben, dass er psychisch belastet sei und dreimal erfolglos Medic-Help aufgesucht habe. Das SEM habe es unterlassen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen. Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, in der angefochtenen Verfügung Bezug auf den in der Ukraine ausgebrochenen Krieg und die damit verbundene Frage einer Überlastung des bereits strapazierten Asylsystems in Bulgarien sowie des dortigen Gesundheitssystems - insbesondere betreffend des Zugangs zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung - zu nehmen. In Anbetracht der massgeblichen Rechtsprechung habe das SEM den Sacherhalt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Vorgaben zu genügen vermöge, nicht ausreichend abgeklärt.

E. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er sei gestresst und möchte einen Termin beim Arzt. Zudem führte er aus, dass er an drei Tagen bei Medic-Help gewesen sei, aber das Center entweder geschlossen gewesen sei oder viele Menschen dort gewartet hätten. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er sich nochmal bei Medic-Help melden könne, wobei er sich an die Öffnungszeiten zu halten habe und eventuell warten müsse (vgl. SEM-Akte [...]-13/3 [nachfolgend Akte 13]). Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung erkundigte sich das SEM beim Pflegepersonal der Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ nach allfälligen Arztberichten des Beschwerdeführers. Das Pflegeteam übermittelte dem SEM daraufhin die vorhandenen medizinischen Unterlagen - ein Laborbericht und ein Verlaufsblatt - und teilte mit, dass keine weiteren Termine vorgesehen wären (vgl. SEM-Akte [...]-25/1). Dem Verlaufsblatt lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. August 2022 wegen (...) gemeldet hatte. Später wurde er einmal wegen (...) mit (...) behandelt. Der letzte Eintrag datiert vom 2. September 2022 und hält fest, ein (...) sei negativ ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-27/1 [nachfolgend Akte 27]). Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung. Es liegen derzeit aber weder aktuelle Arztberichte über bestehende gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor noch stehen Behandlungstermine aus. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitergehende Abklärungen hätte tätigen sollen.

E. 4.5 Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde entsprechende Vorbringen geltend gemacht hat, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Weiter handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann, welcher letztmals im August 2022 ärztlich behandelt werden musste. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er als vulnerable Person zu betrachten ist. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz nähere Abklärungen aufgrund einer - in der Beschwerde behaupteten, aber nicht näher dargelegten - spezifischen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers vornimmt.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 31. März 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden am 30. August 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs vor, er sei in Bulgarien von der Polizei und anderen afghanischen Asylsuchenden geschlagen worden. Die Afghanen hätten ihn auch beschimpft und mit Vergewaltigungen gedroht. In der Beschwerdeeingabe wurde zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf.

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 6.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiter verneint das Bundesverwaltungsgericht trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge das Vorliegen von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verweist sodann insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht, prüft aber jeweils im Einzelfall, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem vermag die grundsätzliche Vermutung nicht umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.2 und E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1, je m.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf diverse Länderberichte nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien auf schwierige Umstände traf. Nach einer Rücküberstellung wird er aber nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 EU-Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit der Polizei sowie anderen afghanischen Flüchtlingen betrifft, kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Ankunft in Bulgarien tatsächlich Übergriffe erlebt hat. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, er sei aufgrund einzelner Zwischenfälle dort per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Es handelt sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einfordern. Auch wenn es subjektiv schwierig sein kann, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Beschimpfungen und Drohungen durch Afghanen. Auch in diesem Punkt wäre ihm zuzumuten, sich bei konkreten Hinweisen an die bulgarischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

E. 6.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss dem Verlaufsblatt von Medic-Help letztmals im August 2022 wegen (...) in ärztlicher Behandlung war, während ein (...) negativ ausfiel (vgl. Akte 27). Danach sind keine weiteren Beschwerden dokumentiert und es stehen keine Arztberichte aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführers die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 EU-Aufnahmerichtlinie).

E. 6.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet hat.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Der am 28. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6008/2022 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 3. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. März 2022 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am 31. März 2022 ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Am 9. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B.b Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie einer möglichen Überstellung in diesen Staat gewährt. Dabei führte er aus, er habe sich ungefähr einen Monat in Bulgarien aufgehalten, davon etwa zwei Wochen im Gefängnis und die restliche Zeit in einem Camp. Im April 2022 habe er Bulgarien verlassen und sei über Serbien nach Bosnien-Herzegowina gelangt, wo er sich für drei Monate und 25 Tage aufgehalten habe. Er könne indessen keine Belege für diesen Aufenthalt vorweisen. In der Folge sei er nach Slowenien, Italien und von dort in die Schweiz gereist. Er sei in Bulgarien von der Polizei sowie von Afghanen geschlagen worden. Letztere hätten ihn auch beschimpft und mit Vergewaltigungen gedroht, weshalb er aus Bulgarien geflüchtet sei. Es gehe ihm deswegen schlecht und er könne nicht schlafen. In der Schweiz habe er weder einen Arzttermin noch Medikamente erhalten, obwohl er an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei Medic-Help gewesen sei. Das Center sei aber jeweils geschlossen gewesen oder es hätten zu viele Menschen dort gewartet. C. C.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 19. August 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Die bulgarischen Behörden nahmen vorerst innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung. Am 12. September 2022 teilten sie indessen mit, sie hätten dem Übernahmeersuchen bereits am 30. August 2022 ausdrücklich zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 - eröffnet am 19. Dezember 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es wies ihn nach Bulgarien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps sowie unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Dezember 2022 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Er habe beim Dublin-Gespräch angegeben, dass er psychisch belastet sei und dreimal erfolglos Medic-Help aufgesucht habe. Das SEM habe es unterlassen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen. Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, in der angefochtenen Verfügung Bezug auf den in der Ukraine ausgebrochenen Krieg und die damit verbundene Frage einer Überlastung des bereits strapazierten Asylsystems in Bulgarien sowie des dortigen Gesundheitssystems - insbesondere betreffend des Zugangs zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung - zu nehmen. In Anbetracht der massgeblichen Rechtsprechung habe das SEM den Sacherhalt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Vorgaben zu genügen vermöge, nicht ausreichend abgeklärt. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er sei gestresst und möchte einen Termin beim Arzt. Zudem führte er aus, dass er an drei Tagen bei Medic-Help gewesen sei, aber das Center entweder geschlossen gewesen sei oder viele Menschen dort gewartet hätten. Das SEM wies ihn darauf hin, dass er sich nochmal bei Medic-Help melden könne, wobei er sich an die Öffnungszeiten zu halten habe und eventuell warten müsse (vgl. SEM-Akte [...]-13/3 [nachfolgend Akte 13]). Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung erkundigte sich das SEM beim Pflegepersonal der Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ nach allfälligen Arztberichten des Beschwerdeführers. Das Pflegeteam übermittelte dem SEM daraufhin die vorhandenen medizinischen Unterlagen - ein Laborbericht und ein Verlaufsblatt - und teilte mit, dass keine weiteren Termine vorgesehen wären (vgl. SEM-Akte [...]-25/1). Dem Verlaufsblatt lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. August 2022 wegen (...) gemeldet hatte. Später wurde er einmal wegen (...) mit (...) behandelt. Der letzte Eintrag datiert vom 2. September 2022 und hält fest, ein (...) sei negativ ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-27/1 [nachfolgend Akte 27]). Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung. Es liegen derzeit aber weder aktuelle Arztberichte über bestehende gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor noch stehen Behandlungstermine aus. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitergehende Abklärungen hätte tätigen sollen. 4.5 Sodann war die Vorinstanz angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3) zur Frage der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das bulgarische Asylsystem und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde entsprechende Vorbringen geltend gemacht hat, in ihrem Entscheid nicht gehalten, zu diesem Punkt weitere Ausführungen zu machen. Weiter handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann, welcher letztmals im August 2022 ärztlich behandelt werden musste. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er als vulnerable Person zu betrachten ist. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz nähere Abklärungen aufgrund einer - in der Beschwerde behaupteten, aber nicht näher dargelegten - spezifischen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers vornimmt. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 31. März 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden am 30. August 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs vor, er sei in Bulgarien von der Polizei und anderen afghanischen Asylsuchenden geschlagen worden. Die Afghanen hätten ihn auch beschimpft und mit Vergewaltigungen gedroht. In der Beschwerdeeingabe wurde zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 6.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiter verneint das Bundesverwaltungsgericht trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge das Vorliegen von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verweist sodann insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht, prüft aber jeweils im Einzelfall, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem vermag die grundsätzliche Vermutung nicht umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 11.2 und E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1, je m.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf diverse Länderberichte nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien auf schwierige Umstände traf. Nach einer Rücküberstellung wird er aber nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 EU-Aufnahmerichtlinie). 6.4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit der Polizei sowie anderen afghanischen Flüchtlingen betrifft, kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Ankunft in Bulgarien tatsächlich Übergriffe erlebt hat. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, er sei aufgrund einzelner Zwischenfälle dort per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Es handelt sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einfordern. Auch wenn es subjektiv schwierig sein kann, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Beschimpfungen und Drohungen durch Afghanen. Auch in diesem Punkt wäre ihm zuzumuten, sich bei konkreten Hinweisen an die bulgarischen Sicherheitsbehörden zu wenden. 6.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss dem Verlaufsblatt von Medic-Help letztmals im August 2022 wegen (...) in ärztlicher Behandlung war, während ein (...) negativ ausfiel (vgl. Akte 27). Danach sind keine weiteren Beschwerden dokumentiert und es stehen keine Arztberichte aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführers die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 EU-Aufnahmerichtlinie). 6.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet hat.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Der am 28. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: