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E-1558/2023

E-1558/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Pt. 26). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid zu spät eröffnet und mithin die in Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG vorgesehene Frist verletzt. Zudem habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die von ihm in Bulgarien erlebte Gewalt sowie die veränderte Situation infolge des Ukrainekrieges nicht erwähnt habe und sich trotz klarer Indizien für eine drohende Kettenabschiebung und unmenschliche Behandlung mit Textbausteinen begnügte, die nicht zu überzeugen vermöchten (Beschwerde Pt. 18 ff.).

E. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG durch das Überschreiten der in Absatz 1 enthaltenen Frist beruft, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Ordnungsfrist handelt (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] BBl 2014 7991, S. 8076). Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Die vorliegende Überschreitung der Frist rechtfertigt sich mithin im Lichte der aktuellen Belastung der Asylbehörden ohne Weiteres. Dem Beschwerdeführer ist zudem durch die Fristüberschreitung kein Nachteil erwachsen, was dieser in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend macht (vgl. Beschwerde Pt. 18). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 4.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Die Verfügung enthält auch eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. März 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittel auf angeblich von ihm in Bulgarien erlebte Gewalt bezieht (Beschwerde Pt. 25), finden sich dazu in den vorinstanzlichen Akten - insbesondere im Protokoll des Dublin-Gesprächs - keine Hinweise, weshalb sich die Vorinstanz dazu offensichtlich nicht äussern konnte und musste. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet schliesslich noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 7. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 10. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden und die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Bulgarien ist - wie bereits oben festgestellt - erstellt. Es ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.

E. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2).

E. 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seinem Aufenthalt in Bulgarien keine Veranlassung. Auch die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem sowie auf ausländische Rechtsprechung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit dem Jahr 2016 tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender beruft, an der auch nach der Machtergreifung der Taliban festgehalten werde (Beschwerde Pt. 22 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem AIDA-Country Report: Bulgarien, Update 2022 vom März 2023 (S. 66) die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 14% respektive 35% betrugen, was eine signifikante Steigerung im Vergleich mit den - in der Beschwerde zitierten - problematischen Quoten der vorhergehenden Jahre bedeutet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in Bulgarien erlebte Gewalt erwähnt, wird dies nicht näher substantiiert und bleibt unbelegt (Beschwerde Pt. 9, 25, 30). Da der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorfälle im Dublin-Gespräch mit keinem Wort erwähnt hat, bestehen im Übrigen gewisse Zweifel, inwiefern er solche Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. Nach seiner Rücküberstellung nach Bulgarien wird der Beschwerdeführer indessen ohnehin - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden.

E. 7.6 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein, weshalb eine solche Situation offensichtlich nicht gegeben ist (SEM-Akte [...]).

E. 7.7 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 8.1 In Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt aus «humanitären Gründen», ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 9 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen.

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1558/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Isabel Skobierski, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 26. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs namentlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe von Anfang an in die Schweiz oder nach Deutschland reisen und nicht in Bulgarien bleiben wollen. Er habe keine Wahl gehabt, da es lediglich zwei Routen gegeben habe. Die Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden und er sei gezwungen gewesen, ein Asylgesuch zu stellen. In Bulgarien habe es sehr viele Verbrecher, Schlepper und gefährliche Leute gegeben, insbesondere im Camp. Er würde sein Leben nicht aufs Spiel setzen und nie wieder in eine solche Situation geraten wollen; die Zustände seien katastrophal gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, gesund zu sein. C. Am 7. Februar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten der Übernahme am 20. Februar 2023 zu. D. Mit am 13. März 2023 eröffneter Verfügung vom 9. März 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2023 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von der Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverhaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Pt. 26). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid zu spät eröffnet und mithin die in Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG vorgesehene Frist verletzt. Zudem habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die von ihm in Bulgarien erlebte Gewalt sowie die veränderte Situation infolge des Ukrainekrieges nicht erwähnt habe und sich trotz klarer Indizien für eine drohende Kettenabschiebung und unmenschliche Behandlung mit Textbausteinen begnügte, die nicht zu überzeugen vermöchten (Beschwerde Pt. 18 ff.). 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG durch das Überschreiten der in Absatz 1 enthaltenen Frist beruft, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Ordnungsfrist handelt (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] BBl 2014 7991, S. 8076). Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Die vorliegende Überschreitung der Frist rechtfertigt sich mithin im Lichte der aktuellen Belastung der Asylbehörden ohne Weiteres. Dem Beschwerdeführer ist zudem durch die Fristüberschreitung kein Nachteil erwachsen, was dieser in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend macht (vgl. Beschwerde Pt. 18). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Die Verfügung enthält auch eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. März 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittel auf angeblich von ihm in Bulgarien erlebte Gewalt bezieht (Beschwerde Pt. 25), finden sich dazu in den vorinstanzlichen Akten - insbesondere im Protokoll des Dublin-Gesprächs - keine Hinweise, weshalb sich die Vorinstanz dazu offensichtlich nicht äussern konnte und musste. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet schliesslich noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 7. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 10. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, Bulgarien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der bulgarischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden und die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Bulgarien ist - wie bereits oben festgestellt - erstellt. Es ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 6. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seinem Aufenthalt in Bulgarien keine Veranlassung. Auch die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem sowie auf ausländische Rechtsprechung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit dem Jahr 2016 tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender beruft, an der auch nach der Machtergreifung der Taliban festgehalten werde (Beschwerde Pt. 22 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem AIDA-Country Report: Bulgarien, Update 2022 vom März 2023 (S. 66) die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 14% respektive 35% betrugen, was eine signifikante Steigerung im Vergleich mit den - in der Beschwerde zitierten - problematischen Quoten der vorhergehenden Jahre bedeutet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in Bulgarien erlebte Gewalt erwähnt, wird dies nicht näher substantiiert und bleibt unbelegt (Beschwerde Pt. 9, 25, 30). Da der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorfälle im Dublin-Gespräch mit keinem Wort erwähnt hat, bestehen im Übrigen gewisse Zweifel, inwiefern er solche Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. Nach seiner Rücküberstellung nach Bulgarien wird der Beschwerdeführer indessen ohnehin - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 7.6 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein, weshalb eine solche Situation offensichtlich nicht gegeben ist (SEM-Akte [...]). 7.7 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8. 8.1 In Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt aus «humanitären Gründen», ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

9. Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: