Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (…) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 17. Ja- nuar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Am 25. Januar 2023 mandatierte er die zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 3. März 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, syrischer Staats- bürger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei 17 Jahre alt und habe im sechsten oder siebten Monat des Jahres 2016 beziehungsweise ungefähr 2019 die neunte Klasse (Sekundarschule) abgeschlossen. Danach habe er seinen Vater gelegentlich in der Landwirtschaft unterstützt und Vorbereitungs- kurse für das Gymnasium besucht. Vier Brüder und eine Schwester würden in der Schweiz leben und er wolle bei ihnen bleiben. Bezüglich seines Ge- sundheitszustandes gab er an, physisch gesund, jedoch psychisch ange- schlagen zu sein und unter Einschlafproblemen und Albträumen zu leiden und deswegen Schlaftabletten bekommen zu haben. Er reichte die Originale eines Zivilregisterauszugs und eines Geburts- scheins sowie die Kopie eines Familienregisterauszugs zu den Akten. Seine Identitätskarte sei ihm von den syrischen Behörden abgenommen worden. Einen Pass habe er nie besessen. E. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Altersangabe bestünden, weshalb eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde. F. F.a Am 16. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
D-2806/2023 Seite 3 Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F.b Die bulgarischen Behörden entsprachen dem Ersuchen am 23. März 2023 und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Na- men B._______, geboren am (…) 2001, registriert sei. G. Am 23. März 2023 bewilligte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Asylakten seiner vier sich in der Schweiz befindenden Brüder (N […], N […], N […], N […]). H. In einem Gutachten vom 28. März 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (…) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, wobei das Mindest- alter 19 Jahre betrage. Das angegebene Alter von 17 Jahren und zwei Mo- naten sei mit den Befunden nicht zu vereinbaren. I. I.a Mit Schreiben vom 5. April 2023 informierte das SEM den Beschwerde- führer über das Resultat des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS, mit einem Bestreitungs- vermerk auf den (…) 2001 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu, zur mut- masslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO und zur allfälligen Wegwei- sung nach Bulgarien das rechtliche Gehör. I.b In der Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte seine Rechtsver- treterin im Wesentlichen, von einer Altersanpassung im ZEMIS sei abzu- sehen. Entgegen der Angaben des SEM seien ihr die Asylakten der Brüder des Beschwerdeführers bisher nicht ausgehändigt worden, weshalb sie umgehend erneut Akteneinsicht beantrage. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) 2001 sei ein Bestreitungsvermerk anzubrin- gen und umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Bis zum Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens sei der Beschwerdeführer zudem in den UMA-Strukturen zu belassen. Es sei eine medizinische Abklärung, ins- besondere hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
D-2806/2023 Seite 4 vorzunehmen. Weiter sei gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylge- such einzutreten. Ebenfalls beantragte sie mit der Einleitung des Dublin- Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. J. Am 26. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Fotokopien seiner syri- schen Identitätskarte sowie seines Schulzeugnisses zu den Akten. K. Mit E-Mail vom 26. April 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme bereits am 23. März 2023 Akteneinsicht in die Asylakten seiner Brüder gewährt worden sei. L. Am 3. Mai 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (…) 2001 mit Bestreitungsvermerk. M. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellung- nahme ein. N. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (eröffnet am 9. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Än- derung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2001 (Dispositivzif- fer 2), sowie die Überstellung nach Bulgarien (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Wei- teren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). O. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziff. 1 sowie 2–5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ziff. 2 sei aufzuhe- ben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2006 anzupassen.
D-2806/2023 Seite 5 Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- zugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner wurde die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses beantragt. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2806/2023 Seite 6
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsda- tums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2830/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub- lin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4–6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen An- trag gestellt hat.
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit- gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
D-2806/2023 Seite 7 Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund- rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän- digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen völkerrechtliche Überstellungs- hindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 18. Oktober 2022 in Bulga- rien um Asyl nachgesucht hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Da die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme am 23. März 2023 explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens
– unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers – so- mit grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
D-2806/2023 Seite 8 machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Per- son (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 5.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Alter weder mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen noch im Rahmen der EB UMA glaubhaft machen können. Er habe angegeben, die originale Identitätskarte sei ihm von den heimatlichen Behörden abgenommen wor- den, als er sich fürs Gymnasium habe einschreiben wollen und den einge- reichten heimatlichen Dokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da diese in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten und nicht fäl- schungssicher seien. Weiter habe er in der EB UMA geltend gemacht, im Jahr 2011, mit sechs Jahren, eingeschult worden zu sein. Anschliessend habe er etwa neun Jahre lang die Schule besucht und diese ungefähr im Jahr 2016 beendet. Diese Aussagen seien in Bezug auf sein geltend ge- machtes Alter äusserst widersprüchlich und er habe diese Angaben erst korrigiert, als er auf die Widersprüchlichkeit angesprochen worden sei. In Bulgarien sei er mit dem Geburtsdatum (…) 2001 registriert worden, was er ebenfalls nicht überzeugend habe erklären können. Aus den Asylakten seiner vier Brüder sei zudem übereinstimmend zu entnehmen, dass er am (…) 2001 geboren sei. Auf dem im Rahmen seines Asylverfahrens einge- reichten Familienregisterauszug seines Bruders (N […]), sei der Be- schwerdeführer mit Geburtsdatum (…) 2001 erfasst. Bemerkenswerter- weise würden sämtliche der ursprünglich angegebenen Geburtsdaten übereinstimmend auf ein Lebensalter von 22 Jahren schliessen lassen. Auch das aufgrund der genannten Zweifel an der geltend gemachten Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers angeordnete Altersgutachten komme zum Schluss, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet habe und von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden könne. Vorliegend sei das Altersgutachten als ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Die gemachten Ausführun- gen anlässlich der Stellungnahme würden an den Einschätzungen des SEM, dass er seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend habe glaubhaft machen können, nichts zu ändern vermögen.
D-2806/2023 Seite 9
E. 5.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, sein angegebenes Geburts- datum stimme mit den eingereichten Identitätsdokumenten (Geburtsur- kunde und Zivilregisterauszug im Original, sowie Kopien des Familienre- gisterauszuges) überein. Diesen habe die Vorinstanz pauschal einen ge- ringen Beweiswert zugesprochen und habe sie als nicht fälschungssicher deklariert. Dazu habe sie insbesondere seine Aussage, alle Menschen, welche behaupteten, Papiere aus Syrien beschaffen zu können, würden lügen, aus dem Kontext gerissen. Diese beziehe sich auf das Beschaffen von Beweismitteln zu den Asylgründen und nicht von Identitätsdokumen- ten. Seine Identitätskarte sei ihm zwar von den syrischen Behörden abge- nommen worden, was ihn jedoch nicht daran hindere, eine vorher aufge- nommene Kopie derselben einreichen zu können und keinesfalls als wider- sprüchlich zu interpretieren sei. Weiter habe die Vorinstanz dem vermeint- lichen Widerspruch zum Jahr seines Schulabschlusses in der EB UMA un- verhältnismässig viel Gewicht beigemessen, insbesondere zumal er seine Aussage noch im Verlauf des Gesprächs richtiggestellt habe. Bezüglich der anderslautenden Registrierung seines Geburtsdatums in Bulgarien lägen der Vorinstanz keine Informationen zum Einzelfall vor und es sei zudem notorisch, dass die Registrierung häufig ungenau geschehe und das bul- garische Asylsystem diverse Mängel aufweise. So sei ihm bei der Regist- rierung der Personendaten auch kein passender Dolmetscher zur Verfü- gung gestanden, welcher seinen Dialekt gesprochen habe. Was die Anga- ben seiner Brüder in ihren damaligen Asylverfahren bezüglich seines Ge- burtsdatums angehe, sei die Diskrepanz aufgrund des grossen Zeitablaufs weder für ihn noch für die Vorinstanz nachzuvollziehen. Es sei jedoch nicht logisch, weshalb seinem eingereichten Familienregisterauszug praktisch jeder Beweiswert abgesprochen würde, der vor elf Jahren eingereichte Auszug seines Bruders jedoch sein exaktes Geburtsdatum enthalten solle. Das Altersgutachten sei aufgrund der mehrfachen Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit als unverhältnismässiger Eingriff in seine Grundrechte und als gesetzeswidrig zu qualifizieren und somit nicht verwertbar. Weiter basiere das Altersgutachten auf Studien, welche weder aktuell seien noch die mögliche Abweichung bei Menschen mit anderer Ethnie gebührend be- rücksichtigten. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Mindestalter von 19.0 Jahren und ein mittleres Alter von 22.9 Jahren (plus und minus 1.8 Jahren) ergeben. Die zahnärztliche Untersuchung gebe lediglich ein Mindestalter (16 Jahre), jedoch keine Altersspanne an. Es sei davon auszugehen, dass keine Überlappung der Alterspannen aus beiden Untersuchungsmethoden vorliege, was medizinisch jedoch nicht plausibel erklärt werden könne. Das Gutachten könne somit höchstens als schwaches bis fragliches, und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen, als starkes Indiz gewertet werden.
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E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.4.2 Zunächst ist bezüglich der widersprüchlichen Angaben des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt des letzten Schulbesuchs festzuhalten, dass er diese zwar auf Nachfrage korrigiert hat. Er habe im Jahr 2016 die Primarschule, also das sechste Schuljahr abgeschlossen und erst unge- fähr im Jahr 2019, mit etwa 14 Jahren, die neunte Klasse beendet (vgl. SEM-act. 20/09 Ziff. 1.17.04 und 8.01). Diese Erklärungen sind jedoch nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen.
E. 5.4.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Dies gilt insbesondere für die eingereichten Kopien (Familienregisterauszug, sy- rische Identitätskarte, Schulzeugnis) aber auch für die Originaldokumente, welche lediglich über einen Stempel verfügen (Geburtsschein, Zivilregis- terauszug). Darüber hinaus ist allgemein bekannt und wurde vom Bundes- verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten – auch formell echte Dokumente – käuflich erworben werden können, weshalb die Beweiskraft entsprechender Doku- mente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. als Beispiel vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2 m.w.H.; D-6873/2018 vom
E. 5.4.4 Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die bulgarischen Be- hörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben als volljährige Person hätten registrieren sollen. Bulgarien hat das Wiederaufnahme- ersuchen der Vorinstanz akzeptiert und somit ihre Einschätzung zur Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers geteilt.
E. 5.4.5 Ebenso wenig konnte er erklären, weshalb seine vier sich in der Schweiz befindenden Brüder im Rahmen ihrer Asylverfahren allesamt an- gegeben hatten, der Beschwerdeführer sei am (…) 2001 geboren. Der blosse Hinweis auf den langen Zeitablauf seit den jeweiligen Verfahren der
D-2806/2023 Seite 12 Brüder und die Tatsache, dass Geburtsdaten in Ländern wie Syrien keine grosse Bedeutung zukämen, vermag nicht zu überzeugen. Ferner hat das SEM – entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift – dem eingereich- ten Familienregisterauszug des Beschwerdeführers nicht jeglichen Be- weiswert abgesprochen, dafür dem des Bruders ohne weiteres Glauben geschenkt. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Indi- zien eine Gesamtabwägung vorgenommen und aufgrund der Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit eine Altersabklärung vornehmen lassen.
E. 5.4.6 Nach dem Gesagten bestanden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 f.) bereits zum Ende der EB UMA Hinweise ge- mäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeits- alter erreicht hat. Mithin ist die Veranlassung des Altersgutachten durch das SEM nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung informiert, ebenso wurde ihm zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljäh- rigkeit das rechtliche Gehör gewährt.
E. 5.4.7 Gemäss BVGE 2018 VI/3 stellen medizinische Altersabklärungen
– je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vor- liegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analy- sen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die beiden Alterspannen nicht überlappen würden, sind die genannten Voraussetzun- gen vorliegend gegeben. So weisen gemäss dem Gutachten vom 28. März 2023 die Wachstumsfugen der medialen Schlüsselbeinepiphysen bereits ein Stadium 3c auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von 22.9 Jahren (plus und minus 1.8 Jahre) beziehungsweise einem Mindest- alter von 19 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vorständig abgeschlossenes Wurzelwachstums der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten festgestellt, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den Weisheitszähnen fand sich ein Mineralisati- onsstadium H, was ebenfalls einem vollständigen Abschluss des Wurzel- wachstums entspreche. Deswegen könne nur noch ein Mindestalter ange- geben werden, was bei 17 Jahren, respektive bei 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa liege. Die Frage der Überlappung der Altersspannen lässt sich anhand des angegebenen Durchschnittsalters
D-2806/2023 Seite 13 (nebst Abweichungen) für den jeweiligen Weisheitszahn (als Teil der Al- tersspanne) und des angegebenen Mindest- und Durchschnittsalters im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse eruieren (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.3). Dass aufgrund des bereits vollständig abgeschlossenen Wurzelwachstums der Zähne inklusive Weis- heitszähne nur ein Mindest- und kein Durchschnittsalter festgestellt werden konnte, lässt – entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift – nicht auf eine fehlende Überlappung der Altersspannen schliessen. Demnach sind die Resultate mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr von 2006 nicht zu vereinbaren, jedoch mit dem mutmasslichen Geburtsjahr von 2001. Vorliegend liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach das Altersgutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft er- stellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2). Ebenfalls basiert es auf mehreren Einzeluntersuchungen, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird und ihm eine erhebliche Beweis- kraft beizumessen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Insgesamt ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts das vorliegende Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljäh- rigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 5.4.8 Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig- keit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. So sind darüber hinaus die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.5 Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Be- rücksichtigung aller Indizien nicht gelungen ist, die geltend gemachte Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraus- setzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 5 f.) nicht gegeben. An der grundsätz- lichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prü- fenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
D-2806/2023 Seite 14 6. 6.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulga- rien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psycholo- gischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinanderge- setzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Auf- nahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulga- rien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsge- richt – trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegs- flüchtlinge – praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgari- schen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom
E. 6.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst im Rahmen der Stellungnahme vom 21. April 2023 geltend gemachten Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden und die erst im Rahmen der Beschwerdeschrift erwähnte mehrmonatige Gefangenschaft in den Händen eines Schleppers vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.3 Gleiches gilt für die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem; auch sie sind nicht geeignet, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Es sind keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO erkennbar, weshalb für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens kein Anlass besteht.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und in die Beine gekickt, unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung.
E. 7.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar hatte der Beschwerdeführer an der EB UMA vorgebracht, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe seit Monaten Probleme, einzuschlafen und leide an Albträumen, seit er aus der Haft in Syrien entlassen worden sei (vgl. SEM-act. 20/9, 8.02). Gemäss den medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung leide er an einer Allergie unbekannten Ursprungs, wodurch sein Hals rot werde und jucke (vgl. SEM-act. 26/1, 2.). Aus der medizinischen Erstkonsultation (MEK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Juckreiz leidet, sowie an Muskelschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Schwächegefühl. Ebenfalls gab er diesbezüglich erneut an, unter Schlafproblemen, Ängsten und Albträumen zu leiden. Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes geht hervor, dass er daraufhin zwei Scabiesbehandlungen erhalten hat, ansonsten jedoch nie wegen einer körperlichen oder psychischen Beschwerde vorstellig wurde (vgl. SEM-act. 37/3). Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.4 Der bereits vorinstanzlich - und auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte - Umstand, er wolle bei seinen vier Brüdern und seiner Schwester in der Schweiz verbleiben, weil er auf ihre Hilfe angewiesen sei, ändert daran nichts (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023, Ziff. II, S. 11). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Zudem haben er und seine Geschwister offensichtlich getrennt voneinander ihre Heimat verlassen und konnte er den Weg nach Europa allein bewerkstelligen. Von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis ist somit nicht auszugehen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM vorliegen.
E. 8 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 September 2021 E. 6.2.2). Formell echten amtlichen Dokumenten ist nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachvortrags eingereicht werden, was vor- liegend nicht der Fall ist. Zu weiteren Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass der Beschwer- deführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Iden- titätskarte zu den Akten reichte, welche ihm gemäss seinen Angaben zuvor von den syrischen Behörden abgenommen worden sei. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm einge- wendet – die Kopie bereits vorher angefertigt hatte. Es erstaunt jedoch sehr, weshalb er die Existenz dieser Kopie an der EB UMA nicht erwähnte
D-2806/2023 Seite 11 respektive im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht einreichte, zumal er, zu seiner Identitätskarte und anderen Ausweispapieren befragt, angab, ein Foto seines Familienregisterauszuges auf dem Telefon gespeichert zu ha- ben (vgl. SEM-act. 20/9 Ziff. 4.03 und 4.04). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die angefochtene Verfügung sei auf Basis eines unvollständig erstellten Sachverhalts ergan- gen, indem die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht ausrei- chend gewürdigt habe, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhal- ten: Das SEM hat sich in seinem Entscheid mit der vorgebrachten Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und hin- reichend begründet, weshalb an dem vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Alter Zweifel bestünden. Somit konnte es unter den gegebenen Umständen darauf verzichten, die Originale der beiden Dokumente (Ge- burtsurkunde und Zivilregisterauszug) einer Echtheitsprüfung zu unterzie- hen, zumal von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ge- wesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom 11. November 2022 betraf im Übrigen eine Situation, in welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht sachgemäss anzufechten und ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Mit dieser Rüge vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts dar.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst im Rahmen der Stellungnahme vom 21. April 2023 geltend gemachten Misshandlungen durch die bulgari- schen Behörden und die erst im Rahmen der Beschwerdeschrift erwähnte
D-2806/2023 Seite 15 mehrmonatige Gefangenschaft in den Händen eines Schleppers vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Gleiches gilt für die Verweise auf Berichte verschiedener Organisatio- nen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem; auch sie sind nicht geeignet, die Vermutung der Einhaltung der völkerrecht- lichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Es sind keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO erkennbar, weshalb für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens kein Anlass besteht. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein ein- klagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und in die Beine gekickt, unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zu- gang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensricht- linie verweigern. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuwei- sen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulga- rien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit aus-
D-2806/2023 Seite 16 zugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich – allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort – an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen nega- tiven erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Ver- fügung. 7.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückführung von Perso- nen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar hatte der Beschwerdeführer an der EB UMA vorgebracht, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe seit Monaten Probleme, einzuschlafen und leide an Albträumen, seit er aus der Haft in Syrien entlassen worden sei (vgl. SEM-act. 20/9, 8.02). Gemäss den medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung leide er an einer Allergie unbekannten Ursprungs, wodurch sein Hals rot werde und jucke (vgl. SEM-act. 26/1, 2.). Aus der medizinischen Erstkonsultation (MEK) geht hervor, dass der Beschwerde- führer unter Juckreiz leidet, sowie an Muskelschmerzen, Abgeschlagen- heit, Müdigkeit und Schwächegefühl. Ebenfalls gab er diesbezüglich erneut an, unter Schlafproblemen, Ängsten und Albträumen zu leiden. Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes geht hervor, dass er daraufhin zwei Scabiesbehandlungen erhalten hat, ansonsten jedoch nie wegen einer kör- perlichen oder psychischen Beschwerde vorstellig wurde (vgl. SEM- act. 37/3). Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerde- führers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheits- zustands im Sinne der Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitglied- staaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmericht-
D-2806/2023 Seite 17 linie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerde- führer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli- nie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, würden – falls nötig – den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Be- hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4 Der bereits vorinstanzlich – und auf Beschwerdeebene erneut vorge- brachte – Umstand, er wolle bei seinen vier Brüdern und seiner Schwester in der Schweiz verbleiben, weil er auf ihre Hilfe angewiesen sei, ändert daran nichts (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023, Ziff. II, S. 11). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass volljährige Geschwister nicht zur Kernfa- milie gehören. Zudem haben er und seine Geschwister offensichtlich ge- trennt voneinander ihre Heimat verlassen und konnte er den Weg nach Europa allein bewerkstelligen. Von einem relevanten Abhängigkeitsver- hältnis ist somit nicht auszugehen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine Anhaltspunkte für eine geset- zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM vorliegen. 8. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlas- sung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Sube- ventualbegehrens. 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
D-2806/2023 Seite 18 allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Ge- währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit su- perprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2023 angeordnete Vollzugs- stopp fällt dahin. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2806/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien zum Gegenstand hat.
- Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-2830/2023 behandelt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2806/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (...) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 17. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Am 25. Januar 2023 mandatierte er die zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 3. März 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei 17 Jahre alt und habe im sechsten oder siebten Monat des Jahres 2016 beziehungsweise ungefähr 2019 die neunte Klasse (Sekundarschule) abgeschlossen. Danach habe er seinen Vater gelegentlich in der Landwirtschaft unterstützt und Vorbereitungskurse für das Gymnasium besucht. Vier Brüder und eine Schwester würden in der Schweiz leben und er wolle bei ihnen bleiben. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, physisch gesund, jedoch psychisch angeschlagen zu sein und unter Einschlafproblemen und Albträumen zu leiden und deswegen Schlaftabletten bekommen zu haben. Er reichte die Originale eines Zivilregisterauszugs und eines Geburtsscheins sowie die Kopie eines Familienregisterauszugs zu den Akten. Seine Identitätskarte sei ihm von den syrischen Behörden abgenommen worden. Einen Pass habe er nie besessen. E. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Altersangabe bestünden, weshalb eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde. F. F.a Am 16. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F.b Die bulgarischen Behörden entsprachen dem Ersuchen am 23. März 2023 und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Namen B._______, geboren am (...) 2001, registriert sei. G. Am 23. März 2023 bewilligte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Asylakten seiner vier sich in der Schweiz befindenden Brüder (N [...], N [...], N [...], N [...]). H. In einem Gutachten vom 28. März 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (...) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, wobei das Mindestalter 19 Jahre betrage. Das angegebene Alter von 17 Jahren und zwei Monaten sei mit den Befunden nicht zu vereinbaren. I. I.a Mit Schreiben vom 5. April 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS, mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) 2001 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu, zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO und zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien das rechtliche Gehör. I.b In der Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen, von einer Altersanpassung im ZEMIS sei abzusehen. Entgegen der Angaben des SEM seien ihr die Asylakten der Brüder des Beschwerdeführers bisher nicht ausgehändigt worden, weshalb sie umgehend erneut Akteneinsicht beantrage. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) 2001 sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen und umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sei der Beschwerdeführer zudem in den UMA-Strukturen zu belassen. Es sei eine medizinische Abklärung, insbesondere hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorzunehmen. Weiter sei gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten. Ebenfalls beantragte sie mit der Einleitung des Dublin-Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. J. Am 26. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Fotokopien seiner syrischen Identitätskarte sowie seines Schulzeugnisses zu den Akten. K. Mit E-Mail vom 26. April 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme bereits am 23. März 2023 Akteneinsicht in die Asylakten seiner Brüder gewährt worden sei. L. Am 3. Mai 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2001 mit Bestreitungsvermerk. M. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (eröffnet am 9. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2001 (Dispositivziffer 2), sowie die Überstellung nach Bulgarien (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). O. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziff. 1 sowie 2-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ziff. 2 sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2830/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 18. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Da die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme am 23. März 2023 explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 5.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Alter weder mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen noch im Rahmen der EB UMA glaubhaft machen können. Er habe angegeben, die originale Identitätskarte sei ihm von den heimatlichen Behörden abgenommen worden, als er sich fürs Gymnasium habe einschreiben wollen und den eingereichten heimatlichen Dokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da diese in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten und nicht fälschungssicher seien. Weiter habe er in der EB UMA geltend gemacht, im Jahr 2011, mit sechs Jahren, eingeschult worden zu sein. Anschliessend habe er etwa neun Jahre lang die Schule besucht und diese ungefähr im Jahr 2016 beendet. Diese Aussagen seien in Bezug auf sein geltend gemachtes Alter äusserst widersprüchlich und er habe diese Angaben erst korrigiert, als er auf die Widersprüchlichkeit angesprochen worden sei. In Bulgarien sei er mit dem Geburtsdatum (...) 2001 registriert worden, was er ebenfalls nicht überzeugend habe erklären können. Aus den Asylakten seiner vier Brüder sei zudem übereinstimmend zu entnehmen, dass er am (...) 2001 geboren sei. Auf dem im Rahmen seines Asylverfahrens eingereichten Familienregisterauszug seines Bruders (N [...]), sei der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) 2001 erfasst. Bemerkenswerterweise würden sämtliche der ursprünglich angegebenen Geburtsdaten übereinstimmend auf ein Lebensalter von 22 Jahren schliessen lassen. Auch das aufgrund der genannten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angeordnete Altersgutachten komme zum Schluss, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden könne. Vorliegend sei das Altersgutachten als ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Die gemachten Ausführungen anlässlich der Stellungnahme würden an den Einschätzungen des SEM, dass er seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend habe glaubhaft machen können, nichts zu ändern vermögen. 5.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, sein angegebenes Geburtsdatum stimme mit den eingereichten Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde und Zivilregisterauszug im Original, sowie Kopien des Familienregisterauszuges) überein. Diesen habe die Vorinstanz pauschal einen geringen Beweiswert zugesprochen und habe sie als nicht fälschungssicher deklariert. Dazu habe sie insbesondere seine Aussage, alle Menschen, welche behaupteten, Papiere aus Syrien beschaffen zu können, würden lügen, aus dem Kontext gerissen. Diese beziehe sich auf das Beschaffen von Beweismitteln zu den Asylgründen und nicht von Identitätsdokumenten. Seine Identitätskarte sei ihm zwar von den syrischen Behörden abgenommen worden, was ihn jedoch nicht daran hindere, eine vorher aufgenommene Kopie derselben einreichen zu können und keinesfalls als widersprüchlich zu interpretieren sei. Weiter habe die Vorinstanz dem vermeintlichen Widerspruch zum Jahr seines Schulabschlusses in der EB UMA unverhältnismässig viel Gewicht beigemessen, insbesondere zumal er seine Aussage noch im Verlauf des Gesprächs richtiggestellt habe. Bezüglich der anderslautenden Registrierung seines Geburtsdatums in Bulgarien lägen der Vorinstanz keine Informationen zum Einzelfall vor und es sei zudem notorisch, dass die Registrierung häufig ungenau geschehe und das bulgarische Asylsystem diverse Mängel aufweise. So sei ihm bei der Registrierung der Personendaten auch kein passender Dolmetscher zur Verfügung gestanden, welcher seinen Dialekt gesprochen habe. Was die Angaben seiner Brüder in ihren damaligen Asylverfahren bezüglich seines Geburtsdatums angehe, sei die Diskrepanz aufgrund des grossen Zeitablaufs weder für ihn noch für die Vorinstanz nachzuvollziehen. Es sei jedoch nicht logisch, weshalb seinem eingereichten Familienregisterauszug praktisch jeder Beweiswert abgesprochen würde, der vor elf Jahren eingereichte Auszug seines Bruders jedoch sein exaktes Geburtsdatum enthalten solle. Das Altersgutachten sei aufgrund der mehrfachen Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit als unverhältnismässiger Eingriff in seine Grundrechte und als gesetzeswidrig zu qualifizieren und somit nicht verwertbar. Weiter basiere das Altersgutachten auf Studien, welche weder aktuell seien noch die mögliche Abweichung bei Menschen mit anderer Ethnie gebührend berücksichtigten. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Mindestalter von 19.0 Jahren und ein mittleres Alter von 22.9 Jahren (plus und minus 1.8 Jahren) ergeben. Die zahnärztliche Untersuchung gebe lediglich ein Mindestalter (16 Jahre), jedoch keine Altersspanne an. Es sei davon auszugehen, dass keine Überlappung der Alterspannen aus beiden Untersuchungsmethoden vorliege, was medizinisch jedoch nicht plausibel erklärt werden könne. Das Gutachten könne somit höchstens als schwaches bis fragliches, und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen, als starkes Indiz gewertet werden. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4.2 Zunächst ist bezüglich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des letzten Schulbesuchs festzuhalten, dass er diese zwar auf Nachfrage korrigiert hat. Er habe im Jahr 2016 die Primarschule, also das sechste Schuljahr abgeschlossen und erst ungefähr im Jahr 2019, mit etwa 14 Jahren, die neunte Klasse beendet (vgl. SEM-act. 20/09 Ziff. 1.17.04 und 8.01). Diese Erklärungen sind jedoch nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen. 5.4.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Dies gilt insbesondere für die eingereichten Kopien (Familienregisterauszug, syrische Identitätskarte, Schulzeugnis) aber auch für die Originaldokumente, welche lediglich über einen Stempel verfügen (Geburtsschein, Zivilregisterauszug). Darüber hinaus ist allgemein bekannt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - auch formell echte Dokumente - käuflich erworben werden können, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. als Beispiel vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2 m.w.H.; D-6873/2018 vom 10. September 2021 E. 6.2.2). Formell echten amtlichen Dokumenten ist nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachvortrags eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu weiteren Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, welche ihm gemäss seinen Angaben zuvor von den syrischen Behörden abgenommen worden sei. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm eingewendet - die Kopie bereits vorher angefertigt hatte. Es erstaunt jedoch sehr, weshalb er die Existenz dieser Kopie an der EB UMA nicht erwähnte respektive im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht einreichte, zumal er, zu seiner Identitätskarte und anderen Ausweispapieren befragt, angab, ein Foto seines Familienregisterauszuges auf dem Telefon gespeichert zu haben (vgl. SEM-act. 20/9 Ziff. 4.03 und 4.04). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die angefochtene Verfügung sei auf Basis eines unvollständig erstellten Sachverhalts ergangen, indem die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt habe, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Das SEM hat sich in seinem Entscheid mit der vorgebrachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter Zweifel bestünden. Somit konnte es unter den gegebenen Umständen darauf verzichten, die Originale der beiden Dokumente (Geburtsurkunde und Zivilregisterauszug) einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, zumal von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom 11. November 2022 betraf im Übrigen eine Situation, in welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht sachgemäss anzufechten und ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Mit dieser Rüge vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. 5.4.4 Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben als volljährige Person hätten registrieren sollen. Bulgarien hat das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz akzeptiert und somit ihre Einschätzung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. 5.4.5 Ebenso wenig konnte er erklären, weshalb seine vier sich in der Schweiz befindenden Brüder im Rahmen ihrer Asylverfahren allesamt angegeben hatten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2001 geboren. Der blosse Hinweis auf den langen Zeitablauf seit den jeweiligen Verfahren der Brüder und die Tatsache, dass Geburtsdaten in Ländern wie Syrien keine grosse Bedeutung zukämen, vermag nicht zu überzeugen. Ferner hat das SEM - entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift - dem eingereichten Familienregisterauszug des Beschwerdeführers nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen, dafür dem des Bruders ohne weiteres Glauben geschenkt. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Indizien eine Gesamtabwägung vorgenommen und aufgrund der Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit eine Altersabklärung vornehmen lassen. 5.4.6 Nach dem Gesagten bestanden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 f.) bereits zum Ende der EB UMA Hinweise gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht hat. Mithin ist die Veranlassung des Altersgutachten durch das SEM nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung informiert, ebenso wurde ihm zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit das rechtliche Gehör gewährt. 5.4.7 Gemäss BVGE 2018 VI/3 stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die beiden Alterspannen nicht überlappen würden, sind die genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben. So weisen gemäss dem Gutachten vom 28. März 2023 die Wachstumsfugen der medialen Schlüsselbeinepiphysen bereits ein Stadium 3c auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von 22.9 Jahren (plus und minus 1.8 Jahre) beziehungsweise einem Mindestalter von 19 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vorständig abgeschlossenes Wurzelwachstums der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten festgestellt, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den Weisheitszähnen fand sich ein Mineralisationsstadium H, was ebenfalls einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Deswegen könne nur noch ein Mindestalter angegeben werden, was bei 17 Jahren, respektive bei 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa liege. Die Frage der Überlappung der Altersspannen lässt sich anhand des angegebenen Durchschnittsalters (nebst Abweichungen) für den jeweiligen Weisheitszahn (als Teil der Altersspanne) und des angegebenen Mindest- und Durchschnittsalters im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse eruieren (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.3). Dass aufgrund des bereits vollständig abgeschlossenen Wurzelwachstums der Zähne inklusive Weisheitszähne nur ein Mindest- und kein Durchschnittsalter festgestellt werden konnte, lässt - entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift - nicht auf eine fehlende Überlappung der Altersspannen schliessen. Demnach sind die Resultate mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr von 2006 nicht zu vereinbaren, jedoch mit dem mutmasslichen Geburtsjahr von 2001. Vorliegend liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach das Altersgutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2). Ebenfalls basiert es auf mehreren Einzeluntersuchungen, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird und ihm eine erhebliche Beweiskraft beizumessen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Insgesamt ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.4.8 Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. So sind darüber hinaus die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). 5.5 Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Indizien nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 5 f.) nicht gegeben. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst im Rahmen der Stellungnahme vom 21. April 2023 geltend gemachten Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden und die erst im Rahmen der Beschwerdeschrift erwähnte mehrmonatige Gefangenschaft in den Händen eines Schleppers vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Gleiches gilt für die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem; auch sie sind nicht geeignet, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Es sind keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO erkennbar, weshalb für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens kein Anlass besteht. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und in die Beine gekickt, unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. 7.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar hatte der Beschwerdeführer an der EB UMA vorgebracht, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe seit Monaten Probleme, einzuschlafen und leide an Albträumen, seit er aus der Haft in Syrien entlassen worden sei (vgl. SEM-act. 20/9, 8.02). Gemäss den medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung leide er an einer Allergie unbekannten Ursprungs, wodurch sein Hals rot werde und jucke (vgl. SEM-act. 26/1, 2.). Aus der medizinischen Erstkonsultation (MEK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Juckreiz leidet, sowie an Muskelschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Schwächegefühl. Ebenfalls gab er diesbezüglich erneut an, unter Schlafproblemen, Ängsten und Albträumen zu leiden. Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes geht hervor, dass er daraufhin zwei Scabiesbehandlungen erhalten hat, ansonsten jedoch nie wegen einer körperlichen oder psychischen Beschwerde vorstellig wurde (vgl. SEM-act. 37/3). Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4 Der bereits vorinstanzlich - und auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte - Umstand, er wolle bei seinen vier Brüdern und seiner Schwester in der Schweiz verbleiben, weil er auf ihre Hilfe angewiesen sei, ändert daran nichts (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023, Ziff. II, S. 11). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Zudem haben er und seine Geschwister offensichtlich getrennt voneinander ihre Heimat verlassen und konnte er den Weg nach Europa allein bewerkstelligen. Von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis ist somit nicht auszugehen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM vorliegen.
8. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-2830/2023 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter