Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 30. Dezember 2016 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Oktober 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten seit Beginn der Unruhen in Syrien bis zur Ausreise in Afrin gelebt. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der neunten Klasse als Damenschneider gearbeitet und nach Beginn des Krieges als Transporteur und Verkäufer von Wasser aus einem Tankwagen. Aus dem regulären Militärdienst sei er im September 1998 entlassen worden. In der BzP machte er geltend, er habe Syrien verlassen, da er von den syrischen Behörden in den Reservedienst hätte eingezogen werden können. Ein Freund seines Vaters mit Verbindungen zur Armee habe seinen Vater über eine bevorstehende Aufforderung zur Leistung von Reservedienst informiert und ihm deshalb zur Ausreise geraten. In der vertieften Anhörung gab er an, er sei ausgereist, weil er in den Reservedienst einberufen worden sei. Als er seinen Führerausweis in Aleppo habe erneuern lassen wollen, sei er auf dem Weg an einem Kontrollposten der Regierung festgehalten, beleidigt und geschlagen worden. Man habe ihm dort erklärt, er werde wegen des Reservedienstes gesucht. Wenn er einen bestimmten Betrag bezahle, werde er aber freigelassen. Er habe deshalb seinen Vater angerufen und diesen gebeten, das Geld zu beschaffen, indem er eine Halskette seiner Frau (der Beschwerdeführerin) verkaufe. Nachdem sein Vater am folgenden Tag eine Geldsumme überbracht habe, sei er freigelassen worden und nach Afrin zurückgekehrt. Zwei bis drei Monate nach diesem Vorfall habe ein Kollege des Vaters gesagt, der Beschwerdeführer würde wegen des Militärdienstes gesucht. Eine persönliche Aufforderung zum Reservedienst habe es nicht gegeben, da Afrin nicht von den Behörden des Regimes kontrolliert gewesen sei. Auch habe es in den nächsten zweieinhalb bis drei Jahren bis zur Ausreise keine weiteren Vorfälle mehr gegeben, da er nicht mehr nach Aleppo gereist sei und die Regierung in Afrin nicht präsent gewesen sei. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den YPG (Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Diese seien einmal in seiner Abwesenheit aufgetaucht und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Aus diesen Gründen und weil er sich als syrischer Kurde erniedrigt gefühlt habe sowie wegen des Krieges habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe ebenfalls während neun Jahren die Schule besucht, nach der Heirat habe sie als Hausfrau und Mutter gelebt. In der BzP machte sie geltend, ihr Mann laufe Gefahr, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, wahrscheinlich werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Dies habe ihr Schwiegervater, der pensionierter Polizist sei, gesagt. Auf Nachfrage hin erklärte sie, er sei nie gesucht worden, aber wenn die Behörden ihn sehen würden, würden sie ihn verhaften. Anlässlich der Anhörung gab sie an, der Beschwerdeführer sei eines Tages auf dem Weg nach Aleppo festgenommen worden. Sie habe am Abend einen Anruf von ihm erhalten, mit welchem er sie angewiesen habe, Geld zu besorgen. Am folgenden Tag sei ihr Schwiegervater gekommen und mit dem Geld aus der Veräusserung ihrer Halskette sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. In Afrin seien Bomben gefallen und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Ausserdem seien Leute der YPG gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Auch den zwölfjährigen Sohn hätten diese später mitnehmen wollen, da dieser aber gerade operiert worden sei, hätten sie dessen Mitnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch der älteste Sohn der Beschwerdeführenden machte geltend, es seien zwei Mal Leute der YPG gekommen, das erste Mal, um die Namen aufzunehmen und das zweite Mal, um ihn mitzunehmen, was aber aufgrund seiner Operation kurz zuvor nicht möglich gewesen sei. Anlässlich der Anhörung reichten die Beschwerdeführenden unter ande-rem eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu den Akten, ausgestellt am 28. Februar 2015. Dieser lässt sich entnehmen, dass bei einem Nichterscheinen innert 15 Tagen von einer Desertion aus dem Militärdienst ausgegangen werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Dokument auf Nachfrage hin beim Rekrutierungsbüro erhalten, ungefähr im April 2018. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 7. November 2018 erliess das SEM eine neue Verfügung identischen Inhalts, welche jene vom 31. Oktober 2018 ersetzt, da es bei der ersten Verfügung nur eines der drei Kinder der Beschwerdeführenden aufgenommen hatte. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Dezem-ber 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gutheissung der Asylgesuche, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. November 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrich-terin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 hielt das SEM an seiner Ver-fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 informierte der neue Rechtsvertreter unter Einreichung einer Vollmacht über die Übernahme des Mandats und bat um Zustellung aller Korrespondenz an ihn.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Aus-führungen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer einmal auf dem Weg nach Aleppo festgenommen worden und erst am folgenden Tag nach einer Geldzahlung freigelassen worden sei, könne nicht geglaubt werden, da es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handle, welches aber anlässlich der BzP nicht erwähnt worden sei. Zusätzliche Zweifel an einer Festnahme würden dadurch auftreten, dass die Beschwerdeführenden während der BzP auf die Frage, ob sie in ihrem Heimatland je Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt hätten, mit «Nein» geantwortet hätten. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahme und die Zeit auf dem Kontrollposten trotz Nachfragen oberflächlich, schematisch und undifferenziert ausgefallen. Auch der zeitliche Ablauf ergebe keinen Sinn. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei etwa Ende 2013 von einem Freund über die Einberufung in den Reservedienst informiert worden. Der Vorfall am Kontrollposten sei zweieinhalb oder drei Jahre vor der Ausreise im September 2016 geschehen, also Herbst 2013 / Anfang 2014. Ferner habe er geltend gemacht, das Ausstellungsdatum der Einberufung zum Reservedienst (28. Februar 2015) sei das Datum, ab welchem er gesucht worden sei. Dies stimme nicht überein. Auch die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht indem sie vorgebracht habe, ihr Mann sei seit drei Jahren wegen des Reservedienstes gesucht worden, auf Nachfrage hin dann aber geltend gemacht habe, er sei nie gesucht worden, aber wenn die Behörden ihn sehen würden, würden sie ihn verhaften. Auch sie habe den Vorfall am Kontrollposten anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auf Nachfragen zu diesem Vorfall habe sie sodann auffallend knapp und ausweichend geantwortet. Die oberflächlichen und unpersönlichen Schilderungen würden darauf schliessen lassen, dass es sich dabei nicht um etwas wirklich Erlebtes, sondern um einen konstruierten Sachverhalt handle. Zum Vorbringen der Rekrutierungsversuche durch die YPG führte die Vorinstanz aus, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Rekrutierung durch YPG-Angehörige nicht asylrelevant sei, zumal eine solche grundsätzlich an den Wohnort, das Geschlecht und das Alter der Betroffenen und nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpfe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Auch die geltend gemachte Diskriminierung und Rassismus gegen Kurden in Syrien würden keine dermassen intensiven Massnahmen darstellen, dass sie ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. Schliesslich würde die bedrohliche Situation durch Kampfhandlungen und allgemeine Unsicherheit nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern die gesamte Bevölkerung der Region betreffen. Dabei handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe. Demzufolge komme der von ihnen geltend gemachten problematischen Sicherheitslage kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und jenen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführenden die Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem habe die Vorinstanz Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. Betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde ausgeführt, das SEM habe die Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. So sei das Militärbüchlein mit keinem Wort erwähnt und eine Dokumentenanalyse sei nicht durchgeführt worden. Auch zum eingereichten Reservedienstaufgebot habe sich das SEM nur spärlich geäussert und dieses sei ebenfalls nicht analysiert worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dieses würde keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Dazu sei festzuhalten, dass der Umstand, dass die Möglichkeit bestehe, dass ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden könne, das Unterlassen einer materiellen Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht rechtfertige. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es hätte der Vorinstanz oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, dies sei aber unterlassen worden. Eine Dokumentenanalyse hätte zwingend stattfinden müssen. So habe die Vor-instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender und irreparabler Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben sei und dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend nicht richtig abgeklärt, als dass hätte geprüft werden müssen, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe und ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Das SEM hätte somit prüfen müssen, ob er aufgrund seiner Ausreise infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen sei. Zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Vor-instanz wurde vorgebracht, es sei allgemein bekannt, dass sich die Asylsuchenden in der BzP zu den Asylgründen relativ kurz äussern müssten. Auch der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Vorbringen in der BzP nicht erwähnt. Auch der vom SEM angeführte Widerspruch schlage fehl, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP in klarer Weise geantwortet habe, er habe Syrien aufgrund seiner Einberufung in den Reservedienst verlassen. Es stehe somit fest, dass Probleme zwischen ihm und der syrischen Regierung bestehen würden. Da er neben diesen Problemen keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe er auf die entsprechende Frage mit «Nein» geantwortet. Ferner habe der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des SEM die vorgebrachten Ereignisse sehr ausführlich und detailliert geschildert. Seine Aussagen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten, wie beispielsweise die Beschreibung der Kleidung der Beamten (einmal militärisch, einmal in zivil) oder der Ort, wo die Waffe getragen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft. Da er den Reservedienst trotz Aufgebot nicht angetreten habe, werde er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Weiter habe er sich auch geweigert, den Militärdienst der YPG anzutreten, weshalb er auch von dieser beziehungsweise der PYD (Partei der Demokratischen Union) verfolgt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehe aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierungen, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Asyl zu gewähren. Mindestens seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da sie gegen spezifische Ausreisebestimmungen der syrischen Regierung verstossen hätten. Ferner gehe aus verschiedenen Berichten hervor, dass die Zwangsrekrutierung durch die YPG sehr verbreitet sei. Eine Flucht vor der YPG werde mit Folter oder sogar mit dem Tod bestraft. So würden die Beschwerdeführenden auch von der YPG als Verräter und Deserteure betrachtet. Damit würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Militär-dienstbüchlein würde einzig belegen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe. Dieses Beweismittel sei per se nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst glaubhaft zu machen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen.
E. 5.4 In der Replik legten die Beschwerdeführenden dar, die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung würden aufzeigen, dass sich dieses nicht rechtsgenüglich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese nur ungenügend gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Be-schwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe, sei von erheblicher Relevanz, da dies die Grundvoraussetzung dafür bilde, in den Reservedienst einberufen zu werden. Dass er in den Reservedienst einberufen worden sei, habe er mit dem eingereichten Aufgebot belegt. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und weder das Militärbüchlein noch das Aufgebot zum Reservedienst einer Dokumentenanalyse unterzogen habe, vermengen sie die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweisen sich die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist als unbegründet zu qualifizieren, zumal weder näher ausgeführt wird noch ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM das Willkürverbot verletzen sollten.
E. 6.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaf-tigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. So hat sie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgefordert, deswegen gesucht und aus diesem Grund festgehalten worden, als unglaubhaft eingestuft, da keiner der Beschwerdeführenden dies anlässlich der BzP geltend gemacht habe und weitere Widersprüche vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im Folgenden auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vorbringens, da es dieses ohnehin als nicht asylrelevant einstuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398).
E. 6.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zeit-raum vor der Ausreise der Beschwerdeführenden - welche am 16. September 2016 erfolgt sei - die Stadt Afrin von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt Afrin, wo sich die Beschwerdeführenden aufgehalten haben, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimat zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. So machte er lediglich geltend, er sei bei einem Kontrollposten auf der Reise nach Aleppo festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei in den zweieinhalb bis drei Jahren bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen. Eine persönliche Aufforderung zum Reservedienst habe es nicht gegeben, da Afrin nicht von den Behörden des Regimes kontrolliert gewesen sei.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat eine Aufforderung zum Reservedienst zu den Akten gereicht. Wie bereits vom SEM festgehalten, liegen gewisse Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments vor, einerseits da er selber anlässlich der Anhörung aussagte, es gebe keine solche Aufforderung, und andererseits da das Datum (28. Februar 2015), welches gemäss Beschwerdeführer den Zeitpunkt darstellt, seit welchem er gesucht werde, seinen Aussagen widerspricht, gemäss welchen er bereits seit dem geltend gemachten Vorfall im Jahr 2013, als er festgehalten worden sei, gesucht worden sei. Schliesslich kann, wie ebenfalls von der Vorinstanz dargelegt, die Authentizität des Dokuments beziehungsweise des damit zu belegenden Sachverhalts nicht überprüft werden, da auch echte Dokumente in Syrien käuflich erworben werden können. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Reservedienst vorliegt. Nachdem er sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird.
E. 6.3 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfü-gung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und seines ältesten Sohnes durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG komme keine asylrechtliche Relevanz zu, ist festzuhalten, dass allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2).
E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6873/2018 Urteil vom 10. September 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 30. Dezember 2016 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Oktober 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten seit Beginn der Unruhen in Syrien bis zur Ausreise in Afrin gelebt. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der neunten Klasse als Damenschneider gearbeitet und nach Beginn des Krieges als Transporteur und Verkäufer von Wasser aus einem Tankwagen. Aus dem regulären Militärdienst sei er im September 1998 entlassen worden. In der BzP machte er geltend, er habe Syrien verlassen, da er von den syrischen Behörden in den Reservedienst hätte eingezogen werden können. Ein Freund seines Vaters mit Verbindungen zur Armee habe seinen Vater über eine bevorstehende Aufforderung zur Leistung von Reservedienst informiert und ihm deshalb zur Ausreise geraten. In der vertieften Anhörung gab er an, er sei ausgereist, weil er in den Reservedienst einberufen worden sei. Als er seinen Führerausweis in Aleppo habe erneuern lassen wollen, sei er auf dem Weg an einem Kontrollposten der Regierung festgehalten, beleidigt und geschlagen worden. Man habe ihm dort erklärt, er werde wegen des Reservedienstes gesucht. Wenn er einen bestimmten Betrag bezahle, werde er aber freigelassen. Er habe deshalb seinen Vater angerufen und diesen gebeten, das Geld zu beschaffen, indem er eine Halskette seiner Frau (der Beschwerdeführerin) verkaufe. Nachdem sein Vater am folgenden Tag eine Geldsumme überbracht habe, sei er freigelassen worden und nach Afrin zurückgekehrt. Zwei bis drei Monate nach diesem Vorfall habe ein Kollege des Vaters gesagt, der Beschwerdeführer würde wegen des Militärdienstes gesucht. Eine persönliche Aufforderung zum Reservedienst habe es nicht gegeben, da Afrin nicht von den Behörden des Regimes kontrolliert gewesen sei. Auch habe es in den nächsten zweieinhalb bis drei Jahren bis zur Ausreise keine weiteren Vorfälle mehr gegeben, da er nicht mehr nach Aleppo gereist sei und die Regierung in Afrin nicht präsent gewesen sei. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den YPG (Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Diese seien einmal in seiner Abwesenheit aufgetaucht und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Aus diesen Gründen und weil er sich als syrischer Kurde erniedrigt gefühlt habe sowie wegen des Krieges habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe ebenfalls während neun Jahren die Schule besucht, nach der Heirat habe sie als Hausfrau und Mutter gelebt. In der BzP machte sie geltend, ihr Mann laufe Gefahr, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, wahrscheinlich werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Dies habe ihr Schwiegervater, der pensionierter Polizist sei, gesagt. Auf Nachfrage hin erklärte sie, er sei nie gesucht worden, aber wenn die Behörden ihn sehen würden, würden sie ihn verhaften. Anlässlich der Anhörung gab sie an, der Beschwerdeführer sei eines Tages auf dem Weg nach Aleppo festgenommen worden. Sie habe am Abend einen Anruf von ihm erhalten, mit welchem er sie angewiesen habe, Geld zu besorgen. Am folgenden Tag sei ihr Schwiegervater gekommen und mit dem Geld aus der Veräusserung ihrer Halskette sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. In Afrin seien Bomben gefallen und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Ausserdem seien Leute der YPG gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Auch den zwölfjährigen Sohn hätten diese später mitnehmen wollen, da dieser aber gerade operiert worden sei, hätten sie dessen Mitnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch der älteste Sohn der Beschwerdeführenden machte geltend, es seien zwei Mal Leute der YPG gekommen, das erste Mal, um die Namen aufzunehmen und das zweite Mal, um ihn mitzunehmen, was aber aufgrund seiner Operation kurz zuvor nicht möglich gewesen sei. Anlässlich der Anhörung reichten die Beschwerdeführenden unter ande-rem eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu den Akten, ausgestellt am 28. Februar 2015. Dieser lässt sich entnehmen, dass bei einem Nichterscheinen innert 15 Tagen von einer Desertion aus dem Militärdienst ausgegangen werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Dokument auf Nachfrage hin beim Rekrutierungsbüro erhalten, ungefähr im April 2018. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 7. November 2018 erliess das SEM eine neue Verfügung identischen Inhalts, welche jene vom 31. Oktober 2018 ersetzt, da es bei der ersten Verfügung nur eines der drei Kinder der Beschwerdeführenden aufgenommen hatte. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Dezem-ber 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gutheissung der Asylgesuche, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. November 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrich-terin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 hielt das SEM an seiner Ver-fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 informierte der neue Rechtsvertreter unter Einreichung einer Vollmacht über die Übernahme des Mandats und bat um Zustellung aller Korrespondenz an ihn. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Aus-führungen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer einmal auf dem Weg nach Aleppo festgenommen worden und erst am folgenden Tag nach einer Geldzahlung freigelassen worden sei, könne nicht geglaubt werden, da es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handle, welches aber anlässlich der BzP nicht erwähnt worden sei. Zusätzliche Zweifel an einer Festnahme würden dadurch auftreten, dass die Beschwerdeführenden während der BzP auf die Frage, ob sie in ihrem Heimatland je Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt hätten, mit «Nein» geantwortet hätten. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahme und die Zeit auf dem Kontrollposten trotz Nachfragen oberflächlich, schematisch und undifferenziert ausgefallen. Auch der zeitliche Ablauf ergebe keinen Sinn. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei etwa Ende 2013 von einem Freund über die Einberufung in den Reservedienst informiert worden. Der Vorfall am Kontrollposten sei zweieinhalb oder drei Jahre vor der Ausreise im September 2016 geschehen, also Herbst 2013 / Anfang 2014. Ferner habe er geltend gemacht, das Ausstellungsdatum der Einberufung zum Reservedienst (28. Februar 2015) sei das Datum, ab welchem er gesucht worden sei. Dies stimme nicht überein. Auch die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht indem sie vorgebracht habe, ihr Mann sei seit drei Jahren wegen des Reservedienstes gesucht worden, auf Nachfrage hin dann aber geltend gemacht habe, er sei nie gesucht worden, aber wenn die Behörden ihn sehen würden, würden sie ihn verhaften. Auch sie habe den Vorfall am Kontrollposten anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auf Nachfragen zu diesem Vorfall habe sie sodann auffallend knapp und ausweichend geantwortet. Die oberflächlichen und unpersönlichen Schilderungen würden darauf schliessen lassen, dass es sich dabei nicht um etwas wirklich Erlebtes, sondern um einen konstruierten Sachverhalt handle. Zum Vorbringen der Rekrutierungsversuche durch die YPG führte die Vorinstanz aus, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Rekrutierung durch YPG-Angehörige nicht asylrelevant sei, zumal eine solche grundsätzlich an den Wohnort, das Geschlecht und das Alter der Betroffenen und nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpfe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Auch die geltend gemachte Diskriminierung und Rassismus gegen Kurden in Syrien würden keine dermassen intensiven Massnahmen darstellen, dass sie ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. Schliesslich würde die bedrohliche Situation durch Kampfhandlungen und allgemeine Unsicherheit nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern die gesamte Bevölkerung der Region betreffen. Dabei handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe. Demzufolge komme der von ihnen geltend gemachten problematischen Sicherheitslage kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und jenen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführenden die Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem habe die Vorinstanz Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. Betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde ausgeführt, das SEM habe die Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. So sei das Militärbüchlein mit keinem Wort erwähnt und eine Dokumentenanalyse sei nicht durchgeführt worden. Auch zum eingereichten Reservedienstaufgebot habe sich das SEM nur spärlich geäussert und dieses sei ebenfalls nicht analysiert worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dieses würde keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Dazu sei festzuhalten, dass der Umstand, dass die Möglichkeit bestehe, dass ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden könne, das Unterlassen einer materiellen Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht rechtfertige. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es hätte der Vorinstanz oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, dies sei aber unterlassen worden. Eine Dokumentenanalyse hätte zwingend stattfinden müssen. So habe die Vor-instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender und irreparabler Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben sei und dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend nicht richtig abgeklärt, als dass hätte geprüft werden müssen, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe und ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Das SEM hätte somit prüfen müssen, ob er aufgrund seiner Ausreise infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen sei. Zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Vor-instanz wurde vorgebracht, es sei allgemein bekannt, dass sich die Asylsuchenden in der BzP zu den Asylgründen relativ kurz äussern müssten. Auch der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Vorbringen in der BzP nicht erwähnt. Auch der vom SEM angeführte Widerspruch schlage fehl, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP in klarer Weise geantwortet habe, er habe Syrien aufgrund seiner Einberufung in den Reservedienst verlassen. Es stehe somit fest, dass Probleme zwischen ihm und der syrischen Regierung bestehen würden. Da er neben diesen Problemen keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe er auf die entsprechende Frage mit «Nein» geantwortet. Ferner habe der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des SEM die vorgebrachten Ereignisse sehr ausführlich und detailliert geschildert. Seine Aussagen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten, wie beispielsweise die Beschreibung der Kleidung der Beamten (einmal militärisch, einmal in zivil) oder der Ort, wo die Waffe getragen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft. Da er den Reservedienst trotz Aufgebot nicht angetreten habe, werde er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Weiter habe er sich auch geweigert, den Militärdienst der YPG anzutreten, weshalb er auch von dieser beziehungsweise der PYD (Partei der Demokratischen Union) verfolgt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehe aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierungen, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Asyl zu gewähren. Mindestens seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da sie gegen spezifische Ausreisebestimmungen der syrischen Regierung verstossen hätten. Ferner gehe aus verschiedenen Berichten hervor, dass die Zwangsrekrutierung durch die YPG sehr verbreitet sei. Eine Flucht vor der YPG werde mit Folter oder sogar mit dem Tod bestraft. So würden die Beschwerdeführenden auch von der YPG als Verräter und Deserteure betrachtet. Damit würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen sei Asyl zu gewähren. 5.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Militär-dienstbüchlein würde einzig belegen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe. Dieses Beweismittel sei per se nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst glaubhaft zu machen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen. 5.4 In der Replik legten die Beschwerdeführenden dar, die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung würden aufzeigen, dass sich dieses nicht rechtsgenüglich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese nur ungenügend gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Be-schwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe, sei von erheblicher Relevanz, da dies die Grundvoraussetzung dafür bilde, in den Reservedienst einberufen zu werden. Dass er in den Reservedienst einberufen worden sei, habe er mit dem eingereichten Aufgebot belegt. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und weder das Militärbüchlein noch das Aufgebot zum Reservedienst einer Dokumentenanalyse unterzogen habe, vermengen sie die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweisen sich die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist als unbegründet zu qualifizieren, zumal weder näher ausgeführt wird noch ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM das Willkürverbot verletzen sollten. 6.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaf-tigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. So hat sie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgefordert, deswegen gesucht und aus diesem Grund festgehalten worden, als unglaubhaft eingestuft, da keiner der Beschwerdeführenden dies anlässlich der BzP geltend gemacht habe und weitere Widersprüche vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im Folgenden auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vorbringens, da es dieses ohnehin als nicht asylrelevant einstuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 6.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zeit-raum vor der Ausreise der Beschwerdeführenden - welche am 16. September 2016 erfolgt sei - die Stadt Afrin von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt Afrin, wo sich die Beschwerdeführenden aufgehalten haben, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimat zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. So machte er lediglich geltend, er sei bei einem Kontrollposten auf der Reise nach Aleppo festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei in den zweieinhalb bis drei Jahren bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen. Eine persönliche Aufforderung zum Reservedienst habe es nicht gegeben, da Afrin nicht von den Behörden des Regimes kontrolliert gewesen sei. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat eine Aufforderung zum Reservedienst zu den Akten gereicht. Wie bereits vom SEM festgehalten, liegen gewisse Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments vor, einerseits da er selber anlässlich der Anhörung aussagte, es gebe keine solche Aufforderung, und andererseits da das Datum (28. Februar 2015), welches gemäss Beschwerdeführer den Zeitpunkt darstellt, seit welchem er gesucht werde, seinen Aussagen widerspricht, gemäss welchen er bereits seit dem geltend gemachten Vorfall im Jahr 2013, als er festgehalten worden sei, gesucht worden sei. Schliesslich kann, wie ebenfalls von der Vorinstanz dargelegt, die Authentizität des Dokuments beziehungsweise des damit zu belegenden Sachverhalts nicht überprüft werden, da auch echte Dokumente in Syrien käuflich erworben werden können. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Reservedienst vorliegt. Nachdem er sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird. 6.3 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfü-gung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und seines ältesten Sohnes durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG komme keine asylrechtliche Relevanz zu, ist festzuhalten, dass allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: