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E-154/2022

E-154/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint.

E. 4.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag zum einen auf die wenig plausiblen und vagen Altersangaben des Beschwerdeführers. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, habe er ausschliesslich auf Dokumente verwiesen, welche er angeblich allesamt verloren habe. Unsubstanziiert seien auch seine Aussagen gewesen, weshalb er nie eine Schule besucht habe. Er sei in Österreich nachweislich als Volljähriger registriert worden und habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein geltend gemachtes Alter zu untermauern vermocht hätten. Zudem habe das Altersgutachten ergeben, dass das höchste zu berücksichtigende Alter mit (...) Jahren zu benennen sei und das durchschnittliche Alter darüber liegen dürfte. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher nicht plausibel. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 ergebe sich kein hinreichender Grund, die Ergebnisse des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen, welches ihm eine eindeutige Volljährigkeit bescheinige. Zur eingereichten Kopie der angeblichen Quittung seines Antrags auf eine syrische Identitätskarte sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, welches seine geltend gemachte Minderjährigkeit zu untermauern vermöge. Auch seien seine Angaben nicht überzeugend, sich in Österreich als volljährige Person registriert zu haben, um in die Schweiz reisen zu können.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, dass er seines Erachtens logisch und nachvollziehbar ausgeführt habe, weshalb er die angenommene Volljährigkeit in Österreich nicht bestritten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass dies negative Konsequenzen auf das Asylverfahren in der Schweiz haben könnte. Hinsichtlich der Quittung anerkenne er, dass einer Kopie als Beweismittel keine starke Beweiskraft zukomme - allerdings sei die Frist für die Zustellung des Originals respektive die Stellungnahme mit sieben Tagen auch sehr kurz gewesen. Es sei fast unmöglich, in solch kurzer Zeit Originale aus Syrien zu erhalten. Mit der Beschwerde könne nun aber das Original inklusive deutscher Übersetzung eingereicht werden. Das Original sei ihm durch seine Familie zugesandt worden. Der Antrag auf Ausstellung der Identitätskarte stamme vom (...) 2021 - zu einer Zeit also, als er noch in Syrien gewohnt habe. Der Antragszettel bestätige, dass er am (...) geboren sei. Zudem habe auch eine Kopie des Familienbüchleins beschafft werden können. Diesem könne entnommen werden, dass er als (...) Kind am (...) geboren sei. Hinsichtlich des Altersgutachtens sei nochmals zu betonen, dass dieses gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nur dann einen Beweiswert habe, wenn beide Schlüsselbeine untersucht würden. Dies sei vorliegend aber nicht möglich gewesen, da das rechte Schlüsselbein eine nicht klassifizierbare Formvariante aufweise und deshalb für ein Altersgutachten nicht geeignet sei. Vorliegend sei deshalb lediglich das linke Schlüsselbein gescannt worden, was die Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens erhöhe. Gemäss dem Gutachten liege die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, bei lediglich 85% beziehungsweise 82.7%. Es erscheine daher angezeigt, ihm weitere Zeit für die Beschaffung der Originaldokumente zu geben und die neuen Beweismittel in die Würdigung einzubeziehen.

E. 5.4 Es ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben hat, am (...) geboren zu sein (vgl. act. 11). Von einem lediglich passiven «Nichtbestreiten» der von den österreichischen Behörden «angenommenen Volljährigkeit» - wie in der Beschwerde formuliert (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 4) - kann daher nicht die Rede sein. Dies hat er sich entgegenhalten zu lassen. Der hierzu vorgebrachte Erklärungsversuch, sich nur deshalb als volljährig ausgegeben zu haben, um weiterreisen zu können, erscheint wenig lebensnah und vermag nicht zu überzeugen (vgl. act. 14 Ziff. 2.06), So ist weder nachvollziehbar, inwiefern eine solche Falschangabe für eine Weiterreise effektiv hätte erforderlich sein sollen, noch inwiefern der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des in Österreich eingeleiteten Asylverfahrens von solchen Umständen hätte ausgehen sollen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zunächst sogar abstritt, in Österreich überhaupt je ein Asylverfahren eingeleitet zu haben beziehungsweise sich gar nicht bewusst gewesen zu sein, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben und damals sogar davon ausgegangen zu sein, nicht in Österreich, sondern in der Schweiz zu sein (vgl. act. 14 Ziff. 2.06). Im Übrigen kann hinsichtlich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. S. 5).

E. 5.5.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel - namentlich die angebliche Quittung der beantragten syrischen Identitätskarte (als Kopie und Original), der Auszug aus dem syrischen Familienbüchlein (als Kopie) sowie Kopien des Familien- und Personenregisters und der Geburtsurkunde - ist festzuhalten, dass diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Dies gilt insbesondere für die eingereichten Kopien, aber auch für die angebliche Quittung im Original, welche lediglich über einen Stempel verfügt. Darüber hinaus ist allgemein bekannt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - auch formell echte Dokumente - käuflich erworben werden können, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. als Beispiel vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2 m.w.H.; D-6873/2018 vom 10. September 2021 E. 6.2.2). Formell echten amtlichen Dokumenten ist nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachvortrags eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr eingereichten Beweismittel mit den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. So erstaunt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie und nunmehr das Original der angeblichen Quittung der beantragten Identitätskarte nachreichen konnte, nachdem er an der EB UMA unmissverständlich ausführte, sämtliche mitgeführten Dokumente - darunter auch die besagte Quittung respektive der «ID-Beleg» - seien ins Wasser gefallen und verloren gegangen (vgl. act. 14 Ziff. 1.06). Der Beweiswert der entsprechenden Beweismittel ist daher als gering einzustufen. Ferner sei erwähnt, dass die im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln getätigten übrigen Angaben gar zu weiteren Unstimmigkeiten führten. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise vor, ID-Karten würden erst Personen ab dem 18. beziehungsweise 19. Lebensjahr ausgestellt. Der Vorhalt, dass diesfalls jedoch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dann schon als angeblich 15-jähriger einen entsprechenden Antrag hätte stellen sollen, vermochte er nicht schlüssig zu erklären (vgl. act. 14 Ziff. 4.03).

E. 5.5.2 Auch die beschlagnahmten Beweismittel im Original - namentlich die Familien- und Personenregisterauszüge sowie die Geburtsurkunde - vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal es sich dabei gemäss Untersuchungsbericht des Schweizer Zolls vom (...) Februar 2022 um inhaltsverfälschte Dokumente handelt (Auszug aus dem Zivilregister) respektive Anhaltspunkte für eine Totalfälschung bestünden (Geburtsurkunde und Auszug aus dem Familienregister). Im Rahmen des Strafverfahrens wurden sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder (als Empfänger der Sendung) mit diesen Vorwürfen konfrontiert und dazu befragt. Der Beschwerdeführer machte hierzu anlässlich der polizeilichen Befragungen vom (...) Mai 2022 und (...) November 2022 geltend, nicht zu wissen, dass diese Dokumente gefälscht seien. Sein Vater habe diese Dokumente mit Hilfe eines Anwalts vor Ort besorgt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die offenkundigen Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel nicht auszuräumen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die bei den beschlagnahmten Beweismitteln festgestellten Fälschungsmerkmale als augenscheinlich erscheinen. Zusätzlich ist an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung zu verweisen, wonach in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - auch formell echte Dokumente - käuflich erworben werden können. Den beschlagnahmten Beweismitteln kann vor diesem Hintergrund kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden.

E. 5.5.3 Letztlich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Strafverfahren und Administrativverfahren nicht den gleichen Prinzipien unterliegen. Während in einem Strafverfahren die individuelle Schuldfrage und die Willensrichtung (Vorsatz) einer Person zentrale Aspekte für eine Verurteilung darstellen, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren lediglich die Aussagekraft der betroffenen Urkunden von Bedeutung. Diese Beurteilung knüpft folglich nicht an die strafrechtliche Erfüllung einer Strafnorm (in casu die Fälschung von Ausweisen im Strafrechtssinn [Art. 252 i.V.m. Art. 22 ff. StGB]) an. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden die vorliegende verwaltungsrechtliche Sache in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch verwaltungsrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Ein Urteil in der Sache kann daher auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde. Entsprechend kann daher die strafrechtliche Unschuldsvermutung im Verwaltungsverfahren keine Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen statt vielen: Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022, E.5.1. [m.H.]; F-5785/2019 vom 30. April 2020, E.6; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020, E.5.4.3.; F-1858/2017 vom 7. August 2019, E. 6.4.; F-2468/2017 vom 8. Juli 2019, E.5.2.).

E. 5.5.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten respektive beschlagnahmten Dokumenten nicht belegen konnte, dass er wie behauptet am (...) geboren wurde.

E. 5.6.1 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am (...) November 2021 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Alterseinschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (ohne Genital) wurden ein Röntgenbild der linken Hand, ein Zahnröntgen (Orthopantomogramm) sowie CT-Aufnahmen der Schüsselbeine vorgenommen (wobei das rechte Schlüsselbein eine nicht-klassifizierbare, zur Altersabschätzung nicht geeignete Formvariante der Schlüsselbeinfuge aufwies). Die einzelnen Untersuchungen brachten folgende Resultate hervor: Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung dürfte der Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von (...) Jahren mit einer Abweichung von 2.09 Jahren haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage je nach der verwendeten Methode zwischen 85.5% und über 82.7%. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es nur limitierte Daten über die Kalzifikation und Eruptionszeiten von Zähnen betreffend die syrische Population gebe. Für die Altersschätzung seien europäische und multiethnische Wachstums- und Entwicklungstabellen verwendet worden. Basierend auf der radiologischen Untersuchung seiner Hand und des Handgelenkes habe sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Bei der radiologischen Untersuchung seines linken Schlüsselbeins habe sich ein Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) ergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass das höchste zu berücksichtigende Mindestalter (...) Jahre betrage und das durchschnittliche Alter darüber liegen dürfte. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher nicht plausibel.

E. 5.6.2 Dem Altersgutachten vom 24. November 2021, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss dem Altersgutachten ergibt sich für die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, wobei sich die anhand der beiden Analysen (zahnärztliche Untersuchung und Schlüsselbeinanalyse) ergebenden Altersspannen überlappen. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Altersgutachten sowie in der Beschwerdeschrift vermag der Umstand, dass bei ihm lediglich das linke Schlüsselbein zur Altersschätzung geeignet ist, den Beweiswert des Altersgutachtens nicht zu schmälern. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht nicht hervor, dass eine Untersuchung beider Schlüsselbeine zwingend wäre; dies kann in casu aber im Resultat offen gelassen werden. Die Resultate des Altersgutachten sind mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (...) somit nicht vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer älter ist, als angegeben. Das SEM setzte das Geburtsdatum auf den (...) fest, was im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) November 2021 dem Alter von (...) Jahren entspricht. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.

E. 5.7 Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachweisen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, der eingereichten Beweismittel sowie des Altersgutachtens - welchem das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum Beschwerdeführer aufgrund des klaren Resultats massgebliches Gewicht beimisst - erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Die Beschwerde bezüglich Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

E. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 7.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein und bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben zu wollen, womit eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in Betracht fällt. Aufgrund der oben ausgeführten Gründe (vgl. E. 5) geht das Gericht mit der Vorinstanz jedoch davon aus, dass er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Asylgesuchsprüfung nach Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO fällt mithin nicht in Betracht.

E. 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 13. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 22. Dezember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer machte sodann auch keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, welche auf systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Österreich hinweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.4.1 Auch fällt die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorliegend nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer - nebst der behaupteten Minderjährigkeit - keine Gründe anführt, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 8.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, zumal den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine familiäre Konstellation des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Bruder zu entnehmen ist, die von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren - sowohl den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als auch die ZEMIS-Änderung betreffend - bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-154/2022 Urteil vom 29. Dezember 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-2/2 [nachfolgend act. 2]). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 20. Oktober 2021 antworteten die österreichischen Behörden auf ein Informationsersuchen des SEM vom 15. Oktober 2021 und führten darin aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) bekannt sei, sein Verfahren nach wie vor hängig sei und er eigenen Angaben zufolge neben Familienangehörigen in Syrien und im Irak einen Bruder in der Schweiz habe. D. D.a Anlässlich der am 8. November 2021 durchgeführten Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) machte der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Alter und seine bisherigen Aufenthalte in Drittstaaten im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Geburtsdatum sei der (...). Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, antwortete er, er habe alle Papiere dabeigehabt, sei dann jedoch ins Wasser gefallen und habe sämtliche Papiere verloren. Er habe einen «ID-Beleg» dabeigehabt, die Identitätskarte aber noch nicht erhalten. Zur Frage, weshalb ihn die österreichischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) registriert hätten, führte er aus, dass er sich absichtlich älter habe eintragen lassen, da er zu seinem Bruder in die Schweiz habe weiterreisen wollen und die österreichischen Behörden die Minderjährigen nicht hätten gehen lassen. Dass er dort Asyl beantragt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. In Österreich habe er niemanden. In seinem Heimatland sei er zudem nie zur Schule gegangen; er sei einfach zuhause gewesen und habe nichts gemacht. Zur Beantragung der Identitätskarte führte er aus, mit circa 15 Jahren den Antrag für die Ausstellung der Identitätskarte eingereicht zu haben. Diese bekomme man aber erst mit 18 oder 19 Jahren - sofern man gute Chancen habe. Wenn man 16 Jahre alt sei und sich bei der zuständigen Stelle nicht gemeldet habe, könne es sein, dass man bestraft werde. Er habe ungefähr ein Jahr vergeblich auf die Identitätskarte gewartet und sei dann ausgereist. Er werde durch einen Anwalt versuchen, die Identitätskarte zu erhalten. Er habe Syrien am (...) 2021 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Über Griechenland sei er nach Österreich gelangt. D.b Im Rahmen der EB UMA wurde dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für sein Asylgesuch gewährt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, in Österreich niemanden zu kennen und bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben zu wollen. E. E.a Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern führte am (...) November 2021 im Auftrag des SEM eine Analyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers durch. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, des medialen Anteils des linken Schlüsselbeins und der Zähne ergaben für den Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter von (...) Jahren, wobei das durchschnittliche Alter gemäss Gutachten darüber liegen dürfte. E.b Zum Resultat der Altersabklärung und zur Absicht, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen, wurde ihm am 25. November 2021 das rechtliche Gehör gewährt. E.c Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör wahr und führte aus, an seinen Altersangaben festzuhalten und enttäuscht über die beabsichtigte Altersanpassung zu sein. Hinsichtlich der zahnärztlichen Beurteilung im Gutachten falle auf, dass das Mindestalter bei (...) Jahren und das Maximalalter bei (...) Jahren liege. Der Schichtröntgenscan des medialen Anteils des rechten Schlüsselbeins weise hingegen eine nicht-klassifizierbare Formvariante der Schlüsselbeinfuge auf und sei daher laut Gutachten nicht zur Altersschätzung geeignet. Da in casu das linke (recte: rechte) Schlüsselbein aufgrund der Formvariante nicht habe berücksichtigt werden können, sei grundsätzlich fraglich, ob das Altersgutachten überhaupt verwertbar sei. Dies, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswerts eines Altersgutachtens von einer Kombination der Resultate der Zahnuntersuchung und des Röntgens beider Schüsselbeine ausgehe. Diese Zweifel müssten angesichts der Resultate der Zahnuntersuchung umso mehr gelten, zumal das dabei festgestellte Mindestalter nur ganz knapp über 18 Jahren liege und die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, bei lediglich 85.5% beziehungsweise 82.7% liege. Aufgrund der äusserst geringen Beweiskraft des Gutachtens seien vorliegend die Aussagen des Beschwerdeführers sowie allfällige Beweismittel von zentraler Bedeutung. Seine Ausführungen hinsichtlich seines Alters seien nachvollziehbar und logisch ausgefallen. Er habe plausibel erklärt, sich in Österreich als volljährig ausgegeben zu haben, um weiter in die Schweiz reisen zu können. Die beiliegende Kopie der Quittung für die Beantragung der Identitätskarte - welche er zwischenzeitlich habe beschaffen können - bestätige zudem sein Alter und sei als zusätzliches Indiz zu werten. Aus einer Gesamtwürdigung ergebe sich daher, dass es ihm gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. E.d In der Folge hielt das SEM an seiner Einschätzung fest und änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...), womit er für das restliche Verfahren als volljährig galt. F. Am 13. Dezember 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass (...) und er deswegen (...) Tage hospitalisiert gewesen sei. H. Die österreichischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 22. Dezember 2021 gut. I. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 5), die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Beschwerde als formgerecht anzunehmen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um den Gesuchsteller aus der Schweiz wegzuweisen sowie die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sic!). Im Fliesstext der Beschwerdeschrift beantragte der Beschwerdeführer zudem eine Anpassung seines Geburtstags auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Prozesskosten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Quittung über die Anfrage um Ausstellung einer syrischen Identitätskarte im Original sowie eine Kopie des Familienbüchleins ein (beide inkl. Übersetzung). K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem syrischen Familien- und Personenregister sowie seine Geburtsurkunde (allesamt in Kopie inkl. Übersetzung) ein. Er stellte weiter die Nachreichung der Originaldokumente in Aussicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Darüber hinaus forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. März 2022 die angekündigten Dokumente im Original und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. N. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die angekündigten Dokumente noch nicht erhalten zu haben. Die Sendung befinde sich aber bereits seit dem 27. Januar 2022 in der Sortieranlage in B._______. Die Dokumente würden nach Erhalt umgehend an das Gericht weitergeleitet. Dem Schreiben lagen die Kopie eines Schreibens an das SEM sowie ein Auszug aus der DHL-Sendungsverfolgung bei. O. Nachdem eine Überprüfung der DHL-Sendungsverfolgung durch das Gericht ergab, dass sich die Sendung aus dem Irak noch immer in der DHL-Sortieranlage in B._______ befand, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 erneut auf, bis zum 7. April 2022 die angekündigten Dokumente im Original und allfällige weitere Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, andernfalls das Verfahren auf Grund der bestehenden Aktenlage fortgeführt werde. P. Mit Schreiben vom 31. März 2022 legte der Beschwerdeführer seine bisher erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Beschaffung der angekündigten Beweismittel dar und führte aus, dass die Sendung gemäss Angabe von DHL vom Schweizer Zoll beschlagnahmt worden sei. Hierzu reichte er eine E-Mail-Bestätigung von DHL über die Beschlagnahmung der Sendung in Kopie ein. Q. Nachforschungen des Gerichts ergaben in der Folge, dass die Sendung (resp. die darin enthaltenen Dokumente) vom Schweizer Zoll als Totalfälschung respektive als inhaltsverfälscht qualifiziert, beschlagnahmt und an die Kantonspolizei C._______ (Kapo C._______) zur weiteren Prüfung weitergeleitet wurde. Die Kapo C._______ überwies die Sache schliesslich an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ (Region D._______), welche ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen (versuchter) Fälschung von Ausweisen (Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) einleitete. R. Der Instruktionsrichter ersuchte mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) die Staatsanwaltschaft D._______ um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Gericht die beantragten Akten am 4. November 2022 zu. S. Mit Verfügung vom 15. November 2022 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den Beizug der Strafakten und darüber, dass sich das Gericht vorbehalte, die im Strafverfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Abklärungen der Behörden zu den sichergestellten Dokumenten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, sich hierzu zu äussern. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. T. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint. 4.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag zum einen auf die wenig plausiblen und vagen Altersangaben des Beschwerdeführers. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, habe er ausschliesslich auf Dokumente verwiesen, welche er angeblich allesamt verloren habe. Unsubstanziiert seien auch seine Aussagen gewesen, weshalb er nie eine Schule besucht habe. Er sei in Österreich nachweislich als Volljähriger registriert worden und habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein geltend gemachtes Alter zu untermauern vermocht hätten. Zudem habe das Altersgutachten ergeben, dass das höchste zu berücksichtigende Alter mit (...) Jahren zu benennen sei und das durchschnittliche Alter darüber liegen dürfte. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher nicht plausibel. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 ergebe sich kein hinreichender Grund, die Ergebnisse des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen, welches ihm eine eindeutige Volljährigkeit bescheinige. Zur eingereichten Kopie der angeblichen Quittung seines Antrags auf eine syrische Identitätskarte sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, welches seine geltend gemachte Minderjährigkeit zu untermauern vermöge. Auch seien seine Angaben nicht überzeugend, sich in Österreich als volljährige Person registriert zu haben, um in die Schweiz reisen zu können. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, dass er seines Erachtens logisch und nachvollziehbar ausgeführt habe, weshalb er die angenommene Volljährigkeit in Österreich nicht bestritten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass dies negative Konsequenzen auf das Asylverfahren in der Schweiz haben könnte. Hinsichtlich der Quittung anerkenne er, dass einer Kopie als Beweismittel keine starke Beweiskraft zukomme - allerdings sei die Frist für die Zustellung des Originals respektive die Stellungnahme mit sieben Tagen auch sehr kurz gewesen. Es sei fast unmöglich, in solch kurzer Zeit Originale aus Syrien zu erhalten. Mit der Beschwerde könne nun aber das Original inklusive deutscher Übersetzung eingereicht werden. Das Original sei ihm durch seine Familie zugesandt worden. Der Antrag auf Ausstellung der Identitätskarte stamme vom (...) 2021 - zu einer Zeit also, als er noch in Syrien gewohnt habe. Der Antragszettel bestätige, dass er am (...) geboren sei. Zudem habe auch eine Kopie des Familienbüchleins beschafft werden können. Diesem könne entnommen werden, dass er als (...) Kind am (...) geboren sei. Hinsichtlich des Altersgutachtens sei nochmals zu betonen, dass dieses gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nur dann einen Beweiswert habe, wenn beide Schlüsselbeine untersucht würden. Dies sei vorliegend aber nicht möglich gewesen, da das rechte Schlüsselbein eine nicht klassifizierbare Formvariante aufweise und deshalb für ein Altersgutachten nicht geeignet sei. Vorliegend sei deshalb lediglich das linke Schlüsselbein gescannt worden, was die Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens erhöhe. Gemäss dem Gutachten liege die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, bei lediglich 85% beziehungsweise 82.7%. Es erscheine daher angezeigt, ihm weitere Zeit für die Beschaffung der Originaldokumente zu geben und die neuen Beweismittel in die Würdigung einzubeziehen. 5.4 Es ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben hat, am (...) geboren zu sein (vgl. act. 11). Von einem lediglich passiven «Nichtbestreiten» der von den österreichischen Behörden «angenommenen Volljährigkeit» - wie in der Beschwerde formuliert (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 4) - kann daher nicht die Rede sein. Dies hat er sich entgegenhalten zu lassen. Der hierzu vorgebrachte Erklärungsversuch, sich nur deshalb als volljährig ausgegeben zu haben, um weiterreisen zu können, erscheint wenig lebensnah und vermag nicht zu überzeugen (vgl. act. 14 Ziff. 2.06), So ist weder nachvollziehbar, inwiefern eine solche Falschangabe für eine Weiterreise effektiv hätte erforderlich sein sollen, noch inwiefern der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des in Österreich eingeleiteten Asylverfahrens von solchen Umständen hätte ausgehen sollen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zunächst sogar abstritt, in Österreich überhaupt je ein Asylverfahren eingeleitet zu haben beziehungsweise sich gar nicht bewusst gewesen zu sein, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben und damals sogar davon ausgegangen zu sein, nicht in Österreich, sondern in der Schweiz zu sein (vgl. act. 14 Ziff. 2.06). Im Übrigen kann hinsichtlich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. S. 5). 5.5 5.5.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel - namentlich die angebliche Quittung der beantragten syrischen Identitätskarte (als Kopie und Original), der Auszug aus dem syrischen Familienbüchlein (als Kopie) sowie Kopien des Familien- und Personenregisters und der Geburtsurkunde - ist festzuhalten, dass diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Dies gilt insbesondere für die eingereichten Kopien, aber auch für die angebliche Quittung im Original, welche lediglich über einen Stempel verfügt. Darüber hinaus ist allgemein bekannt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - auch formell echte Dokumente - käuflich erworben werden können, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. als Beispiel vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2 m.w.H.; D-6873/2018 vom 10. September 2021 E. 6.2.2). Formell echten amtlichen Dokumenten ist nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachvortrags eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr eingereichten Beweismittel mit den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. So erstaunt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie und nunmehr das Original der angeblichen Quittung der beantragten Identitätskarte nachreichen konnte, nachdem er an der EB UMA unmissverständlich ausführte, sämtliche mitgeführten Dokumente - darunter auch die besagte Quittung respektive der «ID-Beleg» - seien ins Wasser gefallen und verloren gegangen (vgl. act. 14 Ziff. 1.06). Der Beweiswert der entsprechenden Beweismittel ist daher als gering einzustufen. Ferner sei erwähnt, dass die im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln getätigten übrigen Angaben gar zu weiteren Unstimmigkeiten führten. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise vor, ID-Karten würden erst Personen ab dem 18. beziehungsweise 19. Lebensjahr ausgestellt. Der Vorhalt, dass diesfalls jedoch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dann schon als angeblich 15-jähriger einen entsprechenden Antrag hätte stellen sollen, vermochte er nicht schlüssig zu erklären (vgl. act. 14 Ziff. 4.03). 5.5.2 Auch die beschlagnahmten Beweismittel im Original - namentlich die Familien- und Personenregisterauszüge sowie die Geburtsurkunde - vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal es sich dabei gemäss Untersuchungsbericht des Schweizer Zolls vom (...) Februar 2022 um inhaltsverfälschte Dokumente handelt (Auszug aus dem Zivilregister) respektive Anhaltspunkte für eine Totalfälschung bestünden (Geburtsurkunde und Auszug aus dem Familienregister). Im Rahmen des Strafverfahrens wurden sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder (als Empfänger der Sendung) mit diesen Vorwürfen konfrontiert und dazu befragt. Der Beschwerdeführer machte hierzu anlässlich der polizeilichen Befragungen vom (...) Mai 2022 und (...) November 2022 geltend, nicht zu wissen, dass diese Dokumente gefälscht seien. Sein Vater habe diese Dokumente mit Hilfe eines Anwalts vor Ort besorgt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die offenkundigen Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel nicht auszuräumen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die bei den beschlagnahmten Beweismitteln festgestellten Fälschungsmerkmale als augenscheinlich erscheinen. Zusätzlich ist an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung zu verweisen, wonach in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten - auch formell echte Dokumente - käuflich erworben werden können. Den beschlagnahmten Beweismitteln kann vor diesem Hintergrund kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden. 5.5.3 Letztlich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Strafverfahren und Administrativverfahren nicht den gleichen Prinzipien unterliegen. Während in einem Strafverfahren die individuelle Schuldfrage und die Willensrichtung (Vorsatz) einer Person zentrale Aspekte für eine Verurteilung darstellen, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren lediglich die Aussagekraft der betroffenen Urkunden von Bedeutung. Diese Beurteilung knüpft folglich nicht an die strafrechtliche Erfüllung einer Strafnorm (in casu die Fälschung von Ausweisen im Strafrechtssinn [Art. 252 i.V.m. Art. 22 ff. StGB]) an. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden die vorliegende verwaltungsrechtliche Sache in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch verwaltungsrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Ein Urteil in der Sache kann daher auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde. Entsprechend kann daher die strafrechtliche Unschuldsvermutung im Verwaltungsverfahren keine Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen statt vielen: Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022, E.5.1. [m.H.]; F-5785/2019 vom 30. April 2020, E.6; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020, E.5.4.3.; F-1858/2017 vom 7. August 2019, E. 6.4.; F-2468/2017 vom 8. Juli 2019, E.5.2.). 5.5.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten respektive beschlagnahmten Dokumenten nicht belegen konnte, dass er wie behauptet am (...) geboren wurde. 5.6 5.6.1 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am (...) November 2021 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Alterseinschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (ohne Genital) wurden ein Röntgenbild der linken Hand, ein Zahnröntgen (Orthopantomogramm) sowie CT-Aufnahmen der Schüsselbeine vorgenommen (wobei das rechte Schlüsselbein eine nicht-klassifizierbare, zur Altersabschätzung nicht geeignete Formvariante der Schlüsselbeinfuge aufwies). Die einzelnen Untersuchungen brachten folgende Resultate hervor: Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung dürfte der Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von (...) Jahren mit einer Abweichung von 2.09 Jahren haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage je nach der verwendeten Methode zwischen 85.5% und über 82.7%. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es nur limitierte Daten über die Kalzifikation und Eruptionszeiten von Zähnen betreffend die syrische Population gebe. Für die Altersschätzung seien europäische und multiethnische Wachstums- und Entwicklungstabellen verwendet worden. Basierend auf der radiologischen Untersuchung seiner Hand und des Handgelenkes habe sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Bei der radiologischen Untersuchung seines linken Schlüsselbeins habe sich ein Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) ergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass das höchste zu berücksichtigende Mindestalter (...) Jahre betrage und das durchschnittliche Alter darüber liegen dürfte. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher nicht plausibel. 5.6.2 Dem Altersgutachten vom 24. November 2021, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss dem Altersgutachten ergibt sich für die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, wobei sich die anhand der beiden Analysen (zahnärztliche Untersuchung und Schlüsselbeinanalyse) ergebenden Altersspannen überlappen. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Altersgutachten sowie in der Beschwerdeschrift vermag der Umstand, dass bei ihm lediglich das linke Schlüsselbein zur Altersschätzung geeignet ist, den Beweiswert des Altersgutachtens nicht zu schmälern. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht nicht hervor, dass eine Untersuchung beider Schlüsselbeine zwingend wäre; dies kann in casu aber im Resultat offen gelassen werden. Die Resultate des Altersgutachten sind mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (...) somit nicht vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer älter ist, als angegeben. Das SEM setzte das Geburtsdatum auf den (...) fest, was im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) November 2021 dem Alter von (...) Jahren entspricht. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann. 5.7 Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachweisen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, der eingereichten Beweismittel sowie des Altersgutachtens - welchem das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum Beschwerdeführer aufgrund des klaren Resultats massgebliches Gewicht beimisst - erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Die Beschwerde bezüglich Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. 7. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 7.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein und bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben zu wollen, womit eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in Betracht fällt. Aufgrund der oben ausgeführten Gründe (vgl. E. 5) geht das Gericht mit der Vorinstanz jedoch davon aus, dass er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Asylgesuchsprüfung nach Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO fällt mithin nicht in Betracht. 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 13. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 22. Dezember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 8.3 Der Beschwerdeführer machte sodann auch keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, welche auf systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Österreich hinweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.4 8.4.1 Auch fällt die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorliegend nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer - nebst der behaupteten Minderjährigkeit - keine Gründe anführt, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 8.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, zumal den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine familiäre Konstellation des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Bruder zu entnehmen ist, die von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 13. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren - sowohl den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als auch die ZEMIS-Änderung betreffend - bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: