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F-4221/2021

F-4221/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener kolumbianischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. September 2021 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 8-11). Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 7. September 2021 sowohl in Zürich als auch in Genf als Prostituierter gearbeitet und insgesamt ca. Fr. 1'200.- erwirtschaftet zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2021 hatte der Beschwerdeführer zugegeben, auf einer Internetplattform einem zivilen Polizisten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt (Fr. 250.- pro Stunde) offeriert zu haben (vgl. Ziff. 6, 7 und 9 der Einvernahme, ZH-act. 18 und 19), durch Prostitution in Genf Fr. 1'200.- verdient und dabei vier bis fünf Kunden bedient zu haben (vgl. Ziff. 21 - 23 der Einvernahme, ZH-act. 20). Aufgrund der schwierigen Situation in seinem Heimatland habe er sich dazu entschlossen, mit der Prostitution in der Schweiz Geld zu verdienen, um in Australien studieren zu können (vgl. Ziff. 14 und 34 der Einvernahme, ZH-act. 19 und 21). Im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt (ZH-act. 14 und 15). B. Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weggewiesen, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2021 angesetzt wurde (ZH-act. 37-39). C. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 8. September 2021 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, gemäss den kantonalen Akten sei der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von einem Einreiseverbot in den gesamten Schengen-Raum sei abzusehen; eventualiter sei von einem Einreiseverbot in die Schweiz abzusehen; subeventualiter sei der Vorinstanz zu untersagen, ihn im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung auszuschreiben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Art. 55 Abs. 3 VwVG). In seiner Begründung bestritt der Rechtsvertreter, dass sein Mandant Anlass zu Klagen gegeben habe, sei dieser doch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Durch ein jahrelanges Einreiseverbot werde der Beschwerdeführer, dem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. E. Zur Substantiierung seiner privaten Beziehungen und Freundschaften im Schengen-Raum liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Namen, Adressen und Fotos wichtiger sozialer Bezugspersonen zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz befinde. Bei dieser Sachlage bestehe vorderhand keine Veranlassung, über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen sei, sein Gesuch nach erfolgter Ausreise zu aktualisieren. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 23. Dezember 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beabsichtige, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, da sich ein diesbezüglicher Tatverdacht nicht erhärtet habe. Gleichzeitig wurde erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensantrag nicht statt. J. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Hinweis auf die inzwischen erhaltene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Januar 2022 um Wiedererwägung der obgenannten Zwischenverfügung respektive um Anordnung von vorsorglichen Mass-nahmen. K. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem Begehren nicht statt mit der Begründung, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei allein aus formellen Gründen aufgrund des strafprozessualen Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) eingestellt worden, weshalb kein Anlass bestehe, auf besagte Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 zurückzukommen. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Wegweisung vom 3. März 2022 und ersuchte erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. M. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weiteren sei die Verfügung mangelhaft begründet, indem das SEM lediglich auf eine "nicht bewilligte Erwerbstätigkeit" verweise, ohne dies weiter zu konkretisieren oder zu belegen.

E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

E. 3.3 Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hatte der Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit, zur gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2021, welche mit Hilfe eines Übersetzers erfolgte, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen ihn prüfen könnten. Auf die anschliessende Frage, ob er sich dazu äussern wolle, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein" (ZH-act. 15).

E. 3.4 Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern von der Stadtpolizei Zürich gewährt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30 sowie anstelle mehrerer Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 3 m.H.). Abgesehen davon besteht hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gehörsgewährung und Verfügungserlass. Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das beschriebene Vorgehen der Behörden ohne weiteres gewahrt (vgl. auch Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 3.3).

E. 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Die Vorinstanz legt verständlich dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach in casu von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen ist. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Seine Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Soweit diese Sachverhalts- und Subsumtionsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.

E. 3.6 Als nicht zutreffend erweist sich schliesslich der Einwand des Rechtsvertreters, in casu habe nicht die Vorinstanz, sondern die der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich unterstehende Zürcher Kantonspolizei durch Übergabe des nicht unterzeichneten und keinen Namen einer natürlichen Person tragenden Formulars gegenüber dem Beschwerdeführer als automatische Folge der kantonalen Wegweisungsverfügung "verfügt". In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3.4 - 3.3.7.

E. 4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).

E. 4.4 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verwaltungsbehörden von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Strafbehörden abweichen sollten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - wie erwähnt - allein aus formellen Gründen aufgrund des strafprozessualen Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, da die Voraussetzungen für die verdeckte Fahndung gemäss Art. 298b StPO nicht erfüllt waren und deshalb im Strafverfahren nicht verwertet werden durften (vgl. Bst. K. des Sachverhalts). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zu keiner Zeit festgehalten, der fragliche Polizist habe wahrheitswidrige Angaben gemacht. Zum andern weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hin, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in casu eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4 m.H.; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters - grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann. So ist die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Die fremdenpolizeiliche Behörde lässt sich zudem, wie erwähnt, von anderen Überlegungen leiten als die Strafbehörde. Während die Entscheidung des Strafrichters in erster Linie von Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist die Sorge um die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei der Fremdenpolizei ausschlaggebend. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung kann daher strenger ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Grundsatzurteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3 m.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er zu Klagen Anlass gegeben habe und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dies entgegen seinen Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2021, wo er sich geständig zeigte und zugab, in der Schweiz ohne Bewilligung eine selbständige Erwerbstätigkeit (Prostitution) ausgeübt zu haben (vgl. Ziff. 51 der Einvernahme, ZH-act. 22). Dabei legte er in schlüssiger Weise dar, aus welchen Gründen er in der Schweiz Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte (vgl. Ziff. 14 und 34 der Einvernahme, ZH-act. 19 und 21). Zudem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das aufgesetzte Protokoll übersetzt wurde und dass dieses inhaltlich zutraf. Dabei muss er sich behaften lassen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Mit seiner illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat er somit fraglos ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - im Rahmen des kantonalen Wegweisungsverfahrens - bei einer Erwerbstätigkeit als Prostituierter in einem Zeitraum von lediglich sieben Tagen nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen scheint (vgl. Rekursentscheid vom 3. März 2022 Erw. 8.4), ist doch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung durch die kantonale Behörde gebunden.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.

E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Die Verhängung einer Fernhaltemassnahme scheint auch unter dem spezialpräventiven Aspekt als gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf des Einreiseverbots die geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, lässt dieser doch jede Einsicht in die Problematik seines Tuns missen. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots.

E. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in verschiedenen Schengen-Staaten seit 2019 über ein für ihn wichtiges soziales Netz, namentlich in Belgien, Deutschland, Spanien und in der Schweiz, wobei er zur Substantiierung seiner privaten Beziehungen und Freundschaften im Schengen-Raum Namen, Adressen und Fotos wichtiger sozialer Bezugspersonen zu den Akten reichen liess. Durch ein jahrelanges Einreiseverbot werde er massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, womit die Pflege der Freundschaften durch die Fernhaltemassnahme in einer das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben verletzenden Weise erheblich behindert werde. Sollte es dabei um unerlässliche Einreisen in die Schweiz gehen, so bliebe dem Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, immer noch die Möglichkeit, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen die zeitliche Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art 67 Abs. 5 AIG). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, in einem solchen Ausmass in seiner Privatsphäre betroffen zu sein, um die Anwendbarkeit des Schutzes des Privatlebens anrufen zu können.

E. 6.4 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung) erweist sich unter den vorliegenden Umständen schliesslich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig. Sie ist nicht zu beanstanden, geht es doch in Konstellationen wie der hier gegebenen um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründenoder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können dem Beschwerdeführer ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]; vgl. auch Urteil des BVGer F-384/2019 vom 19. Februar 2020 E. 5.4).

E. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6047/2019 vom 30. Juni 2021; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019) eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, womit das (dritte) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Bst. L des Sachverhalts) gegenstandslos geworden ist.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv folgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4221/2021 Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener kolumbianischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. September 2021 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 8-11). Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 7. September 2021 sowohl in Zürich als auch in Genf als Prostituierter gearbeitet und insgesamt ca. Fr. 1'200.- erwirtschaftet zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2021 hatte der Beschwerdeführer zugegeben, auf einer Internetplattform einem zivilen Polizisten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt (Fr. 250.- pro Stunde) offeriert zu haben (vgl. Ziff. 6, 7 und 9 der Einvernahme, ZH-act. 18 und 19), durch Prostitution in Genf Fr. 1'200.- verdient und dabei vier bis fünf Kunden bedient zu haben (vgl. Ziff. 21 - 23 der Einvernahme, ZH-act. 20). Aufgrund der schwierigen Situation in seinem Heimatland habe er sich dazu entschlossen, mit der Prostitution in der Schweiz Geld zu verdienen, um in Australien studieren zu können (vgl. Ziff. 14 und 34 der Einvernahme, ZH-act. 19 und 21). Im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt (ZH-act. 14 und 15). B. Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weggewiesen, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2021 angesetzt wurde (ZH-act. 37-39). C. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 8. September 2021 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, gemäss den kantonalen Akten sei der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von einem Einreiseverbot in den gesamten Schengen-Raum sei abzusehen; eventualiter sei von einem Einreiseverbot in die Schweiz abzusehen; subeventualiter sei der Vorinstanz zu untersagen, ihn im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung auszuschreiben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Art. 55 Abs. 3 VwVG). In seiner Begründung bestritt der Rechtsvertreter, dass sein Mandant Anlass zu Klagen gegeben habe, sei dieser doch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Durch ein jahrelanges Einreiseverbot werde der Beschwerdeführer, dem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. E. Zur Substantiierung seiner privaten Beziehungen und Freundschaften im Schengen-Raum liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Namen, Adressen und Fotos wichtiger sozialer Bezugspersonen zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz befinde. Bei dieser Sachlage bestehe vorderhand keine Veranlassung, über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen sei, sein Gesuch nach erfolgter Ausreise zu aktualisieren. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 23. Dezember 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beabsichtige, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, da sich ein diesbezüglicher Tatverdacht nicht erhärtet habe. Gleichzeitig wurde erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensantrag nicht statt. J. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Hinweis auf die inzwischen erhaltene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Januar 2022 um Wiedererwägung der obgenannten Zwischenverfügung respektive um Anordnung von vorsorglichen Mass-nahmen. K. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem Begehren nicht statt mit der Begründung, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei allein aus formellen Gründen aufgrund des strafprozessualen Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) eingestellt worden, weshalb kein Anlass bestehe, auf besagte Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 zurückzukommen. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Wegweisung vom 3. März 2022 und ersuchte erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. M. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weiteren sei die Verfügung mangelhaft begründet, indem das SEM lediglich auf eine "nicht bewilligte Erwerbstätigkeit" verweise, ohne dies weiter zu konkretisieren oder zu belegen. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hatte der Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit, zur gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2021, welche mit Hilfe eines Übersetzers erfolgte, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen ihn prüfen könnten. Auf die anschliessende Frage, ob er sich dazu äussern wolle, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein" (ZH-act. 15). 3.4 Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern von der Stadtpolizei Zürich gewährt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30 sowie anstelle mehrerer Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 3 m.H.). Abgesehen davon besteht hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gehörsgewährung und Verfügungserlass. Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das beschriebene Vorgehen der Behörden ohne weiteres gewahrt (vgl. auch Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 3.3). 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Die Vorinstanz legt verständlich dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach in casu von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen ist. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Seine Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Soweit diese Sachverhalts- und Subsumtionsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. 3.6 Als nicht zutreffend erweist sich schliesslich der Einwand des Rechtsvertreters, in casu habe nicht die Vorinstanz, sondern die der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich unterstehende Zürcher Kantonspolizei durch Übergabe des nicht unterzeichneten und keinen Namen einer natürlichen Person tragenden Formulars gegenüber dem Beschwerdeführer als automatische Folge der kantonalen Wegweisungsverfügung "verfügt". In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3.4 - 3.3.7. 4. 4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 4.4 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verwaltungsbehörden von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Strafbehörden abweichen sollten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - wie erwähnt - allein aus formellen Gründen aufgrund des strafprozessualen Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, da die Voraussetzungen für die verdeckte Fahndung gemäss Art. 298b StPO nicht erfüllt waren und deshalb im Strafverfahren nicht verwertet werden durften (vgl. Bst. K. des Sachverhalts). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zu keiner Zeit festgehalten, der fragliche Polizist habe wahrheitswidrige Angaben gemacht. Zum andern weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hin, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in casu eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4 m.H.; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters - grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann. So ist die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Die fremdenpolizeiliche Behörde lässt sich zudem, wie erwähnt, von anderen Überlegungen leiten als die Strafbehörde. Während die Entscheidung des Strafrichters in erster Linie von Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist die Sorge um die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei der Fremdenpolizei ausschlaggebend. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung kann daher strenger ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Grundsatzurteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3 m.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er zu Klagen Anlass gegeben habe und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dies entgegen seinen Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2021, wo er sich geständig zeigte und zugab, in der Schweiz ohne Bewilligung eine selbständige Erwerbstätigkeit (Prostitution) ausgeübt zu haben (vgl. Ziff. 51 der Einvernahme, ZH-act. 22). Dabei legte er in schlüssiger Weise dar, aus welchen Gründen er in der Schweiz Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte (vgl. Ziff. 14 und 34 der Einvernahme, ZH-act. 19 und 21). Zudem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das aufgesetzte Protokoll übersetzt wurde und dass dieses inhaltlich zutraf. Dabei muss er sich behaften lassen. 5.3 Nach dem Gesagten sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Mit seiner illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat er somit fraglos ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - im Rahmen des kantonalen Wegweisungsverfahrens - bei einer Erwerbstätigkeit als Prostituierter in einem Zeitraum von lediglich sieben Tagen nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen scheint (vgl. Rekursentscheid vom 3. März 2022 Erw. 8.4), ist doch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung durch die kantonale Behörde gebunden.

6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1). 6.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Die Verhängung einer Fernhaltemassnahme scheint auch unter dem spezialpräventiven Aspekt als gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf des Einreiseverbots die geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, lässt dieser doch jede Einsicht in die Problematik seines Tuns missen. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in verschiedenen Schengen-Staaten seit 2019 über ein für ihn wichtiges soziales Netz, namentlich in Belgien, Deutschland, Spanien und in der Schweiz, wobei er zur Substantiierung seiner privaten Beziehungen und Freundschaften im Schengen-Raum Namen, Adressen und Fotos wichtiger sozialer Bezugspersonen zu den Akten reichen liess. Durch ein jahrelanges Einreiseverbot werde er massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, womit die Pflege der Freundschaften durch die Fernhaltemassnahme in einer das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben verletzenden Weise erheblich behindert werde. Sollte es dabei um unerlässliche Einreisen in die Schweiz gehen, so bliebe dem Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, immer noch die Möglichkeit, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen die zeitliche Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art 67 Abs. 5 AIG). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, in einem solchen Ausmass in seiner Privatsphäre betroffen zu sein, um die Anwendbarkeit des Schutzes des Privatlebens anrufen zu können. 6.4 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung) erweist sich unter den vorliegenden Umständen schliesslich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig. Sie ist nicht zu beanstanden, geht es doch in Konstellationen wie der hier gegebenen um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründenoder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können dem Beschwerdeführer ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]; vgl. auch Urteil des BVGer F-384/2019 vom 19. Februar 2020 E. 5.4). 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6047/2019 vom 30. Juni 2021; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019) eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, womit das (dritte) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Bst. L des Sachverhalts) gegenstandslos geworden ist.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv folgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])