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F-4156/2016

F-4156/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-08 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Am 2. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Y._______ gegen die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Ihr wurde vorgeworfen, per Flugzeug von Belgrad her kommend in die Schweiz eingereist und bei ihrer Cousine als Kindermädchen und Reinigungskraft gearbeitet zu haben, ohne über das erforderliche Visum und die entsprechende Bewilligung zu verfügen (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 2/4-7). A.b Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin vom kantonalen Migra-tionsamt in Ausschaffungshaft genommen und weggewiesen, wobei letztere Massnahme als sofort vollstreckbar erklärt wurde (vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes [nachfolgend: kant. act.] 11/24-27). A.c Ebenfalls am 2. Juni 2016 verhängte die Vorinstanz gestützt auf den Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gleichzeitig ordnete das SEM die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. SEM act. 4/8-11). B. Am 4. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Einreiseverbot und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen bestritt sie den ihr gemäss Strafbefehl vom 2. Juni 2016 vorgeworfenen Tatbestand. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdeschrift rügte sie zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots (BVGer act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (BVGer act. 5). D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 orientierte die Beschwerdeführerin über die erhobene Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl (BVGer act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). F. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 10. und 12. Oktober 2016 an ihren materiellen Anträgen fest. Überdies ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 13 und 14). G. Die Vorinstanz beantragte am 25. Oktober 2016 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 17). H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung sowie Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 ab (BVGer act. 18). I. Am 2. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Suspension des Einreiseverbots für die Dauer vom 9. Mai 2017 bis 11. Mai 2017, um der Beschwerdeführerin zu erlauben, einer gerichtlichen Vorladung in der Schweiz nachzukommen (BVGer act. 19). J. Das Bezirksgericht Z._______ verurteilte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon zwei Tages-sätze durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (Ausländergesetz, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere habe sie den Dolmetscher anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht richtig verstehen können, so dass die Fragen und Antworten nicht richtig übersetzt und falsch protokolliert worden seien. Das Einreiseverbot sei ihr zudem nicht in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet worden und das SEM sei in der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 3.2 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. statt vieler Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.).

E. 3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2016, welche mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, vom Erlass einer allfälligen Fernhaltemassnahme für die Schweiz respektive den gesamten Schengen-Raum Kenntnis genommen zu haben (SEM act. 1/1, S. 3, Ziff. 3). Das gesamte Protokoll wurde von der Betroffenen und dem Übersetzer signiert (SEM act. 1/1-3). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine falsche Übersetzung schliessen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wirken unglaubhaft (vgl. dazu BVGer act. 13/Beilage 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Ferner besteht kein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache. Ebenso ist die Delegation der Anhörung an die Kantonspolizei, die der gängigen Praxis entspricht, nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 f. m.w.H.). Insoweit ist keine Gehörsverletzung erkennbar.

E. 3.4 Insgesamt ist die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf den Strafbefehl vom 2. Juni 2016 knapp ausgefallen. Mit der Erwähnung von Art. 67 AuG wurde zudem die konkrete Gesetzesbestimmung, auf welche sich das SEM beim Erlass der Verfügung stützte, nur bedingt dargetan. Dessen ungeachtet sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprechen würden, dass sich die Vorinstanz unzureichend mit dem Strafbefehl oder den übrigen kantonalen Akten auseinandergesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich anlässlich der Anhörung nicht zu privaten Interessen geäussert, weshalb sich eine ausführlichere Auseinandersetzung erübrigte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Einreiseverbote zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). Wie die Beschwerdeschrift zu belegen vermag, war es der Beschwerdeführerin möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.3.2).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Nachfolgend ist dementsprechend die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c sofort vollstreckt wird oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist. Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AuG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 5.1 Die Vorinstanz erliess das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 AuG. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Strafbefehl vom 2. Juni 2016 in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ihre Cousine und deren Familie lediglich in der Schweiz besuchen wollen. Sie studiere in Serbien Tourismus und habe hierzulande ihre Deutschkenntnisse aufbessern wollen. Das Einreiseverbot habe keinerlei gesetzliche Grundlage und verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Es sei daher vollumfänglich aufzuheben.

E. 5.2 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.).

E. 5.3 Gemäss Befragungsprotokoll bestätigte die Beschwerdeführerin, in die Schweiz gereist zu sein, um ihrer Cousine im Haushalt zu helfen sowie deren Kinder zu betreuen (kant. act. 2/5-7, Ziff. 20-22, 25, 38 f.). Sie sei sich zudem bewusst gewesen, dass sie in der Schweiz nicht hätte arbeiten dürfen (kant. act. 2/7 Ziff. 40 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Anschluss diese Aussagen gestützt auf die angeblich falsche Übersetzung durch den Dolmetscher bestritt, ist angesichts der Aktenlage und der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Kindermädchen und Reinigungskraft ohne Bewilligung sowie einer damit einhergehenden rechtswidrigen Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt auszugehen. Der Umstand, dass es sich um die Cousine handelt, kann angesichts der Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeiten den Charakter einer Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellen. Von einer "normalen verwandtschaftlichen Gefälligkeit" ist in der vorliegenden Streitsache nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.4). Die damals noch fehlende rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin verunmöglichte im Weiteren nicht den Erlass des Einreiseverbots, das reine Verwaltungsmassnahme ist und keinen Strafcharakter aufweist (vgl. Urteil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3; Botschaft, a.a.O., S. 3813).

E. 5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. AuG gesetzt. Angesichts der sofort vollstreckbaren Wegweisung - offensichtlich gestützt auf Bst. a von Art. 64d Abs. 2 AuG - und der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AuG lagen weitere Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG vor. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV erweist sich somit als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Aufhebung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

E. 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann nach Art. 24 Abs. 3 SIS-II Verordnung auch eingegeben werden, wenn die nationale Entscheidung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss.

E. 6.3 Die Ausschreibung des verfügten Einreiseverbots im SIS II erweist sich gestützt auf die illegale Erwerbstätigkeit und die Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise und Aufenthalt durch die Beschwerdeführerin als grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO).

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie die Ausschreibung der Massnahme im SIS II in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie nach Abschluss ihres Studiums als Reiseführerin arbeiten wolle. Entsprechend treffe sie das für den Schengen-Raum geltende Einreiseverbot übermässig schwer. Aufgrund ihrer äusserst engen Beziehung zu ihrer Cousine und deren Familie in der Schweiz werde ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 10 BV und 8 EMRK verletzt. Die Vorinstanz erachtet demgegenüber aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wahrung der Sicherheit und Ordnung ein dreijähriges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum als verhältnismässig.

E. 7.3 Angesichts des Verhaltens und der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Beschwerdeführerin hat sich zwei Monate lang illegal in der Schweiz aufgehalten und damit über eine beachtliche Zeit hinweg ausländerrechtliche Normen missachtet. Die illegale Erwerbstätigkeit wurde erst durch polizeiliche Intervention unterbunden. Demnach besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung (vgl. Urteil des BVGer C-1559/2011 vom 13. Juni 2012 E. 6.2 f.).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten Studentin und lebt bei ihren Eltern in Belgrad (vgl. BVGer act. 13/Beilage 5, S. 9, Antwort auf Ziff. 53). Obwohl es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Cousine und deren Familie subjektiv als wichtig erachtet, erweist sich die mit dem Einreiseverbot einhergehende Erschwernis des Kontakts gerechtfertigt. Es scheint ihr zumutbar, diese Beziehung auf andere Weise zu pflegen (z.B. WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate). Auch die von der Beschwerdeführerin befürchteten Konsequenzen für ihre berufliche Zukunft sind nicht als überwiegende private Interessen zu erachten. Sie beabsichtigt, künftig in Belgrad als Touristenführerin zu arbeiten. Allfällige Folgen des Einreiseverbots mit Geltung für den gesamten Schengen-Raum für ihre berufliche Zukunft konnte sie sodann selber nicht abschätzen und wären ihr - angesichts ihrer illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz - zumutbar (vgl. BVGer act. 13/Beilage 5, S. 10, Antwort auf Ziff. 55). Inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall tangiert sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

E. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Gericht zum Schluss, dass das dreijährige Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhältnismässig und angemessen ist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer C-1559/2011 vom 13. Juni 2012 E. 6).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4156/2016 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Daniel U. Walder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A.a Am 2. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Y._______ gegen die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Ihr wurde vorgeworfen, per Flugzeug von Belgrad her kommend in die Schweiz eingereist und bei ihrer Cousine als Kindermädchen und Reinigungskraft gearbeitet zu haben, ohne über das erforderliche Visum und die entsprechende Bewilligung zu verfügen (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 2/4-7). A.b Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin vom kantonalen Migra-tionsamt in Ausschaffungshaft genommen und weggewiesen, wobei letztere Massnahme als sofort vollstreckbar erklärt wurde (vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes [nachfolgend: kant. act.] 11/24-27). A.c Ebenfalls am 2. Juni 2016 verhängte die Vorinstanz gestützt auf den Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gleichzeitig ordnete das SEM die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. SEM act. 4/8-11). B. Am 4. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Einreiseverbot und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen bestritt sie den ihr gemäss Strafbefehl vom 2. Juni 2016 vorgeworfenen Tatbestand. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdeschrift rügte sie zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots (BVGer act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (BVGer act. 5). D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 orientierte die Beschwerdeführerin über die erhobene Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl (BVGer act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). F. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 10. und 12. Oktober 2016 an ihren materiellen Anträgen fest. Überdies ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 13 und 14). G. Die Vorinstanz beantragte am 25. Oktober 2016 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 17). H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung sowie Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 ab (BVGer act. 18). I. Am 2. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Suspension des Einreiseverbots für die Dauer vom 9. Mai 2017 bis 11. Mai 2017, um der Beschwerdeführerin zu erlauben, einer gerichtlichen Vorladung in der Schweiz nachzukommen (BVGer act. 19). J. Das Bezirksgericht Z._______ verurteilte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon zwei Tages-sätze durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (Ausländergesetz, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere habe sie den Dolmetscher anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht richtig verstehen können, so dass die Fragen und Antworten nicht richtig übersetzt und falsch protokolliert worden seien. Das Einreiseverbot sei ihr zudem nicht in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet worden und das SEM sei in der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.2 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. statt vieler Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.). 3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2016, welche mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, vom Erlass einer allfälligen Fernhaltemassnahme für die Schweiz respektive den gesamten Schengen-Raum Kenntnis genommen zu haben (SEM act. 1/1, S. 3, Ziff. 3). Das gesamte Protokoll wurde von der Betroffenen und dem Übersetzer signiert (SEM act. 1/1-3). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine falsche Übersetzung schliessen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wirken unglaubhaft (vgl. dazu BVGer act. 13/Beilage 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Ferner besteht kein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache. Ebenso ist die Delegation der Anhörung an die Kantonspolizei, die der gängigen Praxis entspricht, nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 f. m.w.H.). Insoweit ist keine Gehörsverletzung erkennbar. 3.4 Insgesamt ist die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf den Strafbefehl vom 2. Juni 2016 knapp ausgefallen. Mit der Erwähnung von Art. 67 AuG wurde zudem die konkrete Gesetzesbestimmung, auf welche sich das SEM beim Erlass der Verfügung stützte, nur bedingt dargetan. Dessen ungeachtet sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprechen würden, dass sich die Vorinstanz unzureichend mit dem Strafbefehl oder den übrigen kantonalen Akten auseinandergesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich anlässlich der Anhörung nicht zu privaten Interessen geäussert, weshalb sich eine ausführlichere Auseinandersetzung erübrigte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Einreiseverbote zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). Wie die Beschwerdeschrift zu belegen vermag, war es der Beschwerdeführerin möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.3.2). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Nachfolgend ist dementsprechend die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c sofort vollstreckt wird oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist. Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AuG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Die Vorinstanz erliess das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 AuG. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Strafbefehl vom 2. Juni 2016 in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ihre Cousine und deren Familie lediglich in der Schweiz besuchen wollen. Sie studiere in Serbien Tourismus und habe hierzulande ihre Deutschkenntnisse aufbessern wollen. Das Einreiseverbot habe keinerlei gesetzliche Grundlage und verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Es sei daher vollumfänglich aufzuheben. 5.2 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.). 5.3 Gemäss Befragungsprotokoll bestätigte die Beschwerdeführerin, in die Schweiz gereist zu sein, um ihrer Cousine im Haushalt zu helfen sowie deren Kinder zu betreuen (kant. act. 2/5-7, Ziff. 20-22, 25, 38 f.). Sie sei sich zudem bewusst gewesen, dass sie in der Schweiz nicht hätte arbeiten dürfen (kant. act. 2/7 Ziff. 40 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Anschluss diese Aussagen gestützt auf die angeblich falsche Übersetzung durch den Dolmetscher bestritt, ist angesichts der Aktenlage und der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Kindermädchen und Reinigungskraft ohne Bewilligung sowie einer damit einhergehenden rechtswidrigen Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt auszugehen. Der Umstand, dass es sich um die Cousine handelt, kann angesichts der Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeiten den Charakter einer Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellen. Von einer "normalen verwandtschaftlichen Gefälligkeit" ist in der vorliegenden Streitsache nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.4). Die damals noch fehlende rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin verunmöglichte im Weiteren nicht den Erlass des Einreiseverbots, das reine Verwaltungsmassnahme ist und keinen Strafcharakter aufweist (vgl. Urteil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3; Botschaft, a.a.O., S. 3813). 5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. AuG gesetzt. Angesichts der sofort vollstreckbaren Wegweisung - offensichtlich gestützt auf Bst. a von Art. 64d Abs. 2 AuG - und der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AuG lagen weitere Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG vor. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Aufhebung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann nach Art. 24 Abs. 3 SIS-II Verordnung auch eingegeben werden, wenn die nationale Entscheidung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. 6.3 Die Ausschreibung des verfügten Einreiseverbots im SIS II erweist sich gestützt auf die illegale Erwerbstätigkeit und die Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise und Aufenthalt durch die Beschwerdeführerin als grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie die Ausschreibung der Massnahme im SIS II in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff. m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie nach Abschluss ihres Studiums als Reiseführerin arbeiten wolle. Entsprechend treffe sie das für den Schengen-Raum geltende Einreiseverbot übermässig schwer. Aufgrund ihrer äusserst engen Beziehung zu ihrer Cousine und deren Familie in der Schweiz werde ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 10 BV und 8 EMRK verletzt. Die Vorinstanz erachtet demgegenüber aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wahrung der Sicherheit und Ordnung ein dreijähriges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum als verhältnismässig. 7.3 Angesichts des Verhaltens und der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Beschwerdeführerin hat sich zwei Monate lang illegal in der Schweiz aufgehalten und damit über eine beachtliche Zeit hinweg ausländerrechtliche Normen missachtet. Die illegale Erwerbstätigkeit wurde erst durch polizeiliche Intervention unterbunden. Demnach besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung (vgl. Urteil des BVGer C-1559/2011 vom 13. Juni 2012 E. 6.2 f.). 7.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten Studentin und lebt bei ihren Eltern in Belgrad (vgl. BVGer act. 13/Beilage 5, S. 9, Antwort auf Ziff. 53). Obwohl es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Cousine und deren Familie subjektiv als wichtig erachtet, erweist sich die mit dem Einreiseverbot einhergehende Erschwernis des Kontakts gerechtfertigt. Es scheint ihr zumutbar, diese Beziehung auf andere Weise zu pflegen (z.B. WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate). Auch die von der Beschwerdeführerin befürchteten Konsequenzen für ihre berufliche Zukunft sind nicht als überwiegende private Interessen zu erachten. Sie beabsichtigt, künftig in Belgrad als Touristenführerin zu arbeiten. Allfällige Folgen des Einreiseverbots mit Geltung für den gesamten Schengen-Raum für ihre berufliche Zukunft konnte sie sodann selber nicht abschätzen und wären ihr - angesichts ihrer illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz - zumutbar (vgl. BVGer act. 13/Beilage 5, S. 10, Antwort auf Ziff. 55). Inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall tangiert sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Gericht zum Schluss, dass das dreijährige Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhältnismässig und angemessen ist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer C-1559/2011 vom 13. Juni 2012 E. 6).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: